4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
5 VO (EU) 809/2014 die Angaben in dem vordefinierten Formular zu berichtigen oder zu ändern.Dazu sei festzuhalten, dass die Abwicklungsstelle AMA entsprechend den rechtlichen Vorgaben den Antragstellern Luftbilder der zu beantragenden Flächen zur Verfügung zu stellen und dabei die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben habe; vergleiche Artikel 17, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014,. Seien jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, habe der Begünstigte
, Absatz 5, VO (EU) 809 aus 2014, die Angaben in dem vordefinierten Formular zu berichtigen oder zu ändern. Es wäre also an der BF gelegen, das Ausmaß der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Rahmen der Antragstellung entsprechend anzupassen. Im vorliegenden Fall sei auch keinerlei Grund ersichtlich, weshalb der BF die Abweichungen in der Natur von der bildlichen Darstellung nicht hätten auffallen müssen. Im Gegenteil. Nach ihren Angaben seien ihr die Veränderungen sehr wohl bewusst gewesen. Unabhängig davon sei kein Grund ersichtlich, weshalb ein Antragsteller nicht für die konkrete Beschaffenheit der von ihm beantragten Flächen verantwortlich sein sollte. Vor diesem Hintergrund sei in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchem Grund die BF sich auf den nicht mehr aktuellen Stand der zur Verfügung gestellten Luftbilder hätten verlassen können (§ 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung). Bei Problemen mit der Ermittlung des konkreten Ausmaßes der nicht beihilfefähigen Flächen hätte sie sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eines Sachverständigen bedienen müssen, um allfälligen Sanktionen vorzubeugen. Im vorliegenden Fall seien allerdings keinerlei Bemühungen ihrerseits erkennbar, die Fläche korrekt anzugeben.Im vorliegenden Fall sei auch keinerlei Grund ersichtlich, weshalb der BF die Abweichungen in der Natur von der bildlichen Darstellung nicht hätten auffallen müssen. Im Gegenteil. Nach ihren Angaben seien ihr die Veränderungen sehr wohl bewusst gewesen. Unabhängig davon sei kein Grund ersichtlich, weshalb ein Antragsteller nicht für die konkrete Beschaffenheit der von ihm beantragten Flächen verantwortlich sein sollte. Vor diesem Hintergrund sei in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchem Grund die BF sich auf den nicht mehr aktuellen Stand der zur Verfügung gestellten Luftbilder hätten verlassen können (Paragraph 9, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung). Bei Problemen mit der Ermittlung des konkreten Ausmaßes der nicht beihilfefähigen Flächen hätte sie sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eines Sachverständigen bedienen müssen, um allfälligen Sanktionen vorzubeugen. Im vorliegenden Fall seien allerdings keinerlei Bemühungen ihrerseits erkennbar, die Fläche korrekt anzugeben. Soweit die BF die Anrechnung von im Jahr 2015 nicht beantragten Flächen begehre, sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der graphischen Antragstellung eine exakte Verortung der beantragten Flächen erfolge. Für eine Verrechnung von beantragten, aber nicht ermittelten mit nicht beantragten, aber ermittelten Flächen verbleibe in diesem Zusammenhang zumindest für einen Fall wie den vorliegenden kein Raum und finde eine solche im Wortlaut der einschlägigen VO (EU) 640/2014 auch keine Deckung (vgl. Art. 17 ff.).Soweit die BF die Anrechnung von im Jahr 2015 nicht beantragten Flächen begehre, sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der graphischen Antragstellung eine exakte Verortung der beantragten Flächen erfolge. Für eine Verrechnung von beantragten, aber nicht ermittelten mit nicht beantragten, aber ermittelten Flächen verbleibe in diesem Zusammenhang zumindest für einen Fall wie den vorliegenden kein Raum und finde eine solche im Wortlaut der einschlägigen VO (EU) 640 aus 2014, auch keine Deckung vergleiche Artikel 17, ff.). Eine Reaktion auf dieses Schreiben in der dafür vorgesehen Frist ist nicht erfolgt. 9. Mit Schreiben vom 19.12.2018 teilte die AMA mit, aufgrund Neuberechnung des Antragsjahres 2014 komme es nunmehr zu einer Verringerung des Werts der Zahlungsansprüche im Jahr 2015. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 25.03.2015 stellte die BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Die BF beantragte eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 4,6527 ha. Bei 0,3031 ha handelte es sich jedoch um keine landwirtschaftliche Nutzfläche. Mittlerweile geht die AMA aufgrund Neuberechnung des Antragsjahres 2014 von einer Verringerung des Werts der Zahlungsansprüche im Jahr 2015 aus. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Der Feststellung, dass es sich bei der Differenzfläche um keine landwirtschaftliche Nutzfläche handelte, wurde von der BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt: "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. 3.
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, [...].a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, [...].
1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. [...]."
2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.
1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der
ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]. Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt. [...]." Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, "Basisprämie § 8a. [...].Paragraph 8 a, [...].
1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der
1307 aus 2013, wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der
1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,
1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
bei Hutweiden mit den Vorgaben
1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. [...]." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Im Rahmen der Basisprämie erfolgt die Ermittlung des Werts der Zahlungsansprüche auf Basis der dem jeweiligen Antragsteller im Antragsjahr 2014 gewährten Prämien; vgl. § 8a Abs. 5 MOG 2007.Im Rahmen der Basisprämie erfolgt die Ermittlung des Werts der Zahlungsansprüche auf Basis der dem jeweiligen Antragsteller im Antragsjahr 2014 gewährten Prämien; vergleiche Paragraph 8 a, Absatz 5, MOG 2007. Aus dem Schreiben der AMA vom 19.12.2018 geht hervor, dass es aufgrund der Berücksichtigung des Flächenabgleichs in den Vorjahren zur Nachberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 gekommen ist, weshalb sich der im Rahmen der Basisprämie einzubeziehende Betrag verringert. Deshalb habe eine Neuberechnung der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche 2015 zu erfolgen. Im vorliegenden Fall zeigt sich also, dass die AMA zwischenzeitig von einem anderen bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche einzubeziehenden Betrag (Direktzahlungen 2014) ausgeht als zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die Entscheidung über das Antragsjahr 2015 setzt jedoch aus den angeführten Gründen eine Entscheidung über das Antragsjahr 2014 als Teil der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts voraus. Da seitens der AMA über das Antragsjahr 2014 neu zu entscheiden war, liegt im Hinblick auf das Antragsjahr 2015 ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde erneut zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 zu beurteilen ist. Dabei kann sie allerdings wie im angefochtenen Bescheid von einer Fehlfläche im Ausmaß von 0,3031 ha ausgehen. Darüber hinaus ist die AMA berechtigt, Sanktionen
1 VO (EU) 640/2014 zu verhängen, zumal keinerlei Gründe hervorgekommen sind, die eine Abstandnahme von Sanktionen rechtfertigen würden. Für eine Verrechnung von nicht beantragten Flächen mit nicht vorgefundenen Flächen finden sich in der vorliegenden Fallkonstellation keinerlei rechtliche Anhaltspunkte. Die als nicht beihilfefähig beantragten Flächen im Ausmaß von 0,0444 ha wurden laut Bescheid bereits im Rahmen der Prämiengewährung ausgeschieden und sind damit nicht rückforderungsgegenständlich.Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde erneut zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 zu beurteilen ist. Dabei kann sie allerdings wie im angefochtenen Bescheid von einer Fehlfläche im Ausmaß von 0,3031 ha ausgehen. Darüber hinaus ist die AMA berechtigt, Sanktionen
a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, zu verhängen, zumal keinerlei Gründe hervorgekommen sind, die eine Abstandnahme von Sanktionen rechtfertigen würden. Für eine Verrechnung von nicht beantragten Flächen mit nicht vorgefundenen Flächen finden sich in der vorliegenden Fallkonstellation keinerlei rechtliche Anhaltspunkte. Die als nicht beihilfefähig beantragten Flächen im Ausmaß von 0,0444 ha wurden laut Bescheid bereits im Rahmen der Prämiengewährung ausgeschieden und sind damit nicht rückforderungsgegenständlich. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache auf Basis des wechselseitigen Vorbringens sowie im Hinblick auf den Zeitablauf nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos ohne Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, Rs. C 93/12, Agrokonsulting).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache auf Basis des wechselseitigen Vorbringens sowie im Hinblick auf den Zeitablauf nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos ohne Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, Rs. C 93/12, Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - sofern sich die Rechtslage nicht als eindeutig erweist - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass die AMA im Fall zu Unrecht gewährter Prämien nicht nur zur Rückforderung berechtigt, sondern verpflichtet ist, ergibt sich etwa aus VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - sofern sich die Rechtslage nicht als eindeutig erweist - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass die AMA im Fall zu Unrecht gewährter Prämien nicht nur zur Rückforderung berechtigt, sondern verpflichtet ist, ergibt sich etwa aus VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W118.2210250.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.