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{'item': 'W123 2213249-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2019 GeschäftszahlW123 2213249-1 SpruchW123 2213249-1/3E W123 2213249-2/11E W123 2213249-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom

  1. Jänner 2019 ihren Nachprüfungsantrag und den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie mit Schriftsatz vom
  2. Jänner 2019 den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr zurückgezogen. Das Nachprüfungsverfahren, das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung und das Verfahren über den Ersatz der Pauschalgebühr sind somit beendet. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.4.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.4.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W123.2213249.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.