GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins des Bescheides behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 05.08.2011 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 05.08.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einer Erstbefragung unterzogen wurde. Im Rahmen dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater habe bei der kommunistischen Regierung gearbeitet, weshalb er dann mit den Taliban Probleme gehabt habe. Die Taliban hätten eines Tages das Haus der Familie angezündet, wobei der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei der Beschwerdeführer zweimal von den Taliban festgenommen worden, wobei er auch geschlagen worden sei. Seither habe er starke psychische Probleme. Am 13.09.2011 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater habe für die Taliban als Kommunist gegolten und acht Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban sei das Haus der Familie in Brand gesteckt worden, seine Eltern seien hiebei getötet worden und der Beschwerdeführer habe Brandverletzungen an den Beinen erlitten. Weiters sei der Beschwerdeführer zweimal von den Taliban festgehalten und hiebei auch geschlagen worden und man habe von ihm verlangt, mit den Taliban in den Dschihad zu ziehen.Am 13.09.2011 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater habe für die Taliban als Kommunist gegolten und acht Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban sei das Haus der Familie in Brand gesteckt worden, seine Eltern seien hiebei getötet worden und der Beschwerdeführer habe Brandverletzungen an den Beinen erlitten. Weiters sei der Beschwerdeführer zweimal von den Taliban festgehalten und hiebei auch geschlagen worden und man habe von ihm verlangt, mit den Taliban in den Dschihad zu ziehen. Das Bundesasylamt beauftragte in weiterer Folge XXXX vom Polizeiärztlichen Dienst der BPD XXXX eine Untersuchung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen vorzunehmen.Das Bundesasylamt beauftragte in weiterer Folge römisch 40 vom Polizeiärztlichen Dienst der BPD römisch 40 eine Untersuchung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen vorzunehmen. Im mit 06.10.2011 datierten Bericht von XXXX wurde unter anderem ausgeführt, dass am rechten Fußrücken, an der rechten Wade und an beiden Gesäßhälften Verbrennungsnarben zu sehen seien, wobei auch deren angegebenes Alter als glaubwürdig erachtet werde.Im mit 06.10.2011 datierten Bericht von römisch 40 wurde unter anderem ausgeführt, dass am rechten Fußrücken, an der rechten Wade und an beiden Gesäßhälften Verbrennungsnarben zu sehen seien, wobei auch deren angegebenes Alter als glaubwürdig erachtet werde. Das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, wies dann mit Bescheid vom 18.11.2011, Zahl: 11 08.428-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und
G 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , wies dann mit Bescheid vom 18.11.2011, Zahl: 11 08.428-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber Beschwerde, wobei unter anderem ein "Vorläufiger Befund", der am 15.11.2011 im Krankenhaus XXXX erstellt wurde, beigeschlossen war, wonach beim Asylwerber "PTSD" diagnostiziert werde.Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber Beschwerde, wobei unter anderem ein "Vorläufiger Befund", der am 15.11.2011 im Krankenhaus römisch 40 erstellt wurde, beigeschlossen war, wonach beim Asylwerber "PTSD" diagnostiziert werde. Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 10.04.2013, GZ: C4 423.061-1/2011/8E, in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit
2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 10.04.2013, GZ: C4 423.061-1/2011/8E, in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit
Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Am 03.07.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wobei er abermals die zweimalige Anhaltung durch die Taliban und die hiebei erlittenen Misshandlungen relevierte. Hiebei wurde ein von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, erstellter und mit 16.05.2013 datierter "Medizinischer Befund" vorgelegt, worin unter anderem abermals eine "Posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert werde, wobei die Verhandlungsfähigkeit zwar in vollem Umfang gegeben sei, jedoch bei Ansprechen von belastenden Themen sei mit sichtlicher Anspannung und stockender Sprache zu rechnen.Am 03.07.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wobei er abermals die zweimalige Anhaltung durch die Taliban und die hiebei erlittenen Misshandlungen relevierte. Hiebei wurde ein von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, erstellter und mit 16.05.2013 datierter "Medizinischer Befund" vorgelegt, worin unter anderem abermals eine "Posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert werde, wobei die Verhandlungsfähigkeit zwar in vollem Umfang gegeben sei, jedoch bei Ansprechen von belastenden Themen sei mit sichtlicher Anspannung und stockender Sprache zu rechnen. Das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, wies dann mit Bescheid vom 04.07.2013, Zahl: 11 08.428-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab(Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und
G 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , wies dann mit Bescheid vom 04.07.2013, Zahl: 11 08.428-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab(Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesverwaltungsgericht behob in Erledigung der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 05.05.2014, GZ: W174 1423061-2/6E, den angefochtenen Bescheid
GVG und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Hiebei wurde insbesondere ausgeführt, dass der von XXXX erstellte "Medizinische Befund" nicht die Anforderungen eines fachärztlichen Gutachtens erfülle, vielmehr hätte die belangte Behörde einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit der Erstellung eines Gutachtens aus psychisch-neurologischer Sicht über die konkrete gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers beauftragen müssen.Das Bundesverwaltungsgericht behob in Erledigung der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 05.05.2014, GZ: W174 1423061-2/6E, den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Hiebei wurde insbesondere ausgeführt, dass der von römisch 40 erstellte "Medizinische Befund" nicht die Anforderungen eines fachärztlichen Gutachtens erfülle, vielmehr hätte die belangte Behörde einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit der Erstellung eines Gutachtens aus psychisch-neurologischer Sicht über die konkrete gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers beauftragen müssen. In weiterer Folge wurde am 12.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vorgenommen, wobei protokolliert wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Termin für eine ärztliche Untersuchung bekannt gegeben werde, wobei die Ladung zur ärztlichen Untersuchung dem Beschwerdeführer - nach Vereinbarung mit dessen Vertreter - persönlich zugestellt werde. Der Beschwerdeführer habe sich dann am angegebenen Tag beim Arzt einzufinden, wobei dort ein Dolmetscher anwesend sein werde. Diese dem Beschwerdeführer avisierte Ladung zum Arzttermin erfolgte dann - nach der Aktenlage zu schließen - jedenfalls nicht. Es sind nämlich nach dieser Einvernahme keine weiteren Ermittlungsschritte vom Bundesamt vorgenommen worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 16.09.2014, Zahl: 810842806-1384087,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis 16.09.2015 erteilt (Spruchpunkt III). Hiebei wurde insbesondere ausgeführt, dass die Behauptungen hinsichtlich der angeblichen Entführungen durch die Taliban lediglich in den Raum gestellt worden seien, ohne diese in irgendeiner Weise näher schildern zu können. So habe der Beschwerdeführer den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen können, wobei die vor der Asylbehörde präsentierte aktuelle "Fluchtgeschichte" als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 16.09.2014, Zahl: 810842806-1384087,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis 16.09.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Hiebei wurde insbesondere ausgeführt, dass die Behauptungen hinsichtlich der angeblichen Entführungen durch die Taliban lediglich in den Raum gestellt worden seien, ohne diese in irgendeiner Weise näher schildern zu können. So habe der Beschwerdeführer den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen können, wobei die vor der Asylbehörde präsentierte aktuelle "Fluchtgeschichte" als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde, wobei insbesondere ausgeführt wird, dass die Behörde erneut keine ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers unternommen habe. Dieser habe jedoch einen wesentlichen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der von der Behörde geforderten Kriterien eines Erlebnisberichtes. So beeinflusse eine Belastungsstörung das Aussageverhalten, wobei in der Fachliteratur als Symptome einer Belastungsstörung, Teilnahmslosigkeit, Gleichgültigkeit und emotionale Stumpfheit angeführt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt(§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt(Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung,BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung,Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A):
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Obwohl
Vm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Bereits durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Bereits durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W152.1423061.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.