4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, brachte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab mehrere Treffermeldungen (Asylantragstellungen am 26.09.2013 in Italien sowie am 13.01.2015 und 16.12.2015 in Deutschland). Bei der Erstbefragung nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2016 gab der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute im Wesentlichen an, dass er im September 2013 aus Libyen illegal nach Italien eingereist, dann zwei Jahre später nach Deutschland und zuletzt nach Österreich weitergefahren sei. Er wolle nicht nach Italien zurück. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 01.02.2016 ein Informationsersuchen
604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) an Deutschland. Am 15.02.2016 antwortete Deutschland, dass der Beschwerdeführer einen Asyl- und einen Folgeantrag mit der Alias-Staatsangehörigkeit Sierra Leone gestellt habe und dass ein Übernahmegesuch an Italien gerichtet worden sei. Am 18.02.2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch
1 lit. b Dublin III-VO an Deutschland. Mit Schreiben vom 20.02.2016 lehnte Deutschland die Zuständigkeit für das Verfahren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, Italien sei
2 Dublin III-VO aufgrund Verfristung zuständig und durch das Untertauchen des Antragstellers habe sich die Überstellungsfrist auf den 19.09.2016 erstreckt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 01.02.2016 ein Informationsersuchen
604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) an Deutschland. Am 15.02.2016 antwortete Deutschland, dass der Beschwerdeführer einen Asyl- und einen Folgeantrag mit der Alias-Staatsangehörigkeit Sierra Leone gestellt habe und dass ein Übernahmegesuch an Italien gerichtet worden sei. Am 18.02.2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch
Mit Schreiben vom 20.02.2016 lehnte Deutschland die Zuständigkeit für das Verfahren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, Italien sei
, Absatz 2, Dublin III-VO aufgrund Verfristung zuständig und durch das Untertauchen des Antragstellers habe sich die Überstellungsfrist auf den 19.09.2016 erstreckt. Am 26.02.2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch
1 lit. b Dublin III-VO mit dem Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Italien. Mit Schreiben vom 17.03.2016 teilte es der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort Verfristung eingetreten und Italien für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Am 26.02.2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit dem Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Italien. Mit Schreiben vom 17.03.2016 teilte es der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort Verfristung eingetreten und Italien für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. Am 20.06.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Am 21.06.2016 übermittelte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Fotos der Örtlichkeit in Italien, wo der Beschwerdeführer ein Jahr gelebt und auf den Feldern gearbeitet haben soll. Am 10.08.2016 fand eine zweite Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2016, Zl. 16 1102853904/160104116, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien
2 FPG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2016, Zl. 16 1102853904/160104116, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2016 vorgelegt. Am 11.09.2016 wurde der Beschwerdeführer um 11:07 Uhr festgenommen und um 11:25 Uhr in das zuständige Polizeianhaltezentrum in Verwaltungsverwahrungshaft eingeliefert. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.09.2016 auf dem Luftweg nach Venedig/Italien überstellt. Mit Schriftsatz vom 06.10.2016 wurde Beschwerde gegen diese Festnahme und die Abschiebung nach Italien am 12.09.2016 erhoben. Die erfolge Abschiebung verletzte Grundrechte des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet und führe mit ihr und deren Sohn ein intensives Familienleben. Die Abschiebung sei unverhältnismäßig und nicht zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem zum Zeitpunkt der Abschiebung gesetzlich noch einen Schutz vor der Abschiebung gehabt. Er hätte bis 16.09.2016 nicht abgeschoben werden dürfen. Ihm sei durch die zu früh erfolgte Abschiebung die Möglichkeit genommen worden, in den Genuss der aufschiebenden Wirkung zu kommen. Dies wäre angesichts der familiären Bindungen wahrscheinlich gewesen. Im Rahmen dieser Beschwerde wurde auch Ersatz der Aufwendungen
VwG-Aufwandsersatzverordnung beantragt. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 wurde zusammengefasst nochmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und entsprechend der Dublin III-VO zu erwarten sei, dass der Beschwerde gegen die "Dublin-Entscheidung" stattgegeben werde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017, GZ W184 2134500-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundsamtes vom 17.08.2016
G 2005, § 61 FPG und § 21 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017, GZ W184 2134500-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundsamtes vom 17.08.2016
Paragraph 5, AsylG 2005, Paragraph 61, FPG und Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017, GZ W232 2137284-1/4E, wurde die am 12.09.2016 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.) und festgelegt, dass der Bund dem Beschwerdeführer
GVG i.V.m. § 1 Z 1 VwG-Aufwandsersatzverordnung Aufwendungen i.H.v. € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017, GZ W232 2137284-1/4E, wurde die am 12.09.2016 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.) und festgelegt, dass der Bund dem Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandsersatzverordnung Aufwendungen i.H.v. € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt römisch zwei.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien
2 FPG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2016 vorgelegt wurde. Am 11.09.2016 wurde der Beschwerdeführer um 11:07 Uhr festgenommen und um 11:25 Uhr in das zuständige Polizeianhaltezentrum in Verwaltungsverwahrungshaft eingeliefert. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.09.2016 auf dem Luftweg nach Venedig/Italien überstellt.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
GH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
Paragraph 40, BFA-VG die belangte Behörde vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). 2.
F sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).2.
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG aF sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen
Paragraph 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Abs. 2 leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Absatz 2, leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,). Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Paragraph 5, Absatz 2, SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Ziffer eins,), Angehörige der Gemeindewachkörper (Ziffer 2,), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 3,), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 4,). Die Anhaltung eines Fremden ist
Abs. 4 leg cit. in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
5 FPG oder in Schubhaft
FPG möglich.Die Anhaltung eines Fremden ist
Absatz 4, leg cit. in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. § 16 Abs. 4 BFA-VG regelt zur Durchführbarkeit der Abschiebung aufgrund einer Anordnung zur Außerlandesbringung Folgendes:Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG regelt zur Durchführbarkeit der Abschiebung aufgrund einer Anordnung zur Außerlandesbringung Folgendes: "Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.""Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen." Trotz Durchsetzbarkeit ist eine Effektuierung der Abschiebung im Falle eines Rechtsmittels daher erst sieben Tage nach Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht zulässig (vgl. dazu auch ErläutRV BGBl I 2013/68 sowie Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, BFA-VG § 16 Anm. 5).Trotz Durchsetzbarkeit ist eine Effektuierung der Abschiebung im Falle eines Rechtsmittels daher erst sieben Tage nach Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht zulässig vergleiche dazu auch ErläutRV BGBl römisch eins 2013/68 sowie Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, BFA-VG Paragraph 16, Anmerkung 5). Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016 die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche am 09.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Das Bundesamt wurde von der Beschwerdevorlage am selben Tag in Kenntnis gesetzt. Trotz Kenntnis des Bundesamtes von der Beschwerdevorlage vom 09.09.2016 wurde der Beschwerdeführer am 12.09.2016 - damit vor Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage - nach Italien abgeschoben. Dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.08.2016 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor Durchführbarkeit der Entscheidung abgeschoben wurde. Am Tag vor der Abschiebung wurde der Beschwerdeführer zwecks deren Durchführung nach § 40 BFA-VG festgenommen. Da die Abschiebung jedoch rechtmäßig nicht vor Ablauf der
4 BFA-VG höchstmöglichen Dauer der Anhaltung hätte durchgeführt werden können, ist somit auch die in der Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Festnahme am 11.09.2016 rechtswidrig erfolgt.Am Tag vor der Abschiebung wurde der Beschwerdeführer zwecks deren Durchführung nach Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Da die Abschiebung jedoch rechtmäßig nicht vor Ablauf der
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG höchstmöglichen Dauer der Anhaltung hätte durchgeführt werden können, ist somit auch die in der Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Festnahme am 11.09.2016 rechtswidrig erfolgt. Kosten: Im Beschwerdeschriftsatz vom 06.10.2016 wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang von § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen. Dies wurde bereits im Rahmen des (Teil-) Erkenntnisses vom 13.03.2017 erledigt, sodass darüber nicht nochmals abzusprechen war.Im Beschwerdeschriftsatz vom 06.10.2016 wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang von Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen. Dies wurde bereits im Rahmen des (Teil-) Erkenntnisses vom 13.03.2017 erledigt, sodass darüber nicht nochmals abzusprechen war. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W154.2136486.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.