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{'item': 'W198 2202846-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 24§ 25§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 12§ 5§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2019 GeschäftszahlW198 2202846-1 SpruchW198 2202846-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) vom 20.03.2018 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 04.09.2017 bis 30.11.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) vom 20.03.2018 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 04.09.2017 bis 30.11.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.780,80 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 04.09.2017 bis 30.11.2017 zu Unrecht bezogen habe, da sie gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden sei.€ 2.780,80 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 04.09.2017 bis 30.11.2017 zu Unrecht bezogen habe, da sie gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 gestanden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.04.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde das Parteiengehör verletzt worden sei. Es sei nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehr als zehn Stunden pro Woche zusätzlich gearbeitet habe. Wegen dieses Vorfalls sei gegen die Beschwerdeführerin auch bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren nach
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.04.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde das Parteiengehör verletzt worden sei. Es sei nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehr als zehn Stunden pro Woche zusätzlich gearbeitet habe. Wegen dieses Vorfalls sei gegen die Beschwerdeführerin auch bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 71 AlVG anhängig und sei dieses Verfahren für gegenständliches Verfahren präjudiziell. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, woher die belangte Behörde davon Kenntnis gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei, weshalb dem angefochtenen Bescheid auch ein Begründungsmangel anhafte.Paragraph 71, AlVG anhängig und sei dieses Verfahren für gegenständliches Verfahren präjudiziell. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, woher die belangte Behörde davon Kenntnis gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei, weshalb dem angefochtenen Bescheid auch ein Begründungsmangel anhafte.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 02.07.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Beschwerdeführerin Arbeitslosigkeit aufgrund ihres Dienstverhältnisses beiXXXX nicht gegeben sei und daher die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum zu widerrufen sei. Da die Beschwerdeführerin dem AMS lediglich die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung gemeldet habe, habe sie ihre Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und sei sie daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung zurückzuerstatten.Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG eine mit 02.07.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Beschwerdeführerin Arbeitslosigkeit aufgrund ihres Dienstverhältnisses beiXXXX nicht gegeben sei und daher die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum zu widerrufen sei. Da die Beschwerdeführerin dem AMS lediglich die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung gemeldet habe, habe sie ihre Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG verletzt und sei sie daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung zurückzuerstatten. 4. Mit Schreiben vom 18.07.2018 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht im Detail auf die eingebrachte Beschwerde vom 26.04.2018 eingegangen sei. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den Beschwerdegründen auseinandergesetzt. Das Verfahren sei sohin weiterhin mangelhaft geblieben und werde nochmals darauf hingewiesen, dass das Parteiengehör verletzt worden sei. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 04.09.2017 bis 30.11.2017 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 31,60 täglich, sohin in Summe € 2.780,
  2. Am 15.09.2017 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX (XXXX in XXXX) ab 04.09.2017 und legte eine Bestätigung über die Anmeldung ihrer geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Bruttobezug von € 365,00 für zehn Wochenstunden vor.Am 15.09.2017 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 (römisch 40 in römisch 40 ) ab 04.09.2017 und legte eine Bestätigung über die Anmeldung ihrer geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Bruttobezug von € 365,00 für zehn Wochenstunden vor. Am 04.12.2017 wurde dem AMS von der Finanzpolizei mitgeteilt, dass am 29.11.2017 im Zuge einer Kontrolle im XXXX bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführerin seit 04.09.2017 zwar als geringfügige Dienstnehmerin angemeldet ist, jedoch 30 Wochenstunden arbeitet.Am 04.12.2017 wurde dem AMS von der Finanzpolizei mitgeteilt, dass am 29.11.2017 im Zuge einer Kontrolle im römisch 40 bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführerin seit 04.09.2017 zwar als geringfügige Dienstnehmerin angemeldet ist, jedoch 30 Wochenstunden arbeitet. Die Beschwerdeführerin stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 04.09.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu XXXX. Sie arbeitete 30 Stunden pro Woche und erhielt ein Entgelt in Höhe von € 510,00 brutto monatlich. Dieses Entgelt übersteigt die im Jahr 2017 geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 425,70.Die Beschwerdeführerin stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 04.09.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu römisch 40 . Sie arbeitete 30 Stunden pro Woche und erhielt ein Entgelt in Höhe von € 510,00 brutto monatlich. Dieses Entgelt übersteigt die im Jahr 2017 geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 425,
  3. XXXX hat am 12.03.2018 nach Aufforderung durch die Landesstelle der NÖGKK die Korrektur der Anmeldung auf Beginn der Voll- und Arbeitslosenversicherung mit 04.09.2017 durchgeführt.römisch 40 hat am 12.03.2018 nach Aufforderung durch die Landesstelle der NÖGKK die Korrektur der Anmeldung auf Beginn der Voll- und Arbeitslosenversicherung mit 04.09.2017 durchgeführt. Am 19.03.2018 langte beim AMS eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger ein, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Dienstverhältnisses zu XXXX bereits mit 04.09.2017 zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet wurde.Am 19.03.2018 langte beim AMS eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger ein, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Dienstverhältnisses zu römisch 40 bereits mit 04.09.2017 zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet wurde.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin dem AMS am 15.09.2017 ein geringfügiges Dienstverhältnis meldete, ergibt sich aus der vorliegenden Meldung der Beschwerdeführerin (persönliche Vorsprache). Die Feststellung betreffend die Mitteilung der Finanzpolizei ergibt sich aus einem EDV-Vermerk des AMS vom 04.12.
  5. Die Feststellung betreffend das vollversicherte Dienstverhältnis ab 04.09.2017 ergibt sich aus der Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Ebenso ist aus dem HVB-Auszug vom 01.08.2018 eine vollversicherte Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim Dienstgeber XXXX ab 04.09.2017 ersichtlich.Die Feststellung betreffend das vollversicherte Dienstverhältnis ab 04.09.2017 ergibt sich aus der Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Ebenso ist aus dem HVB-Auszug vom 01.08.2018 eine vollversicherte Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim Dienstgeber römisch 40 ab 04.09.2017 ersichtlich. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 30 Stunden pro Woche arbeite und ein Entgelt in Höhe von € 510,00 brutto monatlich erhielt, ergibt sich aus ihren niederschriftlichen Angaben vor der Finanzpolizei am 29.11.
  6. Dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr als zehn Stunden pro Woche zusätzlich gearbeitet habe, kann nicht gefolgt werden. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 29.11.2017 niederschriftlich an, dass sie drei Tage pro Woche jeweils von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr als Kellnerin arbeite und für die zehn Stunden, für die sie geringfügig gemeldet sei, € 350 sowie für die restlichen Stunden € 8,00 pro Stunde in bar ausbezahlt bekomme. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass

ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E). Zudem ist kein Grund hervorgekommen, an der Aussage der Finanzbehörde zu zweifeln, weil dieser aufgrund der amtlichen Wahrnehmung und des abgelegten Diensteides ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit zukommt. Des Weiteren spricht der Umstand, dass der Dienstgeber die Korrektur der Anmeldung der Beschwerdeführerin auf Beginn der Voll- und Arbeitslosenversicherung mit 04.09.2017 durchführte, eindeutig dafür, dass die Beschwerdeführerin ab 04.09.2017 in einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Ausmaß bei ihm beschäftigt war. Das Beschwerdevorbingen, wonach das Parteiengehör verletzt worden sei, geht ins Leere, zumal die Beschwerdeführerin mit zwei Schreiben des AMS vom 22.02.2018 sowie vom 05.03.2018 zur persönlichen Vorsprache geladen wurde; der Ladung leistete sie jedoch beide Male keine Folge. Stattdessen erkundigte sich die Beschwerdeführerin am 04.04.2018 über die Möglichkeit den Rückforderungsbetrag in Raten abstatten zu können. Ein entsprechendes Ansuchen langte beim AMS zwar in weiterer Folge nicht ein, trotzdem leistete die Beschwerdeführerin am 18.05.2018 eine Zahlung in Höhe von € 243,07. All diese Umstände sprechen dafür, dass der Sachverhalt betreffend die vollversicherungspflichtige Beschäftigung ab 04.09.2017 überhaupt nicht bestritten wird. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass bei der BezirkshauptmannschaftXXXX ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 71 AlVG anhängig sei und dieses Verfahren für gegenständliches Verfahren präjudiziell sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass keine Bindungswirkung an ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 71 AlVG besteht.Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass bei der BezirkshauptmannschaftXXXX ein Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 71, AlVG anhängig sei und dieses Verfahren für gegenständliches Verfahren präjudiziell sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass keine Bindungswirkung an ein Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 71, AlVG besteht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Neunkirchen.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Neunkirchen. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin zwar einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, allerdings ergab sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es ist alles im vorgelegten Verwaltungsakt belegt. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin zwar einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, allerdings ergab sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es ist alles im vorgelegten Verwaltungsakt belegt. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 12Al

VG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze desGemäß Paragraph 12, AlVG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht.Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht. Für das Jahr 2017 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG EUR 425,70 monatlich.Für das Jahr 2017 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG EUR 425,70 monatlich. Das Einkommen der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überstieg die Geringfügigkeitsgrenze. Die Beschwerdeführerin war ab 04.09.2017 vollversicherungspflichtig bei XXXXbeschäftigt. Sie war sohin in diesem Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne von § 12 AlVG.Das Einkommen der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überstieg die Geringfügigkeitsgrenze. Die Beschwerdeführerin war ab 04.09.2017 vollversicherungspflichtig bei XXXXbeschäftigt. Sie war sohin in diesem Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne von Paragraph 12, AlVG. Die Zuerkennung des Arbeitslosengelds für den Zeitraum 04.09.2017 bis 30.11.2017 war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen. Der Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges erfolgte somit zu Recht.Die Zuerkennung des Arbeitslosengelds für den Zeitraum 04.09.2017 bis 30.11.2017 war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Der Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges erfolgte somit zu Recht.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im vorliegenden Fall unterließ die Beschwerdeführerin die Meldung der vollversicherten Beschäftigung sowie des daraus resultierenden Entgelts über der Geringfügigkeitsgrenze und verletzte sie damit ihre Meldeverpflichtung

§ 50Abs.

1 ASVG. Die Rückforderung des Arbeitslosengeldbezuges erfolgte daher zu Recht.Im vorliegenden Fall unterließ die Beschwerdeführerin die Meldung der vollversicherten Beschäftigung sowie des daraus resultierenden Entgelts über der Geringfügigkeitsgrenze und verletzte sie damit ihre Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, ASVG. Die Rückforderung des Arbeitslosengeldbezuges erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2202846.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.