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{'item': 'W199 2110506-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 68§ 6a§ 57§ 7§ 160Art. 130Art. 131§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§ 19a§ 2§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2019 GeschäftszahlW199 2110506-1 SpruchW 199 2110506-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN

TP 1 GGG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer brachte mit Datum vom 5.2.2012 eine Klage "[w]egen Feststellung und Zahlung 1,690.534.55 ATS" gegen die " XXXX " beim Landesgericht Innsbruck (in der Folge: Landesgericht) ein. Er beantragte, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren.1.
  2. Der Beschwerdeführer brachte mit Datum vom 5.2.2012 eine Klage "[w]egen Feststellung und Zahlung 1,690.534.55 ATS" gegen die " römisch 40 " beim Landesgericht Innsbruck (in der Folge: Landesgericht) ein. Er beantragte, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren. Der Akt, den der Präsident des Landesgerichtes - die belangte Behörde - vorgelegt hat, enthält keinen Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, jedoch einen Beschluss des Landesgerichtes vom 14.1.2013, womit die dem Kläger mit Beschluss vom 8.2.2012 gewährte Verfahrenshilfe

§ 68Abs.

2 ZPO entzogen wird. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner in verbesserter Form eingebrachten Klage von der beklagten Partei den Zuspruch von 109.011,62 Euro sA begehrte. (Den Beschluss vom 8.2.2012 legte der Beschwerdeführer der Beschwerde bei; danach wurde ihm die Verfahrenshilfe im Ausmaß des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und f und Z 3 bis 5 ZPO bewilligt.)Der Akt, den der Präsident des Landesgerichtes - die belangte Behörde - vorgelegt hat, enthält keinen Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, jedoch einen Beschluss des Landesgerichtes vom 14.1.2013, womit die dem Kläger mit Beschluss vom 8.2.2012 gewährte Verfahrenshilfe

Paragraph 68, Absatz 2, ZPO entzogen wird. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner in verbesserter Form eingebrachten Klage von der beklagten Partei den Zuspruch von 109.011,62 Euro sA begehrte. (Den Beschluss vom 8.2.2012 legte der Beschwerdeführer der Beschwerde bei; danach wurde ihm die Verfahrenshilfe im Ausmaß des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und f und Ziffer 3 bis 5 ZPO bewilligt.) 1.

  1. Mit Lastschriftanzeige vom 24.3.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) von 2465 Euro vor.1.
  2. Mit Lastschriftanzeige vom 24.3.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (in der Folge: GGG) von 2465 Euro vor. Mit Schreiben vom 8.4.2015 erklärte der Beschwerdeführer, die Lastschriftanzeige sei "unrichtig, und rechtswidrig", weil das zuständige Landesgericht die eingebrachte Klage mit dem Entzug der bewilligten Verfahrenshilfe verhindert habe. 1.
  3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.4.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von 2645 Euro sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro, somit einen offenen Gesamtbetrag von 2653 Euro, vor.1.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.4.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von 2645 Euro sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) von 8 Euro, somit einen offenen Gesamtbetrag von 2653 Euro, vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12.5.2015 Vorstellung. Der Zahlungsauftrag sei unberechtigt, weil ihm rechtswidrig die bewilligte Verfahrenshilfe entzogen worden sei. Mit Schreiben vom 13.5.2015 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht

§ 57Abs.

3 AVG, den "Grundakt" binnen einer Woche zur Prüfung der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Vorstellung und zur materiellen Überprüfung ihrer Stichhaltigkeit vorzulegen.Mit Schreiben vom 13.5.2015 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht

Paragraph 57, Absatz 3, AVG, den "Grundakt" binnen einer Woche zur Prüfung der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Vorstellung und zur materiellen Überprüfung ihrer Stichhaltigkeit vorzulegen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung

§ 7Abs.

3 GEG ab. Begründend wird der Verfahrensgang wiedergegeben und in diesem Zusammenhang ua. erwähnt, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 14.1.2013 (Entziehung der Verfahrenshilfe) einen Rekurs erhoben habe, dem das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 18.2.2013 keine Folge gegeben habe. Nach (unzulässigen) Revisionen, Ablehnungsanträgen und einem weiteren Verfahrenshilfeantrag, die alle ab- bzw. zurückgewiesen worden seien, sei das Zivilverfahren mit Beschluss vom 26.2.2014

§ 160Abs.

1 ZPO unterbrochen worden. - Nach Übermittlung der Vorstellung habe die belangte Behörde am 13.5.2015 die oben geschilderten Ermittlungsschritte eingeleitet. Sodann wird auszugsweise § 68 ZPO zitiert und daraus geschlossen, der Beschwerdeführer habe die in § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO genannten Beträge, hier die Pauschalgebühr

TP 1 GGG, zu ersetzen. Im Unterschied zum Erlöschen der Verfahrenshilfe (§ 68 Abs. 1 ZPO) bewirke nämlich ihre Entziehung (nach § 68 Abs. 2 ZPO) die rückwirkende Beseitigung der Begünstigungen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung

Paragraph 7, Absatz 3, GEG ab. Begründend wird der Verfahrensgang wiedergegeben und in diesem Zusammenhang ua. erwähnt, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 14.1.2013 (Entziehung der Verfahrenshilfe) einen Rekurs erhoben habe, dem das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 18.2.2013 keine Folge gegeben habe. Nach (unzulässigen) Revisionen, Ablehnungsanträgen und einem weiteren Verfahrenshilfeantrag, die alle ab- bzw. zurückgewiesen worden seien, sei das Zivilverfahren mit Beschluss vom 26.2.2014

Paragraph 160, Absatz eins, ZPO unterbrochen worden. - Nach Übermittlung der Vorstellung habe die belangte Behörde am 13.5.2015 die oben geschilderten Ermittlungsschritte eingeleitet. Sodann wird auszugsweise Paragraph 68, ZPO zitiert und daraus geschlossen, der Beschwerdeführer habe die in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge, hier die Pauschalgebühr

TP 1 GGG, zu ersetzen. Im Unterschied zum Erlöschen der Verfahrenshilfe (Paragraph 68, Absatz eins, ZPO) bewirke nämlich ihre Entziehung (nach Paragraph 68, Absatz 2, ZPO) die rückwirkende Beseitigung der Begünstigungen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt am 3.6.2015 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 10.6.
  2. Darin wird ausgeführt, der befangene Richter habe dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe auf Grund der unrichtigen Behauptungen der beklagten Partei bzw. von deren Rechtsanwalt entzogen. Deshalb seien alle Prozesshandlungen dieses Richters aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
  4. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.4.2015 ist im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten; die belangte Behörde hat ihn auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes nachträglich vorgelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.1. § 57 AVG lautet:1.1.1. Paragraph 57, AVG lautet: "

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen." Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet. 1.1.2.
  1. § 6 GEG steht unter der Überschrift "Zuständigkeit"; sein Abs. 2 lautet:1.1.2.
  2. Paragraph 6, GEG steht unter der Überschrift "Zuständigkeit"; sein Absatz 2, lautet: "Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.""Die nach Absatz eins, zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein." Diese Gestalt erhielt § 6 Abs. 2 GEG durch Art. 5 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat

§ 19aAbs. 11 GEG id

F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6, Absatz 2, GEG durch Artikel 5, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat

Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. 1.1.2.

  1. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:1.1.2.
  2. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt: "

(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern." Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat

§ 19aAbs. 15 erster Satz GEG id

F des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat

Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird. Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 1.2. TP 1 GGG lautet auszugsweise: "I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes ... über 70 000 Euro bis 140 000 Euro 2 165 Euro Der links stehende Ausdruck steht in der Spalte "Gegenstand", der Betrag rechts in der Spalte "Höhe der Gebühren". Der Tarif der TP 1 - ungeachtet der Anmerkungen - wurde durch Art. 1 Z 19 lit. a der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle BGBl. I 131/2001 neu gefasst. Die oben in der Spalte "Gegenstand" angeführten Beträge (70.000 und 140.000) entsprechen den Änderungen durch Art. 23 Z 11 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I 111/2010.Der Tarif der TP 1 - ungeachtet der Anmerkungen - wurde durch Artikel eins, Ziffer 19, Litera a, der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2001, neu gefasst. Die oben in der Spalte "Gegenstand" angeführten Beträge (70.000 und 140.000) entsprechen den Änderungen durch Artikel 23, Ziffer 11, Litera b, Budgetbegleitgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,. Durch Verordnungen wurde der Betrag von 2165 Euro angehoben ("geändert"), zuletzt - soweit für das Verfahren relevant - durch Art. I Z 1 lit. a V BGBl. II 242/2011 auf 2645 Euro. Diese Verordnung trat

ihrem Art. II am 1.8.2011 in Kraft und war auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.7.2011 begründet wurde. (Die V BGBl. II 280/2013 und BGBl. II 152/2017 sind im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.)Durch Verordnungen wurde der Betrag von 2165 Euro angehoben ("geändert"), zuletzt - soweit für das Verfahren relevant - durch Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a, römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 242 aus 2011, auf 2645 Euro. Diese Verordnung trat

ihrem Artikel römisch zwei, am 1.8.2011 in Kraft und war auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.7.2011 begründet wurde. (Die römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 280 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 152 aus 2017, sind im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.) 1.2.1. § 64 ZPO lautet auszugsweise:1.2.1. Paragraph 64, ZPO lautet auszugsweise: "

(1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
  1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; [...]" 1.2.
  2. § 68 ZPO lautet auszugsweise:1.2.
  3. Paragraph 68, ZPO lautet auszugsweise: "1) Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei. Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil erloschen zu erklären als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(1a)[...]
(2)Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen als sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluß zu entscheiden."
(2)Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen als sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluß zu entscheiden." 2.1.
  1. Unter dem Datum des 30.4.2015 erging ein Mandatsbescheid, gegen den der Beschwerdeführer am 12.5.2015 eine Vorstellung erhob. Diese langte am 13.5.2015 beim Landesgericht ein. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am selben Tag gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde, die sogleich den "Grundakt" anforderte, um die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Vorstellung und ihre materielle Stichhaltigkeit zu prüfen. 2.1.
  2. Ist ein Bescheid

§ 57Abs.

3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).2.1.2. Ist ein Bescheid

Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid abgewiesen und ihn damit bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die zweiwöchige Frist des § 57 Abs. 3 AVG begann am 13.5.2015 zu laufen, als die Vorstellung beim Landesgericht einlangte. Noch an diesem Tag und somit vor Ablauf dieser Frist ersuchte die belangte Behörde, den Akt des Grundverfahrens vorzulegen, um die Zulässigkeit, Rechtzeitigkeit und Stichhaltigkeit der Vorstellung überprüfen zu können.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid abgewiesen und ihn damit bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten wäre vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die zweiwöchige Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG begann am 13.5.2015 zu laufen, als die Vorstellung beim Landesgericht einlangte. Noch an diesem Tag und somit vor Ablauf dieser Frist ersuchte die belangte Behörde, den Akt des Grundverfahrens vorzulegen, um die Zulässigkeit, Rechtzeitigkeit und Stichhaltigkeit der Vorstellung überprüfen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben [ist]. Es kommt [...] vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden [...] Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen [...]." (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Fallbezogen hatte der Verwaltungsgerichtshof einen Amtsvermerk zu beurteilen, "laut dem u.a. der Gerichtsakt offenbar betreffend jenes Gerichtsverfahren, für das die Gerichtsgebühren vorgeschrieben werden sollten, angefordert worden sei". "[E]iner solchen Aktenanforderung" könne "die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG nicht abgesprochen werden, war doch dieser nicht zu entnehmen, dass sie nur zur Überprüfung einer (ohnehin augenscheinlichen) Rechtzeitigkeit der Vorstellung erfolgen sollte, sondern konnte sie durchaus auch der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides dienlich sein." (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben [ist]. Es kommt [...] vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden [...] Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen [...]." (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Fallbezogen hatte der Verwaltungsgerichtshof einen Amtsvermerk zu beurteilen, "laut dem u.a. der Gerichtsakt offenbar betreffend jenes Gerichtsverfahren, für das die Gerichtsgebühren vorgeschrieben werden sollten, angefordert worden sei". "[E]iner solchen Aktenanforderung" könne "die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht abgesprochen werden, war doch dieser nicht zu entnehmen, dass sie nur zur Überprüfung einer (ohnehin augenscheinlichen) Rechtzeitigkeit der Vorstellung erfolgen sollte, sondern konnte sie durchaus auch der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides dienlich sein." (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. 2.2.1.

§ 2Z 1 lit.

a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt

§ 9Abs.

1 GGG die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.2.2.1.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt

Paragraph 9, Absatz eins, GGG die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

§ 68Abs.

2 zweiter Satz ZPO hat die Partei, der die Verfahrenshilfe bewilligt worden war, der sie aber entzogen worden ist, die im § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit war, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen. Die Verpflichtung betrifft also auch Beträge, die - wäre nicht Verfahrenshilfe bewilligt worden - bereits zu zahlen gewesen wären, nicht nur Beträge, die erst nach Erlassung oder nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Verfahrenshilfe entzogen wird, anfallen. Dies erklärt sich aus den Voraussetzungen eines solchen Beschlusses: Die Verfahrenshilfe ist

§ 68Abs.

2 erster Satz ZPO dann zu entziehen, wenn "sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind".

Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz ZPO hat die Partei, der die Verfahrenshilfe bewilligt worden war, der sie aber entzogen worden ist, die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit war, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen. Die Verpflichtung betrifft also auch Beträge, die - wäre nicht Verfahrenshilfe bewilligt worden - bereits zu zahlen gewesen wären, nicht nur Beträge, die erst nach Erlassung oder nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Verfahrenshilfe entzogen wird, anfallen. Dies erklärt sich aus den Voraussetzungen eines solchen Beschlusses: Die Verfahrenshilfe ist

Paragraph 68, Absatz 2, erster Satz ZPO dann zu entziehen, wenn "sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind". 2.2.

  1. Zwischen den Parteien des Verfahrens herrscht kein Streit darüber, ob die Höhe der Gebühren richtig berechnet worden ist oder ob, wäre die Verfahrenshilfe nie bewilligt worden, die Gebührenpflicht überhaupt entstanden wäre. Streit herrscht nur darüber, welchen Einfluss die Entziehung der Verfahrenshilfe auf die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, - sich auf ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR
  2. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, - sich auf ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der Fassung vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vergleiche auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR
  3. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach Paragraph 35, EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden."). Nichts anderes kan für den vorliegenden Fall gelten, in dem sich die Zahlungspflicht nicht ausdrücklich aus dem gerichtlichen Beschluss ergibt, wohl aber seine unmittelbare Folge ist. Es ist den Justizverwaltungsorganen, die das GEG vollziehen, und in weiterer Folge auch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, die gerichtliche Entscheidung, mit der die Verfahrenshilfe rechtskräftig entzogen worden ist, auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. 2.
  4. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe, da ihm die Verfahrenshilfe entzogen worden ist, die Pauschalgebühren nach TP1 GGG zu entrichten, nicht als fehlerhaft erkennen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die belangte Behörde die Gebühr falsch berechnet hätte. Dies trifft auch offenkundig nicht zu: Da die Klage am 5.2.2012 eingebracht wurde, entstand der Gebührenanspruch des Bundes an diesem Tag; daher beträgt die Gebühr nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen 2465 Euro. Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG.
  5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W199.2110506.1.00

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