G 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.1. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. 2. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.10.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu an, er werde von den Taliban bedroht, da er für die Regierung gearbeitet habe. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Kärnten) am 1.6.2017 gab der Beschwerdeführer - gerafft wiedergegeben - an, er habe in Afghanistan als Polizeibeamter gearbeitet und sei deshalb vom örtlichen Taliban-Anführer bedroht worden. Mit Bescheid vom 27.6.2017 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II).
G 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
G 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG), und
9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
(Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG setzte es die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt versagte dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit und hielt fest, er sei in Afghanistan keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Aussprüche nach den Spruchpunkten III und IV des angefochtenen Bescheides.Mit Bescheid vom 27.6.2017 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG BGBl. römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG), und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte es die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier). Das Bundesamt versagte dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit und hielt fest, er sei in Afghanistan keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Aussprüche nach den Spruchpunkten römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides. 1.1.
Vm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz
G 2005 werde
G 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesamt fasst zusammen, der Beschwerdeführer stelle den neuen Antrag ausschließlich aus den Gründen, die er bereits im Erstverfahren angegeben habe, bzw. aus Gründen, die in ursächlichem Zusammenhang mit jenen stünden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens (gemeint: seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren) nicht geändert. Der Antrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung des Beschwerdeführers, seine Zurück- oder seine Abschiebung nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK bedeuten würde oder dass sie für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Er habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, und auch keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Die Lage in seinem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Asylantrag bzw. seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (am 22.2.2018) iW unverändert. Sodann trifft das Bundesamt Feststellung zur Lage in Afghanistan.1.2.2. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesamtes den angefochtenen Bescheid
Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG 2005 werde
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesamt fasst zusammen, der Beschwerdeführer stelle den neuen Antrag ausschließlich aus den Gründen, die er bereits im Erstverfahren angegeben habe, bzw. aus Gründen, die in ursächlichem Zusammenhang mit jenen stünden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens (gemeint: seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren) nicht geändert. Der Antrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung des Beschwerdeführers, seine Zurück- oder seine Abschiebung nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK bedeuten würde oder dass sie für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Er habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, und auch keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Die Lage in seinem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Asylantrag bzw. seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (am 22.2.2018) iW unverändert. Sodann trifft das Bundesamt Feststellung zur Lage in Afghanistan. Beweiswürdigend führt es aus, der Beschwerdeführer habe dieselben Antragsgründe angegeben wie im Vorverfahren bzw. sich auf sie bezogen. Damit decke sich sein Begehren mit jenem im ersten Antrag. Soweit er nunmehr angebe, auch durch XXXX bedroht sein zu können, werde darauf hingewiesen, dass er von dieser "Feindschaft" bereits im Erstverfahren berichtet habe. Weiters habe er angegeben, dass er von dieser Feindschaft bereits seit über 20 Jahren Kenntnis habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade er wegen dieser Feindschaft bedroht sein sollte, seine Geschwister in Afghanistan jedoch nicht. Er habe auch nicht darlegen können, warum diese Feindschaft nunmehr ein Problem gerade für ihn sein könnte, zumal da sich nach seinen eigenen Angaben Kommandanten XXXX immer schon in seinem Heimatdorf aufgehalten hätten, er aber nie Probleme mit ihnen gehabt habe. Ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt liege nicht vor, der Folgeantrag werde voraussichtlich zurückgewiesen werden.Beweiswürdigend führt es aus, der Beschwerdeführer habe dieselben Antragsgründe angegeben wie im Vorverfahren bzw. sich auf sie bezogen. Damit decke sich sein Begehren mit jenem im ersten Antrag. Soweit er nunmehr angebe, auch durch römisch 40 bedroht sein zu können, werde darauf hingewiesen, dass er von dieser "Feindschaft" bereits im Erstverfahren berichtet habe. Weiters habe er angegeben, dass er von dieser Feindschaft bereits seit über 20 Jahren Kenntnis habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade er wegen dieser Feindschaft bedroht sein sollte, seine Geschwister in Afghanistan jedoch nicht. Er habe auch nicht darlegen können, warum diese Feindschaft nunmehr ein Problem gerade für ihn sein könnte, zumal da sich nach seinen eigenen Angaben Kommandanten römisch 40 immer schon in seinem Heimatdorf aufgehalten hätten, er aber nie Probleme mit ihnen gehabt habe. Ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt liege nicht vor, der Folgeantrag werde voraussichtlich zurückgewiesen werden. Auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer "keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 [AsylG 2005] beschrieben". Die Länderfeststellungen ergäben sich aus zitierten, unbedenklichen Quellen.Auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer "keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, [AsylG 2005] beschrieben". Die Länderfeststellungen ergäben sich aus zitierten, unbedenklichen Quellen. Rechtlich führt das Bundesamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder Ausweisung bestehen, der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sei (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei) und die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers dürfe nicht die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor.Rechtlich führt das Bundesamt aus, nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder Ausweisung bestehen, der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sei (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei) und die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers dürfe nicht die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor. Der vorliegende Antrag sei ein Folgeantrag. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei mit 22.2.2018 rechtskräftig geworden. Sie sei aufrecht, zumal da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe bzw. 18 Monate seit einer Ausreise noch nicht verstrichen seien. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes (gemeint: seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.2.2018) nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Rechte führen werde. Dies gelte auch für seine persönlichen Verhältnisse. Nachdem dieser Bescheid verkündet worden war, wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er damit einverstanden sei und ob er dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wolle. Er erklärte, dass er diese Entscheidung nicht akzeptiere und eine Beschwerde erhebe, weil er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle. (Daher wird er in diesem Erkenntnis als Beschwerdeführer und der verkündete Bescheid als angefochtener Bescheid bezeichnet.) Er wolle, dass genau recherchiert werde. Sein Haus und seine Grundstücke seien von den Taliban übernommen worden. Er habe zwölf Jahre dem Staat gedient. Alle im Dorf wüssten, dass er wegen der Taliban das Land verlassen habe und dass sie sein Haus und sein Grundstück übernommen hätten. In der vorgelegten Niederschrift ist sodann eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, wonach diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung
2 AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt, dies gelte als Beschwerde. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, die Beschwerde jederzeit zu ergänzen. Weiters würden die Verwaltungsakten auch auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen und protokollierten Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.In der vorgelegten Niederschrift ist sodann eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, wonach diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt, dies gelte als Beschwerde. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, die Beschwerde jederzeit zu ergänzen. Weiters würden die Verwaltungsakten auch auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen und protokollierten Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.2.
Vm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, er wolle § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005 als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005 und § 22 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle § 12a und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG als verfassungswidrig aufheben. Inhaltlich bezog es sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2018, A 2018/0003-1, die zuvor genannten Vorschriften beim Verfassungsgerichtshof anzufechten (Hauptantrag und Eventualanträge). (Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 254/2018 protokolliert.)2. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellte das Bundesverwaltungsgericht am 24.8.2018
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, er wolle Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz AsylG 2005 als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz AsylG 2005 und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle Paragraph 12 a und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG als verfassungswidrig aufheben. Inhaltlich bezog es sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2018, A 2018/0003-1, die zuvor genannten Vorschriften beim Verfassungsgerichtshof anzufechten (Hauptantrag und Eventualanträge). (Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 254 aus 2018, protokolliert.) Mit Erkenntnis vom 10.10.2018, G 186/2018 ua., wies der Verfassungsgerichtshof ua. diesen Antrag ab, soweit er sich gegen § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 sowie gegen § 22 BFA-VG richtete, im Übrigen wies er den Antrag zurück.Mit Erkenntnis vom 10.10.2018, G 186 aus 2018, ua., wies der Verfassungsgerichtshof ua. diesen Antrag ab, soweit er sich gegen Paragraph 22, Absatz 10, dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 sowie gegen Paragraph 22, BFA-VG richtete, im Übrigen wies er den Antrag zurück. 3. Am 31.10.2018 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer am 12.10.2018 ein "Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe" unterschrieben hatte, als "Rückkehrdestination" war Kabul angegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies gilt
1 dritter Satz BFA-VG in dem Verfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Bundesamtes überprüft, mit welcher der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben worden ist (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies gilt
Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz BFA-VG in dem Verfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Bundesamtes überprüft, mit welcher der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben worden ist (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005).
I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: Abs. 10 des unter der Überschrift "Entscheidungen" stehenden § 22 AsylG 2005 lautet:Absatz 10, des unter der Überschrift "Entscheidungen" stehenden Paragraph 22, AsylG 2005 lautet: "Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." § 22 BFA-VG steht unter der Überschrift "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" und lautet:Paragraph 22, BFA-VG steht unter der Überschrift "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" und lautet: "
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Die §§ 12 und 12a AsylG 2005 lauten:Die Paragraphen 12 und 12 a AsylG 2005 lauten: "Faktischer Abschiebeschutz § 12.
2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Paragraph 12,
Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht
Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, dar. Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht
Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist
Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist
Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung
Absatz 2, nicht entgegen.
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG, Ausweisungen
FPG und Aufenthaltsverbote
Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, Ausweisungen
Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." 1.2.1. Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, genießt
G 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
G 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 BGBl. I 122 wurden für Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen (zum rechtspolitischen Hintergrund und zur verfassungs- und unionsrechtlichen Einordnung dieser Sonderregelungen VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452).1.2.1. Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, genießt
Paragraph 12, AsylG 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 BGBl. römisch eins 122 wurden für Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen (zum rechtspolitischen Hintergrund und zur verfassungs- und unionsrechtlichen Einordnung dieser Sonderregelungen VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452). § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kommt nur zum Tragen, wenn kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt. Das ist hier der Fall, weil der erste Asylantrag des Beschwerdeführers in der Sache rechtskräftig erledigt worden ist.Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kommt nur zum Tragen, wenn kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt. Das ist hier der Fall, weil der erste Asylantrag des Beschwerdeführers in der Sache rechtskräftig erledigt worden ist. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 vorliegen. Danach muss gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (oder eine vergleichbare Anordnung) bestehen (§ 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005), weiters muss der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), und schließlich darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers keine reale Gefahr einer Verletzung der in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 genannten Grundrechte bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen. Danach muss gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (oder eine vergleichbare Anordnung) bestehen (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005), weiters muss der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005), und schließlich darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers keine reale Gefahr einer Verletzung der in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 genannten Grundrechte bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. 1.2.2. Mit Erkenntnis vom 20.2.2018, W230 2163868-1, wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes ab, mit dem es ua. gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen hatte. Gegen den Beschwerdeführer besteht somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Sd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, zumal da er das Bundesgebiet bisher nicht verlassen hat.1.2.2. Mit Erkenntnis vom 20.2.2018, W230 2163868-1, wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes ab, mit dem es ua. gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen hatte. Gegen den Beschwerdeführer besteht somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, zumal da er das Bundesgebiet bisher nicht verlassen hat. 1.2.3.1. Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist
G 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.1.2.3.1. Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird. 1.2.3.2.1.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183;1.2.3.2.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 27.4.2000, 98/10/0318; 7.6.2000, 99/01/0321; 5.7.2000, 2000/03/0126; 14.9.2000, 2000/21/0087; 20.9.2000, 95/08/0261; 27.6.2001, 98/18/0297; 4.10.2001, 2001/08/0057; 28.1.2003, 2002/18/0295; 2.10.2003, 2000/09/0186; 28.10.2003, 2001/11/0224; 3.11.2004, 2004/18/0215; 5.7.2005, 2005/21/0093; 24.1.2006, 2003/08/0162; 2.10.2008, 2008/18/0538; 6.6.2012, 2009/08/0226). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 21.6.2018, Ra 2017/07/0125; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 9.8.2018, Ra 2018/22/0078; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043; ausdrücklich zum VwGVG: 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwSlg. 13.639 A/1992, VwSlg. 15.694 A/2001; VwGH 12.3.1990, 90/19/0072; 4.6.1991, 90/11/0229; VwGH 27.9.2000, 98/12/0057;ausdrücklich zum VwGVG: 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwSlg. 13.639 A/1992, VwSlg. 15.694 A/2001; VwGH 12.3.1990, 90/19/0072; 4.6.1991, 90/11/0229; VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 28.10.2003, 2001/11/0224; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 17.12.2014, 2013/10/0246). Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 19.3.1980, 2426/79, mwN; 9.7.1990, 89/10/0225; 28.9.1992, 92/10/0055; 30.6.1994, 92/06/0270; 25.3.1997, 96/05/0182; 24.4.1997, 97/06/0039; 27.5.1999, 98/06/0052; 22.5.2001, 2001/05/0075; 4.9.2001, 2000/05/0126; 7.8.2002, 2002/08/0120; 26.9.2002, 2001/06/0039; 20.3.2003, 2001/06/0050; 25.5.2005, 2004/09/0198; 25.4.2006, 2006/06/0038; 20.11.2007, 2006/05/0278; 26.5.2009, 2009/06/0004; 23.6.2009, 2009/06/0075; 12.12.2013, 2013/06/0203; vgl. auch VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035; 23.2.2012, 2012/22/0002; 19.9.2012, 2012/22/0114; 20.8.2013, 2012/22/0119;26.5.2009, 2009/06/0004; 23.6.2009, 2009/06/0075; 12.12.2013, 2013/06/0203; vergleiche auch VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035; 23.2.2012, 2012/22/0002; 19.9.2012, 2012/22/0114; 20.8.2013, 2012/22/0119; 9.9.2013, 2013/22/0161; 9.9.2013, 2013/22/0215; 3.10.2013, 2012/22/0068; 11.11.2013, 2013/22/0252; 22.1.2014, 2013/22/0007; 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 19.11.2014, 2012/22/0056; 19.11.2014, 2013/22/0017; 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Soweit nicht das Bundesasylamt, das Bundesamt oder der unabhängige Bundesasylsenat, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung des Gerichtes. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684; 6.11.2009, 2008/19/0783; vgl. zum VwGVG: VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353: "Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst").Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684; 6.11.2009, 2008/19/0783; vergleiche zum VwGVG: VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353: "Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst"). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 17.9.2009, 2009/07/0045; 31.7.2014, 2013/08/0163; 9.3.2015, Ra 2015/19/0048; 25.2.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 24.5.2018, Ra 2018/19/0187; 27.11.2018, Ra 2018/14/0213). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; vgl. auch VwGH 4.6.1991, 90/11/0229).25.2.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 24.5.2018, Ra 2018/19/0187; 27.11.2018, Ra 2018/14/0213). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; vergleiche auch VwGH 4.6.1991, 90/11/0229). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 29.9.2005, 2005/20/0365;Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.12.2005, 2005/20/0556; 16.2.2006, 2006/19/0380; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342). 1.2.3.2.
G
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
G 2005 ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.Auch im zweiten Verfahren über einen Asylantrag bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 MRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 MRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Beziehung zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 23.9.2009, 2007/01/0515, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 MRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 MRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Beziehung zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 23.9.2009, 2007/01/0515, mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063). Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 5.9.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 5.9.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH). Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2018 konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 MRK, Art. 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2018 konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, MRK, Artikel 3, MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung. Es sind keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetretene Umstände bekannt geworden, die auf Grund eines zwischenzeitlich geänderten Sachverhaltes nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 MRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe bestünde. Der Beschwerdeführer hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch in den Einvernahmen durch das Bundesamt vorgebracht. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eigetreten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer - wenngleich ohne sich damit endgültig zu binden - am 12.10.2018 seine Bereitschaft bekundet hat, freiwillig und unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Afghanistan (konkret in die Hauptstadt Kabul) zurückzukehren.Es sind keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetretene Umstände bekannt geworden, die auf Grund eines zwischenzeitlich geänderten Sachverhaltes nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 MRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe bestünde. Der Beschwerdeführer hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch in den Einvernahmen durch das Bundesamt vorgebracht. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eigetreten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer - wenngleich ohne sich damit endgültig zu binden - am 12.10.2018 seine Bereitschaft bekundet hat, freiwillig und unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Afghanistan (konkret in die Hauptstadt Kabul) zurückzukehren. Somit besteht in der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Rechte bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 MRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Somit besteht in der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Rechte bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, MRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.2.5. Somit sind alle der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2017 rechtmäßig ist.1.2.5. Somit sind alle der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2017 rechtmäßig ist. 1.3. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies vorsieht, war die vorliegende Entscheidung durch Beschluss zu treffen.1.3. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies vorsieht, war die vorliegende Entscheidung durch Beschluss zu treffen. 2. Der Beschwerdeführer hat am 25.7.2018 auch seinerseits Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid erhoben. Nach den parlamentarischen Materialien zu § 22 BFA-VG (RV zum FNA-Anpassungsgesetz [2144 BlgNR 24. GP, 15]) ist, wenn der faktische Abschiebeschutz vom Bundesamt mit Bescheid aufgehoben wird, "dagegen keine Beschwerde des Asylwerbers an das Bundesverwaltungsgericht zulässig oder erforderlich. Vielmehr wird diese Entscheidung ‚automatisch' dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt und gilt dies als Beschwerde [...]". Dementsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Dies wird auch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 10.10.2018, G 186/2018 ua., bekräftigt, in dem es ua. heißt: "In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid
G 2005 auf seine Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin gehalten, (sämtliche) Rechtswidrigkeiten aufzugreifen. Abgesehen davon ist es dem betroffenen Fremden nicht verwehrt, eine Stellungnahme abzugeben bzw durch eine Beschwerdeergänzung auf Umstände des Falles hinzuweisen, die ihm entscheidungsrelevant erscheinen (vgl VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Dies wird durch § 22 Abs. 1 dritter Satz BFA-VG bestätigt, der die Geltung des § 20 leg.cit. normiert und damit eine Beschränkung des zulässigen (Beschwerde-)Vorbringens auch für das Verfahren über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes anordnet. Dem Fremden wird insofern von Gesetzes wegen insbesondere auch nicht die Möglichkeit genommen, von ihm behauptete Rechtswidrigkeiten des Aufhebungsbescheides vorzubringen." Der Verfassungsgerichtshof hatte somit insgesamt somit keine Bedenken dagegen, dem vom Bescheid betroffenen Fremden gesetzlich kein eigenes Beschwerderecht zuzugestehen, sondern eine Beschwerde bloß gesetzlich fingiert sein zu lassen.Nach den parlamentarischen Materialien zu Paragraph 22, BFA-VG Regierungsvorlage zum FNA-Anpassungsgesetz [2144 BlgNR 24. GP, 15]) ist, wenn der faktische Abschiebeschutz vom Bundesamt mit Bescheid aufgehoben wird, "dagegen keine Beschwerde des Asylwerbers an das Bundesverwaltungsgericht zulässig oder erforderlich. Vielmehr wird diese Entscheidung ‚automatisch' dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt und gilt dies als Beschwerde [...]". Dementsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Dies wird auch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 10.10.2018, G 186 aus 2018, ua., bekräftigt, in dem es ua. heißt: "In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid
Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 auf seine Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin gehalten, (sämtliche) Rechtswidrigkeiten aufzugreifen. Abgesehen davon ist es dem betroffenen Fremden nicht verwehrt, eine Stellungnahme abzugeben bzw durch eine Beschwerdeergänzung auf Umstände des Falles hinzuweisen, die ihm entscheidungsrelevant erscheinen vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Dies wird durch Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz BFA-VG bestätigt, der die Geltung des Paragraph 20, leg.cit. normiert und damit eine Beschränkung des zulässigen (Beschwerde-)Vorbringens auch für das Verfahren über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes anordnet. Dem Fremden wird insofern von Gesetzes wegen insbesondere auch nicht die Möglichkeit genommen, von ihm behauptete Rechtswidrigkeiten des Aufhebungsbescheides vorzubringen." Der Verfassungsgerichtshof hatte somit insgesamt somit keine Bedenken dagegen, dem vom Bescheid betroffenen Fremden gesetzlich kein eigenes Beschwerderecht zuzugestehen, sondern eine Beschwerde bloß gesetzlich fingiert sein zu lassen. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1 zweiter Satz BFA-VG war keine mündlichen Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war keine mündlichen Verhandlung durchzuführen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W199.2204174.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.