RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2019 GeschäftszahlW273 2161846-1 SpruchW273 2161846-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Alois EICHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Alois EICHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig, stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig, stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund der Taliban sein Heimatland verlassen habe. Sieben oder acht Mitglieder der Taliban wären in das Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen, hätten gefordert, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe und Fotos vom Beschwerdeführer gemacht. Dies habe sich zugetragen als der Beschwerdeführer zwölf Jahre alt gewesen sei. Ein Jahr lang habe sich der Beschwerdeführer nachts bei Nachbarn versteckt, aus Angst, dass er von den Taliban entführt werde. Eines nachts wären die Taliban im Haus des Beschwerdeführers aufgetaucht und hätten seinen Vater ermordet. Nach der Ermordung des Vaters hätten sich die Dorfbewohner geweigert, den Beschwerdeführer weiterhin aufzunehmen, weshalb der Beschwerdeführer 15 Tage nach dem Tod seines Vaters das Heimatland verlassen habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Heimatregion des Beschwerdeführers sei zwar volatil, der Beschwerdeführer sei jedoch ein gesunder und junger Mann, der sich in der Stadt Kabul niederlassen und sich dort ein Leben ohne unbilligen Härten aufbauen könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
- Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.
- Mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer das Heimatland aus Angst vor Verfolgung durch die Taliban verlassen habe, da er in ganz Afghanistan eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu befürchten habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde es unterlassen, eine Altersfeststellung im Antragszeitpunkt sowie zu familiären Bindungen im Heimatland zu treffen. Weiters stelle Kabul aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer diese Stadt nicht kenne, keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative dar.
- Mit am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag. Der VwGH erließ am XXXX XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX einlangend, die verfahrensleitende Anordnung, dass das Bundesverwaltungsgericht binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen hat. Die Frist zur Entscheidung endet am XXXX .
- Mit am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag. Der VwGH erließ am römisch 40 römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 einlangend, die verfahrensleitende Anordnung, dass das Bundesverwaltungsgericht binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen hat. Die Frist zur Entscheidung endet am römisch 40 .
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung und entschuldigte sein Fernbleiben auch nicht.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung und entschuldigte sein Fernbleiben auch nicht.
- Nach sowohl an den Rechtsvertreter als auch den Rechtsberater im Rahmen eines Parteiengehörs ergangenen hg Auftrag, zu dem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers sowie dessen Vertreter Stellung zu nehmen, führte der MigrantInnenverein aus, dass sich der Beschwerdeführer sich gegenwärtig in Frankreich aufhalte und er nicht zu dem vereinbarten Beratungsgespräch erschienen sei. Aufgrund eines internen Versehens sei dies dem Gericht im Vorfeld der Verhandlung nicht mitgeteilt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX , ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er wurde am XXXX in Pakistan, Dorf XXXX , geboren und zog im Lebensalter von einem Jahr mit seinen Eltern nach Afghanistan, XXXX , Dorf XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine zwei jüngeren Brüder leben im Heimatland. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt wie seine Familie in XXXX . Ein Onkel des Beschwerdeführers hat die Reise des Beschwerdeführers nach Europa bezahlt. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt vor seiner Ausreise im Jahr 2015 Kontakt zu seiner Familie.Er wurde am römisch 40 in Pakistan, Dorf römisch 40 , geboren und zog im Lebensalter von einem Jahr mit seinen Eltern nach Afghanistan, römisch 40 , Dorf römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine zwei jüngeren Brüder leben im Heimatland. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt wie seine Familie in römisch 40 . Ein Onkel des Beschwerdeführers hat die Reise des Beschwerdeführers nach Europa bezahlt. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt vor seiner Ausreise im Jahr 2015 Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und hat in Afghanistan als Landarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde mit den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat und war nicht politisch tätig. Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Der ledige Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und nicht verheiratet. 1.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet und ist illegal eingereist. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan gegen XXXX , somit im Alter von 15 Jahren.Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet und ist illegal eingereist. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan gegen römisch 40 , somit im Alter von 15 Jahren. In Österreich geht der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und lebte bis XXXX von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), er war somit nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Frankreich.In Österreich geht der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und lebte bis römisch 40 von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), er war somit nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Frankreich. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.3.
- Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan von den Taliban aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Die Taliban haben nicht versucht den Beschwerdeführer unter Zwang zu rekrutieren oder den Beschwerdeführer zu einer Zusammenarbeit zu überreden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban umgebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen. 1.
- Zur Situation im Fall der Rückkehr nach Afghanistan: 1.4.
- Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt auf Grund der Zugehörigkeit zu Volksgruppe der Paschtunen oder zur sunnitischen Religion. Im Fall der Rückkehr in die Heimatprovinz Baghlan könnte dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Neuansiedelung in Afghanistan in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Der Beschwerdeführer verfügt zwar Mazar-e Sharif über kein familiäres Netzwerk. Die Familie des Beschwerdeführers könnte den Beschwerdeführer im Fall einer Ansiedelung in Mazar-e-Sharif aber von ihrem Heimatdorf aus finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Ansiedelung in Mazar-e-Sharif Rückkehrhilfe als Basis für den Aufbau einer neuen Existenz in Anspruch nehmen. Als alleinstehender, junger und gesunder Mann könnte er in der Stadt Mazar-e Sharif auch vor dem Hintergrund der dort herrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage Fuß fassen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 09.01.2019 (ergänzt um Überschriften für die Zwecke der Feststellungen, bereinigt um orthographische Fehler, Hervorhebungen nicht im Original): Allgemeine Sicherheitslage: Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen ("high-profile") Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt, vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkten Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt, vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkten Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen ("high-profile") Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historischgesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: Das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, dies trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen die Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk, Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: Das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban: Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF- Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US- amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friedens- Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US- amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friedens- Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Baghlan Baghlan liegt in Nordostafghanistan und gilt als eine der industriellen Provinzen Afghanistans. Sie befindet sich auf der Route der Autobahn Kabul-Nord, welche neun Provinzen miteinander verbindet. Ihre Hauptstadt heißt Pul-i-Khumri und ist als Wirtschaftszentrum bekannt (Pajhwok o.D.). Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Andarab, Baghlan-e-Jadid/Baghlan-e Markazi, Burka, Dahana-e-Ghori, Dehsalah/Banu, Doshi, Fereng Wa Gharu, Guzargah-e-Nur, Khenjan, Khost Wa Fereng, Nahrin, Pul-e-Hasar, Pul-e-Khumri, Tala Wa Barfak/Barfak, Jalga/Khwajahejran (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.). Im Nordosten grenzt Baghlan an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kunduz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 943.394 geschätzt (CSO 4.2017).Baghlan liegt in Nordostafghanistan und gilt als eine der industriellen Provinzen Afghanistans. Sie befindet sich auf der Route der Autobahn Kabul-Nord, welche neun Provinzen miteinander verbindet. Ihre Hauptstadt heißt Pul-i-Khumri und ist als Wirtschaftszentrum bekannt (Pajhwok o.D.). Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Andarab, Baghlan-e-Jadid/Baghlan-e Markazi, Burka, Dahana-e-Ghori, Dehsalah/Banu, Doshi, Fereng Wa Gharu, Guzargah-e-Nur, Khenjan, Khost Wa Fereng, Nahrin, Pul-e-Hasar, Pul-e-Khumri, Tala Wa Barfak/Barfak, Jalga/Khwajahejran (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o.D.). Im Nordosten grenzt Baghlan an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kunduz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 943.394 geschätzt (CSO 4.2017). Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. die Baghlan-Bamiyan-Straße, auch "B2B-Road" genannt, durch eine Förderung von 170 Millionen USD gebaut werden (TWB o.D). Allgemeine Information zur Sicherheitslage in Baghlan: Im Februar 2017 galt Baghlan als eine der am schwersten umkämpften Provinzen des Landes (NTV 28.2.2017; vgl. DS 1.3.2017). Die Sicherheitslage hatte sich seit Anfang 2016 verschlechtert, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen (Khaama Press 12.8.2017; vgl. Pajhwok 28.3.2017). Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften (Khaama Press 12.8.2017). Quellen zufolge versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen ihre Aktivitäten in einigen Schlüsselprovinzen des Nordens und Nordostens zu verstärken (Khaama Press 25.2.2018). Nichtsdestotrotz gehen die afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte mit Anti-Terrorismus-Operationen gegen diesen Gruppierungen vor (Khaama Press 25.2.2018; vgl. Khaama Press 14.1.2018). Als einer der Gründe für die sich verschlechternde Sicherheitslage wird vom Gouverneur der Provinz die Korruption angegeben, die er gleichzeitig zu bekämpfen versprach (Pajhwok 28.3.2017). Auch zählt Baghlan zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam (UNAMA 2.2018).Im Februar 2017 galt Baghlan als eine der am schwersten umkämpften Provinzen des Landes (NTV 28.2.2017; vergleiche DS 1.3.2017). Die Sicherheitslage hatte sich seit Anfang 2016 verschlechtert, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen (Khaama Press 12.8.2017; vergleiche Pajhwok 28.3.2017). Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften (Khaama Press 12.8.2017). Quellen zufolge versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen ihre Aktivitäten in einigen Schlüsselprovinzen des Nordens und Nordostens zu verstärken (Khaama Press 25.2.2018). Nichtsdestotrotz gehen die afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte mit Anti-Terrorismus-Operationen gegen diesen Gruppierungen vor (Khaama Press 25.2.2018; vergleiche Khaama Press 14.1.2018). Als einer der Gründe für die sich verschlechternde Sicherheitslage wird vom Gouverneur der Provinz die Korruption angegeben, die er gleichzeitig zu bekämpfen versprach (Pajhwok 28.3.2017). Auch zählt Baghlan zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Baghlan In Baghlan werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden der Provinz von Aufständischen zu befreien (MENAFN 19.5.2018; vgl. Xinhua 1.3.2018, Xinhua 25.2.2018; Xinhua 18.1.2018; Afghanistan Times 26.11.2017; Tolo News 26.7.2017; AOP 20.7.2017; Pajhwok 21.5.2017). Bei diesen Militäroperationen werden Aufständische (Xinhua 1.3.2018; vgl. Xinhua 25.2.2018; AOP 20.7.2017; Pajhwok 21.5.2017) und in manchen Fällen auch ihre Anführer getötet (Xinhua 18.1.2018; vgl. Pajhwok 5.2.2018).In Baghlan werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden der Provinz von Aufständischen zu befreien (MENAFN 19.5.2018; vergleiche Xinhua 1.3.2018, Xinhua 25.2.2018; Xinhua 18.1.2018; Afghanistan Times 26.11.2017; Tolo News 26.7.2017; AOP 20.7.2017; Pajhwok 21.5.2017). Bei diesen Militäroperationen werden Aufständische (Xinhua 1.3.2018; vergleiche Xinhua 25.2.2018; AOP 20.7.2017; Pajhwok 21.5.2017) und in manchen Fällen auch ihre Anführer getötet (Xinhua 18.1.2018; vergleiche Pajhwok 5.2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Baghlan Berichten zufolge waren im August 2017 die Taliban im Nordwesten der Provinz aktiv (NYT 23.8.2017; vgl. Khaama Press 12.8.2017 ). Anfang 2017 fiel der Distrikt Tala Wa Barfak an die Taliban; später wurde er jedoch von den Regierungsmächten wieder eingenommen (Pajhwok 8.7.2017).Berichten zufolge waren im August 2017 die Taliban im Nordwesten der Provinz aktiv (NYT 23.8.2017; vergleiche Khaama Press 12.8.2017 ). Anfang 2017 fiel der Distrikt Tala Wa Barfak an die Taliban; später wurde er jedoch von den Regierungsmächten wieder eingenommen (Pajhwok 8.7.2017). In Baghlan stellen Kohlenbergwerke, nach der Drogenproduktion, eine der Haupteinnahmequellen der Taliban dar (TD 28.2.2018), nachdem im Jahr 2017 einige Bergwerke der Provinz unter Kontrolle aufständischer Gruppierungen gekommen war (IWA 28.2.2017; vgl. TD 28.2.2018). Berichtet wurde von Vorfällen, in denen die Gruppierung Check-Points errichtete, um Geld von Kohle-transportierenden Fahrzeugen einzuheben (Khaama Press 25.2.2018).In Baghlan stellen Kohlenbergwerke, nach der Drogenproduktion, eine der Haupteinnahmequellen der Taliban dar (TD 28.2.2018), nachdem im Jahr 2017 einige Bergwerke der Provinz unter Kontrolle aufständischer Gruppierungen gekommen war (IWA 28.2.2017; vergleiche TD 28.2.2018). Berichtet wurde von Vorfällen, in denen die Gruppierung Check-Points errichtete, um Geld von Kohle-transportierenden Fahrzeugen einzuheben (Khaama Press 25.2.2018). Informationen eines hochrangigen Beamten zufolge war noch im Mai 2017 die Präsenz des IS im Norden Afghanistans schwach; ihm zufolge existierten keine Informationen zu der Anwesenheit des IS in der Provinz Baghlan (TD 18.5.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurde im Süden der Provinz Baghlan Gewalt gegen die Zivilbevölkerung durch den IS gemeldet, während zwischen dem 16.7.2017 und dem 31.1.2018 keine Vorfälle registriert wurden (ACLED 23.2.2018). Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017). Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017). In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017). In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Balkh Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018).Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vergleiche Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018). Erreichbarkeit von Städten in Afghanistan: Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk zählen zu den Projekten, die systematisch geplant und umgesetzt werden. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, etc.) (BFA Staatendokumentation 4.2018). Ring Road: Straßen wie die "Ring Road", auch bekannt als "Highway One", die das Landesinnere ringförmig umgibt, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (HP 9.10.2015; vgl. FES 2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. TG 22.10.2014, BFA Staatendokumentation 4.2018). Die Ring Road ist Teil eines Autobahnprojekts von 3.360 km Länge, das 16 Provinzen mit den größten Städten Afghanistans, Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad, verbinden soll (Tolonews 9.12.2017). Die asiatische Entwicklungsbank (Asian Development Bank - ADB, Anm.) genehmigte 150 Millionen USD, um die Kabul Ring Road fertig zu stellen. Die fehlenden 151 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar (Provinz Faryab, Anm.) mit Dar-e Bum (Provinz Badghis, Anm.) verbinden. Dieses Straßenstück ist der letzte Teil der 2.200 km langen Straße, welche die großen Städte Afghanistans miteinander verbindet. Mittlerweile leben mehr als 80% der Afghanen weniger als 50 km von der Ring Road entfernt. Die Fernstraße wird in diesem Projekt außerdem mit einem Entwässerungssystem ausgestattet, als auch mit weiteren modernen Sicherheitsfunktionen. Durch das Ring Road Projekt sollen regionale Verbindungen erleichtert und die Qualität der Transportdienste verbessert werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).Straßen wie die "Ring Road", auch bekannt als "Highway One", die das Landesinnere ringförmig umgibt, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (HP 9.10.2015; vergleiche FES 2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche TG 22.10.2014, BFA Staatendokumentation 4.2018). Die Ring Road ist Teil eines Autobahnprojekts von 3.360 km Länge, das 16 Provinzen mit den größten Städten Afghanistans, Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad, verbinden soll (Tolonews 9.12.2017). Die asiatische Entwicklungsbank (Asian Development Bank - ADB, Anmerkung genehmigte 150 Millionen USD, um die Kabul Ring Road fertig zu stellen. Die fehlenden 151 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar (Provinz Faryab, Anmerkung mit Dar-e Bum (Provinz Badghis, Anmerkung verbinden. Dieses Straßenstück ist der letzte Teil der 2.200 km langen Straße, welche die großen Städte Afghanistans miteinander verbindet. Mittlerweile leben mehr als 80% der Afghanen weniger als 50 km von der Ring Road entfernt. Die Fernstraße wird in diesem Projekt außerdem mit einem Entwässerungssystem ausgestattet, als auch mit weiteren modernen Sicherheitsfunktionen. Durch das Ring Road Projekt sollen regionale Verbindungen erleichtert und die Qualität der Transportdienste verbessert werden (BFA Staatendokumentation 4.2018). Internationale Flughäfen in Afghanistan: In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt (Migrationsverket 23.1.2018). Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (AG 3.11.2017). Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif: Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern. Der im Juni 2017 eröffnete Flugkorridor zwischen Afghanistan und Indien beinhaltet derzeit nur Flüge von Kabul und Kandahar nach Indien; zukünftig sind Frachtflüge von Mazar-e Sharif nach Indien angedacht (BFA Staatendokumentation 4.2018). Kam Air - eine private afghanische Fluglinie, führt seit kurzem auch internationale Flüge nach Delhi durch. Diese Flüge werden als nutzbringend für die afghanische Bevölkerung im Norden angesehen - sowohl wirtschaftlich als auch insbesondere für jene, die spezielle medizinische Behandlungen benötigen. Indien (Delhi) ist die fünfte internationale Destination, die vom Flughafen Mazar-e Sharif aus angeflogen wird. Die anderen sind Türkei, Iran, Vereinigte Arabische Emirate und Saudi-Arabien. Die Stadt Herat wird in Zukunft von Kam Air zweimal wöchentlich von Neu-Delhi aus angeflogen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018). Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 20.4.2018). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 25.5.2017). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von 188 (UNDP 2016). Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist (IWF 8.12.2017; vgl. WB 10.4.2018). Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden (SCA 22.5.2018). Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (WB 10.4.2018).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von 188 (UNDP 2016). Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist (IWF 8.12.2017; vergleiche WB 10.4.2018). Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden (SCA 22.5.2018). Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (WB 10.4.2018). Die Verbraucherpreisinflation bleibt mäßig und wurde für 2018 mit durchschnittlich 6% prognostiziert (IWF 8.12.2017). Der wirtschaftliche Aufschwung erfolgt langsam, da die andauernde Unsicherheit die privaten Investitionen und die Verbrauchernachfrage einschränkt. Während der Agrarsektor wegen der ungünstigen klimatischen Bedingungen im Jahr 2017 nur einen Anstieg von ungefähr 1.4% aufwies, wuchsen der Dienstleistungs- und Industriesektor um 3.4% bzw. 1.8%. Das Handelsbilanzdefizit stieg im ersten Halbjahr 2017, da die Exporte um 3% zurückgingen und die Importe um 8% stiegen (UN GASC 27.2.2018). Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit: Schätzungen zufolge leben 74,8% der Bevölkerung in ländlichen und 25,2% in städtischen Gebieten (CSO 4.2017). Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle (SCA 22.5.2018; vgl. AF 14.11.2017).Schätzungen zufolge leben 74,8% der Bevölkerung in ländlichen und 25,2% in städtischen Gebieten (CSO 4.2017). Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle (SCA 22.5.2018; vergleiche AF 14.11.2017). In den Jahren 2016 - 2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013 - 2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet (WB 10.4.2018). Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt (SCA 22.5.2018). Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. SCA 22.5.2018). Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80% davon sind unsichere Stellen (Tagelöhner) (SCA 22.5.2018).In den Jahren 2016 - 2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013 - 2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet (WB 10.4.2018). Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt (SCA 22.5.2018). Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche SCA 22.5.2018). Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80% davon sind unsichere Stellen (Tagelöhner) (SCA 22.5.2018). Ungefähr 47,3% der afghanischen Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt, 60% unter 24 Jahre. Daher muss die Versorgung der jungen Bevölkerungsschichten seitens einer viel geringeren Zahl von Erwachsenen gewährleistet werden; eine Herausforderung, die durch den schwachen Arbeitsmarkt verschlimmert wird. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden. Gemäß einer Umfrage von Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 wird von 70,6% der Befragten die Arbeitslosigkeit als eines der größten Probleme junger Menschen in Afghanistan zwischen 15 und 24 Jahren gesehen (AF 14.11.2017). Medizinische Versorgung Gemäß Artikel 52 der afghanischen Verfassung muss der Staat allen Bürgern kostenfreie primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen gewährleisten; gleichzeitig sind im Grundgesetz die Förderung und der Schutz privater Gesundheitseinrichtungen vorgesehen (MPI 27.1.2004; Casolino 2011). Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Berichten zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Behandlung stark einkommensabhängig. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (AA 5.2018). In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen (WHO o.D.). Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht (TWBG 10.2016; vgl. USAID 25.5.2018). Gründe dafür waren u. a. eine solide öffentliche Gesundheitspolitik, innovative Servicebereitstellung, Entwicklungshilfen usw. (TWBG 10.2016). Einer Umfrage der Asia Foundation (AF) zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert (AF 11.2017).In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen (WHO o.D.). Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht (TWBG 10.2016; vergleiche USAID 25.5.2018). Gründe dafür waren u. a. eine solide öffentliche Gesundheitspolitik, innovative Servicebereitstellung, Entwicklungshilfen usw. (TWBG 10.2016). Einer Umfrage der Asia Foundation (AF) zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert (AF 11.2017). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen Strategieplan für den Gesundheitssektor (2011-2015) und eine nationale Gesundheitspolicy (2012-2020) entwickelt, um dem Großteil der afghanischen Bevölkerung die grundlegende Gesundheitsversorgung zu garantieren (WHO o.D.). Krankenkassen und Gesundheitsversicherung Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an: das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS), die im Jahr 2003 eingerichtet wurden (MoPH 7.2005; vgl. MedCOI 4.1.2018). Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen die Kosten nicht ausreichend decken (MedCOI 24.2.2017). Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten. Die Kosten dafür müssen von den Patienten getragen werden. Nur privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden (IOM 5.2.2018).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an: das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS), die im Jahr 2003 eingerichtet wurden (MoPH 7.2005; vergleiche MedCOI 4.1.2018). Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen die Kosten nicht ausreichend decken (MedCOI 24.2.2017). Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten. Die Kosten dafür müssen von den Patienten getragen werden. Nur privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden (IOM 5.2.2018). Medizinische Versorgung wird in Afghanistan auf drei Ebenen gewährleistet: Gesundheitsposten (HP) und Gesundheitsarbeiter (CHWs) bieten ihre Dienste auf Gemeinde- oder Dorfebene an; Grundversorgungszentren (BHCs), allgemeine Gesundheitszentren (CHCs) und Bezirkskrankenhäuser operieren in den größeren Dörfern und Gemeinschaften der Distrikte. Die dritte Ebene der medizinischen Versorgung wird von Provinz- und Regionalkrankenhäusern getragen. In urbanen Gegenden bieten städtische Kliniken, Krankenhäuser und Sonderkrankenanstalten jene Dienstleistungen an, die HPs, BHCs und CHCs in ländlichen Gebieten erbringen (MoPH 7.2005; vgl. AP&C 9.2016). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden dennoch nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 5.2018).Medizinische Versorgung wird in Afghanistan auf drei Ebenen gewährleistet: Gesundheitsposten (HP) und Gesundheitsarbeiter (CHWs) bieten ihre Dienste auf Gemeinde- oder Dorfebene an; Grundversorgungszentren (BHCs), allgemeine Gesundheitszentren (CHCs) und Bezirkskrankenhäuser operieren in den größeren Dörfern und Gemeinschaften der Distrikte. Die dritte Ebene der medizinischen Versorgung wird von Provinz- und Regionalkrankenhäusern getragen. In urbanen Gegenden bieten städtische Kliniken, Krankenhäuser und Sonderkrankenanstalten jene Dienstleistungen an, die HPs, BHCs und CHCs in ländlichen Gebieten erbringen (MoPH 7.2005; vergleiche AP&C 9.2016). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden dennoch nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 5.2018). Krankenhäuser in Afghanistan Theoretisch ist die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern kostenlos. Dennoch ist es üblich, dass Patienten Ärzte und Krankenschwestern bestechen, um bessere bzw. schnellere medizinische Versorgung zu bekommen (IOM 5.2.2018). Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Für den Zugang zur medizinischen Versorgung sind der Besitz der afghanischen Staatsbürgerschaft und die Mitnahme eines gültigen Ausweises bzw. der Tazkira erforderlich (RFG 2017). In öffentlichen Krankenhäusern in den größeren Städten Afghanistans können leichte und saisonbedingte Krankheiten sowie medizinische Notfälle behandelt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass Beeinträchtigungen wie Herz-, Nieren-, Leber- und Bauchspeicheldrüsenerkrankungen, die eine komplexe, fortgeschrittene Behandlung erfordern, wegen mangelnder technischer bzw. fachlicher Expertise nicht behandelt werden können (IOM 5.2.2018). Chirurgische Eingriffe können nur in bestimmten Orten geboten werden, die meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen (RFG 2017). Wenn eine bestimmte medizinische Behandlung in Afghanistan nicht möglich ist, sehen sich Patienten gezwungen ins Ausland, meistens nach Indien, in den Iran, nach Pakistan und in die Türkei zu reisen. Da die medizinische Behandlung im Ausland kostenintensiv ist, haben zahlreiche Patienten, die es sich nicht leisten können, keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung (IOM 5.2.2018). Rückkehr: Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012 - 2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012 - 2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194), zweimal so viel wie Kabul (256.145) (IOM/DTM 26.3.2018). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand 21.
- 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 7.7.2017). Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern) (UNHCR 3.2018). Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018). Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung, die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten (UN OCHA 12.2017). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z.B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten. Im Jangalak-Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer mit jeweils 2 - 3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, einem Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet. Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018). Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig: IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018).IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart römisch zwei unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018). NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten. Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein. Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018). UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018). Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018). Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung: Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Dennoch gibt es Mittel und Wege, um Familienmitglieder ausfindig zu machen. Das Dorf, aus dem jemand stammt, ist der naheliegende Ort, um eine Suche zu starten. Die lokalen Gemeinschaften verfügen über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick (BFA/EASO 1.2018; vgl. EASO 2.2018).Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Dennoch gibt es Mittel und Wege, um Familienmitglieder ausfindig zu machen. Das Dorf, aus dem jemand stammt, ist der naheliegende Ort, um eine Suche zu starten. Die lokalen Gemeinschaften verfügen über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick (BFA/EASO 1.2018; vergleiche EASO 2.2018). 1.5.
- Auszug und Zusammenfassung aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Aghanistan: Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif auf Grund anhaltender Dürre, 13.9.2018 (im Folgenden "ABSD Dürre"), und der Anfragebeantwortung von ACCORD zu Afghanistan, Folge von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 - im Folgenden "Accord Dürre": Aufgrund der Dürre wird die Getreideernte geringer ausfallen, als in den vergangenen Jahren. Da die Getreideernte in Pakistan und im Iran gut ausfallen wird, kann ein Defizit in Afghanistan ausgeglichen werden. Die Preise für Getreide waren im Mai 2018 verglichen zum Vormonat in den meisten großen Städten unverändert und lagen sowohl in Herat-Stadt als auch in Mazar-e Sharif etwas unter dem Durchschnitt der Jahre 2013-2017 (ABSD Dürre, S. 3). Das Angebot an Weizenmehl ist relativ stabil (Accord Dürre S. 8). Aufgrund der Dürre wurde bisher kein nationaler Notstand ausgerufen (ABSD Dürre, S. 11). Für die Landflucht spielen die Sicherheitslage und die fehlende Beschäftigung eine Rolle. Durch die Dürre wird die Situation verstärkt, sodass viele Haushalte sich in städtischen Gebieten ansiedeln. Diese Personen - Vertriebene, Rückkehrer und Flüchtlinge - siedeln sich in informellen Siedlungen an (Accord Dürre, S. 2, S. 5). Dort ist die größte Sorge der Vertriebenen die Verfügbarkeit von Lebensmitteln, diese sind jedoch mit der Menge und der Regelmäßigkeit des Trinkwassers in den informellen Siedlungen und den erhaltenen Hygienesets zufrieden. Viele Familien, die Bargeld für Lebensmittel erhalten, gaben das Geld jedoch für Schulden, für Gesundheitsleistungen und für Material für provisorische Unterkünfte aus. Vielen Familien der Binnenvertriebenen gehen die Nahrungsmittel aus bzw. können sich diese nur Brot und Tee leisten (Accord Dürre, S. 6). Arme Haushalte, die von einer wassergespeisten Weizenproduktion abhängig sind, werden bis zur Frühjahrsernte sowie im nächsten Jahr Schwierigkeiten haben, den Konsumbedarf zu decken (Accord Dürre, S. 11). Es werden, um die Folgen der Dürre entgegen zu treten, nationale und internationale Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen gesetzt (Accord Dürre, S. 17ff). Die Abnahme der landwirtschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten zusammen mit der steigenden Migration sowie der hohen Anzahl an Rückkehrerin und Binnenvertriebenen führt zu einer Senkung der Löhne für Gelegenheitsarbeit in Afghanistan und zu einer angespannten Wohnraum- und Arbeitsmarktlage in urbanen Gebieten (Accord Dürre, S. 15f). Von Mai bis Mitte August 2018 sind ca. 12.000 Familie aufgrund der Dürre aus den Provinzen Badghis und Ghor geflohen um sich in der Stadt Herat anzusiedeln. Dort leben diese am westlichen Stadtrand von Herat in behelfsmäßigen Zelten, sodass am Rand der Stadt Herat die Auswirkungen der Dürre am deutlichsten sind (ABSD Dürre, S. 5f). Mittlerweile sind 60.000 Personen nach Herat geflohen (Accord Dürre, S. 5). Es ist besonders die ländliche Bevölkerung, insbesondere in der Provinz Herat, betroffen (Accord Dürre, S. 7). Personen die von der Dürre fliehen, siedeln sich in Herat-Stadt, in Qala-e-Naw sowie in Chaghcharan an, dort wurden unter anderem Zelte, Wasser, Nahrungsmittel sowie Geld verteilt (ABSD Dürre, S. 10). Während das Lohnniveau in Mazar-e Sharif weiterhin über dem Fünfjahresdurchschnitt liegt, liegt dieses in Herat-Stadt 17% unter dem Fünfjahresdurchschnitt (ABSD Dürre, S. 8). Es gibt keine signifikante dürrebedingte Vertreibung bzw. Zwangsmigration nach Mazar-e Sharif- Stadt (Accord Dürre, S. 3; ABSD Dürre, S. 1 und 3). Im Umland der Stadt Mazar-e Sharif kommt es zu Wasserknappheit und unzureichender Wasserversorgung (ABSD Dürre, S. 1). 1.5.
- Auszug aus EASO Bericht Afghanistan Netzwerke vom Januar 2018, Seite 29-31: Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Sogar für gut ausgebildete und gut qualifizierte Personen ist es schwierig ohne ein Netzwerk einen Arbeitsplatz zu finden, wenn man nicht empfohlen wird oder dem Arbeitgeber nicht vorgestellt wird. Vetternwirtschaft ist gang und gebe. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag. In Kabul und in großen Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten. Dies ist billiger als eine Wohnung zu mieten. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen um dort eingelassen zu werden. 1.5.
- Auszug von Länderinformationen aus EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 (im Folgenden "EASO Leitlinien 2018"): -Strichaufzählung Zur Erreichbarkeit von Mazar-e-Sharif (Seite 102-103): Der Flughafen von Mazar-e-Sharif liegt 9 Km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Straßen zwischen dem Flughafen und der Stadt gelten als während des Tages generell als sicher. Es bestehen keine rechtlichen oder verwaltungstechnischen Hindernisse für die Reise innerhalb von Afghanistan, dies umfasst auch die Stadt Mazar-e-Sharif. Es bestehen keine Hindernisse oder Erfordernisse für die Zulassung von afghanischen Staatsbürgern in irgendeinem Teil des Landes, dies umfasst auch die Stadt Mazar-e-Sharif. -Strichaufzählung Zur allgemeinen Lage in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif und Kabul (Seiten 104 bis 105): -Strichaufzählung Lebensmittelsicherheit: Generell besteht in den drei genannten Städten keinerlei Lebensmittelknappheit. Das Hauptkriterium für einen Zugang zu Lebensmitteln ist, dass ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, was im Falle von vertriebenen Personen ein besonderes Problem darstellen könnte. -Strichaufzählung Sichere Unterkunft: Sichere Unterkunftsmöglichkeiten sind vorhanden. Die Stadthäuser können überwiegend als "Elendsviertel" bezeichnet werden. Der Zugang zu einer adäquaten Wohnmöglichkeit stellt für die Mehrzahl der in Städten lebenden Afghanen eine echte Herausforderung dar. In Kabul gibt es ein Überangebot an hochwertigen Unterkünften, welche jedoch für die Mehrheit der Stadtbewohner von Kabul nicht leistbar sind. Die große Anzahl Vertriebener sowie der plötzliche Anstieg an Rückkehrern in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 hat die ohnehin schon überspannte Aufnahmekapazität der Städte noch zusätzlich belastet. Vertriebene Personen finden sich letztlich zumeist in Unterkünften für Binnenflüchtlinge wieder, weshalb sie eine sichere Unterkunft als ihr vorrangigstes Bedürfnis bezeichnen. In den Städten werden als Alternative ferner auch günstige Unterkünfte in "Teehäusern" angeboten. -Strichaufzählung Hygiene: Der Zugang zu Trinkwasser stellt oft eine Herausforderung dar, insbesondere in den Elendsvierteln von Kabul und den dortigen Unterkünften für Binnenflüchtlinge. In Mazar-e Sharif und Herat haben die meisten Leute Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch besseren Sanitäreinrichtungen. -Strichaufzählung Medizinische Grundversorgung: Gesundheitseinrichtungen sind in den genannten Städten zwar vorhanden, doch sind die medizinischen Versorgungsdienste aufgrund der Zunahme an Vertriebenen und Rückkehrern deutlich überlastet. Fehlende Finanzmittel stellen ein Haupthindernis beim Zugang zur medizinischen Grundversorgung dar. -Strichaufzählung Grundversorgung: Was den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft, so sind die Arbeitslosenzahlen (bzw. auch die Zahl der Unterbeschäftigten) aufgrund der momentanen Wirtschafts- und Sicherheitslage durchaus hoch (insbesondere für die städtische Jugend), wobei sich dieser Trend in den letzten Jahren noch verschärft hat. Der zunehmende Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt resultiert aus der wachsenden Zahl arbeitssuchender Vertriebener. Die Armut ist in den Städten weit verbreitet und noch immer im Wachsen begriffen. Unter derartigen Rahmenbedingungen bedienen sich immer mehr Leute, die in den Städten leben, nicht willkommener Erwerbsquellen (wie z.B. Verbrechen, Kinderheirat, Kinderarbeit, Bettelei, Straßenverkauf), wobei die traditionellen Hilfsmechanismen (insbesondere in den städtischen Regionen) überlastet sind. 1.5.
- Auszug und Zusammenfassung aus dem Bericht Landinfo: Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban vom 29.6.2017 (im Folgenden "Bericht Rekrutierung"): Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind. Aus Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlenden Zukunftsperspektiven schließen sich viele den Taliban an (Bericht Rekrutierung, S. 12-13). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Bericht Rekrutierung, S. 14). Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Bericht Rekrutierung, S. 18). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Bericht Rekrutierung, S. 19).
- Beweiswürdigung: 2.
- Herangezogene Beweise Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Unterlagen (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 29.06.2018 mit Aktualisierung vom 08.01.2019, UNHCR RL 2018, EASO-Leitlinien 2018, Bericht, EASO, Afghanistan Netzwerke, Jänner 2018, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan; Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre, 13.09.2018, Accord Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif: Landflucht als Folge der Dürre; Auswirkungen der Dürre/Landflucht auf die Versorgungmit Wasser und Lebensmitteln, auf die Wohnraumbeschaffung und die Situation am Arbeitsmarkt für Neuansiedler (insbesondere von RückkehrerInnen) [a-10737] vom 12.10.2018 und Auszug und Zusammenfassung aus dem Bericht Landinfo: Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban vom 29.6.2017). Soweit die in den aufgelisteten Unterlagen enthaltenen länderkundlichen Informationen zur Feststellung der aktuellen Situation in Afghanistan herangezogen wurden, finden sich die Auszüge und Belegstellen in den Feststellungen unter Punkt 1.
- Dem Erkenntnis werden außerdem die Risikoprofile und rechtlichen Leitlinien der EASO Leitlinien 2018, der UNHCR RL 2018 und der auf den UNHCRL 2018 beruhende Leitfaden zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan, UNHCR Österreich, November 2018 zugrunde gelegt (siehe dazu Punkt 3.). Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer legte kein geeignetes, überprüfbares Identitätsdokument vor, somit steht seine Identität nicht fest. Soweit er im Verfahren namentlich bezeichnet wird, dient dies lediglich der Individualisierung als Verfahrenspartei, nicht aber als Feststellung seiner Identität. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Vorbringen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer sein Geburtsjahr mit XXXX an, in der ersten Einvernahme vor dem BFA führte er aus, dass er laut Aussage seiner Familie dieses Geburtsjahr führe. Nach Durchführung einer röntgenologischen Untersuchung wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem XXXX festgelegt. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer jedenfalls volljährig.In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer sein Geburtsjahr mit römisch 40 an, in der ersten Einvernahme vor dem BFA führte er aus, dass er laut Aussage seiner Familie dieses Geburtsjahr führe. Nach Durchführung einer röntgenologischen Untersuchung wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem römisch 40 festgelegt. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer jedenfalls volljährig. Die Feststellung betreffend die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Annahme, dass der Beschwerdeführer während seiner über dreijährigen Aufenthaltsdauer in Österreich zumindest Basiskenntnisse der Deutschen Sprache erworben hat. Der Beschwerdeführer legte keine Nachweise für den Besuch von Deutschkursen vor. Die Feststellungen zu den sonstigen integrativen Aktivitäten ergeben sich aus den vor dem BFA getätigten Angaben des BF (AS 167). Die Feststellungen betreffend die Familienangehörigen des Beschwerdeführers und zum letztmaligen Kontakt mit diesen ergeben sich aus dessen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (AS. 168 und AS 169). Aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung vom XXXX ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bis XXXX durchgehend in der Grundversorgung befand. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX in Frankreich. Dies ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom XXXX und der Stellungnahme des Rechtsberaters vom XXXX .Aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung vom römisch 40 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bis römisch 40 durchgehend in der Grundversorgung befand. Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 in Frankreich. Dies ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom römisch 40 und der Stellungnahme des Rechtsberaters vom römisch 40 . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist gründet sich auf dessen Aussagen im Zuge der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Strafregisterauszug vom XXXX .Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist gründet sich auf dessen Aussagen im Zuge der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Strafregisterauszug vom römisch 40 . Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus Angaben beim BFA (AS. 166). Diese Feststellung konnte als aktuell gültig getroffen werden, zumal dem Bundesverwaltungsgericht keine wie immer gearteten gegenteiligen Informationen zugekommen sind. 2.
- Zu den Fluchtgründen und einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers: 2.3.
- Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Ladung aufgefordert wurde, an der Verhandlung persönlich teilzunehmen, und ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass wichtige Gründe, die zu einer Verhinderung führen, sofort mitzuteilen sind. Darüber hinaus wurden Ausführungen dazu getroffen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Verhandlung die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit besteht. Dennoch nahm der Beschwerdeführer trotz nachweislich ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht an der Verhandlung am XXXX teil.2.3.
- Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Ladung aufgefordert wurde, an der Verhandlung persönlich teilzunehmen, und ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass wichtige Gründe, die zu einer Verhinderung führen, sofort mitzuteilen sind. Darüber hinaus wurden Ausführungen dazu getroffen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Verhandlung die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit besteht. Dennoch nahm der Beschwerdeführer trotz nachweislich ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht an der Verhandlung am römisch 40 teil. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, Zl. 2009/02/0292). Gründe, die den Beschwerdeführer an der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung persönlich und/oder durch seinen Rechtsvertreter gehindert hätten, hat dieser nicht dargetan. Erst nach Aufforderung durch das Gericht teilte der Rechtsberater mit, dass sich der Beschwerdeführer in Frankreich befindet, am Vorbereitungsgespräch für die Verhandlung nicht teilgenommen hat und dies dem Gericht im Vorfeld der Verhandlung aufgrund eines internen Missverständnisses beim Rechtsberater nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde. Zwingende oder in anderer Weise nachvollziehbare und somit trifftige Gründe, warum der Beschwerdeführer weder persönlich noch durch seinen Rechtsvertreter oder seinen Rechtsberater an der Verhandlung teilgenommen hat, wurde dem Gericht nicht mitgeteilt. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Verhandlung war somit nicht entschuldigt und hat es damit auch der Beschwerdeführer zu verantworten, dass er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht persönlich an dem ordnungsgemäß ausgeschriebenen Verhandlungstermin teilgenommen hat. Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers, als Partei gehört zu werden, ist jedenfalls nicht vorgelegen (VwGH 21.01.2004, Zl. 2001/09/0228). Bezüglich der in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Verhandlung ist letztlich auszuführen, dass gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht hindert (VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110).Bezüglich der in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Verhandlung ist letztlich auszuführen, dass gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht hindert (VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110). Es ist weiters darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch zu Beginn des Asylverfahrens hinsichtlich seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren belehrt wurde, wozu auch die Pflicht, Ladungen Folge zu leisten gehört. Der Beschwerdeführer hat durch seine Vorgehensweise und sein unentschuldigtes Fernbleiben von den mündlichen Beschwerdeverhandlungen seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, über die er bereits mehrfach und ausführlich belehrt wurde, grob verletzt. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht spielt auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Rolle (§ 18 Abs. 3 AsylG) und es war infolge des unentschuldigten Fernbleibens von der hg. Verhandlung auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu schließen. Auch ist davon auszugehen, dass eine Person, die in ihrer Heimat tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention betroffen ist, ihr Verfahren auch ordentlich betreibt und die Möglichkeit, ihr Vorbringen in einer Verhandlung darzulegen, nützt.Die Verletzung der Mitwirkungspflicht spielt auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Rolle (Paragraph 18, Absatz 3, AsylG) und es war infolge des unentschuldigten Fernbleibens von der hg. Verhandlung auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu schließen. Auch ist davon auszugehen, dass eine Person, die in ihrer Heimat tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention betroffen ist, ihr Verfahren auch ordentlich betreibt und die Möglichkeit, ihr Vorbringen in einer Verhandlung darzulegen, nützt. Letztlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht an der Feststellung des erforderlichen Sachverhaltes mitgewirkt und mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt hat, indem er (trotz ausgewiesener Ladung) zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen ist und sich damit der Möglichkeit begeben hat, seine Fluchtgründe sowie seine derzeitige Situation konkret und aktuell zu schildern und Widersprüche seiner Aussage vor dem BFA (AS 165 ff) aufzuklären. Im Übrigen ist das Verfahren auf Basis des vorliegenden Akteninhaltes unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten aktuellen Länderinformationen zur Entscheidung reif. 2.3.
- Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem BFA sowie in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, er sei als 12-Jähriger mehrfachen Versuchen der zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Er habe sich während mehrerer solcher Versuche bei den Nachbarn versteckt. Sein Vater sei von den Taliban umgebracht worden. Danach habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Die Taliban wären in der Lage, den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu finden und auf Grund der unterstellten politischen Gesinnung auf Grund der Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, wäre der Beschwerdeführer der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Die nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung ist unzulässig (vgl. VfGH 27.06.2012, U98/12 - U1570/11; U2344/11; U151/12; U202/12; U230/12; VwGH). Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Aus der näheren Darstellung eines bereits bei der Erstbefragung erhobenen Vorbringens, dessen Detaillierung von der Behörde erster Instanz nicht gefordert wurde, darf die zweite Instanz noch nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens schließen (VwGH 20.06.1995, 94/19/0625). Die höchstgerichtliche Judikatur verbietet - angesichts des eingeschränkten Zwecks der Erstbefragung - die unreflektierte Verwendung der darin gewonnenen Beweisergebnisse; zudem darf ein späteres, detaillierteres Vorbringen, dessen Grundlage bereits in der Erstbefragung gelegt wurde, nicht (wegen des höheren Detaillierungsgrads) als unglaubwürdig betrachtet werden. Diese Judikatur verbietet jedoch nicht die Auseinandersetzung mit möglicherweise inkonsistenten oder sogar widersprüchlichen Erzählungen zwischen der Ersteinvernahme und späteren Befragungen.Die nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung ist unzulässig vergleiche VfGH 27.06.2012, U98/12 - U1570/11; U2344/11; U151/12; U202/12; U230/12; VwGH). Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Aus der näheren Darstellung eines bereits bei der Erstbefragung erhobenen Vorbringens, dessen Detaillierung von der Behörde erster Instanz nicht gefordert wurde, darf die zweite Instanz noch nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens schließen (VwGH 20.06.1995, 94/19/0625). Die höchstgerichtliche Judikatur verbietet - angesichts des eingeschränkten Zwecks der Erstbefragung - die unreflektierte Verwendung der darin gewonnenen Beweisergebnisse; zudem darf ein späteres, detaillierteres Vorbringen, dessen Grundlage bereits in der Erstbefragung gelegt wurde, nicht (wegen des höheren Detaillierungsgrads) als unglaubwürdig betrachtet werden. Diese Judikatur verbietet jedoch nicht die Auseinandersetzung mit möglicherweise inkonsistenten oder sogar widersprüchlichen Erzählungen zwischen der Ersteinvernahme und späteren Befragungen. Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108, Rz III.4., mwN).Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108, Rz römisch drei.4., mwN). 2.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens konnte nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers waren entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (Ra 2018/18/0150). In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Alter des Beschwerdeführers im Kontext seines Fluchtvorbringens einzugehen: Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am XXXX (AS. 19) an, Afghanistan ca. sechs Monate zuvor verlassen zu haben. Basierend auf dem festgestellten Geburtsdatum des Beschwerdeführers ( XXXX ), verließ der Beschwerdeführer somit Afghanistan im Alter von 15 Jahren. In seiner Einvernahme vor dem BFA zwei Jahre später am XXXX gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan 15 Tage nach dem Tod seines Vaters verlassen (AS. 171). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zwangsrekrutierungsversuche der Taliban hätten sich in etwa während eines Zeitraumes von einem Jahr vor dem Tod seines Vaters ereignet (AS. 169 bis 170). Basierend auf der Altersfeststellung laut dem medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX (AS. 109 ff) und den ungefähren zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der von ihm vorgebrachten Zwangsrekrutierungsversuche der Taliban 14 Jahre und zum Zeitpunkt des behaupteten Todes seines Vaters 15 Jahre alt war. Sämtliche Ereignisse müssten sich demnach im Jahr XXXX ereignet haben, als der Beschwerdeführer zwischen 14 und 15 Jahre alt war.Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am römisch 40 (AS. 19) an, Afghanistan ca. sechs Monate zuvor verlassen zu haben. Basierend auf dem festgestellten Geburtsdatum des Beschwerdeführers ( römisch 40 ), verließ der Beschwerdeführer somit Afghanistan im Alter von 15 Jahren. In seiner Einvernahme vor dem BFA zwei Jahre später am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan 15 Tage nach dem Tod seines Vaters verlassen (AS. 171). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zwangsrekrutierungsversuche der Taliban hätten sich in etwa während eines Zeitraumes von einem Jahr vor dem Tod seines Vaters ereignet (AS. 169 bis 170). Basierend auf der Altersfeststellung laut dem medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 (AS. 109 ff) und den ungefähren zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der von ihm vorgebrachten Zwangsrekrutierungsversuche der Taliban 14 Jahre und zum Zeitpunkt des behaupteten Todes seines Vaters 15 Jahre alt war. Sämtliche Ereignisse müssten sich demnach im Jahr römisch 40 ereignet haben, als der Beschwerdeführer zwischen 14 und 15 Jahre alt war. Für die Zwecke der Beweiswürdigung ist somit von den Aussagen eines in etwa 14- bis 15-Jährigen auszugehen, wobei die wesentlichen Aussagen gemäß der Einvernahme beim BFA vom XXXX heranzuziehen sind, welche dementsprechend drei Jahre nach den Erlebnissen des Beschwerdeführers stattfand.Für die Zwecke der Beweiswürdigung ist somit von den Aussagen eines in etwa 14- bis 15-Jährigen auszugehen, wobei die wesentlichen Aussagen gemäß der Einvernahme beim BFA vom römisch 40 heranzuziehen sind, welche dementsprechend drei Jahre nach den Erlebnissen des Beschwerdeführers stattfand. 2.3.
- Die zentrale Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse durch den Beschwerdeführer sind im Kern wage und in den Details unplausibel. Der Beschwerdeführer schildert auf die Frage nach seinen Beweggründen generell, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr war und die Taliban ihn zwingen wollten, sich ihnen anzuschließen. Der Beschwerdeführer schildert dabei keine konkreten Personen, Namen oder zeitliche Abläufe, sondern schildert die Besuche der Taliban bei seiner Familie weitgehend unzusammenhängend. Unplausibel sind dabei insbesondere folgende Angaben: * Es ist unklar, warum die Taliban ausgerechnet den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren wollten, zumal der Beschwerdeführer auch angab, zwei weitere Brüder (zwei und vier Jahre jünger) zu haben, die jedoch unbehelligt blieben (AS. 160 bis 169). * Der Beschwerdeführer behauptet, sich in etwa ein Jahr lang nachts bei Nachbarn versteckt zu haben (AS 169). Es ist nicht nachvollziehbar, dass im Falle des tatsächlichen nachhaltigen Interesses der Taliban am Beschwerdeführer diese den Beschwerdeführer nicht auch bei den Nachbarn hätten finden können. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sich ungefähr ein Jahr lang bei den Nachbarn nachts versteckten musste, nachdem es eine einzige Aufforderung der Taliban gegeben hatte, dass sich der Beschwerdeführer diesen anschließen sollte. * Die Häufigkeit der Besuche der Taliban bei der Familie des Beschwerdeführers variieren in den Aussagen des Beschwerdeführers (AS 169 und AS 171). In Bezug auf die Details der an den vorgebrachten Zwangsrekrutierungsbesuchen beteiligten Personen und chronologischen Abläufen wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum vorgebrachten Zeitpunkt dieser Ereignisse in etwa 14 Jahre alt gewesen sein muss. Es ist aber einem mündigen Minderjährigen im Alter von 14 Jahren zumutbar, zumindest einige Details eines derartig einschneidenden und nach dem eigenen Vorbringen fluchtauslösenden Ereignisses zu schildern. * Die Aussagen des Beschwerdeführers sind insbesondere in Bezug auf den Tod seines Vaters vollkommen vage. Der Beschwerdeführer erwähnt die Ermordung seines Vaters durch die Taliban, ohne in irgendeiner Weise auf die Details des Ablebens oder den Todestag seines Vaters einzugehen (AS 170-171). Auch wenn man davon ausgeht, dass ein solches Ereignis den Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren traumatisiert haben müsste, hätte der Beschwerdeführer zumindest einige zusätzliche Informationen zu den genauen Umständen des Todes seines Vaters schildern müssen, sofern der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich von den Taliban ermordet worden wäre. Da die Schilderungen des Beschwerdeführers in diesen Punkten völlig vage blieben, konnte das diesbezügliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. * Der Beschwerdeführer gibt auch auf Nachfrage bei der Vernehmung an, dass er die Taliban überhaupt nur einmal gesehen hat (AS. 172). Der Beschwerdeführer ist aber ohne weiteren Kontakt zu den Taliban oder auch ohne weitere Angaben zu Bedrohungshandlungen gegen ihn oder seine Familie im Falle der Ablehnung der Zwangsrekrutierung davon ausgegangen, dass die Taliban ihn verfolgen würden. 2.3.
- Die Angaben zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zwangsrekrutierung der Taliban sind somit vage, unplausibel und überdies mit den einschlägigen Länderberichten nicht in Einklang zu bringen: Gemäß dem festgestellten Bericht Landinfo vom 29.6.2017 "Bericht Rekrutierung" (Punkt II.1.5.4.) durch die Taliban bilden Zwangsrekrutierungen durch die Taliban die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist außerdem nicht durch Zwang und Gewalt gekennzeichnet, zumal die Taliban ausreichend Zugriff auf freiwillige Rekruten haben.Gemäß dem festgestellten Bericht Landinfo vom 29.6.2017 "Bericht Rekrutierung" (Punkt römisch zwei.1.5.4.) durch die Taliban bilden Zwangsrekrutierungen durch die Taliban die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist außerdem nicht durch Zwang und Gewalt gekennzeichnet, zumal die Taliban ausreichend Zugriff auf freiwillige Rekruten haben. Auch gemäß den aktuellen Länderinformationen aus EASO-Leitlinien 2018 geht hervor, dass die Taliban ausreichend Zulauf von freiwilligen Rekruten haben und Zwangsrekrutierung nur in Ausnahmefällen einsetzen. In diesen Fällen konzentrieren sich die Taliban auf Personen mit militärischen Hintergrund. Auch EASO-Leitlinien 2018 bestätigen, dass die Rekrutierung der Taliban üblicherweise nicht gewalttätig von statten geht, sondern über die Familie, den Clan oder religiöse Netzwerke abläuft. Es wird nicht verkannt, dass laut dem Bericht Landinfo vom 29.6.2017 "Bericht Rekrutierung" (Punkt II.1.5.4.) der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schilderung seiner Erlebnisse in einem für die Zwangsrekrutierung in Betracht kommenden Alter war. Es kamen aber im gesamten Verfahren keine zusätzlichen Umstände hervor, die ein besonders Interesse der Taliban gerade am Beschwerdeführer begründen würden. Der Beschwerdeführer behauptete zu keinem Zeitpunkt einen militärischen Hintergrund für sich selbst oder seine Familie. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Gewalthandlungen, insbesondere die behauptete Ermordung seines Vaters im Zusammenhang mit den behaupteten Zwangsrekrutierungsversuchen decken sich gerade nicht mit den einschlägigen Länderberichten, wonach eine Rekrutierung der Taliban überwiegend nicht gewalttätig abläuft.Es wird nicht verkannt, dass laut dem Bericht Landinfo vom 29.6.2017 "Bericht Rekrutierung" (Punkt römisch zwei.1.5.4.) der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schilderung seiner Erlebnisse in einem für die Zwangsrekrutierung in Betracht kommenden Alter war. Es kamen aber im gesamten Verfahren keine zusätzlichen Umstände hervor, die ein besonders Interesse der Taliban gerade am Beschwerdeführer begründen würden. Der Beschwerdeführer behauptete zu keinem Zeitpunkt einen militärischen Hintergrund für sich selbst oder seine Familie. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Gewalthandlungen, insbesondere die behauptete Ermordung seines Vaters im Zusammenhang mit den behaupteten Zwangsrekrutierungsversuchen decken sich gerade nicht mit den einschlägigen Länderberichten, wonach eine Rekrutierung der Taliban überwiegend nicht gewalttätig abläuft. Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers für wahr unterstellen würde, würde dies nicht zu einer Verfolgung aus einem Konventionsgrund führen, zumal in diesem Fall die Rekrutierungsversuche der Taliban mehr als vier Jahre zurücklägen und vor einer nach wie vor bestehenden Bedrohung durch die Taliban im Hinblick auf die mittlerweile vergangene Zeit nicht angenommen werden könnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Brüder des Beschwerdeführers nach dessen Aussage nach wie vor in Baghlan und somit im Ort der behaupteten Zwangsrekrutierungsversuche der Taliban leben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang freilich nicht, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit seiner Ausreise keinen Kontakt zur Familie gehabt habe, jedoch seien seine beiden Brüder nicht wesentlich jünger als der Beschwerdeführer selbst (siehe Erstbefragungsprotokoll, AS. 17) und lebten unbehelligt bis zu dessen Ausreise im Heimatdorf (AS 168). 2.
- Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und der Heimatregion des Beschwerdeführers, zur Versorgunglage- und Rückkehrsituation: Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich einerseits auf die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten und anlässlich der Beschwerdeverhandlung des Beschwerdeführers dargetanen Länderdokumente, nämlich auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) und die in den Feststellungen zitierten anderen Länderinformationsquellen, insbesondere die Auszüge aus den UNHCR RL 2018 und den EASO Leitlinien
- Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den o. a. Länderberichten spezifisch zur Lage in der Stadt Mazar-e Sharif. Die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif ist als nach den festgestellten Länderinformationen als ausreichend stabil zu bewerten. Dass die Wohnraum-, Arbeitsmarkt- und Versorgungslage angespannt ist, ergibt sich aus den Länderberichten, wonach in großen Städten zwar an sich Wohnraum zur Verfügung steht, es jedoch eine erhebliche Anzahl an Rückkehrern gibt. Der Beschwerdeführer hat zwar keine Schulausbildung im Heimatland genossen, verfügt aber über mehrjährige Berufserfahrung als Landarbeiter (AS. 167). Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und arbeitsfähig. Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen könnte. In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass ihm bei seiner Rückkehr kein familiärer Rückhalt zukommen würde (AS. 294). Dies ist aber vor dem Hintergrund der ausgeprägten Familienkultur bei afghanischen Staatsangehörigen generell (siehe dazu die Ausführungen im LIB in den Feststellungen) und auch konkret im Fall des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig. Die Familie des Beschwerdeführers lebt im Heimatland. Es ist nicht glaubwürdig, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen im Fall einer Rückkehr und Neuansiedelung in Afghanistan nicht finanziell unterstützen würde. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer staatliche /NGO-Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und käme auch aus diesem Grund nicht in eine Notlage. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf die schwierige Situation von Rückkehrern. Das Beweisverfahren hat aber keine Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität ergeben, die dazu führen könnten, dass dem Beschwerdeführer unverhältnismäßige Schwierigkeiten bei der Rückkehr nach Afghanistan drohen würden. Aus den in den Feststellungen zitierten Ausführungen des aktuellen LIB geht hervor, dass es sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Unterstützung von Rückkehrern gibt, die der Beschwerdeführer in Mazar-e-Sharif in Anspruch nehmen könnte. Es ist somit nicht erkennbar, warum gerade der Beschwerdeführer gegenüber hunderttausend anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten soll, dass er auf Grund seines Lebensstils oder auf Grund seines Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Es ist weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den beigezogenen Länderberichten zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa in besondere Form von Gewalt und Bedrohung betroffen wären, sodass auch eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern aus Europa nicht festgestellt werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.
- Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
- Rechtliche Grundlagen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt