RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2019 GeschäftszahlI401 2004068-1 SpruchI401 2004068-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER ü
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 30.01.2013 wurde XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) mitgeteilt, dass die XXXX (in der Folge als Primärschuldnerin bezeichnet) der belangten Behörde per 30.01.2013 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €
- Mit Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 30.01.2013 wurde römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) mitgeteilt, dass die römisch 40 (in der Folge als Primärschuldnerin bezeichnet) der belangten Behörde per 30.01.2013 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 24.073,91 schulde. Diesen Rückstand habe die belangte Behörde im Insolvenzverfahren angemeldet. Die belangte Behörde habe in dieser Sache die allfällige Haftung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin zu prüfen. Nach derzeitigen Berechnungen würden hierfür Beiträge in Höhe von ca. € 3.750, 62 (zzgl. weiterer Verzugszinsen) wegen schuldhaften Meldepflichtverletzungen für die Monate 01/10 bis 02/12 sowie wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht für den Monat 08/11 in Betracht kommen. Der Beschwerdeführerin werde Gelegenheit gegeben, zu ihrer allfälligen Haftung Stellung zu nehmen und der Haftung entgegen stehende Gründe bekannt zu geben.
- In ihrem Schreiben vom 22.02.2013 führte die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin aus, dass sie versucht habe, für eine rechtzeitige Beitragsentrichtung durch die Gesellschaft zu sorgen. Im Jahr 2011 hätten die Geschäftsmittel zur Befriedigung der Beitragsschulden nicht ausgereicht und habe die Gesellschaft die gegenständlichen Beitragsschulden nicht schlechter behandelt als alle anderen Verbindlichkeiten. Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers entbinde die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Die Erfüllung der Beitragspflichten sei nicht möglich gewesen, weil die Messe "2 Seen 1 Genuss" nicht den erwarteten Erfolg bzw. Umsatz gebracht habe. Die Gesellschaft habe nicht mehr ausreichende Mittel gehabt, um die Abgabenpflicht zu erfüllen. Die Geschäftsführerin treffe nicht einmal eine leichte Fahrlässigkeit. Des Weiteren habe die belangte Behörde die Haftung nicht auf den nach Abschluss des Insolvenzverfahrens verbleibenden uneinbringlichen Teil der Beitragsforderung beschränkt. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass die belangte Behörde die Quote von 2,271 % auch erhalten habe.
- Mit Schreiben vom 25.02.2013 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach Anträgen der Arbeiterkammer Dienstnehmer zum Teil bis zum 31.01.2012 bezahlt worden seien, die Beiträge der belangten Behörde jedoch schon ab dem Betragszeitraum August 2011 unbeglichen geblieben seien und dies eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gläubigern darstelle. Des Weiteren forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, Unterlagen zur Nachweisung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vorzulegen. Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge ein Fristerstreckungsgesuch, äußerte sich jedoch nicht mehr inhaltlich zum Schreiben der belangten Behörde.
- Mit Bescheid vom 10.04.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin für Sozialversicherungsbeiträge in bestimmter Höhe der Primärschuldnerin wegen schuldhafter Meldepflichtverletzung sowie wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht haftet (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt
- wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, den Betrag von € 3.697,63 zuzüglich Verzugszinsen binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit der Beitragsnachverrechnung vom 27.07.2012, welche die Grundlage für die Feststellung allfälliger schuldhafter Meldepflichtverletzungen gemäß § 111 ASVG sei, der Primärschuldnerin für die in der Beitragsnachverrechnung mit rot gekennzeichneten Dienstnehmer und Beitragszeiträume Sonderzahlungen und Löhne/Gehälter nachverrechnet worden seien. In diesen Fällen sei keine Meldeerstattung erfolgt, weshalb eine schuldhafte Meldepflichtverletzung gemäß § 111 ASVG der zur Vertretung befugten Person der Beitragsschuldnerin vorliege. Eine Übertragung der Erfüllung der Meldepflichten auf einen Bevollmächtigten gemäß § 35 Abs. 3 ASVG sei nicht erfolgt, da kein solcher unter Angabe von Name und Anschrift und unter dessen Mitfertigung der belangten Behörde bekannt gegeben worden sei. Eine das Verschulden von vorherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG liege somit nicht vor, sodass der Geschäftsführer als Vertreter der Dienstgeberin für die Erstattung der Meldungen verantwortlich und dazu persönlich verpflichtet gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit der Beitragsnachverrechnung vom 27.07.2012, welche die Grundlage für die Feststellung allfälliger schuldhafter Meldepflichtverletzungen gemäß Paragraph 111, ASVG sei, der Primärschuldnerin für die in der Beitragsnachverrechnung mit rot gekennzeichneten Dienstnehmer und Beitragszeiträume Sonderzahlungen und Löhne/Gehälter nachverrechnet worden seien. In diesen Fällen sei keine Meldeerstattung erfolgt, weshalb eine schuldhafte Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 111, ASVG der zur Vertretung befugten Person der Beitragsschuldnerin vorliege. Eine Übertragung der Erfüllung der Meldepflichten auf einen Bevollmächtigten gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG sei nicht erfolgt, da kein solcher unter Angabe von Name und Anschrift und unter dessen Mitfertigung der belangten Behörde bekannt gegeben worden sei. Eine das Verschulden von vorherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG liege somit nicht vor, sodass der Geschäftsführer als Vertreter der Dienstgeberin für die Erstattung der Meldungen verantwortlich und dazu persönlich verpflichtet gewesen sei. Hinsichtlich der Verletzung der Gleichbehandlungspflicht legte die belangte Behörde dar, dass gemäß § 58 Abs. 5 ASVG die Vertreter insbesondere dafür zu sorgen hätten, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Bei der Arbeiterkammer seien keine Löhne/Gehälter für den Monat August 2011 angemeldet worden. Es sei daher anzunehmen, dass die Löhne/Gehälter bis 30.09.2011 bezahlt worden seien. Hingegen seien Sozialversicherungsbeiträge nur bis 31.07.2011 bezahlt worden. Damit sei eine Ungleichbehandlung zu Lasten der belangten Behörde gegeben. Die Beschwerdeführerin habe es als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin unterlassen, die im Spruch des Bescheides bezeichneten Sozialversicherungsbeiträge termingerecht an die belangte Behörde abzuführen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre.Hinsichtlich der Verletzung der Gleichbehandlungspflicht legte die belangte Behörde dar, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG die Vertreter insbesondere dafür zu sorgen hätten, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Bei der Arbeiterkammer seien keine Löhne/Gehälter für den Monat August 2011 angemeldet worden. Es sei daher anzunehmen, dass die Löhne/Gehälter bis 30.09.2011 bezahlt worden seien. Hingegen seien Sozialversicherungsbeiträge nur bis 31.07.2011 bezahlt worden. Damit sei eine Ungleichbehandlung zu Lasten der belangten Behörde gegeben. Die Beschwerdeführerin habe es als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin unterlassen, die im Spruch des Bescheides bezeichneten Sozialversicherungsbeiträge termingerecht an die belangte Behörde abzuführen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre.
- Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführerin einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch. In der Begründung wurde im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens vom 22.02.2013 wiedergegeben.
- In dem an den Landeshauptmann von Vorarlberg als Einspruchsbehörde gerichteten Schreiben vom 24.06.2013 führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die im Bescheid ausgewiesenen Beiträge für schuldhafte Meldepflichtverletzungen in Höhe von € 2.256,75 aus Feststellungen im Zuge der Sozialversicherungsprüfung anlässlich der Konkurseröffnung am Landesgericht Feldkirch am 05.04.2012 über die Primärschuldnerin resultieren würden. Bei den in der Beitragsnachverrechnung vom 27.07.2012 markierten Positionen handle es sich um nachverrechnete Beiträge für zum Teil aliquote Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) der Dienstnehmer F., N., M., L., B. und S. sowie um Beiträge für Mehrarbeitsbezüge der Dienstnehmerin N. Die fälligen Beiträge für die Sonderzahlungen und Mehrarbeitsbezüge wären spätestens bis zum
- des Folgemonats an die belangte Behörde zu melden gewesen. Dies sei bei den in der Beitragsnachverrechnung vom 27.07.2012 gekennzeichneten Dienstnehmern und den dort angegebenen Beitragszeiträumen jedoch nicht erfolgt, weshalb eine Meldepflichtverletzung gegeben sei. Von der Beschwerdeführerin seien trotz mehrfacher Möglichkeit (Aufforderung zur Stellungnahme am 30.01.2013 und 25.02.2013) keine der Haftung entgegenstehende Gründe dargetan worden, weshalb die belangte Behörde von Meldepflichtverletzungen in den genannten Fällen ausgehe. Betreffend die Geltendmachung der Haftung für die Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2011 habe die Beschwerdeführerin lediglich eingewandt, dass im Jahr 2011 die Geschäftsmittel zur Befriedigung der Beiträge nicht ausgereicht hätten. Es sei von ihr nicht dargetan worden, inwiefern sie an der Entrichtung der Beiträge zu deren Fälligkeit kein Verschulden treffe bzw. in welchem Ausmaß die Sozialversicherungsbeiträge im Verhältnis zu den anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt worden seien. Der Einwand, dass keine ausreichenden Mittel zur Beitragsentrichtung vorhanden gewesen seien, reiche nicht aus, um einer Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen entgegen zu treten. Denn es sei Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet habe. Würden die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht ausreichen, habe der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe. Nicht die Behörde habe das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem habe er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe. Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Ermittlungspflicht bei der belangten Behörde läge, sei festzuhalten, dass dies insofern richtig sei, als die Behörde bei entsprechenden Behauptungen, die Beschwerdeführerin zur Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern habe, die es ihr ermöglichen würden, festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die Haftung eintrete. Dies habe die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.02.2013 getan. Mangels Eingang entsprechender Berechnungsgrößen und Beweisanboten müsse die Haftung in gegebenen Ausmaß zur Gänze vorgeschrieben werden, da die belangte Behörde bei Unterlassen der Darlegungspflicht der Beschwerdeführerin zur Annahme berechtigt sei, dass sie die ihr obliegenden Pflichten nicht erfüllt habe und die Sozialversicherungsbeiträge gegenüber anderen Verbindlichkeiten hintangestellt habe. Der Einwand, dass die Haftung auf den uneinbringlichen Teil nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einzuschränken sei, sei korrekt. Dies sei seitens der belangten Behörde jedoch auch so gehandhabt worden. Wie aus der Berechnungstabelle ersichtlich sei, sei die Quote in Höhe von 2,27 % sowohl bei den Beiträgen, welche aus den Meldepflichtverletzungen resultieren würden, als auch bei jenen, welche aus der Ungleichbehandlung resultieren würden, in der angeführten prozentuellen Höhe in Abzug gebracht worden. Ebenso seien die Dienstnehmeranteile in der Haftungssumme berücksichtigt worden.
- Mit Schreiben vom 13.08.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.06.2013 und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ein.
- Mit Schreiben vom 04.09.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um vier Wochen. In der Folge gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung.
- Mit Schreiben vom 10.10.2018 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie, wie sie bereits im Einspruch dargelegt habe, immer versucht habe, für eine rechtzeitige Beitragsentrichtung durch die Gesellschaft zu sorgen. Im Jahr 2011 hätten die Geschäftsmittel zur Befriedigung der Beitragsschulden nicht ausgereicht und habe die Gesellschaft die gegenständlichen Beitragsschulden nicht schlechter behandelt als andere Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Insbesondere habe sie als Vertreterin der juristischen Person immer versucht, dafür Sorge zu tragen, dass alle Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalte, vorschriftsmäßig entrichtet werden. Jedenfalls treffe sie an der Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Abgaben kein Verschulden. Sie sei sehr mit der Primärschuldnerin verbunden gewesen und habe unendlich viel Zeit in den Aufbau der Unternehmung investiert. Federführende Hand in der gegenständlichen Gesellschaft sei allerdings nicht die Beschwerdeführerin, sondern Jürgen F gewesen, was vermutlich auch hinlänglich bekannt sei. Die Erfüllung der Beitragspflichten sei zum Teil nicht möglich gewesen, da die Messe "2 Seen 1 Genuss" nicht den erwarteten Erfolg bzw. Umsatz gebracht habe. Die Gesellschaft habe nicht mehr die ausreichenden Mittel gehabt, um die Abgabenpflicht zu erfüllen. Die Geschäftsführerin treffe nicht einmal eine leichte Fahrlässigkeit. Der Ordnung halber werde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin durch den Konkurs der Primärschuldnerin selbst finanziell derart massiv geschädigt worden sei, dass sie sich nach wie vor in einem Liquiditätsengpass befinde. Entsprechend der Mitwirkungspflicht bringe die Beschwerdeführerin betreffend den Haftungszeitraum vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 Kontoblätter in Vorlage.
- Mit Schreiben vom 05.11.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht an die Beschwerdeführerin das Ersuchen, bekanntzugeben und nachzuweisen, welche Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft bzw. der Primärschuldnerin mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum vom August 2011 bis Jänner 2012 ausgehaftet hätten und welche Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten geleistet worden seien. Des Weiteren sei darzulegen, inwieweit in diesem Zeitraum liquide Mittel zur Verfügung gestanden und ab welchem Zeitpunkt keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen seien und wann die letzte Zahlung an einen Gläubiger erfolgt sei.
- Im Schreiben vom 14.11.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Kontoblätter der Raiffeisenbank für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.12.2012 in Vorlage gebracht habe. Letzter Eintrag sei der 31.01.2012 gewesen. Der Saldo der Raiffeisenbank habe am 31.01.2012 € 3.876,45 betragen. Angemeldet worden sei schließlich von dieser Raiffeisenbank ein Betrag von € 3.617,
- Welche Verbindlichkeiten per 29.03.2012 unberichtigt ausgehaftet hätten, ergebe sich aus der zum damaligen Zeitpunkt erstellten Gläubigerliste, welche sie diesem Schreiben beilege. Aus den bereits vorgelegten Kontoauszügen sei zu entnehmen, dass ab dem 20.07.2011, mit Ausnahme der Visa-Rechnung vom 22.08., 26.09., 14.10., 22.
- und 23.12.2011 sowie 23.01.2012, Rechnungen der Firma Uniqua, A1 Telekom Austria AG, Susanne F und "best offer" bezahlt worden seien. Aufgrund der Kontoüberschreitung seien viele Überweisungen von Seiten der Bank nicht mehr vorgenommen worden. Zudem sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich, welche Zahlungen in diesem Zeitraum über die Visa-Card getätigt worden seien. Die Liquidität habe sehr stark von den Einnahmen der Firma abgehängt. Die einzelnen Eingänge seien ebenfalls aus den Kontoauszügen zu entnehmen. Die letzte Überweisung vom Konto der Raiffeisenbank habe am 17.11.2011 an die A1 Telekom Austria stattgefunden. Nach diesem Zeitpunkt seien nur noch drei Abrechnungen über die Visa-Card erfolgt. Die Liquidität im angesprochenen Zeitpunkt habe nur zeitweise bestanden. Die Beschwerdeführerin sei immer bestrebt gewesen, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Der Konkurs sei von der belangten Behörde eingeleitet worden, obschon von ihr bis zur Konkurseröffnung immer Teilzahlungen bzw. Zahlungsaufschübe gewährt worden seien. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel bestanden, mit der Messe "2 Seen 1 Genuss" das Geld für ein Weiterbestehen der Firma zu erwirtschaften. Die Haupteinnahmequelle der Firma in Form der Messe "2 Seen 1 Genuss" sei durch die belangte Behörde durch die Konkurseröffnung gestoppt worden. Insgesamt könne der Beschwerdeführerin kein Vorwurf gemacht werden, Gläubiger bevorzugt zu haben und würden die Voraussetzungen einer Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG keinesfalls vorliegen.
- Im Schreiben vom 14.11.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Kontoblätter der Raiffeisenbank für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.12.2012 in Vorlage gebracht habe. Letzter Eintrag sei der 31.01.2012 gewesen. Der Saldo der Raiffeisenbank habe am 31.01.2012 € 3.876,45 betragen. Angemeldet worden sei schließlich von dieser Raiffeisenbank ein Betrag von € 3.617,
- Welche Verbindlichkeiten per 29.03.2012 unberichtigt ausgehaftet hätten, ergebe sich aus der zum damaligen Zeitpunkt erstellten Gläubigerliste, welche sie diesem Schreiben beilege. Aus den bereits vorgelegten Kontoauszügen sei zu entnehmen, dass ab dem 20.07.2011, mit Ausnahme der Visa-Rechnung vom 22.08., 26.09., 14.10., 22.
- und 23.12.2011 sowie 23.01.2012, Rechnungen der Firma Uniqua, A1 Telekom Austria AG, Susanne F und "best offer" bezahlt worden seien. Aufgrund der Kontoüberschreitung seien viele Überweisungen von Seiten der Bank nicht mehr vorgenommen worden. Zudem sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich, welche Zahlungen in diesem Zeitraum über die Visa-Card getätigt worden seien. Die Liquidität habe sehr stark von den Einnahmen der Firma abgehängt. Die einzelnen Eingänge seien ebenfalls aus den Kontoauszügen zu entnehmen. Die letzte Überweisung vom Konto der Raiffeisenbank habe am 17.11.2011 an die A1 Telekom Austria stattgefunden. Nach diesem Zeitpunkt seien nur noch drei Abrechnungen über die Visa-Card erfolgt. Die Liquidität im angesprochenen Zeitpunkt habe nur zeitweise bestanden. Die Beschwerdeführerin sei immer bestrebt gewesen, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Der Konkurs sei von der belangten Behörde eingeleitet worden, obschon von ihr bis zur Konkurseröffnung immer Teilzahlungen bzw. Zahlungsaufschübe gewährt worden seien. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel bestanden, mit der Messe "2 Seen 1 Genuss" das Geld für ein Weiterbestehen der Firma zu erwirtschaften. Die Haupteinnahmequelle der Firma in Form der Messe "2 Seen 1 Genuss" sei durch die belangte Behörde durch die Konkurseröffnung gestoppt worden. Insgesamt könne der Beschwerdeführerin kein Vorwurf gemacht werden, Gläubiger bevorzugt zu haben und würden die Voraussetzungen einer Beitragshaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG keinesfalls vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin vertrat als handelsrechtliche Geschäftsführerin die Primärschuldnerin in der Zeit vom 18.06.2010 bis zu deren Löschung mit 20.02.2013 selbständig allein nach außen. 1.
- Am 05.04.2012 wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 22.11.2012 wurde der Sanierungsplan, demzufolge die Insolvenzgläubiger und damit auch die belangte Behörde eine Quote von 2,27 % erhalten sollten, festgesetzt. Am 14.12.2012 wurde der Konkurs mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch aufgehoben. Die Firma wurde infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) von Amts wegen am 20.02.2013 gelöscht.Die Firma wurde infolge Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, Firmenbuchgesetz (FBG) von Amts wegen am 20.02.2013 gelöscht. 1.
- Bei der Primärschuldnerin fand infolge des Insolvenzverfahrens eine Beitragsprüfung über den Prüfzeitraum Jänner 2010 bis Februar 2012 statt. Gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds machten Vanessa B., deren Dienstverhältnis am 10.02.2011 begann und durch Selbstkündigung vor Insolvenzeröffnung mit 31.12.2011 endete, ab 01.12.2011, Jürgen F., dessen Dienstverhältnis mit 01.07.2010 begann und einvernehmlich mit 10.02.2012 gelöst wurde (der "Ausspruch" erfolgte vor der Insolvenz, das Ende des Beschäftigungsverhältnisses lag in der Insolvenz), ab 01.10.2011, Britta L., deren Dienstverhältnis mit 05.12.2011 begann und durch Austritt gemäß § 25 IO mit 20.04.2012 endete, ab 01.02.2012, Julia M., deren Dienstverhältnis mit 27.09.2011 begann und einvernehmlich mit 25.01.2012 gelöst wurde (der "Ausspruch" erfolgte vor der Insolvenz, das Ende des Beschäftigungsverhältnisses lag in der Insolvenz), ab 01.01.2012, Aleksandra N., deren Dienstverhältnis mit 04.07.2011 begann und durch Austritt gemäß § 25 IO mit 20.04.2012 endete, ab 01.11.2011 und Theresa S., deren Dienstverhältnis mit 08.04.2011 begann und einvernehmlich mit 31.01.2012 gelöst wurde (der "Ausspruch" erfolgte vor der Insolvenz, das Ende des Beschäftigungsverhältnisses lag in der Insolvenz), ab 01.01.2012 Entgeltansprüche geltend.Gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds machten Vanessa B., deren Dienstverhältnis am 10.02.2011 begann und durch Selbstkündigung vor Insolvenzeröffnung mit 31.12.2011 endete, ab 01.12.2011, Jürgen F., dessen Dienstverhältnis mit 01.07.2010 begann und einvernehmlich mit 10.02.2012 gelöst wurde (der "Ausspruch" erfolgte vor der Insolvenz, das Ende des Beschäftigungsverhältnisses lag in der Insolvenz), ab 01.10.2011, Britta L., deren Dienstverhältnis mit 05.12.2011 begann und durch Austritt gemäß Paragraph 25, IO mit 20.04.2012 endete, ab 01.02.2012, Julia M., deren Dienstverhältnis mit 27.09.2011 begann und einvernehmlich mit 25.01.2012 gelöst wurde (der "Ausspruch" erfolgte vor der Insolvenz, das Ende des Beschäftigungsverhältnisses lag in der Insolvenz), ab 01.01.2012, Aleksandra N., deren Dienstverhältnis mit 04.07.2011 begann und durch Austritt gemäß Paragraph 25, IO mit 20.04.2012 endete, ab 01.11.2011 und Theresa S., deren Dienstverhältnis mit 08.04.2011 begann und einvernehmlich mit 31.01.2012 gelöst wurde (der "Ausspruch" erfolgte vor der Insolvenz, das Ende des Beschäftigungsverhältnisses lag in der Insolvenz), ab 01.01.2012 Entgeltansprüche geltend. Bei diesen sechs Dienstnehmern wurden die ihnen in den Monaten November und Dezember 2011 sowie Jänner 2012 gebührenden (aliquoten) Sonderzahlungen nicht gemeldet. Die auf die Sonderzahlungen entfallenden, mit Ablauf 30.11.2011 und 31.12.2011 sowie 31.01.2012 fälligen Beiträge wurden nicht bis spätestens
- des jeweiligen Folgemonats an die VGKK abgeführt. Bei der Dienstnehmerin Aleksandra N. erfolgte die Nachverrechnung von Beiträgen, weil das von ihr im Zeitraum vom 01.
- bis 31.01.2012 für geleistete Mehrarbeit gebührende Entgelt nicht gemeldet wurde. 1.
- Die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Primärschuldnerin ist im August 2011 ihrer gegenüber der VGKK bestehenden Gleichbehandlungspflicht nicht nachgekommen. Beiträge zur Sozialversicherung wurden bis 31.07.2011 entrichtet. 1.
- Im Zeitraum vom 20.07.2011 bis 21.03.2012 wickelte die Primärschuldnerin über ein Girokonto der Raiffeisenlandesbank Vorarlberg diverse Einnahmen und Ausgaben ab. Zum 21.03.2012 wies das Konto einen Negativ-Saldo in Höhe von € 3.617,45 auf. Informationen über die in diesem Zeitraum bestehenden Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin sowie darüber, welche Verbindlichkeiten zur Gänze oder allenfalls anteilig beglichen wurden, liegen nicht vor. Der Primärschuldnerin standen im entscheidungswesentlichen Zeitraum noch finanzielle Mittel zur zumindest anteilsmäßigen Entrichtung von Beiträgen zur Verfügung. 1.
- Der Antrag der belangten Behörde auf Eröffnung des Konkurses langte am 24.02.2012 beim Landesgericht Feldkirch ein.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Bestellung der Beschwerdeführerin zur selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin der Primärschuldnerin für den angeführten Zeitraum ergibt sich aus einem Auszug aus dem Firmenbuch. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Sonderzahlungen der sechs Dienstnehmer und die von der Dienstnehmern Aleksandra N. in der angeführten Zeit geleistete Mehrarbeit nicht der belangten Behörde meldete, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Beitragsnachverrechnung. 2.
- Dass die einzelnen Dienstnehmer bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sie ihre Entgeltansprüche gegenüber dem IEF-Fonds geltend machten, den Lohn ausbezahlt erhielten, ergibt sich aus den im Akt der belangten Behörde befindenden Antragsformularen ("Aufnahme Insolvenz"), und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 2.
- Die Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge im Zeitraum vom 20.07.2011 bis 21.03.2012 ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum vorgelegten Kontoblättern betreffend ein auf die Primärschuldnerin lautendes Girokonto der Raiffeisenlandesbank V.2.
- Die Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge im Zeitraum vom 20.07.2011 bis 21.03.2012 ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum vorgelegten Kontoblättern betreffend ein auf die Primärschuldnerin lautendes Girokonto der Raiffeisenlandesbank römisch fünf. Die Feststellung, dass der Primärschuldnerin im relevanten Zeitraum noch über finanzielle Mittel verfügen konnte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Kontoauszügen. Die Beschwerdeführerin legte im erhobenen Einspruch dar, die Gesellschaft habe zwar finanzielle Mittel gehabt, jedoch nicht mehr ausreichende, um die Abgaben- bzw. Beitragspflicht zu erfüllen. Zudem betonte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 14.11.2018, dass die Primärschuldnerin ab dem 20.07.2011 Rechnungen der Firma Uniqua, A1 Telekom Austria AG, der Susanne F. und "best offer" sowie Visa-Rechnungen vom 22.08., 26.09., 14.10., 22.
- und 23.12.2011 sowie vom 23.01.2012 bezahlt habe (wobei welche Forderungen welcher Gläubiger mit der Visa-Card getilgt wurden, den Kontoblättern nicht entnommen werden kann). Dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Pflicht zur Gleichbehandlung der belangten Behörde gegenüber den anderen Gläubigern nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie es unterließ, (detaillierte) Nachweise über die bestehenden Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin und die darauf (teilweise) geleisteten Zahlungen, eine detaillierte Aufstellung der zur Verfügung gestandenen finanziellen Mittel und einen Nachweis, ab welchen Zeitpunkt keine Zahlungen mehr an einen Gläubiger erfolgt sind, zu erbringen. 2.
- Der aus der Verletzung der Gleichbehandlungspflicht resultierende (Teil-) Betrag beläuft sich auf € 1.440,
- Der (Teil-) Betrag, der auf die Meldepflichtverletzung (im Zeitraum November 2011 bis Jänner 2012) zurückzuführen ist, beträgt € 2.165,
- Es haftet somit ein noch offener Betrag von € 3.606,24 aus, wobei die Konkursquote von 2,2711379 % und die von der IEF-GmbH an die belangte Behörde überwiesenen Dienstnehmeranteile (zur Kranken- und Pensionsversicherung) abgezogen wurden. Zu Spruchpunkt A):
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden gleichlautenden Fassungen BGBl. I Nr. 135/2009 und BGBl. I Nr. 58/2010) haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.
- Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden gleichlautenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,) haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Gemäß (dem mit 01.08.2010 in Kraft getretenen) § 58 Abs. 5 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010) haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß (dem mit 01.08.2010 in Kraft getretenen) Paragraph 58, Absatz 5, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,) haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 3.
- Voraussetzung für die Vertreterhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (wie die Nichtabfuhr der vom ausbezahlten Lohn einbehaltenen Dienstnehmeranteile, die Verletzung von Meldepflichten sowie die Ungleichbehandlung von Gläubigern), die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung sowie das Verschulden des Vertreters.3.
- Voraussetzung für die Vertreterhaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (wie die Nichtabfuhr der vom ausbezahlten Lohn einbehaltenen Dienstnehmeranteile, die Verletzung von Meldepflichten sowie die Ungleichbehandlung von Gläubigern), die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung sowie das Verschulden des Vertreters. 3.2.
- Vertretung juristischer Personen: Auf Grund ihrer Eigenschaft als allein vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Vertreterin im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG anzusehen.Auf Grund ihrer Eigenschaft als allein vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Vertreterin im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anzusehen. 3.2.
- Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche die Erk. des VwGH vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 05.04.2012 das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 22.11.2012 der Sanierungsplan, demzufolge die Insolvenzgläubiger und damit auch die belangte Behörde eine Quote von 2,27 % erhalten sollten, festgesetzt wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.12.2012 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Am 20.02.2013 wurde die amtswegige Löschung der Primärschuldnerin bzw. Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch eingetragen.Im konkreten Fall ist unbestritten, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 05.04.2012 das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 22.11.2012 der Sanierungsplan, demzufolge die Insolvenzgläubiger und damit auch die belangte Behörde eine Quote von 2,27 % erhalten sollten, festgesetzt wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.12.2012 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Am 20.02.2013 wurde die amtswegige Löschung der Primärschuldnerin bzw. Firma gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch eingetragen. Dadurch wird die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin dokumentiert. 3.2.3.
- Schuldhafte Verletzung der Gleichbehandlungspflicht: Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl I Nr. 62/2010, wurde der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert (vgl. zur vorangehenden Rechtslage das Erk. des verstärkten Senates des VwGH vom 12.12.2000, Zlen. 98/08/0191, 0192), dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. das Erk. des VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. die Erk. des VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070; vom 11.04.2018, Zl. 2015/08/0038).Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, wurde der Anwendungsbereich des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG dahingehend erweitert vergleiche zur vorangehenden Rechtslage das Erk. des verstärkten Senates des VwGH vom 12.12.2000, Zlen. 98/08/0191, 0192), dass durch die Einfügung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt vergleiche das Erk. des VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus vergleiche die Erk. des VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070; vom 11.04.2018, Zl. 2015/08/0038). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040) ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040) ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213, vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat vergleiche die Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213, vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen (vgl. das auf § 25a Abs. 7 BUAG Bezug nehmende Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Demnach ist der Vertreter nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0043; vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0169).Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen vergleiche das auf Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG Bezug nehmende Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Demnach ist der Vertreter nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger vergleiche die Erk. des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0043; vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0169). Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche die Rechtsprechung des VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG). 3.2.3.
- Die Beschwerdeführerin bestreitet primär, dass sie als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin ein Verschulden an der Nichtabfuhr von Beiträgen treffe. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, dass sie versucht habe, für eine rechtzeitigte Beitragsentrichtung durch die Gesellschaft zu sorgen. Im Jahr 2011 hätten die Geschäftsmittel zur Befriedigung der Beitragsschulden nicht mehr ausgereicht und habe die Gesellschaft die gegenständlichen Beitragsschulden nicht schlechter behandelt als andere Verbindlichkeiten. Die Erfüllung der Beitragspflichten sei nicht möglich gewesen, weil die Messe "2 Seen 1 Genuss" nicht den erwarteten Erfolg bzw. Umsatz gebracht habe. Die Gesellschaft habe nicht mehr ausreichende Mittel gehabt, um die Abgabenpflicht zu erfüllen. Sie treffe nicht einmal leichte Fahrlässigkeit. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass einzelnen Dienstnehmern, die ebenfalls als Gläubiger der Primärschuldnerin anzusehen sind, bis zum 31.01.2012 Löhne ausbezahlt wurden, die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge jedoch schon ab dem Beitragszeitraum August 2011 nicht abgeführt wurden. Diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorgebracht. Sie wurde von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt aufgefordert, ein Vorbringen dazu zu erstatten (und dazu Bescheinigungen anzubieten), ob in jenem Zeitraum, in welchem die fälligen Beiträge nicht bezahlt worden waren, andere Verbindlichkeiten bestanden haben, welche liquiden Mittel zur Verfügung standen und welche Zahlungen geleistet wurden. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu weder ein Vorbringen noch legte sie Liquiditätsaufstellungen vor. Da sie den Aufforderungen nicht nachgekommen ist, war die belangte Behörde zur Annahme berechtigt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht auf Gläubigergleichbehandlung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Ihr ist infolge der Ungleichbehandlung von Gläubigern eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung zur Last zu legen, in dem sie durch die teilweise Tilgung der (mit der Visa-Card bezahlten) Forderungen der Dienstnehmer und anderer Gläubiger die fälligen Beitragsforderungen der belangten Behörde nicht beglich. Dieser Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist ihr als haftungsbegründendes Verschulden zur Last zu legen. Dass nicht sämtlichen Dienstnehmern ihre Löhne ausbezahlt wurden und Forderungen nur bestimmter Gläubiger (teilweise) beglichen wurden, ändert nichts an dem Umstand, dass der Primärschuldnerin noch (beschränkt) finanzielle Mittel zur (zumindest) anteilsmäßigen Befriedigung der Beitragsforderungen der belangten Behörde zur Verfügung standen. Infolge des mangenden Nachweises der Gleichbehandlung der Gläubiger (durch Darlegung der Verbindlichkeiten, der liquiden Mittel und der Zahlungen) ist von einem schuldhaften fahrlässigen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen das Erfordernis, die belangte Behörde nicht schlechter zu behandeln als andere Gläubiger auszugehen. 3.2.3.
- Melde- und Auskunftspflichten: Des Weiteren zählen zu den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten die gemäß § 111 ASVG iVm § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflichten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen. Für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2012/08/0216, vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).Des Weiteren zählen zu den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten die gemäß Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflichten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen. Für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften vergleiche die Erk. des VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2012/08/0216, vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend muss sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt vertreten (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend muss sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt vertreten vergleiche das Erk. des VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069). Im gegenständlichen Fall hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, die den (sechs) Dienstnehmern gebührenden (aliquoten) Sonderzahlungen und das der Dienstnehmerin Aleksandra N. für die erbrachte Mehrarbeit gebührende Entgelt ordnungsgemäß zu deren Fälligkeit der belangten Behörde zu melden und die darauf entfallenden Beiträge abzuführen. Der Beschwerdeführerin wäre gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm § 34 Abs. 1 ASVG verpflichtet gewesen, während des Bestands der Pflichtversicherung jede für die Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren iSd § 58 Abs. 4 ASVG (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.09.2000, Zl. 97/08/0535), so hat der Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung).Der Beschwerdeführerin wäre gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, ASVG verpflichtet gewesen, während des Bestands der Pflichtversicherung jede für die Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren iSd Paragraph 58, Absatz 4, ASVG vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.09.2000, Zl. 97/08/0535), so hat der Dienstgeber gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen darzulegen, dass sie aus bestimmten Gründen kein Verschulden daran getroffen hat, die den Dienstnehmern der Beitragsschuldnerin gebührenden Entgelte gemäß § 34 Abs. 2 ASVG zu melden. Sie hat - wie bereits ausgeführt - lediglich geltend gemacht, sie treffe kein Verschulden, weil die Messe "2 Seen 1 Genuss" nicht den erwarteten Erfolg bzw. Umsatz gebracht habe. Zu den ihr zur Last gelegten Meldeverstößen (gebührende Sonderzahlungen, Anspruch auf Abgeltung der Mehrarbeit) hat sich nicht Stellung genommen. Sie legte nicht dar, aus welchen Gründen es ihr nicht zumutbar gewesen ist, sich in der Frage der sie treffenden Meldepflichten sachkundig zu machen. Dass die belangte Behörde insoweit von verschuldeten Meldeverstößen der Beschwerdeführerin iSd § 111 ASVG ausgegangen ist, ist nicht als rechtwidrig anzusehen.Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen darzulegen, dass sie aus bestimmten Gründen kein Verschulden daran getroffen hat, die den Dienstnehmern der Beitragsschuldnerin gebührenden Entgelte gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG zu melden. Sie hat - wie bereits ausgeführt - lediglich geltend gemacht, sie treffe kein Verschulden, weil die Messe "2 Seen 1 Genuss" nicht den erwarteten Erfolg bzw. Umsatz gebracht habe. Zu den ihr zur Last gelegten Meldeverstößen (gebührende Sonderzahlungen, Anspruch auf Abgeltung der Mehrarbeit) hat sich nicht Stellung genommen. Sie legte nicht dar, aus welchen Gründen es ihr nicht zumutbar gewesen ist, sich in der Frage der sie treffenden Meldepflichten sachkundig zu machen. Dass die belangte Behörde insoweit von verschuldeten Meldeverstößen der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 111, ASVG ausgegangen ist, ist nicht als rechtwidrig anzusehen. 3.2.
- Kausalität der Pflichtverletzung: Ein Meldeverstoß ist dann für die Uneinbringlichkeit der Beiträge nicht kausal, wenn diese auch bei ordnungsgemäßer Meldung (wegen Vermögenslosigkeit) nicht hätten einbringlich gemacht werden können. Zur Beurteilung der Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Nachverrechnung der Beiträge an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Meldepflicht verletzt wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2009/08/0215).Ein Meldeverstoß ist dann für die Uneinbringlichkeit der Beiträge nicht kausal, wenn diese auch bei ordnungsgemäßer Meldung (wegen Vermögenslosigkeit) nicht hätten einbringlich gemacht werden können. Zur Beurteilung der Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Nachverrechnung der Beiträge an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Meldepflicht verletzt wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2009/08/0215). Gegenständlich betreffen die zur Last gelegten Meldeverstöße die nicht ausbezahlten aliquoten Sonderzahlungen der bei der Primärschuldnerin beschäftigten sechs Dienstnehmer sowie den Anspruch der Dienstnehmerin Aleksandra N. auf Abgeltung der von ihr erbrachten Mehrarbeitsstunden. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls von einer Kausalität der Pflichtverletzung im Zeitraum von August 2011 bis Jänner 2012 auszugehen. Wären für diesen Zeitraum die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden, so wären die Beiträge zum Zeitpunkt des Bestehens der Dienstverhältnisse bei der Primärschuldnerin bzw. der Meldeverpflichtung noch einbringlich gewesen. Der von der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 21.02.2012 langte am 24.02.2012 beim Landesgericht Feldkirch ein. Was die Haftung für Beiträge betreffend Februar 2012 anbelangt, sind diese nicht mehr zu berücksichtigen, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Primärschuldnerin nach dem Jänner 2012 noch über finanzielle Mittel verfügt hat. Aus den übermittelten Kontoblättern und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, am 23.01.2012 eine Überweisung per Visa-Card getätigt zu haben, ist - im Zweifel - anzunehmen, dass der Primärschuldnerin ab Februar 2012 keine finanzielle Mittel mehr zur Verfügung standen. Damit ist der Meldeverstoß, der sich auf die nicht gemeldete Sonderzahlung der Dienstnehmerin Aleksandra N. für Februar 2012 bezieht, nicht kausal für die Uneinbringlichkeit. Diese Beiträge sind (unter Berücksichtigung der Konkursquote und der von der IEF-GmbH überwiesenen Dienstnehmeranteile) vom Haftungsbetrag abzuziehen. Nach Abzug dieses Teilbetrages in der Höhe von € 91,39 haftet ein Betrag in der Höhe von € 3.606,24 (Gläubigerungleichbehandlung: € 1.440,88; Meldepflichtverletzung: € 2165,36) noch aus. 3.2.
- Haftung für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze: Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen. Die Haftung der Beschwerdeführerin umfasst im Hinblick auf die §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG sowie des Ersatzes der Verwaltungskosten. Beitragszuschläge wurden nicht angelastet. Eine Ratenvereinbarung wurde weder konkret behauptet noch nachgewiesen (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038).Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen. Die Haftung der Beschwerdeführerin umfasst im Hinblick auf die Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sowie des Ersatzes der Verwaltungskosten. Beitragszuschläge wurden nicht angelastet. Eine Ratenvereinbarung wurde weder konkret behauptet noch nachgewiesen vergleiche das Erk. des VwGH vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038). Es war spruchgemäß zu entscheiden.
- Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung des § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I401.2004068.1.00