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{'item': 'I415 2212060-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2019 GeschäftszahlI415 2212060-1 SpruchI415 2212060-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Eltern an Aids gestorben seien und nach deren Tod das Leben für ihn sehr hart gewesen sei. Außerdem habe sein Onkel väterlicherseits ihm und seinen Brüdern das Land wegnehmen wollen und ihnen mit dem Umbringen gedroht.
  2. Mit Bescheid vom 14.02.2012, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid erwuchs unbekämpft am 04.04.2012 in Rechtskraft.
  3. Mit Bescheid vom 14.02.2012, Zl. römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid erwuchs unbekämpft am 04.04.2012 in Rechtskraft.
  4. Am 02.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "Ich habe Probleme in Nigeria. Es gibt in meiner Heimat einen Kampf mit einem Nachbardorf. Es geht dabei um Agrarland, auf welches beide Dörfer Anspruch erheben. Es werden gegenseitig die Leute umgebracht, und habe daher Angst umgebracht zu werden."
  5. Am 08.05.2012 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesasylamtes einvernommen. Seine Fluchtgründe seien immer noch die gleichen. Wenn er in der Früh huste, komme manchmal Blut. Am 21.05.2012 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vom Bundesasylamt vernommen. Er habe keine medizinischen Befunde mit, sein Husten sei jedoch besser. Er habe aber jetzt psychische Probleme seit er im Gefängnis gewesen sei. Er habe eine Freundin in Wien seit Jänner 2012, bei der er derzeit wohne. Seitens des Bundesasylamtes der Beschwerdeführer daher zu einer PSY III Untersuchung geladen. Am 29.05.2012 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin. Basierend auf der gutachterlichen Stellungnahme der besagten Ärztin und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen lagen beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht jedoch weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.
  6. Am 08.05.2012 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesasylamtes einvernommen. Seine Fluchtgründe seien immer noch die gleichen. Wenn er in der Früh huste, komme manchmal Blut. Am 21.05.2012 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vom Bundesasylamt vernommen. Er habe keine medizinischen Befunde mit, sein Husten sei jedoch besser. Er habe aber jetzt psychische Probleme seit er im Gefängnis gewesen sei. Er habe eine Freundin in Wien seit Jänner 2012, bei der er derzeit wohne. Seitens des Bundesasylamtes der Beschwerdeführer daher zu einer PSY römisch drei Untersuchung geladen. Am 29.05.2012 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin. Basierend auf der gutachterlichen Stellungnahme der besagten Ärztin und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen lagen beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht jedoch weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.
  7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.05.2012, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung erlassen, welches am 19.06.2012 in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund der mit 21.06.2012 gegebenen durchsetzbaren Ausweisung ist dieses Rückkehrverbot iSd § 54 Abs 9 FPG damalige Fassung zu einem Einreiseverbot mutiert.
  8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.05.2012, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung erlassen, welches am 19.06.2012 in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund der mit 21.06.2012 gegebenen durchsetzbaren Ausweisung ist dieses Rückkehrverbot iSd Paragraph 54, Absatz 9, FPG damalige Fassung zu einem Einreiseverbot mutiert.
  9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2012 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Der angeführte Bescheid erwuchs unbekämpft am 21.06.2012 in Rechtskraft.
  10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2012 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der angeführte Bescheid erwuchs unbekämpft am 21.06.2012 in Rechtskraft.
  11. Am 04.05.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft in der JA XXXX gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Frage, was sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens konkret geändert habe, erklärte er: "Als ich meinen ersten Asylantrag gestellt habe, hatte ich noch keine Kinder in Österreich. Aufgrund meiner Kinder möchte ich in Österreich bleiben. Weiters möchte ich angeben, dass meine jetzige Freundin M.M. im fünften Monat schwanger von mir ist." Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: "Aufgrund meiner Kinder möchte ich in Österreich bleiben, in Nigeria erwarten mich viele Gefahren."
  12. Am 04.05.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft in der JA römisch 40 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Frage, was sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens konkret geändert habe, erklärte er: "Als ich meinen ersten Asylantrag gestellt habe, hatte ich noch keine Kinder in Österreich. Aufgrund meiner Kinder möchte ich in Österreich bleiben. Weiters möchte ich angeben, dass meine jetzige Freundin M.M. im fünften Monat schwanger von mir ist." Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: "Aufgrund meiner Kinder möchte ich in Österreich bleiben, in Nigeria erwarten mich viele Gefahren."
  13. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 31.08.2017 erklärte der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberatung zunächst, dass er seit XXXX2017 verheiratet sei und legte Kopien vom Mutter-Kind-Pass sowie Geburtsurkunden seiner weiteren beiden Kinder vor. Seine Ehe habe er in Italien geschlossen. Seine Ehefrau sei im Moment schwanger, die beiden anderen Kinder seien jeweils von einer anderen Frau. Auf Nachfrage führte er aus, seine Tochter N.C.O. zwei Mal im Monat zu sehen und € 200,- monatlich an Unterhalt zu bezahlen sowie seine Tochter XXXX welche im SOS Kinderdorf untergebracht sei, einmal im Monat zu sehen und keinen Unterhalt zu leisten. Er gab an bei seiner Frau zu wohnen. Nachgefragt, wieso er dann obdachlos in der Zohmanngasse gemeldet sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ehefrau dann kein Geld vom Sozialamt mehr bekäme. Danach befragt, wie er für seine Tochter € 200,- monatlich bezahlen könne, führte der Beschwerdeführer aus monatlich ca. € 800,- "schwarz" als Maler zu verdienen. Seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren würden nach wie vor bestehen. Seine Geschwister seien nicht mehr in diesem Dorf. Es bestehe gelegentlicher Kontakt zur Familie. Am 24.08.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seiner Rechtsberatung durch die belangte Behörde. Danach befragt, wo er sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens 2012 bis zur Folgeantragstellung 2017 aufgehalten habe, führte der Beschwerdeführer aus immer behördlich gemeldet gewesen zu sein. Danach befragt, warum er erst 2017 seinen Folgeantrag gestellt habe, führte er aus geheiratet und seine Familie hier zu haben. Wenn er nach Afrika gehen müsste, hätte er dort nichts. Danach befragt, weshalb er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass zu dieser Zeit seine damalige Freundin schwanger gewesen sei. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde auf Nachfrage ins Privatleben seiner Familie eingreifen, er sei ja bereits seit sieben Jahren hier.
  14. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 31.08.2017 erklärte der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberatung zunächst, dass er seit XXXX2017 verheiratet sei und legte Kopien vom Mutter-Kind-Pass sowie Geburtsurkunden seiner weiteren beiden Kinder vor. Seine Ehe habe er in Italien geschlossen. Seine Ehefrau sei im Moment schwanger, die beiden anderen Kinder seien jeweils von einer anderen Frau. Auf Nachfrage führte er aus, seine Tochter N.C.O. zwei Mal im Monat zu sehen und € 200,- monatlich an Unterhalt zu bezahlen sowie seine Tochter römisch 40 welche im SOS Kinderdorf untergebracht sei, einmal im Monat zu sehen und keinen Unterhalt zu leisten. Er gab an bei seiner Frau zu wohnen. Nachgefragt, wieso er dann obdachlos in der Zohmanngasse gemeldet sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ehefrau dann kein Geld vom Sozialamt mehr bekäme. Danach befragt, wie er für seine Tochter € 200,- monatlich bezahlen könne, führte der Beschwerdeführer aus monatlich ca. € 800,- "schwarz" als Maler zu verdienen. Seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren würden nach wie vor bestehen. Seine Geschwister seien nicht mehr in diesem Dorf. Es bestehe gelegentlicher Kontakt zur Familie. Am 24.08.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seiner Rechtsberatung durch die belangte Behörde. Danach befragt, wo er sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens 2012 bis zur Folgeantragstellung 2017 aufgehalten habe, führte der Beschwerdeführer aus immer behördlich gemeldet gewesen zu sein. Danach befragt, warum er erst 2017 seinen Folgeantrag gestellt habe, führte er aus geheiratet und seine Familie hier zu haben. Wenn er nach Afrika gehen müsste, hätte er dort nichts. Danach befragt, weshalb er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass zu dieser Zeit seine damalige Freundin schwanger gewesen sei. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde auf Nachfrage ins Privatleben seiner Familie eingreifen, er sei ja bereits seit sieben Jahren hier.
  15. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.12.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.05.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt IV.).
  16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.12.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.05.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch vier.).
  17. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 26.12.2018 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  18. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  21. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer reiste (spätestens) im November 2011 ins Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der volljährige Beschwerdeführer reiste (spätestens) im November 2011 ins Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2011 auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Eltern an Aids gestorben seien und sein Onkel väterlicherseits ihm und seinen Brüdern das Land wegnehmen habe wollen und ihnen mit dem Umbringen gedroht habe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid erwuchs unbekämpft am 04.04.2012 in Rechtskraft.Der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2011 auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Eltern an Aids gestorben seien und sein Onkel väterlicherseits ihm und seinen Brüdern das Land wegnehmen habe wollen und ihnen mit dem Umbringen gedroht habe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid erwuchs unbekämpft am 04.04.2012 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte kurze Zeit danach - am 02.05.2012 - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. XXXX, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II.) wurde. Der angeführte Bescheid erwuchs unbekämpft am 21.06.2012 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte kurze Zeit danach - am 02.05.2012 - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde. Der angeführte Bescheid erwuchs unbekämpft am 21.06.2012 in Rechtskraft. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien vom 29.05.2012, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs 2 iVm 53 Abs 3 Z. 1 und 2 und § 54 Abs 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dies aufgrund rechtskräftiger Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 06.12.2011, Zl. 151 HV 107/11d, wegen § 27 Abs 1 Z. 1,
  22. Fall und Abs 3 SMG zu neun Monaten Freiheitsstrafe, davon acht Monate bedingt. Begründend führte die BPD XXXX aus, dass der Beschwerdeführer die Tat, wegen der er verurteilt wurde, innerhalb von sechs Tagen nach seiner Einreise, sohin innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise begangen habe. Sohin seien sowohl § 53 Abs 3 Z. 1 als auch Z. 2 FPG verwirklicht. Der genannte Bescheid erwuchs am 19.06.2012 in Rechtskraft.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien vom 29.05.2012, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit 53 Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Paragraph 54, Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dies aufgrund rechtskräftiger Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 06.12.2011, Zl. 151 HV 107/11d, wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall und Absatz 3, SMG zu neun Monaten Freiheitsstrafe, davon acht Monate bedingt. Begründend führte die BPD römisch 40 aus, dass der Beschwerdeführer die Tat, wegen der er verurteilt wurde, innerhalb von sechs Tagen nach seiner Einreise, sohin innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise begangen habe. Sohin seien sowohl Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, als auch Ziffer 2, FPG verwirklicht. Der genannte Bescheid erwuchs am 19.06.2012 in Rechtskraft. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Rückkehrverbotes über kein Familienleben in Österreich verfügte. Das verhängte Rückkehrverbot galt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Trotz des Rückkehrverbots setzte der Beschwerdeführer den illegalen Aufenthalt in Österreich fort. Nach diesem Zeitpunkt zeugte der Beschwerdeführer drei Kinder (Geburtsdaten der Kinder: XXXX2013, XXXX2015, XXXX2017) mit drei verschiedenen Frauen. Der Beschwerdeführer ist auch in weiterer Folge seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, sondern illegal im Bundesgebiet verblieben. Er stellte erst fünf Jahre nach Rechtskraft seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz - am 04.05.2017 aus dem Stande der Strafhaft - gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX.2017 eine österreichische Staatsbürgerin, die Mutter seines dritten Kindes, in Neapel.Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 .2017 eine österreichische Staatsbürgerin, die Mutter seines dritten Kindes, in Neapel. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer weist keine maßgebliche sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt drei Mal im Bundesgebiet zu insgesamt 14 Monaten Freiheitstrafe verurteilt und weist nachfolgende Eintragungen im österreichischen Strafregister auf: 01) LG XXXX vom 06.12.2011 RK 09.12.201101) LG römisch 40 vom 06.12.2011 RK 09.12.2011 §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 12.11.2011 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 09.12.2011 zu LG XXXXRK 09.12.2011 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 10.03.2014BG römisch 40 vom 10.03.2014 zu LG XXXX RK 09.12.2011zu LG römisch 40 RK 09.12.2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 09.12.2011 LG XXXX vom 16.03.2017LG römisch 40 vom 16.03.2017 02) BG XXXX vom 10.03.2014 RK 13.03.201402) BG römisch 40 vom 10.03.2014 RK 13.03.2014 § 27
(1)Z 1
  1. Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 06.04.2012 Freiheitsstrafe 3 Monate 03) BG XXXX vom 29.04.2014 RK 02.05.201403) BG römisch 40 vom 29.04.2014 RK 02.05.2014 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 08.08.2013 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 02.05.2014 zu XXXX RK 02.05.2014zu römisch 40 RK 02.05.2014 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 02.05.2014 BG XXXX vom 01.12.2017BG römisch 40 vom 01.12.2017 Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht daher seiner Rückkehr nicht entgegen. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeriaentgegenstehen. 1.
  1. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Zwischen rechtskräftigem Abschluss der beiden Vorverfahren mit 04.04.2012 und 21.06.2012 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 11.12.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. 1.
  2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.12.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen ersichtlich. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
  3. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  4. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in Akt der beiden vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenenen Asylverfahren im Jahr
  5. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in Akt der beiden vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenenen Asylverfahren im Jahr
  6. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollinhaltlich anschließt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Sicherheitsorganen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich daraus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Verfahren keine Hinweise für eine ernste oder lebensbedrohliche Erkrankung ergeben haben und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgebracht. Zudem brachte der Beschwerdeführer selbst vor regelmäßig "schwarz" Malertätigkeiten zu verrichten. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Dass der Beschwerdeführer Vater dreier Kinder von drei verschiedenen Müttern ist ergibt sich aus den Einvernahmen durch die belangte Behörde und die jeweiligen Geburtsurkunden. Dass der Beschwerdeführer mit der Mutter des jüngsten Kindes seit XXXX.2017 verheiratet ist, wird durch ein Dokument "Comune di XXXX - servizi demografici" belegt.Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Dass der Beschwerdeführer Vater dreier Kinder von drei verschiedenen Müttern ist ergibt sich aus den Einvernahmen durch die belangte Behörde und die jeweiligen Geburtsurkunden. Dass der Beschwerdeführer mit der Mutter des jüngsten Kindes seit römisch 40 .2017 verheiratet ist, wird durch ein Dokument "Comune di römisch 40 - servizi demografici" belegt. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer brachte vielmehr wiederholt vor, regelmäßig als Maler "Schwarzarbeit" zu verrichten und dabei ca. € 800,- monatlich ins Verdienen zu bringen. Die Feststellung zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 25.01.
  7. Die Feststellungen zu seinen beiden rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren rühren aus der Einschau in den Verwaltungsakt und dabei insbesondere in die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zl. XXXX, sowie 04.06.2012, Zl. XXXX.Die Feststellungen zu seinen beiden rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren rühren aus der Einschau in den Verwaltungsakt und dabei insbesondere in die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zl. römisch 40 , sowie 04.06.2012, Zl. römisch 40 . Die Feststellungen betreffend das zehnjährige Rückkehrverbot resultieren aus dem Bescheid der BPD Wien vom 29.05.2012, Zl. XXXX.Die Feststellungen betreffend das zehnjährige Rückkehrverbot resultieren aus dem Bescheid der BPD Wien vom 29.05.2012, Zl. römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Rückkehrverbotes über kein Familienleben in Österreich verfügt hat, ergibt sich aus den beiden Bescheiden des Bundesasylamtes sowie des Bescheides der BPD. Dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich verblieben ist - ausgenommen die Ausreise zum Zwecke der Eheschließung des Beschwerdeführers am XXXX2017 in XXXX - und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Im ZMR ist dies nur teilweise belegt, verfügte der Beschwerdeführer von 24.06.2015 bis 10.02.2017 - als der Beschwerdeführer in Haft in die JA XXXX genommen wurde - im Bundesgebiet über keine amtliche Meldeadresse.Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Rückkehrverbotes über kein Familienleben in Österreich verfügt hat, ergibt sich aus den beiden Bescheiden des Bundesasylamtes sowie des Bescheides der BPD. Dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich verblieben ist - ausgenommen die Ausreise zum Zwecke der Eheschließung des Beschwerdeführers am XXXX2017 in römisch 40 - und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Im ZMR ist dies nur teilweise belegt, verfügte der Beschwerdeführer von 24.06.2015 bis 10.02.2017 - als der Beschwerdeführer in Haft in die JA römisch 40 genommen wurde - im Bundesgebiet über keine amtliche Meldeadresse. Dass der Beschwerdeführer trotz der negativen Entscheidungen des Bundesamtes und des rechtskräftigen Rückkehrverbots den illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzte und erst nach diesem Zeitpunkt drei Kinder (Geburtsdaten der Kinder: XXXX2013, XXXX2015, XXXX2017) mit drei verschiedenen Frauen zeugte, ergibt sich schon aus den Geburtsdaten der drei Kinder laut deren Geburtsurkunden (AS 243, 245 und 251). Dass seine familiären Anknüpfungspunkte und auch die Verehelichung in Neapel somit allesamt erst nach den drei genannten Entscheidungen und somit jedenfalls zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer seines ungesicherten Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, entstanden sind, ergibt sich aus dem Akt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch das BFA am 24.08.2018 auf Nachfrage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, ausführt, dass zu dieser Zeit seine damalige Freundin schwanger gewesen sei, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass zum Zeitpunkt der rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung per 21.06.2012, noch keine Schwangerschaft seiner damaligen Freundin vorgelegen hat wie sich aus dem Geburtsdatum seines ersten Kindes (XXXX2013) leicht errechnen lässt (AS 202). Bei seiner Ehefrau ist der Beschwerdeführer erst seit 19.09.2018 gemeldet, gewohnt habe er dort seinen Aussagen zu folge jedoch schon länger, dies aber nicht behördlich gemeldet, weil dies die Sozialhilfe seiner Ehefrau mindern würde. Zu seinen beiden älteren Kindern hat der Beschwerdeführer seinen Aussagen zu Folge ein- bis zweimal monatlich Kontakt. 2.
  8. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den jeweiligen Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 10.08.2013 zusammengefasst damit begründet, dass seine Eltern an Aids gestorben seien und nach deren Tod das Leben für ihn sehr hart gewesen sei. Außerdem habe sein Onkel väterlicherseits ihm und seinen Brüdern das Land wegnehmen wollen und ihnen mit dem Umbringen gedroht. Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 14.02.2012 beweiswürdigend jegliche persönliche Glaubwürdigkeit ab. Der Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und kurze Zeit danach - am 02.05.2012 - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.06.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem ebenfalls erstinstanzlich rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens. Dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise auch in weiterer Folge nicht nachkam, sondern illegal im Bundesgebiet verblieb und erst fünf Jahre später - am 04.05.2017 aus dem Stande der Strafhaft - gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er im Wesentlichen mit dem Wunsch auf Aufrechterhaltung seines Familienlebens und dass ihn Nigeria viele Gefahren erwarten würden begründete, ergibt sich aus dem Akt. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 11.12.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Dabei ist festzustellen, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und zur Einvernahme durch die belangte Behörde zu entnehmen ist. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer damit, aufgrund seiner Kinder in Österreich bleiben zu wollen. Auch habe er zwischenzeitlich geheiratet. Seine alten Gründe seien weiterhin aufrecht. Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen habe, bestätigt er in seinem gegenständlich dritten Asylverfahren. Sein dargelegtes Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Aufrechterhaltung des Familienlebens. Der Beschwerdeführer behauptet somit nicht einmal andere, allenfalls neu entstandene Fluchtgründe. Insofern liegt nach Ansicht des erkennenden Richters das Argument, dass der Beschwerdeführer mit dem Folgenantrag den Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wesentlich näher. Bereits im Vorverfahren wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen und auch seine nunmehrigen Aussagen weisen keinen glaubhaften Kern auf. In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte. Dass sich die Situation in Nigeria seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wurde zwar vom Beschwerdeführer behauptet, allerdings geht die Beschwerde überhaupt nicht darauf ein, inwiefern eine Änderung eingetreten sei und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den letzten Monaten wurde zwar behauptet, jedoch nur auf sehr allgemeine und nicht substantiierte Art und entspricht eine solche nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den letzten Monaten wurde zwar behauptet, jedoch nur auf sehr allgemeine und nicht substantiierte Art und entspricht eine solche nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. 2.4 Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Situation in Nigeria wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies wurde zwar vom Beschwerdeführer, jedoch lediglich unsubstantiiert unter Heranziehung der von der belangen Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, behauptet, ohne auch nur ansatzweise anzuführen, worin die seiner Ansicht nach gravierenden Veränderungen seit der letzten Entscheidung bestehen würden und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen im Wesentlichen auf der aktuellen Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants: Assessing Conflict in Nigeria, http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OD - Open Doors
(2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat daher den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  1. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen und subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen und subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  2. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
  3. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  4. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  5. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH
  6. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  7. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  8. 1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH
  9. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  10. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  11. 2003, 99/20/0480; VwGH
  12. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
  13. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  14. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  15. 2003, 99/20/0480; VwGH
  16. 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
  17. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  18. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
  19. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  20. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
  21. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  22. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
  23. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  24. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
  25. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  26. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  27. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  28. 2000, 99/20/0173; VwGH
  29. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  30. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  31. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  32. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  33. 2000, 99/20/0173; VwGH
  34. 1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
  35. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
  36. 1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018, Zl. W184 2187457-1/5E, ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018, Zl. W184 2187457-1/5E, ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer relevante Fluchtgründe vorgebracht. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 8, AsylG 2005 ist nicht eingetreten. Auch eine Änderung der Lage in Nigeria ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Nigeria wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.Auch eine Änderung der Lage in Nigeria ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Nigeria wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner Erkrankung leide und es in Nigeria eine medizinische Grundversorgung gebe. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten. 3.
  37. Zur Nicht- Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III.):3.
  38. Zur Nicht- Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch drei.): Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatangehörigen ist gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatangehörigen ist gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben. 3.
  39. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  40. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
  41. Rückkehrentscheidung: Da gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides der BPD vom 29.05.2012, Zl. XXXX, noch ein Rückkehrverbot aufrecht ist, war keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Da gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides der BPD vom 29.05.2012, Zl. römisch 40 , noch ein Rückkehrverbot aufrecht ist, war keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Aufgrund der mit 21.06.2012 gegebenen durchsetzbaren Ausweisung ist dieses Rückkehrverbot iSd § 54 Abs 9 FPG damalige Fassung zu einem Einreiseverbot mutiert.Aufgrund der mit 21.06.2012 gegebenen durchsetzbaren Ausweisung ist dieses Rückkehrverbot iSd Paragraph 54, Absatz 9, FPG damalige Fassung zu einem Einreiseverbot mutiert. Aus diesem Grund war eine neuerliche Rückkehrentscheidung - die eine Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 8 EMRK indiziert - nicht zu erlassen und war somit auch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung zum nun geltend gemachten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Recht unberücksichtigt zu lassen.Aus diesem Grund war eine neuerliche Rückkehrentscheidung - die eine Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 8, EMRK indiziert - nicht zu erlassen und war somit auch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung zum nun geltend gemachten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Recht unberücksichtigt zu lassen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287-7). Besteht nämlich gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  42. und
  43. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, also wenn dem Bundesamt neue Tatsachen bekannt werden, die eine neuerliche Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes erfordern.Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287-7). Besteht nämlich gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  44. und
  45. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen, also wenn dem Bundesamt neue Tatsachen bekannt werden, die eine neuerliche Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes erfordern. Derartige neue Tatsachen sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der getroffenen Rückkehrentscheidung dreifacher Vater wurde und eine österreichische Staatsbürgerin ehelichte, ist nicht unter die Tatbestände des § 53 Abs. 2 und 3 FPG zu subsumieren und somit in diesem Zusammenhang nicht relevant.Derartige neue Tatsachen sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der getroffenen Rückkehrentscheidung dreifacher Vater wurde und eine österreichische Staatsbürgerin ehelichte, ist nicht unter die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG zu subsumieren und somit in diesem Zusammenhang nicht relevant.
  46. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I415.2212060.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.