L524 2207582-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2019 GeschäftszahlL524 2207582-1 SpruchL524 2207582-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer RAe OG, Museumstr. 31a, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 08.08.2018, Zl. 4 Jv 17/18a-33, betreffend Gerichtsgebühren und Kosten, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer RAe OG, Museumstr. 31a, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 08.08.2018, Zl. 4 Jv 17/18a-33, betreffend Gerichtsgebühren und Kosten, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Klage vom 06.09.2013 beim Bezirksgericht Traun zur Zl. 9 C 1028/13w begehrte die Klägerin von den beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von € 9.586,73 samt 4 % Zinsen seit 15.08.2013. Die Pauschalgebühr wurde aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe nicht entrichtet.
Zur Ermöglichung der Zustellung der Klage an den in XXXX , Philippinen, wohnhaften Erstbeklagten im Wege des zuständigen Rechtshilfegerichts wurde die Klage von einer Übersetzerin in die englische Sprache übersetzt.Zur Ermöglichung der Zustellung der Klage an den in römisch 40 , Philippinen, wohnhaften Erstbeklagten im Wege des zuständigen Rechtshilfegerichts wurde die Klage von einer Übersetzerin in die englische Sprache übersetzt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 09.12.2013 wurden die Gebühren der Übersetzerin nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit € 281,- bestimmt und vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt.
Mit Versäumungsurteil vom 20.03.2014 wurde die Zweitbeklagte (und nunmehrige Beschwerdeführerin) zu den von der Klägerin begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozesskosten von € 2.287,98 verurteilt.
Mit Versäumungsurteil vom 06.11.2014 wurde der Erstbeklagte zu den von der Klägerin begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozesskosten von € 2.361,97 (davon € 2.113,88 zur ungeteilten Hand mit der Zweitbeklagten) verurteilt.
In der Begründung wurde der Verfahrensgang wiedergegeben und zahlreiche gesetzliche Bestimmungen angeführt. Der gesamten Begründung ist aber nicht zu entnehmen, weshalb die belangte Behörde die im Spruch genannten Gebühren und Kosten dem Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin vorschreibt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Klage vom 06.09.2013 beim Bezirksgericht Traun zur Zl. 9 C 1028/13w begehrte die Klägerin von den beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von € 9.586,73 samt 4 % Zinsen seit 15.08.2013.
Für die Erhebung dieser Klage wurde der Klägerin mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 22.08.2013, Zl. 2 Nc 22/13d, die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 - 3 ZPO bewilligt.Für die Erhebung dieser Klage wurde der Klägerin mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 22.08.2013, Zl. 2 Nc 22/13d, die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, - 3 ZPO bewilligt.
Die Pauschalgebühr wurde aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe nicht entrichtet.
Zur Ermöglichung der Zustellung der Klage an den in XXXX , Philippinen, wohnhaften Erstbeklagten im Wege des zuständigen Rechtshilfegerichts wurde die Klage von einer Übersetzerin in die englische Sprache übersetzt.Zur Ermöglichung der Zustellung der Klage an den in römisch 40 , Philippinen, wohnhaften Erstbeklagten im Wege des zuständigen Rechtshilfegerichts wurde die Klage von einer Übersetzerin in die englische Sprache übersetzt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 09.12.2013 wurden die Gebühren der Übersetzerin nach dem GebAG mit € 281,- bestimmt und vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit Versäumungsurteil vom 20.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin zu den von der Klägerin begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozesskosten von € 2.287,98 verurteilt.
Mit Versäumungsurteil vom 06.11.2014 wurde der Erstbeklagte zu den von der Klägerin begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozesskosten von € 2.361,97 (davon € 2.113,88 zur ungeteilten Hand mit der Beschwerdeführerin) verurteilt.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 08.08.2018, Zl. 4 Jv 17/18a-33, wurden dem Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand die Zahlung der Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG in Höhe von € 740,30, der Dolmetschergebühren in Höhe von € 281,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 1.029,30 vorgeschrieben.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 08.08.2018, Zl. 4 Jv 17/18a-33, wurden dem Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand die Zahlung der Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG in Höhe von € 740,30, der Dolmetschergebühren in Höhe von € 281,00 und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 1.029,30 vorgeschrieben.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der Klage vom 06.09.2013, dem Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Versäumungsurteilen vom 20.03.2014 und vom 06.11.2014 und dem Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 09.12.2013 über die Bestimmung der Gebühren der Übersetzerin. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Wirksamkeit der Verfahrenshilfe § 9. (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.Paragraph 9, (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
Ia. Streitgenossenzuschlagrömisch eins a. Streitgenossenzuschlag § 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.Paragraph 19 a, Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen.
Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Parteirömisch zwei. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei
Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
Vorschreibung der einzubringenden Beträge § 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Paragraph 6 a, (1) Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 09.12.2013 wurden die Gebühren der Dolmetscherin nach dem GebAG mit € 281,- bestimmt und vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 3 GEG bzw. zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 20 GGG bedeutet die Auferlegung von Kosten im Sinne dieser beiden Bestimmungen, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen ist, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem Ausmaß seines Unterliegens richtet (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0583 unter Hinweis auf VwGH 09.08.2001, 99/16/0453, und 09.09.1993, 92/16/0137).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 2, Absatz 3, GEG bzw. zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 20, GGG bedeutet die Auferlegung von Kosten im Sinne dieser beiden Bestimmungen, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen ist, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem Ausmaß seines Unterliegens richtet vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0583 unter Hinweis auf VwGH 09.08.2001, 99/16/0453, und 09.09.1993, 92/16/0137).
Im vorliegenden Fall wurde dem Gegner der befreiten Partei, das sind der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Gegner ist im Zivilverfahren zur Gänze unterlegen, weshalb hinsichtlich der Gerichtsgebühren die Kostenersatzpflicht des Gegners gegenüber dem Bund in vollem Umfang besteht. Hinsichtlich dieser Gebühren erachtet sich die Beschwerdeführerin aber ohnehin als nicht beschwert.
Die nach dem GebAG bestimmten Dolmetschergebühren übersteigen den Betrag von € 300,- nicht, weshalb kein Grundsatzbeschluss gemäß § 2 Abs. 2 GEG durch das erkennende Gericht erfolgte.Die nach dem GebAG bestimmten Dolmetschergebühren übersteigen den Betrag von € 300,- nicht, weshalb kein Grundsatzbeschluss gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG durch das erkennende Gericht erfolgte.
Nach § 2 Abs. 1 GEG sind die Dolmetschergebühren, die - wie im vorliegenden Fall - aus Amtsgeldern berichtigt wurden, dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind die Dolmetschergebühren, die - wie im vorliegenden Fall - aus Amtsgeldern berichtigt wurden, dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen.
Da kein Grundsatzbeschluss vorliegt, ist bei der Einbringung der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten demnach von der Kostenentscheidung auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss das zur Entscheidung über die Pflicht, amtswegig bevorschusste Kosten dem Bund zu ersetzen, dem Grunde nach berufene Organ dieser Entscheidung eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander (Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen) zu Grunde legen; andernfalls gilt § 2 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 (vgl. VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111; 15.09.1995, 93/17/0298; oder 28.04.2003, 99/17/0025).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss das zur Entscheidung über die Pflicht, amtswegig bevorschusste Kosten dem Bund zu ersetzen, dem Grunde nach berufene Organ dieser Entscheidung eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander (Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen) zu Grunde legen; andernfalls gilt Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz GEG 1962 vergleiche VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111; 15.09.1995, 93/17/0298; oder 28.04.2003, 99/17/0025).
Die belangte Behörde hat im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu prüfen, ob eine rechtskräftige Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen ergangen ist und dieses gesetzliche Kriterium seiner Entscheidung über die Ersatzpflicht gegenüber dem Bund zugrundezulegen (vgl. VwGH 15.09.1995, 93/17/0298).Die belangte Behörde hat im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu prüfen, ob eine rechtskräftige Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen ergangen ist und dieses gesetzliche Kriterium seiner Entscheidung über die Ersatzpflicht gegenüber dem Bund zugrundezulegen vergleiche VwGH 15.09.1995, 93/17/0298).
Im Zeitpunkt der Entscheidung durch belangte Behörde lag bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander vor und zwar mit Urteilen des Bezirksgerichts Traun vom 20.03.2014 und 06.11.2014. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin zum gänzlichen Kostenersatz (zur ungeteilten Hand) verpflichtet sind.
Nur hinsichtlich der nach dem gegen die Beschwerdeführerin gefällten Versäumungsurteil weiteren Verfahrenshandlungen, nämlich eine weitere Verhandlung, ist der Erstbeklagte alleine ersatzpflichtig. Aus dem Umstand, dass die Dolmetscherkosten bereits vor dem gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Urteil vom 20.03.2014 entstanden sind, folgt, dass der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin (zur ungeteilten Hand) die Dolmetschergebühren dem Bund zu ersetzen haben.
Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Dolmetschergebühren erst nach Rechtskraft des Urteils vom 20.03.2014 entstanden seien, ist nicht richtig. Dies ergibt sich alleine schon aus dem Umstand, dass die Gebühren der Dolmetscherin bereits zuvor, nämlich mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 09.12.2013 bestimmt wurden.
Zum weiteren Vorbringen, dass diese Gebühren nicht von der Beschwerdeführerin veranlasst worden seien, ist festzuhalten, dass die in § 2 Abs. 1 GEG vorgesehene Regelung, wonach von demjenigen Beteiligten die Kosten zu ersetzen sind, der sie veranlasst hat, nur dann zum Tragen kommen, wenn es keine Entscheidung über die Kostenersatzpflicht gibt. Eine solche Entscheidung liegt jedoch im gegenständlichen Fall vor, die eben die Kostenersatzpflicht des Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin (zur ungeteilten Hand) vorsieht.Zum weiteren Vorbringen, dass diese Gebühren nicht von der Beschwerdeführerin veranlasst worden seien, ist festzuhalten, dass die in Paragraph 2, Absatz eins, GEG vorgesehene Regelung, wonach von demjenigen Beteiligten die Kosten zu ersetzen sind, der sie veranlasst hat, nur dann zum Tragen kommen, wenn es keine Entscheidung über die Kostenersatzpflicht gibt. Eine solche Entscheidung liegt jedoch im gegenständlichen Fall vor, die eben die Kostenersatzpflicht des Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin (zur ungeteilten Hand) vorsieht.
Die Beschwerde zeigt somit im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von € 8,- stützt sich auf § 6a Abs. 1 GEG.Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von € 8,- stützt sich auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L524.2207582.1.00