RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2019 GeschäftszahlL526 2153655-1 SpruchL526 2153644-1/24E L526 2153645-1/27E L526 2153647-1/24E L526 2153649-1/24E L526 2153651-1/24E L526 2153655-1/25
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M.. über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 und am 16.10.2018 zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M.. über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 und am 16.10.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M.. über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 und 16.10.2018 zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M.. über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 und 16.10.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M.. über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.8.2018 und am 16.10.2018 zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M.. über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.8.2018 und am 16.10.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M.. über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 und am 16.10.2018 zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M.. über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 und am 16.10.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M.. über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 und am 16.10.2018 zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M.. über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 und am 16.10.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 und am 16.10.2018 zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 und am 16.10.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz "BF" oder gemäß der ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF7" genannt) stellten im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 13.5.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.5.2015 brachten die Antragsteller im Hinblick auf ihren Reiseweg zusammengefasst vor, den Irak am 7.2.2015 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen zu haben, wo die Familie cirka fünfundzwanzig Tage geblieben und dann mit einem Boot weiter nach Griechenland gefahren sei. Dort wären sie für vier Tage in einem Camp untergebracht worden und seien dann weiter nach Athen gefahren, wo sie sich etwa einen Monat aufgehalten hätten. Drei Tage vor Antragstellung hätten sie Griechenland mit einem LKW in Richtung Österreich verlassen. Zu den Gründen ihrer Ausreise aus dem Heimatland befragt, führten die befragten BF aus, dass BF2 als Händler im Irak gearbeitet habe und deshalb bedroht worden sei. BF2 führte aus, ein schiitischer Mann habe bei ihm Ware für 100.000 Dollar erworben und ihm das Geld dafür nie bezahlt. Er habe öfters versucht, ihn zu kontaktieren, damit er die Schulden bezahle. Am 5.2.2015 habe er einen Drohbrief bekommen, in welchem stand, dass BF2 umgebracht werde und am 6.
- habe er einen anonymen Anruf bekommen, dass er und die gesamte Familie in Gefahr seien. BF7 brachte vor, ihr Mann, welcher Händler im Irak gewesen sei, habe große Probleme mit einem Mann gehabt, welcher ihm große Geldsummen geschuldet habe. "Sie" hatten ihn zwei Mal bedroht. Einmal hätten sie ihm einen Brief in der Garage hinterlassen, das zweite Mal hätten sie ihn angerufen. Deshalb hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen ("... Deshalb entschieden wir, dass wir das Land verlassen müssen.", siehe Verfahrensakt, Zl. XXXX ).BF7 brachte vor, ihr Mann, welcher Händler im Irak gewesen sei, habe große Probleme mit einem Mann gehabt, welcher ihm große Geldsummen geschuldet habe. "Sie" hatten ihn zwei Mal bedroht. Einmal hätten sie ihm einen Brief in der Garage hinterlassen, das zweite Mal hätten sie ihn angerufen. Deshalb hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen ("... Deshalb entschieden wir, dass wir das Land verlassen müssen.", siehe Verfahrensakt, Zl. römisch 40 ). 1.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurden BF2 bis BF4, BF6 und BF7 am 20.02.2017 vor der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch kurz "bB" genannt), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Zur Person befragt, gaben die BF an, sie gehörten der Volksgruppe der Araber an und würden sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung bekennen. Zuletzt habe die Familie im Zentrum von XXXX gelebt. BF1 habe vier Brüder und fünf Schwestern. Die Eltern sowie zwei Brüder und die Schwestern lebten noch im Irak. Einer der Brüder sei die meiste Zeit in der Türkei und habe ein Textilgeschäft und ein Schuhgeschäft in XXXX . Der andere Bruder arbeite im Geschäft seines Vaters. Die Schwestern seien Hausfrauen. Die Besitztümer des BF2 seien beschlagnahmt worden. Sein Vater betreibe noch ein Geschäft, jedoch müsse dieser Geld an eine Miliz zahlen.Zur Person befragt, gaben die BF an, sie gehörten der Volksgruppe der Araber an und würden sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung bekennen. Zuletzt habe die Familie im Zentrum von römisch 40 gelebt. BF1 habe vier Brüder und fünf Schwestern. Die Eltern sowie zwei Brüder und die Schwestern lebten noch im Irak. Einer der Brüder sei die meiste Zeit in der Türkei und habe ein Textilgeschäft und ein Schuhgeschäft in römisch 40 . Der andere Bruder arbeite im Geschäft seines Vaters. Die Schwestern seien Hausfrauen. Die Besitztümer des BF2 seien beschlagnahmt worden. Sein Vater betreibe noch ein Geschäft, jedoch müsse dieser Geld an eine Miliz zahlen. Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates legte BF2 dar, er habe seinem Nachbarn vier Autos im Wert von 100.000 Dollar verkauft. Die Hälfte habe dieser bezahlt, den Rest habe er einen Monat danach bezahlen wollen. Nachdem die Frist verstrichen war, sei BF2 zu diesem Mann gegangen und habe sein Geld verlangt. "Sie" meinten, dass er warten solle. Er habe aber seine monatlichen Verbindlichkeiten. Sie meinten dann, dass das eine Spende sei und sie der Forderung nicht nachkommen wollten. BF2 habe den Vorfall dann in der Nachbarschaft weitererzählt. Am 5.
- habe er dann ein SMS von XXXX , dem Nachbarn, erhalten, der ihn telefonisch bedroht habe und am 6.
- habe er dann wieder einen Anruf erhalten, in welchem er aufgefordert wurde, das Land zu verlassen. Er habe gemeint, es sei besser für BF2 schon an diesem Tag den Irak zu verlassen, sonst würde es ernste Probleme geben. Am selben Tag habe BF2 dann einen Flug für sich und die Familie gebucht. Am 7.2.2015 sei dann der Flug gewesen. Keiner habe davon gewusst.Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates legte BF2 dar, er habe seinem Nachbarn vier Autos im Wert von 100.000 Dollar verkauft. Die Hälfte habe dieser bezahlt, den Rest habe er einen Monat danach bezahlen wollen. Nachdem die Frist verstrichen war, sei BF2 zu diesem Mann gegangen und habe sein Geld verlangt. "Sie" meinten, dass er warten solle. Er habe aber seine monatlichen Verbindlichkeiten. Sie meinten dann, dass das eine Spende sei und sie der Forderung nicht nachkommen wollten. BF2 habe den Vorfall dann in der Nachbarschaft weitererzählt. Am 5.
- habe er dann ein SMS von römisch 40 , dem Nachbarn, erhalten, der ihn telefonisch bedroht habe und am 6.
- habe er dann wieder einen Anruf erhalten, in welchem er aufgefordert wurde, das Land zu verlassen. Er habe gemeint, es sei besser für BF2 schon an diesem Tag den Irak zu verlassen, sonst würde es ernste Probleme geben. Am selben Tag habe BF2 dann einen Flug für sich und die Familie gebucht. Am 7.2.2015 sei dann der Flug gewesen. Keiner habe davon gewusst. Nach Details befragt, gab BF2 an, das erste Mal, dass er zu diesem Mann ging, sei am 1.12.2014 gewesen, das zweite Mal am 2.1.2015 und das dritte Mal am 1.2.
- Er habe den Vorfall einem Offizier erzählt; dessen Erklärung sei aber für ihn aussichtslos gewesen und so habe er keine Anzeige erstattet. Weil er über das Geschehen gesprochen habe bzw. das weitererzählt habe, sei das sehr gefährlich und er hätte sich damit der Todesgefahr ausgesetzt. Nachdem die Familie den Irak verlassen habe, seien die Geschäfte des BF2 beschlagnahmt worden. Die dort anwesenden Mitarbeiter seien misshandelt und vertrieben worden. BF2 sei sogar beschuldigt worden, dass er ihnen Geld schulde. Dann seien sie auch zu seinem Vater gegangen. Sie hätten über BF2 geschimpft und gesagt, dass er ihnen Geld schulde und BF2 es nicht verdiene, weiter im Irak zu leben. Sobald man ihn sehe, würde man ihn töten. Sie hätten gesagt, sie würden ihn finden. Nachgefragt, wer genau dort gewesen sei, gab BF2 an, es seien XXXX und XXXX gewesen mit ihren bewaffneten Milizen.Nach Details befragt, gab BF2 an, das erste Mal, dass er zu diesem Mann ging, sei am 1.12.2014 gewesen, das zweite Mal am 2.1.2015 und das dritte Mal am 1.2.
- Er habe den Vorfall einem Offizier erzählt; dessen Erklärung sei aber für ihn aussichtslos gewesen und so habe er keine Anzeige erstattet. Weil er über das Geschehen gesprochen habe bzw. das weitererzählt habe, sei das sehr gefährlich und er hätte sich damit der Todesgefahr ausgesetzt. Nachdem die Familie den Irak verlassen habe, seien die Geschäfte des BF2 beschlagnahmt worden. Die dort anwesenden Mitarbeiter seien misshandelt und vertrieben worden. BF2 sei sogar beschuldigt worden, dass er ihnen Geld schulde. Dann seien sie auch zu seinem Vater gegangen. Sie hätten über BF2 geschimpft und gesagt, dass er ihnen Geld schulde und BF2 es nicht verdiene, weiter im Irak zu leben. Sobald man ihn sehe, würde man ihn töten. Sie hätten gesagt, sie würden ihn finden. Nachgefragt, wer genau dort gewesen sei, gab BF2 an, es seien römisch 40 und römisch 40 gewesen mit ihren bewaffneten Milizen. Seine Mutter habe ihm auch einen Drohbrief per WhatsApp geschickt, welcher bei ihr im Haus abgegeben worden sei. Dieser sei von XXXX gewesen und BF2 habe ihn am 7.7.2015 erhalten, als er in Istanbul war.Seine Mutter habe ihm auch einen Drohbrief per WhatsApp geschickt, welcher bei ihr im Haus abgegeben worden sei. Dieser sei von römisch 40 gewesen und BF2 habe ihn am 7.7.2015 erhalten, als er in Istanbul war. In der Türkei habe die Familie nicht bleiben können, da BF2 im Fernsehen gesehen habe, dass zwei irakische Journalisten im Irak umgebracht worden seien. Befragt, warum er nicht innerhalb des Irak den Wohnsitz gewechselt habe, um in Sicherheit leben zu können, gab BF2 an, er sei Händler und habe auch seiner Familie etwas bieten wollen. Wo anders hätte er von Null anfangen müssen. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte BF2 den Tod für sich und seine Familie. Als der Mann bei seinem Vater war, habe dieser mündlich gesagt, dass die Drohung für BF2 und seine Familie gelte. Befragt, ob er Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit habe, gab BF2 an, dass er Probleme mit der von ihm erwähnten schiitischen Miliz hatte, weil er Sunnit sei ("Ja, weil ich Sunnite bin. Nachgefragt, mit dieser oben erwähnten Miliz, welche Schiiten sind."). Zu dem Haus, in welchem die Familie bis zur Ausreise aus dem Irak gewohnt hat, gab BF2 an, dieses stünde leer, niemand lebe darin. Er habe noch zwei unbebaute Grundstücke in XXXX gehabt, welche aber von einer Miliz beschlagnahmt worden seien.Zu dem Haus, in welchem die Familie bis zur Ausreise aus dem Irak gewohnt hat, gab BF2 an, dieses stünde leer, niemand lebe darin. Er habe noch zwei unbebaute Grundstücke in römisch 40 gehabt, welche aber von einer Miliz beschlagnahmt worden seien. BF7, die Ehregattin des BF2, gab zu den Ausreisegründen an, sie wisse nur, dass irgendwelche Leute Geld von ihrem Mann haben wollten. Ihr Mann habe ihr davon erst in der Türkei erzählt. Nachgefragt gab sie an, sie wisse nicht, wer die Verfolger seien. Ihr Mann kenne sie namentlich auch nicht. Es habe zwei Drohungen gegeben, vermeintlich am
- oder 5.
- und am 6.2.
- Es habe einen Telefonanruf gegeben und die zweite sei Drohung mittels eines Drohbriefes erfolgt, welcher an der Windschutzscheibe des Autos angebracht worden sei. Aus der Türkei hätten sie flüchten müssen, da der Schwiegervater angerufen und sie gewarnt habe, dass diese Leute wissen, wo sie wohnten. Zu dem Haus, in welchem die Familie bis zur Abreise gewohnt hat, gab B7 an, es handle sich um ein Eigentumshaus, darin würden jetzt die Schwiegereltern und drei Brüder ihres Mannes wohnen ("Wir haben ein Eigentumshaus in XXXX .".siehe Verfahrensakt, Zl. XXXX ).Zu dem Haus, in welchem die Familie bis zur Abreise gewohnt hat, gab B7 an, es handle sich um ein Eigentumshaus, darin würden jetzt die Schwiegereltern und drei Brüder ihres Mannes wohnen ("Wir haben ein Eigentumshaus in römisch 40 .".siehe Verfahrensakt, Zl. römisch 40 ). BF1 gab an, er glaube, dass er im Sommer 2015 das letzte Mal im Irak gewesen sei. Seine Großeltern und seine Onkel würden jetzt in ihrem Haus in XXXX wohnen. Befragt, ob er von Problemen, die es im Irak gegeben habe, wisse, gab BF1 an, er habe einmal miterlebt, dass es eine Autoexplosion gegeben habe und sein Bruder Musa sei entführt worden. Letzters wurde durch BF2, welcher als gesetzlicher Vertreter bei der Befragung dabei war, auf Nachfrage des einvernehmenden Organes verneint.BF1 gab an, er glaube, dass er im Sommer 2015 das letzte Mal im Irak gewesen sei. Seine Großeltern und seine Onkel würden jetzt in ihrem Haus in römisch 40 wohnen. Befragt, ob er von Problemen, die es im Irak gegeben habe, wisse, gab BF1 an, er habe einmal miterlebt, dass es eine Autoexplosion gegeben habe und sein Bruder Musa sei entführt worden. Letzters wurde durch BF2, welcher als gesetzlicher Vertreter bei der Befragung dabei war, auf Nachfrage des einvernehmenden Organes verneint. BF3 gab an, es sei ihm vom Vater von den Drohungen erzählt worden. Die Drohung sei nur an den Vater gerichtet gewesen. Er persönlich sei nicht bedroht worden, sein Bruder ebenfalls nicht. BF3 gab auch an, er habe ein Auto im Irak gehabt, das der Vater kurz vor ihrer Wegfahrt, im Jahr 2013 verkauft habe. Auf Vorhalt, ob die Ausreise demnach schon im Jahr 2013 geplant war, korrigierte sich BF3 dahingehend, dass das Auto zwei Jahre vor der Ausreise verkauft worden sei. In der Türkei hätten sie nicht bleiben können, da sie telefonisch vom Großvater gewarnt worden seien. Der Vater hätte die Personen gekannt. BF4 gab zu den Drohungen an, der Vater hätte ihm gesagt, Geschäftsleute hätten Geld von ihm haben wollen. Im Falle der Nichtzahlung würden sie jemanden von der Familie umbringen. Es habe geheißen, es werde einer der Söhne umgebracht werden. Zur Bedrohung des Großvaters befragt, gab BF4 an, er habe dies über Facebook und What¿s App erfahren. Auf Aufforderung einen screenshot vorzulegen, korrigierte sich BF4 dann dahingehend, dass er dies nur telefonisch erfahren habe. Zu den Bedrohungen in der Türkei gab er an, dass die Bedroher XXXX und XXXX geheißen hätten. Der Großvater habe dem Vater dies erzählt. Dieser hätte es auch nicht gewusst.BF4 gab zu den Drohungen an, der Vater hätte ihm gesagt, Geschäftsleute hätten Geld von ihm haben wollen. Im Falle der Nichtzahlung würden sie jemanden von der Familie umbringen. Es habe geheißen, es werde einer der Söhne umgebracht werden. Zur Bedrohung des Großvaters befragt, gab BF4 an, er habe dies über Facebook und What¿s App erfahren. Auf Aufforderung einen screenshot vorzulegen, korrigierte sich BF4 dann dahingehend, dass er dies nur telefonisch erfahren habe. Zu den Bedrohungen in der Türkei gab er an, dass die Bedroher römisch 40 und römisch 40 geheißen hätten. Der Großvater habe dem Vater dies erzählt. Dieser hätte es auch nicht gewusst. BF6 gab an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Ob die Familie im Irak Probleme gehabt habe, wisse sie nicht. Zum Haus, in welchem die Familie wohnte, gab BF6 an, es habe sich um ein Eigentumshaus gehandelt. Nun lebten die Großeltern und der jüngste Onkel dort. Zwei weitere Onkel wohnten gelegentlich dort. Alle befragten BF gaben übereinstimmend an, dass BF2 die Familie von den Gründen für die Ausreise erst in der Türkei informiert hätte. In den Akten erliegen folgende Dokumente -Strichaufzählung Ein Schreiben an einen unbekannten Adressatenkreis, in welchem BF2 kundtut, dass er sich als Detektiv für Flüchtlinge betätigen und alten und kranken Menschen helfen möchte -Strichaufzählung Vier Empfehlungsschreiben -Strichaufzählung Verschiedene Fotos, auf denen die BF bei verschiedenen Veranstaltungen und als "Sternsinger" verkleidet zu sehen sind -Strichaufzählung Berichte über die Teilnahme der BF bei Deutschkursen -Strichaufzählung Personalausweise, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Führerschein samt Übersetzung -Strichaufzählung Eine Ablichtung eines Dokumentes in Arabischer Sprache, welches als "Kuranverse über den Kamp gegen die Ungläubigen" bezeichnet wird -Strichaufzählung Weitere Ablichtungen von Ausweisen und Dokumenten in arabischer Sprache -Strichaufzählung Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe Grundkurs -Strichaufzählung Zertifikate über die bestanden Prüfungen der Familienmitglieder "ÖSD Zertifikat" A1 bis A2 -Strichaufzählung Bestätigungen über die Teilnahme der Familienmitglieder an einem Deutschkurs des Wirtschaftsförderungsinstitutes und der Wirtschaftskammer Oberösterreich -Strichaufzählung Eine Teilnahmebestätigung am "Wertedialog - eine Initiative des Frauenreferates des Landes Oberösterreich" betreffend BF7 -Strichaufzählung Zwei Zeitungsartikel über einen Lehrgang für Asylwerberinnen -Strichaufzählung Eine Ablichtung eines Briefumschlages, aus welcher ersichtlich ist, dass ein Poststück an BF2 adressiert ist -Strichaufzählung Ein Formular in türkischer Sprache -Strichaufzählung Fotos, auf dem verschiedene Personen (u.a. die männlichen BF), Geschäftsregale, Häuser und ein Porsche zu sehen sind -Strichaufzählung Ein Vertrag für die Ausbildung im Lehrberuf Koch abgeschlossen zwischen einer oberösterreichischen Gaststättenbetriebsgesellschaft und BF4 -Strichaufzählung Eine Bestätigung des Abschlusses eines Lehrganges am BHS für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch mit der Fachpraxis kaufmännisches Praktikum betreffend BF3 sowie BF6 -Strichaufzählung Eine Teilnahmebestätigung über eine Teilnahme am Lehrgang "Basisbildung Oberösterreich" mit 272 (15 Wochen) Unterrichtseinheiten über die Zeit vom 7.9.1015 bis 22.12.2015 betreffend BF6 1.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).1.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Die bB begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen der BF aufgrund von widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht geglaubt werden konnte. Zudem wurde festgestellt, dass den BF auch keine Gefahr drohe, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die bB traf auch umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen.Zudem wurde festgestellt, dass den BF auch keine Gefahr drohe, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die bB traf auch umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen. 1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 17.3.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 17.3.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 1.
- Der oben genannte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde durch eine fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF vollumfänglich in Beschwerde gezogen. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkennen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Einleitend wird eine neuerliche Darstellung der Fluchtgeschichte geboten, in welcher erstmals vorgebracht wird, dass der Nachbar und Verfolger des BF2 Imam in einer Moschee in XXXX sei. Gerügt wird, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Beweiswürdigung entsprechend der Vorgaben des §§ 45 Abs. 2 und 60 AVG getätigt habe und es wurde ausgeführt, dass Behauptungen eines Asylwerbers keinesfalls durch Behauptungen und Vermutungen der Behörde widerlegt werden dürften. Die belangte Behörde habe auch übersehen, dass die BF zwischenzeitlich ihrer Existenzgrundlage beraubt worden seien und hätte sie wegen der katastrophalen Sicherheitslage in XXXX auch den Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Dazu wurde eine Anfragebeantwortung von "Accord" zur Sicherheitslage in XXXX vom
- Dezember 2016 beigeschlossen. Ferner wurde ein E-Mail des BF2 an seine Rechtsvertretung mit einem "Dropbox"-Link sowie weitere Dokumente (neben den bereits vorgelegten Dokumenten wurde auch eine Bestätigung über die Teilnahme des BF2 an einem Kurs "Deutsch A2 Teil 2 für AsylwerberInnen ..." und eine Betätigung des Roten Kreuzes beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass BF2 als freiwilliger Dolmetscher im Tansitzelt XXXX tätig war bzw. ist).Einleitend wird eine neuerliche Darstellung der Fluchtgeschichte geboten, in welcher erstmals vorgebracht wird, dass der Nachbar und Verfolger des BF2 Imam in einer Moschee in römisch 40 sei. Gerügt wird, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Beweiswürdigung entsprechend der Vorgaben des Paragraphen 45, Absatz 2 und 60 AVG getätigt habe und es wurde ausgeführt, dass Behauptungen eines Asylwerbers keinesfalls durch Behauptungen und Vermutungen der Behörde widerlegt werden dürften. Die belangte Behörde habe auch übersehen, dass die BF zwischenzeitlich ihrer Existenzgrundlage beraubt worden seien und hätte sie wegen der katastrophalen Sicherheitslage in römisch 40 auch den Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Dazu wurde eine Anfragebeantwortung von "Accord" zur Sicherheitslage in römisch 40 vom
- Dezember 2016 beigeschlossen. Ferner wurde ein E-Mail des BF2 an seine Rechtsvertretung mit einem "Dropbox"-Link sowie weitere Dokumente (neben den bereits vorgelegten Dokumenten wurde auch eine Bestätigung über die Teilnahme des BF2 an einem Kurs "Deutsch A2 Teil 2 für AsylwerberInnen ..." und eine Betätigung des Roten Kreuzes beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass BF2 als freiwilliger Dolmetscher im Tansitzelt römisch 40 tätig war bzw. ist). 1.
- Die Beschwerdevorlage langte am 21.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde am 1.9.2017 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. 1.
- Zusammen mit der Einladung zu einer mündlichen Verhandlung wurden aktuelle Länderdokumentationsunterlagen übermittelt und wurde den BF eine Stellungnahme hiezu freigestellt. 1.
- Am XXXX .2018 und am XXXX 2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurden sie auch zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Integration in Österreich befragt.1.
- Am römisch 40 .2018 und am römisch 40 2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurden sie auch zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Integration in Österreich befragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden mit den BF nachfolgende Länderfeststellungen erörtert und wurden diese als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen: -Strichaufzählung Länderkundliche Informationen der Gerichtsabteilung zur Lage der Republik Irak vom 4.6.2018 -Strichaufzählung Eine "Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED)" betreffend den Irak im
- und
- Quartal 2018 Der Vertreter der BF verwies auf das bisherige Vorbringen und führte zur oben genannten Kurzübersicht in der Beschwerdeverhandlung mündlich aus, dass aus dem zuvor genannten Dokument ersichtlich sei, dass die Lage im Irak weiterhin volatil und gleichbleibend schlecht sei. Zu den bereits vorgelegten Unterlagen wurden anlässlich der mündlichen Verhandlung zusätzlich folgende zum Akt genommen: -Strichaufzählung Fotos, auf dem die Familienmitglieder bei verschiedenen sozialen Aktivitäten (wie etwa Festen oder Ausflügen), in einer Kirche oder bei kirchlichen Veranstaltungen (u.a. verkleidet als Krampus und Nikolaus) sowie mit einer Person, die aus dem Österreichischen Rundfunk bekannt ist, zu sehen sind -Strichaufzählung Für BF1: eine Urkunde über die Teilnahme an einer Ferienwoche; ein Schreiben des "BORG XXXX " über einen Informations- und Elternabend; eine Schulbesuchsbestätigung des Bundes-Oberstufenrealgymnasium XXXX sowie ein Zeugnis; eine Teilnahmebescheinigung über einen Lehrgang am Berufsförderungsinstitut vom 20.9.2017; ein Prüfungszeugnis über die Sprachniveaustufe A1, eine Bestätigung über den Besuch der Übergangsstufe für Flüchtlinge an der Handelsakademie XXXX vom 17.2.2017 sowie ein Abschiedsschreiben der MitschülerFür BF1: eine Urkunde über die Teilnahme an einer Ferienwoche; ein Schreiben des "BORG römisch 40 " über einen Informations- und Elternabend; eine Schulbesuchsbestätigung des Bundes-Oberstufenrealgymnasium römisch 40 sowie ein Zeugnis; eine Teilnahmebescheinigung über einen Lehrgang am Berufsförderungsinstitut vom 20.9.2017; ein Prüfungszeugnis über die Sprachniveaustufe A1, eine Bestätigung über den Besuch der Übergangsstufe für Flüchtlinge an der Handelsakademie römisch 40 vom 17.2.2017 sowie ein Abschiedsschreiben der Mitschüler -Strichaufzählung Für BF2: Ein Meldezettel und Bestätigungen über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs und an verschiedenen Sprachkursen; ein Zertifikat, aus welchem hervorgeht, dass BF2 die Prüfung zum Sprachniveau "Deutsch Österreich A1" gut bestanden hat; ein Zertifikat, aus welchem hervorgeht, dass BF2 die Prüfung zum Sprachniveau "Deutsch Österreich B1" nicht bestanden nicht hat -Strichaufzählung Für BF4: Bestätigungen über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs; eine Bestätigung über den Besuch der Berufsschule XXXX und ein Jahreszeugnis vom 3.5.2017 sowie eine Entscheidung der Berufsschule vom 28.4.2017, in welcher dargelegt wird, dass BF4 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist; ein Empfehlungsschreiben der Mitschüler aus der Übergangsstufe der HAKrömisch 40 und ein Jahreszeugnis vom 3.5.2017 sowie eine Entscheidung der Berufsschule vom 28.4.2017, in welcher dargelegt wird, dass BF4 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist; ein Empfehlungsschreiben der Mitschüler aus der Übergangsstufe der HAK XXXX , in welchem sich die Unterzeichnenden über den abweislichen Bescheid der bB betroffen zeigen; ein Bescheid des AMS, mit welchem eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling/Auszubildender) ausgesprochen wird; Bestätigungen über die Teilnahme an verschiedenen Sprachkursen; ein Zertifikat, aus welchem hervorgeht, dass BF4 die Prüfung zum Sprachniveau "Deutsch Österreich B1" nicht bestanden hatrömisch 40 , in welchem sich die Unterzeichnenden über den abweislichen Bescheid der bB betroffen zeigen; ein Bescheid des AMS, mit welchem eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling/Auszubildender) ausgesprochen wird; Bestätigungen über die Teilnahme an verschiedenen Sprachkursen; ein Zertifikat, aus welchem hervorgeht, dass BF4 die Prüfung zum Sprachniveau "Deutsch Österreich B1" nicht bestanden hat -Strichaufzählung Für BF6: Zeugnisse des Lehrganges Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch aus den Jahren 2016 und 2017, eine Schulbesuchsbestätigung für die landwirtschaftliche Fachschule in XXXX vom 30.6.2017 sowie ein Empfehlungsschreiben einer Person, deren Funktion in der zuvor genannten Fachschule nicht näher bezeichnet ist; ein Empfehlungsschreiben des Berufsförderungsinstitutes, unterzeichnet von einer Person, deren Funktion in diesem Institut nicht näher genannt ist; eine Anmeldebestätigung für den Pflichtabschluss-Lehrgang am BerufsförderungsinstitutFür BF6: Zeugnisse des Lehrganges Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch aus den Jahren 2016 und 2017, eine Schulbesuchsbestätigung für die landwirtschaftliche Fachschule in römisch 40 vom 30.6.2017 sowie ein Empfehlungsschreiben einer Person, deren Funktion in der zuvor genannten Fachschule nicht näher bezeichnet ist; ein Empfehlungsschreiben des Berufsförderungsinstitutes, unterzeichnet von einer Person, deren Funktion in diesem Institut nicht näher genannt ist; eine Anmeldebestätigung für den Pflichtabschluss-Lehrgang am Berufsförderungsinstitut -Strichaufzählung Für BF7: Bestätigung für die Teilnahme an verschiedenen Sprachkursen sowie ein Zertifikat, aus welchem hervorgeht, dass die Prüfung zum Sprachniveau "Deutsch Österreich B1" nicht bestanden wurde. -Strichaufzählung Zwei Empfehlungsschreiben von Bekannten der Familie -Strichaufzählung Eine Bestätigung über Tätigkeiten des BF2 bis BF4 am Bauhof XXXX als "Teilzeit-Aushilfsarbeiter"Eine Bestätigung über Tätigkeiten des BF2 bis BF4 am Bauhof römisch 40 als "Teilzeit-Aushilfsarbeiter" -Strichaufzählung Eine Einstellungszusage einer oberösterreichischen Gesellschaft für Landmaschinenproduktion und Metallverarbeitung 3.
- Am 8.10.2018 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in welchem - erstmals - ausgeführt wurde, dass BF6 und BF7 der sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen zugehörig seien und als solche im Irak verfolgt würden. Zu diesem Thema wurde aus einer Anfragebeantwortung zur Lage westlich orientierter Frauen im Irak vom
- 4.2018 zitiert. Ferner wurde in dieser Stellungnahme auf die Lage von Sunniten im Irak hingewiesen und Berichte dazu zitiert. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Beschwerdeführern am 11.12.2018 aktualisierte Länderdokumentationsunterlagen zur Lage im Herkunftsstaat sowie einen Artikel des Österreichischen Roten Kreuzes über das Schulsystem im Irak aus Mai
- 3.
- In ihrer Stellungnahme dazu brachten die BF unter anderem vor, dass aus den vorgelegten Länderinformationen zweifelsfrei hervorginge, dass das Bildungssystem im Irak einem zunehmenden Einfluss der Religionen ausgesetzt sei und diesbezüglich weitere, vor allem Frauen betreffende Verschlechterungen zu befürchten seien. Aus den vorgelegten Informationen gehe zwar hervor, wie das Bildungssystem im Irak aufgebaut sei, nicht jedoch, welche Gefahren auf dem Hin- und Rückweg zu bzw. von einer Schule bestehen. Aufgrund ihrer westlichen Orientierung würde sich vor allem BF6 einer erhöhten Gefahr aussetzen. Unter Anführung von Berichten aus den übermittelten Länderinformationen wurde zudem auf die instabile Sicherheitslage und die von den schiitischen Milizen ausgehenden Gefahren sowie die schlechte Versorgungslage hingewiesen. Zudem wurde dargelegt, dass eine Prüfung mehrerer Umstände gegen eine innerstaatliche Fluchtalternative sprechen würde. Die sichere Erreichbarkeit sämtlicher Gebiete im Irak liege nicht vor und gestalte sich die Sicherheitslage generell als nicht stabil. Auch sei auf die schlechte Wirtschaftslage und der damit verbundenen Arbeitssituation zu verweisen. Es sei zu berücksichtigen, dass sich das Land in den Nachwehen eines Krieges befinde und die Folgen allgegenwärtig seien. Der irakischen Regierung sei es nicht möglich, Kontrolle auszuüben und staatlichen Schutz zu gewährleisten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführer führen den im Spruch genannten Namen. Sie stellten sich der sunnitischen Glaubensrichtung zugehörig dar. BF2 und BF7 sind Ehegatten. BF1, BF3 bis BF6 sind die gemeinsamen Kinder. BF1 (geboren im Jahr XXXX ) und BF5 (geboren im Jahr XXXX ) sind minderjährig.BF2 und BF7 sind Ehegatten. BF1, BF3 bis BF6 sind die gemeinsamen Kinder. BF1 (geboren im Jahr römisch 40 ) und BF5 (geboren im Jahr römisch 40 ) sind minderjährig. Die BF reisten schlepperunterstützt bis nach Österreich und stellten am 13.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF stammen aus XXXX und wohnten dort im Zentrum.Die BF stammen aus römisch 40 und wohnten dort im Zentrum. BF2 betrieb in XXXX mehrere Geschäfte mit insgesamt fünfundzwanzig Mitarbeitern, in welchen mit Sportartikeln, Textilien und Autos gehandelt wurde. In einigen dieser Geschäfte haben seine Söhne, BF3 und BF4, mitgearbeitet und BF2 bei der Geschäftsführung unterstützt.BF2 betrieb in römisch 40 mehrere Geschäfte mit insgesamt fünfundzwanzig Mitarbeitern, in welchen mit Sportartikeln, Textilien und Autos gehandelt wurde. In einigen dieser Geschäfte haben seine Söhne, BF3 und BF4, mitgearbeitet und BF2 bei der Geschäftsführung unterstützt. BF2 besuchte die Volks- und Mittelschule und diplomierte im Jahr 1997 in der Fachrichtung Elektrotechnik am technischen Institut in XXXX . BF2 hat den regulären Militärdienst absolviert.BF2 besuchte die Volks- und Mittelschule und diplomierte im Jahr 1997 in der Fachrichtung Elektrotechnik am technischen Institut in römisch 40 . BF2 hat den regulären Militärdienst absolviert. BF7 besuchte sechs Jahre lang die Volksschule, drei Jahre lang die Mittelschule und ein Jahr das Gymnasium bis sie heiratete. Seitdem ist sie Hausfrau und Mutter von fünf Kindern. BF3 besuchte sechs Jahre lang die Volksschule und hat anschließend seinem Vater in dessen Handelsbetrieben geholfen. BF4 besuchte sechs Jahre lang die Volksschule und drei Jahre lang die Mittelschule, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Ab dem
- Lebensjahr arbeitete er in den Handelsbetrieben seines Vaters. BF6 besuchte sechs Jahre lang die Volksschule und vier Jahre lang die Mittelschule. Einen Abschluss der Mittelschule konnte sie nicht machen, da die Familie davor aus dem Irak ausgereist ist. BF1, BF5, BF3 und BF6 haben die Übergangsstufe für Flüchtlinge an der Handelsakademie XXXX besucht.BF1, BF5, BF3 und BF6 haben die Übergangsstufe für Flüchtlinge an der Handelsakademie römisch 40 besucht. BF6 besuchte auch die Übergangsklasse für Schülerinnen mit geringen Deutschkenntnissen an der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX und nimmt zurzeit am Pflichtabschluss-Lehrgang des Berufsförderungsinstitutes teil.BF6 besuchte auch die Übergangsklasse für Schülerinnen mit geringen Deutschkenntnissen an der landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 und nimmt zurzeit am Pflichtabschluss-Lehrgang des Berufsförderungsinstitutes teil. BF4 hat am 3.10.2016 einen Lehrvertrag mit einer oberösterreichischen Gaststättenbetriebsgesellschaft abgeschlossen, hat bis 9.6.2017 als Arbeiterlehrling gearbeitet und die erste Klasse der Berufsschule besucht. Alle BF leben aktuell aus Mitteln der Grundversorgung. Alle BF gingen verschiedenen freiwilligen unentgeltlichen Beschäftigungen und/oder Schnuppertätigkeiten in Österreich nach. Die BF können eine Einstellungszusage vorlegen. Die BF können sich in der deutschen Sprache gut verständigen, wobei sich das jeweilige Niveau der BF1 bis BF4, BF6 und BF7 jeweils im Spektrum von A1 bis A2 bewegt. BF5 spricht sehr gut Deutsch. Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. BF2 leidet unter chron. rezidiv. epigastrischen Beschwerden. Der Gesundheitszustand des BF2 steht einer Rückführung in den Irak jedoch nicht im Wege. Die BF verfügen über einen Freundeskreis, der sich überwiegend aus ihren Nachbarn und Mitschülern zusammensetzt und sie nehmen an sozialen Aktivitäten teil. BF5 spielt in einem Fußballverein. BF4 hat seit zwei Jahren eine Freundin in Österreich. Er lebt mit seiner Familie zusammen in XXXX . Gelegentlich besuchter er seine Freundin in XXXX .BF4 hat seit zwei Jahren eine Freundin in Österreich. Er lebt mit seiner Familie zusammen in römisch 40 . Gelegentlich besuchter er seine Freundin in römisch 40 . Die BF gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung oder einer sonstigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen ausgesetzt wären. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsstaat wegen offener Geldforderungen des BF2 oder Forderungen diesem gegenüber oder wegen dessen Lebenswandels oder aus anderen Gründen seitens schiitischer Milizen oder Vertretern solcher bedroht oder angegriffen wurden, diese anderweitige Übergriffe zu gewärtigen hatten oder solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass BF2 durch eine ihm unterstellte Tätigkeit als Agent für die USA oder den israelischen Auslandsgeheimdienst der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Die BF unterliegen im Fall einer Rückkehr in den Irak keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefährdung aufgrund ihres Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. BF2 und BF6 unterliegen im Fall einer Rückkehr in den Irak keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefährdung wegen einer (unterstellten) westlichen Orientierung bzw. eines selbstbestimmten Lebensstils oder einer geschlechtsspezifischen Verfolgung im Hinblick auf den Zugang zu Bildung. Die BF werden im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen werden und es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die ihrer Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Die BF werden im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen werden und es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die ihrer Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Bei den BF handelt es sich um gesunde, arbeitsfähige Menschen. BF2 bis BF4 verfügen über Berufserfahrung im Handel und kaufmännischen Kenntnissen. Von Seiten der Familie des BF2 leben in XXXX zumindest noch die Mutter, fünf Schwestern mit ihren Familien, mehrere Onkel väterlicherseits und mehrere Onkel mütterlicherseits. Auch die Eltern und die Geschwister (drei Schwestern, fünf Brüder) der BF7 mit ihren Familien wohnen alle in XXXX ; BF7 pflegt regelmäßig Kontakt mit ihnen. Bei den Verwandten der BF handelt es sich um Sunniten. Im Haus, in welchem die BF bis zu ihrer Ausreise wohnten und welches im Eigentum der BF steht, wohnt zumindest noch die Mutter des BF
- Der Vater des BF2 ist mittlerweile verstorben. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Haus und die darin befindlichen Fahrnisse zerstört oder konfisziert wurden und die BF zwischenzeitig ihrer Existenzgrundlage beraubt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass BF2 aus seiner Familie ausgeschlossen wurde.Von Seiten der Familie des BF2 leben in römisch 40 zumindest noch die Mutter, fünf Schwestern mit ihren Familien, mehrere Onkel väterlicherseits und mehrere Onkel mütterlicherseits. Auch die Eltern und die Geschwister (drei Schwestern, fünf Brüder) der BF7 mit ihren Familien wohnen alle in römisch 40 ; BF7 pflegt regelmäßig Kontakt mit ihnen. Bei den Verwandten der BF handelt es sich um Sunniten. Im Haus, in welchem die BF bis zu ihrer Ausreise wohnten und welches im Eigentum der BF steht, wohnt zumindest noch die Mutter des BF
- Der Vater des BF2 ist mittlerweile verstorben. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Haus und die darin befindlichen Fahrnisse zerstört oder konfisziert wurden und die BF zwischenzeitig ihrer Existenzgrundlage beraubt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass BF2 aus seiner Familie ausgeschlossen wurde. Die BF verfügen daher im Fall der Rückkehr über eine Wohnmöglichkeit und werden auch wieder Aufnahme im Familienverband finden. BF2 bis BF4 ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Auskommens für die Familie möglich und zumutbar. Den schulpflichtigen BF steht der Zugang zum irakischen Schulsystem offen. Nach Beendigung ihrer schulischen Laufbahn ist auch ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 1.
- Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
- Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) . Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker- 180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-
- Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-
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Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018) Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018). Quelle: LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf. Zugriff 2.11.2018 Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018).Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vergleiche Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (6.6.2018): Iraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election, https:// www.aljazeera.com/news/2018/06/iraq-orders-recount-11-million-votes-12-election- 180606163950024.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results, https://www.almonitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung The Arab Weekly (7.10.2018): Room for optimism in Iraq under new leadership, https://thearabweekly.com/room-optimism-iraq-under-new-leadership. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung BP - Baghdad Post (17.12.2017): All Shia political parties have armed militias - Nujaba, https://www.thebaghdadpost.com/en/Storv/21086/All-Shia-political-parties-have-armed- militias-Nujaba. 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- Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (10.8.2018): Recount shows Iraq's Sadr retains election victory, no major changes, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election/recount-shows-iraqs-sadr-retains-election- victory-no-major-changes-idUSKBN 1KV041, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Der Standard (29.10.2017): Kurdenpräsident Barzani hinterlässt einen Trümmerhaufen, https://derstandard.at/2000066849335/Kurdenpraesident-Barzani-hinterlaesst-einen- Truemmerhaufen, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die "Volksmobilisierung" im Irak, h ttps://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Die Badr-Organisation: Irans wichtigstes politisch-militärisches Instrument im Irak, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A27 sbg.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WI - al-Waqä'i'a al-iräqiyya (12.10.2015):Law No.36of 2015 on Political Parties, httPs://www.ilo.org/dvn/natlex/docs/ELECTRONIC/102986/124758/F1240401810/4383.pdf. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WoR - War on the Rocks (25.8.2017): Iraq's competing security forces after the battle for Mosul, https://warontherocks.com/2017/08/iraqs-competing-security-forces-after-the-battle-for- mosul/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WSJ - Wall Street Journal (9.8.2018): Iraq Election Results Unchanged After Recount on Fraud Allegations, https://www.wsj.com/articles/iraq-election-results-unchanged-after-recounton-fraud-allegations-
- Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/994916_Schluesselland-Irak.html. Zugriff 15.10.2018 Protestbewegung Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
- wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
- wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (22.7.2018): Iraq protests: What you should know, https://www.aljazeera.com/indepth/features/iraq-protests-180717074846746.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (3.8.2018): Protests in Iraq dwindle after weeks of anger, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/protests-iraq-dwindle-weeks-anger- 180803192747710.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Carnegie - Carnegie Middle East Center (19.9.2018): The Basra Exception, http://carnegie- mec.org/diwan/77284?lang=en. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung CNN - Central News Network (17.7.2018): Protests spread, turn deadly in Iraq: At least 8 are dead, dozens hurt, https://edition.cnn.com/2018/07/16/world/iraq-protests-violent/index.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung The Daily Star (19.7.2018): In Iraq, old grievances fuel deadly protests, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jul-19/457085-in-iraq-old-grievances- fuel-deadly-protests.ashx, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (15.7.2018): Protests spread from oil-rich Basra across southern Iraq, https://www.dw.com/en/protests-spread-from-oil-rich-basra-across-southern-iraq/a-
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- Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung NPR - National Public Radio (27.9.2018): Months Of Protests Roil Iraq's Oil Capital Basra, https://www.npr.org/2018/09/27/651508389/months-of-protests-roil-iraqs-oil-capital-basra? t = 1539869569857&t= 1540298050551, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Die Presse (15.7.2018): Massive Proteste breiten sich im Süden des Irak aus, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5464674/Massive-Proteste-breiten-sich-im- Sueden-des-Irak-aus, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Vox (8.9.2018): The violent protests in Iraq, explained, https://www.vox.com/world/2018/9/7/17831526/iraq-protests-basra-burning-government- buildings-iran-consulate-water, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/_em_cms/ globals/print.php?em_ssc=LCwsLA==&em_cnt=994916&em_loc=69&em_ref=/nachrichten/ welt/weltpolitik/&em_ivw=RedCont/Politik/Ausland&em_absatz_bold=
- Zugriff 2.11.2018
- Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich. seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde. verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv. die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich. seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde. verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv. die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich. das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten. zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten. Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen. die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak. https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress. https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving. https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable but improving/
- Zugriff 30.10.2018 Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor. hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachtsMit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018) . Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind. Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben. Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Quellen: -Strichaufzählung Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS's Second Resurgence, https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?,Jamestown Foundation (28.7.2018): römisch eins s Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://iamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuildingin.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-statereturns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comebackin-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8- 9d59-dccc2c0cabcf story.html?noredirect=on&utm term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018 Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018). So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt dargestellt (ACCORD5.9.2018). IRAK,
- QUARTAL 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zusammengestellt von ACCORD,
- September 2018 Bild kann nicht dargestellt werden Anzahl der berichteten Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer Quelle: ACCORD (5.9.2018): Irak,
- Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus ACLED, https:// www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930 1536217374 2018a2iraa-de.pdf. Zugriff 29.10.2018 Anm.: Detailliertere Informationen und Daten, aufgelistet nach Kategorien von Konfliktvorfällen und Provinzen sowie eine Übersicht über die Entwicklung von Konfliktvorfällen, sind über den oben zitierten Link einsehbar.Anmerkung, Detailliertere Informationen und Daten, aufgelistet nach Kategorien von Konfliktvorfällen und Provinzen sowie eine Übersicht über die Entwicklung von Konfliktvorfällen, sind über den oben zitierten Link einsehbar. Laut Angaben von UNAMI. der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak. wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember
- für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.
- Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai. Juli. August und Dezember (UNAMI 3.1.2017) Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle. dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBCdokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016
- Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018 Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards Tabelle kann nicht abgebildet werden Quelle: IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence. https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018 Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.9.2018): Irak,
- Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930_1536217374_2018q2iraq-de.pdf. Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (5.4.2018): Iraq Witnessing Fewest Security Incidents Since 2003, http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/04/iraq-witnessing-fewest-security.html. Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-statereturns-to-baghdad-while.html. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish immigration service report security in iraq variable _but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.1.2017): UN Casualties Figures for Iraq For the Month of December 2016, http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=6611:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-december- 2016&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.1.2018): UN Casualty Figures for Iraq For the Month of December 2017, http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=8427:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december- 2017&Itemid=633&lang=en Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq For the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september- 2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 Sicherheitslage Bagdad Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017). Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018). Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018). Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018). In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018) Quellen: -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (8.7.2017): 3,230 Dead, 1,128 Wounded In Iraq June 2017, https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june- 2017.html, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (4.10.2017): 728 Dead And 549 Wounded In September 2017 In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/10/728-dead-and-549-wounded-in- september.htm l , Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-statereturns-to-baghdad-while.htm l , Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (9.10.2018): Security In Iraq Oct 1-7, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-1-7-2018.html. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (30.10.2018): Security In Iraq Oct 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/securitv-in-iraq-oct-22-28-2018.html. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung OFPRA - Office Francais de Protection des Refugies et Apatrides (10.11.2017): The Security Situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.p df, Zugriff 31.10.2018UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.2.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of January 2018, http://www.uniraq.org/index.php? option=com k2&view=item&id=8500:un-casualtv-figures-for-iraq-for-the-month-of-januarv- 2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.3.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of February 2018, http://www.uniraq.org/index.php? option=com k2&view=item&id=8643:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february- 2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (4.4.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of March 2018,http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=8801:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-march- 2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (31.5.2018): UN Casualty Figures for Iraq For the Month of May 2018,http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=9155:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may- 2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.8.2018): UN Casualty Figures for Iraq For the Month of July 2018, http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=9402:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july- 2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.9.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of August 2018,http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=9542:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august- 2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php? option=com k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september- 2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.htm l , Zugriff 31.10.2018 Sicherheitslage Nord- und Zentralirak In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeinen Stabilität dar: Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober
- Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,
- Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni
- Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/
- Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung GPPI - Global Public Policy Institute (3.2018): Iraq after ISIL: Sub-State Actors, Local Forces, and the Micro-Politics of Control, http://www.gppi.net/fileadmin/user upload/media/pub/2018/Gaston Derzsi- Horvath Iraq After ISIL.pdf, Zugriff 5.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (2.11.2018): October 2018: Islamic State Expanding Operations In Iraq https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/october-2018-islamic-state- expanding.html, Zugriff 5.11.2018 Sicherheitslage Süden Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vergleiche Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak:Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/
- Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (7.9.2018): Iraq: Effective Investigations needed into deaths of Protesters in Basra, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1490552018ENGLISH.PDF. Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (16.7.2018): Death toll rises in southern Iraq protests, https://www.aljazeera.com/news/2018/07/death-toll-rises-southern-iraq-protests- 180716181812482.html, Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung CEDOCA - Centre de documentation et de recherches du Commissariat general aux refugies et aux apatrides (28.2.2018): IRAK: Situation securitaire dans le sud de l'Irak, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi focus irak situation securitaire dans le sud de lirak 20180228.pdf, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (5.9.2018): Basra Explodes In Rage and Riots Over Water Crisis, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/09/basra-explodes-in-rage-and-riots-over.html. Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Landinfo - The Norwegian COI Centre (31.5.2018): Irak: Sikkerhetssituasjonen i S0r-Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434620/1226_1528700530_irak-temanotat- sikkerhetssituasjonen-i-syarirak-hrn-31052018.pdf. Zugriff 1.11.2018
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018). 2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425073.html. Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (16.1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq. Zugriff 25.7.2018 -Strichaufzählung LIFOS (8.5.2014): Iraq: Rule of Law in the Security and Legal System, https://landinfo.no/asset/2872/1/2872 1.pdf, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung Stanford - Stanford Law School
(2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf. Zugriff 12.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 13.7.2018 4. Sicherheitskräfte und Milizen Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 31.10.2018 Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.4.2018). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 ArmeeAngehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe