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{'item': 'W108 2177080-1'}

Obsah (9)§ 28§ 3Art. 133§ 8Art. 130Artikel 101Artikel 105Artikel 98§ 5

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2019 GeschäftszahlW108 2177080-1 SpruchW108 2177080-1/14E Schriftliche Ausfertigung des am 08.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: 1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 07.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG), über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid dahingehend entschied, dass ihm der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt I. des Bescheides). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 07.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG), über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid dahingehend entschied, dass ihm der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im behördlichen Verfahren erstattete der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichem folgendes Vorbringen: Er gehöre der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er stamme aus der syrischen Provinz XXXX , XXXX , und habe in XXXX studiert. Er habe Syrien im Jahr 2014 illegal verlassen. Er werde von der syrischen Regierung verfolgt. Er werde in Syrien gesucht und werde, wenn er gestellt werde, umgebracht. Im März 2011 hätten bei der Revolution gegen das syrische Regime in XXXX Demonstrationen gegen die Regierung stattgefunden, an denen er häufig teilgenommen habe. Er habe wegen der Demonstrationen keine Probleme gehabt. Im Jahr 2014 habe er auch in XXXX mit Freunden gegen die syrische Regierung demonstriert. Bei der letzten Demonstration im September 2014 seien seine Freunde festgenommen worden und "verschwunden". Auf Rückfrage sei gesagt worden, dass sie von den syrischen Behörden festgenommen worden seien. Er habe befürchtet, ebenfalls bald festgenommen zu werden, da aufgrund der Verhaftung seiner Freunde davon auszugehen gewesen sei, dass der syrischen Regierung seine Beteiligung an den Demonstrationen gegen die Regierung bekannt sei. Denn wenn man verhaftet werde, werde man so lange geschlagen, bis man gestehe, wer bei der Demonstration dabei gewesen sei. Er sei Student gewesen und habe seinen Militärdienst weiter aufschieben wollen, da er befürchtet habe, während des Militärdienstes ebenfalls zu "verschwinden". Er habe von der Universität aber keine Bestätigung mehr erhalten, mit der man den Militärdienst hätte aufschieben können, was bedeutet hätte, dass er zum Militärdienst einberufen werde. Er habe aber den Militärdienst nicht leisten und in Syrien nicht kämpfen wollen. Er sei dann nach XXXX gegangen, dort sei ihm kein Reisepass mehr ausgestellt worden. Er sei nur einmal in XXXX gewesen, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Da er ein Flugticket nach XXXX habe besorgen können, sei er dorthin gereist. Er habe schon einmal im Jahr 2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Er sei damals zurück in die Türkei und von dort in den Irak, wo er sich drei Monate lang aufgehalten habe. Er habe den Irak aus Sicherheitsgründen wieder verlassen und sei neuerlich nach Österreich gereist.Er gehöre der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er stamme aus der syrischen Provinz römisch 40 , römisch 40 , und habe in römisch 40 studiert. Er habe Syrien im Jahr 2014 illegal verlassen. Er werde von der syrischen Regierung verfolgt. Er werde in Syrien gesucht und werde, wenn er gestellt werde, umgebracht. Im März 2011 hätten bei der Revolution gegen das syrische Regime in römisch 40 Demonstrationen gegen die Regierung stattgefunden, an denen er häufig teilgenommen habe. Er habe wegen der Demonstrationen keine Probleme gehabt. Im Jahr 2014 habe er auch in römisch 40 mit Freunden gegen die syrische Regierung demonstriert. Bei der letzten Demonstration im September 2014 seien seine Freunde festgenommen worden und "verschwunden". Auf Rückfrage sei gesagt worden, dass sie von den syrischen Behörden festgenommen worden seien. Er habe befürchtet, ebenfalls bald festgenommen zu werden, da aufgrund der Verhaftung seiner Freunde davon auszugehen gewesen sei, dass der syrischen Regierung seine Beteiligung an den Demonstrationen gegen die Regierung bekannt sei. Denn wenn man verhaftet werde, werde man so lange geschlagen, bis man gestehe, wer bei der Demonstration dabei gewesen sei. Er sei Student gewesen und habe seinen Militärdienst weiter aufschieben wollen, da er befürchtet habe, während des Militärdienstes ebenfalls zu "verschwinden". Er habe von der Universität aber keine Bestätigung mehr erhalten, mit der man den Militärdienst hätte aufschieben können, was bedeutet hätte, dass er zum Militärdienst einberufen werde. Er habe aber den Militärdienst nicht leisten und in Syrien nicht kämpfen wollen. Er sei dann nach römisch 40 gegangen, dort sei ihm kein Reisepass mehr ausgestellt worden. Er sei nur einmal in römisch 40 gewesen, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Da er ein Flugticket nach römisch 40 habe besorgen können, sei er dorthin gereist. Er habe schon einmal im Jahr 2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Er sei damals zurück in die Türkei und von dort in den Irak, wo er sich drei Monate lang aufgehalten habe. Er habe den Irak aus Sicherheitsgründen wieder verlassen und sei neuerlich nach Österreich gereist. Zu dem dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Stellungnahme vom 30.03.2017 ab: Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der aus dem Länderinformationsblatt hervorgehenden Verhältnisse in Syrien in Bezug auf Rekrutierung, Wehrdienst, Menschenrechtslage und Sicherheitslage die (zwangsweise) Einziehung in den Militärdienst der syrischen Regierung und die Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen und Inhaftierung, Folter und Misshandlung. Wegen seiner Wehrdienstverweigerung und Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung habe er damit zu rechnen, einer oppositionellen Haltung bezichtigt zu werden. Überdies drohe dem Beschwerdeführer auch Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden von Seiten der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS, ISIS, Daesh).

  1. Im angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seinen persönlichen Verhältnissen als Sachverhalt zu Grunde und traf hinsichtlich des Beschwerdeführers im Wesentlichen folgende Feststellungen: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015, Zahl W212 2117747- 1/3E, sei sein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes zurückgewiesen und festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Er habe in weiterer Folge Österreich verlassen und von 18.06.2016 bis 29.09.2016 in XXXX in der Kurdischen Autonomieregion des Irak gelebt und gearbeitet. Er habe die ihm in Aussicht gestellte Hilfe Bulgariens nicht in Anspruch nehmen wollen, sondern habe es bevorzugt, in den Irak zu gehen. Eine Bedrohung seiner Person durch den syrischen Staat, persönliche Probleme mit dessen Ämtern oder Behörden und eine Bedrohung durch quasi-staatliche Organisationen hätte somit nicht festgestellt werden können. Dass der Beschwerdeführer eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten hätte und eine Verfolgung aufgrund einer angeblichen Wehrdienstverweigerung durch den syrischen Staat bestehe, hätte nicht festgestellt werden können. Es hätten keine Asylausschlussgründe festgestellt werden können. Gegen den Beschwerdeführer hätten keine Übergriffe stattgefunden und er hätte Syrien wegen der allgemein angespannten Lage verlassen. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Menschenrechte ausgesetzt sei. Es sei nicht auszuschließen, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien im Falle seiner Rückkehr mit menschenrechtswidrigen Sanktionen zu rechnen hätte.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015, Zahl W212 2117747- 1/3E, sei sein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes zurückgewiesen und festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Er habe in weiterer Folge Österreich verlassen und von 18.06.2016 bis 29.09.2016 in römisch 40 in der Kurdischen Autonomieregion des Irak gelebt und gearbeitet. Er habe die ihm in Aussicht gestellte Hilfe Bulgariens nicht in Anspruch nehmen wollen, sondern habe es bevorzugt, in den Irak zu gehen. Eine Bedrohung seiner Person durch den syrischen Staat, persönliche Probleme mit dessen Ämtern oder Behörden und eine Bedrohung durch quasi-staatliche Organisationen hätte somit nicht festgestellt werden können. Dass der Beschwerdeführer eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten hätte und eine Verfolgung aufgrund einer angeblichen Wehrdienstverweigerung durch den syrischen Staat bestehe, hätte nicht festgestellt werden können. Es hätten keine Asylausschlussgründe festgestellt werden können. Gegen den Beschwerdeführer hätten keine Übergriffe stattgefunden und er hätte Syrien wegen der allgemein angespannten Lage verlassen. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Menschenrechte ausgesetzt sei. Es sei nicht auszuschließen, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien im Falle seiner Rückkehr mit menschenrechtswidrigen Sanktionen zu rechnen hätte. Zur Lage in Syrien stellte die belangte Behörde Teile des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien als Sachverhalt fest. Beweiswürdigend und rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe angegeben, keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden oder seiner moslemisch-sunnitischen Religionszugehörigkeit gehabt zu haben. Er habe selbst angegeben, politisch nicht tätig gewesen zu sein, und auch keiner Organisation angehört zu haben. Er sei auch nie Mitglied einer radikalen, extremistischen Gruppierung gewesen und sei nie mit Terroristen wie jenen des sogenannten Islamischen Staates in Berührung gekommen. Einen Einberufungsbefehl habe er nach eigenen Angaben nie erhalten. Politisch aktiv sei er demnach ebenfalls nicht gewesen. Eine politische Opposition sei ihm nur wegen seiner Ausreise aus Syrien nicht zu unterstellen. In Gesamtbetrachtung aller Umstände hätte letztlich eine Bedrohung seiner Person nicht festgestellt werden können. Hätte diese tatsächlich stattgefunden, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er die rechtskräftige Entscheidung, nämlich sein Asylverfahren in Bulgarien zu führen, nicht in Anspruch genommen habe, sondern untergetaucht sei, um in seine Heimatregion zurückzukehren. Betrachte man die widersprüchlichen Angaben, die er sowohl im Vergleich zum Vorverfahren, als auch innerhalb dieses Vorverfahrens selbst gemacht habe, dränge sich der Verdacht auf, dass an seinem Vorbringen etliche Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Er habe keine Verfolgung aufgrund seiner Nationalität, Rasse, Religion, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe, und somit keinen Konventionsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht. Zwar sei er Kurde und habe keinen Wehrdienst geleistet, jedoch habe er im gesamten Verfahren diesbezüglich keinerlei Probleme vorgebracht. Auch sei der sogenannte Islamische Staat in der Stellungnahme erstmalig erwähnt worden, jedoch nur oberflächlich und ohne Bezug auf seine Person. Seine Begründung, nämlich aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration ins Visier der syrischen Behörden gelangt zu sein, sei als unglaubwürdig zu erachten. Hätte man tatsächlich Interesse daran gehabt, ihn zu erwischen, so hätte man aufgrund der überall eingerichteten Checkpoints ausreichend Möglichkeiten dazu gehabt, zumal er eigenen Angaben zufolge seit 2011 regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen hätte. Der einzige von ihm vorgebrachte Grund für die Antragstellung wäre eine Einberufung zum Militärdienst gewesen, welche möglicherweise in Zukunft hätte erfolgen können. Letztlich habe er Syrien wegen der allgemeinen Lage und der Möglichkeit einer noch nicht erfolgten Einberufung verlassen. Selbst wenn man davon ausginge, dass er tatsächlich eine Einberufung erhalten hätte, hätte eine Einzelprüfung zu erfolgen, ob von ihm persönlich menschenrechtswidriges Verhalten abverlangt worden wäre. Es fehle an konkreten Indizien dafür. Auch die Tatsache, dass er nicht in den zahlreichen von ihm durchreisten Staaten geblieben sei, im Irak einer Arbeit nachgegangen sei und von einem Staat, nämlich Bulgarien, sogar Hilfe in Aussicht gestellt worden sei, weise darauf hin, dass es sich in erster Linie nicht um eine Reisebewegung aufgrund aktuell drohender Verfolgung handle. Er habe genau an jenem Tag seinen neuerlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt, an dem die Überstellungsfrist nach Bulgarien abgelaufen sei. Die zwar nicht im Raum stehende, aber sich aufgrund der aktuellen Situation bietende Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, seinen Militärdienst in einem Einsatzbereich leisten zu müssen, in dem er zu Menschenrechtsverletzungen angehalten würde, indiziere die Gewährung subsidiären Schutzes, nicht jedoch Asyl. Die belangte Behörde schließe sich dem Urteil des deutschen Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2017, 14 A 2023/16.A, an, wonach Wehrpflichtigen, die sich der Wehrpflicht entzögen, nicht wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung in Syrien Verfolgung drohe. Jedoch sei der Beschwerdeführer gar nicht einberufen worden sei.
  2. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) wurde fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erhoben und ausgeführt:3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) wurde fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben und ausgeführt: Fest stehe, dass der Beschwerdeführer männlichen Geschlechts sei, bisher seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe und deshalb einer spezifischen Gefährdung, zur syrischen Armee zwangsrekrutiert zu werden, ausgesetzt sei. Diese Verfolgungsgefährdung sei asylrelevant, weil die syrische Armee in einen unmenschlichen bewaffneten Konflikt verwickelt sei, der gegen die Regeln der Menschlichkeit verstoße, wobei grausame, unmenschliche und dem internationalen Kriegsvölkerrecht widersprechende Kriegstaktiken angewendet würden. Überdies werde dem Beschwerdeführer eine regimefeindliche und oppositionelle, politische Gesinnung unterstellt. Für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber bestehe im Allgemeinen bei der Ankunft in Syrien die reale Gefahr, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Diese Verfolgung könne auch aufgrund von länger zurückliegenden Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) geschehen. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter werde auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig, widerspruchsfrei und in sich plausibel geschildert, dass er als Kurde in seiner Herkunftsstadt XXXX regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig und plausibel geschildert, wie diese Demonstrationen abgelaufen seien. Es gebe daher überhaupt keinen Grund, welcher die belangte Behörde befugt hätte, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und "nicht" festzustellen. Dies gelte aber auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Freunde von ihm verhaftet worden seien und ein paar davon auch verschwunden seien und er Angst davor gehabt hätte, dass das gleiche Schicksal auch ihn treffe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er danach von der Uni keine Bestätigung mehr bekommen habe, um seinen Wehrdienst aufzuschieben. Er habe Angst gehabt, weil - wenn man dies nicht bekomme - dies bedeute, dass man einberufen werde, um seinen Militärdienst zu leisten. Dies habe er nicht gewollt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es die belangte Behörde unterlassen habe, diese schlüssigen, widerspruchsfreien und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers, welche sich auch mit der allgemeinen Lage in Syrien vollkommen deckten, als glaubwürdig einzustufen und als Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch im Bescheid festzustellen. Der Beschwerdeführer sei nach dem ersten Asylverfahren nicht nach Syrien zurückgekehrt, sondern in die Türkei und in den Irak, kurdisches Gebiet, sodass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in Bulgarien geblieben sei, keinesfalls geschlossen werden könne, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen fluchtrelevanten Verfolgungsbedrohungen nicht den Tatsachen entspreche. Es seien die den angefochtenen Bescheid tragenden Beweiswürdigungserwägungen mit gravierenden Denk-, Schlüssigkeits- und Begründungsfehlern behaftet. Aus den wiedergegebenen, sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien ergebenden Erkenntnissen über die aktuelle, allgemeine Lage in Syrien gingen beachtliche substantielle Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer, wäre er in Syrien verblieben, früher oder später durch die syrische Armee zwangsrekrutiert worden wäre und würde ihm das gleiche Schicksal auch im Rückkehrfalle drohen. Die Maßnahme der Zwangsrekrutierung als solche sowie die den Beschwerdeführer sodann erwartenden Behandlungen und Menschenrechtseingriffe seien jedenfalls als asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen, nämlich zufolge einer dem Beschwerdeführer unterstellten, oppositionellen, regimefeindlichen Gesinnung einzustufen. Der Beschwerdeführer müsse fürchten, nach einer Rückkehr zufolge eines abgelehnten Asylantrags inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert zu werden. Er könnte auch wegen seiner Asylantragstellung für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen, durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Angesichts der getroffenen Feststellungen und der diesen Feststellungen zugrundeliegenden Quellen handle es sich bei den angeführten Rückkehrgefährdungen nicht bloß um "hypothetisch-theoretische Befürchtungen", sondern bestehe eine beachtliche reale Wahrscheinlichkeit, dass zumindest einer der angeführten, schwerwiegenden Verfolgungseingriffe für den Beschwerdeführer im Rückkehrfalle zur bitteren Realität werden würde. Dem Beschwerdeführer sei daher eine wohlbegründete Furcht vor derartigen, asylrelevanten Verfolgungseingriffen zuzugestehen.Fest stehe, dass der Beschwerdeführer männlichen Geschlechts sei, bisher seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe und deshalb einer spezifischen Gefährdung, zur syrischen Armee zwangsrekrutiert zu werden, ausgesetzt sei. Diese Verfolgungsgefährdung sei asylrelevant, weil die syrische Armee in einen unmenschlichen bewaffneten Konflikt verwickelt sei, der gegen die Regeln der Menschlichkeit verstoße, wobei grausame, unmenschliche und dem internationalen Kriegsvölkerrecht widersprechende Kriegstaktiken angewendet würden. Überdies werde dem Beschwerdeführer eine regimefeindliche und oppositionelle, politische Gesinnung unterstellt. Für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber bestehe im Allgemeinen bei der Ankunft in Syrien die reale Gefahr, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Diese Verfolgung könne auch aufgrund von länger zurückliegenden Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) geschehen. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter werde auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig, widerspruchsfrei und in sich plausibel geschildert, dass er als Kurde in seiner Herkunftsstadt römisch 40 regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig und plausibel geschildert, wie diese Demonstrationen abgelaufen seien. Es gebe daher überhaupt keinen Grund, welcher die belangte Behörde befugt hätte, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und "nicht" festzustellen. Dies gelte aber auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Freunde von ihm verhaftet worden seien und ein paar davon auch verschwunden seien und er Angst davor gehabt hätte, dass das gleiche Schicksal auch ihn treffe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er danach von der Uni keine Bestätigung mehr bekommen habe, um seinen Wehrdienst aufzuschieben. Er habe Angst gehabt, weil - wenn man dies nicht bekomme - dies bedeute, dass man einberufen werde, um seinen Militärdienst zu leisten. Dies habe er nicht gewollt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es die belangte Behörde unterlassen habe, diese schlüssigen, widerspruchsfreien und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers, welche sich auch mit der allgemeinen Lage in Syrien vollkommen deckten, als glaubwürdig einzustufen und als Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch im Bescheid festzustellen. Der Beschwerdeführer sei nach dem ersten Asylverfahren nicht nach Syrien zurückgekehrt, sondern in die Türkei und in den Irak, kurdisches Gebiet, sodass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in Bulgarien geblieben sei, keinesfalls geschlossen werden könne, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen fluchtrelevanten Verfolgungsbedrohungen nicht den Tatsachen entspreche. Es seien die den angefochtenen Bescheid tragenden Beweiswürdigungserwägungen mit gravierenden Denk-, Schlüssigkeits- und Begründungsfehlern behaftet. Aus den wiedergegebenen, sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien ergebenden Erkenntnissen über die aktuelle, allgemeine Lage in Syrien gingen beachtliche substantielle Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer, wäre er in Syrien verblieben, früher oder später durch die syrische Armee zwangsrekrutiert worden wäre und würde ihm das gleiche Schicksal auch im Rückkehrfalle drohen. Die Maßnahme der Zwangsrekrutierung als solche sowie die den Beschwerdeführer sodann erwartenden Behandlungen und Menschenrechtseingriffe seien jedenfalls als asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen, nämlich zufolge einer dem Beschwerdeführer unterstellten, oppositionellen, regimefeindlichen Gesinnung einzustufen. Der Beschwerdeführer müsse fürchten, nach einer Rückkehr zufolge eines abgelehnten Asylantrags inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert zu werden. Er könnte auch wegen seiner Asylantragstellung für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen, durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Angesichts der getroffenen Feststellungen und der diesen Feststellungen zugrundeliegenden Quellen handle es sich bei den angeführten Rückkehrgefährdungen nicht bloß um "hypothetisch-theoretische Befürchtungen", sondern bestehe eine beachtliche reale Wahrscheinlichkeit, dass zumindest einer der angeführten, schwerwiegenden Verfolgungseingriffe für den Beschwerdeführer im Rückkehrfalle zur bitteren Realität werden würde. Dem Beschwerdeführer sei daher eine wohlbegründete Furcht vor derartigen, asylrelevanten Verfolgungseingriffen zuzugestehen. 4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In den Verwaltungsakten lag eine Stellungnahme der Behörde zum Beschwerdeschriftsatz ein (AS 283

  1. ff)ein, aus welcher sich ergab, dass die Gefahr eines im Fall des Beschwerdeführers möglichen, aber nicht konkret anstehenden Wehrdienstes zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt habe. Weshalb einem jungen Mann, der das Land verlasse, weil eine Möglichkeit bestehe, dass dieser an Kampfhandlungen teilzunehmen hätte, automatisch eine politische oppositionelle Gesinnung zu unterstellen sei, sei für die belangte Behörde nicht verständlich. Für den in Frage kommenden Konventionsgrund der unterstellten politischen Überzeugung gebe es keine Anhaltspunkte. Tatsächliche Umstände, dass der syrische Staat per se die Wehrdienstverweigerung sämtlicher junger Männer, die in Konfliktzeiten das Land verließen, als politischen Dissens betrachte, gebe es nicht. Zudem werde in der Beschwerde behauptet, dass beachtliche Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst eingezogen würde und dass ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfalle Verfolgungsgefährdungen treffen würden, wobei diese Behauptung durch die verwiesenen Feststellungen des Bescheides nicht gestützt würden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er in XXXX regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen hätte. Im Zuge der Einvernahme habe er nur angegeben, dass er in XXXX demonstriert hätte. Demonstrationen im restlichen Gouvernement XXXX unterlägen demnach dem Neuerungsverbot. Was diese Demonstration betreffe, sei der Beschwerdeführer dazu eingehend befragt worden. Er habe angegeben, dass er bei dieser Demonstration von der Polizei nicht gesehen worden sei und der Staat von der Teilnahme gar keine Ahnung hätte haben können. Das werde durch die Aussage bestätigt, wonach der Beschwerdeführer keine Ahnung darüber hätte. Weshalb die belangte Behörde dann auf dieses nebensächliche Vorbringen einzugehen gehabt hätte, sei nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hätte im Zuge der Einvernahme darauf hingewirkt, nähere Angaben zu den Demonstrationen in XXXX zu bekommen, und diese dann als nicht entscheidungsrelevant beurteilt. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, aufgrund der Demonstrationen Probleme bekommen zu haben. Teile der Beschwerde würden sich ausschließlich mit der Situation im Fall der Rückkehr beschäftigen, eine Rückkehrentscheidung sei jedoch nicht getroffen worden. Der einzige Fluchtgrund, nämlich jener der Wehrdienstverweigerung, sei ausführlich behandelt worden und den Befürchtungen des Beschwerdeführers sei aufgrund der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen worden. Eine Einberufung aufgrund irgendeines Konventionsgrundes sei aufgrund der Situation in Syrien nicht zu unterstellen.In den Verwaltungsakten lag eine Stellungnahme der Behörde zum Beschwerdeschriftsatz ein (AS 283
  2. ff)ein, aus welcher sich ergab, dass die Gefahr eines im Fall des Beschwerdeführers möglichen, aber nicht konkret anstehenden Wehrdienstes zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt habe. Weshalb einem jungen Mann, der das Land verlasse, weil eine Möglichkeit bestehe, dass dieser an Kampfhandlungen teilzunehmen hätte, automatisch eine politische oppositionelle Gesinnung zu unterstellen sei, sei für die belangte Behörde nicht verständlich. Für den in Frage kommenden Konventionsgrund der unterstellten politischen Überzeugung gebe es keine Anhaltspunkte. Tatsächliche Umstände, dass der syrische Staat per se die Wehrdienstverweigerung sämtlicher junger Männer, die in Konfliktzeiten das Land verließen, als politischen Dissens betrachte, gebe es nicht. Zudem werde in der Beschwerde behauptet, dass beachtliche Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst eingezogen würde und dass ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfalle Verfolgungsgefährdungen treffen würden, wobei diese Behauptung durch die verwiesenen Feststellungen des Bescheides nicht gestützt würden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er in römisch 40 regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen hätte. Im Zuge der Einvernahme habe er nur angegeben, dass er in römisch 40 demonstriert hätte. Demonstrationen im restlichen Gouvernement römisch 40 unterlägen demnach dem Neuerungsverbot. Was diese Demonstration betreffe, sei der Beschwerdeführer dazu eingehend befragt worden. Er habe angegeben, dass er bei dieser Demonstration von der Polizei nicht gesehen worden sei und der Staat von der Teilnahme gar keine Ahnung hätte haben können. Das werde durch die Aussage bestätigt, wonach der Beschwerdeführer keine Ahnung darüber hätte. Weshalb die belangte Behörde dann auf dieses nebensächliche Vorbringen einzugehen gehabt hätte, sei nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hätte im Zuge der Einvernahme darauf hingewirkt, nähere Angaben zu den Demonstrationen in römisch 40 zu bekommen, und diese dann als nicht entscheidungsrelevant beurteilt. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, aufgrund der Demonstrationen Probleme bekommen zu haben. Teile der Beschwerde würden sich ausschließlich mit der Situation im Fall der Rückkehr beschäftigen, eine Rückkehrentscheidung sei jedoch nicht getroffen worden. Der einzige Fluchtgrund, nämlich jener der Wehrdienstverweigerung, sei ausführlich behandelt worden und den Befürchtungen des Beschwerdeführers sei aufgrund der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen worden. Eine Einberufung aufgrund irgendeines Konventionsgrundes sei aufgrund der Situation in Syrien nicht zu unterstellen. 5. Im Beschwerdeverfahren übermittelte der Beschwerdeführer zu hg. OZ 8 eine Stellungnahme "zur ergänzenden Darlegung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf der Grundlage von aktuellen Länderberichten", in welcher der bisherige Sachverhalt wiederholt und ergänzend vorgebracht wurde, die gleichfalls wehrpflichtigen Brüder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: N.) und XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: R.) seien schon deutlich vor dem Beschwerdeführer nach Österreich geflüchtet und hätten sich so ihrer Wehrpflicht (dies treffe auf R.
  3. zu)bzw. ihrer Ersatzwehrpflicht (dies sei der Fall bei N.) entzogen. Weiters seien die Schwestern des Beschwerdeführers ( XXXX und XXXX ) sowie beide Elternteile XXXX und XXXX nach Österreich geflüchtet. Als Kurde würde der Beschwerdeführer als regimefeindlich und oppositionell angesehen werden, seine Loyalität zum Regime würde wegen seiner kurdischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Gebiet von XXXX , seiner Flucht ins Ausland, seiner Asylantragstellung im Ausland und seiner Wehrdienstentziehung angezweifelt werden; der Umstand, dass sich auch zwei Brüder des Beschwerdeführers ihrer Wehrdienstpflicht (Ersatzwehrdienstpflicht) durch Auslandsflucht entzogen hätten, könne gleichfalls Verfolgungskonsequenzen für den Beschwerdeführer haben, weil der Beschwerdeführer Gefahr laufe, über den Verbleib seiner Brüder einvernommen zu werden. Die syrische Regierung halte noch immer ihre Kontrolle im urbanen Zentrum XXXX aufrecht und es gebe in diesem Gebiet ein duales Sicherheitsarrangement. Weiters sei als zusätzliches Bedrohungsszenario zu bedenken, dass die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) gleichfalls die Ableistung des Wehrdienstes verlangten, wobei die umfangreichen Rekrutierungskampagnen auf außerrechtliche Anordnungen gestützt würden. UNHCR halte fest, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko bestehe, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht würden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet hätten und/oder weil sie aus einem Gebiet stammten, das sich unter der Kontrolle der Opposition befinde, und dass auch Kurden zu jenen Gruppen zählten, bei denen ein höheres Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden bestehe, weil ihrer Loyalität dem Regime gegenüber traditionell misstraut werde. Betont werde, dass die Regierung bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien anwende. Jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber hätten zu schweren Vergeltungsmaßnahmen geführt. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Wehrdienstflucht des Beschwerdeführers sowie die Wehrdienstflucht von zwei weiteren, wehrpflichtigen Brüdern des Beschwerdeführers auf jeden Fall den syrischen Behörden bekannt sei, dies als Ausdruck von unzureichender Loyalität der Regierung gegenüber angesehen werde und dem Beschwerdeführer, der zudem aus5. Im Beschwerdeverfahren übermittelte der Beschwerdeführer zu hg. OZ 8 eine Stellungnahme "zur ergänzenden Darlegung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf der Grundlage von aktuellen Länderberichten", in welcher der bisherige Sachverhalt wiederholt und ergänzend vorgebracht wurde, die gleichfalls wehrpflichtigen Brüder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: N.) und römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: R.) seien schon deutlich vor dem Beschwerdeführer nach Österreich geflüchtet und hätten sich so ihrer Wehrpflicht (dies treffe auf R.
  4. zu)bzw. ihrer Ersatzwehrpflicht (dies sei der Fall bei N.) entzogen. Weiters seien die Schwestern des Beschwerdeführers ( römisch 40 und römisch 40 ) sowie beide Elternteile römisch 40 und römisch 40 nach Österreich geflüchtet. Als Kurde würde der Beschwerdeführer als regimefeindlich und oppositionell angesehen werden, seine Loyalität zum Regime würde wegen seiner kurdischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Gebiet von römisch 40 , seiner Flucht ins Ausland, seiner Asylantragstellung im Ausland und seiner Wehrdienstentziehung angezweifelt werden; der Umstand, dass sich auch zwei Brüder des Beschwerdeführers ihrer Wehrdienstpflicht (Ersatzwehrdienstpflicht) durch Auslandsflucht entzogen hätten, könne gleichfalls Verfolgungskonsequenzen für den Beschwerdeführer haben, weil der Beschwerdeführer Gefahr laufe, über den Verbleib seiner Brüder einvernommen zu werden. Die syrische Regierung halte noch immer ihre Kontrolle im urbanen Zentrum römisch 40 aufrecht und es gebe in diesem Gebiet ein duales Sicherheitsarrangement. Weiters sei als zusätzliches Bedrohungsszenario zu bedenken, dass die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) gleichfalls die Ableistung des Wehrdienstes verlangten, wobei die umfangreichen Rekrutierungskampagnen auf außerrechtliche Anordnungen gestützt würden. UNHCR halte fest, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko bestehe, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht würden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet hätten und/oder weil sie aus einem Gebiet stammten, das sich unter der Kontrolle der Opposition befinde, und dass auch Kurden zu jenen Gruppen zählten, bei denen ein höheres Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden bestehe, weil ihrer Loyalität dem Regime gegenüber traditionell misstraut werde. Betont werde, dass die Regierung bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien anwende. Jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber hätten zu schweren Vergeltungsmaßnahmen geführt. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Wehrdienstflucht des Beschwerdeführers sowie die Wehrdienstflucht von zwei weiteren, wehrpflichtigen Brüdern des Beschwerdeführers auf jeden Fall den syrischen Behörden bekannt sei, dies als Ausdruck von unzureichender Loyalität der Regierung gegenüber angesehen werde und dem Beschwerdeführer, der zudem aus XXXX stamme und kurdischer Ethnie ist, deshalb eine regimefeindliche, politische Gesinnung unterstellt werden würde.römisch 40 stamme und kurdischer Ethnie ist, deshalb eine regimefeindliche, politische Gesinnung unterstellt werden würde. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Zur Verhandlung wurden die Asylverfahrensakten der in Österreich asylberechtigten Eltern des Beschwerdeführers sowie eines in Österreich asylberechtigten Bruders des Beschwerdeführers (hg. OZ 5, 6 und 7) beigeschafft. Aus den beigeschafften Akten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergab sich ua. Folgendes: Der Vater des Beschwerdeführers hatte am 24.06.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und angegeben, er sei illegal aus Syrien ausgereist. Weil er in Syrien von Islamisten verhaftet, aber wieder freigelassen worden sei, sei er vom syrischen Geheimdienst vorgeladen und beschuldigt worden, den Islamisten nahe zu stehen. Im Rahmen der Vernehmung in der Verhandlung sagte der Beschwerdeführer u.a. aus, die syrische Regierung habe vor der Revolution seinem älteren Bruder N. eine politische Tätigkeit unterstellt, weil man bei ihm ein verbotenes kurdisches Buch gefunden habe. Man habe N. inhaftiert, ihn geschlagen und am Auge verletzt. Sein Bruder sei, weil er zu einer Verhandlung hätte erscheinen sollen, geflüchtet. N. und auch sein Bruder R. hätten sich in Syrien dem Militärdienst entzogen. Für ihn selbst bestehe in Syrien Militärdienstpflicht. Er sei in Syrien Student gewesen und habe als solcher einen Militärdienstaufschub bis Anfang 2015 gehabt. Seine letzte Adresse sei in XXXX gewesen, er sei sich sicher, dass dorthin ein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei. Der Freund, mit dem er dort gelebt habe, habe das Land ebenfalls verlassen. Es sei davon auszugehen, dass sich seine Militärdienstpflicht aufgrund des Ablaufs seines letzten Militärdienstaufschubes konkretisiert habe und er gegenwärtig als zum Militärdienst einberufen gelte. Wenn die syrische Regierung ihn erwischen würde, würde er sofort zum Militär mitgenommen werden, weil er bereits vor Jahren zum Militärdienst hätte gehen sollen, er aber nicht im Land gewesen sei. In der derzeitigen Situation in Syrien wolle er seiner Militärdienstpflicht nicht nachkommen. Er habe in Syrien an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und habe mit seinen eigenen Augen gesehen, dass die syrische Regierung eine kriminelle Regierung sei. Als sein Reisepass im Jahr 2013 bis 2015 verlängert worden sei, sei der Militärdienstaufschub aufrecht gewesen. Er gehe nicht davon aus, nochmals einen Militärdienstaufschub zu erhalten. Nach Gewährung seines letzten Militärdienstaufschubes seien Kollegen von der Universität Ende 2014 bei Demonstrationen festgenommen wurden und hätte Namen verraten, weshalb auch weitere Kollegen inhaftiert worden seien. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Wegen der Verhaftung seiner Kollegen sei davon auszugehen, dass der syrischen Regierung bekannt sei, dass auch er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Zwei bei den Demonstrationen festgenommene Kollegen seien später aus der Haft entlassen worden, hätten danach Syrien verlassen und ihm mitgeteilt, dass sie im Zuge der Inhaftierung seinen Namen unter Folter genannt hätten. Im Zeitpunkt der Gewährung des letzten Militärdienstaufschubes sei er noch nicht im Blickfeld der Regierung gewesen. Dass er trotz Demonstration gegen die syrische Regierung nicht bereits verfolgt worden sei, sei Glück. Seine Brüder hätten Syrien vor der Revolution verlassen. Sein Bruder N. sei der Regierung bereits vor der Revolution als verdächtiger politischer Kurde aufgefallen.Für ihn selbst bestehe in Syrien Militärdienstpflicht. Er sei in Syrien Student gewesen und habe als solcher einen Militärdienstaufschub bis Anfang 2015 gehabt. Seine letzte Adresse sei in römisch 40 gewesen, er sei sich sicher, dass dorthin ein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei. Der Freund, mit dem er dort gelebt habe, habe das Land ebenfalls verlassen. Es sei davon auszugehen, dass sich seine Militärdienstpflicht aufgrund des Ablaufs seines letzten Militärdienstaufschubes konkretisiert habe und er gegenwärtig als zum Militärdienst einberufen gelte. Wenn die syrische Regierung ihn erwischen würde, würde er sofort zum Militär mitgenommen werden, weil er bereits vor Jahren zum Militärdienst hätte gehen sollen, er aber nicht im Land gewesen sei. In der derzeitigen Situation in Syrien wolle er seiner Militärdienstpflicht nicht nachkommen. Er habe in Syrien an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und habe mit seinen eigenen Augen gesehen, dass die syrische Regierung eine kriminelle Regierung sei. Als sein Reisepass im Jahr 2013 bis 2015 verlängert worden sei, sei der Militärdienstaufschub aufrecht gewesen. Er gehe nicht davon aus, nochmals einen Militärdienstaufschub zu erhalten. Nach Gewährung seines letzten Militärdienstaufschubes seien Kollegen von der Universität Ende 2014 bei Demonstrationen festgenommen wurden und hätte Namen verraten, weshalb auch weitere Kollegen inhaftiert worden seien. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Wegen der Verhaftung seiner Kollegen sei davon auszugehen, dass der syrischen Regierung bekannt sei, dass auch er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Zwei bei den Demonstrationen festgenommene Kollegen seien später aus der Haft entlassen worden, hätten danach Syrien verlassen und ihm mitgeteilt, dass sie im Zuge der Inhaftierung seinen Namen unter Folter genannt hätten. Im Zeitpunkt der Gewährung des letzten Militärdienstaufschubes sei er noch nicht im Blickfeld der Regierung gewesen. Dass er trotz Demonstration gegen die syrische Regierung nicht bereits verfolgt worden sei, sei Glück. Seine Brüder hätten Syrien vor der Revolution verlassen. Sein Bruder N. sei der Regierung bereits vor der Revolution als verdächtiger politischer Kurde aufgefallen. 7. Nach Schluss der Verhandlung wurde das im Spruch ersichtliche Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich verkündet. 8. Die belangte Behörde stellte fristgerecht und zulässig einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. hinsichtlich der Lage in Syrien: Politische Lage In der Praxis unterhält die syrische Regierung noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten. Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten. Wehrdienst/Rekrutierung Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden. Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Wehrdienstpflichtige Männer werden bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet und in den Militärdienst eingezogen. Bei Behördengängen, wie zum Beispiel der Registrierung einer Heirat, soll es auch zu Verhaftungen kommen.

den vom Finnish Immigration Service befragten Quellen werden Männer auf der Straße, an Universitäten und an Checkpoints eingezogen. Busse werden angehalten, um Männer im wehrdienstpflichtigen Alter zu suchen. Im privaten Sektor werden Firmen unter Druck gesetzt, ihre Arbeiter in den Militärdienst zu schicken. Das US Department of State weist darauf hin, dass an den Checkpoints der Regierung Männer allein aufgrund ihres wehrdienstpflichtigen Alters verhaftet werden. Viele verschwinden nach den Verhaftungen an Checkpoints. Auch die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien geht von zehntausenden Männern im wehrdienstpflichtigen Alter aus, die verschwunden sind. Bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt das Regime, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Zudem werden Häftlinge unter Druck gesetzt, entweder in Haft zu bleiben oder in die Armee einzutreten.

Berichten werden Anwohner unter Druck gesetzt, sich den lokalen Milizen anzuschließen, obwohl der Beitritt zu den Verteidigungsmilizen freiwillig ist. Im Februar 2016 wurde auf einer Webseite der Opposition berichtet, dass in Deir al-Zur, einer Stadt im Osten Syriens, welche vom sogenannten "Islamischen Staat" belagert wurde, der zuständige General die Schaffung einer Selbstverteidigungsmiliz verkündete, und dass die syrischen Sicherheitsdienste alle Männer zwischen 15 und 60 Jahren verhaftet und eingezogen haben. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Die Regierung strebt eine Stärkung der Berichten zufolge angespannten personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte an und hat daher, wie aus Berichten hervorgeht, ihre Bemühungen um Einziehung und Mobilisierung von Reservisten in Gebieten unter ihrer Kontrolle intensiviert, einschließlich an mobilen und fest installierten Kontrollstellen, bei Angriffen und Durchsuchungen von Häusern und öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, wurden Berichten zufolge an Kontrollstellen festgenommen. Zahlreiche Männer im Wehrdienst- oder Reservistenalter vermeiden es Berichten zufolge, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, halten sich versteckt oder sind aus Angst vor Drangsalierung an Kontrollstellen und vor Einziehung außer Landes geflohen. Es stellt Berichten zufolge eine gängige Praxis dar, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. In von Regierungskräften von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen zurückeroberten Gebieten wurden Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und zwangsrekrutiert. Männer im wehrfähigen Alter können das Land nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros verlassen. Auch um zu heiraten oder in den Staatsdienst einzutreten brauchen sie eine Genehmigung. Der Pflichtwehrdienst wurde Berichten zufolge in vielen Fällen über die vorgesehenen Monate hinaus verlängert. Nach einer eventuellen Entlassung aus dem Pflichtwehrdienst folgt, wie berichtet wird, in der Regel eine automatische Aufnahme in die Reservistenliste. Angesichts des anhaltenden Konflikts und des steigenden Bedarfs an Rekruten werden Berichten zufolge Regeln und Rechtsvorschriften für den Militärdienst zunehmend willkürlich angewandt, insbesondere in Bezug auf Aufschub- und Ausnahmeverfahren. Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Da es sich bei den Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. Verschiedene Beobachter berichteten dem Danish Immigration Service, dass Freistellungen manchmal nicht mehr akzeptiert werden. Zudem sei die Freistellung vom Militärdienst auch gegen Bestechung schwieriger geworden.

dem Syrian Observer und Noah Bonsey von der International Crisis Group befürchten auch Männer, die vom Militärdienst befreit sind, eingezogen zu werden. Die Willkür hat vor allem in den Gebieten zugenommen, die von Milizen kontrolliert werden. Quellen des Finnish Immigration Service ist zu entnehmen, dass die Umsetzung der Freistellungen willkürlich ist. Die Freistellungsdokumente sind zwar vorzeigbar, können jedoch an einem Checkpoint zerrissen werden. Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Wehrdienstentziehung

den Informationen des UK Home Office ist in Artikel 68 festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monate und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft.

Artikel 101

wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben und die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

UNHCR erstellte eine inoffizielle Übersetzung ausgewählter Paragraphen des Military Penal Law, Legislative Decree No. 61/1950. Diese stimmen inhaltlich, jedoch bezüglich der Nummerierung nur teilweise mit den oben erwähnten Artikel überein. In der Übersetzung von UNHCR wird Wehrdienstentzug

Artikel 98

und 99 bestraft.

UNHCR ist die Bestrafung von Desertion in Friedenszeiten im Artikel 100 geregelt und in Artikel 101 ist die Bestrafung bei Desertion in Kriegszeiten festgelegt. In den Artikeln 102 und 103 steht, dass das Überlaufen zum Feind und eine zusätzliche Verschwörung mit dem Feind mit dem Tod bestraft wird.

den Informationen des UK Home Office ist in Artikel 68 festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monate und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft.

Artikel 101

wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben und die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

UNHCR erstellte eine inoffizielle Übersetzung ausgewählter Paragraphen des Military Penal Law, Legislative Decree No. 61 aus 1950,. Diese stimmen inhaltlich, jedoch bezüglich der Nummerierung nur teilweise mit den oben erwähnten Artikel überein. In der Übersetzung von UNHCR wird Wehrdienstentzug

Artikel 98

und 99 bestraft.

UNHCR ist die Bestrafung von Desertion in Friedenszeiten im Artikel 100 geregelt und in Artikel 101 ist die Bestrafung bei Desertion in Kriegszeiten festgelegt. In den Artikeln 102 und 103 steht, dass das Überlaufen zum Feind und eine zusätzliche Verschwörung mit dem Feind mit dem Tod bestraft wird. Bei der Umsetzung der Bestrafung herrscht Willkür. Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster.

einer Quelle des Finnish Immigration Service hängt die Bestrafung von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch vom Bedarf an der Front ab. Auch im Bericht des Danish Immigration Service weist eine befragte Person darauf hin, dass die Bestrafung vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängen kann. Komme der Verdacht auf, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert. Bei Wehrdienstentzug droht je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug in den Militärdienst, Einzug an die Front oder Haft und Folter. Desertion wird mit Haft, Verschwinden-Lassen, Verfahren vor Militärgerichten, lebenslanger Haft, Todesstrafe oder Exekution bestraft. Häuser, Läden und Besitz von Deserteuren werden vom Regime geplündert, angezündet und zerstört. Es kann auch vorkommen, dass aufgegriffene Deserteure direkt an die Front geschickt werden. Bereits 2011 wurden Dutzende syrische Deserteure exekutiert, da sie sich den Aufständischen anschließen wollten. Human Rights Watch berichtete 2012, dass syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen oder inhaftiert werden, wenn sie Befehle nicht befolgen. Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Regierungstruppen zerstörten die Häuser, Höfe und Geschäfte von verdächtigen Regierungsgegnern. Dieses willkürliche Vorgehen gegen Deserteure und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, wird auch in neueren Berichten bestätigt. Das Immigration and Refugee Board of Canada ging aufgrund verschiedener Quellen im August 2014 davon aus, dass Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, verhaftet oder zwangsrekrutiert werden. Ein Aktivist meint, dass insbesondere hochrangige Offiziere, die desertiert sind, als Verräter gesehen werden, ihnen droht Haft und Folter. Im Bericht des Finnish Immigration Service vom August 2016 wird darauf hingewiesen, dass Deserteuren die Todesstrafe droht. Ein europäischer Diplomat ist zwar nicht sicher, ob die Todesstrafe umgesetzt wird, er berichtet jedoch, dass es als Abschreckungsmaßnahme zu Massenexekutionen von Deserteuren gekommen ist.

einer anderen Quelle werden Deserteure inhaftiert und gefoltert, einige würden auch an die Front geschickt. Seit 2011 hat der syrische Präsident al-Assad für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstentzieher und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstentzieher und Reservisten eine Amnestie erhalten. Weder über die Umsetzung dieser Dekrete noch darüber, wie viele Wehrdienstentzieher seit 2011 in den Genuss dieser Amnestien kamen, liegen Informationen und genaue Zahlen vor. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen von ihnen. Bei Rückkehrern aus dem Ausland werden Berichten zufolge regelmäßig die Aufzeichnungen zu ihrem Militärdienst überprüft. Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass - auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, sind als Personen anzusehen, die gefährdet sind durch die Regierung verfolgt zu werden. Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt - friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt - führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren

dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom 2. Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen - von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe - für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie "terroristische" Handlungen begangen haben. "Terrorismus" ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart sind, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, Online-Aktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, incommunicado Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als "regierungsfeindlich" dargestellt zu werden. (Arabische) Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen. Aus diesem Grund waren ihre Wohngebiete von Beschießungen, Artilleriefeuer und Militärangriffen betroffen und von der Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Grundbedarfsgütern abgeschnitten. Darüber hinaus wurden Sunniten von Streitkräften der Regierung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit sunnitischen Islamisten oder Salafisten bzw. ganz allgemein bewaffneten oppositionellen Gruppen willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und auf andere Weisen misshandelt sowie extralegal und standrechtlich hingerichtet. Der unabhängigen UN-Untersuchungskommission zufolge besteht "in von der Regierung kontrollierten Gebieten für sunnitische Männer aus Unruhegebieten das größte Risiko, an Kontrollstellen oder bei Hausdurchsuchungen inhaftiert zu werden, da sie als wahrscheinliche Sympathisanten oder Unterstützer von oppositionellen bewaffneten Gruppen gelten. Diese Gemeinschaft ist insbesondere in Hinblick auf Zwangsverschleppung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen während Inhaftierungen gefährdet. Berichten ist zu entnehmen, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen werden. Es gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, ins Visier zu nehmen. Der Herkunftsort kann einen Faktor darstellen, wie mit dessen Bewohnern umgegangen wird - besonders bei Gebieten, die vormals von Aufständischen gehalten wurden oder sich noch unter deren Kontrolle befinden. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als "Tauschobjekte" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. Aus Angst, selbst inhaftiert und misshandelt zu werden, sehen Familienmitglieder, wie Berichten zu entnehmen ist, häufig davon ab, nach dem Aufenthaltsort von verhafteten Familienmitgliedern zu forschen oder sich über die Verhaftung zu beklagen. Wie aus Berichten hervorgeht, sehen sie sich stattdessen gezwungen, korrupten Staatsbediensteten Schmiergelder zu bezahlen, um Informationen über den Aufenthaltsort eines inhaftierten Angehörigen zu erhalten, seine Verlagerung von einer Haftanstalt des Sicherheitsdienstes in die zentrale Haftanstalt zu veranlassen oder für seine Freilassung zu sorgen - dabei besteht für sie keine Erfolgsgarantie. Amnestien durch den Präsidenten haben, wie berichtet wird, auch Richtern die Möglichkeit eröffnet, Bestechungsgelder von Familien entgegen zu nehmen, die die Freilassung eines inhaftierten Familienmitglieds erreichen möchten. In besonders schwerwiegenden Fällen wurden Berichten zufolge ganze Familien von Oppositionsmitgliedern oder Überläufern verhaftet oder extralegal hingerichtet, beispielsweise bei Hausdurchsuchungen. Aufgrund verfügbarer Herkunftslandinformationen reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung aus. Den vorliegenden Quellen zufolge können Angehörige von gesuchten Personen, inklusive Wehrdienstentziehern, bei ihrer Rückkehr verhaftet werden, etwa um die gesuchten Personen unter Druck zu setzen, ihre Aktivitäten einzustellen oder sich den syrischen Behörden zu stellen. Wehrdienstverweigerer, Deserteure und ihre Familienangehörigen Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Syrische Oppositionelle oder Deserteure sind im mit Syrien verbündeten Libanon ebenfalls von Verhaftung bedroht. Sogar Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sind im Ausland in Gefahr. Zivilisten, die für die Armee gearbeitet haben und die Armee verlassen haben, gelten als Verräter und werden wie Deserteure bestraft. Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, werden als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur eingestuft und dementsprechend bestraft. Wenn die Personen, die vom syrischen Regime einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die Truppen der Regierung sind ausgedünnt und es mangelt an Militärs. Wehrdienstentzieher, die sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der festgelegten Frist zum Militärdienst melden, werden (in Friedenszeiten) mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft. Die Wehrdienstpflicht besteht dabei weiterhin fort. Wenn Personen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist freiwillig melden, wird die Strafe um 50 Prozent herabgesetzt. In Kriegszeiten wird Wehrdienstentziehung je nach den Umständen mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Nach Verbüßung der Strafe muss der Wehrdienstentzieher weiterhin den regulären Militärdienst ableisten. Es wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssen. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Regierung inhaftiert Berichten zufolge außerdem gezielt Familienmitglieder von Wehrdienstentziehern, um Druck auf Männer im wehrfähigen Alter auszuüben, in den Militärdienst zu treten. Wie aus Berichten hervorgeht, ist es unklar, auf welche Weise Personen über die Verpflichtung informiert werden, sich zum Militärdienst zu melden. Ferner ist unklar, wie viel Zeit vergeht, bis der Name einer Person, die dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, an das Militär und an Personenkontrollstellen mit der Anweisung gemeldet wird, die betreffende Person aufgrund von Wehrdienstentziehung festzunehmen. Einzelne Berichte legen außerdem nahe, dass zumindest in manchen Fällen Personen nach ihrer Festnahme an Kontrollstellen in die Armee eingezogen wurden, ohne zuvor einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts, zu dem eine Person

anwendbarem syrischem Recht als wehrdienstpflichtig betrachtet wird (und sich daher strafbar macht, wenn sie dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet), kann nach Beobachtungen von UNHCR "eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt", indem sie zum Beispiel das Land verlässt. Die syrische Regierung betrachtet, wie Berichten zu entnehmen ist, Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Das Regime verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter, um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu verstärken. Amnestien dienen im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich zum Kampfeinsatz einziehen zu können. Auch Familienangehörige von Deserteuren, von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder von Zivilisten, die bei der Armee gearbeitet haben, werden bestraft. Geschwister, Brüder und Schwestern, wie auch Mütter und Väter werden verhaftet. Neben Plünderung ihrer Häuser und Verhaftungen werden Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, häufig aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Maßnahmen gegen die Familien von Deserteuren variieren in den verschiedenen Regionen. Väter oder Brüder werden rekrutiert, um den Deserteur in der Armee zu ersetzen. Desertiert jemand mit der Waffe, werden die Familienangehörigen verhaftet. Wenn sie sich nicht mehr in Syrien aufhalten, werden sie auf eine der Suchlisten gesetzt. Wie Berichte belegen, griffen Regierungskräfte zum Beispiel bei Verhaftungskampagnen in Gebieten, in denen ihrer Wahrnehmung nach die Opposition unterstützt wurde, gezielt Angehörige von Deserteuren heraus. Das Eigentum von Deserteuren wurde, wie berichtet wird, durch Plünderung und Brandstiftung zerstört. Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. Ethnische/religiöse Minderheiten/Staatsangestellte Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. Auch (bzw. gerade auch) Kurden zählen zu den [auch exilpolitisch tätigen] Regimegegnern. Menschenrechtsverletzungen Die syrische Regierung, ihre Streitkräfte und regierungsfreundliche Kräfte begehen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und andere unmenschliche Akte. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, auch an Frauen und Kindern. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen. Der bewaffnete Konflikt in Syrien ist Berichten zufolge weiterhin von weit verbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gekennzeichnet, die in einem Klima der Straflosigkeit stattfinden. Die Unabhängige UN-Untersuchungskommission zu Syrien und Menschenrechtsorganisationen haben syrische Regierungskräfte der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt. Willkürliche und direkte Angriffe auf Zivilisten, Belagerungen und Verwehrung des Zugangs von humanitärer Hilfe sowie Angriffe auf medizinische Einrichtungen und Mitarbeiter haben sich Berichten zufolge als typisches Schema von Menschenrechtsverletzungen auf Seiten der syrischen Regierungskräfte erwiesen. Wie aus Berichten hervorgeht, haben syrische Regierungskräfte Waffen auf willkürliche Weise eingesetzt, darunter Artillerie, Luftangriffe, Fassbomben, Brandwaffen, Streumunition und chemische Waffen. Aus den Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und von Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen Kriegsverbrechen in Form von Mord, Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Folter, Geiselnahme, Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für Kampfhandlungen und für andere Zwecke sowie Angriffe auf Mitarbeiter medizinischer und religiöser Einrichtungen, Journalisten und geschützte Objekte begehen. Von der Regierung kontrollierte Ortschaften, einschließlich solcher Gebiete, die von religiösen Minderheiten bewohnt werden, sind Berichten zufolge häufig Ziel willkürlicher Mörser-, Raketen- und USBV-Angriffe durch bewaffnete oppositionelle Gruppen. Diese bewaffneten oppositionellen Gruppen haben Berichten zufolge Zivilgebiete, die als regierungsnah angesehen werden, belagert oder zeitweise von der Wasser- und/oder Stromversorgung abgeschnitten. Behandlung bei Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland Es liegen kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vor. Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet, oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) haben mehrere Fälle dokumentiert, in denen Syrer am Flughafen Damaskus oder an Landgrenzübergängen bei Ein- oder Ausreisen durch Sicherheitsdienste verhaftet und später gefoltert wurden und/oder gewaltsam verschwanden. Auch nach der ersten Einreise nach Syrien kann das Inhaftierungsrisiko weiterhin bestehen. Berichten der Unabhängigen UN-Untersuchungskommission zu Syrien zufolge wurde ein Syrer, der zwangsweise aus Jordanien nach Syrien zurückgewiesen wurde, an einer Kontrollstelle in einem ländlichen Gebiet des Gouvernements Homs verhaftet. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird. Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Den Berichten des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Quellen zufolge beinhaltet die Sicherheitsprüfung durch die Grenzbehörden am Flughafen Damaskus und an anderen Grenzübergangsstellen die Prüfung, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen. Die nach Syrien einreisenden Personen werden vom syrischen Militärgeheimdienst überprüft. Neben dem Flughafen Damaskus gibt es auch einen internationalen Flughafen in Lattakiah. Derzeit sind die syrischen Grenzübergänge zum Libanon offen, wobei laut Schweizer Flüchtlingshilfe der Libanon mit mutmaßlichem Auftrag von Syrien nur bestimmte syrische BürgerInnen und palästinensische Flüchtlinge über den Internationalen Flughafen Beirut in den Libanon für ihre Weiterreise nach Syrien einreisen lässt. Die libanesische Botschaft in Berlin erwähnt, dass syrische StaatsbürgerInnen bei Vorweisen eines gültigen Reisepasses kein Visum benötigen, verweist aber auf die Notwendigkeit je nach Reisezweck Unterlagen vorzulegen: Es gibt eine Liste mit detaillierten Einreisebedingungen für den Libanon, welche die Frage offen lässt, ob/wie durchreisende Rückkehrer nach Syrien vom libanesischen Staat in dem Kategoriensystem eingeordnet würden - insbesondere in den Fällen, wo diese nie über den Libanon aus Syrien ausgereist waren, bzw. wo es keine legale Ausreise aus Syrien gab [Anm.: Das müsste im Einzelfall im Rahmen der Heimreisezertifikate geklärt werden.]. Der Grenzübergang Kessab an der türkischen Grenze wird nur fallweise von der Türkei geöffnet. Alle anderen Grenzübergänge befinden sich nicht unter Regierungskontrolle. Prinzipiell muss davon ausgegangen werden, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden kann. In Istanbul kontaktierte syrische Aktivisten wiesen darauf hin, dass alles möglich ist. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich einzelne mit Bestechung freikaufen können. Ein syrischer Direktor einer NGO in Istanbul weist zudem darauf hin, dass abgewiesene Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt werden. Seiner Meinung nach sind Aktivisten, Oppositionelle, Familienangehörige von Aktivisten und Männer, die aus der syrischen Armee desertiert sind, besonders gefährdet, bei ihrer Rückkehr verhaftet und misshandelt zu werden. Ein syrischer Journalist geht davon aus, dass syrische Männer unter 45, Sunniten und Personen, die aus Regionen kommen, die von der Opposition besetzt sind, am meisten gefährdet sind, verhaftet, erpresst oder getötet zu werden. Das kanadische COI-Büro IRB hat eine ausführliche Beschreibung erstellt, wie die Einreise nach Syrien über den Flughafen von Damaskus erfolgt, und wie freiwillige und unfreiwillige Rückkehrer behandelt werden. In der Beschreibung des Prozederes befindet sich auch der Hinweis auf die Entscheidungsfreiheiten der dortigen Kontrolleure, wen sie aus welchen Gründen verhaften. Das Maß an Willkür sei groß und gleichzeitig gäbe es seit 2011 wenige Informationen über das Schicksal von Gefangenen. Im Fall der Verhaftung und Folter eines von Australien unter Druck gesetzten Mannes, nach Syrien zurückzukehren, wird sein Herkunftsort sowie die Rückkehrhilfe als Hintergrund angesehen. Neben Risikofaktoren wie beispielsweise eine Asylantragstellung (oder deren Vermutung durch die syrischen Behörden), Verwandtschaftsverbindungen oder Wehr- und Reservedienst kann auch die Herkunft eine Rolle spielen. Je mehr eine Gegend für aufständische Aktivitäten bekannt ist, desto größer sei das Risiko. Das öffentliche australische Fernsehen berichtete im Oktober 2015 über den Fall eines Syrers aus einem besonders umkämpften Ort in Deraa, der unter australischer Begleitung bis zum Flughafen Amman nach Syrien zurückkehrte. Nach Ankunft in Damaskus sei er wegen seines Herkunftsortes und des Rückkehrgeldes gefoltert und 20 Tage lang festgehalten worden. Risikoprofile Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben. Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen. Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. Palästinensische Flüchtlinge. 1.2. hinsichtlich des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 28 Jahre alter Staatsangehöriger Syriens kurdischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens. Er stammt aus bzw. lebte in XXXX im Gebiet (Gouvernement) XXXX in Syrien, das Schauplatz des Bürgerkrieges und der Aufstandsbewegung (von Protesten, Demonstrationen) gegen das Regime mit zeitweiser Präsenz von oppositionellen bewaffneten Gruppierungen bzw. Gegnern des Assad-Regimes wurde. Der Beschwerdeführer lebte auch in XXXX , wo er studierte.Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 28 Jahre alter Staatsangehöriger Syriens kurdischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens. Er stammt aus bzw. lebte in römisch 40 im Gebiet (Gouvernement) römisch 40 in Syrien, das Schauplatz des Bürgerkrieges und der Aufstandsbewegung (von Protesten, Demonstrationen) gegen das Regime mit zeitweiser Präsenz von oppositionellen bewaffneten Gruppierungen bzw. Gegnern des Assad-Regimes wurde. Der Beschwerdeführer lebte auch in römisch 40 , wo er studierte. Der Beschwerdeführer ist in Syrien militärdienstpflichtig, hat den verpflichtenden Militärdienst in Syrien aber noch nicht geleistet, weil er aufgrund seines Studiums einen Militärdienstaufschub bis zuletzt Anfang des Jahres 2015 hatte. Weil er von der Universität keine Bestätigung für einen weiteren Militärdienstaufschub mehr erhielt, hätte er nach Ablauf dieses letzten Militärdienstaufschubes in den Militärdienst eintreten müssen, was der Beschwerdeführer seither verweigert (hat). Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger des syrischen Regimes und lehnt eine Unterstützung der Regierung, insbesondere auch durch seine Teilnahme im syrischen Konflikt in den Streitkräften der Regierung, ab. Der Beschwerdeführer hat sich sowohl in XXXX als auch in XXXX , wie auch mit ihm befreundete Studienkollegen, an der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime beteiligt und an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Freunde des Beschwerdeführers, die ebenfalls demonstriert hatten, wurden von der syrischen Regierung verhaftet. Der syrischen Regierung ist bekannt, dass der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat.Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger des syrischen Regimes und lehnt eine Unterstützung der Regierung, insbesondere auch durch seine Teilnahme im syrischen Konflikt in den Streitkräften der Regierung, ab. Der Beschwerdeführer hat sich sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 , wie auch mit ihm befreundete Studienkollegen, an der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime beteiligt und an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Freunde des Beschwerdeführers, die ebenfalls demonstriert hatten, wurden von der syrischen Regierung verhaftet. Der syrischen Regierung ist bekannt, dass der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Wegen der Befürchtung, in Syrien den Militärdienst leisten zu müssen und wie seine Studienkollegen von der Regierung verhaftet zu werden, reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2014 illegal aus Syrien aus. Den Eltern des Beschwerdeführers und seinem (im Jahr XXXX ) geborenen jüngeren Bruder M. erkannte die belangte Behörde mit Bescheiden vom 17.09.2014 und vom 17.12.2014 den Status von Asylberechtigten zu. Der Vater des Beschwerdeführers verließ Syrien illegal und stand im Verdacht, mit der oppositionellen Al-Nusra Front in Verbindung zu stehen. Der ebenfalls in Österreich lebende ältere (im Jahr XXXX geborene) Bruder des Beschwerdeführers N. und der jüngere (im Jahr XXXX geborene) Bruder R. verweigerten bzw. verweigern es, ihrer Militärdienstpflicht (bzw. der Ersatzwehrpflicht) in Syrien nachzukommen. N. war in Syrien wegen verbotener prokurdischer Aktivität inhaftiert und flüchtete aus Syrien, um einer Verhandlung in Syrien zu entgehen. Es ist davon auszugehen, dass die syrische Regierung den Vater des Beschwerdeführers und seine Brüder N. und R. als oppositionell betrachtet.Den Eltern des Beschwerdeführers und seinem (im Jahr römisch 40 ) geborenen jüngeren Bruder M. erkannte die belangte Behörde mit Bescheiden vom 17.09.2014 und vom 17.12.2014 den Status von Asylberechtigten zu. Der Vater des Beschwerdeführers verließ Syrien illegal und stand im Verdacht, mit der oppositionellen Al-Nusra Front in Verbindung zu stehen. Der ebenfalls in Österreich lebende ältere (im Jahr römisch 40 geborene) Bruder des Beschwerdeführers N. und der jüngere (im Jahr römisch 40 geborene) Bruder R. verweigerten bzw. verweigern es, ihrer Militärdienstpflicht (bzw. der Ersatzwehrpflicht) in Syrien nachzukommen. N. war in Syrien wegen verbotener prokurdischer Aktivität inhaftiert und flüchtete aus Syrien, um einer Verhandlung in Syrien zu entgehen. Es ist davon auszugehen, dass die syrische Regierung den Vater des Beschwerdeführers und seine Brüder N. und R. als oppositionell betrachtet. Der Beschwerdeführer hat mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem Aufenthalt in Syrien (bei einer Rückkehr) damit zu rechnen, ins Blickfeld des Interesses der (Behörden der) syrischen Regierung zu geraten, von der syrischen Regierung als oppositionell (als Gegner der Regierung) angesehen zu werden und/oder wegen seines Vaters und seiner Brüder (als Familienangehöriger) in Anspruch genommen und verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - grausam psychisch und physisch misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet zu werden. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung zur Militärdienstleistung (in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung bzw. zu einem zivilen Dienst in der syrischen Armee) aufgefordert und gegen seinen Willen (zwangsweise) herangezogen sowie im Kampf und bei völkerrechtswidrigen Militäraktionen eingesetzt wird. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich bereits am 20.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2015

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen wurde, da Bulgarien zur Prüfung dieses Antrages zuständig war. Es wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015, W212 2117747-1/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0069, zurück. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer Österreich und hielt sich in der Folge im Irak auf. Von dort reiste er neuerlich nach Österreich und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag am 07.12.2016 nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Bulgarien.Der Beschwerdeführer hatte in Österreich bereits am 20.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2015

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, da Bulgarien zur Prüfung dieses Antrages zuständig war. Es wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015, W212 2117747-1/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0069, zurück. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer Österreich und hielt sich in der Folge im Irak auf. Von dort reiste er neuerlich nach Österreich und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag am 07.12.2016 nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Bulgarien. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Darstellung der Situation in Syrien ergibt sich aus den länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aus den diesen Feststellungen zu Grunde liegenden und aus den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichten (Herkunftsländerinformationen). Insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2017; Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, vom 30.11.2016; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 [deutsche Version April 2017]), des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria; Country Information and Guidance vom 21.02.2014, vom Dezember 2014 und vom August 2016), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vom 23.03.2017: Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion; vom 21.03.2017, Syrien: Rückkehr), des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, August 2017) und der Staatendokumentation (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017 und vom 25.01.2018; Anfragebeantwortungen vom 24.03.2016 "Wehrpflicht: Einziger Sohn der Familie"; vom 29.09.2017 "Syrien, Illegale Ausreise, Rückkehr, Zwangsrekrutierung"; vom 09.05.2017 "Folgen von Flucht von Staatsbediensteten"; vom 27.03.2017 "Islamischer Staat" und Lehrer, Soldatenfamilien; vom 17.10.2017 "Verfolgung von Sunniten"; vom 11.07.2017 "Rückkehrfragen: Behandlung, Einreisemöglichkeiten"; vom 27.03.2017 "Befreiung vom Wehr- und Reservedienst) zu Grunde gelegt, die, teilweise in älteren Fassungen, auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in den Kernaussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Überdies bestehen - auch bei Bedachtnahme auf die instabilen und sich rasch ändernden Verhältnisse in Syrien - keine Anhaltspunkte, dass die herangezogenen Berichte ihre Aktualität bereits verloren hätten. 2.
  3. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus den Inhalten der mit der Beschwerdevorlage vorgelegten und beigeschafften Verwaltungsakten (betreffend die Familienangehörigen des Beschwerdeführers und das hg. Verfahren zu W212 2117747-1/3E), aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug sowie aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der Vernehmung vor der belangten Behörde und in seinen Stellungnahmen sowie in der Beschwerdeverhandlung, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte der Beschwerdeführer glaubwürdige Angaben. Seine Aussagen sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch im Verhältnis zu den Aussagen seiner Familienangehörigen in deren Asylverfahren stimmig. Die Geschehnisse in Syrien, so die Demonstrationsteilnahmen und die Verhaftung seiner Studienkollegen, seine Militärdienstpflicht und die ihm im Fall der Rückkehr drohenden Gefahren, wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung substantiiert und sehr anschaulich dargelegt. Die Angaben des Beschwerdeführers sind plausibel und werden in weiten Teilen durch die Herkunftsländerinformationen gestützt. Dass auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Syrien Schauplatz des Bürgerkrieges war/ist und dass dort Demonstrationen gegen das syrische Regime stattfanden, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen und deckt sich mit den (Feststellungen zu den) Verhältnissen in Syrien. Auch die belangte Behörde ging in weiten Teilen von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, etwa hinsichtlich seiner Identität, der Demonstrationsteilnahme oder der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr laufen würde, seinen Militärdienst leisten zu müssen und dabei zu Menschenrechtsverletzungen angehalten zu werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise aus Syrien trat die belangte Behörde gleichfalls nicht entgegen (die belangte Behörde schloss auch nicht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien mit menschenrechtswidrigen Sanktionen zu rechen hätte [Bescheid Seite 23]). Konkrete Umstände, die gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der vom Gericht in der Beschwerdeverhandlung vernommen wurde, und die Richtigkeit seiner Angaben ins Treffen geführt werden können, sind nicht ersichtlich. Es wird daher im Tatsachenbereich vom glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren (siehe die Darstellung oben Punkt I.) ausgegangen.Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte der Beschwerdeführer glaubwürdige Angaben. Seine Aussagen sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch im Verhältnis zu den Aussagen seiner Familienangehörigen in deren Asylverfahren stimmig. Die Geschehnisse in Syrien, so die Demonstrationsteilnahmen und die Verhaftung seiner Studienkollegen, seine Militärdienstpflicht und die ihm im Fall der Rückkehr drohenden Gefahren, wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung substantiiert und sehr anschaulich dargelegt. Die Angaben des Beschwerdeführers sind plausibel und werden in weiten Teilen durch die Herkunftsländerinformationen gestützt. Dass auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Syrien Schauplatz des Bürgerkrieges war/ist und dass dort Demonstrationen gegen das syrische Regime stattfanden, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen und deckt sich mit den (Feststellungen zu den) Verhältnissen in Syrien. Auch die belangte Behörde ging in weiten Teilen von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, etwa hinsichtlich seiner Identität, der Demonstrationsteilnahme oder der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr laufen würde, seinen Militärdienst leisten zu müssen und dabei zu Menschenrechtsverletzungen angehalten zu werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise aus Syrien trat die belangte Behörde gleichfalls nicht entgegen (die belangte Behörde schloss auch nicht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien mit menschenrechtswidrigen Sanktionen zu rechen hätte [Bescheid Seite 23]). Konkrete Umstände, die gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der vom Gericht in der Beschwerdeverhandlung vernommen wurde, und die Richtigkeit seiner Angaben ins Treffen geführt werden können, sind nicht ersichtlich. Es wird daher im Tatsachenbereich vom glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren (siehe die Darstellung oben Punkt römisch eins.) ausgegangen. Soweit die belangte Behörde Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Teilen des Vorbringens des Beschwerdeführers hegte bzw. Teile seines Vorbringens nicht als Sachverhalt feststellte, kann der Argumentation der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Dazu im Einzelnen: Dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Zurückweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz einen neuen Antrag in Österreich gestellt hat bzw. er sich nicht nach Bulgarien zur Durchführung seines Asylverfahrens begeben hat, sind Umstände, die, wenn überhaupt, bloß von untergeordneter Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe bzw. der geltend gemachten wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Syrien sein können (vgl. etwa auch VwGH 26.06.2002, 98/21/0075 betreffend Angaben zum Fluchtweg). Dass der Beschwerdeführer nach Syrien zurückgereist oder der gegenständliche Asylantrag unzulässig wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Welche widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer - nach Meinung der belangten Behörde - im Vergleich zum Verfahren über seinen ersten Asylantrag, als auch innerhalb dieses Verfahrens über seinen ersten Asylantrag gemacht hätte, ist nicht ersichtlich und wurde von der belangten Behörde auch nicht weiter begründet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde drängt sich der Verdacht, dass am Vorbringen des Beschwerdeführers etliche Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen, keineswegs auf.Dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Zurückweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz einen neuen Antrag in Österreich gestellt hat bzw. er sich nicht nach Bulgarien zur Durchführung seines Asylverfahrens begeben hat, sind Umstände, die, wenn überhaupt, bloß von untergeordneter Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe bzw. der geltend gemachten wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Syrien sein können vergleiche etwa auch VwGH 26.06.2002, 98/21/0075 betreffend Angaben zum Fluchtweg). Dass der Beschwerdeführer nach Syrien zurückgereist oder der gegenständliche Asylantrag unzulässig wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Welche widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer - nach Meinung der belangten Behörde - im Vergleich zum Verfahren über seinen ersten Asylantrag, als auch innerhalb dieses Verfahrens über seinen ersten Asylantrag gemacht hätte, ist nicht ersichtlich und wurde von der belangten Behörde auch nicht weiter begründet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde drängt sich der Verdacht, dass am Vorbringen des Beschwerdeführers etliche Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen, keineswegs auf. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen die Regierung in Syrien wird von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Dass der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde in ihrer "Stellungnahme zur Beschwerde" anführt - vor der belangten Behörde dazu angegeben hätte, dass "er bei dieser Demonstration von der Polizei nicht gesehen" worden sei, ist nach dem Akteninhalt nicht zutreffend, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme nur die Frage verneint hat, ob er bei der Demonstration die Polizei gesehen habe (Niederschrift Seite 8, AS 80). Schon vor diesem Hintergrund ist die Ableitung der belangten Behörde, dass "der Staat somit von der Teilnahme keine Ahnung haben konnte" nicht schlüssig. Überdies übersieht die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme - und sinngemäß auch in der Erstbefragung - angegeben hat, er gehe davon aus, dass der Staat sicherlich davon erfahren habe, weil bereits seine Freunde verhaftet worden seien (Niederschrift Seite 9, AS 81). Eine Begründung, weshalb dieses Vorbringen unglaubwürdig sein sollte oder warum sich daraus keine reale Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ergeben sollte, blieb die belangte Behörde schuldig. Auch in der Vernehmung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung kamen keine Umstände hervor, die am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen des Beschwerdeführers zweifeln ließen. Abgesehen davon schilderte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig, diese befreundeten Studienkollegen hätten ihm nach ihrem Freikommen aus der Haft mitgeteilt, der Regierung unter Folter seinen Namen genannt zu haben. Es war sohin den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, dass der syrischen Regierung seine Demonstrationsteilnahmen und seine regimekritische Einstellung bekannt sind. Soweit die belangte Behörde begründete, der Beschwerdeführer sei politisch nicht tätig bzw. aktiv gewesen, was er selbst angeben hätte, ist ihr - ungeachtet des Umstandes, dass sie die regimekritischen Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers nicht in Abrede stellte - neuerlich Aktenwidrigkeit entgegenzuhalten, zumal der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde unzweifelhaft seine sich aus den Demonstrationsteilnahmen ergebende politische - gegen das Regime gerichtete - Aktivität angeführt hat (Niederschrift Seite 7, AS 79). Es ist auch glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein Anhänger der syrischen Regierung ist, sondern vielmehr ein Regimegegner, der seine Opposition zum Regime öffentlich im Rahmen von Demonstrationen zum Ausdruck gebracht hat. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren, insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung, eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die kurdische Identität bzw. auf kollektive Rechte der Kurden und auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt und das auf zivilgesellschaftliches Engagement hinweist, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den Verhältnissen in Syrien als "politisch" bzw. (in Bezug auf die syrische Regierung) "oppositionell" zu qualifizierende - Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer der syrischen Regierung wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, ihm drohe in Syrien die Einziehung in den Militärdienst der Regierung, was er ablehne, und er sei auch deshalb aus Syrien geflüchtet, um seine Rekrutierung zu vermeiden. Die belangte Behörde legte die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor einer Heranziehung zur Militärdienstleistung in Syrien und seine diesbezügliche Ablehnung wohl als Sachverhalt (als Fluchtgrund und Grund für seine Asylantragstellung) zu Grunde, sie ging aber nicht von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, sondern von einer bloßen Möglichkeit aus, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst werde leisten müssen und er dabei zu Menschenrechtsverletzungen angehalten werde. Dem ist nicht zu folgen: Auch von der belangten Behörde wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter ist und er in Syrien der Militärdienstpflicht unterliegt, seine Verpflichtung zur Ableistung des Militärdi

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