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{'item': 'W108 2179953-1'}

Obsah (9)§ 28§ 3§ 34Art. 133§ 8Art. 130Artikel 101Artikel 105Artikel 98

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2019 GeschäftszahlW108 2179953-1 SpruchW108 2179956-1/13E W108 2179961-1/12E W108 2179953-1/10E W108 2179959-1/10E W108 2179950-1/10E W108 2179964-1/10

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G sowie XXXX

§ 34Abs. 1 Asyl

G iVm 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie römisch 40

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Kurden aus Syrien. Sie stellten nach Einreise in Österreich am 13.07.2016 (bzw. der in Österreich geborene Siebendbeschwerdeführer am 24.03.2017) Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG). Zu den Asylanträgen wurde folgendes Vorbringen erstattet: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, sie seien seit dem Jahr XXXX verheiratet und die Eltern der fünf minderjährigen dritt- bis siebendbeschwerdeführenden Parteien. Sie seien Sunniten. Im Februar 2016 seien sie illegal aus Syrien ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer habe 7 Brüder, sechs davon lebten außerhalb Syriens, sowie fünf Schwestern, welche verstorben seien bzw. nicht in Syrien lebten. Er habe in Syrien als XXXX gearbeitet. Zu den Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, ihre Feinde, die Kurdenfeinde, hätten ihre Stadt XXXX in der Provinz XXXX besetzt und es sei dort nicht mehr sicher gewesen. In Syrien herrsche Bürgerkrieg, bewaffnete Männer seien in ihren Stadtteil XXXX gekommen und hätten die Männer mitgenommen. Er habe das selbst nicht gesehen. Sie hätten es nur gehört und aus Angst um ihr Leben seien sie geflüchtet. Im Falle der Rückkehr hätten sie Angst um ihr Leben.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, sie seien seit dem Jahr römisch 40 verheiratet und die Eltern der fünf minderjährigen dritt- bis siebendbeschwerdeführenden Parteien. Sie seien Sunniten. Im Februar 2016 seien sie illegal aus Syrien ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer habe 7 Brüder, sechs davon lebten außerhalb Syriens, sowie fünf Schwestern, welche verstorben seien bzw. nicht in Syrien lebten. Er habe in Syrien als römisch 40 gearbeitet. Zu den Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, ihre Feinde, die Kurdenfeinde, hätten ihre Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 besetzt und es sei dort nicht mehr sicher gewesen. In Syrien herrsche Bürgerkrieg, bewaffnete Männer seien in ihren Stadtteil römisch 40 gekommen und hätten die Männer mitgenommen. Er habe das selbst nicht gesehen. Sie hätten es nur gehört und aus Angst um ihr Leben seien sie geflüchtet. Im Falle der Rückkehr hätten sie Angst um ihr Leben. Vorgelegt wurden das Militärbuch des Erstbeschwerdeführers, eine Bestätigung über dessen geleisteten Militärdienst (Militärdienstabschlusszeugnis), ein Familienbuch und eine Wasserrechnung des Hauses der beschwerdeführenden Parteien in XXXX.Vorgelegt wurden das Militärbuch des Erstbeschwerdeführers, eine Bestätigung über dessen geleisteten Militärdienst (Militärdienstabschlusszeugnis), ein Familienbuch und eine Wasserrechnung des Hauses der beschwerdeführenden Parteien in römisch 40 . Aus dem Militärdienstabschlusszeugnis ergab sich, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien militärdienstpflichtig ist, er seinen Militärdienst in der syrischen Armee in den bewaffneten Einheiten eines Militärkrankenhauses in XXXX geleistet und am XXXX beendet hat und er der militärischen Reserve angehört (Übersetzung, AS 153f).Aus dem Militärdienstabschlusszeugnis ergab sich, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien militärdienstpflichtig ist, er seinen Militärdienst in der syrischen Armee in den bewaffneten Einheiten eines Militärkrankenhauses in römisch 40 geleistet und am römisch 40 beendet hat und er der militärischen Reserve angehört (Übersetzung, AS 153f).
  2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt römisch drei. dieser Bescheide

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Aus der Begründung der angefochtenen Bescheide geht hervor, dass die belangte Behörde die Angaben der beschwerdeführenden Parteien (zu ihrer Identität, ihren persönlichen Verhältnissen und ihren Fluchtgründen) als glaubwürdig zu Grunde legte, aber als nicht asylrelevant qualifizierte, da sie im "gesamten Vorbringen, nicht eine konkrete Verfolgungshandlung oder eine konkrete, [die beschwerdeführenden Parteien] treffende Verfolgungsgefährdung" vorgebracht hätten. In dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid stellte die belangte Behörde unter anderem fest, er sei ein mobiler arbeitsfähiger Mann und strafrechtlich unbescholten. Ihm drohe in Syrien keine ihn treffende individuell-konkrete Verfolgung. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien zum Reservemilitärdienst eingezogen werden würde und dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Es stehe fest, dass der Erstbeschwerdeführer nicht politisch tätig, kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, in Syrien weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen sei und gegen ihn aktuell keine Fahndungsmaßen bestünden. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er in Syrien einer persönlichen Verfolgung durch die Behörden oder Dritte unterliege. Der Erstbeschwerdeführer habe Syrien illegal verlassen. Es bestünden Gründe für die Annahme, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Erstbeschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe (weshalb dem Erstbeschwerdeführer und seinen Familienangehörigen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). Aufgrund der gemachten Aussagen stehe für die Behörde fest, dass es für den Erstbeschwerdeführer keine individuelle Verfolgungsgefahr gegeben habe und gebe. Die Feststellungen zur Nichteinziehung zum Reservemilitärdienst und zum Nichterhalt eines Einberufungsbefehls wurden im Bescheid nicht begründet. 3. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Die beschwerdeführenden Parteien hätten Syrien illegal verlassen, weshalb sie Gefahr liefen, von den syrischen Behörden wegen dieser Gesetzesverletzung bei der Rückkehr verfolgt zu werden. Sie wären verpflichtet gewesen, ihre Ausreise genehmigen zu lassen. Die illegale Ausreise während des staatlichen Ausnahmezustandes und ihre kurdische Volksgruppenzugehörigkeit erhöhe dieses Risiko. In ihren Stadtteil XXXX seien bewaffnete Männer eingetroffen und hätten die wehrfähigen Männer mitgenommen. Das hätte jederzeit auch den Erstbeschwerdeführer treffen können, er habe aber nicht abwarten wollen, bis er selbst abgeholt werde, sondern hätte aus Angst um sein Leben Syrien verlassen. Zwangsrekrutierungen in Syrien seien sowohl bei Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffneten oppositionellen Gruppierungen, terroristischen Organisationen als auch auf kurdischer Seite, insbesondere seitens der YPG, an der Tagesordnung. Im Fall einer Rückkehr sei zu befürchten, dass der Erstbeschwerdeführer und auch die Zweitbeschwerdeführerin Gefahr liefen, gegen ihren Willen an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen.Die beschwerdeführenden Parteien hätten Syrien illegal verlassen, weshalb sie Gefahr liefen, von den syrischen Behörden wegen dieser Gesetzesverletzung bei der Rückkehr verfolgt zu werden. Sie wären verpflichtet gewesen, ihre Ausreise genehmigen zu lassen. Die illegale Ausreise während des staatlichen Ausnahmezustandes und ihre kurdische Volksgruppenzugehörigkeit erhöhe dieses Risiko. In ihren Stadtteil römisch 40 seien bewaffnete Männer eingetroffen und hätten die wehrfähigen Männer mitgenommen. Das hätte jederzeit auch den Erstbeschwerdeführer treffen können, er habe aber nicht abwarten wollen, bis er selbst abgeholt werde, sondern hätte aus Angst um sein Leben Syrien verlassen. Zwangsrekrutierungen in Syrien seien sowohl bei Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffneten oppositionellen Gruppierungen, terroristischen Organisationen als auch auf kurdischer Seite, insbesondere seitens der YPG, an der Tagesordnung. Im Fall einer Rückkehr sei zu befürchten, dass der Erstbeschwerdeführer und auch die Zweitbeschwerdeführerin Gefahr liefen, gegen ihren Willen an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Am 17.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die beschwerdeführenden Parteien persönlich beteiligten. Die Zweitbeschwerdeführerin sagte u.a. aus, die Befreiungsarmee habe ihren Mann bedroht. Männer der Befreiungsarmee seien in ihren Stadtteil mit einem Auto gekommen und hätten Männer ohne Grund mitgenommen. Sie seien losgefahren und hätten gesagt, sie würden wiederkommen und ihren Mann mitnehmen. Bevor die Befreiungsarmee wiedergekommen sei, seien in einen Ort geflüchtet, wo es keine Befreiungsarmee gegeben habe. Nur ihr Mann sei bedroht. Der Erstbeschwerdeführer erstattete ein Vorbringen dahingehend, dass im Jahr 2013 Männer der Befreiungsarmee nach XXXX, in ihren Stadtteil/Bezirk XXXX, gekommen seien, weshalb er mit seiner Familie nach XXXX in der Provinz XXXX geflüchtet sei. Die Männer seien maskiert gewesen und hätten viele Männer in ihrem Auto mitgenommen und hätten ihm gesagt, dass sie wiederkommen würden, und er dann bereit sein müsse. Er sei persönlich von der Befreiungsarmee angesprochen worden. An diesem Tag hätte die Befreiungsarmee nicht alle Männer mitnehmen können. Manche Männer seien mit der Behauptung mitgenommen worden, sie seien Angehörige der Regierung, zB hätten sie seinen Bruder mitgenommen; später hätten sie erfahren, dass sie ihn freigelassen hätten. Davor sei er ständig an Kontrollposten von Angehörigen der Regierung belästigt und bedroht worden. XXXX sei unter der Kontrolle der Kurden gestanden. XXXX stehe noch immer unter der Kontrolle der Befreiungsarmee und der kurdischen Armee. Er sei ein Reservist der syrischen Armee. Er sei bei einer besonderen Einheit gewesen. Er habe eine militärische Ausbildung gehabt, habe aber wegen einer Operation an einem Bein einen Dienst als Wache in einem Krankenhaus versehen. Es seien nunmehr jüngere, aber auch ältere Männer eingezogen worden. Er sei 33 Jahre alt und gesund. Er müsse 100%ig den Reservedienst leisten, er sei jedoch nicht von der Regierung einberufen worden, da er nicht in Syrien sei und es in XXXX keine syrische Behörde gegeben habe. Der Bruder seines Freundes, mit dem er das letzte Mal vor einem Jahr Kontakt gehabt hätte, sei zum Militär eingezogen worden. Als der Vater dieses Freundes bei der Behörde nachgefragt habe, warum sein Sohn mitgenommen worden sei, sei diesem die Einberufung für seinen anderen Sohn, seinen Freund, übergeben worden. Dieser Freund habe damals mit ihm den Militärdienst geleistet. Wäre er jetzt in Syrien und hätte er Kontakt mit der syrischen Regierung, würde die Regierung in festnehmen und ihn umbringen. Als Kurde würde er als Feind der Regierung angesehen werden. Die Kurden seien eine Minderheit in Syrien, sie hätten seit 40 Jahren unter der Verfolgung durch die syrische Regierung zu leiden gehabt, jetzt seien sie besonders verfolgt, weil sie eine Autonomie der kurdischen Gebiete deklariert hätten. Längerfristig werde die Duldung durch die syrische Regierung nicht halten. Da er illegal aus Syrien ausgereist sei, werde er sofort inhaftiert. Es sei davon auszugehen, dass er zum Militär einberufen werden würde bzw. man ihn mitnehmen würde. Als Reservist hätte er seine Ausreise genehmigen lassen müssen, aber niemand bekomme eine Erlaubnis. Er wolle den Reservedienst nicht leisten. Die syrische Regierung würde dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung oder Gegnerschaft zur Regierung anlasten, weil er muslimischer Sunnite aus XXXX sei, der dem Militärdienst nicht gefolgt sei. Er sei ein Gegner der syrischen Regierung. Die kurdischen Einheiten hätten ihn in XXXX zwei- bis dreimal zwecks Rekrutierung befragt, aber danach habe er die Stadt verlassen. Seine Familienangehörigen hätten Syrien verlassen, weil sie Angst vor der Befreiungsarmee gehabt hätten, aber später auch vor der syrischen Regierung. Niemand seiner Brüder habe für die Befreiungsarmee oder die syrische Regierung kämpfen wollen. Nur sein älterer Bruder, der zwischen 60 und 70 Jahre alt sei, sei noch in XXXX. Die Regierung habe alle Söhne dieses Bruders zum Militärdienst einberufen, die der Einberufung nicht Folge geleistet hätten. Alle seien außerhalb von Syrien. Sein Bruder sei deshalb einmal vom syrischen Geheimdienst mitgenommen und misshandelt worden, als dieser in einem anderen Bezirk von XXXX unter Regierungskontrolle seinen Pensionsbezug abholen habe wollen. Er sei wegen seiner Söhne festgenommen worden, die nicht zum Militär gegangen seien. In XXXX seien noch immer die Befreiungsarmee und die Kurden und es gebe dort Kampfhandlungen. Für die syrische Regierung sei nicht evident, dass es den Beschwerdeführer überhaupt noch gebe, zumal auch sein Haus unbewohnt sei. Im Fall seiner Rückkehr würde jedoch eine zentrale Abfrage stattfinden und man würde feststellen, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe. Die älteren Männer seien nach XXXX zurückgekehrt, aber die jüngeren nicht.Der Erstbeschwerdeführer erstattete ein Vorbringen dahingehend, dass im Jahr 2013 Männer der Befreiungsarmee nach römisch 40 , in ihren Stadtteil/Bezirk römisch 40 , gekommen seien, weshalb er mit seiner Familie nach römisch 40 in der Provinz römisch 40 geflüchtet sei. Die Männer seien maskiert gewesen und hätten viele Männer in ihrem Auto mitgenommen und hätten ihm gesagt, dass sie wiederkommen würden, und er dann bereit sein müsse. Er sei persönlich von der Befreiungsarmee angesprochen worden. An diesem Tag hätte die Befreiungsarmee nicht alle Männer mitnehmen können. Manche Männer seien mit der Behauptung mitgenommen worden, sie seien Angehörige der Regierung, zB hätten sie seinen Bruder mitgenommen; später hätten sie erfahren, dass sie ihn freigelassen hätten. Davor sei er ständig an Kontrollposten von Angehörigen der Regierung belästigt und bedroht worden. römisch 40 sei unter der Kontrolle der Kurden gestanden. römisch 40 stehe noch immer unter der Kontrolle der Befreiungsarmee und der kurdischen Armee. Er sei ein Reservist der syrischen Armee. Er sei bei einer besonderen Einheit gewesen. Er habe eine militärische Ausbildung gehabt, habe aber wegen einer Operation an einem Bein einen Dienst als Wache in einem Krankenhaus versehen. Es seien nunmehr jüngere, aber auch ältere Männer eingezogen worden. Er sei 33 Jahre alt und gesund. Er müsse 100%ig den Reservedienst leisten, er sei jedoch nicht von der Regierung einberufen worden, da er nicht in Syrien sei und es in römisch 40 keine syrische Behörde gegeben habe. Der Bruder seines Freundes, mit dem er das letzte Mal vor einem Jahr Kontakt gehabt hätte, sei zum Militär eingezogen worden. Als der Vater dieses Freundes bei der Behörde nachgefragt habe, warum sein Sohn mitgenommen worden sei, sei diesem die Einberufung für seinen anderen Sohn, seinen Freund, übergeben worden. Dieser Freund habe damals mit ihm den Militärdienst geleistet. Wäre er jetzt in Syrien und hätte er Kontakt mit der syrischen Regierung, würde die Regierung in festnehmen und ihn umbringen. Als Kurde würde er als Feind der Regierung angesehen werden. Die Kurden seien eine Minderheit in Syrien, sie hätten seit 40 Jahren unter der Verfolgung durch die syrische Regierung zu leiden gehabt, jetzt seien sie besonders verfolgt, weil sie eine Autonomie der kurdischen Gebiete deklariert hätten. Längerfristig werde die Duldung durch die syrische Regierung nicht halten. Da er illegal aus Syrien ausgereist sei, werde er sofort inhaftiert. Es sei davon auszugehen, dass er zum Militär einberufen werden würde bzw. man ihn mitnehmen würde. Als Reservist hätte er seine Ausreise genehmigen lassen müssen, aber niemand bekomme eine Erlaubnis. Er wolle den Reservedienst nicht leisten. Die syrische Regierung würde dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung oder Gegnerschaft zur Regierung anlasten, weil er muslimischer Sunnite aus römisch 40 sei, der dem Militärdienst nicht gefolgt sei. Er sei ein Gegner der syrischen Regierung. Die kurdischen Einheiten hätten ihn in römisch 40 zwei- bis dreimal zwecks Rekrutierung befragt, aber danach habe er die Stadt verlassen. Seine Familienangehörigen hätten Syrien verlassen, weil sie Angst vor der Befreiungsarmee gehabt hätten, aber später auch vor der syrischen Regierung. Niemand seiner Brüder habe für die Befreiungsarmee oder die syrische Regierung kämpfen wollen. Nur sein älterer Bruder, der zwischen 60 und 70 Jahre alt sei, sei noch in römisch 40 . Die Regierung habe alle Söhne dieses Bruders zum Militärdienst einberufen, die der Einberufung nicht Folge geleistet hätten. Alle seien außerhalb von Syrien. Sein Bruder sei deshalb einmal vom syrischen Geheimdienst mitgenommen und misshandelt worden, als dieser in einem anderen Bezirk von römisch 40 unter Regierungskontrolle seinen Pensionsbezug abholen habe wollen. Er sei wegen seiner Söhne festgenommen worden, die nicht zum Militär gegangen seien. In römisch 40 seien noch immer die Befreiungsarmee und die Kurden und es gebe dort Kampfhandlungen. Für die syrische Regierung sei nicht evident, dass es den Beschwerdeführer überhaupt noch gebe, zumal auch sein Haus unbewohnt sei. Im Fall seiner Rückkehr würde jedoch eine zentrale Abfrage stattfinden und man würde feststellen, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe. Die älteren Männer seien nach römisch 40 zurückgekehrt, aber die jüngeren nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. hinsichtlich der Lage in Syrien: Politische Lage In der Praxis unterhält die syrische Regierung noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten. Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre. Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden. Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet. In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren. Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten. Die türkische Armee eroberte im Jahr 2018 zusammen mit ihr verbündeten Rebellengruppen, darunter die FSA, kurdische Gebiete im Nordwesten Syriens (insbesondere auch Afrin) gegen den erbitterten Widerstand der YPG, wobei der Großteil der kurdischen Bevölkerung floh. Die YPG droht mit Angriffen gegen die türkische Armee. Wehrdienst/Rekrutierung Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre. Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden. Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Wehrdienstpflichtige Männer werden bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet und in den Militärdienst eingezogen. Bei Behördengängen, wie zum Beispiel der Registrierung einer Heirat, soll es auch zu Verhaftungen kommen.

den vom Finnish Immigration Service befragten Quellen werden Männer auf der Straße, an Universitäten und an Checkpoints eingezogen. Busse werden angehalten, um Männer im wehrdienstpflichtigen Alter zu suchen. Im privaten Sektor werden Firmen unter Druck gesetzt, ihre Arbeiter in den Militärdienst zu schicken. Das US Department of State weist darauf hin, dass an den Checkpoints der Regierung Männer allein aufgrund ihres wehrdienstpflichtigen Alters verhaftet werden. Viele verschwinden nach den Verhaftungen an Checkpoints. Auch die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien geht von zehntausenden Männern im wehrdienstpflichtigen Alter aus, die verschwunden sind. Bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt das Regime, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Machtübernahme der Regierung in Aleppo fotografierte ein Reuters Mitarbeiter hunderte junge Männer, die zwangsrekrutiert wurden. Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien berichtet, dass die syrischen Sicherheitskräfte nach der Eroberung von Aleppo über 5000 Männer in den Wehrdienst einzogen. Auch während der Evakuierung von Zivilisten in der Region von Aleppo sollen im Dezember 2016 Pro-Assad-Gruppen Männer und Jugendliche ab 16 Jahren zwangsrekrutiert haben. Zudem werden Häftlinge unter Druck gesetzt, entweder in Haft zu bleiben oder in die Armee einzutreten.

Berichten werden Anwohner unter Druck gesetzt, sich den lokalen Milizen anzuschließen, obwohl der Beitritt zu den Verteidigungsmilizen freiwillig ist. Im Februar 2016 wurde auf einer Webseite der Opposition berichtet, dass in Deir al-Zur, einer Stadt im Osten Syriens, welche vom sogenannten "Islamischen Staat" belagert wurde, der zuständige General die Schaffung einer Selbstverteidigungsmiliz verkündete, und dass die syrischen Sicherheitsdienste alle Männer zwischen 15 und 60 Jahren verhaftet und eingezogen haben. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist.

dem Danish Immigration Service können Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren freiwillig der Armee beitreten. Aktivisten berichten über Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen sowohl in die syrische Armee wie auch in die paramilitärischen Selbstverteidigungseinheiten.

der Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien rekrutieren die Volkskomittees und Milizen der National Defence Forces Minderjährige und schicken sie ohne militärisches Training in den Kampf. Auch das US Department of State geht davon aus, dass Regierungsmilizen Kinder ab 13 Jahren rekrutieren und dass die syrische Regierung Kinder zwischen sechs und 13 Jahren als Informanten einsetzt. In den ersten Jahren des Krieges waren die meisten Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert wurden, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren. Seit 2014 rekrutieren alle Gruppen immer jüngere Kinder; einige sollen bereits mit sieben Jahren rekrutiert worden sein. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt. Sowohl der Danish Immigration Service wie auch der Finnish Immigration Service beschreiben, dass Männer, die älter als 42 Jahre sind, eingezogen werden: Kontaktpersonen des Danish Immigration Service gehen davon aus, dass vor allem technische Experten, die älter als 42 Jahre sind, eingezogen werden und dass Reservisten im Alter von 52 oder sogar 54 Jahren rekrutiert werden. Der Finnish Immigration Service wurde von einer Kontaktperson darüber informiert, dass Männer je nach Region und Umständen auch im Alter zwischen 50 und 60 Jahren Militärdienst leisten müssen. Ein syrischer Journalist sagte, dass auch Männer mit 47 oder 48 Jahren in den Militärdienst eingezogen werden. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Die Regierung strebt eine Stärkung der Berichten zufolge angespannten personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte an und hat daher, wie aus Berichten hervorgeht, ihre Bemühungen um Einziehung und Mobilisierung von Reservisten in Gebieten unter ihrer Kontrolle intensiviert, einschließlich an mobilen und fest installierten Kontrollstellen, bei Angriffen und Durchsuchungen von Häusern und öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, wurden Berichten zufolge an Kontrollstellen festgenommen. Zahlreiche Männer im Wehrdienst- oder Reservistenalter vermeiden es Berichten zufolge, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, halten sich versteckt oder sind aus Angst vor Drangsalierung an Kontrollstellen und vor Einziehung außer Landes geflohen. Es stellt Berichten zufolge eine gängige Praxis dar, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. In von Regierungskräften von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen zurückeroberten Gebieten wurden Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und zwangsrekrutiert. Männer im wehrfähigen Alter können das Land nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros verlassen. Auch um zu heiraten oder in den Staatsdienst einzutreten brauchen sie eine Genehmigung. Der Pflichtwehrdienst wurde Berichten zufolge in vielen Fällen über die vorgesehenen Monate hinaus verlängert. Nach einer eventuellen Entlassung aus dem Pflichtwehrdienst folgt, wie berichtet wird, in der Regel eine automatische Aufnahme in die Reservistenliste. Angesichts des anhaltenden Konflikts und des steigenden Bedarfs an Rekruten werden Berichten zufolge Regeln und Rechtsvorschriften für den Militärdienst zunehmend willkürlich angewandt, insbesondere in Bezug auf Aufschub- und Ausnahmeverfahren. Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen. Da es sich bei den Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. Es wurden keine Berichte gefunden, nach denen Personen zum offiziellen Militärdienst einberufen wurden, die die einzigen Söhne der Familie sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass gesichert gesagt werden kann, dass es solche Fälle nicht gibt. Bei der Rekrutierung durch die syrische Armee herrscht mittlerweile durchaus eine gewisse Willkür. Außerdem kann sich jemand, selbst wenn er der einzige Sohn der Familie ist, als Freiwilliger beim Militär melden. Darüber hinaus existieren die NDF [National Defence Forces, eine im Jahr 2012 gegründete Pro-Regierungs-Miliz, die wiederum aus mehreren Milizgruppen besteht], deren Rekrutierungspolitik nicht gesetzlich geregelt ist.

einer Quelle ist davon auszugehen, dass die NDF jeden zwingen können, ihnen beizutreten, selbst dann, wenn die Person z.B. der einzige Sohn der Familie ist. Solche Fälle kommen jedoch laut unten angeführter Quelle jedoch nicht häufig vor. Verschiedene Beobachter berichteten dem Danish Immigration Service, dass Freistellungen manchmal nicht mehr akzeptiert werden. Zudem sei die Freistellung vom Militärdienst auch gegen Bestechung schwieriger geworden.

dem Syrian Observer und Noah Bonsey von der International Crisis Group befürchten auch Männer, die vom Militärdienst befreit sind, eingezogen zu werden. Die Willkür hat vor allem in den Gebieten zugenommen, die von Milizen kontrolliert werden. Quellen des Finnish Immigration Service ist zu entnehmen, dass die Umsetzung der Freistellungen willkürlich ist. Die Freistellungsdokumente sind zwar vorzeigbar, können jedoch an einem Checkpoint zerrissen werden. Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Wehrdienstentziehung

den Informationen des UK Home Office ist in Artikel 68 festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monate und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft.

Artikel 101

wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben und die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

UNHCR erstellte eine inoffizielle Übersetzung ausgewählter Paragraphen des Military Penal Law, Legislative Decree No. 61/1950. Diese stimmen inhaltlich, jedoch bezüglich der Nummerierung nur teilweise mit den oben erwähnten Artikel überein. In der Übersetzung von UNHCR wird Wehrdienstentzug

Artikel 98

und 99 bestraft.

UNHCR ist die Bestrafung von Desertion in Friedenszeiten im Artikel 100 geregelt und in Artikel 101 ist die Bestrafung bei Desertion in Kriegszeiten festgelegt. In den Artikeln 102 und 103 steht, dass das Überlaufen zum Feind und eine zusätzliche Verschwörung mit dem Feind mit dem Tod bestraft wird.

den Informationen des UK Home Office ist in Artikel 68 festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monate und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft.

Artikel 101

wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben und die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

UNHCR erstellte eine inoffizielle Übersetzung ausgewählter Paragraphen des Military Penal Law, Legislative Decree No. 61 aus 1950,. Diese stimmen inhaltlich, jedoch bezüglich der Nummerierung nur teilweise mit den oben erwähnten Artikel überein. In der Übersetzung von UNHCR wird Wehrdienstentzug

Artikel 98

und 99 bestraft.

UNHCR ist die Bestrafung von Desertion in Friedenszeiten im Artikel 100 geregelt und in Artikel 101 ist die Bestrafung bei Desertion in Kriegszeiten festgelegt. In den Artikeln 102 und 103 steht, dass das Überlaufen zum Feind und eine zusätzliche Verschwörung mit dem Feind mit dem Tod bestraft wird. Bei der Umsetzung der Bestrafung herrscht Willkür. Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster.

einer Quelle des Finnish Immigration Service hängt die Bestrafung von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch vom Bedarf an der Front ab. Auch im Bericht des Danish Immigration Service weist eine befragte Person darauf hin, dass die Bestrafung vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängen kann. Komme der Verdacht auf, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert. Bei Wehrdienstentzug droht je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug in den Militärdienst, Einzug an die Front oder Haft und Folter. Desertion wird mit Haft, Verschwinden-Lassen, Verfahren vor Militärgerichten, lebenslanger Haft, Todesstrafe oder Exekution bestraft. Häuser, Läden und Besitz von Deserteuren werden vom Regime geplündert, angezündet und zerstört. Es kann auch vorkommen, dass aufgegriffene Deserteure direkt an die Front geschickt werden. Bereits 2011 wurden Dutzende syrische Deserteure exekutiert, da sie sich den Aufständischen anschließen wollten. Human Rights Watch berichtete 2012, dass syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen oder inhaftiert werden, wenn sie Befehle nicht befolgen. Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Regierungstruppen zerstörten die Häuser, Höfe und Geschäfte von verdächtigen Regierungsgegnern. Dieses willkürliche Vorgehen gegen Deserteure und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, wird auch in neueren Berichten bestätigt. Das Immigration and Refugee Board of Canada ging aufgrund verschiedener Quellen im August 2014 davon aus, dass Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, verhaftet oder zwangsrekrutiert werden. Ein Aktivist meint, dass insbesondere hochrangige Offiziere, die desertiert sind, als Verräter gesehen werden, ihnen droht Haft und Folter. Im Bericht des Finnish Immigration Service vom August 2016 wird darauf hingewiesen, dass Deserteuren die Todesstrafe droht. Ein europäischer Diplomat ist zwar nicht sicher, ob die Todesstrafe umgesetzt wird, er berichtet jedoch, dass es als Abschreckungsmaßnahme zu Massenexekutionen von Deserteuren gekommen ist.

einer anderen Quelle werden Deserteure inhaftiert und gefoltert, einige würden auch an die Front geschickt. Seit 2011 hat der syrische Präsident al-Assad für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstentzieher und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstentzieher und Reservisten eine Amnestie erhalten. Weder über die Umsetzung dieser Dekrete noch darüber, wie viele Wehrdienstentzieher seit 2011 in den Genuss dieser Amnestien kamen, liegen Informationen und genaue Zahlen vor. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen von ihnen. Bei Rückkehrern aus dem Ausland werden Berichten zufolge regelmäßig die Aufzeichnungen zu ihrem Militärdienst überprüft. Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass - auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, sind als Personen anzusehen, die gefährdet sind durch die Regierung verfolgt zu werden. Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt - friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt - führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren

dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom 2. Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen - von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe - für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie "terroristische" Handlungen begangen haben. "Terrorismus" ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart sind, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, Online-Aktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, incommunicado Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als "regierungsfeindlich" dargestellt zu werden. (Arabische) Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen. Aus diesem Grund waren ihre Wohngebiete von Beschießungen, Artilleriefeuer und Militärangriffen betroffen und von der Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Grundbedarfsgütern abgeschnitten. Darüber hinaus wurden Sunniten von Streitkräften der Regierung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit sunnitischen Islamisten oder Salafisten bzw. ganz allgemein bewaffneten oppositionellen Gruppen willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und auf andere Weisen misshandelt sowie extralegal und standrechtlich hingerichtet. Der unabhängigen UN-Untersuchungskommission zufolge besteht "in von der Regierung kontrollierten Gebieten für sunnitische Männer aus Unruhegebieten das größte Risiko, an Kontrollstellen oder bei Hausdurchsuchungen inhaftiert zu werden, da sie als wahrscheinliche Sympathisanten oder Unterstützer von oppositionellen bewaffneten Gruppen gelten. Diese Gemeinschaft ist insbesondere in Hinblick auf Zwangsverschleppung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen während Inhaftierungen gefährdet. Berichten ist zu entnehmen, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen werden. Es gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, ins Visier zu nehmen. Der Herkunftsort kann einen Faktor darstellen, wie mit dessen Bewohnern umgegangen wird - besonders bei Gebieten, die vormals von Aufständischen gehalten wurden oder sich noch unter deren Kontrolle befinden. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als "Tauschobjekte" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. Aus Angst, selbst inhaftiert und misshandelt zu werden, sehen Familienmitglieder, wie Berichten zu entnehmen ist, häufig davon ab, nach dem Aufenthaltsort von verhafteten Familienmitgliedern zu forschen oder sich über die Verhaftung zu beklagen. Wie aus Berichten hervorgeht, sehen sie sich stattdessen gezwungen, korrupten Staatsbediensteten Schmiergelder zu bezahlen, um Informationen über den Aufenthaltsort eines inhaftierten Angehörigen zu erhalten, seine Verlagerung von einer Haftanstalt des Sicherheitsdienstes in die zentrale Haftanstalt zu veranlassen oder für seine Freilassung zu sorgen - dabei besteht für sie keine Erfolgsgarantie. Amnestien durch den Präsidenten haben, wie berichtet wird, auch Richtern die Möglichkeit eröffnet, Bestechungsgelder von Familien entgegen zu nehmen, die die Freilassung eines inhaftierten Familienmitglieds erreichen möchten. In besonders schwerwiegenden Fällen wurden Berichten zufolge ganze Familien von Oppositionsmitgliedern oder Überläufern verhaftet oder extralegal hingerichtet, beispielsweise bei Hausdurchsuchungen. Aufgrund verfügbarer Herkunftslandinformationen reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung aus. Den vorliegenden Quellen zufolge können Angehörige von gesuchten Personen, inklusive Wehrdienstentziehern, bei ihrer Rückkehr verhaftet werden, etwa um die gesuchten Personen unter Druck zu setzen, ihre Aktivitäten einzustellen oder sich den syrischen Behörden zu stellen. Wehrdienstverweigerer, Deserteure und ihre Familienangehörigen Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Syrische Oppositionelle oder Deserteure sind im mit Syrien verbündeten Libanon ebenfalls von Verhaftung bedroht. Sogar Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sind im Ausland in Gefahr. Zivilisten, die für die Armee gearbeitet haben und die Armee verlassen haben, gelten als Verräter und werden wie Deserteure bestraft. Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, werden als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur eingestuft und dementsprechend bestraft. Wenn die Personen, die vom syrischen Regime einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die Truppen der Regierung sind ausgedünnt und es mangelt an Militärs. Wehrdienstentzieher, die sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der festgelegten Frist zum Militärdienst melden, werden (in Friedenszeiten) mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft. Die Wehrdienstpflicht besteht dabei weiterhin fort. Wenn Personen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist freiwillig melden, wird die Strafe um 50 Prozent herabgesetzt. In Kriegszeiten wird Wehrdienstentziehung je nach den Umständen mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Nach Verbüßung der Strafe muss der Wehrdienstentzieher weiterhin den regulären Militärdienst ableisten. Es wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssen. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Regierung inhaftiert Berichten zufolge außerdem gezielt Familienmitglieder von Wehrdienstentziehern, um Druck auf Männer im wehrfähigen Alter auszuüben, in den Militärdienst zu treten. Wie aus Berichten hervorgeht, ist es unklar, auf welche Weise Personen über die Verpflichtung informiert werden, sich zum Militärdienst zu melden. Ferner ist unklar, wie viel Zeit vergeht, bis der Name einer Person, die dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, an das Militär und an Personenkontrollstellen mit der Anweisung gemeldet wird, die betreffende Person aufgrund von Wehrdienstentziehung festzunehmen. Einzelne Berichte legen außerdem nahe, dass zumindest in manchen Fällen Personen nach ihrer Festnahme an Kontrollstellen in die Armee eingezogen wurden, ohne zuvor einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts, zu dem eine Person

anwendbarem syrischem Recht als wehrdienstpflichtig betrachtet wird (und sich daher strafbar macht, wenn sie dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet), kann nach Beobachtungen von UNHCR "eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt", indem sie zum Beispiel das Land verlässt. Die syrische Regierung betrachtet, wie Berichten zu entnehmen ist, Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Das Regime verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter, um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu verstärken. Amnestien dienen im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich zum Kampfeinsatz einziehen zu können. Auch Familienangehörige von Deserteuren, von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder von Zivilisten, die bei der Armee gearbeitet haben, werden bestraft. Geschwister, Brüder und Schwestern, wie auch Mütter und Väter werden verhaftet. Neben Plünderung ihrer Häuser und Verhaftungen werden Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, häufig aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Maßnahmen gegen die Familien von Deserteuren variieren in den verschiedenen Regionen. Väter oder Brüder werden rekrutiert, um den Deserteur in der Armee zu ersetzen. Desertiert jemand mit der Waffe, werden die Familienangehörigen verhaftet. Wenn sie sich nicht mehr in Syrien aufhalten, werden sie auf eine der Suchlisten gesetzt. Wie Berichte belegen, griffen Regierungskräfte zum Beispiel bei Verhaftungskampagnen in Gebieten, in denen ihrer Wahrnehmung nach die Opposition unterstützt wurde, gezielt Angehörige von Deserteuren heraus. Das Eigentum von Deserteuren wurde, wie berichtet wird, durch Plünderung und Brandstiftung zerstört. Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. Ethnische/religiöse Minderheiten/Staatsangestellte Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. Auch (bzw. gerade auch) Kurden zählen zu den [auch exilpolitisch tätigen] Regimegegnern. Im Laufe des Konflikts wird die kurdische Bevölkerung vor allem durch ISIS und Al-Nusra-Front als Unterstützer der YPG wahrgenommen, die beträchtliche Teile des Gebiets im Norden Syriens, das zuvor in der Hand von ISIS war, unter ihre Kontrolle gebracht hat. Extremistische Gruppen betrachten Berichten zufolge Kurden als "Ungläubige". Berichten zufolge hat ISIS in dem Bemühen, seine Herrschaft zu installieren und zu konsolidieren, vorsätzlich Zivilpersonen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder religiösen oder ethnischen Identität angegriffen, u. a. durch willkürliche Überfälle auf (Minderheits-)Regionen, Massenhinrichtungen und Zwangsvertreibungen. ISIS führte eine Offensive im Gebiet Kobane/Ain al-Arab durch. Vor allem Kämpfer der kurdischen YPG, des bewaffneten Arms der PYD, verteidigen das Gebiet, welches für beide strategisch wichtig ist. Menschenrechtsverletzungen Die syrische Regierung, ihre Streitkräfte und regierungsfreundliche Kräfte begehen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und andere unmenschliche Akte. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, auch an Frauen und Kindern. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen. Der bewaffnete Konflikt in Syrien ist Berichten zufolge weiterhin von weit verbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gekennzeichnet, die in einem Klima der Straflosigkeit stattfinden. Die Unabhängige UN-Untersuchungskommission zu Syrien und Menschenrechtsorganisationen haben syrische Regierungskräfte der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt. Willkürliche und direkte Angriffe auf Zivilisten, Belagerungen und Verwehrung des Zugangs von humanitärer Hilfe sowie Angriffe auf medizinische Einrichtungen und Mitarbeiter haben sich Berichten zufolge als typisches Schema von Menschenrechtsverletzungen auf Seiten der syrischen Regierungskräfte erwiesen. Wie aus Berichten hervorgeht, haben syrische Regierungskräfte Waffen auf willkürliche Weise eingesetzt, darunter Artillerie, Luftangriffe, Fassbomben, Brandwaffen, Streumunition und chemische Waffen. Aus den Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und von Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen Kriegsverbrechen in Form von Mord, Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Folter, Geiselnahme, Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für Kampfhandlungen und für andere Zwecke sowie Angriffe auf Mitarbeiter medizinischer und religiöser Einrichtungen, Journalisten und geschützte Objekte begehen. Von der Regierung kontrollierte Ortschaften, einschließlich solcher Gebiete, die von religiösen Minderheiten bewohnt werden, sind Berichten zufolge häufig Ziel willkürlicher Mörser-, Raketen- und USBV-Angriffe durch bewaffnete oppositionelle Gruppen. Diese bewaffneten oppositionellen Gruppen haben Berichten zufolge Zivilgebiete, die als regierungsnah angesehen werden, belagert oder zeitweise von der Wasser- und/oder Stromversorgung abgeschnitten. Die Art der Ausreise - ob offiziell oder inoffiziell -, für die Syrer sich entscheiden, hängt Berichten zufolge von verschiedenen Faktoren und Gründen ab, darunter vorhandene oder fehlende Papiere, Sicherheitserwägungen (einschließlich Sicherheit der Flugroute), finanzielle Lage der betroffenen Personen, Nähe eines bestimmten Grenzübergangs, usw. Da es für syrische Staatsbürger zunehmend schwierig wurde, offizielle Grenzübergänge der Nachbarstaaten zu benutzen, gab es Berichte, dass immer mehr Syrer gezwungen waren, Syrien auf gesetzeswidrige Weise zu verlassen. Wie berichtet wird, haben einige Männer aus Furcht vor Einziehung zum Wehrdienst Syrien innerhalb des knappen Zeitfensters ab Erhalt des Einberufungsbescheids bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Namen an Grenzkontrollstellen geleitet wurden, über offizielle Grenzübergänge verlassen, oder Staatsbedienstete bestochen, ihre Namen vorübergehend aus der an Grenzkontrollstellen vorliegenden Liste gesuchter Personen zu entfernen. Behandlung bei Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland Es liegen kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vor. Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet, oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) haben mehrere Fälle dokumentiert, in denen Syrer am Flughafen Damaskus oder an Landgrenzübergängen bei Ein- oder Ausreisen durch Sicherheitsdienste verhaftet und später gefoltert wurden und/oder gewaltsam verschwanden. Auch nach der ersten Einreise nach Syrien kann das Inhaftierungsrisiko weiterhin bestehen. Berichten der Unabhängigen UN-Untersuchungskommission zu Syrien zufolge wurde ein Syrer, der zwangsweise aus Jordanien nach Syrien zurückgewiesen wurde, an einer Kontrollstelle in einem ländlichen Gebiet des Gouvernements Homs verhaftet. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird. Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Den Berichten des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Quellen zufolge beinhaltet die Sicherheitsprüfung durch die Grenzbehörden am Flughafen Damaskus und an anderen Grenzübergangsstellen die Prüfung, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen. Die nach Syrien einreisenden Personen werden vom syrischen Militärgeheimdienst überprüft. Neben dem Flughafen Damaskus gibt es auch einen internationalen Flughafen in Lattakiah. Derzeit sind die syrischen Grenzübergänge zum Libanon offen, wobei laut Schweizer Flüchtlingshilfe der Libanon mit mutmaßlichem Auftrag von Syrien nur bestimmte syrische BürgerInnen und palästinensische Flüchtlinge über den Internationalen Flughafen Beirut in den Libanon für ihre Weiterreise nach Syrien einreisen lässt. Die libanesische Botschaft in Berlin erwähnt, dass syrische StaatsbürgerInnen bei Vorweisen eines gültigen Reisepasses kein Visum benötigen, verweist aber auf die Notwendigkeit je nach Reisezweck Unterlagen vorzulegen: Es gibt eine Liste mit detaillierten Einreisebedingungen für den Libanon, welche die Frage offen lässt, ob/wie durchreisende Rückkehrer nach Syrien vom libanesischen Staat in dem Kategoriensystem eingeordnet würden - insbesondere in den Fällen, wo diese nie über den Libanon aus Syrien ausgereist waren, bzw. wo es keine legale Ausreise aus Syrien gab [Anm.: Das müsste im Einzelfall im Rahmen der Heimreisezertifikate geklärt werden.]. Der Grenzübergang Kessab an der türkischen Grenze wird nur fallweise von der Türkei geöffnet. Alle anderen Grenzübergänge befinden sich nicht unter Regierungskontrolle. Prinzipiell muss davon ausgegangen werden, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden kann. In Istanbul kontaktierte syrische Aktivisten wiesen darauf hin, dass alles möglich ist. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich einzelne mit Bestechung freikaufen können. Ein syrischer Direktor einer NGO in Istanbul weist zudem darauf hin, dass abgewiesene Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt werden. Seiner Meinung nach sind Aktivisten, Oppositionelle, Familienangehörige von Aktivisten und Männer, die aus der syrischen Armee desertiert sind, besonders gefährdet, bei ihrer Rückkehr verhaftet und misshandelt zu werden. Ein syrischer Journalist geht davon aus, dass syrische Männer unter 45, Sunniten und Personen, die aus Regionen kommen, die von der Opposition besetzt sind, am meisten gefährdet sind, verhaftet, erpresst oder getötet zu werden. Das kanadische COI-Büro IRB hat eine ausführliche Beschreibung erstellt, wie die Einreise nach Syrien über den Flughafen von Damaskus erfolgt, und wie freiwillige und unfreiwillige Rückkehrer behandelt werden. In der Beschreibung des Prozederes befindet sich auch der Hinweis auf die Entscheidungsfreiheiten der dortigen Kontrolleure, wen sie aus welchen Gründen verhaften. Das Maß an Willkür sei groß und gleichzeitig gäbe es seit 2011 wenige Informationen über das Schicksal von Gefangenen. Im Fall der Verhaftung und Folter eines von Australien unter Druck gesetzten Mannes, nach Syrien zurückzukehren, wird sein Herkunftsort sowie die Rückkehrhilfe als Hintergrund angesehen. Neben Risikofaktoren wie beispielsweise eine Asylantragstellung (oder deren Vermutung durch die syrischen Behörden), Verwandtschaftsverbindungen oder Wehr- und Reservedienst kann auch die Herkunft eine Rolle spielen. Je mehr eine Gegend für aufständische Aktivitäten bekannt ist, desto größer sei das Risiko. Das öffentliche australische Fernsehen berichtete im Oktober 2015 über den Fall eines Syrers aus einem besonders umkämpften Ort in Deraa, der unter australischer Begleitung bis zum Flughafen Amman nach Syrien zurückkehrte. Nach Ankunft in Damaskus sei er wegen seines Herkunftsortes und des Rückkehrgeldes gefoltert und 20 Tage lang festgehalten worden. Risikoprofile Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben. Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen. Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. Palästinensische Flüchtlinge. 1.

  1. Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um eine Familie bestehend aus Ehegatten (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin), wobei die Ehe im Jahr XXXX in Syrien geschlossen wurde, und ihren fünf gemeinsamen minderjährigen ledigen Kindern (dritt- bis siebendbeschwerdeführende Parteien). Sie sind syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens aus XXXX, einem überwiegend von Kurden bewohnten Teil/Vorort im Norden der Stadt XXXX, im gleichnamigen Gouvernement in Syrien. Das von den beschwerdeführenden Parteien bewohnte Gebiet wurde Schauplatz der Aufstandsbewegung (von Protesten) gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges sowie von Angriffen/kollektiven Vergeltungsmaßnahmen des Assad-Regimes. In der stark umkämpften Stadt wurden/werden (zeitweise) Gebietsbereiche von oppositionellen bewaffneten Gruppierungen/Rebellen (insbesondere auch von der "Freien Syrischen Armee" [FSA]/"Befreiungsarmee"]) bzw. Gegnern des Assad-Regimes kontrolliert.1.
  2. Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um eine Familie bestehend aus Ehegatten (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin), wobei die Ehe im Jahr römisch 40 in Syrien geschlossen wurde, und ihren fünf gemeinsamen minderjährigen ledigen Kindern (dritt- bis siebendbeschwerdeführende Parteien). Sie sind syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens aus römisch 40 , einem überwiegend von Kurden bewohnten Teil/Vorort im Norden der Stadt römisch 40 , im gleichnamigen Gouvernement in Syrien. Das von den beschwerdeführenden Parteien bewohnte Gebiet wurde Schauplatz der Aufstandsbewegung (von Protesten) gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges sowie von Angriffen/kollektiven Vergeltungsmaßnahmen des Assad-Regimes. In der stark umkämpften Stadt wurden/werden (zeitweise) Gebietsbereiche von oppositionellen bewaffneten Gruppierungen/Rebellen (insbesondere auch von der "Freien Syrischen Armee" [FSA]/"Befreiungsarmee"]) bzw. Gegnern des Assad-Regimes kontrolliert. Wegen des Eindringens der FSA in XXXX und der Mitnahme/zwangsweisen Rekrutierung von Männern durch diese im Jahr 2013, verließen die beschwerdeführenden Parteien XXXX, da die erstbeschwerdeführende Partei als Mann im wehrfähigen Alter befürchtete und befürchten musste, von der FSA ebenfalls zwangsweise rekrutiert zu werden, und flüchteten nach XXXX im Gouvernement XXXX, das [damals] von den Kurden bzw. den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) kontrolliert wurde. Als XXXX von gegen die Kurden bzw. die YPG kämpfenden Gruppierungen bedroht wurde, flohen die beschwerdeführenden Parteien aus XXXX illegal zu Fuß in die Türkei.Wegen des Eindringens der FSA in römisch 40 und der Mitnahme/zwangsweisen Rekrutierung von Männern durch diese im Jahr 2013, verließen die beschwerdeführenden Parteien römisch 40 , da die erstbeschwerdeführende Partei als Mann im wehrfähigen Alter befürchtete und befürchten musste, von der FSA ebenfalls zwangsweise rekrutiert zu werden, und flüchteten nach römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , das [damals] von den Kurden bzw. den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) kontrolliert wurde. Als römisch 40 von gegen die Kurden bzw. die YPG kämpfenden Gruppierungen bedroht wurde, flohen die beschwerdeführenden Parteien aus römisch 40 illegal zu Fuß in die Türkei. Der Erstbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 34 Jahre alt, gesund und in Syrien militärdienstpflichtig. Er hat den verpflichtenden Militärdienst in Syrien in bewaffneten Einheiten, damals gesundheitsbedingt als Wache, geleistet und beendet und gehört der Reserve der syrischen Armee an. Als Reservist der syrischen Armee seines Jahrganges muss (musste) er in Syrien neuerlich in den Militärdienst eintreten, was der Erstbeschwerdeführer verweigert (hat). Ein Freund seines Jahrganges, der mit ihm den Militärdienst abgeleistet hat, wurde bereits von der syrischen Armee einberufen. Kein Bruder des Beschwerdeführers versieht den Militärdienst für die syrische Regierung. Alle Söhne des einen in Syrien verbliebenen Bruders des Erstbeschwerdeführers wurden in Syrien zum Militärdienst einberufen, diese haben es jedoch verweigert (bzw. verweigern es), dem Militärdienst nachzukommen, und befinden sich deshalb außerhalb Syriens. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers wurde wegen der Wehrdienstverweigerung seiner Söhne vom syrischen Geheimdienst mitgenommen und misshandelt. Der Erstbeschwerdeführer ist kein Anhänger des syrischen Regimes und lehnt eine Unterstützung der Regierung, insbesondere auch durch seine Teilnahme im syrischen Konflikt in den Streitkräften der Regierung, ab. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Erstbeschwerdeführer von der syrischen Regierung zur Militärdienstleistung (in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung bzw. zu einem zivilen Dienst in der syrischen Armee) aufgefordert und gegen seinen Willen (zwangsweise) herangezogen sowie im Kampf und bei völkerrechtswidrigen Militäraktionen eingesetzt wird. Der Erstbeschwerdeführer hat mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem Aufenthalt in Syrien (bei einer Rückkehr) damit zu rechnen, ins Blickfeld der (Behörden der) syrischen Regierung zu geraten, von der syrischen Regierung als oppositionell (als Gegner der Regierung) angesehen zu werden und verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - grausam psychisch und physisch misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet zu werden. Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig geworden. Sie stellten am 13.07.2016 bzw. am 23.03.2017 die gegenständlichen Asylanträge.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Darstellung der Situation in Syrien ergibt sich aus den länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aus den diesen Feststellungen zu Grunde liegenden und aus den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichten (Herkunftsländerinformationen). Insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2017; Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, vom 30.11.2016; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 [deutsche Version April 2017]), des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria; Country Information and Guidance vom 21.02.2014, vom Dezember 2014 und vom August 2016), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vom 23.03.2017: Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion; vom 21.03.2017, Syrien: Rückkehr), der belangten Behörde (Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, August 2017) und der Staatendokumentation (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017 und vom 25.01.2018; Anfragebeantwortungen: vom 24.03.2016 "Wehrpflicht: Einziger Sohn der Familie"; vom 27.03.2017 "Befreiung vom Wehr- und Reservedienst"; vom 09.05.2017 "Folgen von Flucht von Staatsbediensteten; vom 27.03.2017 "Islamischer Staat und Lehrer, Soldatenfamilien"; vom 17.10.2017 "Verfolgung von Sunniten"; vom 11.07.2017 "Rückkehrfragen: Behandlung, Einreisemöglichkeiten"; vom 29.09.2017 "Illegale Ausreise, Rückkehr, Zwangsrekrutierung"; vom 17.10.2017 "Machthaber in ..." "Rückkehr nach legaler Ausreise, Staatsbedienstete, Frauen", "Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familienangehörige") zu Grunde gelegt, die, teilweise in älteren Fassungen, auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in den Kernaussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben und die sich im Wesentlichen mit den behördlichen Feststellungen decken. Überdies bestehen - auch bei Bedachtnahme auf die instabilen und sich rasch ändernden Verhältnisse in Syrien - keine Anhaltspunkte, dass die herangezogenen Berichte ihre Aktualität bereits verloren hätten. 2.
  5. Zu den Feststellungen unter Punkt 1.2.: 2.2.
  6. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Inhalten der mit der Beschwerdevorlage vorgelegten Verwaltungsakten und den beigeschafften Strafregisterauszügen, insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben beschwerdeführenden Parteien im Verfahren und den dazu vorgelegten Urkunden (Militärbuch, Militärdienstabschlusszeugnis, ein Familienbuch, Wasserrechnung des Hauses der beschwerdeführenden Parteien), gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung von den beschwerdeführenden Parteien gewonnen werden konnte. 2.2.
  7. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machten die beschwerdeführenden Parteien glaubwürdige Angaben. Ihre Aussagen sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch im Verhältnis zu den Aussagen untereinander bei einer Gesamtbetrachtung stimmig. Einzelne Unklarheiten und Abweichungen in Nebenbereichen sind sichtlich auf Missverständnisse zurückzuführen, die in der Beschwerdeverhandlung überzeugend aufgeklärt werden konnten. Die Geschehnisse in Syrien, so die zwangsweisen Rekrutierungen von Männern durch die Befreiungsarmee in XXXX, seine Militärdienstpflicht und die ihm im Fall der Rückkehr drohenden Gefahren, wurden vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung substantiiert und sehr anschaulich dargelegt. Die Angaben sind plausibel und werden in weiten Teilen durch die Herkunftsländerinformationen gestützt. Auch die belangte Behörde ging von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien aus. Konkrete Umstände, die gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien, die vom Gericht in der Beschwerdeverhandlung vernommen wurden, und die Richtigkeit ihrer Angaben ins Treffen geführt werden können, sind nicht ersichtlich. Es wird daher im Tatsachenbereich vom glaubwürdigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, ausgegangen (siehe die Darstellung oben Punkt I.).2.2.
  8. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machten die beschwerdeführenden Parteien glaubwürdige Angaben. Ihre Aussagen sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch im Verhältnis zu den Aussagen untereinander bei einer Gesamtbetrachtung stimmig. Einzelne Unklarheiten und Abweichungen in Nebenbereichen sind sichtlich auf Missverständnisse zurückzuführen, die in der Beschwerdeverhandlung überzeugend aufgeklärt werden konnten. Die Geschehnisse in Syrien, so die zwangsweisen Rekrutierungen von Männern durch die Befreiungsarmee in römisch 40 , seine Militärdienstpflicht und die ihm im Fall der Rückkehr drohenden Gefahren, wurden vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung substantiiert und sehr anschaulich dargelegt. Die Angaben sind plausibel und werden in weiten Teilen durch die Herkunftsländerinformationen gestützt. Auch die belangte Behörde ging von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien aus. Konkrete Umstände, die gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien, die vom Gericht in der Beschwerdeverhandlung vernommen wurden, und die Richtigkeit ihrer Angaben ins Treffen geführt werden können, sind nicht ersichtlich. Es wird daher im Tatsachenbereich vom glaubwürdigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, ausgegangen (siehe die Darstellung oben Punkt römisch eins.). 2.2.
  9. Es kann dahinstehen, ob der Erstbeschwerdeführer, als bewaffnete Männer, die der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig der Befreiungsarmee (FSA) zuordnete, in seinen Stadtteil XXXX eindrangen und Männer mit Zwang mitnahmen/rekrutierten, - davon bloß vom Hörensagen erfuhr (wie aus der Niederschrift der belangten Behörde hervorgeht) oder ob er (wie in der Beschwerdeverhandlung vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin ausgesagt wurde) von der Befreiungsarmee im Zuge der Mitnahme von Männern darauf angesprochen wurde, dass er sich für die spätere Mitnahme bereitzuhalten hätte. Denn nach den glaubwürdigen, mit Länderberichten zur damaligen Situation im stark umkämpften Rebellengebiet der Stadt XXXX im Einklang stehenden, und auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin fanden damals in XXXX, auch in XXXX, zwangsweise Mitnahmen/Rekrutierungen von Männern durch bewaffnete Gruppierungen statt, sodass der Beschwerdeführer, insbesondere weil er im wehrfähigen Alter war, nach den Gesamtumständen zu Recht befürchten musste, von der Mitnahme/Rekrutierung von Männern in seinem Stadtteil betroffen zu sein, auch wenn er davon bloß gehört hätte. Nach den Länderberichten kann nicht bezweifelt werden, dass wehrfähige Männer in syrischen Gebieten, in die Rebellengruppierungen eindrangen (eindringen), nicht in objektiver Weise Grund hatten (haben), mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu fürchten, ebenfalls mitgenommen/rekrutiert zu werden. Bei einer derartigen Wahrscheinlichkeit muss der Betroffene seine tatsächliche Rekrutierung oder eine Aufforderung dazu nicht abwarten. Die belangte Behörde, die für die Bejahung Verfolgungsgefahr eine "individuelle Komponente" vermisst, verkennt, dass die Gefahr der Verfolgung nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden, sie kann auch darin begründet sein, dass Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 10.09.2015, Ra 2015/20/0079).2.2.
  10. Es kann dahinstehen, ob der Erstbeschwerdeführer, als bewaffnete Männer, die der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig der Befreiungsarmee (FSA) zuordnete, in seinen Stadtteil römisch 40 eindrangen und Männer mit Zwang mitnahmen/rekrutierten, - davon bloß vom Hörensagen erfuhr (wie aus der Niederschrift der belangten Behörde hervorgeht) oder ob er (wie in der Beschwerdeverhandlung vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin ausgesagt wurde) von der Befreiungsarmee im Zuge der Mitnahme von Männern darauf angesprochen wurde, dass er sich für die spätere Mitnahme bereitzuhalten hätte. Denn nach den glaubwürdigen, mit Länderberichten zur damaligen Situation im stark umkämpften Rebellengebiet der Stadt römisch 40 im Einklang stehenden, und auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin fanden damals in römisch 40 , auch in römisch 40 , zwangsweise Mitnahmen/Rekrutierungen von Männern durch bewaffnete Gruppierungen statt, sodass der Beschwerdeführer, insbesondere weil er im wehrfähigen Alter war, nach den Gesamtumständen zu Recht befürchten musste, von der Mitnahme/Rekrutierung von Männern in seinem Stadtteil betroffen zu sein, auch wenn er davon bloß gehört hätte. Nach den Länderberichten kann nicht bezweifelt werden, dass wehrfähige Männer in syrischen Gebieten, in die Rebellengruppierungen eindrangen (eindringen), nicht in objektiver Weise Grund hatten (haben), mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu fürchten, ebenfalls mitgenommen/rekrutiert zu werden. Bei einer derartigen Wahrscheinlichkeit muss der Betroffene seine tatsächliche Rekrutierung oder eine Aufforderung dazu nicht abwarten. Die belangte Behörde, die für die Bejahung Verfolgungsgefahr eine "individuelle Komponente" vermisst, verkennt, dass die Gefahr der Verfolgung nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden, sie kann auch darin begründet sein, dass Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein vergleiche etwa VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 10.09.2015, Ra 2015/20/0079). 2.2.
  11. Soweit die belangte Behörde im Bescheid davon ausging, dem Erstbeschwerdeführer drohe in Syrien nicht die Einziehung in den Militärdienst der Regierung, vermögen die von der belangten Behörde zu diesem Themenkreis getroffenen Feststellungen diese Ansicht nicht zu tragen. Vielmehr ist es nach den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bzw. nach den Feststellungen unter Punkt 1.
  12. zu den Rekrutierungsmethoden der syrischen Regierung und den in der Person des Erstbeschwerdeführers gelegenen Umständen als erwiesen anzusehen, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien der erheblichen Gefahr unterliegt (bzw. unterlag, wäre er in Syrien geblieben), von der syrischen Regierung zum Militärdienst einberufen und auch zwangsweise eingezogen zu werden. Denn beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich, was sich bereits aus den vorgelegten Urkunden ergibt und auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde, um einen gesunden Mann im wehrfähigen Alter, der in Syrien der Militärdienstpflicht unterliegt, seinen Militärdienst geleistet hat und der Reserve der syrischen Armee angehört. Dem syrischen Regime mangelt es erheblich an Soldaten, sodass jeder Mann im wehrfähigen Alter und insbesondere auch Reservisten mit Militärabschluss als potentielle Kandidaten für den Militärdienst in Frage kommen, wobei die Länderberichte nahe legen, dass für eine Einziehung in den Militärdienst nicht (ausschließlich) die formelle, gesetzliche Militärdienstpflicht (etwa eine vorherige formelle Einberufung oder das Nichtvorliegen einer [gesetzlichen] Ausnahme vom Militärdienst) relevant ist, sondern auf faktische Umstände wie Wehrpflicht- oder Reservedienstalter und Aufenthalt in Gebieten unter Regimekontrolle bzw. Behördenkontakt abgestellt wird. Nach den festgestellten Verhältnissen in Syrien werden Reservisten neuerlich einberufen und, etwa bei Kontrollen, auch zwangsweise eingezogen. Schon vor diesem Hintergrund ist der Erstbeschwerdeführer als gesunder Mann im wehrfähigen Alter, der seinen Militärdienst in den bewaffneten Einheiten geleistet und beendet hat sowie nunmehr der Reserve der syrischen Armee angehört, als für den Militäreinsatz besonders geeignet anzusehen und hinsichtlich der Rekrutierungsgefahr als besonders gefährdet einzustufen, zumal der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem damaligen Dienst gesundheitsbedingt als Wache eingesetzt war, in der aktuellen Situation bloß von untergeordneter Bedeutung erscheint. Überdies betrafen nach den glaubwürdigen Schilderungen des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung konkrete Einberufungen zum Militärdienst bereits dessen Familie, da etwa sämtliche Söhne seines Bruders in XXXX einberufen wurden, und auch Personen in der gleichen/ähnlichen Situation wie der Erstbeschwerdeführer (Reservisten im Alter des Erstbeschwerdeführers), zumal etwa sein Freund, der mit ihm den Militärdienst geleistet hat, einberufen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Verpflichtung zum Eintritt in die syrische Armee für Reservisten der Jahrgang des Erstbeschwerdeführers in Syrien bereits konkretisiert hat und der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner andauernden Weigerung, in den Militärdienst einzutreten, als "Wehrdienstverweigerer" angesehen wird (vgl. auch die Feststellungen bzw. Beobachtungen von UNHCR, dass eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen kann, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt, indem sie zum Beispiel das Land verlässt).Überdies betrafen nach den glaubwürdigen Schilderungen des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung konkrete Einberufungen zum Militärdienst bereits dessen Familie, da etwa sämtliche Söhne seines Bruders in römisch 40 einberufen wurden, und auch Personen in der gleichen/ähnlichen Situation wie der Erstbeschwerdeführer (Reservisten im Alter des Erstbeschwerdeführers), zumal etwa sein Freund, der mit ihm den Militärdienst geleistet hat, einberufen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Verpflichtung zum Eintritt in die syrische Armee für Reservisten der Jahrgang des Erstbeschwerdeführers in Syrien bereits konkretisiert hat und der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner andauernden Weigerung, in den Militärdienst einzutreten, als "Wehrdienstverweigerer" angesehen wird vergleiche auch die Feststellungen bzw. Beobachtungen von UNHCR, dass eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen kann, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt, indem sie zum Beispiel das Land verlässt). Die Einziehung des Erstbeschwerdeführers in den Militärdienst erscheint auch deshalb wahrscheinlich, weil er in einem von der syrischen Regierung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen zurückeroberten Gebiet lebte. Nach den Länderberichten nahm die syrische Regierung in solchen Gebieten Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl fest, so auch in der Stadt des Erstbeschwerdeführers XXXX, wo nach Rückeroberung über 5000 Männer in den Wehrdienst einzogen wurden.Die Einziehung des Erstbeschwerdeführers in den Militärdienst erscheint auch deshalb wahrscheinlich, weil er in einem von der syrischen Regierung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen zurückeroberten Gebiet lebte. Nach den Länderberichten nahm die syrische Regierung in solchen Gebieten Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl fest, so auch in der Stadt des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , wo nach Rückeroberung über 5000 Männer in den Wehrdienst einzogen wurden. Davon, dass der Erstbeschwerdeführer vom Militärdienst befreit werden könnte oder einen Aufschub erhalten könnte, ist angesichts der Verhältnisse in Syrien, wonach bei der Rekrutierung durch die syrische Armee und insbesondere in Bezug auf Aufschub- und Ausnahmeverfahren Willkür herrscht, es an Soldaten mangelt und die Regierung zunehmend auch zuvor "geschützte" Personen einzieht, nicht auszugehen. Wenn die belangte Behörde auf das Fehlen eines Einberufungsbefehls abstellt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach den festgestellten Verhältnissen in Syrien die Ausstellung eines Einberufungsbefehls oder der Erhalt eines solchen nicht Voraussetzung für die Einziehung in die Armee ist und auch solche Männer eingezogen wurden, die zuvor keinen Einberufungsbescheid erhalten hatten. Zum anderen kommt es in einem Fall wie dem vorliegenden nicht darauf an, ob sich die (im Falle einer Rückkehr) drohende Militärdienstpflicht in Syrien bereits durch die behördliche Ausstellung eines Einberufungsbefehls oder Suche nach dem Militärdienstpflichtigen geäußert hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem (zivilen) Einsatz in der syrischen Armee (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand der in der Person des Militärdienstpflichtigen gelegenen Umstände zu beurteilen ist. Aus dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer in XXXX nicht von der Regierung rekrutiert wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass er in Syrien bei einem Behördenkontakt, etwa bei einer Kontrolle an einem Checkpoint, nicht einberufen/eingezogen worden wäre bzw. aktuell nicht rekrutiert würde, zumal der Erstbeschwerdeführer dem in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar entgegenhielt, dass bezweifelt werden müsse, ob der syrischen Regierung sein Aufenthalt in XXXX überhaupt bekannt gewesen sei und dass die syrische Regierung (damals) dort nicht präsent gewesen sei (allerdings rücken nach den aktuellen Entwicklungen in Nordsyrien offenbar regierungstreue Truppen nach XXXX bzw. in Gebiete der [vertriebenen] kurdischen Milizen, die u.a. von türkischen und FSA-Milizen kontrolliert werden, vor, sodass eine Durchsetzung der Militärdienstverpflichtung durch die syrische Regierung in diesem Gebiet wahrscheinlich erscheint).Aus dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer in römisch 40 nicht von der Regierung rekrutiert wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass er in Syrien bei einem Behördenkontakt, etwa bei einer Kontrolle an einem Checkpoint, nicht einberufen/eingezogen worden wäre bzw. aktuell nicht rekrutiert würde, zumal der Erstbeschwerdeführer dem in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar entgegenhielt, dass bezweifelt werden müsse, ob der syrischen Regierung sein Aufenthalt in römisch 40 überhaupt bekannt gewesen sei und dass die syrische Regierung (damals) dort nicht präsent gewesen sei (allerdings rücken nach den aktuellen Entwicklungen in Nordsyrien offenbar regierungstreue Truppen nach römisch 40 bzw. in Gebiete der [vertriebenen] kurdischen Milizen, die u.a. von türkischen und FSA-Milizen kontrolliert werden, vor, sodass eine Durchsetzung der Militärdienstverpflichtung durch die syrische Regierung in diesem Gebiet wahrscheinlich erscheint). Überdies ist die Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers auch deshalb sehr wahrscheinlich, weil ihm die ersatzweise Rekrutierung (statt Familienangehöriger) droht (siehe unten). Im Fall des Erstbeschwerdeführers bestehen somit konkrete, substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass er in Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zur Militärdienstleistung - sei es bei der Einreise oder bei einer Kontrolle an einem Checkpoint - aufgefordert und (zwangsweise) eingezogen (rekrutiert) zu werden und dabei - wie sich aus den weiteren Feststellungen ergibt - u.a. zur Bekämpfung von als oppositionell angesehenen Personen, auch von (bloß) Protestierenden/Andersdenkenden, und zum Vorgehehen gegen die Zivilbevölkerung, auch gegen Frauen und Kinder, eingesetzt und entweder (im Fall der Verweigerung des Militärdienstes) zum Opfer oder (im Fall der Ableistung des Militärdienstes) zum Täter/Unterstützer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu werden. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, aufgrund derer - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer - gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzten - Einziehung in den Militärdienst auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien gegen seinen Willen zur Militärdienstleistung für die syrische Regierung (bzw. zu einem zivilen Dienst in der syrischen Armee) rekrutiert wird, und dass er sich an Kriegshandlungen beteiligen muss (bzw. dass er sich daran bei einem Verbleib in Syrien hätte beteiligen müssen), muss daher als real gegeben qualifiziert werden. 2.2.
  13. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird der Erstbeschwerdeführer bei einem Aufenthalt in Syrien (bei einer Rückkehr) in das Blickfeld der syrischen Regierung rücken und dem erheblichen Risiko einer grausamen, unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein. Denn angesichts der Besonderheit der Verhältnisse und des Konfliktes in Syrien liegt es nahe, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise eines syrischen Staatsangehörigen vom Ausland nach Syrien (insbesondere eines Mannes im wehrfähigen Alter) die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erweckt und ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung sowie insbesondere Fragen zur Person, zu politischen Ansichten, zum Militärdienst und zu Familienangehörigen unvermeidlich sind. Da die syrische Regierung nach den Länderberichten/Feststellungen Rückkehrende dahingehend untersucht, ob sie mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung) in Verbindung stehen und Oppositionellen, oder auch ihren Familienangehörigen, Konsequenzen drohen können, ist es aufgrund mehrerer, kumulativ vorliegender Faktoren sehr wahrscheinlich, dass dem Erstbeschwerdeführer von der syrischen Regierung eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird: Bereits aufgrund des ablehnenden Haltung des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die Ableistung des Militärdienstes ist anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als gegen die Regierung eingestellten "Wehrdienstverweigerer" ansehen werden. Dass aufgrund einer solchen ablehnenden Haltung eines syrischen Staatsangehörigen - insbesondere in Zusammenschau mit anderen Umständen - bei der syrischen Regierung der Eindruck entstehen kann (muss), dieser sei aufgrund seiner Weigerung, die syrische Regierung im Kampf gegen die oppositionelle Bedrohung zu unterstützen, selbst ein Gegner der syrischen Regierung, kann angesichts der besonderen Lage in Syrien nicht ernsthaft bezweifelt werden (vgl. auch die Feststellungen, wonach die syrische Regierung Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen, betrachtet). Der Erstbeschwerdeführer hat daher schon wegen seiner anhaltenden Weigerung, seiner Militärdienstpflichtverpflichtung in Syrien nachzukommen, oder bei einer Weigerung, etwa bei der Einreise, der Rekrutierung Folge zu leisten und Befehle auszuführen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, von der syrischen Regierung als Gegner (als oppositionell) angesehen zu werden und deshalb schwerer (psychischer und physischer) Misshandlung durch die syrische Regierung ausgesetzt zu sein oder getötet zu werden.Bereits aufgrund des ablehnenden Haltung des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die Ableistung des Militärdienstes ist anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als gegen die Regierung eingestellten "Wehrdienstverweigerer" ansehen werden. Dass aufgrund einer solchen ablehnenden Haltung eines syrischen Staatsangehörigen - insbesondere in Zusammenschau mit anderen Umständen - bei der syrischen Regierung der Eindruck entstehen kann (muss), dieser sei aufgrund seiner Weigerung, die syrische Regierung im Kampf gegen die oppositionelle Bedrohung zu unterstützen, selbst ein Gegner der syrischen Regierung, kann angesichts der besonderen Lage in Syrien nicht ernsthaft bezweifelt werden vergleiche auch die Feststellungen, wonach die syrische Regierung Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen, betrachtet). Der Erstbeschwerdeführer hat daher schon wegen seiner anhaltenden Weigerung, seiner Militärdienstpflichtverpflichtung in Syrien nachzukommen, oder bei einer Weigerung, etwa bei der Einreise, der Rekrutierung Folge zu leisten und Befehle auszuführen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, von der syrischen Regierung als Gegner (als oppositionell) angesehen zu werden und deshalb schwerer (psychischer und physischer) Misshandlung durch die syrische Regierung ausgesetzt zu sein oder getötet zu werden. Der Eindruck der oppositionellen Gesinnung wird sich für die syrische Regierung im Fall des Erstbeschwerdeführers weiters unzweifelhaft daraus ergeben, dass er in einem von der syrischen Regierung als "regimefeindlich" angesehenen Gebiet gelebt hat. Der Erstbeschwerdeführer wohnte in Syrien in der Stadt XXXX, in der die überwiegend sunnitische Bevölkerung im Rahmen von Protesten gegen das Assad-Regime aufbegehrte und in der oppositionelle bewaffnete Gruppierungen/"Rebellen" (insbesondere auch die "Freie Syrische Armee" [FSA]/"Befreiungsarmee"]) bzw. Gegner des Assad-Regimes präsent waren (bzw. in einzelnen Bereichen noch präsent sind) und Gebietsbereiche kontrollierten (bzw. in einzelnen Bereichen noch kontrollieren) und die Ziel von Angriffen/kollektiven Vergeltungsmaßnahmen durch das Assad-Regime wurde (wobei die Stadt gegenwärtig im Wesentlichen wieder unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht). Auch der Stadtteil des Erstbeschwerdeführers war davon betroffen. Nach den Verhältnissen in Syrien werden Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung traten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht. Es ist sohin evident, dass insbesondere die Stadt XXXX (bzw. Teile dieser Stadt) und deren Bewohner vom Assad-Regime verdächtigt wurden und werden, "regimefeindlich" zu sein, und dass diese Zuschreibung auch den Erstbeschwerdeführer als Bewohner dieser Stadt treffen wird, und zwar insbesondere auch deshalb, weil es sich um einen Mann im wehrfähigen Alter handelt, der es bisher ablehnte und weiter ablehnt, die syrische Regierung im Kampf gegen die "terroristische Bedrohung" zu unterstützen (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435).Der Eindruck der oppositionellen Gesinnung wird sich für die syrische Regierung im Fall des Erstbeschwerdeführers weiters unzweifelhaft daraus ergeben, dass er in einem von der syrischen Regierung als "regimefeindlich" angesehenen Gebiet gelebt hat. Der Erstbeschwerdeführer wohnte in Syrien in der Stadt römisch 40 , in der die überwiegend sunnitische Bevölkerung im Rahmen von Protesten gegen das Assad-Regime aufbegehrte und in der oppositionelle bewaffnete Gruppierungen/"Rebellen" (insbesondere auch die "Freie Syrische Armee" [FSA]/"Befreiungsarmee"]) bzw. Gegner des Assad-Regimes präsent waren (bzw. in einzelnen Bereichen noch präsent sind) und Gebietsbereiche kontrollierten (bzw. in einzelnen Bereichen noch kontrollieren) und die Ziel von Angriffen/kollektiven Vergeltungsmaßnahmen durch das Assad-Regime wurde (wobei die Stadt gegenwärtig im Wesentlichen wieder unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht). Auch der Stadtteil des Erstbeschwerdeführers war davon betroffen. Nach den Verhältnissen in Syrien werden Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung traten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht. Es ist sohin evident, dass insbesondere die Stadt römisch 40 (bzw. Teile dieser Stadt) und deren Bewohner vom Assad-Regime verdächtigt wurden und werden, "regimefeindlich" zu sein, und dass diese Zuschreibung auch den Erstbeschwerdeführer als Bewohner dieser Stadt treffen wird, und zwar insbesondere auch deshalb, weil es sich um einen Mann im wehrfähigen Alter handelt, der es bisher ablehnte und weiter ablehnt, die syrische Regierung im Kampf gegen die "terroristische Bedrohung" zu unterstützen (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Dabei würde der Erstbeschwerdeführer wohl umso mehr einer oppositionellen Haltung bezichtigt werden, weil er der sunnitische

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