F iVm Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF sowie § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 and Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF sowie Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, and Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF sowie § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 and Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF sowie Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, and Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V.
GVG idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unbegründet abgewiesen.römisch fünf.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unbegründet abgewiesen. VI. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 09.01.2019 zu seinem kurz zuvor gestellten Asylantrag einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf (Hervorhebungen im Original): "(...)
2 AVG wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater
Abs 1 BFA-VG zur Seite gestellt wird.
Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt wird. Mit Schriftsatz vom 21.01.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus (Hervorhebungen im Original): "Sachverhalt: Die BF stammt aus Gambia und ist in Deutschland geduldet. Er ist aus persönlichen Gründen nach Österreich gekommen, um hier unverzüglich einen Asylantrag zu stellen. Dieser Antrag wurde am 09.01.2019 gestellt und eingebracht. Beweis: Nachsicht im Akt; Siehe Protokoll der Erstbefragung am 09.01.2019 Befragung der BF in einer mündlichen Verhandlung. Der BF befindet sich im Polizeianhaltezentrum 1080 Wien Hernalser Gürtel 6-
G gemacht/übergeben, dass mit Italien und Deutschland aufgrund bestehender EURODAC-Treffer Konsultationen geführt werden (Asylakt).Der Beschwerdeführer hatte in Österreich am 08.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; sein Asylverfahren wurde jedoch nicht zugelassen und verfügt er deshalb über keine wie immer geartete Aufenthaltsberechtigung. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Erstbefragung in deutscher und seiner Muttersprache (Mandingo) die Mitteilung
G gemacht/übergeben, dass mit Italien und Deutschland aufgrund bestehender EURODAC-Treffer Konsultationen geführt werden (Asylakt). Am 14.01.2019 fragte Österreich bei Deutschland an; Deutschland stimmte mit Schreiben vom 21.01.2019 ausdrücklich (auf der Basis von Art 18 Abs. 1 lit d) einer Rückführung nach Deutschland zu.Am 14.01.2019 fragte Österreich bei Deutschland an; Deutschland stimmte mit Schreiben vom 21.01.2019 ausdrücklich (auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera d,) einer Rückführung nach Deutschland zu. Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr. Es ist vor allem Sache des Beschwerdeführers, die Schubhaft möglichst kurz zu halten. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständlicher Schubhaftakt; * Asylakt. Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhalt mit der Beschwerde - siehe die den Feststellungen beigesetzten Quellen. Da alle Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung und der Schubhaftbeschwerde zugrunde gelegt wurden, aus denen sich gerade das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr ableitet - siehe sogleich -, konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war. So bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Nach den Angaben des Beschwerdeführers reist er im Angesicht negativer Entscheidungen offensichtlich in ein weiteres EU-Land weiter, wenn er mit der jeweiligen Unterkunftsituation nicht zufrieden ist; dem also im Umgang mit europäischen Behörden vertrauten Beschwerdeführer musste spätestens mit der Nichtzulassung zum Asylverfahren und dem Erhalt der Mitteilung
G klar sein, dass - wenn man von seiner Beschwerdebehauptung ausgeht, er verfüge in Deutschland über eine Duldung - sein Aufenthalt in Österreich nur von kurzer Dauer sein wird und er in Bälde rückgeführt werden würde. Nach dem bisherigen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers zu schließen, bestand daher ab 09.01.2019 erhebliche Fluchtgefahr; diese wird auch noch durch die Beliebigkeit seiner unterschiedlichen Rückkehrpräferenzen untermauert: Während er im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung noch Italien, in dem er behauptetermaßen über keine Unterkunft verfügte, als Rückkehrland den Vorzug gab, präferierte er in der Schubhaftbeschwerde mit Hinweis auf eine vorhandene Duldung offensichtlich Deutschland.Nach den Angaben des Beschwerdeführers reist er im Angesicht negativer Entscheidungen offensichtlich in ein weiteres EU-Land weiter, wenn er mit der jeweiligen Unterkunftsituation nicht zufrieden ist; dem also im Umgang mit europäischen Behörden vertrauten Beschwerdeführer musste spätestens mit der Nichtzulassung zum Asylverfahren und dem Erhalt der Mitteilung
Paragraph 28, Abs. AsylG klar sein, dass - wenn man von seiner Beschwerdebehauptung ausgeht, er verfüge in Deutschland über eine Duldung - sein Aufenthalt in Österreich nur von kurzer Dauer sein wird und er in Bälde rückgeführt werden würde. Nach dem bisherigen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers zu schließen, bestand daher ab 09.01.2019 erhebliche Fluchtgefahr; diese wird auch noch durch die Beliebigkeit seiner unterschiedlichen Rückkehrpräferenzen untermauert: Während er im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung noch Italien, in dem er behauptetermaßen über keine Unterkunft verfügte, als Rückkehrland den Vorzug gab, präferierte er in der Schubhaftbeschwerde mit Hinweis auf eine vorhandene Duldung offensichtlich Deutschland. Hinsichtlich einer derart vertrauensunwürdigen Person kann daher im Ergebnis nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung sofort untertauchen würde. Die Verwaltungsbehörde hatte in ihrem Mandatsbescheid im Ergebnis richtig - in der Formulierung vielleicht etwas überspitzt den Begriff "Asyltourismus" verwendend - diese hohe Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers herausgearbeitet - siehe obige Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges - und ist im Zusammenhalt mit der mangelnden sozialen Verankerung ebenso zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Mit dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe "aus eigenem die Behörde aufgesucht, um einen Asylantrag zu stellen", ist schon deshalb nichts gewonnen, weil sich diese Beschwerdebehauptung einerseits schon vom Vorbringensinhalt her nur auf die Freiwilligkeit der Asylantragstellung und nicht auf den weiteren Verlauf bzw. Abschluss des Verfahrens bezieht, andererseits er seine Unzuverlässigkeit eben offensichtlich auch in Italien und Deutschland praktizierte und sich von dort später absetzte. Auch mit dem Hinweis des Vorliegens einer Duldung und einer insofern ab der Erhebung der Schubhaftbeschwerde bestehenden Präferenz für Deutschland ist nichts gewonnen, denn dann erscheint ja geradezu widersinnig, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nach Österreich begab und hier einen Asylantrag stellte. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Vorliegen persönlicher Gründe ist zu unsubstantiiert, als dass darauf näher einzugehen wäre. Auch die >Beschwerderüge mangelnder Verhältnismäßigkeit geht schon alleine deswegen ins Leere, weil es der Beschwerdeführer mit einer Zurückziehung des ohnehin unzulässigen Asylantrages selbst in der Hand hat, die Schubhaft möglichst kurz währen zu lassen. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde lediglich auf die Übernahme von Textbausteinen, welche bereits aus einer Vielzahl von Beschwerden einer anderen NGO, nämlich des MigrantInnenvereins, bekannt sind; Vollmacht und Beschwerdetextierung sind geradezu deckungsgleich. Schon alleine aufgrund des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr im angeführten Sinne hatte die Verwaltungsbehörde zu Recht von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen - eine finanzielle Sicherheitsleistung schied und scheidet wegen mangelnder finanzieller Mittel ohnehin aus. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) in der geltenden Fassung wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) in der geltenden Fassung wie folgt: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
Paragraph 56,
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Das vom Beschwerdeführer schon bisher gesetzte Verhalten, aber auch die Beliebigkeit seiner Rückkehrpräferenzen, ließen schon von Anbeginn an (vor dem Hintergrund einer offensichtlich raschen Finalisierung des österreichischen Verfahrens - Deutschland hatte bereits am 21.01.2019 seine Zustimmung erteilt -) ein Untertauchen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit befürchten, sodass unzweifelhaft der Fluchtgefahrtatbestand des §76 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt anzusehen ist, wie bereits die Verwaltungsbehörde zutreffend ausführte:Das vom Beschwerdeführer schon bisher gesetzte Verhalten, aber auch die Beliebigkeit seiner Rückkehrpräferenzen, ließen schon von Anbeginn an (vor dem Hintergrund einer offensichtlich raschen Finalisierung des österreichischen Verfahrens - Deutschland hatte bereits am 21.01.2019 seine Zustimmung erteilt -) ein Untertauchen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit befürchten, sodass unzweifelhaft der Fluchtgefahrtatbestand des §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG als erfüllt anzusehen ist, wie bereits die Verwaltungsbehörde zutreffend ausführte: "Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Zu Punkt 1) Sie reisen durch Europa und haben in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt. Mittlerweile ist Österreich das dritte Land, indem Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Davor waren Sie in Italien und in Deutschland. Sie gelten als Asyltourist, da Sie, sobald Sie eine Ablehnung bekommen, oder es Ihnen in dem Land nicht gefällt, einfach von sich aus in ein anderes Land weiterreisen. Die Behörde hat daher keinen Grund zur Annahme, dass Sie sich dem gebotenen Verfahren in Österreich auf freien Fuß nicht stellen werden. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind in dem für Ihre Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich, Italien und Deutschland begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung zu vereiteln und wieder in den nächsten Mitgliedstaat auszureisen. Die Behörde muss davon ausgehen, dass Sie an Ihrem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werden." Da das Verhalten zudem vor dem Hintergrund einer Dublin-Rückführung und der mangelnden sozialen Verankerung - der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei soziale Anknüpfungspunkte; diese befinden sich allesamt in Gambia bzw. in Deutschland - zu sehen ist, ist auch der diesbezüglichen Rechtsanschauung der Verwaltungsbehörde nicht entgegenzutreten: "Zu Punkt 6) Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung ist anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere weil Sie bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedstaaten gestellt haben. Zu Punkt 9) Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht existent. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet und sind nahezu mittellos." Letztlich hatte zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die erhebliche Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer auf eine nach seinem Belieben gestaltete Weise aufgrund fehlender sozialer Verankerung in Österreich wieder versucht hätte und auch weiter versuchen würde, mit seinen familiären Bezugspunkten in Deutschland in Kontakt zu treten, um irgendwie sein Überleben zu sichern, was aktuell in Österreich wegen illegalem Aufenthaltes und mangelnden Arbeitsmöglichkeiten nicht der Fall ist. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten illegalen Grenzübertrittes zu einem nach dem Gutdünken des Beschwerdeführers gewählten Zeitpunkt war und ist daher äußerst wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hätte sich daher gegenständlich gerade wegen seiner mangelnden sozialen Verankerung dem Zugriff österreichischer Behörden entzogen und würde sich auch weiterhin demselben entziehen (siehe auch Spruchpunkt II.).Letztlich hatte zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die erhebliche Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer auf eine nach seinem Belieben gestaltete Weise aufgrund fehlender sozialer Verankerung in Österreich wieder versucht hätte und auch weiter versuchen würde, mit seinen familiären Bezugspunkten in Deutschland in Kontakt zu treten, um irgendwie sein Überleben zu sichern, was aktuell in Österreich wegen illegalem Aufenthaltes und mangelnden Arbeitsmöglichkeiten nicht der Fall ist. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten illegalen Grenzübertrittes zu einem nach dem Gutdünken des Beschwerdeführers gewählten Zeitpunkt war und ist daher äußerst wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hätte sich daher gegenständlich gerade wegen seiner mangelnden sozialen Verankerung dem Zugriff österreichischer Behörden entzogen und würde sich auch weiterhin demselben entziehen (siehe auch Spruchpunkt römisch zwei.). Dies auch insofern, als der Beschwerdeführer mit seiner Asylantragstellung - und diesbezüglich geht die in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft ins Leere - keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erwirkte, da das Verfahren nicht einmal zugelassen wurde. Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen - zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt II.Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen - zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt römisch zwei. In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit ab Erhalt der Mitteilung nach § 28 Abs. 2 AsylG offen stand und auch steht, die Schubhaftdauer durch Zurückziehung seines offensichtlich aussichtslosen, weil unzulässigen Asylantrages abzukürzen, sodass der Beschwerdeführer selbst für die Schubhaftanhaltung verantwortlich zeichnet.In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit ab Erhalt der Mitteilung nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG offen stand und auch steht, die Schubhaftdauer durch Zurückziehung seines offensichtlich aussichtslosen, weil unzulässigen Asylantrages abzukürzen, sodass der Beschwerdeführer selbst für die Schubhaftanhaltung verantwortlich zeichnet. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77.
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insbesondere durch sein bisheriges Verhalten, insbesondere * der festzustellenden immer wiederkehrenden Neigung zur Weiterreise in verschiedene EU-Staaten samt Asylantragstellungen drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden"/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Wie also aufgezeigt, vermag die Schubhaftbeschwerde zu keiner Änderung der Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr führen, sodass sich im Ergebnis der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig darstellt - ebenso wie die Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt; hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich. Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung):
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 28.01.2019 abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Im Besonderen ist aber darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Zustimmung Deutschlands am 21.01.2019 die rasche Finalisierung des österreichischen Asylverfahrens "droht", sodass sich ab diesem Zeitpunkt die schon bis zu diesem Zeitpunkt bestehende erhebliche Fluchtgefahr weiter vergrößert hat. Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, erfolgt doch die Rückführung in Bälde und nimmt daher die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Anhaltung in Schubhaft - siehe bereits oben -, gemessen an der höchstzulässigen Dauer, ein nicht allzu hohes Ausmaß an. Demgemäß war daher auch die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig zu erklären. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
2 BFA-VG im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse und Verpflichtungen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf)."enthält Paragraph 52, BFA-VG für bestimmte Verfahren, wie auch für das Schubhaftbeschwerdeverfahren, nähere Regelungen betreffend die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsberaters, dessen Anforderungsprofil in Paragraph 48, BFA-VG im Einzelnen umschrieben ist, vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152, in dem Punkt 2. der Entscheidungsgründe in Rz 26 dahin zusammengefasst wurde, dass es in Anbetracht der den Rechtsberatern nach dem FrÄG 2015
Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse und Verpflichtungen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf). Allerdings lässt sich § 52 BFA-VG nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von § 52 BFA-VG erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Wege des § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung wird weder in der Amtsrevision dargetan, noch lässt sie sich den erwähnten ErläutRV (aaO. 2), auf die das BFA in der Revision noch rekurriert und wonach § 8a VwGVG "imAllerdings lässt sich Paragraph 52, BFA-VG nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von Paragraph 52, BFA-VG erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Wege des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung wird weder in der Amtsrevision dargetan, noch lässt sie sich den erwähnten ErläutRV (aaO. 2), auf die das BFA in der Revision noch rekurriert und wonach Paragraph 8 a, VwGVG "im Anwendungsbereich des BFA-VG ... (überhaupt) nicht zur Anwendung" gelangt, entnehmen. Im Übrigen wurde vor dieser pauschalen Beurteilung in den Gesetzesmaterialien auch nur die Beigebung eines Rechtsberaters nach § 52 BFA-VG (anstelle eines rechtsanwaltlichen Verfahrenshelfers) erörtert. Außerdem heißt es im Anschluss an die zitierte Stelle in den ErläutRV noch, die Subsidiarität des § 8a VwGVG habe "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht durchaus im Einklang mit der hier vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung, wonach die in § 8a Abs. 1 VwGVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil § 52 BFA-VG keinen dem § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm § 8a Abs. 2 VwGVG entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit nicht anderes bestimmt ist.gelangt, entnehmen. Im Übrigen wurde vor dieser pauschalen Beurteilung in den Gesetzesmaterialien auch nur die Beigebung eines Rechtsberaters nach Paragraph 52, BFA-VG (anstelle eines rechtsanwaltlichen Verfahrenshelfers) erörtert. Außerdem heißt es im Anschluss an die zitierte Stelle in den ErläutRV noch, die Subsidiarität des Paragraph 8 a, VwGVG habe "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht durchaus im Einklang mit der hier vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung, wonach die in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil Paragraph 52, BFA-VG keinen dem Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit nicht anderes bestimmt ist. Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt."Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt." Da die Beschwerde des mittellosen Beschwerdeführers als "von vorhinein völlig aussichtslos" zu bewerten war - sie enthält zum einen aus anderen Beschwerden einer anderen NGO übernommene unsubstantiierte Textbausteine, zum anderen gehen die beiden angeführten Argumentationsbehauptungen, wie schon im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt, ins Leere, war dem entsprechenden Antrag des BF nicht stattzugeben. Zu Spruchpunkt VI. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W117.2213398.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.