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{'item': 'W117 2213398-1'}

Obsah (20)§ 22a§ 35§ 8aArt. 133§ 63§ 52§28Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 56§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2019 GeschäftszahlW117 2213398-1 SpruchW117 2213398-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner a

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF sowie § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 and Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF sowie Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, and Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF sowie § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 and Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF sowie Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, and Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unbegründet abgewiesen.römisch fünf.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unbegründet abgewiesen. VI. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 09.01.2019 zu seinem kurz zuvor gestellten Asylantrag einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf (Hervorhebungen im Original): "(...)

  1. Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat mit Status: Lebensgefährtin: UNBEKANNT XXXX , ca. XXXX Jahre;Lebensgefährtin: UNBEKANNT römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; 2 Söhne: XXXX und XXXX , geb. XXXX (Zwillinge);2 Söhne: römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 (Zwillinge); Alle leben in Düsseldorf (Hamm). Bei Asylwerbern mit Kindern: Wer hat das Sorgerecht für Ihre Kinder? Meine Lebensgefährtin UNBEKANNT XXXX , ca. XXXX JahreMeine Lebensgefährtin UNBEKANNT römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre Verfügen Sie über Barmittel oder andere Unterstützung? ? ja ? nein, wenn ja, welche: Barmittel: € 8,50.- (...) 9.
  2. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht: Ja in Deutschland Von 24.11.2016 bis 08.01.2019 und Italien Von Juni 2016 bis 24.11.
  3. 9.7.1 Wenn ja, in welchem Stadium befand sich das Asylverfahren und wo sind die Unterlagen, die Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben? In Italien bekam ich einen negativen Bescheid. In Deutschland bekam ich auch einen negativen Bescheid. Die Unterlagen habe ich nicht mehr. (...) 9.7.3 Was können Sie noch über den Aufenthalt in Ländern, wo ein Asylantrag gestellt wurde, angeben: In Italien hatte ich keine Unterkunft und keine Unterstützung und in Deutschland war die Unterkunft auch schlecht. 9.7.4 Wenn Sie in dieses Land (durchgereister Mitgliedstaat oder das Land des Asylantrags) zurückkehren müssten und dort Ihr Asylverfahren führen würden, spräche etwas dagegen? Wenn ich zurück muss, würde ich lieber nach Italien. (...) 9.8 Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel: Nein. (...) 10.5 Beschreiben Sie das Fahrzeug inkl. Kennzeichen mit dem Sie geschleppt wurden: Ich fuhr selbstständig in einem Reisezug von Deutschland (Stuttgart) nach Österreich." .Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen im Original): "(...) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Verfahrensidentität in Österreich lautet auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Gambia.römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Gambia. Sie sind kein österreichischer Staatsbürger. Sie haben am 08.01.2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie haben in Italien und in Deutschland Asylanträge gestellt. Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten. Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und in der Grundversorgung nicht angemeldet. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie unterliegen einem Verfahren nach der Dublin Verordnung Es wurden Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Italien und Deutschland eingeleitet. Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie dürfen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie, aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels, eine Arbeitsstelle finden können. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluß heraus nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, verweigerten Sie das Verbleiben in dem für Sie zuständigen Mitgliedstaat. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung dürfen Sie nicht nachgehen. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es besteht in Österreich kein tatsächliches Familienleben. Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie. Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten. Ihr Privatleben in Österreich ist des Schützens nicht würdig. Sie dürfen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet. Sie sind nicht Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen. [...] Rechtliche Beurteilung: [...] Die Ziffern 1, 6 und 9 sind in Ihrem Fall erfüllt: Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Zu Punkt 1) Sie reisen durch Europa und haben in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt. Mittlerweile ist Österreich das dritte Land, indem Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Davor waren Sie in Italien und in Deutschland. Sie gelten als Asyltourist, da Sie, sobald Sie eine Ablehnung bekommen, oder es Ihnen in dem Land nicht gefällt, einfach von sich aus in ein anderes Land weiterreisen. Die Behörde hat daher keinen Grund zur Annahme, dass Sie sich dem gebotenen Verfahren in Österreich auf freien Fuß nicht stellen werden. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind in dem für Ihre Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich, Italien und Deutschland begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung zu vereiteln und wieder in den nächsten Mitgliedstaat auszureisen. Die Behörde muss davon ausgehen, dass Sie an Ihrem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werden. Zu Punkt 6) Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung ist anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere weil Sie bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedstaaten gestellt haben. Zu Punkt 9) Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht existent. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet und sind nahezu mittellos. Es besteht daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III Verordnung. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Falle, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.Es besteht daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei Verordnung. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Falle, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden. Daher ist die Entscheidung zur Erlassung der Schubhaft auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet einen Aufenthalt finanzieren zu können. Sie dürfen keiner legalen Beschäftigung nachgehen, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten. Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten. Sie zeigen sich nicht willig in dem für Sie zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Ihre Identität kann nicht ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind. (...) Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass Ihre Haftfähigkeit gegeben ist. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 09.01.2019 ordnungsgemäß zugestellt.

§ 63Abs.

2 AVG wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater

§ 52

Abs 1 BFA-VG zur Seite gestellt wird.

Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt wird. Mit Schriftsatz vom 21.01.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus (Hervorhebungen im Original): "Sachverhalt: Die BF stammt aus Gambia und ist in Deutschland geduldet. Er ist aus persönlichen Gründen nach Österreich gekommen, um hier unverzüglich einen Asylantrag zu stellen. Dieser Antrag wurde am 09.01.2019 gestellt und eingebracht. Beweis: Nachsicht im Akt; Siehe Protokoll der Erstbefragung am 09.01.2019 Befragung der BF in einer mündlichen Verhandlung. Der BF befindet sich im Polizeianhaltezentrum 1080 Wien Hernalser Gürtel 6-

  1. II.römisch zwei. Beschwerdegründe: ll.a. Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung: Der BF hat aus eigenem Antrieb ohne unnötige Verzögerung nach der Ankunft in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er ist somit nicht darauf aus, sich vor der Behörde zu verstecken etc. Allein die Möglichkeit, dass der Antrag voraussichtlich gern § 5 AsyiG zurückgewiesen wird, begründet noch keine Berechtigung der Behörde, ihn in Schubhaft zu nehmen.Allein die Möglichkeit, dass der Antrag voraussichtlich gern Paragraph 5, AsyiG zurückgewiesen wird, begründet noch keine Berechtigung der Behörde, ihn in Schubhaft zu nehmen. Die Betreuungsstelle Traiskirchen wird sozial und polizeilich ausreichend überwacht und Bescheide etc können dort zugestelit werden. In einer Betreuungsstelle hat die Behörde auf ihn auch jederzeit direkten Zugriff. Bereits aus diesem Grund ist die Schubhaft rechtswidrig. (...) Ais weiterer Punkt der Unverhältnismäßigkeit ergibt sich, dass keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben ist. Eine "erhebliche Fluchtgefahr" die eine Voraussetzung für die Schubhaft bzw für ein gelinderes Mittel ist, ist nicht erkennbar. Die Begründung des bekämpften Bescheids bleibt insgesamt vage und hat zur persönlichen Situation des BF kaum konkrete Bezüge. (...) Der BF hat jederzeit die Möglichkeit, legal nach Deutschland zurückzureisen. Es gibt kein Einreiseverbot für Österreich. Es hätte daher allenfalls mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden werden können. Die Duldung in Deutschland stellt zumindest eine Rechtsposition dar, die ihn ermöglicht dorthin zurückzukehren Beweis: Befragung des BF in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Anfrage an die deutsche Behördenstelle, welche die Duldung ausgestellt hat. I I . e .römisch eins römisch eins . e . Allenfalls hätte die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können. Aus dem individuellen Verhalten des BF ergeben sich keine besonderen Tatbestände die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten. Wie bereits oben dargelegt, hat er aus eigenem die Behörde aufgesucht, um einen Asylantrag zu stellen. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass er die Betreuungseinrichtung Traiskirchen etwa wieder verlassen wollte. Dies wird von der belBeh nicht einmal behauptet. Beweis: Nachsicht im Akt Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung. Befragung eines Verantwortlichen der belBeh in einer mündlichen Verhandlung. Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids ist gesetzlich nicht einmal vorgesehen. Eine gebotene Verhältnismäßiqkeitsprüfunq wurde von belangten Behörde unterlassen Der Freiheitsentzug ist eine der einschneidensten Maßnahmen und soll bei Fremden nur als ratio ultima eingesetzt werden. Gegenständlich zeigt sich aber das Bild, dass die belBeh aus Willkür heraus die Schubhaft als Ersatz für ein allenfalls einzusetzendes gelinderes Mittel verwendet. Aus dem tatsächlichen Verhalten der BF lässt sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten. Dass der BF gegenüber der Behörde etwas verheimlicht oder besonders Interesse hätte, unterzutauchen; ebenso gibt es keinen Hinweis, dass er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen möchte. Beweis: Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung. Beantragt wird, eine allfällige Stellungnahme der bel.Beh ohne Verzögerung an die BF bzw ihre Rechtsvertretung zur Stellungnahme weiterzuleiten. Beantrag wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise
  2. die Schubaftnahme und
  3. Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie
  4. der belBeh aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. (...) Beantragt wird auch der Behörde die Rückerstattung der Eingabegebühr von 30,- Euro aufzutragen." Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, wiederholte nochmals die schon im Mandatsbescheid festgehaltenen Tatsachenparameter und begehrte Kosten im verzeichneten Ausmaß: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Gambia (Asylerstbefragung vom 09.01.2019) und somit Fremder im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Gambia (Asylerstbefragung vom 09.01.2019) und somit Fremder im Sinne des §2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Nachdem der Beschwerdeführer Gambia verlassen hatte stellte er nach verschieden langen Aufenthalten in Drittländern innerhalb der EU sowohl in Italien als auch in Deutschland (jeweils) einen Asylantrag. In Italien hielt er sich von Juni 2016 bis 24.11.2016 und in Deutschland von 24.11.2016 bis 08.01.2019 auf (Asylerstbefragung vom 09.01.2019). Sowohl In Italien als auch In Deutschland bekam der Beschwerdeführer negative Asylbescheide (Asylerstbefragung vom 09.01.2019; Zustimmungserklärung Deutschlands vom 21.01.2019) - in Deutschland ist er jedoch geduldet (Schubhaftbeschwerde). Der Beschwerdeführer verließ Italien, weil er "keine Unterkunft hatte", Deutschland wiederum verließ er, weil die "Unterkunft auch schlecht war" (Asylerstbefragung vom 09.01.2019). Der Beschwerdeführer hat Familienangehörige in Gambia und in Deutschland, aber keine in Italien und Österreich; in Deutschland lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und zwei mit derselben gezeugte und am XXXX geborene Kinder (= Zwillinge) (Asylerstbefragung vom 09.01.2019).Der Beschwerdeführer hat Familienangehörige in Gambia und in Deutschland, aber keine in Italien und Österreich; in Deutschland lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und zwei mit derselben gezeugte und am römisch 40 geborene Kinder (= Zwillinge) (Asylerstbefragung vom 09.01.2019). Der Beschwerdeführer verfügt über Barmittel von € 8,50 Euro (Asylerstbefragung vom 09.01.2019). Im Zeitpunkt der Asylerstbefragung präferierte der Beschwerdeführer als Rückkehrland Italien (Asylerstbefragung vom 09.01.2019), ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Schubhaftbeschwerde (doch) Deutschland (Schubhaftbeschwerde). Der Beschwerdeführer hatte in Österreich am 08.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; sein Asylverfahren wurde jedoch nicht zugelassen und verfügt er deshalb über keine wie immer geartete Aufenthaltsberechtigung. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Erstbefragung in deutscher und seiner Muttersprache (Mandingo) die Mitteilung

§28Abs. 2 Asyl

G gemacht/übergeben, dass mit Italien und Deutschland aufgrund bestehender EURODAC-Treffer Konsultationen geführt werden (Asylakt).Der Beschwerdeführer hatte in Österreich am 08.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; sein Asylverfahren wurde jedoch nicht zugelassen und verfügt er deshalb über keine wie immer geartete Aufenthaltsberechtigung. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Erstbefragung in deutscher und seiner Muttersprache (Mandingo) die Mitteilung

§28Absatz 2, Asyl

G gemacht/übergeben, dass mit Italien und Deutschland aufgrund bestehender EURODAC-Treffer Konsultationen geführt werden (Asylakt). Am 14.01.2019 fragte Österreich bei Deutschland an; Deutschland stimmte mit Schreiben vom 21.01.2019 ausdrücklich (auf der Basis von Art 18 Abs. 1 lit d) einer Rückführung nach Deutschland zu.Am 14.01.2019 fragte Österreich bei Deutschland an; Deutschland stimmte mit Schreiben vom 21.01.2019 ausdrücklich (auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera d,) einer Rückführung nach Deutschland zu. Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr. Es ist vor allem Sache des Beschwerdeführers, die Schubhaft möglichst kurz zu halten. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständlicher Schubhaftakt; * Asylakt. Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhalt mit der Beschwerde - siehe die den Feststellungen beigesetzten Quellen. Da alle Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung und der Schubhaftbeschwerde zugrunde gelegt wurden, aus denen sich gerade das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr ableitet - siehe sogleich -, konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war. So bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Nach den Angaben des Beschwerdeführers reist er im Angesicht negativer Entscheidungen offensichtlich in ein weiteres EU-Land weiter, wenn er mit der jeweiligen Unterkunftsituation nicht zufrieden ist; dem also im Umgang mit europäischen Behörden vertrauten Beschwerdeführer musste spätestens mit der Nichtzulassung zum Asylverfahren und dem Erhalt der Mitteilung

§ 28Abs. Asyl

G klar sein, dass - wenn man von seiner Beschwerdebehauptung ausgeht, er verfüge in Deutschland über eine Duldung - sein Aufenthalt in Österreich nur von kurzer Dauer sein wird und er in Bälde rückgeführt werden würde. Nach dem bisherigen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers zu schließen, bestand daher ab 09.01.2019 erhebliche Fluchtgefahr; diese wird auch noch durch die Beliebigkeit seiner unterschiedlichen Rückkehrpräferenzen untermauert: Während er im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung noch Italien, in dem er behauptetermaßen über keine Unterkunft verfügte, als Rückkehrland den Vorzug gab, präferierte er in der Schubhaftbeschwerde mit Hinweis auf eine vorhandene Duldung offensichtlich Deutschland.Nach den Angaben des Beschwerdeführers reist er im Angesicht negativer Entscheidungen offensichtlich in ein weiteres EU-Land weiter, wenn er mit der jeweiligen Unterkunftsituation nicht zufrieden ist; dem also im Umgang mit europäischen Behörden vertrauten Beschwerdeführer musste spätestens mit der Nichtzulassung zum Asylverfahren und dem Erhalt der Mitteilung

Paragraph 28, Abs. AsylG klar sein, dass - wenn man von seiner Beschwerdebehauptung ausgeht, er verfüge in Deutschland über eine Duldung - sein Aufenthalt in Österreich nur von kurzer Dauer sein wird und er in Bälde rückgeführt werden würde. Nach dem bisherigen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers zu schließen, bestand daher ab 09.01.2019 erhebliche Fluchtgefahr; diese wird auch noch durch die Beliebigkeit seiner unterschiedlichen Rückkehrpräferenzen untermauert: Während er im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung noch Italien, in dem er behauptetermaßen über keine Unterkunft verfügte, als Rückkehrland den Vorzug gab, präferierte er in der Schubhaftbeschwerde mit Hinweis auf eine vorhandene Duldung offensichtlich Deutschland. Hinsichtlich einer derart vertrauensunwürdigen Person kann daher im Ergebnis nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung sofort untertauchen würde. Die Verwaltungsbehörde hatte in ihrem Mandatsbescheid im Ergebnis richtig - in der Formulierung vielleicht etwas überspitzt den Begriff "Asyltourismus" verwendend - diese hohe Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers herausgearbeitet - siehe obige Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges - und ist im Zusammenhalt mit der mangelnden sozialen Verankerung ebenso zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Mit dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe "aus eigenem die Behörde aufgesucht, um einen Asylantrag zu stellen", ist schon deshalb nichts gewonnen, weil sich diese Beschwerdebehauptung einerseits schon vom Vorbringensinhalt her nur auf die Freiwilligkeit der Asylantragstellung und nicht auf den weiteren Verlauf bzw. Abschluss des Verfahrens bezieht, andererseits er seine Unzuverlässigkeit eben offensichtlich auch in Italien und Deutschland praktizierte und sich von dort später absetzte. Auch mit dem Hinweis des Vorliegens einer Duldung und einer insofern ab der Erhebung der Schubhaftbeschwerde bestehenden Präferenz für Deutschland ist nichts gewonnen, denn dann erscheint ja geradezu widersinnig, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nach Österreich begab und hier einen Asylantrag stellte. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Vorliegen persönlicher Gründe ist zu unsubstantiiert, als dass darauf näher einzugehen wäre. Auch die >Beschwerderüge mangelnder Verhältnismäßigkeit geht schon alleine deswegen ins Leere, weil es der Beschwerdeführer mit einer Zurückziehung des ohnehin unzulässigen Asylantrages selbst in der Hand hat, die Schubhaft möglichst kurz währen zu lassen. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde lediglich auf die Übernahme von Textbausteinen, welche bereits aus einer Vielzahl von Beschwerden einer anderen NGO, nämlich des MigrantInnenvereins, bekannt sind; Vollmacht und Beschwerdetextierung sind geradezu deckungsgleich. Schon alleine aufgrund des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr im angeführten Sinne hatte die Verwaltungsbehörde zu Recht von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen - eine finanzielle Sicherheitsleistung schied und scheidet wegen mangelnder finanzieller Mittel ohnehin aus. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) in der geltenden Fassung wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) in der geltenden Fassung wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da

§ 56(3) leg.

cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des

  1. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da

Paragraph 56,

(3)leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des
  1. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht - der Beschwerdeführer soll nach Deutschland rücküberstellt werden - ist zunächst In materieller Hinsicht Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant: Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit
  3. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Das vom Beschwerdeführer schon bisher gesetzte Verhalten, aber auch die Beliebigkeit seiner Rückkehrpräferenzen, ließen schon von Anbeginn an (vor dem Hintergrund einer offensichtlich raschen Finalisierung des österreichischen Verfahrens - Deutschland hatte bereits am 21.01.2019 seine Zustimmung erteilt -) ein Untertauchen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit befürchten, sodass unzweifelhaft der Fluchtgefahrtatbestand des §76 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt anzusehen ist, wie bereits die Verwaltungsbehörde zutreffend ausführte:Das vom Beschwerdeführer schon bisher gesetzte Verhalten, aber auch die Beliebigkeit seiner Rückkehrpräferenzen, ließen schon von Anbeginn an (vor dem Hintergrund einer offensichtlich raschen Finalisierung des österreichischen Verfahrens - Deutschland hatte bereits am 21.01.2019 seine Zustimmung erteilt -) ein Untertauchen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit befürchten, sodass unzweifelhaft der Fluchtgefahrtatbestand des §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG als erfüllt anzusehen ist, wie bereits die Verwaltungsbehörde zutreffend ausführte: "Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Zu Punkt 1) Sie reisen durch Europa und haben in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt. Mittlerweile ist Österreich das dritte Land, indem Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Davor waren Sie in Italien und in Deutschland. Sie gelten als Asyltourist, da Sie, sobald Sie eine Ablehnung bekommen, oder es Ihnen in dem Land nicht gefällt, einfach von sich aus in ein anderes Land weiterreisen. Die Behörde hat daher keinen Grund zur Annahme, dass Sie sich dem gebotenen Verfahren in Österreich auf freien Fuß nicht stellen werden. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind in dem für Ihre Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich, Italien und Deutschland begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung zu vereiteln und wieder in den nächsten Mitgliedstaat auszureisen. Die Behörde muss davon ausgehen, dass Sie an Ihrem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werden." Da das Verhalten zudem vor dem Hintergrund einer Dublin-Rückführung und der mangelnden sozialen Verankerung - der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei soziale Anknüpfungspunkte; diese befinden sich allesamt in Gambia bzw. in Deutschland - zu sehen ist, ist auch der diesbezüglichen Rechtsanschauung der Verwaltungsbehörde nicht entgegenzutreten: "Zu Punkt 6) Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung ist anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere weil Sie bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedstaaten gestellt haben. Zu Punkt 9) Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht existent. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet und sind nahezu mittellos." Letztlich hatte zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die erhebliche Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer auf eine nach seinem Belieben gestaltete Weise aufgrund fehlender sozialer Verankerung in Österreich wieder versucht hätte und auch weiter versuchen würde, mit seinen familiären Bezugspunkten in Deutschland in Kontakt zu treten, um irgendwie sein Überleben zu sichern, was aktuell in Österreich wegen illegalem Aufenthaltes und mangelnden Arbeitsmöglichkeiten nicht der Fall ist. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten illegalen Grenzübertrittes zu einem nach dem Gutdünken des Beschwerdeführers gewählten Zeitpunkt war und ist daher äußerst wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hätte sich daher gegenständlich gerade wegen seiner mangelnden sozialen Verankerung dem Zugriff österreichischer Behörden entzogen und würde sich auch weiterhin demselben entziehen (siehe auch Spruchpunkt II.).Letztlich hatte zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die erhebliche Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer auf eine nach seinem Belieben gestaltete Weise aufgrund fehlender sozialer Verankerung in Österreich wieder versucht hätte und auch weiter versuchen würde, mit seinen familiären Bezugspunkten in Deutschland in Kontakt zu treten, um irgendwie sein Überleben zu sichern, was aktuell in Österreich wegen illegalem Aufenthaltes und mangelnden Arbeitsmöglichkeiten nicht der Fall ist. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten illegalen Grenzübertrittes zu einem nach dem Gutdünken des Beschwerdeführers gewählten Zeitpunkt war und ist daher äußerst wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hätte sich daher gegenständlich gerade wegen seiner mangelnden sozialen Verankerung dem Zugriff österreichischer Behörden entzogen und würde sich auch weiterhin demselben entziehen (siehe auch Spruchpunkt römisch zwei.). Dies auch insofern, als der Beschwerdeführer mit seiner Asylantragstellung - und diesbezüglich geht die in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft ins Leere - keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erwirkte, da das Verfahren nicht einmal zugelassen wurde. Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen - zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt II.Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen - zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt römisch zwei. In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit ab Erhalt der Mitteilung nach § 28 Abs. 2 AsylG offen stand und auch steht, die Schubhaftdauer durch Zurückziehung seines offensichtlich aussichtslosen, weil unzulässigen Asylantrages abzukürzen, sodass der Beschwerdeführer selbst für die Schubhaftanhaltung verantwortlich zeichnet.In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit ab Erhalt der Mitteilung nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG offen stand und auch steht, die Schubhaftdauer durch Zurückziehung seines offensichtlich aussichtslosen, weil unzulässigen Asylantrages abzukürzen, sodass der Beschwerdeführer selbst für die Schubhaftanhaltung verantwortlich zeichnet. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77.

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insbesondere durch sein bisheriges Verhalten, insbesondere * der festzustellenden immer wiederkehrenden Neigung zur Weiterreise in verschiedene EU-Staaten samt Asylantragstellungen drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden"/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Wie also aufgezeigt, vermag die Schubhaftbeschwerde zu keiner Änderung der Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr führen, sodass sich im Ergebnis der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig darstellt - ebenso wie die Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt; hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich. Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 28.01.2019 abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Im Besonderen ist aber darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Zustimmung Deutschlands am 21.01.2019 die rasche Finalisierung des österreichischen Asylverfahrens "droht", sodass sich ab diesem Zeitpunkt die schon bis zu diesem Zeitpunkt bestehende erhebliche Fluchtgefahr weiter vergrößert hat. Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, erfolgt doch die Rückführung in Bälde und nimmt daher die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Anhaltung in Schubhaft - siehe bereits oben -, gemessen an der höchstzulässigen Dauer, ein nicht allzu hohes Ausmaß an. Demgemäß war daher auch die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig zu erklären. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

§ 56(3) leg.

cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Be schwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Be schwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen. In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Spruchpunkt V. (Verfahrenshilfe):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Verfahrenshilfe): Der seit
  8. Jänner 2017 geltende, mit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 eingefügte § 8a VwGVG lautet auszugsweise:Der seit
  9. Jänner 2017 geltende, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, eingefügte Paragraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise: § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. ...Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. ...
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird."
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird." Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 - "enthält § 52 BFA-VG für bestimmte Verfahren, wie auch für das Schubhaftbeschwerdeverfahren, nähere Regelungen betreffend die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsberaters, dessen Anforderungsprofil in § 48 BFA-VG im Einzelnen umschrieben ist, (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152, in dem Punkt 2. der Entscheidungsgründe in Rz 26 dahin zusammengefasst wurde, dass es in Anbetracht der den Rechtsberatern nach dem FrÄG 2015

§ 52Abs.

2 BFA-VG im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse und Verpflichtungen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf)."enthält Paragraph 52, BFA-VG für bestimmte Verfahren, wie auch für das Schubhaftbeschwerdeverfahren, nähere Regelungen betreffend die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsberaters, dessen Anforderungsprofil in Paragraph 48, BFA-VG im Einzelnen umschrieben ist, vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152, in dem Punkt 2. der Entscheidungsgründe in Rz 26 dahin zusammengefasst wurde, dass es in Anbetracht der den Rechtsberatern nach dem FrÄG 2015

Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse und Verpflichtungen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf). Allerdings lässt sich § 52 BFA-VG nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von § 52 BFA-VG erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Wege des § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung wird weder in der Amtsrevision dargetan, noch lässt sie sich den erwähnten ErläutRV (aaO. 2), auf die das BFA in der Revision noch rekurriert und wonach § 8a VwGVG "imAllerdings lässt sich Paragraph 52, BFA-VG nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von Paragraph 52, BFA-VG erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Wege des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung wird weder in der Amtsrevision dargetan, noch lässt sie sich den erwähnten ErläutRV (aaO. 2), auf die das BFA in der Revision noch rekurriert und wonach Paragraph 8 a, VwGVG "im Anwendungsbereich des BFA-VG ... (überhaupt) nicht zur Anwendung" gelangt, entnehmen. Im Übrigen wurde vor dieser pauschalen Beurteilung in den Gesetzesmaterialien auch nur die Beigebung eines Rechtsberaters nach § 52 BFA-VG (anstelle eines rechtsanwaltlichen Verfahrenshelfers) erörtert. Außerdem heißt es im Anschluss an die zitierte Stelle in den ErläutRV noch, die Subsidiarität des § 8a VwGVG habe "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht durchaus im Einklang mit der hier vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung, wonach die in § 8a Abs. 1 VwGVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil § 52 BFA-VG keinen dem § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm § 8a Abs. 2 VwGVG entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit nicht anderes bestimmt ist.gelangt, entnehmen. Im Übrigen wurde vor dieser pauschalen Beurteilung in den Gesetzesmaterialien auch nur die Beigebung eines Rechtsberaters nach Paragraph 52, BFA-VG (anstelle eines rechtsanwaltlichen Verfahrenshelfers) erörtert. Außerdem heißt es im Anschluss an die zitierte Stelle in den ErläutRV noch, die Subsidiarität des Paragraph 8 a, VwGVG habe "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht durchaus im Einklang mit der hier vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung, wonach die in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil Paragraph 52, BFA-VG keinen dem Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit nicht anderes bestimmt ist. Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt."Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt." Da die Beschwerde des mittellosen Beschwerdeführers als "von vorhinein völlig aussichtslos" zu bewerten war - sie enthält zum einen aus anderen Beschwerden einer anderen NGO übernommene unsubstantiierte Textbausteine, zum anderen gehen die beiden angeführten Argumentationsbehauptungen, wie schon im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt, ins Leere, war dem entsprechenden Antrag des BF nicht stattzugeben. Zu Spruchpunkt VI. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W117.2213398.1.00

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