Obsah (18)
Art. 133Art. 2Art. 7§ 6Art. 31Art. 131§ 1§ 28Art. 130Art. 1Art. 3Artikel 30Artikel 78§ 22§ 8fArt. 53Art. 77§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2019 GeschäftszahlW118 2142282-1 SpruchW118 2142282-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT üb
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Datum vom 27.03.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Mit Datum vom 11.06.2015 wurde seitens des Bewirtschafters der Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX über die Internet-Applikation RinderNet an die Rinderdatenbank gemeldet, dass mit Datum vom 23.05.2015 vier Rinder des BF auf diese Alm/Gemeinschaftsweide aufgetrieben worden seien.
- Mit Datum vom 11.06.2015 wurde seitens des Bewirtschafters der Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 über die Internet-Applikation RinderNet an die Rinderdatenbank gemeldet, dass mit Datum vom 23.05.2015 vier Rinder des BF auf diese Alm/Gemeinschaftsweide aufgetrieben worden seien.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurden dem BF für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 8.507,78 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 5.872,05 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 2.635,
- Im Rahmen der gekoppelten Stützung wurden dem BF keine Prämien gewährt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, bei vier im Bescheid näher bezeichneten Rindern sei die Alm/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden, weshalb diese nicht als förderfähig berücksichtigt hätten werden können.
- Mit online eingebrachter Beschwerde vom 13.06.2016 brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe am 16.05.2015 20 Stück und am 23.05.2015 21 Stück Rinder, in Summe, 28,4 RGVE, auf die Almflächen des Zisterzienserstiftes Lilienfeld aufgetrieben und seien diese bis 19.09.2015 dort verblieben. Der BF habe zeitgerecht die erforderlichen Unterlagen dem Bewirtschafter der Almflächen übermittelt. Es seien für den BF keine Umstände erkennbar gewesen, dass die notwendigen Meldungen nicht zeitgerecht und ordnungsgemäß so wie in den letzten Jahren durch den Bewirtschafter und Meldepflichtigen erfolgen würden. Laut § 8i Abs. 1 MOG 2007 fänden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Der BF habe damit alle Voraussetzungen für die Gewährung der gekoppelten Direktzahlungen erfüllt.
- Mit online eingebrachter Beschwerde vom 13.06.2016 brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe am 16.05.2015 20 Stück und am 23.05.2015 21 Stück Rinder, in Summe, 28,4 RGVE, auf die Almflächen des Zisterzienserstiftes Lilienfeld aufgetrieben und seien diese bis 19.09.2015 dort verblieben. Der BF habe zeitgerecht die erforderlichen Unterlagen dem Bewirtschafter der Almflächen übermittelt. Es seien für den BF keine Umstände erkennbar gewesen, dass die notwendigen Meldungen nicht zeitgerecht und ordnungsgemäß so wie in den letzten Jahren durch den Bewirtschafter und Meldepflichtigen erfolgen würden. Laut Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 fänden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Der BF habe damit alle Voraussetzungen für die Gewährung der gekoppelten Direktzahlungen erfüllt.
- Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage am 15.12.2016 führte die AMA im Wesentlichen aus, für die vier im Bescheid mit den Ablehnungscodes 31310 und 31311 versehenen Tiere sei die Meldung des Auftriebs außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgt. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder
Art. 2Abs. 1 Z 18 lit. a VO (EU) 640/2014 i
Vm5. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage am 15.12.2016 führte die AMA im Wesentlichen aus, für die vier im Bescheid mit den Ablehnungscodes 31310 und 31311 versehenen Tiere sei die Meldung des Auftriebs außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgt. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder
Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO (EU) 640 aus 2014, i
Vm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert worden seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben
Art. 7Abs.
1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.
§ 6Abs. 5 i
Vm Abs. 6 RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Die verspäteten Meldungen des Almobmannes seien dabei dem Auftreiber zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). Weitere Verwaltungssanktionen im Sinne von Kürzungen und Ausschlüssen der Beihilfe
Art. 31
VO (EU) 640/2017 seien nicht zur Anwendung gelangt und habe die ins Treffen geführte Bestimmung des § 8i MOG 2008 Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt und könne daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden.Artikel 30 Absatz 3, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014,. In diesem Zusammenhang sei national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert worden seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben
Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr.
1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.
Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Die verspäteten Meldungen des Almobmannes seien dabei dem Auftreiber zuzurechnen vergleiche VwGH 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). Weitere Verwaltungssanktionen im Sinne von Kürzungen und Ausschlüssen der Beihilfe
Artikel 31
, VO (EU) 640 aus 2017, seien nicht zur Anwendung gelangt und habe die ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 8 i, MOG 2008 Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt und könne daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden.
- Mit hg. Beschluss vom 17.07.2017 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zur Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der VwGH aus Anlass des genannten Revisionsfalls dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen betreffend verspätete Auftriebsmeldungen sowie insbesondere zu der innerstaatlichen Regelung, dass bezüglich der Rechtzeitigkeit einer Alm/Weidemeldung auf den Eingang der Meldung abzustellen sei, zur Vorabentscheidung vorgelegt habe.
- Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, entschied der EuGH, dass Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25.05.2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erkläre. In seiner Begründung legte der EuGH dar, dass er davon ausgehe, dass die nach Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG vorgesehene Frist eingehalten worden sei, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt worden seien.
- Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, entschied der EuGH, dass Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25.05.2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erkläre. In seiner Begründung legte der EuGH dar, dass er davon ausgehe, dass die nach Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672/EG vorgesehene Frist eingehalten worden sei, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt worden seien.
- Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Folge in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, zur Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ("Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.") aus, dass diese nationale Vorschrift nach dem Urteil des EuGH vom 07.06.2018 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betreffe - in Widerspruch mit Unionsrecht stehe, sodass sie nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben habe. Es komme daher für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an.
- Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Folge in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, zur Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ("Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.") aus, dass diese nationale Vorschrift nach dem Urteil des EuGH vom 07.06.2018 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betreffe - in Widerspruch mit Unionsrecht stehe, sodass sie nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben habe. Es komme daher für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 27.03.2015 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Der BF trieb am 23.05.2015 vier Rinder auf die Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX auf.Der BF trieb am 23.05.2015 vier Rinder auf die Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 auf. Die diesbezügliche Meldung an die Rinderdatenbank erfolgte elektronisch am 11.06.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt - insbesondere aus einem im Akt aufliegenden Auszug aus der Rinderdatenbank - sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 06.12.2018 über die Internet-Applikation RinderNet durchgeführten Abfrage der Rinderdatenbank. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des BF wurden vom Betrieb mit der BNr. XXXX im Jahr 2015 nicht 20 Rinder am 16.05.2015 und 21 Rinder am 23.05.2015, sondern lediglich 4 Rinder am 23.05.2015 auf die Alm BNr. XXXX aufgetrieben. Hinsichtlich des Datums der Meldung ist der BF den Feststellungen der AMA nicht entgegengetreten.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt - insbesondere aus einem im Akt aufliegenden Auszug aus der Rinderdatenbank - sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 06.12.2018 über die Internet-Applikation RinderNet durchgeführten Abfrage der Rinderdatenbank. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des BF wurden vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 im Jahr 2015 nicht 20 Rinder am 16.05.2015 und 21 Rinder am 23.05.2015, sondern lediglich 4 Rinder am 23.05.2015 auf die Alm BNr. römisch 40 aufgetrieben. Hinsichtlich des Datums der Meldung ist der BF den Feststellungen der AMA nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992 i
Vm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 52 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. [...].
(6)Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
- Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
- Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. [...].
- Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt; b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum
- September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit. [...]." Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:
Art. 1Abs.
1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Artikel eins, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Art. 3
VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
Artikel 3
, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
- a)Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
- b)elektronischen Datenbanken,
- c)Tierpässen
- d)Einzelregistern in jedem Betrieb.
Art. 7Abs.
1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
Artikel 7
, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen: -Strichaufzählung Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, -Strichaufzählung sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235, 4.9.2001, S. 23 in der Fassung Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, Amtsblatt L 127 vom 26.5.2010, S. 19: "Artikel 1 Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober. Artikel 2
(1)Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2)Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten: -Strichaufzählung die Registriernummer des Weideplatzes -Strichaufzählung und für jedes Rind -Strichaufzählung die individuelle Kennnummer des Tieres; -Strichaufzählung die Kennnummer des Herkunftsbetriebes; -Strichaufzählung das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz; -Strichaufzählung den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3)Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde
Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde
Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5)Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden. [...]." Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: "Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt, [...]; d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt; [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen [...].
(4)Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet. Die Verfahren
Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...].
- "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme
Titel IV
Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme
Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; [...]. 18. "ermitteltes Tier": a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]." "Artikel 15 Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten
Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln." "Artikel 30 Berechnungsgrundlage
(1)In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. [...].
(3)Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet. [...]. Artikel 31 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tiere
(1)Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der
Artikel 30
Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den
Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden. [...].
(3)Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert. Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission
Artikel 78Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission
Artikel 78Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden. [...]." Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013: "Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
- Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
- Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
- Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
- Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
- Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt
- je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
- je sonstige RGVE 31 €.
(4)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
Art. 7Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste
§ 22Abs.
5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
Art. 2
der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste
Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
Artikel 2
, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung ‚Alm' angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
- bei Kühen ............................................................................ 124 714 RGVE
- bei sonstigen Rindern .......................................................... 149 262 RGVE
- bei Mutterschafen und Mutterziegen .................................... 12 871 RGVE
- bei sonstigen Schafen und Ziegen ........................................... 3 153 RGVE" Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010:Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 66/2010: "Meldungen durch den Tierhalter § 6.
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
- Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
- Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
- der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
- der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern
LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag
der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern
LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag
der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide. [...]
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
(6)Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich." 3.3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann in Österreich
§ 8fAbs.
1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann in Österreich
Paragraph 8 f, Absatz eins, MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen der gekoppelten Stützung vier Rinder des BF als nicht ermittelt gewertet, da die Auftriebsmeldung nicht innerhalb von 15 Tagen bei der AMA eingelangt ist. Absatz 6 des § 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei.Absatz 6 des Paragraph 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei. Tatsächlich kann
Art. 53Abs.
4 1. Satz VO (EU) 639/2014 i. V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die gekoppelte Stützung für Rinder nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten werden.
Art. 7Abs.
1 VO (EG) 1760/2000 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert.Tatsächlich kann
Artikel 53, Absatz 4, 1.
Satz VO (EU) 639 aus 2014, i. römisch fünf.m. Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 die gekoppelte Stützung für Rinder nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten werden.
Artikel 7
, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert. Der EuGH entschied in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt (vgl. auch VwGH 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14).Der EuGH entschied in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt vergleiche auch VwGH 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ergibt sich daraus allerdings keine andere Beurteilung, da die gegenständliche Meldung des Sommerweideauftriebs auch außerhalb der Frist (elektronisch) abgesendet wurde. Die beantragten Tiere waren daher mit einer Unregelmäßigkeit behaftet und die gekoppelte Stützung konnte
Art. 30Abs.
3 VO (EU) 640/2014 nicht gewährt werden.Die beantragten Tiere waren daher mit einer Unregelmäßigkeit behaftet und die gekoppelte Stützung konnte
Artikel 30, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, nicht gewährt werden.
Hinsichtlich des Vorbringens des BF, dass ihn an einem Meldeverzug keine Schuld treffe, ist festzuhalten, dass in den hier relevanten Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht auf ein Verschulden an der Verspätung der Meldung abgestellt wird. Lediglich bei allfälligen über die Versagung der gekoppelten Stützung für nicht ermittelte Tiere hinausgehenden Kürzungen oder Sanktionen
Art. 31
VO (EU) 640/2014 könnten diese
Art. 77Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013 aufgehoben werden, wenn der BF das BVw
G davon überzeugen kann, dass er nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt. Hinsichtlich einer Zurechnung von Angaben eines Almbewirtschafters an die Auftreiber wird im Übrigen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224, verwiesen.Hinsichtlich des Vorbringens des BF, dass ihn an einem Meldeverzug keine Schuld treffe, ist festzuhalten, dass in den hier relevanten Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht auf ein Verschulden an der Verspätung der Meldung abgestellt wird. Lediglich bei allfälligen über die Versagung der gekoppelten Stützung für nicht ermittelte Tiere hinausgehenden Kürzungen oder Sanktionen
Artikel 31
, VO (EU) 640 aus 2014, könnten diese
Artikel 77, Absatz 2, Litera d, VO (EU) 1306 aus 2013, aufgehoben werden, wenn der BF das BVw
G davon überzeugen kann, dass er nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt. Hinsichtlich einer Zurechnung von Angaben eines Almbewirtschafters an die Auftreiber wird im Übrigen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224, verwiesen. Der BF ist dem Bescheid der AMA hinsichtlich der Basisprämie und der Greeningprämie nicht entgegengetreten und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit ergeben. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W118.2142282.1.00