GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG insofern berichtigt wird als Spruchpunkt II. des Erkenntnis zu lauten hat wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER beschlossen, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018, Zahl W137 2213019-1/9E (BFA-Zahl 1075603807/190019447)
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt wird als Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnis zu lauten hat wie folgt: II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: In den Spruch des hg Erkenntnisses vom 22.11.2019, Zahl W137 W137 2213019-1/9E, wurde versehentlich die falsche Zahl des § 76 Abs. 2 FPG (Rechtsgrundlage der Anhaltung in Schubhaft) aufgenommen.In den Spruch des hg Erkenntnisses vom 22.11.2019, Zahl W137 W137 2213019-1/9E, wurde versehentlich die falsche Zahl des Paragraph 76, Absatz 2, FPG (Rechtsgrundlage der Anhaltung in Schubhaft) aufgenommen.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wobei die Schubhaft grundlegend auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zu stellen war.""4.5. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wobei die Schubhaft grundlegend auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu stellen war." Zudem wurde zuvor als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: "Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Nigerias. Sein Antrag auf internationalen Schutz (vom 30.06.2015) wurde erstinstanzlich
G abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat sowie mit einem befristeten Einreiseverbot verbunden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit (Teil-)Erkenntnis vom 20.01.2019, Zahl I409 2152942-1/6Z, bestätigt. Diese Entscheidung wurde gerichtlich am 22.01.2019 (morgens) abgefertigt und ist dem Bundesamt am selben Tag kurz nach 09:00 Uhr zugegangen.""Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Nigerias. Sein Antrag auf internationalen Schutz (vom 30.06.2015) wurde erstinstanzlich
Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat sowie mit einem befristeten Einreiseverbot verbunden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit (Teil-)Erkenntnis vom 20.01.2019, Zahl I409 2152942-1/6Z, bestätigt. Diese Entscheidung wurde gerichtlich am 22.01.2019 (morgens) abgefertigt und ist dem Bundesamt am selben Tag kurz nach 09:00 Uhr zugegangen." Aus diesem Kontext ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft stets auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (Anhaltung während eines laufenden Asylverfahrens) gestützt sein sollte und nicht auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Bei der Anführung von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG handelt es sich somit um einen offenkundigen Schreibfehler.Aus diesem Kontext ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft stets auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (Anhaltung während eines laufenden Asylverfahrens) gestützt sein sollte und nicht auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Bei der Anführung von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG handelt es sich somit um einen offenkundigen Schreibfehler. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 62 Abs. 4 AVG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat nachstehenden Wortlaut: "
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu prüfende Frage der Berichtigung einer Entscheidung war an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W137.2213019.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.