4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.05.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin widerrufen und sie zur Rückzahlung der in der Zeit vom 01.11.2016 bis 28.02.2017 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.710,66 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 15.03.2017 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Tätigkeiten für die Firma XXXX angetroffen worden. Laut eigenen Angaben und Aufzeichnungen habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin dort bereits seit November 2016 tätig gewesen sei und dafür eine Pauschale von € 170,00 pro Woche erhalten habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 15.03.2017 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Tätigkeiten für die Firma römisch 40 angetroffen worden. Laut eigenen Angaben und Aufzeichnungen habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin dort bereits seit November 2016 tätig gewesen sei und dafür eine Pauschale von € 170,00 pro Woche erhalten habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie lediglich an, dass sie "in den nächsten Tagen" eine schriftliche Stellungnahme an die belangte Behörde senden werde. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Da die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Stellungnahme nie bei der belangten Behörde einlangte, forderte diese die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.06.2017 auf, am 29.06.2017 bei der belangten Behörde persönlich vorzusprechen. Das Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben und wurde an die belangte Behörde retourniert. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass, wenn ein Arbeitsloser bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten werde, welche er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt habe, die unwiderlegliche Rechtsvermutung gelte, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sei. In solchen Fällen sei das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Dies bedeute im gegenständlichen Fall, dass, da die Beschwerdeführerin von Organen der Finanzpolizei bei der Verrichtung einer Tätigkeit betreten und diese der belangten Behörde nicht angezeigt worden sei, auf jeden Fall davon auszugehen sei, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei. Das Gesetz normiere daher, dass die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für mindestens vier Wochen verliere. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Beschwerdeführerin ohnehin zur Sozialversicherung angemeldet sei. Tatbestandsmäßig sei bei einer Betretung nur die Frage, ob die Tätigkeit der belangten Behörde gemeldet worden sei. Im gegenständlichen Fall sei weder die Beschäftigung bei der belangten Behörde gemeldet worden, noch sei die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Auf allen Formularen zur Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werde auf die unverzügliche Meldepflicht beim Eingehen von Dienstverhältnissen dezidiert hingewiesen. Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall von Organen der Finanzpolizei betreten worden sei, die Beschäftigung nicht der belangten Behörde gemeldet habe und sie die gegenständliche Tätigkeit laut Überprüfung durch die Finanzpolizei bereits seit November 2016 ausgeübt habe, sei die Notstandshilfe für den im Spruch angeführten Zeitraum und in der im Spruch ersichtlichen Höhe zurückzufordern gewesen. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 26.07.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte sie begründend im Wesentlichen aus, dass sie nicht seit November 2016, sondern erst seit Februar 2017 bei ihrer Mutter im Gasthaus gearbeitet und dafür Lohn erhalten habe. Sie habe davor lediglich für 2-3 Stunden ausgeholfen, wenn ihre Mutter z.B. einen Arzttermin gehabt habe. Es sei kein Verbrechen, wenn die Tochter ihrer Mutter zur Hand gehe. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht angemeldet worden (auch nicht geringfügig), da die Tätigkeit eben nur fallweise und nur für wenige Stunden ausgeübt worden sei. Daher habe sie keinen Anlass für eine Meldung gesehen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin dies sehr wohl ihren Beratern gegenüber bei den Terminen, welche sie immer korrekt wahrgenommen habe, erwähnt. Sie verstehe lediglich die Rückforderung im Februar bis zur vollständigen Anmeldung im März. Dass es sich die belangte Behörde nach einer Anzeige bei der Finanzpolizei so leichtmache, der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe zu widerrufen, sei beschämend. Sie habe immer alle Termine eingehalten, habe sich auf jeden Vermittlungsvorschlag beworben und sei zu jedem Vorstellungsgespräch gegangen und habe alle Kurse und Schulungen bis zum Abschluss sorgsam besucht. Da es zur Übernahme des elterlichen Betriebes kommen sollte (auch dies habe sie bei der belangten Behörde bekanntgegeben), sei die Beschwerdeführerin bei der Hilfestellung für ihre Mutter im Recht gewesen. Aus diesen Gründen beantrage die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Zustellung des Briefes vom Juni 2017, welchen sie im Übrigen nicht erhalten habe, sei anzumerken, dass es eigenartig sei, dass dieser nicht über das e-ams-Konto versandt worden sei, nachdem dies bisher fast einwandfrei funktioniert habe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Mit Schreiben vom 16.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin laut einem Auszug des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16.10.2017 vom 15.03.2017 auf 01.02.2017 geändert worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist zurückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist zurückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. [..]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. § 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 50
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde Gegenständlich war zu prüfen, ob die Einstellung und Rückforderung der ausbezahlten Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht erfolgt ist. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bis zur Kontrolle nicht gemeldet, das bloße Erwähnen, dass die Übernahme des elterlichen Betriebs geplant wäre, ist keine Meldung einer zumindest geringfügigen Beschäftigung nach den einschlägigen Bestimmungen des AlVG. Daran können auch die diesbezüglichen Argumente im Vorlageantrag, nämlich dies die Beschwerdeführerin keinen Anlass zur Meldung gesehen habe, nichts ändern, da selbst geringfügige (stundenweise) Erwerbstätigkeit zu melden ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall ein Widerrufstatbestand nach § 24 AlVG vor, und da die Beschwerdeführerin selbst zugegeben hat, dass sie nichts gemeldet hat (die irrige Annahme, dass keine Meldung notwendig gewesen wäre, schließt das Verschulden grundsätzlich nicht aus), und auch ein Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 AlVG, nämlich durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen. Dieser ist durch die Verletzung der Meldepflicht von Erwerbstätigkeiten erfüllt (vgl. z. B. VwGH vom 03.10.2002, 97/08/0611, 16.02.2011, 2007/08/0150). Dass ein Verschulden vorliegt, wurde bereits erörtert. Dass die Beschwerdeführerin sonst alle Verpflichtungen, welche ihr durch die belangte Behörde auferlegt wurden (Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge, Eigeninitiative, Einhalten von Kontrollmeldeterminen, Besuch von Schulungen) eingehalten hat, ist im gegenständlichen Fall nicht von Belang, da diese aus anderen Bestimmungen des AlVG resultieren, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Fraglich ist im gegenständlichen Fall aber, ob der Widerruf bzw. die Rückforderung zu Recht für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgt ist. Hinsichtlich des Zeitraums vom 15.02.2017 bis 15.03.2017 (vier Wochen vom Zeitpunkt der Kontrolle ausgerechnet), da für diesen Zeitraum jedenfalls die unwiderlegliche Vermutung des § 25 Abs. 2 AlVG gilt, wonach beim Betreten-werden bei einer Tätigkeit, welche die Arbeitslosigkeit ausschließen würde, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, ist die Rückforderung ebenfalls zu Recht erfolgt, wie auch für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 14.02.2017 (da die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat ab Februar 2017 regelmäßig im Betrieb ihrer Mutter gearbeitet zu haben) und für den Zeitraum vom 19.12.2016 bis 31.01.2017 (in dem im Akt ersichtlichen Kalender sind dieselben, als Dienstplan zu wertenden, Einträge vorhanden, wie für den Zeitraum ab 01.02.2017). Daher ist für diese Zeiträume davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu den festgestellten Konditionen im Betrieb ihrer Mutter gearbeitet hat. Hinsichtlich des davorliegenden Zeitraums sind derartige Nachweise nicht ersichtlich. Da die oben genannte gesetzliche Vermutung nur für vier Wochen rückgerechnet ab dem Tag der Betretung gilt, muss für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 24, 25 AlVG eigens ermittelt werden (vgl. VwGH, 18.10.2000, 2000/08/0138). Im gegenständlichen Fall ist ein derartiger Nachweis jedenfalls für die Zeit vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 nicht ersichtlich, die belangte Behörde hat dies sogar selbst erkannt und bei den bei der gegenständlichen Erhebung beteiligten Beamten der Finanzpolizei nachgefragt, welche bestätigten, dass es für den eben genannten Zeitraum keine Nachweise gebe und sie sich lediglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt hatten. Daher hätte die belangte Behörde für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 gesonderte Ermittlungen zu Art, Ausmaß und Entgeltlichkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb ihrer Mutter anstellen müssen, was sie aber unterlassen hat. Da es somit für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 keinen hinreichenden Nachweis für das Vorliegen einer meldepflichtigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb ihrer Mutter und somit einer Meldepflichtverletzung als Voraussetzung für einen Widerruf bzw. einer Rückforderung nach den §§ 24, 25 AlVG gibt, war der angefochtene Bescheid im Umfang des zuletzt genannten Zeitraums zu beheben, für die übrigen Zeiträume aber zu bestätigen. Der belangten Behörde steht es natürlich frei, weitere Ermittlungen zum Zeitraum vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 anzustellen.Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bis zur Kontrolle nicht gemeldet, das bloße Erwähnen, dass die Übernahme des elterlichen Betriebs geplant wäre, ist keine Meldung einer zumindest geringfügigen Beschäftigung nach den einschlägigen Bestimmungen des AlVG. Daran können auch die diesbezüglichen Argumente im Vorlageantrag, nämlich dies die Beschwerdeführerin keinen Anlass zur Meldung gesehen habe, nichts ändern, da selbst geringfügige (stundenweise) Erwerbstätigkeit zu melden ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall ein Widerrufstatbestand nach Paragraph 24, AlVG vor, und da die Beschwerdeführerin selbst zugegeben hat, dass sie nichts gemeldet hat (die irrige Annahme, dass keine Meldung notwendig gewesen wäre, schließt das Verschulden grundsätzlich nicht aus), und auch ein Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nämlich durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen. Dieser ist durch die Verletzung der Meldepflicht von Erwerbstätigkeiten erfüllt vergleiche z. B. VwGH vom 03.10.2002, 97/08/0611, 16.02.2011, 2007/08/0150). Dass ein Verschulden vorliegt, wurde bereits erörtert. Dass die Beschwerdeführerin sonst alle Verpflichtungen, welche ihr durch die belangte Behörde auferlegt wurden (Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge, Eigeninitiative, Einhalten von Kontrollmeldeterminen, Besuch von Schulungen) eingehalten hat, ist im gegenständlichen Fall nicht von Belang, da diese aus anderen Bestimmungen des AlVG resultieren, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Fraglich ist im gegenständlichen Fall aber, ob der Widerruf bzw. die Rückforderung zu Recht für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgt ist. Hinsichtlich des Zeitraums vom 15.02.2017 bis 15.03.2017 (vier Wochen vom Zeitpunkt der Kontrolle ausgerechnet), da für diesen Zeitraum jedenfalls die unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG gilt, wonach beim Betreten-werden bei einer Tätigkeit, welche die Arbeitslosigkeit ausschließen würde, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, ist die Rückforderung ebenfalls zu Recht erfolgt, wie auch für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 14.02.2017 (da die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat ab Februar 2017 regelmäßig im Betrieb ihrer Mutter gearbeitet zu haben) und für den Zeitraum vom 19.12.2016 bis 31.01.2017 (in dem im Akt ersichtlichen Kalender sind dieselben, als Dienstplan zu wertenden, Einträge vorhanden, wie für den Zeitraum ab 01.02.2017). Daher ist für diese Zeiträume davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu den festgestellten Konditionen im Betrieb ihrer Mutter gearbeitet hat. Hinsichtlich des davorliegenden Zeitraums sind derartige Nachweise nicht ersichtlich. Da die oben genannte gesetzliche Vermutung nur für vier Wochen rückgerechnet ab dem Tag der Betretung gilt, muss für das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 24, 25, AlVG eigens ermittelt werden vergleiche VwGH, 18.10.2000, 2000/08/0138). Im gegenständlichen Fall ist ein derartiger Nachweis jedenfalls für die Zeit vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 nicht ersichtlich, die belangte Behörde hat dies sogar selbst erkannt und bei den bei der gegenständlichen Erhebung beteiligten Beamten der Finanzpolizei nachgefragt, welche bestätigten, dass es für den eben genannten Zeitraum keine Nachweise gebe und sie sich lediglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt hatten. Daher hätte die belangte Behörde für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 gesonderte Ermittlungen zu Art, Ausmaß und Entgeltlichkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb ihrer Mutter anstellen müssen, was sie aber unterlassen hat. Da es somit für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 keinen hinreichenden Nachweis für das Vorliegen einer meldepflichtigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb ihrer Mutter und somit einer Meldepflichtverletzung als Voraussetzung für einen Widerruf bzw. einer Rückforderung nach den Paragraphen 24, 25, AlVG gibt, war der angefochtene Bescheid im Umfang des zuletzt genannten Zeitraums zu beheben, für die übrigen Zeiträume aber zu bestätigen. Der belangten Behörde steht es natürlich frei, weitere Ermittlungen zum Zeitraum vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 anzustellen. Aufgrund der teilweisen Behebung des angefochtenen Bescheides ist die Höhe des zurückzufordernden Betrages entsprechend anzupassen. Die Beschwerdeführerin bezog in der Zeit vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 Notstandshilfe iHv. € 13,99 und ab 01.01.2017 iHv. € 14,53 täglich. Daraus folgt ein geänderter zurückzufordernder Betrag iHv. € 1.039,14 (13x13,99 + 59x14,53). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Abgesehen davon, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, welche ohne mündliche Erörterung nicht hinreichend zu lösen gewesen wären und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Abgesehen davon, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, welche ohne mündliche Erörterung nicht hinreichend zu lösen gewesen wären und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere ist die Rechtslage insbesondere aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des § 25 Abs. 2 AlVG als klar anzusehen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere ist die Rechtslage insbesondere aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG als klar anzusehen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W216.2173617.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.