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{'item': 'W216 2173617-1'}

Obsah (14)Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25§ 21a§ 12§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2019 GeschäftszahlW216 2173617-1 SpruchW216 2173617-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.05.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin widerrufen und sie zur Rückzahlung der in der Zeit vom 01.11.2016 bis 28.02.2017 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.710,66 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 15.03.2017 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Tätigkeiten für die Firma XXXX angetroffen worden. Laut eigenen Angaben und Aufzeichnungen habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin dort bereits seit November 2016 tätig gewesen sei und dafür eine Pauschale von € 170,00 pro Woche erhalten habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 15.03.2017 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Tätigkeiten für die Firma römisch 40 angetroffen worden. Laut eigenen Angaben und Aufzeichnungen habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin dort bereits seit November 2016 tätig gewesen sei und dafür eine Pauschale von € 170,00 pro Woche erhalten habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie lediglich an, dass sie "in den nächsten Tagen" eine schriftliche Stellungnahme an die belangte Behörde senden werde. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Da die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Stellungnahme nie bei der belangten Behörde einlangte, forderte diese die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.06.2017 auf, am 29.06.2017 bei der belangten Behörde persönlich vorzusprechen. Das Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben und wurde an die belangte Behörde retourniert. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass, wenn ein Arbeitsloser bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten werde, welche er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt habe, die unwiderlegliche Rechtsvermutung gelte, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sei. In solchen Fällen sei das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Dies bedeute im gegenständlichen Fall, dass, da die Beschwerdeführerin von Organen der Finanzpolizei bei der Verrichtung einer Tätigkeit betreten und diese der belangten Behörde nicht angezeigt worden sei, auf jeden Fall davon auszugehen sei, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei. Das Gesetz normiere daher, dass die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für mindestens vier Wochen verliere. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Beschwerdeführerin ohnehin zur Sozialversicherung angemeldet sei. Tatbestandsmäßig sei bei einer Betretung nur die Frage, ob die Tätigkeit der belangten Behörde gemeldet worden sei. Im gegenständlichen Fall sei weder die Beschäftigung bei der belangten Behörde gemeldet worden, noch sei die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Auf allen Formularen zur Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werde auf die unverzügliche Meldepflicht beim Eingehen von Dienstverhältnissen dezidiert hingewiesen. Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall von Organen der Finanzpolizei betreten worden sei, die Beschäftigung nicht der belangten Behörde gemeldet habe und sie die gegenständliche Tätigkeit laut Überprüfung durch die Finanzpolizei bereits seit November 2016 ausgeübt habe, sei die Notstandshilfe für den im Spruch angeführten Zeitraum und in der im Spruch ersichtlichen Höhe zurückzufordern gewesen. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 26.07.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte sie begründend im Wesentlichen aus, dass sie nicht seit November 2016, sondern erst seit Februar 2017 bei ihrer Mutter im Gasthaus gearbeitet und dafür Lohn erhalten habe. Sie habe davor lediglich für 2-3 Stunden ausgeholfen, wenn ihre Mutter z.B. einen Arzttermin gehabt habe. Es sei kein Verbrechen, wenn die Tochter ihrer Mutter zur Hand gehe. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht angemeldet worden (auch nicht geringfügig), da die Tätigkeit eben nur fallweise und nur für wenige Stunden ausgeübt worden sei. Daher habe sie keinen Anlass für eine Meldung gesehen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin dies sehr wohl ihren Beratern gegenüber bei den Terminen, welche sie immer korrekt wahrgenommen habe, erwähnt. Sie verstehe lediglich die Rückforderung im Februar bis zur vollständigen Anmeldung im März. Dass es sich die belangte Behörde nach einer Anzeige bei der Finanzpolizei so leichtmache, der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe zu widerrufen, sei beschämend. Sie habe immer alle Termine eingehalten, habe sich auf jeden Vermittlungsvorschlag beworben und sei zu jedem Vorstellungsgespräch gegangen und habe alle Kurse und Schulungen bis zum Abschluss sorgsam besucht. Da es zur Übernahme des elterlichen Betriebes kommen sollte (auch dies habe sie bei der belangten Behörde bekanntgegeben), sei die Beschwerdeführerin bei der Hilfestellung für ihre Mutter im Recht gewesen. Aus diesen Gründen beantrage die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Zustellung des Briefes vom Juni 2017, welchen sie im Übrigen nicht erhalten habe, sei anzumerken, dass es eigenartig sei, dass dieser nicht über das e-ams-Konto versandt worden sei, nachdem dies bisher fast einwandfrei funktioniert habe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Mit Schreiben vom 16.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin laut einem Auszug des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16.10.2017 vom 15.03.2017 auf 01.02.2017 geändert worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit 23.07.2014 beim AMS vorgemerkt und bezieht seit 22.07.2015 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Der letzte Antrag datiert mit 28.07.
  2. Im Zuge der Unterfertigung der jeweiligen Anträge hat sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, jede Aufnahme einer Beschäftigung, auch geringfügige, der belangten Behörde zu melden. Die Beschwerdeführerin wurde am 15.03.2017 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Tätigkeiten (u.a. Vorbereitung von Speisen) im Betrieb "XXXX" in XXXX, XXXX, welcher XXXX, der Mutter der Beschwerdeführerin gehört, betreten. Im Zuge der Kontrolle wurde von den amtshandelnden Organen der Finanzpolizei unter anderem ein Kalender für das Jahr 2017 mit einigen Seiten aus Dezember 2016 sichergestellt, in welchem sich unterschiedliche Eintragungen, unter anderem die Buchstaben "E" und "S" fanden. Es stellte sich heraus, dass es sich um einen Dienstplan gehandelt hat und der Buchstabe "E" für XXXX und "S" für XXXX (die Beschwerdeführerin) stand. Diese Eintragungen finden sich in diesem Kalender bis zum 19.12.
  3. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Von November 2016 bis Februar 2017 hat die Beschwerdeführerin zumindest stundenweise im oben genannten Betrieb ihrer Mutter in der Küche gearbeitet (genauere Umstände dazu konnten nicht festgestellt werden), ab 19.12.2016 regelmäßig, ab 01.12.2017 jedenfalls 3-4 Tage pro Woche von 8:00 Uhr bis 13:30 Uhr, wobei sie dafür eine wöchentliche Pauschale von € 170,-- erhielt. Erst nach der gegenständlichen Kontrolle wurde die Beschwerdeführerin am 15.03.2017 zur Sozialversicherung nachgemeldet, die Anmeldung wurde nachträglich auf den 01.02.2017 korrigiert. Weiters meldete sich die Beschwerdeführerin nach der Kontrolle bei der belangten Behörde wegen Arbeitsaufnahme vom Leistungsbezug ab und befindet sich seit nunmehr 01.02.2017 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma ihrer Mutter. Bis dahin hat sie weder die zumindest stundenweise Aushilfe, noch die regelmäßige Beschäftigung der belangten Behörde gemeldet, sie hat lediglich angegeben, dass sie den elterlichen Betrieb übernehmen könnte, dies aber nicht weiter konkretisiert.Die Beschwerdeführerin wurde am 15.03.2017 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Tätigkeiten (u.a. Vorbereitung von Speisen) im Betrieb "XXXX" in römisch 40 , römisch 40 , welcher römisch 40 , der Mutter der Beschwerdeführerin gehört, betreten. Im Zuge der Kontrolle wurde von den amtshandelnden Organen der Finanzpolizei unter anderem ein Kalender für das Jahr 2017 mit einigen Seiten aus Dezember 2016 sichergestellt, in welchem sich unterschiedliche Eintragungen, unter anderem die Buchstaben "E" und "S" fanden. Es stellte sich heraus, dass es sich um einen Dienstplan gehandelt hat und der Buchstabe "E" für römisch 40 und "S" für römisch 40 (die Beschwerdeführerin) stand. Diese Eintragungen finden sich in diesem Kalender bis zum 19.12.
  4. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Von November 2016 bis Februar 2017 hat die Beschwerdeführerin zumindest stundenweise im oben genannten Betrieb ihrer Mutter in der Küche gearbeitet (genauere Umstände dazu konnten nicht festgestellt werden), ab 19.12.2016 regelmäßig, ab 01.12.2017 jedenfalls 3-4 Tage pro Woche von 8:00 Uhr bis 13:30 Uhr, wobei sie dafür eine wöchentliche Pauschale von € 170,-- erhielt. Erst nach der gegenständlichen Kontrolle wurde die Beschwerdeführerin am 15.03.2017 zur Sozialversicherung nachgemeldet, die Anmeldung wurde nachträglich auf den 01.02.2017 korrigiert. Weiters meldete sich die Beschwerdeführerin nach der Kontrolle bei der belangten Behörde wegen Arbeitsaufnahme vom Leistungsbezug ab und befindet sich seit nunmehr 01.02.2017 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma ihrer Mutter. Bis dahin hat sie weder die zumindest stundenweise Aushilfe, noch die regelmäßige Beschäftigung der belangten Behörde gemeldet, sie hat lediglich angegeben, dass sie den elterlichen Betrieb übernehmen könnte, dies aber nicht weiter konkretisiert.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den dort aufliegenden Unterlagen und Stellungnahmen. Konkret ergeben sich die Feststellungen zur gegenständlichen Kontrolle durch die Finanzpolizei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Daraus sind die Zeiten der Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Betrieb ihrer Mutter, die Umstände der Kontrolle, die dortigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie die Nachmeldung ab 15.03.2017 ersichtlich. Die Feststellung der Korrektur der Meldung auf den 01.02.2017 ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt aufliegenden Auszug des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung zu den Beschäftigungstagen und -zeiten ergeben sich einerseits aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der Kontrolle und der im Akt aufliegenden Fotografie des Kalenders, auf welcher ein Dienstplan für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter ersichtlich ist. Aus diesem Kalender ist auch zu schließen, dass die regelmäßige Tätigkeit ab 19.12.2016 bestanden hat (und nicht erst seit Februar 2017, wie von der Beschwerdeführerin angegeben), da dieser Kalender bereits ab diesem Datum die oben festgestellten Einträge "E" und "S" enthält. Für den Zeitraum davor gibt es keine hinreichenden Beweise für eine regelmäßige Tätigkeit, da selbst bei der Kontrolle der Finanzpolizei nichts Brauchbares für diesen Zeitraum hervorgekommen ist und sich die Finanzpolizei nur auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt hat, was auch gegenüber der belangten Behörde so kommuniziert wurde. Im Übrigen erscheinen die Rechtfertigung bzw. die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grundes der Nichtmeldung der Tätigkeiten deswegen nicht glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist, indem sie zum einen in der Beschwerde eine schriftliche Stellungnahme angekündigt, diese aber nie abgegeben hat und zum anderen eine schriftliche Vorladung der belangten Behörde nicht behoben hat. Dass die Beschwerdeführerin den Brief der belangten Behörde, wie sie vorgebracht hat, nicht erhalten hat, ist aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht erkennbar. Dieses Verhalten wirkt sich jedenfalls negativ auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aus, weshalb ihrer diesbezüglichen Rechtfertigung nicht gefolgt werden kann. Dass die Beschwerdeführerin zwar erwähnt hat, dass sie den Betrieb ihrer Mutter übernehmen könnte, aber eine Tätigkeit dort nicht gemeldet hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen, im Akt aufliegenden Aufzeichnungen der belangten Behörde. Insgesamt ist daher beweiswürdigend festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, warum sie die Tätigkeit im Betrieb ihrer Mutter nicht gemeldet hat.
  6. Rechtliche Beurteilung: Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. Feststellungen, Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche Feststellungen, Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Beschwerdegegenstand: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; [...] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist zurückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist zurückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hierdurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. [..]

(6)Ab 01.05.2017: Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Ab 01.05.2017: Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Bis 30.04.2017: Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(6)Bis 30.04.2017: Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. § 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 50

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde Gegenständlich war zu prüfen, ob die Einstellung und Rückforderung der ausbezahlten Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht erfolgt ist. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bis zur Kontrolle nicht gemeldet, das bloße Erwähnen, dass die Übernahme des elterlichen Betriebs geplant wäre, ist keine Meldung einer zumindest geringfügigen Beschäftigung nach den einschlägigen Bestimmungen des AlVG. Daran können auch die diesbezüglichen Argumente im Vorlageantrag, nämlich dies die Beschwerdeführerin keinen Anlass zur Meldung gesehen habe, nichts ändern, da selbst geringfügige (stundenweise) Erwerbstätigkeit zu melden ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall ein Widerrufstatbestand nach § 24 AlVG vor, und da die Beschwerdeführerin selbst zugegeben hat, dass sie nichts gemeldet hat (die irrige Annahme, dass keine Meldung notwendig gewesen wäre, schließt das Verschulden grundsätzlich nicht aus), und auch ein Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 AlVG, nämlich durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen. Dieser ist durch die Verletzung der Meldepflicht von Erwerbstätigkeiten erfüllt (vgl. z. B. VwGH vom 03.10.2002, 97/08/0611, 16.02.2011, 2007/08/0150). Dass ein Verschulden vorliegt, wurde bereits erörtert. Dass die Beschwerdeführerin sonst alle Verpflichtungen, welche ihr durch die belangte Behörde auferlegt wurden (Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge, Eigeninitiative, Einhalten von Kontrollmeldeterminen, Besuch von Schulungen) eingehalten hat, ist im gegenständlichen Fall nicht von Belang, da diese aus anderen Bestimmungen des AlVG resultieren, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Fraglich ist im gegenständlichen Fall aber, ob der Widerruf bzw. die Rückforderung zu Recht für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgt ist. Hinsichtlich des Zeitraums vom 15.02.2017 bis 15.03.2017 (vier Wochen vom Zeitpunkt der Kontrolle ausgerechnet), da für diesen Zeitraum jedenfalls die unwiderlegliche Vermutung des § 25 Abs. 2 AlVG gilt, wonach beim Betreten-werden bei einer Tätigkeit, welche die Arbeitslosigkeit ausschließen würde, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, ist die Rückforderung ebenfalls zu Recht erfolgt, wie auch für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 14.02.2017 (da die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat ab Februar 2017 regelmäßig im Betrieb ihrer Mutter gearbeitet zu haben) und für den Zeitraum vom 19.12.2016 bis 31.01.2017 (in dem im Akt ersichtlichen Kalender sind dieselben, als Dienstplan zu wertenden, Einträge vorhanden, wie für den Zeitraum ab 01.02.2017). Daher ist für diese Zeiträume davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu den festgestellten Konditionen im Betrieb ihrer Mutter gearbeitet hat. Hinsichtlich des davorliegenden Zeitraums sind derartige Nachweise nicht ersichtlich. Da die oben genannte gesetzliche Vermutung nur für vier Wochen rückgerechnet ab dem Tag der Betretung gilt, muss für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 24, 25 AlVG eigens ermittelt werden (vgl. VwGH, 18.10.2000, 2000/08/0138). Im gegenständlichen Fall ist ein derartiger Nachweis jedenfalls für die Zeit vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 nicht ersichtlich, die belangte Behörde hat dies sogar selbst erkannt und bei den bei der gegenständlichen Erhebung beteiligten Beamten der Finanzpolizei nachgefragt, welche bestätigten, dass es für den eben genannten Zeitraum keine Nachweise gebe und sie sich lediglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt hatten. Daher hätte die belangte Behörde für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 gesonderte Ermittlungen zu Art, Ausmaß und Entgeltlichkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb ihrer Mutter anstellen müssen, was sie aber unterlassen hat. Da es somit für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 keinen hinreichenden Nachweis für das Vorliegen einer meldepflichtigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb ihrer Mutter und somit einer Meldepflichtverletzung als Voraussetzung für einen Widerruf bzw. einer Rückforderung nach den §§ 24, 25 AlVG gibt, war der angefochtene Bescheid im Umfang des zuletzt genannten Zeitraums zu beheben, für die übrigen Zeiträume aber zu bestätigen. Der belangten Behörde steht es natürlich frei, weitere Ermittlungen zum Zeitraum vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 anzustellen.Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bis zur Kontrolle nicht gemeldet, das bloße Erwähnen, dass die Übernahme des elterlichen Betriebs geplant wäre, ist keine Meldung einer zumindest geringfügigen Beschäftigung nach den einschlägigen Bestimmungen des AlVG. Daran können auch die diesbezüglichen Argumente im Vorlageantrag, nämlich dies die Beschwerdeführerin keinen Anlass zur Meldung gesehen habe, nichts ändern, da selbst geringfügige (stundenweise) Erwerbstätigkeit zu melden ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall ein Widerrufstatbestand nach Paragraph 24, AlVG vor, und da die Beschwerdeführerin selbst zugegeben hat, dass sie nichts gemeldet hat (die irrige Annahme, dass keine Meldung notwendig gewesen wäre, schließt das Verschulden grundsätzlich nicht aus), und auch ein Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nämlich durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen. Dieser ist durch die Verletzung der Meldepflicht von Erwerbstätigkeiten erfüllt vergleiche z. B. VwGH vom 03.10.2002, 97/08/0611, 16.02.2011, 2007/08/0150). Dass ein Verschulden vorliegt, wurde bereits erörtert. Dass die Beschwerdeführerin sonst alle Verpflichtungen, welche ihr durch die belangte Behörde auferlegt wurden (Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge, Eigeninitiative, Einhalten von Kontrollmeldeterminen, Besuch von Schulungen) eingehalten hat, ist im gegenständlichen Fall nicht von Belang, da diese aus anderen Bestimmungen des AlVG resultieren, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Fraglich ist im gegenständlichen Fall aber, ob der Widerruf bzw. die Rückforderung zu Recht für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgt ist. Hinsichtlich des Zeitraums vom 15.02.2017 bis 15.03.2017 (vier Wochen vom Zeitpunkt der Kontrolle ausgerechnet), da für diesen Zeitraum jedenfalls die unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG gilt, wonach beim Betreten-werden bei einer Tätigkeit, welche die Arbeitslosigkeit ausschließen würde, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, ist die Rückforderung ebenfalls zu Recht erfolgt, wie auch für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 14.02.2017 (da die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat ab Februar 2017 regelmäßig im Betrieb ihrer Mutter gearbeitet zu haben) und für den Zeitraum vom 19.12.2016 bis 31.01.2017 (in dem im Akt ersichtlichen Kalender sind dieselben, als Dienstplan zu wertenden, Einträge vorhanden, wie für den Zeitraum ab 01.02.2017). Daher ist für diese Zeiträume davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu den festgestellten Konditionen im Betrieb ihrer Mutter gearbeitet hat. Hinsichtlich des davorliegenden Zeitraums sind derartige Nachweise nicht ersichtlich. Da die oben genannte gesetzliche Vermutung nur für vier Wochen rückgerechnet ab dem Tag der Betretung gilt, muss für das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 24, 25, AlVG eigens ermittelt werden vergleiche VwGH, 18.10.2000, 2000/08/0138). Im gegenständlichen Fall ist ein derartiger Nachweis jedenfalls für die Zeit vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 nicht ersichtlich, die belangte Behörde hat dies sogar selbst erkannt und bei den bei der gegenständlichen Erhebung beteiligten Beamten der Finanzpolizei nachgefragt, welche bestätigten, dass es für den eben genannten Zeitraum keine Nachweise gebe und sie sich lediglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt hatten. Daher hätte die belangte Behörde für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 gesonderte Ermittlungen zu Art, Ausmaß und Entgeltlichkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb ihrer Mutter anstellen müssen, was sie aber unterlassen hat. Da es somit für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 keinen hinreichenden Nachweis für das Vorliegen einer meldepflichtigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb ihrer Mutter und somit einer Meldepflichtverletzung als Voraussetzung für einen Widerruf bzw. einer Rückforderung nach den Paragraphen 24, 25, AlVG gibt, war der angefochtene Bescheid im Umfang des zuletzt genannten Zeitraums zu beheben, für die übrigen Zeiträume aber zu bestätigen. Der belangten Behörde steht es natürlich frei, weitere Ermittlungen zum Zeitraum vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 anzustellen. Aufgrund der teilweisen Behebung des angefochtenen Bescheides ist die Höhe des zurückzufordernden Betrages entsprechend anzupassen. Die Beschwerdeführerin bezog in der Zeit vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 Notstandshilfe iHv. € 13,99 und ab 01.01.2017 iHv. € 14,53 täglich. Daraus folgt ein geänderter zurückzufordernder Betrag iHv. € 1.039,14 (13x13,99 + 59x14,53). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Abgesehen davon, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, welche ohne mündliche Erörterung nicht hinreichend zu lösen gewesen wären und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Abgesehen davon, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, welche ohne mündliche Erörterung nicht hinreichend zu lösen gewesen wären und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere ist die Rechtslage insbesondere aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des § 25 Abs. 2 AlVG als klar anzusehen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere ist die Rechtslage insbesondere aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG als klar anzusehen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W216.2173617.1.00

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