4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) und begründete dies damit, dass er erst Anfang nächsten Jahres zur Wiederholungsprüfung seiner Reifeprüfung antreten könne, weil er schon seit geraumer Zeit an rezidivierenden Infekten leide. Durch diese ständigen Krankheiten sei es ihm kaum möglich gewesen kontinuierlich zu lernen, sodass er erst im Herbst nach Ablegung der Nachprüfungen zur Matura antreten habe können. Dabei habe er nicht die ganze Matura geschafft, sondern müsse in drei Gegenständen im Frühjahr antreten. Er vermute jedoch, dass er auch zu diesem Termin die Matura nicht schaffen werde und somit abermals antreten müsse. Dies stelle für ihn ein großes Problem dar, da er sodann den Zivildienst absolvieren und gleichzeitig für die Prüfung zum Rettungssanitäter sowie auch noch für die Matura lernen müsse.Mit Schreiben vom 09.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) und begründete dies damit, dass er erst Anfang nächsten Jahres zur Wiederholungsprüfung seiner Reifeprüfung antreten könne, weil er schon seit geraumer Zeit an rezidivierenden Infekten leide. Durch diese ständigen Krankheiten sei es ihm kaum möglich gewesen kontinuierlich zu lernen, sodass er erst im Herbst nach Ablegung der Nachprüfungen zur Matura antreten habe können. Dabei habe er nicht die ganze Matura geschafft, sondern müsse in drei Gegenständen im Frühjahr antreten. Er vermute jedoch, dass er auch zu diesem Termin die Matura nicht schaffen werde und somit abermals antreten müsse. Dies stelle für ihn ein großes Problem dar, da er sodann den Zivildienst absolvieren und gleichzeitig für die Prüfung zum Rettungssanitäter sowie auch noch für die Matura lernen müsse. Mit Schreiben vom 11.12.2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, Beweismittel zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG, der ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, vorzulegen.Mit Schreiben vom 11.12.2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, Beweismittel zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, der ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.12.2018 legte der Beschwerdeführer eine Schulnachricht aus dem Schuljahr 2010/2011, ein Zeugnis über die nichtbestandene Reifeprüfung vom 19.10.2018 und eine Bestätigung betreffend die mündliche Matura am 11.02.2019 vor. Weiter brachte er vor, dass er seit langer Zeit an immer wieder kehrenden Erkrankungen leide, die ihn in der schulischen Leistung hemmen würden. Dies habe dazu geführt, dass er erst am 11.02.2019 die mündliche Matura ablegen werde. Er befürchte, dass er durch seinen Lernrückstand diese nicht vollständig bestehen werde und erst im Frühling 2019 erfolgreich ablegen könne. Durch den Zivildienst werde das Lernen für die Matura um neun Monate unterbrochen, was ein Bestehen derselben erschwere. Auch ergebe sich insofern ein gravierender Nachteil, als er nebenbei noch für die Rettungssanitäterprüfung lernen müsse. Somit könne er schlussendlich auch nicht im Juli 2019 die Aufnahmeprüfung für ein von ihm angestrebtes Studium an der medizinischen Universität Wien ablegen, womit er zumindest zwei Semester verlieren würde.Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.12.2018 legte der Beschwerdeführer eine Schulnachricht aus dem Schuljahr 2010 aus 2011,, ein Zeugnis über die nichtbestandene Reifeprüfung vom 19.10.2018 und eine Bestätigung betreffend die mündliche Matura am 11.02.2019 vor. Weiter brachte er vor, dass er seit langer Zeit an immer wieder kehrenden Erkrankungen leide, die ihn in der schulischen Leistung hemmen würden. Dies habe dazu geführt, dass er erst am 11.02.2019 die mündliche Matura ablegen werde. Er befürchte, dass er durch seinen Lernrückstand diese nicht vollständig bestehen werde und erst im Frühling 2019 erfolgreich ablegen könne. Durch den Zivildienst werde das Lernen für die Matura um neun Monate unterbrochen, was ein Bestehen derselben erschwere. Auch ergebe sich insofern ein gravierender Nachteil, als er nebenbei noch für die Rettungssanitäterprüfung lernen müsse. Somit könne er schlussendlich auch nicht im Juli 2019 die Aufnahmeprüfung für ein von ihm angestrebtes Studium an der medizinischen Universität Wien ablegen, womit er zumindest zwei Semester verlieren würde. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.01.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG unter gewissen Voraussetzungen die Unterbrechung einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung verhindern solle. Ein Aufschub für einen Prüfungstermin, der nach abgeschlossener Schulausbildung stattfinde, sei nicht mehr Teil der Schulausbildung und könne daher einen Aufschub nicht rechtfertigen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht nachgewiesen, dass er in einer laufenden Berufsvorbereitung bzw. Schul- oder Hochschulausbildung stehe, weshalb der Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abzuweisen sei.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.01.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG unter gewissen Voraussetzungen die Unterbrechung einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung verhindern solle. Ein Aufschub für einen Prüfungstermin, der nach abgeschlossener Schulausbildung stattfinde, sei nicht mehr Teil der Schulausbildung und könne daher einen Aufschub nicht rechtfertigen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht nachgewiesen, dass er in einer laufenden Berufsvorbereitung bzw. Schul- oder Hochschulausbildung stehe, weshalb der Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abzuweisen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend ausführte, dass seiner Ansicht nach eine gymnasiale Ausbildung ohne Matura nicht abgeschlossen sei, da er damit noch keine Hochschulreife besitze. Auch werde auf der Internetseite der Zivildienstserviceagentur als Beispiel für eine außerordentliche Härte die Fertigstellung einer Dissertation angeführt. Er verstehe nicht, weshalb für die Vorbereitung auf die Matura diese Regelung nicht auch gelte. Es sei für ihn nicht möglich, gleichzeitig den Zivildienst abzuleisten und für die Matura sowie die Rettungssanitäterprüfung zu lernen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 17.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schriftsatz vom 25.01.2019 legte der Beschwerdeführer das Zeugnis der 8. Klasse vom 03.09.2018 vor und führte aus, dass sein Stellungstermin am 18. und 19.01.2018 stattfand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2018 für tauglich befunden. Der Beschwerdeführer gab am 18.06.2018 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 27.06.2018, GZ 475132/1/ZD/18, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 18.06.2018 festgestellt.Der Beschwerdeführer gab am 18.06.2018 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 27.06.2018, GZ 475132/1/ZD/18, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 18.06.2018 festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes in der Zeit vom 01.02.2019 bis 31.10.2019 (Dienstantritt: 04.02.2019) zugewiesen. Der Beschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2017/2018 die 12. Schulstufe eines Realgymnasiums und schloss diese Schulstufe mit Nachprüfungen im Herbst 2018 ab.Der Beschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2017 aus 2018, die 12. Schulstufe eines Realgymnasiums und schloss diese Schulstufe mit Nachprüfungen im Herbst 2018 ab. Der Beschwerdeführer hat die am 19.10.2018 abgelegte Reifeprüfung nicht bestanden. Sein letzter Prüfungstermin für die Reifeprüfung ist am 11.02.2019. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen und sind soweit unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) § 14 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) lautet auszugsweise:Paragraph 14, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) lautet auszugsweise: "§ 14.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W221.2213175.1.00
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