Obsah (28)
§ 28§ 52§ 54Art. 133§ 7§ 8§ 66§ 10§ 24§ 3§ 68§§ 57§ 46§ 55Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 46a§ 61§ 67Art 8§ 9§ 11§ 41§ 43a§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2019 GeschäftszahlW235 1256489-6 SpruchW235 1256489-6/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHL
§ 28Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten
§ 54Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und seinen (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Geschwistern (ältere Schwester und jüngerer Bruder) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2003 im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) einen ersten Asylantrag. Seine oben erwähnten mitgereisten Familienangehörige stellten gleichlautende Anträge. 1.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2004, Zl. 03 28.695-BAG, den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers
§ 7Asyl
G 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer
§ 8Abs.
2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2004, Zl. 03 28.695-BAG, den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. 1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.02.2008, Zl. 256.489/0/4E-IX/27/05, statt und behob den Bescheid
§ 66Abs.
4 AVG ersatzlos, da im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers in Ermangelung eigener Fluchtgründe ein Asylerstreckungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen.1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.02.2008, Zl. 256.489/0/4E-IX/27/05, statt und behob den Bescheid
Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, da im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers in Ermangelung eigener Fluchtgründe ein Asylerstreckungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. 2.1. Mit Bescheid vom 25.02.2008, Zl. 03 28.695-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Beschwerdeführers
§ 10i
Vm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab.2.1. Mit Bescheid vom 25.02.2008, Zl. 03 28.695-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Beschwerdeführers
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab. 2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.03.2008, Zl. 256.489-2/2E-IX/27/08,
§§ 10, 11 Asyl
G 1997 ab.2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.03.2008, Zl. 256.489-2/2E-IX/27/08,
Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 ab. 2.
- Der in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0956-8, die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.03.2008 erhobenen Beschwerde ab. Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen sowie im Verfahren einer weiteren, am XXXX in Österreich geborenen Schwester des Beschwerdeführers.Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen sowie im Verfahren einer weiteren, am römisch 40 in Österreich geborenen Schwester des Beschwerdeführers. 3.
- Am 09.12.2009 brachte der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter (= Vater) seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Das diesem Antrag zugrundeliegenden Verfahren wurde allerdings am 20.05.2010
§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl
G eingestellt, da weder für den Beschwerdeführer noch für seine Familienangehörigen (insbesondere die gesetzlichen Vertreter) aufrechte Meldungen im österreichischen Bundesgebiet vorlagen.3.1. Am 09.12.2009 brachte der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter (= Vater) seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Das diesem Antrag zugrundeliegenden Verfahren wurde allerdings am 20.05.2010
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingestellt, da weder für den Beschwerdeführer noch für seine Familienangehörigen (insbesondere die gesetzlichen Vertreter) aufrechte Meldungen im österreichischen Bundesgebiet vorlagen. 3.
- In der Folge wurde der minderjährige Beschwerdeführer mit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern am 16.07.2010 aus Frankreich nach Österreich überstellt. 3.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 09 15.280-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer
§ 10Abs.
1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).3.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 09 15.280-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). 3.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, Zl. D13 256489-3/2010/7E,
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asyl
G als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G wurde die Durchführung der Ausweisung aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers bis zum 20.05.2012 aufgeschoben.3.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, Zl. D13 256489-3/2010/7E,
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers bis zum 20.05.2012 aufgeschoben. In den Verfahren der Eltern, des mitgereisten jüngeren Bruders, der in Österreich geborenen jüngeren Schwester und eines weiteren, am XXXX in Österreich geborenen Bruders des minderjährigen Beschwerdeführers ergingen gleichlautende Erkenntnisse. Hingegen wurde im Verfahren der älteren, zwischenzeitig volljährigen Schwester des Beschwerdeführers zwar die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch wurde ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
§ 10Abs. 2 i
Vm Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.In den Verfahren der Eltern, des mitgereisten jüngeren Bruders, der in Österreich geborenen jüngeren Schwester und eines weiteren, am römisch 40 in Österreich geborenen Bruders des minderjährigen Beschwerdeführers ergingen gleichlautende Erkenntnisse. Hingegen wurde im Verfahren der älteren, zwischenzeitig volljährigen Schwester des Beschwerdeführers zwar die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch wurde ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig ist. 4.1. Am 15.05.2012 brachte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 05.971-BAG, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.4.1. Am 15.05.2012 brachte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 05.971-BAG, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. 4.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012, Zl. D13 256489-4/2012/3E, wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vollinhaltlich abgewiesen. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, mitgereister jüngerer Bruder, in Österreich im Jahr 2004 geborene Schwester und im Jahr 2008 geborener Bruder sowie ein weiterer, am XXXX in Österreich geborener Bruder) stellten ebenfalls am 15.05.2012 Anträge auf internationalen Schutz und wurden in deren Verfahren letztlich gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes bzw. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes getroffen.Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, mitgereister jüngerer Bruder, in Österreich im Jahr 2004 geborene Schwester und im Jahr 2008 geborener Bruder sowie ein weiterer, am römisch 40 in Österreich geborener Bruder) stellten ebenfalls am 15.05.2012 Anträge auf internationalen Schutz und wurden in deren Verfahren letztlich gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes bzw. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes getroffen. 5.
- Am 22.11.2012 stellte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine übrigen Familienmitglieder - den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 12 17.073-EAST Ost, als Folgeantrag
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.5.1. Am 22.11.2012 stellte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine übrigen Familienmitglieder - den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 12 17.073-EAST Ost, als Folgeantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wurde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gleichlautende Bescheide ergingen am gleichen Tag auch in den Verfahren der Eltern und der minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers. 5.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013, Zl. D9 256489-5/2013/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2013
§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen.5.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013, Zl. D9 256489-5/2013/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2013
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Auch in diesen Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergingen inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse. 6.1. Im Zuge seiner (gemeinsam mit seinen Familienangehörigen erfolgten) Überstellung aus Deutschland
den Bestimmungen der Dublin III-VO stellte der Beschwerdeführer am 16.01.2014 den nunmehr verfahrensgegenständlichen, weiteren (fünften) Antrag auf internationalen Schutz. 6.2. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Erstbefragung, Einvernahme vor dem Bundesamt, Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Beweisvorlage) mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2015
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.6.2. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Erstbefragung, Einvernahme vor dem Bundesamt, Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Beweisvorlage) mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2015
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
- In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 26.08.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine Gesamtaufenthaltsdauer von deutlich mehr als zehn Jahren aufweise und daher seinen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen sei. Im Fall des Beschwerdeführers müsse aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, der fast perfekten deutschen Sprachkenntnisse und des weit verzweigten sozialen Netzwerks trotz begangener Straftagen die Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Es werde nicht verkannt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten das Vorhandensein öffentlicher Interessen an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung nicht zu leugnen sei. Allerdings sei zu betonen, dass der begangene Raub eine Jugendstraftat darstelle und die zweite begangene Straftat schon drei Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer bereue diese Straftaten und habe seine Bereitschaft, sich zu bessern bereits im Rahmen der Bewährungshilfe deutlich zum Ausdruck gebracht. Von seinem Bewährungshelfer werde er als sehr zuverlässig und sozial geschildert. Der Beschwerdeführer sei sozial gut vernetzt und wäre im Fall einer positiven Erledigung seines Antrages in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Ferner spreche der Beschwerdeführer besser Deutsch als Tschetschenisch oder Russisch, habe in Österreich die Schule besucht und bereits ein Praktikum in einer Kfz-Werkstatt absolviert. Eine weitere Anstellung sei nur an seinem Aufenthaltsstatus gescheitert. Auch sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer immer wieder als Übersetzer für russische Familien fungiere. Hinzu trete im Fall des Beschwerdeführers, dass seine Kernfamilie sich hier in Österreich aufhalte. Eine seiner Schwestern habe bereits eine auf Dauer für unzulässig erklärte Rückkehrentscheidung bekommen. Der Beschwerdeführer habe sich von Tschetschenien, das er als "fremdes Land" bezeichnet habe, in der langen Zeit seines Aufenthalts in Österreich entfremdet. Die Eltern und die vier (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers erhielten inhaltlich gleichlautende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend ihre ebenfalls am 16.01.2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz und erhoben ebenfalls am 26.08.2015 Beschwerde.
- Im Strafregister der Republik Österreich finden sich nachfolgende Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer: * Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2012, rechtskräftig seit XXXX 2013, GZ. XXXX , wegen § 142 Abs. 1 StGB (Raub), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, elf davon bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde (Jugendstraftat);* Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2012, rechtskräftig seit römisch 40 2013, GZ. römisch 40 , wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Raub), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, elf davon bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde (Jugendstraftat); * Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2013, rechtskräftig seit XXXX .2013, GZ. XXXX , wegen § 134 Abs. 1 StGB (Unterschlagung), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á € 5,00 verurteilt wurde (Straftat als junger Erwachsener) und* Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, rechtskräftig seit römisch 40 .2013, GZ. römisch 40 , wegen Paragraph 134, Absatz eins, StGB (Unterschlagung), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á € 5,00 verurteilt wurde (Straftat als junger Erwachsener) und * Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2017, rechtskräftig seit XXXX .2017, GZ. XXXX , wegen § 223 Abs. 2 StGB, § 15 StGB, § 149 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung und versuchte Erschleichung einer Leistung), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde* Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, rechtskräftig seit römisch 40 .2017, GZ. römisch 40 , wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 149, Absatz eins, StGB (Urkundenfälschung und versuchte Erschleichung einer Leistung), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde
- Im Zuge seiner Verfahren vor dem Bundesamt legte der Beschwerdeführer nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen vor: * Jahreszeugnis einer polytechnischen Schule für die
- Schulstufe (Fachbereich: Metall/Elektro) vom XXXX .2011 mit der Note "3" im Unterrichtsgegenstand Deutsch;* Jahreszeugnis einer polytechnischen Schule für die
- Schulstufe (Fachbereich: Metall/Elektro) vom römisch 40 .2011 mit der Note "3" im Unterrichtsgegenstand Deutsch; * Schulnachrichten sowie Jahreszeugnisse einer Hauptschule vom XXXX .2007, vom XXXX .2007, vom XXXX .2008, vom XXXX .2008, vom XXXX 2009, vom XXXX .2009, vom XXXX .2010;* Schulnachrichten sowie Jahreszeugnisse einer Hauptschule vom römisch 40 .2007, vom römisch 40 .2007, vom römisch 40 .2008, vom römisch 40 .2008, vom römisch 40 2009, vom römisch 40 .2009, vom römisch 40 .2010; * Volksschulabschlusszeugnis vom XXXX .2006 sowie Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2004/2005;* Volksschulabschlusszeugnis vom römisch 40 .2006 sowie Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2004 aus 2005,; * Einstellungszusage des " XXXX " als Kfz-Aufbereiter vom XXXX .2013;* Einstellungszusage des " römisch 40 " als Kfz-Aufbereiter vom römisch 40 .2013; * Vormerkung des AMS XXXX vom XXXX .2012, derzufolge der Beschwerdeführer eine Lehrstelle sucht und ihm ein Angebot im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung gemacht wurde;* Vormerkung des AMS römisch 40 vom römisch 40 .2012, derzufolge der Beschwerdeführer eine Lehrstelle sucht und ihm ein Angebot im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung gemacht wurde; * Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS Graz vom XXXX .2012, gültig bis XXXX .2013;* Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS Graz vom römisch 40 .2012, gültig bis römisch 40 .2013; * Betreuungsbericht des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers vom XXXX .2015;* Betreuungsbericht des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2015; * Bestätigung der Mitgliedschaft in einem Judo-Verein vom XXXX .2012;* Bestätigung der Mitgliedschaft in einem Judo-Verein vom römisch 40 .2012; * Empfehlungsschreiben eines Jugendtreffpunkts vom XXXX .2015 sowie weitere Empfehlungsschreiben (betreffend die gesamte Familie) von Privatpersonen und* Empfehlungsschreiben eines Jugendtreffpunkts vom römisch 40 .2015 sowie weitere Empfehlungsschreiben (betreffend die gesamte Familie) von Privatpersonen und * einige Besuchsbestätigungen von Krankenhäusern, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mehrmals russische Staatsangehörige ins Krankenhaus begleitet und dort als Dolmetscher fungiert hat
- Am 11.01.2019 langte ein als "Beweisvorlage" bezeichneter Schriftsatz ein, in welchem der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertreterin vorbrachte, dass er mit Frau XXXX einen Sohn habe. Sowohl sein Sohn als auch dessen Mutter seien in Österreich asylberechtigt.
- Am 11.01.2019 langte ein als "Beweisvorlage" bezeichneter Schriftsatz ein, in welchem der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertreterin vorbrachte, dass er mit Frau römisch 40 einen Sohn habe. Sowohl sein Sohn als auch dessen Mutter seien in Österreich asylberechtigt. Diesem Schriftsatz beigelegt waren (jeweils in Kopie) der Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017, mit welchem XXXX , geb. XXXX , der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt worden war sowie die Geburtsurkunde des XXXX vom XXXX .2017, der der Beschwerdeführer als Vater des am XXXX geborenen XXXX zu entnehmen ist.Diesem Schriftsatz beigelegt waren (jeweils in Kopie) der Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017, mit welchem römisch 40 , geb. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt worden war sowie die Geburtsurkunde des römisch 40 vom römisch 40 .2017, der der Beschwerdeführer als Vater des am römisch 40 geborenen römisch 40 zu entnehmen ist.
- Am 15.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, die gemeinsam mit den Verfahren der anderen Familienmitglieder (Eltern und vier zum Antragszeitpunkt minderjährige Geschwister) des Beschwerdeführers geführt wurde. Die Verhandlung, an der der Beschwerdeführer mit seiner ausgewiesenen Vertreterin teilnahm, fand in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit E-Mail vom 25.10.2018 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Festgehalten wird, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht in deutscher Sprache ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin erfolgt ist. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er seit gestern Zahnschmerzen habe, es ihm aber soweit gut gehe. Er stehe nicht in medizinischer Behandlung und sei in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen Sohn. Er habe am XXXX .2018 Frau XXXX am Standesamt XXXX geheiratet und lege diesbezüglich die Heiratsurkunde mit der Zahl XXXX vor. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch, Russisch, Tschetschenisch und ein bisschen Französisch, wobei er Russisch und Tschetschenisch nur lesen, aber nicht schreiben könne. Als er die Russische Föderation verlassen habe, sei er ca. neun Jahre alt gewesen und könne sich nicht mehr richtig erinnern. Es gebe noch Verwandte in der Russischen Föderation, zu denen mittels Whatsapp Kontakt bestehe. Er glaube, dass er in der Russischen Föderation in der Schule in der ersten Klasse gewesen sei, könne sich aber nicht mehr so genau erinnern. Seit seiner Ausreise im Jahr 2003 sei er niemals wieder in der Russischen Föderation gewesen.Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er seit gestern Zahnschmerzen habe, es ihm aber soweit gut gehe. Er stehe nicht in medizinischer Behandlung und sei in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen Sohn. Er habe am römisch 40 .2018 Frau römisch 40 am Standesamt römisch 40 geheiratet und lege diesbezüglich die Heiratsurkunde mit der Zahl römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch, Russisch, Tschetschenisch und ein bisschen Französisch, wobei er Russisch und Tschetschenisch nur lesen, aber nicht schreiben könne. Als er die Russische Föderation verlassen habe, sei er ca. neun Jahre alt gewesen und könne sich nicht mehr richtig erinnern. Es gebe noch Verwandte in der Russischen Föderation, zu denen mittels Whatsapp Kontakt bestehe. Er glaube, dass er in der Russischen Föderation in der Schule in der ersten Klasse gewesen sei, könne sich aber nicht mehr so genau erinnern. Seit seiner Ausreise im Jahr 2003 sei er niemals wieder in der Russischen Föderation gewesen. In Österreich lebe der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sein Sohn heiße XXXX , sei eineinhalb Jahre alt und lerne jeden Tag etwas Neues. Der Beschwerdeführer beschäftige sich mit seinem Sohn, indem er mit ihm spiele, mit ihm "raus" bzw. spazieren gehe. Sein Sohn esse gerne Obst und Gemüse, aber auch Babynahrung. Süßigkeiten erlaube der Beschwerdeführer seinem Sohn nicht. Der Beschwerdeführer habe die Volksschule, die Hauptschule und die polytechnische Schule besucht. Er habe schon öfter versucht, Arbeit zu finden, aber es gebe nur "Schwarzarbeit". Wenn es Arbeit gebe, nehme er diese an. Wenn es keine Arbeit gebe, sei er bei seiner Familie oder treffe Freunde. Der Beschwerdeführer mache immer wieder kleine Hilfsarbeiten; hierbei handle es sich jedoch um Schwarzarbeit. Bestätigungen habe er hierfür nicht, da es für Schwarzarbeit keine Bestätigungen gebe. Er habe einen "Erziehungshelfer" [wohl gemeint: Bewährungshelfer] gehabt, der ihm immer wieder geholfen habe, Bewerbungen zu schreiben. Das sei jedoch nicht geglückt. Ihm sei immer wieder gesagt worden, dass man sich melden werde, aber es habe sich niemand gemeldet. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Wenn der Beschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung hätte, würde er sofort arbeiten und auch den Führerschein machen. Er würde gerne als Maurer arbeiten; körperliche Arbeit sei ihm lieber als "Schreibtischarbeit". In Österreich habe er nur die Schule besucht und in der polytechnischen Schule ein Praktikum als Mechaniker gemacht. Der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich beim Roten Kreuz gewesen. Dort habe er eine Zeitlang fast jeden Samstag Essen ausgeteilt. Allerdings würden sie ihn derzeit dort nicht brauchen. Weiters habe der Beschwerdeführer in Österreich auch einen sehr großen Freundeskreis.In Österreich lebe der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sein Sohn heiße römisch 40 , sei eineinhalb Jahre alt und lerne jeden Tag etwas Neues. Der Beschwerdeführer beschäftige sich mit seinem Sohn, indem er mit ihm spiele, mit ihm "raus" bzw. spazieren gehe. Sein Sohn esse gerne Obst und Gemüse, aber auch Babynahrung. Süßigkeiten erlaube der Beschwerdeführer seinem Sohn nicht. Der Beschwerdeführer habe die Volksschule, die Hauptschule und die polytechnische Schule besucht. Er habe schon öfter versucht, Arbeit zu finden, aber es gebe nur "Schwarzarbeit". Wenn es Arbeit gebe, nehme er diese an. Wenn es keine Arbeit gebe, sei er bei seiner Familie oder treffe Freunde. Der Beschwerdeführer mache immer wieder kleine Hilfsarbeiten; hierbei handle es sich jedoch um Schwarzarbeit. Bestätigungen habe er hierfür nicht, da es für Schwarzarbeit keine Bestätigungen gebe. Er habe einen "Erziehungshelfer" [wohl gemeint: Bewährungshelfer] gehabt, der ihm immer wieder geholfen habe, Bewerbungen zu schreiben. Das sei jedoch nicht geglückt. Ihm sei immer wieder gesagt worden, dass man sich melden werde, aber es habe sich niemand gemeldet. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Wenn der Beschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung hätte, würde er sofort arbeiten und auch den Führerschein machen. Er würde gerne als Maurer arbeiten; körperliche Arbeit sei ihm lieber als "Schreibtischarbeit". In Österreich habe er nur die Schule besucht und in der polytechnischen Schule ein Praktikum als Mechaniker gemacht. Der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich beim Roten Kreuz gewesen. Dort habe er eine Zeitlang fast jeden Samstag Essen ausgeteilt. Allerdings würden sie ihn derzeit dort nicht brauchen. Weiters habe der Beschwerdeführer in Österreich auch einen sehr großen Freundeskreis. Er sei strafrechtlich verurteilt worden und einen Monat im Gefängnis gewesen. Das sei vor ein paar Jahren gewesen. Er sei damals "dumm" gewesen und habe die falschen Leute kennen gelernt. Er habe mitgemacht und nicht wirklich darüber nachgedacht. Auf Vorhalt der drei Eintragungen im Strafregister gab der Beschwerdeführer zunächst zum Urteil wegen Unterschlagung an, dass er damals ein Handy gefunden und dieses verkauft habe. Er habe das Handy in einem Geschäft verkauft und so getan als würde es ihm gehören. Seine Strafe habe er in der Folge bezahlt. Zum Urteil vom XXXX 2017 (Urkundenfälschung und versuchte Erschleichung einer Leistung) gab er an, dass er damals in der Straßenbahn ein Ticket gefunden habe, das jemand auf dem Automaten abgelegt habe. Er habe kein Ticket gehabt und als die Kontrolleure eingestiegen seien, habe er diesen dieses Ticket gezeigt. Dann habe sich herausgestellt, dass das Ticket gefälscht sei, was der Beschwerdeführer nicht gewusst habe. Der Kontrolleur habe ihm gesagt, das Ticket sei bereits mehrfach verwendet worden. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass Straffälligkeit ein Punkt sei, der für seine Ausweisung spreche. Er tue jetzt aber nichts mehr. Was er früher getan habe, mache er nicht mehr. Er habe eine Familie mit einem Sohn und denke nicht nur mit seinem eigenen Kopf, sondern müsse auch für zwei weitere Menschen mitdenken. Auch ohne Familie bzw. Kind würde er keine Straftaten mehr begehen. Der Beschwerdeführer vermeide auch Streitigkeiten und wolle nicht in Schwierigkeiten geraten.Er sei strafrechtlich verurteilt worden und einen Monat im Gefängnis gewesen. Das sei vor ein paar Jahren gewesen. Er sei damals "dumm" gewesen und habe die falschen Leute kennen gelernt. Er habe mitgemacht und nicht wirklich darüber nachgedacht. Auf Vorhalt der drei Eintragungen im Strafregister gab der Beschwerdeführer zunächst zum Urteil wegen Unterschlagung an, dass er damals ein Handy gefunden und dieses verkauft habe. Er habe das Handy in einem Geschäft verkauft und so getan als würde es ihm gehören. Seine Strafe habe er in der Folge bezahlt. Zum Urteil vom römisch 40 2017 (Urkundenfälschung und versuchte Erschleichung einer Leistung) gab er an, dass er damals in der Straßenbahn ein Ticket gefunden habe, das jemand auf dem Automaten abgelegt habe. Er habe kein Ticket gehabt und als die Kontrolleure eingestiegen seien, habe er diesen dieses Ticket gezeigt. Dann habe sich herausgestellt, dass das Ticket gefälscht sei, was der Beschwerdeführer nicht gewusst habe. Der Kontrolleur habe ihm gesagt, das Ticket sei bereits mehrfach verwendet worden. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass Straffälligkeit ein Punkt sei, der für seine Ausweisung spreche. Er tue jetzt aber nichts mehr. Was er früher getan habe, mache er nicht mehr. Er habe eine Familie mit einem Sohn und denke nicht nur mit seinem eigenen Kopf, sondern müsse auch für zwei weitere Menschen mitdenken. Auch ohne Familie bzw. Kind würde er keine Straftaten mehr begehen. Der Beschwerdeführer vermeide auch Streitigkeiten und wolle nicht in Schwierigkeiten geraten. Der Beschwerdeführer lebe nunmehr seit 15 Jahren in Österreich und wisse nicht, was er in der Russischen Föderation tun solle. Er sei hier aufgewachsen und Österreich sei wie eine zweite Heimat für ihn. Jetzt sei seine Heimat Österreich. Er habe in den letzten 15 Jahren nichts über Tschetschenien gesehen, außer im Fernsehen und über Youtube. Der Beschwerdeführer wolle ein normales Leben führen, er wolle arbeiten und auf seine Familie achten. Ergänzend brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers vor, dass seine Ehefrau und sein Sohn in Österreich asylberechtigt seien und daher nicht in die Russische Föderation gehen könnten. Wenn der Beschwerdeführer zurückgehen müsste, würde dies zu einer Trennung der Familie führen und wäre in unverhältnismäßig hoher Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer vorbestraft sei, allerdings habe er sich sehr einsichtig gezeigt und bereue seine Vorstrafen. Auch sei er im letzten Jahr nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe auch nicht vor, in Zukunft straffällig zu werden. Am Ende der Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (entschiedene Sache) zurück. Aufrecht blieb sohin lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides.Am Ende der Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (entschiedene Sache) zurück. Aufrecht blieb sohin lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste als Minderjähriger - im Alter von ca. neun Jahren - gemeinsam mit seinen Eltern, einer älteren Schwester und einem jüngeren Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2003 im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin - ebenso wie seine mitgereisten Familienangehörigen - einen ersten Asylantrag. In Österreich wurden in den Jahren 2004 noch eine Schwester und in den Jahren 2008 sowie 2012 noch jeweils ein Bruder des Beschwerdeführers geboren. 1.
- Der Antrag vom 20.09.2003 wurde (nach Behebung des ersten Bescheides durch den Unabhängigen Bundesasylsenat am 11.02.2008) letztlich im Asylerstreckungsverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.03.2008 abgelehnt; die Behandlung der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 06.11.2009 abgelehnt. Inhaltlich gleichlautende Entscheidungen ergingen in den Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Am 09.12.2009 brachte der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, der nach Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus Frankreich am 16.07.2010 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.11.2011 abgewiesen. In den jeweiligen Verfahren der mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörigen wurden inhaltlich gleichlautende Bescheide bzw. Erkenntnisse getroffen. Lediglich im Verfahren der älteren, nunmehr volljährigen Schwester des Beschwerdeführers wurde ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation auf Dauer unzulässig ist. Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer stellte am 15.05.2012 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 ebenfalls bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2012 abgewiesen. In den jeweiligen anhängigen Verfahren der mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörigen wurden inhaltlich gleichlautende Bescheide bzw. Erkenntnisse getroffen. Am 22.11.2012 stellte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörigen - einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 24.05.2013 wies der Asylgerichtshof die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Betreffend die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen ergingen auch in diesen Verfahren inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Nach Überstellung der gesamten Familie aus Deutschland stellte der Beschwerdeführer am 16.01.2014 den nunmehr verfahrensgegenständlichen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz. Seine mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörige (Eltern sowie vier zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Geschwister) stellten gleichlautende Anträge. 1.
- Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzusprechen.1.
- Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzusprechen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit XXXX 2018 mit einem anerkannten Konventionsflüchtling verheiratet und hat einen in Österreich am XXXX .2017 geborenen Sohn, dem ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Sohin wird festgestellt, dass die Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers - Ehegattin und minderjähriger Sohn - in Österreich asylberechtigt sind. Er führt mit seiner Frau und mit seinem Sohn ein aufrechtes Familienleben, lebt mit den genannten Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt und ist jedenfalls als engagierter Vater zu bezeichnen. Darüber hinaus leben in Österreich die mit dem Beschwerdeführer mitgereisten Eltern, eine zwischenzeitig volljährige (ältere) Schwester, ein zwischenzeitig volljähriger (jüngerer) Bruder, eine minderjährige Schwester und zwei weitere minderjährige Brüder. Bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 wurde im Verfahren der älteren Schwester des Beschwerdeführers ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation auf Dauer unzulässig ist. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde in den Verfahren der anderen, genannten Angehörigen des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und diesen eine "Aufenthaltsberechtigung" bzw. eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.1.
- Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 2018 mit einem anerkannten Konventionsflüchtling verheiratet und hat einen in Österreich am römisch 40 .2017 geborenen Sohn, dem ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Sohin wird festgestellt, dass die Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers - Ehegattin und minderjähriger Sohn - in Österreich asylberechtigt sind. Er führt mit seiner Frau und mit seinem Sohn ein aufrechtes Familienleben, lebt mit den genannten Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt und ist jedenfalls als engagierter Vater zu bezeichnen. Darüber hinaus leben in Österreich die mit dem Beschwerdeführer mitgereisten Eltern, eine zwischenzeitig volljährige (ältere) Schwester, ein zwischenzeitig volljähriger (jüngerer) Bruder, eine minderjährige Schwester und zwei weitere minderjährige Brüder. Bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 wurde im Verfahren der älteren Schwester des Beschwerdeführers ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation auf Dauer unzulässig ist. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde in den Verfahren der anderen, genannten Angehörigen des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und diesen eine "Aufenthaltsberechtigung" bzw. eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Der Beschwerdeführer wurde dreimal - am XXXX .2012 wegen Raubs, am XXXX .2013 wegen Unterschlagung und am XXXX .2017 wegen Urkundenfälschung und versuchter Erschleichung einer Leistung - rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, wobei festgestellt wird, dass die erste strafrechtliche Verurteilung als Jugendstraftat und die zweite strafrechtliche Verurteilung als Straftat eines jungen Erwachsenen erfolgt ist. Insgesamt verbrachte der Beschwerdeführer einen Monat ( XXXX .2013 bis XXXX .2013) in Strafhaft.Der Beschwerdeführer wurde dreimal - am römisch 40 .2012 wegen Raubs, am römisch 40 .2013 wegen Unterschlagung und am römisch 40 .2017 wegen Urkundenfälschung und versuchter Erschleichung einer Leistung - rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, wobei festgestellt wird, dass die erste strafrechtliche Verurteilung als Jugendstraftat und die zweite strafrechtliche Verurteilung als Straftat eines jungen Erwachsenen erfolgt ist. Insgesamt verbrachte der Beschwerdeführer einen Monat ( römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013) in Strafhaft. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Pflichtschule jedenfalls seit dem Schuljahr 2004/2005 bis Feber 2010 besucht und in der Folge das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
- Schulstufe in einer Polytechnischen Schule positiv abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch und ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte - wie beispielsweise die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - in deutscher Sprache zu verstehen und daran aktiv teilzuhaben. Derzeit ist der Beschwerdeführer zwar nicht selbsterhaltungsfähig, hat jedoch in der Vergangenheit mehrfach versucht, seine Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen bzw. Arbeit zu finden. Gelegentlich verrichtet der Beschwerdeführer kleine Hilfsdienste, die allerdings nur "schwarz" bezahlt werden. Im Zuge seines polytechnischen Schulbesuchs machte der Beschwerdeführer ein Praktikum als Mechaniker und war eine Zeitlang als ehrenamtlicher Helfer beim Roten Kreuz tätig. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über Freunde und Bekannte im Bundesgebiet.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Pflichtschule jedenfalls seit dem Schuljahr 2004 aus 2005, bis Feber 2010 besucht und in der Folge das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
- Schulstufe in einer Polytechnischen Schule positiv abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch und ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte - wie beispielsweise die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - in deutscher Sprache zu verstehen und daran aktiv teilzuhaben. Derzeit ist der Beschwerdeführer zwar nicht selbsterhaltungsfähig, hat jedoch in der Vergangenheit mehrfach versucht, seine Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen bzw. Arbeit zu finden. Gelegentlich verrichtet der Beschwerdeführer kleine Hilfsdienste, die allerdings nur "schwarz" bezahlt werden. Im Zuge seines polytechnischen Schulbesuchs machte der Beschwerdeführer ein Praktikum als Mechaniker und war eine Zeitlang als ehrenamtlicher Helfer beim Roten Kreuz tätig. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Weiters wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines inländischen Aufenthalts, aufgrund seines bestehenden, aufrechten Familienlebens zu seiner in Österreich asylberechtigten Ehegattin und zu dem gemeinsamen, ebenfalls in Österreich asylberechtigten, minderjährigen Sohn sowie aufgrund weiterer, familiärer Bindungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen und wegen den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen - insbesondere in sprachlicher Hinsicht - einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Familien- und Privatleben darstellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner Minderjährigkeit bzw. zu seinem Alter im Zeitpunkt der Einreise), zu seinen mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister), zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zur Stellung des ersten und des zweiten Asylantrags im Wege der gesetzlichen Vertreter, zur Überstellung aus Frankreich, zur Stellung des dritten und vierten Antrags auf internationalen Schutz, zur Überstellung aus Deutschland und zur Stellung des gegenständlichen, fünften Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Akteninhalten zu allen fünf Asylverfahren und wurden darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. 2.
- Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008 sowie aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008 und aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.
- Ebenso ergeben sich die Feststellungen zum zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010 und aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.
- Die Feststellungen zum dritten Asylverfahren des Beschwerdeführers gründen im Wesentlichen auf dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 und auf dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.
- Letztlich ergeben sich die Feststellungen zum vierten Asylverfahren des Beschwerdeführers insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 und aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.
- Ferner ergeben sich die Feststellungen zu den jeweiligen Antragstellungen sowie zu den jeweils inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen in den Verfahren der mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) aus den diese betreffenden unbedenklichen Akteninhalten zu ihren jeweiligen Asylverfahren. Dass im Verfahren der älteren, nunmehr volljährigen Schwester des Beschwerdeführers die auf Dauer unzulässige Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem diese betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, Zl. XXXX . Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den Verfahren der weiteren, mitgereisten bzw. nachgeborenen Angehörigen des Beschwerdeführers aus den diesbezüglichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag.Ferner ergeben sich die Feststellungen zu den jeweiligen Antragstellungen sowie zu den jeweils inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen in den Verfahren der mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) aus den diese betreffenden unbedenklichen Akteninhalten zu ihren jeweiligen Asylverfahren. Dass im Verfahren der älteren, nunmehr volljährigen Schwester des Beschwerdeführers die auf Dauer unzulässige Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem diese betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, Zl. römisch 40 . Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den Verfahren der weiteren, mitgereisten bzw. nachgeborenen Angehörigen des Beschwerdeführers aus den diesbezüglichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag. 2.
- Die Feststellung zur Zurückziehung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus den diesbezüglich eindeutigen, nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 getätigten Angaben der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers, die diesem erläutert wurden und denen er nicht widersprochen hat (vgl. Verhandlungsschrift Seite 52).2.
- Die Feststellung zur Zurückziehung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus den diesbezüglich eindeutigen, nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 getätigten Angaben der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers, die diesem erläutert wurden und denen er nicht widersprochen hat vergleiche Verhandlungsschrift Seite 52). 2.
- Die Feststellung zur Eheschließung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der in der Verhandlung vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX (Zahl: XXXX ), jene zur Geburt seines Sohnes aus der im Akt erliegenden Geburtsurkunde vom XXXX .
- Dass es sich bei der Ehefrau und beim Sohn des Beschwerdeführers um anerkannte Konventionsflüchtlinge handelt, ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017, Zl. XXXX , mit welchem dem Sohn des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren in Bezug auf seine Mutter (= Ehefrau des Beschwerdeführers) erteilt worden war. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und seinem Sohn lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 23.01.
- Ebenso aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich die Feststellung zum Vorliegen eines aufrechten Familienlebens. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und durch die Art und Weise seiner Erzählungen den glaubhaften Eindruck, dass er in Österreich ein tatsächlich bestehendes, aufrechtes Familienleben mit seiner Ehefrau und seinem Sohn führt. Den Schilderungen des Beschwerdeführers war zu entnehmen, dass er sich um seinen Sohn kümmert, sich mit ihm beschäftigt bzw. spielt oder spazieren geht. Ebenso wusste der Beschwerdeführer über die Fortschritte in der Entwicklung seines Sohnes sowie über seine Essgewohnheiten Bescheid. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers bei der Darstellung seines Familienlebens war ersichtlich, dass er eine tiefe emotionale Bindung sowohl zu seiner Ehefrau als auch zu seinem ca. eineinhalbjährigen Sohn aufgebaut hat.2.
- Die Feststellung zur Eheschließung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der in der Verhandlung vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 (Zahl: römisch 40 ), jene zur Geburt seines Sohnes aus der im Akt erliegenden Geburtsurkunde vom römisch 40 .
- Dass es sich bei der Ehefrau und beim Sohn des Beschwerdeführers um anerkannte Konventionsflüchtlinge handelt, ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017, Zl. römisch 40 , mit welchem dem Sohn des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren in Bezug auf seine Mutter (= Ehefrau des Beschwerdeführers) erteilt worden war. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und seinem Sohn lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 23.01.
- Ebenso aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich die Feststellung zum Vorliegen eines aufrechten Familienlebens. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und durch die Art und Weise seiner Erzählungen den glaubhaften Eindruck, dass er in Österreich ein tatsächlich bestehendes, aufrechtes Familienleben mit seiner Ehefrau und seinem Sohn führt. Den Schilderungen des Beschwerdeführers war zu entnehmen, dass er sich um seinen Sohn kümmert, sich mit ihm beschäftigt bzw. spielt oder spazieren geht. Ebenso wusste der Beschwerdeführer über die Fortschritte in der Entwicklung seines Sohnes sowie über seine Essgewohnheiten Bescheid. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers bei der Darstellung seines Familienlebens war ersichtlich, dass er eine tiefe emotionale Bindung sowohl zu seiner Ehefrau als auch zu seinem ca. eineinhalbjährigen Sohn aufgebaut hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2012 sowie aus den Urteilen des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2013 und vom XXXX .2017 (vgl. hierzu auch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom XXXX 2019). Dass der Beschwerdeführer einen Monat - von XXXX .2013 bis zum XXXX .2013 - in Strafhaft verbracht hat, ist zum einen aus dem Urteil vom XXXX 2012 und zum andern aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich.Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2012 sowie aus den Urteilen des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2013 und vom römisch 40 .2017 vergleiche hierzu auch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom römisch 40 2019). Dass der Beschwerdeführer einen Monat - von römisch 40 .2013 bis zum römisch 40 .2013 - in Strafhaft verbracht hat, ist zum einen aus dem Urteil vom römisch 40 2012 und zum andern aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Die Feststellungen zum Besuch der Pflichtschule von 2004/2005 bis Feber 2010 ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Schulnachrichten bzw. Zeugnissen vom XXXX .2006, vom XXXX .2007, vom XXXX 2007, vom XXXX 2008, vom XXXX .2008, vom XXXX 2009, vom XXXX 2009 und vom XXXX .2010 sowie aus der Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2004/
- Dass der Beschwerdeführer die
- Schulstufe mit der Note "3" im Unterrichtsfach Deutsch abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Jahreszeugnis einer Polytechnischen Schule vom XXXX .
- Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Einzelrichterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 15.01.2019 selbst überzeugen; wie erwähnt benötigte er während der Verhandlung keine Hilfe der anwesenden Dolmetscherin und konnte die gesamte Einvernahme problemlos in deutscher Sprache durchgeführt werden. Die festgestellten Integrationsbemühungen - insbesondere betreffend Arbeitssuche - des Beschwerdeführers gründen sich zum einen auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen bzw. Bestätigungen (Einstellungszusage des " XXXX " vom XXXX .2013, Vormerkung des AMS XXXX vom XXXX .2012, Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS XXXX vom XXXX .2012, Betreuungsbericht seines Bewährungshelfers vom XXXX .2015) und zum andern auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, denen zufolge er gelegentlich "schwarz" kleine Hilfsdienste verrichtet, als ehrenamtlicher Helfer beim Roten Kreuz tätig war und ein Praktikum gemacht hat. Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die zuständige Einzelrichterin davon zu überzeugen, dass er bereits Versuche unternommen hat, Arbeit zu finden bzw. dass er bestrebt ist, so schnell wie möglich selbsterhaltungsfähig zu werden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und ist auch aufgrund seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nachvollziehbar.Die Feststellungen zum Besuch der Pflichtschule von 2004 aus 2005, bis Feber 2010 ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Schulnachrichten bzw. Zeugnissen vom römisch 40 .2006, vom römisch 40 .2007, vom römisch 40 2007, vom römisch 40 2008, vom römisch 40 .2008, vom römisch 40 2009, vom römisch 40 2009 und vom römisch 40 .2010 sowie aus der Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2004 aus 2005,. Dass der Beschwerdeführer die
- Schulstufe mit der Note "3" im Unterrichtsfach Deutsch abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Jahreszeugnis einer Polytechnischen Schule vom römisch 40 .
- Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Einzelrichterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 15.01.2019 selbst überzeugen; wie erwähnt benötigte er während der Verhandlung keine Hilfe der anwesenden Dolmetscherin und konnte die gesamte Einvernahme problemlos in deutscher Sprache durchgeführt werden. Die festgestellten Integrationsbemühungen - insbesondere betreffend Arbeitssuche - des Beschwerdeführers gründen sich zum einen auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen bzw. Bestätigungen (Einstellungszusage des " römisch 40 " vom römisch 40 .2013, Vormerkung des AMS römisch 40 vom römisch 40 .2012, Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS römisch 40 vom römisch 40 .2012, Betreuungsbericht seines Bewährungshelfers vom römisch 40 .2015) und zum andern auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, denen zufolge er gelegentlich "schwarz" kleine Hilfsdienste verrichtet, als ehrenamtlicher Helfer beim Roten Kreuz tätig war und ein Praktikum gemacht hat. Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die zuständige Einzelrichterin davon zu überzeugen, dass er bereits Versuche unternommen hat, Arbeit zu finden bzw. dass er bestrebt ist, so schnell wie möglich selbsterhaltungsfähig zu werden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und ist auch aufgrund seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nachvollziehbar.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.
- Zu A) 3.2.
- Zur Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2.
- Zur Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. "Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte" K6 zu § 7 VwGVG, Seite 37).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche "Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte" K6 zu Paragraph 7, VwGVG, Seite 37). In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 zog der Beschwerdeführer nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015, Zl. 13-821707303-14031771, zurück. Mit der Zurückziehung der Beschwerde in ihrem Spruchpunkt I. ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers betreffend Spruchpunkt I. weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Somit war das gegenständlich Beschwerdeverfahren im Ausmaß der Zurückziehung einzustellen.In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 zog der Beschwerdeführer nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015, Zl. 13-821707303-14031771, zurück. Mit der Zurückziehung der Beschwerde in ihrem Spruchpunkt römisch eins. ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers betreffend Spruchpunkt römisch eins. weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Somit war das gegenständlich Beschwerdeverfahren im Ausmaß der Zurückziehung einzustellen. Damit ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache rechtskräftig. 3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.2.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner ersten Antragstellung am 20.09.2003 mit zwei Unterbrechungen - einmal im Jahr 2010 und einmal im Jahr 2013/2014 - im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner ersten Antragstellung am 20.09.2003 mit zwei Unterbrechungen - einmal im Jahr 2010 und einmal im Jahr 2013 aus 2014, - im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war. 3.2.2.2.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.2.2.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (früher: Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). 3.2.2.3.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.2.3.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). 3.2.2.
- Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.2.2.
- Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer mit einer Frau verheiratet, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war. Aus dieser Ehe entstammt ein ca. eineinhalbjähriger Sohn, der ebenfalls als Asylberechtigter in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und ihr gemeinsamer Sohn leben im gleichen Haushalt. Darüber, dass zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und ihrem Sohn ein aufrechtes Familienleben besteht, welches durch eine intensive emotionale Bindung gekennzeichnet ist, besteht für die erkennende Einzelrichterin kein Zweifel, wie auch den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist. Eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation hätte jedenfalls die Trennung von seinen Ehegattin und seinem Sohn zur Folge, da es der Ehegattin und dem Sohn als Konventionsflüchtlinge verwehrt ist, in die Russische Föderation einzureisen bzw. den Beschwerdeführer dorthin zu begleiten. Abgesehen von den Angehörigen der Kernfamilie befinden sich noch die Eltern, eine ältere Schwester und vier jüngere Geschwister des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, denen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag (bzw. betreffend die ältere Schwester aufgrund eines Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011) Aufenthaltstitel erteilt wurden. Im gegenständlichen Verfahren ist weiters jedenfalls die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet von ca. 15 Jahren bei der Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigten, wobei hinzu kommt, dass der nunmehr ca. 25jährige Beschwerdeführer die Russische Föderation im Alter von ca. neun Jahren verlassen hat und sohin nahezu zwei Drittel seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht hat. Der Beschwerdeführer hat zwar - seinen eigenen Angaben zufolge - Kontakt zu Verwandten in der Russischen Föderation und spricht Tschetschenisch und Russisch - fühlt sich jedoch seinem Herkunftsland nicht mehr zugehörig bzw. entfremdet. Richtig ist zwar, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich auf der Stellung von fünf unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz beruht, wobei in diesem Zusammenhang jedoch darauf zu verweisen ist, dass zumindest die ersten beiden Antragstellungen nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern - als damals Minderjähriger - von seinen gesetzlichen Vertretern (Eltern) veranlasst wurden. Allerdings waren auch die weiteren Antragstellungen - ebenso wie die Ausreisen nach Frankreich im Jahr 2010 und nach Deutschland im Jahr 2013/2014 - "im Familienverband" erfolgt (was aus den Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellungen eindeutig ersichtlich ist) und kann dem Beschwerdeführer wohl nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er als junger Erwachsener mit Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet verbleiben wollte und daher auch nach Erreichen der Volljährigkeit ebenso wie die genannten Angehörigen wiederholt Anträge auf internationalen Schutz stellte. Hinzu kommt, dass die Verfahrensdauer nicht alleine auf die letztlich unbegründeten mehrfachen Asylantragstellungen zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid zu keinem Zeitpunkt des anhängigen Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat und daher der Beschwerdeführer jederzeit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation hätte überstellt werden können. Dass diese Maßnahme unterlassen wurde, liegt nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers und ist ihm ebenfalls nicht zum Vorwurf zu machen.Im gegenständlichen Verfahren ist weiters jedenfalls die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet von ca. 15 Jahren bei der Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigten, wobei hinzu kommt, dass der nunmehr ca. 25jährige Beschwerdeführer die Russische Föderation im Alter von ca. neun Jahren verlassen hat und sohin nahezu zwei Drittel seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht hat. Der Beschwerdeführer hat zwar - seinen eigenen Angaben zufolge - Kontakt zu Verwandten in der Russischen Föderation und spricht Tschetschenisch und Russisch - fühlt sich jedoch seinem Herkunftsland nicht mehr zugehörig bzw. entfremdet. Richtig ist zwar, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich auf der Stellung von fünf unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz beruht, wobei in diesem Zusammenhang jedoch darauf zu verweisen ist, dass zumindest die ersten beiden Antragstellungen nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern - als damals Minderjähriger - von seinen gesetzlichen Vertretern (Eltern) veranlasst wurden. Allerdings waren auch die weiteren Antragstellungen - ebenso wie die Ausreisen nach Frankreich im Jahr 2010 und nach Deutschland im Jahr 2013 aus 2014, - "im Familienverband" erfolgt (was aus den Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellungen eindeutig ersichtlich ist) und kann dem Beschwerdeführer wohl nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er als junger Erwachsener mit Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet verbleiben wollte und daher auch nach Erreichen der Volljährigkeit ebenso wie die genannten Angehörigen wiederholt Anträge auf internationalen Schutz stellte. Hinzu kommt, dass die Verfahrensdauer nicht alleine auf die letztlich unbegründeten mehrfachen Asylantragstellungen zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid zu keinem Zeitpunkt des anhängigen Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat und daher der Beschwerdeführer jederzeit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation hätte überstellt werden können. Dass diese Maßnahme unterlassen wurde, liegt nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers und ist ihm ebenfalls nicht zum Vorwurf zu machen. Was dem Beschwerdeführer allerdings sehr wohl zum Vorwurf zu machen ist, ist seine wiederholte Straffälligkeit. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer 2012, 2013 und 2017 wegen der Begehung von Straftaten verurteilt. Hinsichtlich der schwersten Straftat - jener wegen Raubes im Jahr 2012 - ist jedoch zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zum Tatbegehungszeitpunkt noch nicht volljährig war (vgl. hierzu das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2012) und sohin auch die Verurteilung als Jugendstraftat erfolgte, was wohl auch aus dem relativ milden Urteil - Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, elf davon bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren - ersichtlich ist. Betreffend die anderen beiden vom Beschwerdeführer verübten Straftaten ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um keine Gewaltdelikte gehandelt hat und - zumindest das Delikt der Urkundenfälschung und versuchter Erschleichung einer Leistung - unter Umständen vom Beschwerdeführer tatsächlich unwissentlich bzw. aus einer spontanen Handlung heraus (wie von ihm in der Verhandlung vorgebracht, hat er einen angeblich gefundenen Fahrschein bei einer Kontrolle vorgezeigt, um einer Bestrafung wegen "Schwarzfahrens" zu entgehen) begangen wurde. Da zum einen das Verbrechen des Raubes als Jugendlicher vor mehr als sieben Jahren (am XXXX .2011 lt. Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2012) verübt wurde und zum anderen es sich bei den anderen beiden Delikten um Vergehen gehandelt hat sowie darüber hinaus der Beschwerdeführer auch in Anbetracht der von ihm verübten Straftaten nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, ist trotz der begangenen Straftaten im vorliegenden Fall (noch) von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie an der Nichtbegehung von Straftaten auszugehen.Was dem Beschwerdeführer allerdings sehr wohl zum Vorwurf zu machen ist, ist seine wiederholte Straffälligkeit. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer 2012, 2013 und 2017 wegen der Begehung von Straftaten verurteilt. Hinsichtlich der schwersten Straftat - jener wegen Raubes im Jahr 2012 - ist jedoch zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zum Tatbegehungszeitpunkt noch nicht volljährig war vergleiche hierzu das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2012) und sohin auch die Verurteilung als Jugendstraftat erfolgte, was wohl auch aus dem relativ milden Urteil - Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, elf davon bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren - ersichtlich ist. Betreffend die anderen beiden vom Beschwerdeführer verübten Straftaten ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um keine Gewaltdelikte gehandelt hat und - zumindest das Delikt der Urkundenfälschung und versuchter Erschleichung einer Leistung - unter Umständen vom Beschwerdeführer tatsächlich unwissentlich bzw. aus einer spontanen Handlung heraus (wie von ihm in der Verhandlung vorgebracht, hat er einen angeblich gefundenen Fahrschein bei einer Kontrolle vorgezeigt, um einer Bestrafung wegen "Schwarzfahrens" zu entgehen) begangen wurde. Da zum einen das Verbrechen des Raubes als Jugendlicher vor mehr als sieben Jahren (am römisch 40 .2011 lt. Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2012) verübt wurde und zum anderen es sich bei den anderen beiden Delikten um Vergehen gehandelt hat sowie darüber hinaus der Beschwerdeführer auch in Anbetracht der von ihm verübten Straftaten nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, ist trotz der begangenen Straftaten im vorliegenden Fall (noch) von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie an der Nichtbegehung von Straftaten auszugehen. Hinzu kommt, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0203; VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/2017 und VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Nicht gefordert wird eine "berücksichtigungswürdige besondere Integration" oder eine "außergewöhnliche schützenswerte, dauernde Integration" (vgl. VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Davon, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gesprochen werden.Hinzu kommt, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0203; VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/2017 und VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Nicht gefordert wird eine "berücksichtigungswürdige besondere Integration" oder eine "außergewöhnliche schützenswerte, dauernde Integration" vergleiche VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Davon, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch, hat in Österreich die Volks-, Haupt- und eine polytechnische Schule besucht und hat das Unterrichtsfach Deutsch auf dem Niveau der
- Schulstufe mit der Note "3" positiv abgeschlossen. Sohin kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht über eine ausreichende Integration verfügt. Abgesehen von der engen emotionalen Bindung zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn hat der Beschwerdeführer in gesellschaftlicher Hinsicht einen sehr guten Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern und verfügt im Bundesgebiet über Freunde und Bekannte. Betreffend seine berufliche Integration ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar derzeit nicht selbsterhaltungsfähig ist, allerdings mehrfache Versuche unternommen hat, Arbeit zu finden bzw. seine Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitswillig ist, zeigt sich auch durch die Verrichtung von Hilfstätigkeiten und durch sein ehrenamtliches Engagement beim Roten Kreuz. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH vom 01.07.2009, U992/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109 und vom 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung dennoch die privaten - im vorliegenden Fall insbesondere die familiären - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Trotz der dreimaligen strafrechtlichen Verurteilungen ist aufgrund des ca. 15jährigen Aufenthalts und aufgrund der dargelegten familiären Situation des Beschwerdeführers von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. In diesem Zusammenhang ist auf ein jüngst ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2018, E 1416/2018-14, zu verweisen, in welchem dieser unter Verweis auf die einschlägige Judikatur des EGMR ausgeführt hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund ist die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation angesichts der vorliegenden familiären Bindungen zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie, insbesondere zur Ehegattin und zum minderjährigen Sohn, unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH vom 01.07.2009, U992/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109 und vom 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung dennoch die privaten - im vorliegenden Fall insbesondere die familiären - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Trotz der dreimaligen strafrechtlichen Verurteilungen ist aufgrund des ca. 15jährigen Aufenthalts und aufgrund der dargelegten familiären Situation des Beschwerdeführers von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. In diesem Zusammenhang ist auf ein jüngst ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2018, E 1416/2018-14, zu verweisen, in welchem dieser unter Verweis auf die einschlägige Judikatur des EGMR ausgeführt hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund ist die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation angesichts der vorliegenden familiären Bindungen zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie, insbesondere zur Ehegattin und zum minderjährigen Sohn, unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.2.2.5.
§ 58Abs. 2 Asyl
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.2.2.5.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt
Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt
Absatz 2, leg. cit. nur die die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden
§ 54Abs. 1 Asyl
G Drittstaatsangehörigen erteilt als:Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
- "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
- [...]
§ 54Abs. 2 Asyl
G ist eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob die Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllen.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob die Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
§ 9Abs. 4 Int
G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11
vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis
§ 11Abs.
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte"
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. § 10 Abs. 2 IntG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, IntG lautet: Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 12vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
§ 12Abs.
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
- einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
- über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
- mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer hat das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (das
§ 9Abs. 4 letzter Satz Int
G das Modul 1 beinhaltet), erfüllt, da er einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachgewiesen (vgl. die vorgelegte Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2004/2005 sowie die von XXXX .2006 bis XXXX .2010 vorgelegten Schulnachrichten und Jahreszeugnisse) und das Unterrichtsfach Deutsch auf dem Niveau der3.2.2.6. Der Beschwerdeführer hat das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (das
Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG das Modul 1 beinhaltet), erfüllt, da er einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachgewiesen vergleiche die vorgelegte Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2004 aus 2005, sowie die von römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2010 vorgelegten Schulnachrichten und Jahreszeugnisse) und das Unterrichtsfach Deutsch auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen (vgl. das vorgelegte Jahreszeugnis einer polytechnischen Schule für die
- Schulstufe vom
- Schulstufe positiv abgeschlossen vergleiche das vorgelegte Jahreszeugnis einer polytechnischen Schule für die
- Schulstufe vom XXXX .2011) hat (§ 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Fall IntG).römisch 40 .2011) hat (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, zweiter Fall IntG). Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit der ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (welches vom Modul 2 mitumfasst ist) erfüllt hat, war ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit der ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (welches vom Modul 2 mitumfasst ist) erfüllt hat, war ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4,