Obsah (23)
§ 28§ 52§ 54Art. 133§ 7§ 8§ 66§ 10§ 3§ 24§ 68§§ 57§ 46§ 55Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 34§ 12a§ 46a§ 61§ 67RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2019 GeschäftszahlW235 1428870-3 SpruchW235 1243121-6/15E W235 1243120-7/14E W235 1256490-6/13E W235 1256820-5/13E W235 1405040-5/12E W235 1428870-3/12
§ 28Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.römisch eins. Die Verfahren über die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerden
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX , XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten
§ 54Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt. XXXX wird
§ 54Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer. Alle sechs Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Drittbeschwerdeführers gemeinsam mit einer mitgereisten weiteren (älteren) Tochter bzw. Schwester sowie mit einem mitgereisten weiteren (älteren) Sohn bzw. Bruder am 20.09.2003 ihre jeweils ersten Asylanträge. Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 22.10.2004 im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin ebenfalls ihren ersten Asylantrag.1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer. Alle sechs Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Drittbeschwerdeführers gemeinsam mit einer mitgereisten weiteren (älteren) Tochter bzw. Schwester sowie mit einem mitgereisten weiteren (älteren) Sohn bzw. Bruder am 20.09.2003 ihre jeweils ersten Asylanträge. Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 22.10.2004 im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin ebenfalls ihren ersten Asylantrag. 1.
- Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 14.12.2004 die Asylanträge des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin
§ 7Asyl
G 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer
§ 8Abs.
2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.1.2. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 14.12.2004 die Asylanträge des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin
Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 1.
- In den Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 11.02.2008 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der diese beiden Beschwerdeführer betreffende Bescheide vom 14.12.2004 ab. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wurde stattgegeben und diese wurden aufgehoben.1.
- In den Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 11.02.2008 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der diese beiden Beschwerdeführer betreffende Bescheide vom 14.12.2004 ab. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. wurde stattgegeben und diese wurden aufgehoben. Den gegen die sie betreffenden Bescheide der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.02.2008 statt und behob die Bescheide
§ 66Abs.
4 AVG ersatzlos, da in den Fällen der Zweit- und des damals minderjährigen Drittbeschwerdeführers in Ermangelung eigener Fluchtgründe Asylerstreckungsverfahren hätten durchgeführt werden müssen.Den gegen die sie betreffenden Bescheide der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.02.2008 statt und behob die Bescheide
Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, da in den Fällen der Zweit- und des damals minderjährigen Drittbeschwerdeführers in Ermangelung eigener Fluchtgründe Asylerstreckungsverfahren hätten durchgeführt werden müssen. 1.3.1. Mit Bescheid vom 25.02.2008 wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers
§ 10i
Vm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab.1.3.1. Mit Bescheid vom 25.02.2008 wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab. 1.3.2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 26.03.2008
§§ 10, 11 Asyl
G 1997 ab.1.3.2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 26.03.2008
Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 ab. 1.
- Der in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschlüssen vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0956-8, die Behandlung der gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.03.2008 erhobenen Beschwerden der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers ab. Ebenso mit Beschlüssen vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0669 bis 0670-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.02.2008 erhobenen Beschwerden des Erst- und der Viertbeschwerdeführerin ab. Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen. 2.
- Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte am 23.06.2008 durch seine gesetzliche Vertreterin (= Mutter) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Fünftbeschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2010 dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 66Abs.
2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2.1. Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte am 23.06.2008 durch seine gesetzliche Vertreterin (= Mutter) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Fünftbeschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2010 dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 2.2. Zwischenzeitig brachten der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin am 09.12.2009 ihre jeweils zweiten Anträge auf internationalen Schutz ein. Die diesen Anträgen zugrundeliegenden Verfahren wurden allerdings (ebenso wie das Verfahren des Fünftbeschwerdeführers) am 20.05.2010
§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl
G eingestellt, da für die Beschwerdeführer - insbesondere für den Erstbeschwerdeführer und für die Zweitbeschwerdeführerin - keine aufrechte Meldungen im österreichischen Bundesgebiet vorlagen.2.2. Zwischenzeitig brachten der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin am 09.12.2009 ihre jeweils zweiten Anträge auf internationalen Schutz ein. Die diesen Anträgen zugrundeliegenden Verfahren wurden allerdings (ebenso wie das Verfahren des Fünftbeschwerdeführers) am 20.05.2010
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingestellt, da für die Beschwerdeführer - insbesondere für den Erstbeschwerdeführer und für die Zweitbeschwerdeführerin - keine aufrechte Meldungen im österreichischen Bundesgebiet vorlagen. 2.
- In der Folge wurden die Beschwerdeführer am 16.07.2010 aus Frankreich nach Österreich überstellt. 2.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.08.2010 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin sowie den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Fünftbeschwerdeführers nach Durchführung von Ermittlungsverfahren sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkte II.) und wies die Beschwerdeführer
§ 10Abs.
1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte III.).2.4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.08.2010 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin sowie den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Fünftbeschwerdeführers nach Durchführung von Ermittlungsverfahren sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkte römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte römisch drei.). 2.5. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asyl
G als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G wurde die Durchführung der Ausweisungen aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bis zum 20.05.2012 aufgeschoben.2.5. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG wurde die Durchführung der Ausweisungen aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bis zum 20.05.2012 aufgeschoben. Im Verfahren des mitgereisten, älteren Sohnes bzw. Bruders erging ein gleichlautendes Erkenntnis. Hingegen wurde im Verfahren der älteren, zwischenzeitig volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer zwar die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch wurde ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
§ 10Abs. 2 i
Vm Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Im Verfahren des mitgereisten, älteren Sohnes bzw. Bruders erging ein gleichlautendes Erkenntnis. Hingegen wurde im Verfahren der älteren, zwischenzeitig volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer zwar die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch wurde ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig ist. 3.
- Am XXXX wurde der Sechstbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (= Mutter) am 08.05.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.3.
- Am römisch 40 wurde der Sechstbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (= Mutter) am 08.05.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die anderen Beschwerdeführer brachten am 15.05.2012 ihren dritten (Erst- bis Viertbeschwerdeführerin) bzw. ihren zweiten (Fünftbeschwerdeführer) Antrag auf internationalen Schutz ein. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wurden die Anträge auf internationalen Schutz aller sechs Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter den jeweiligen Spruchpunkten III. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wurden die Anträge auf internationalen Schutz aller sechs Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch drei. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. 3.
- Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012 wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide vollinhaltlich abgewiesen. Der mitgereiste ältere, zwischenzeitig volljährige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer stellte ebenfalls am 15.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde in seinem Verfahren ein letztlich gleichlautender Bescheid des Bundesasylamtes bzw. Erkenntnis des Asylgerichtshofes getroffen. 4.
- Am 22.11.2012 stellten die Beschwerdeführer - ebenso wie der volljährige Sohn bzw. Bruder - die nunmehr vierten (Erst- bis Viertbeschwerdeführerin) bzw. dritten (Fünftbeschwerdeführer) bzw. zweiten (Sechstbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 als Folgeanträge
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.) wurden. Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.4.1. Am 22.11.2012 stellten die Beschwerdeführer - ebenso wie der volljährige Sohn bzw. Bruder - die nunmehr vierten (Erst- bis Viertbeschwerdeführerin) bzw. dritten (Fünftbeschwerdeführer) bzw. zweiten (Sechstbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 als Folgeanträge
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) wurden. Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ein gleichlautender Bescheid erging am selben Tag auch im Verfahren des volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer. 4.2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 22.04.2013
§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen.4.2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 22.04.2013
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Auch in diesem Verfahren des volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer erging ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis. 5.1. Im Zuge einer gemeinsamen Überstellung aller sechs Beschwerdeführer sowie des volljährigen Sohnes bzw. Bruders aus Deutschland
den Bestimmungen der Dublin III-VO stellten der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin ihren fünften, der Fünftbeschwerdeführer seinen vierten und der Sechstbeschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. 5.2. Diese - nunmehr verfahrensgegenständlichen - Anträge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung von Ermittlungsverfahren (Erstbefragungen, Einvernahmen vor dem Bundesamt, Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Beweis- und/oder Urkundenvorlagen) mit den angefochtenen Bescheiden vom 19.08.2015
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. dieser Bescheide wurde den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.5.2. Diese - nunmehr verfahrensgegenständlichen - Anträge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung von Ermittlungsverfahren (Erstbefragungen, Einvernahmen vor dem Bundesamt, Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Beweis- und/oder Urkundenvorlagen) mit den angefochtenen Bescheiden vom 19.08.2015
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. dieser Bescheide wurde den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
- In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden vom 26.08.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer nunmehr eine Gesamtaufenthaltsdauer von deutlich mehr als zehn Jahren aufweisen würden und daher ihren privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen sei, wobei insbesondere auf die privaten Interessen der Kinder an einem Verbleib in Österreich besonderer Wert zu legen sei. Bereits im Verfahren vor dem Bundesamt sei darauf hingewiesen worden, dass gerade vor dem Hintergrund der besonders guten Integration des Drittbeschwerdeführers und der anderen Kinder die Interessensabwägung zu Gunsten der Familie vorzunehmen sei. Nach mehr als zehn Jahren Aufenthalt könne eine Abschiebung nur dann noch verhältnismäßig sein, wenn überhaupt keine berufliche und soziale Integration vorliege. Keinesfalls könne die Rede davon sein, dass die einzelnen Familienmitglieder weder eine legale Arbeit noch nennenswerte soziale Beziehungen oder eine im Bundesgebiet absolvierte Berufserfahrung noch sonstige Merkmale der Integration vorgetragen hätten. Besonders problematisch erscheine, dass der Drittbeschwerdeführer als Familienmitglied mit der am weitesten fortgeschrittenen Integration vor dem Bundesamt nicht einvernommen worden sei. Durch eine solche Einvernahme hätte sich nämlich ergeben, dass die weit fortgeschrittenen Integration des Drittbeschwerdeführers einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung auf jeden Fall entgegenstehe. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten in der Zeit ihres Aufenthalts in Österreich die deutsche Sprache so weit erlernt, dass sie den Alltag problemlos bewältigen könnten. Zum Beweis hierfür habe der Erstbeschwerdeführer bereits sein A2-Deutsch-Diplom mit der Beurteilung "gut bestanden" vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zwar keine Kurse besucht, verstehe die Sprache jedoch gut und können sich sowohl beim Einkauf als auch beim Arzt ausreichend verständigen. Seine Arbeitswilligkeit und berufliche Integration habe der Erstbeschwerdeführer dadurch unter Beweis gestellt, dass er in seiner Pension ehrenamtlich bei der Gartengestaltung oder beim Entrümpeln geholfen habe. Kinder hätten im Asylverfahren einen von ihren Eltern losgelösten Anspruch auf Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Frage, inwiefern eine Rückkehrentscheidung ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben verletze. Es bestehe die Verpflichtung, das Kindeswohl bei allen Maßnahmen, welche ein Kind betreffen würden, vorrangig zu beachten. Der Drittbeschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht und sei die Russische Föderation ein ihm unbekannter Staat. Er verfüge nur über schlechte Kenntnisse der russischen Sprache und könne diese weder lesen noch schreiben. In Österreich hingegen habe er die Neue Mittelschule abgeschlossen und könne bei Vorliegen eines Aufenthaltsrechts umgehend eine Tätigkeit als Installateur in Angriff nehmen. Besonders zu berücksichtigen sei, dass die Viert- und der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren seien und die Russische Föderation für sie ein völlig fremdes Land sei, in dem sie sich nie befunden hätten. Die Verwurzelung der Kinder in Österreich sei auch deshalb verstärkt, da diese hier die Schule besuchen würden. Das Interesse der Kinder an einem Verbleib könne nicht dadurch gemindert gelten, weil sie sich des unsicheren Aufenthalts bewusst hätten sein müssen. Die Kinder würden zwar tschetschenisch, nicht jedoch russisch sprechen und hätten daher zusätzliche Schwierigkeiten, sich in die tschetschenische Gesellschaft und das dortige Bildungssystem einzugliedern. Die Viertbeschwerdeführerin besuche die Volksschule und könne gute Noten vorweisen. Ihre Lehrerin spreche von sehr guten Deutschkenntnissen. Auch beim Fünftbeschwerdeführer seien bemerkenswerte Fortschritte beim Verbessen der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt worden. Die schulische Integration sei bestens gelungen und hätten diese beiden Beschwerdeführer durch den Schulbesuch weitreichende soziale Kontakte zu Gleichaltrigen. Bindungen in die Russische Föderation gebe es bei den beiden Beschwerdeführern nicht.Kinder hätten im Asylverfahren einen von ihren Eltern losgelösten Anspruch auf Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Frage, inwiefern eine Rückkehrentscheidung ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privatleben verletze. Es bestehe die Verpflichtung, das Kindeswohl bei allen Maßnahmen, welche ein Kind betreffen würden, vorrangig zu beachten. Der Drittbeschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht und sei die Russische Föderation ein ihm unbekannter Staat. Er verfüge nur über schlechte Kenntnisse der russischen Sprache und könne diese weder lesen noch schreiben. In Österreich hingegen habe er die Neue Mittelschule abgeschlossen und könne bei Vorliegen eines Aufenthaltsrechts umgehend eine Tätigkeit als Installateur in Angriff nehmen. Besonders zu berücksichtigen sei, dass die Viert- und der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren seien und die Russische Föderation für sie ein völlig fremdes Land sei, in dem sie sich nie befunden hätten. Die Verwurzelung der Kinder in Österreich sei auch deshalb verstärkt, da diese hier die Schule besuchen würden. Das Interesse der Kinder an einem Verbleib könne nicht dadurch gemindert gelten, weil sie sich des unsicheren Aufenthalts bewusst hätten sein müssen. Die Kinder würden zwar tschetschenisch, nicht jedoch russisch sprechen und hätten daher zusätzliche Schwierigkeiten, sich in die tschetschenische Gesellschaft und das dortige Bildungssystem einzugliedern. Die Viertbeschwerdeführerin besuche die Volksschule und könne gute Noten vorweisen. Ihre Lehrerin spreche von sehr guten Deutschkenntnissen. Auch beim Fünftbeschwerdeführer seien bemerkenswerte Fortschritte beim Verbessen der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt worden. Die schulische Integration sei bestens gelungen und hätten diese beiden Beschwerdeführer durch den Schulbesuch weitreichende soziale Kontakte zu Gleichaltrigen. Bindungen in die Russische Föderation gebe es bei den beiden Beschwerdeführern nicht. Der volljährige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer erhielt einen inhaltlich gleichlautende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend seinen ebenfalls am 16.01.2014 gestellten Antrags auf internationalen Schutz und erhob ebenfalls am 26.08.2015 Beschwerde.
- Im Zuge ihrer Verfahren vor dem Bundesamt legten die Beschwerdeführer nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen vor: * Österreichisches Sprachdiplom Deutsch "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom XXXX 2013 mit der Beurteilung "gut bestanden" betreffend den Erstbeschwerdeführer;* Österreichisches Sprachdiplom Deutsch "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom römisch 40 2013 mit der Beurteilung "gut bestanden" betreffend den Erstbeschwerdeführer; * Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs A2/2" vom XXXX 2012, "Deutschkurs A2/1" vom XXXX 2012, "Deutschkurs A1/2" vom XXXX 2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer;* Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs A2/2" vom römisch 40 2012, "Deutschkurs A2/1" vom römisch 40 2012, "Deutschkurs A1/2" vom römisch 40 2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer; * Einstellungszusage eines Autohandels und Werkstätte vom XXXX 2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer;* Einstellungszusage eines Autohandels und Werkstätte vom römisch 40 2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer; * Schulbesuchsbestätigung einer
- Klasse Hauptschule bzw. Neue Mittelschule vom XXXX .2012, der zufolge der Drittbeschwerdeführer als ordentlicher Schüler die
- Klasse besucht;* Schulbesuchsbestätigung einer
- Klasse Hauptschule bzw. Neue Mittelschule vom römisch 40 .2012, der zufolge der Drittbeschwerdeführer als ordentlicher Schüler die
- Klasse besucht; * Schulnachricht einer
- Klasse Hauptschule vom XXXX 2012 und Jahreszeugnis einer
- Klasse Hauptschule vom XXXX .2011 (nur positive Beurteilungen) sowie Schulnachricht einer
- Klasse Hauptschule vom XXXX .2011 betreffend den Drittbeschwerdeführer;* Schulnachricht einer
- Klasse Hauptschule vom römisch 40 2012 und Jahreszeugnis einer
- Klasse Hauptschule vom römisch 40 .2011 (nur positive Beurteilungen) sowie Schulnachricht einer
- Klasse Hauptschule vom römisch 40 .2011 betreffend den Drittbeschwerdeführer; * Schulbesuchsbestätigung einer Hauptschule vom XXXX .2011, dass der Drittbeschwerdeführer seit XXXX 2010 diese Schule besucht;* Schulbesuchsbestätigung einer Hauptschule vom römisch 40 .2011, dass der Drittbeschwerdeführer seit römisch 40 2010 diese Schule besucht; * Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX .2014, dass der Drittbeschwerdeführer logopädische Betreuung benötigt;* Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 .2014, dass der Drittbeschwerdeführer logopädische Betreuung benötigt; * undatierte "Besuchsbestätigung - Sprachheilkurs", der zu entnehmen ist, dass der Drittbeschwerdeführer an tonischem Stottern leidet und diesbezüglich bei einer Sprachheillehrerin in Behandlung ist; * Bestätigung eines Sportvereins (undatiert), dass der Drittbeschwerdeführer seit Frühjahr 2012 fixer Bestandteil des Mannschaftskaders der U-15 im Fußball ist; * Geburtsurkunde der Viertbeschwerdeführerin vom XXXX 2004, ausgestellt vom Standesamt XXXX ;* Geburtsurkunde der Viertbeschwerdeführerin vom römisch 40 2004, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 ; * Schulnachricht einer
- Klasse Volksschule vom XXXX 2015 und Schulnachricht einer
- Klasse Volksschule vom XXXX 2013 betreffend die Viertbeschwerdeführerin (nur positive Beurteilungen);* Schulnachricht einer
- Klasse Volksschule vom römisch 40 2015 und Schulnachricht einer
- Klasse Volksschule vom römisch 40 2013 betreffend die Viertbeschwerdeführerin (nur positive Beurteilungen); * Geburtsbestätigung des Fünftbeschwerdeführers vom XXXX .2008, ausgestellt vom Standesamt der Landeshauptstadt Graz;* Geburtsbestätigung des Fünftbeschwerdeführers vom römisch 40 .2008, ausgestellt vom Standesamt der Landeshauptstadt Graz; * Schulbesuchsbestätigungen bzw. Verbalbeurteilungen einer Volksschule betreffend die Viert- und den Fünftbeschwerdeführer vom XXXX .2015, denen zu entnehmen ist, dass die beiden Beschwerdeführer gut Deutsch sprechen und in der Schule integriert sind und* Schulbesuchsbestätigungen bzw. Verbalbeurteilungen einer Volksschule betreffend die Viert- und den Fünftbeschwerdeführer vom römisch 40 .2015, denen zu entnehmen ist, dass die beiden Beschwerdeführer gut Deutsch sprechen und in der Schule integriert sind und * einige Empfehlungsschreiben von Bekannten betreffend die gesamte Familie, in denen im Wesentlichen auf die Integrationsmaßnahmen des Drittbeschwerdeführers sowie auf den Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer verwiesen wird
- Am 10.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Beweisvorlage" bezeichneter Schriftsatz ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer schon deutlich länger als zehn Jahre in Österreich aufhältig seien und keine Rede davon sein könne, dass die Beschwerdeführer - als Mitglieder einer Familie - überhaupt nicht beruflich und sozial integriert seien. Diesbezüglich wurde nachstehende Unterlagen vorgelegt: * Teilnahmebestätigung des Erstbeschwerdeführers am "Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds" vom XXXX 2017;* Teilnahmebestätigung des Erstbeschwerdeführers am "Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds" vom römisch 40 2017; * Stellungnahme eines Jugendzentrums vom XXXX 2017 betreffend die gute Integration des Drittbeschwerdeführers in sozialer Hinsicht;* Stellungnahme eines Jugendzentrums vom römisch 40 2017 betreffend die gute Integration des Drittbeschwerdeführers in sozialer Hinsicht; * Bestätigung der Mitgliedschaft des Drittbeschwerdeführers in einem Boxsportverein vom XXXX 2017;* Bestätigung der Mitgliedschaft des Drittbeschwerdeführers in einem Boxsportverein vom römisch 40 2017; * Schulbesuchsbestätigung vom XXXX 2017 und Jahreszeugnis (nur positive Beurteilungen) vom XXXX 2017 einer Neuen Mittelschule betreffend die Viertbeschwerdeführerin;* Schulbesuchsbestätigung vom römisch 40 2017 und Jahreszeugnis (nur positive Beurteilungen) vom römisch 40 2017 einer Neuen Mittelschule betreffend die Viertbeschwerdeführerin; * Schulbesuchsbestätigung vom XXXX 2017 und Jahreszeugnis (nur positive Beurteilungen) vom XXXX 2017 einer Volksschule betreffend den Fünftbeschwerdeführer;* Schulbesuchsbestätigung vom römisch 40 2017 und Jahreszeugnis (nur positive Beurteilungen) vom römisch 40 2017 einer Volksschule betreffend den Fünftbeschwerdeführer; * Teilnahmebestätigung an einer Sportveranstaltung für
- und
- Volksschulklassen vom XXXX 2017 betreffend den Fünftbeschwerdeführer;* Teilnahmebestätigung an einer Sportveranstaltung für
- und
- Volksschulklassen vom römisch 40 2017 betreffend den Fünftbeschwerdeführer; * Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend den Sechstbeschwerdeführer vom XXXX 2017 und* Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend den Sechstbeschwerdeführer vom römisch 40 2017 und * "Urkunde" eines Kindergartens betreffend den Besuch eines Englischkurses durch den Sechstbeschwerdeführer
- Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gaben die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13.11.2018 bekannt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei der für den 15.01.2019 anberaumten Verhandlung um die Beiziehung eines Dolmetschers ersuchen. Der Dritt- sowie die minderjährigen Beschwerdeführer könnten die Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchführen.
- Mit Schreiben vom 11.01.2019 legten die Beschwerdeführer nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen vor: * Empfehlungsschreiben der Unterkunftgeberin der Beschwerdeführer vom XXXX 2019, demzufolge der Erstbeschwerdeführer bei Gartenarbeiten und die Zweitbeschwerdeführerin bei Reinigungsarbeiten helfen;* Empfehlungsschreiben der Unterkunftgeberin der Beschwerdeführer vom römisch 40 2019, demzufolge der Erstbeschwerdeführer bei Gartenarbeiten und die Zweitbeschwerdeführerin bei Reinigungsarbeiten helfen; * Schulbesuchsbestätigung der Viertbeschwerdeführerin einer Neuen Mittelschule vom XXXX 2019 für das Schuljahr 2018/2019;* Schulbesuchsbestätigung der Viertbeschwerdeführerin einer Neuen Mittelschule vom römisch 40 2019 für das Schuljahr 2018 aus 2019,; * Schulbesuchsbestätigung einer Neuen Mittelschule vom XXXX .2019 für das Schuljahr 2018/2019 betreffend den Fünftbeschwerdeführer und* Schulbesuchsbestätigung einer Neuen Mittelschule vom römisch 40 .2019 für das Schuljahr 2018 aus 2019, betreffend den Fünftbeschwerdeführer und * Schulbesuchsbestätigung der
- Klasse Volksschule im Schuljahr 2018/2019 betreffend den Sechstbeschwerdeführer vom XXXX 2019* Schulbesuchsbestätigung der
- Klasse Volksschule im Schuljahr 2018 aus 2019, betreffend den Sechstbeschwerdeführer vom römisch 40 2019
- Am 15.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, die gemeinsam mit dem Verfahren des volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer geführt wurde und an der der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der zum Antragszeitpunkt noch minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits volljährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sowie die ausgewiesene Vertreterin aller Beschwerdeführer teilnahmen. Der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer waren nicht zur Verhandlung geladen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit E-Mail vom 25.10.2018 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Festgehalten wird, dass die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ohne Dolmetscherin nicht möglich gewesen wäre. Die Einvernahmen des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin fanden ausschließlich in deutscher Sprache statt. Der Erstbeschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen und verfahrensrelevant an, dass er ca. im Jahr 2009 einen Herzinfarkt gehabt habe und aktuell Tabletten nehme. Alle sechs Monate müsse er sich regelmäßig einer ärztlichen Kontrolle unterziehen. Im Jahr 2013 sei ein Stent ausgetauscht worden. Er fühle sich jedenfalls gesund genug, um der heutigen Verhandlung zu folgen. Der Erstbeschwerdeführer spreche Tschetschenisch, Russisch und ein bisschen Deutsch. Mit Deutsch habe er ein Problem, weil seine Situation nicht gefestigt sei. Er habe noch Verwandte in der Russischen Föderation, nämlich seine Mutter und vier Schwestern. Manchmal habe der Erstbeschwerdeführer mit seinen Cousins über Whatsapp Kontakt. In Österreich wohne er im gemeinsamen Haushalt mit den anderen fünf Beschwerdeführern. Der Erstbeschwerdeführer spreche ein bisschen Deutsch und habe den A2-Kurs abgeschlossen. Mit der Zweitbeschwerdeführerin spreche er Tschetschenisch. Derzeit arbeite er nicht, aber wenn er eine Bewilligung hätte, würde der Erstbeschwerdeführer als Fahrer arbeiten. Man nehme ihn nicht auf; man frage ihn nach dem Pass oder nach einer Bewilligung. Der Erstbeschwerdeführer erhalte € 150,00 von der Caritas und Geld von der Landesregierung. Derzeit sei er von Sozialleistungen des österreichischen Staates abhängig. Wenn in der Nähe seiner Unterkunft etwas zu reparieren sei, dann tue er dies. Er habe ja sonst nichts zu tun. Der Erstbeschwerdeführer habe in Österreich viele Deutschkurse besucht. Auf die Frage, warum er dann nicht besser Deutsch könne, gab er an, sein Kopf arbeite nicht richtig. Es komme nichts in seinen Kopf. Wenn er ein Lehrbuch nehme und zu lernen versuche, dann denke er an "sein Problem". Das sei psychisch. Auch sei er hier [in der Verhandlungssituation] angespannt. Wenn er zu Hause mit Nachbarn spreche, spreche er besser Deutsch. Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität besuche er in Österreich nicht. Der Erstbeschwerdeführer arbeite unentgeltlich. In XXXX sei er mit einem älteren Nachbarn, der im Rollstuhl sitze, spazieren gegangen. Er lebe seit 15 Jahren hier und habe mit noch niemandem Probleme gehabt. Neben den Beschwerdeführern würden noch sein volljähriger Sohn XXXX und seine volljährige Tochter XXXX in Österreich leben. Ein anderes Aufenthaltsrecht als jenes, welches auf das Asylverfahren gegründet sei, habe er in Österreich nie gehabt. Während seines Aufenthalts in Österreich sei er einmal nach Deutschland und einmal nach Frankreich gefahren. Der Erstbeschwerdeführer liebe Österreich wie seine zweite Heimat.Der Erstbeschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen und verfahrensrelevant an, dass er ca. im Jahr 2009 einen Herzinfarkt gehabt habe und aktuell Tabletten nehme. Alle sechs Monate müsse er sich regelmäßig einer ärztlichen Kontrolle unterziehen. Im Jahr 2013 sei ein Stent ausgetauscht worden. Er fühle sich jedenfalls gesund genug, um der heutigen Verhandlung zu folgen. Der Erstbeschwerdeführer spreche Tschetschenisch, Russisch und ein bisschen Deutsch. Mit Deutsch habe er ein Problem, weil seine Situation nicht gefestigt sei. Er habe noch Verwandte in der Russischen Föderation, nämlich seine Mutter und vier Schwestern. Manchmal habe der Erstbeschwerdeführer mit seinen Cousins über Whatsapp Kontakt. In Österreich wohne er im gemeinsamen Haushalt mit den anderen fünf Beschwerdeführern. Der Erstbeschwerdeführer spreche ein bisschen Deutsch und habe den A2-Kurs abgeschlossen. Mit der Zweitbeschwerdeführerin spreche er Tschetschenisch. Derzeit arbeite er nicht, aber wenn er eine Bewilligung hätte, würde der Erstbeschwerdeführer als Fahrer arbeiten. Man nehme ihn nicht auf; man frage ihn nach dem Pass oder nach einer Bewilligung. Der Erstbeschwerdeführer erhalte € 150,00 von der Caritas und Geld von der Landesregierung. Derzeit sei er von Sozialleistungen des österreichischen Staates abhängig. Wenn in der Nähe seiner Unterkunft etwas zu reparieren sei, dann tue er dies. Er habe ja sonst nichts zu tun. Der Erstbeschwerdeführer habe in Österreich viele Deutschkurse besucht. Auf die Frage, warum er dann nicht besser Deutsch könne, gab er an, sein Kopf arbeite nicht richtig. Es komme nichts in seinen Kopf. Wenn er ein Lehrbuch nehme und zu lernen versuche, dann denke er an "sein Problem". Das sei psychisch. Auch sei er hier [in der Verhandlungssituation] angespannt. Wenn er zu Hause mit Nachbarn spreche, spreche er besser Deutsch. Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität besuche er in Österreich nicht. Der Erstbeschwerdeführer arbeite unentgeltlich. In römisch 40 sei er mit einem älteren Nachbarn, der im Rollstuhl sitze, spazieren gegangen. Er lebe seit 15 Jahren hier und habe mit noch niemandem Probleme gehabt. Neben den Beschwerdeführern würden noch sein volljähriger Sohn römisch 40 und seine volljährige Tochter römisch 40 in Österreich leben. Ein anderes Aufenthaltsrecht als jenes, welches auf das Asylverfahren gegründet sei, habe er in Österreich nie gehabt. Während seines Aufenthalts in Österreich sei er einmal nach Deutschland und einmal nach Frankreich gefahren. Der Erstbeschwerdeführer liebe Österreich wie seine zweite Heimat. In ihrer eigenen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die Zweitbeschwerdeführerin verfahrensrelevant und im Wesentlichen vor, dass es ihr gut gehe bzw. sie gesund sei. Neben den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern habe sie noch einen Sohn und eine Tochter. Sie spreche Tschetschenisch, Russisch und ein bisschen Deutsch. In ihrem Haus in der Russischen Föderation lebe jetzt die Mutter des Erstbeschwerdeführers. In ihrem Vaterhaus lebe ihre Stiefmutter. Zu Beiden habe die Zweitbeschwerdeführerin über Telefon und über Whatsapp Kontakt. In Österreich lebe sie mit dem Erstbeschwerdeführer und den vier anderen Beschwerdeführern zusammen. Sie habe kein Deutschzeugnis erlangt, bemühe sich aber, mit den "älteren Frauen" Deutsch zu sprechen. Mit ihren Kindern spreche sie Tschetschenisch. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Arbeit in Österreich, würde aber gerne arbeiten. Sie wolle auch die Sprache lernen, um zu arbeiten. Das gelinge ihr jedoch nicht, da sie immer an die Kinder denken müsse. An die Kinder denke sie, weil die Tochter ein eigenes Zimmer haben wolle und der Sohn auch. Zur Arbeit nehme man sie nicht, da sie nur die weiße Karte habe. Sie habe auch einen Kurs besuchen wollen, aber die Kurse müsse man zahlen. Auf Vorhalt, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit 15 Jahren in Österreich sei und dennoch die Sprache nicht könne, gab sie an: "Wir haben einen Abschiebebescheid bekommen und sind nach Deutschland und nach Frankreich gefahren. Von einer Pension zur anderen Pension, ich war schon in elf Pensionen." Der Erstbeschwerdeführer habe Deutschkurse besucht und die Zweitbeschwerdeführerin sei immer zu Hause gewesen. Sie habe Kinder; drei Kinder seien in Österreich geboren. Einmal habe sie die Ehegattin des Quartiergebers um Arbeit gefragt und einmal sei sie zur Gemeinde gegangen. Aber dort habe es keine Arbeit gegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin sei von Sozialleistungen des österreichischen Staates abhängig. Die Beschwerdeführer bekämen € 150,00 pro Person. Sie würde gerne arbeiten. Sie würde putzen oder ausmalen. Sie koche auch nicht schlecht. In Österreich habe sie keine Ausbildungen absolviert und besuche weder Kurse, Vereine, eine Schule oder die Universität. Die Zweibeschwerdeführerin helfe den "älteren Frauen". Damit meine sie Nachbarinnen. Sie putze für diese und gehe einkaufen. Manchmal mache sie ihnen auch etwas zu essen. Geld bekomme die Zweitbeschwerdeführerin dafür nicht. Sie habe hier Freunde; es gebe viele Tschetschenen. Ein anderes Aufenthaltsrecht als jenes aus dem Asylverfahren habe sie nie gehabt. Die Beschwerdeführer hätten schon einmal um ein Arbeitsvisum gebeten, aber man habe ihnen gesagt, dass sie sich nicht integriert hätten. Der zum Antragszeitpunkt minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Drittbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme in deutscher Sprache im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass er gesund sei. Allerdings habe er ein "Stotterproblem". Diese behindere ihn jedoch nicht beim Reden und er verstehe auch alles. Der Drittbeschwerdeführer spreche Deutsch, Russisch, Tschetschenisch und etwas Englisch. In Deutsch könne er lesen und schreiben. Bei der Ausreise seiner Familie aus der Russischen Föderation sei er ca. fünf Jahre alt gewesen und könne sich kaum erinnern. Seine Großmutter lebe noch dort und Tanten. Letzte Woche habe er einen Cousin auf Whatsapp angeschrieben. Nach der Ausreise der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation sei der Drittbeschwerdeführer niemals wieder dort gewesen. In Österreich sei er nicht verheiratet, lebe in keine Lebensgemeinschaft und habe auch keine Freundin. Er lebe mit den anderen Beschwerdeführern (= Eltern und drei jüngere Geschwister) im gemeinsamen Haushalt. Der Drittbeschwerdeführer habe ein Deutschzeugnis. Er habe den Hauptschulabschluss gemacht und sei vom Kindergarten bis zur
- Klasse Hauptschule in Österreich in die Schule gegangen. 2012 oder 2013 habe er die Hauptschule abgeschlossen; damit meine er die Neue Mittelschule XXXX . Mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin spreche er Tschetschenisch; mit den anderen Beschwerdeführern spreche er Deutsch. Derzeit habe er keine Arbeit in Österreich, aber er habe ein paar Bewerbungen geschrieben und auch schon Praktika gemacht. Wegen des Asylverfahrens sei er jedoch immer abgelehnt worden. Von einer namentlich genannten Installateurfirma habe er eine Einstellungszusage erhalten. Auch beim Jugendcoaching habe er sich beworben. Aber immer, wenn er den Asylstatus erwähnt habe, habe er keine Antwort bekommen. Wenn er ein Aufenthaltsrecht in Österreich bekäme, würde er gerne eine Lehre machen. Er könne aber auch als Lagerarbeiter - oder was sich sonst noch ergebe - arbeiten. In Österreich habe er einen Freundeskreis. Der Drittbeschwerdeführer habe mit einer Frau von der Jugendcoaching-Agentur gesprochen und sich erkundigt wie man, einen anderen Aufenthaltstitel für Österreich bekommen könne. Allerdings habe er keinen richtigen Weg gefunden. Er habe sich mit der "weißen Karte" für eine Arbeitsvermittlung angemeldet, habe bis jetzt aber noch nichts bekommen. Der Drittbeschwerdeführer finde Österreich sehr sauber und sehr ruhig. In Graz kenne er sich sehr gut aus, weil er dort sein halbes Leben verbracht habe.Der zum Antragszeitpunkt minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Drittbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme in deutscher Sprache im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass er gesund sei. Allerdings habe er ein "Stotterproblem". Diese behindere ihn jedoch nicht beim Reden und er verstehe auch alles. Der Drittbeschwerdeführer spreche Deutsch, Russisch, Tschetschenisch und etwas Englisch. In Deutsch könne er lesen und schreiben. Bei der Ausreise seiner Familie aus der Russischen Föderation sei er ca. fünf Jahre alt gewesen und könne sich kaum erinnern. Seine Großmutter lebe noch dort und Tanten. Letzte Woche habe er einen Cousin auf Whatsapp angeschrieben. Nach der Ausreise der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation sei der Drittbeschwerdeführer niemals wieder dort gewesen. In Österreich sei er nicht verheiratet, lebe in keine Lebensgemeinschaft und habe auch keine Freundin. Er lebe mit den anderen Beschwerdeführern (= Eltern und drei jüngere Geschwister) im gemeinsamen Haushalt. Der Drittbeschwerdeführer habe ein Deutschzeugnis. Er habe den Hauptschulabschluss gemacht und sei vom Kindergarten bis zur
- Klasse Hauptschule in Österreich in die Schule gegangen. 2012 oder 2013 habe er die Hauptschule abgeschlossen; damit meine er die Neue Mittelschule römisch 40 . Mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin spreche er Tschetschenisch; mit den anderen Beschwerdeführern spreche er Deutsch. Derzeit habe er keine Arbeit in Österreich, aber er habe ein paar Bewerbungen geschrieben und auch schon Praktika gemacht. Wegen des Asylverfahrens sei er jedoch immer abgelehnt worden. Von einer namentlich genannten Installateurfirma habe er eine Einstellungszusage erhalten. Auch beim Jugendcoaching habe er sich beworben. Aber immer, wenn er den Asylstatus erwähnt habe, habe er keine Antwort bekommen. Wenn er ein Aufenthaltsrecht in Österreich bekäme, würde er gerne eine Lehre machen. Er könne aber auch als Lagerarbeiter - oder was sich sonst noch ergebe - arbeiten. In Österreich habe er einen Freundeskreis. Der Drittbeschwerdeführer habe mit einer Frau von der Jugendcoaching-Agentur gesprochen und sich erkundigt wie man, einen anderen Aufenthaltstitel für Österreich bekommen könne. Allerdings habe er keinen richtigen Weg gefunden. Er habe sich mit der "weißen Karte" für eine Arbeitsvermittlung angemeldet, habe bis jetzt aber noch nichts bekommen. Der Drittbeschwerdeführer finde Österreich sehr sauber und sehr ruhig. In Graz kenne er sich sehr gut aus, weil er dort sein halbes Leben verbracht habe. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin brachte in ihrer eigenen Einvernahme in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin in deutscher Sprache zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass sie gesund sei. Sie sei in Österreich geboren. Ihre Religion sei der Islam. Die Viertbeschwerdeführerin esse kein Schweinefleisch und kleide sich traditionell, weil sie das schön finde. Man müsse sich nicht "so" kleiden, das sei eine freie Entscheidung, aber sie wolle das so. Ihrer Umgebung sei das egal. Die Viertbeschwerdeführerin verstehe sich in der Schule mit jedem. Sie spreche Deutsch, Tschetschenisch und Englisch. Jetzt lerne sie auch ein bisschen Russisch. Deutsch könne sie am besten. Da die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren sei, wisse sie nichts über die Ausreise aus der Russischen Föderation. An Verwandten gebe es in der Russischen Föderation, Tanten, Cousins und Cousinen sowie Omas und eine Stiefoma. Manchmal werde mit den Verwandten telefoniert. Mit einer gleichaltrigen Cousine schreibe die Viertbeschwerdeführerin auf Whatsapp. Sie wisse nichts über Russland und sei auch noch nie dort gewesen. In Österreich lebe sie gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern. Die Viertbeschwerdeführerin gehe in die
- Klasse der Neuen Mittelschule XXXX . Nach dem Abschluss wolle sie in eine weiterführende Schule - entweder in eine Handelsschule oder in eine Modeschule - gehen und eine Ausbildung machen. Zuvor sei sie in ein Sportschule in XXXX gegangen und habe auch an Wettbewerben im Laufen und Volleyball teilgenommen. In Leichtathletik sei sie ebenfalls gut gewesen. Mit ihren Eltern spreche sie Tschetschenisch, mit ihren Geschwistern Deutsch. In ihrer Freizeit fahre die Viertbeschwerdeführerin gerne Rollerskates, koche und zeichne. Für ihre spätere berufliche Zukunft könne sie sich vorstellen, ein Restaurant oder einen Laden zu eröffnen. Die Viertbeschwerdeführerin glaube nicht, dass ihre Religion hierbei ein Problem sein könnte. Es wäre kein Problem für sie, auch Schweinefleisch zu kochen und vorzubereiten. Auch würde sie lange und kurze Kleider nähen. Die Viertbeschwerdeführerin könnte sich zwar vorstellen, für ein paar Tage ihre Verwandten in der Russischen Föderation zu besuchen, wolle dort aber nicht leben. Ferner würde die Viertbeschwerdeführerin gerne einen Nebenjob für die Wochenenden annehmen. Es habe sich jedoch bis jetzt noch nichts ergeben. Sie sei mit der Schule schon auf Schikurs gewesen und habe in Österreich viele Freunde.Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin brachte in ihrer eigenen Einvernahme in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin in deutscher Sprache zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass sie gesund sei. Sie sei in Österreich geboren. Ihre Religion sei der Islam. Die Viertbeschwerdeführerin esse kein Schweinefleisch und kleide sich traditionell, weil sie das schön finde. Man müsse sich nicht "so" kleiden, das sei eine freie Entscheidung, aber sie wolle das so. Ihrer Umgebung sei das egal. Die Viertbeschwerdeführerin verstehe sich in der Schule mit jedem. Sie spreche Deutsch, Tschetschenisch und Englisch. Jetzt lerne sie auch ein bisschen Russisch. Deutsch könne sie am besten. Da die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren sei, wisse sie nichts über die Ausreise aus der Russischen Föderation. An Verwandten gebe es in der Russischen Föderation, Tanten, Cousins und Cousinen sowie Omas und eine Stiefoma. Manchmal werde mit den Verwandten telefoniert. Mit einer gleichaltrigen Cousine schreibe die Viertbeschwerdeführerin auf Whatsapp. Sie wisse nichts über Russland und sei auch noch nie dort gewesen. In Österreich lebe sie gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern. Die Viertbeschwerdeführerin gehe in die
- Klasse der Neuen Mittelschule römisch 40 . Nach dem Abschluss wolle sie in eine weiterführende Schule - entweder in eine Handelsschule oder in eine Modeschule - gehen und eine Ausbildung machen. Zuvor sei sie in ein Sportschule in römisch 40 gegangen und habe auch an Wettbewerben im Laufen und Volleyball teilgenommen. In Leichtathletik sei sie ebenfalls gut gewesen. Mit ihren Eltern spreche sie Tschetschenisch, mit ihren Geschwistern Deutsch. In ihrer Freizeit fahre die Viertbeschwerdeführerin gerne Rollerskates, koche und zeichne. Für ihre spätere berufliche Zukunft könne sie sich vorstellen, ein Restaurant oder einen Laden zu eröffnen. Die Viertbeschwerdeführerin glaube nicht, dass ihre Religion hierbei ein Problem sein könnte. Es wäre kein Problem für sie, auch Schweinefleisch zu kochen und vorzubereiten. Auch würde sie lange und kurze Kleider nähen. Die Viertbeschwerdeführerin könnte sich zwar vorstellen, für ein paar Tage ihre Verwandten in der Russischen Föderation zu besuchen, wolle dort aber nicht leben. Ferner würde die Viertbeschwerdeführerin gerne einen Nebenjob für die Wochenenden annehmen. Es habe sich jedoch bis jetzt noch nichts ergeben. Sie sei mit der Schule schon auf Schikurs gewesen und habe in Österreich viele Freunde. Ergänzend brachte die Vertreterin der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Drittbeschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht habe, hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Mit einem Aufenthaltstitel bestehe kein Zweifel, dass der Drittbeschwerdeführer selbsterhaltungsfähig sein werde. Zu betonen sei, dass er die deutsche Sprache auf Muttersprachenniveau spreche. Hinzu komme, dass aufgrund seines Sprachproblems (Stottern) eine Rückkehr nahezu unzumutbar wäre. Auch die Viertbeschwerdeführerin spreche akzentfrei Deutsch. Die privaten Interessen des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich würden die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Privatleben darstellen. Ferner sei auch ihre ältere Schwester XXXX in Österreich aufenthaltsberechtigt. Auch unter Berücksichtigung der nahezu nicht vorhandenen Integration bzw. Integrationsbemühungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sei auf das Wohlergehen der minderjährigen Beschwerdeführer Rücksicht zu nehmen und sei deren Integration positiv zu werten und von einer Rückkehrentscheidung abzusehen.Ergänzend brachte die Vertreterin der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Drittbeschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht habe, hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Mit einem Aufenthaltstitel bestehe kein Zweifel, dass der Drittbeschwerdeführer selbsterhaltungsfähig sein werde. Zu betonen sei, dass er die deutsche Sprache auf Muttersprachenniveau spreche. Hinzu komme, dass aufgrund seines Sprachproblems (Stottern) eine Rückkehr nahezu unzumutbar wäre. Auch die Viertbeschwerdeführerin spreche akzentfrei Deutsch. Die privaten Interessen des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich würden die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Privatleben darstellen. Ferner sei auch ihre ältere Schwester römisch 40 in Österreich aufenthaltsberechtigt. Auch unter Berücksichtigung der nahezu nicht vorhandenen Integration bzw. Integrationsbemühungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sei auf das Wohlergehen der minderjährigen Beschwerdeführer Rücksicht zu nehmen und sei deren Integration positiv zu werten und von einer Rückkehrentscheidung abzusehen. Am Ende der Verhandlung zogen die Beschwerdeführer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. (entschiedene Sache) zurück. Aufrecht blieben sohin lediglich die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide.Am Ende der Verhandlung zogen die Beschwerdeführer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. (entschiedene Sache) zurück. Aufrecht blieben sohin lediglich die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des zum Antragszeitpunkt minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Drittbeschwerdeführers, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer. Alle sechs Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer reisten gemeinsam mit einer älteren Tochter bzw. Schwester sowie mit einem älteren Sohn bzw. Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 20.09.2003 jeweils ihre ersten Asylanträge. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 22.10.2004 im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin ebenfalls einen Asylantrag.1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des zum Antragszeitpunkt minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Drittbeschwerdeführers, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer. Alle sechs Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer reisten gemeinsam mit einer älteren Tochter bzw. Schwester sowie mit einem älteren Sohn bzw. Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 20.09.2003 jeweils ihre ersten Asylanträge. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 22.10.2004 im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin ebenfalls einen Asylantrag. 1.
- Die Asylanträge vom 20.09.2003 bzw. vom 22.10.2004 wurden letztlich mit Bescheiden vom 14.12.2004 betreffend den Erst- und die Viertbeschwerdeführerin bzw. (nach Behebung der ersten Bescheide durch den Unabhängigen Bundesasylsenat am 11.02.2008) vom 25.02.2008 betreffend die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer abgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 11.02.2008 betreffend den Erst- und die Viertbeschwerdeführerin bzw. am 26.03.2008 betreffend die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer abgewiesen; die Behandlung der gegen diese Berufungsbescheide erhobenen Beschwerden wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 06.11.2009 abgelehnt. Inhaltlich gleichlautende Entscheidungen ergingen in den Verfahren der mitgereisten älteren Kinder bzw. Geschwister der Beschwerdeführer. Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 23.06.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge brachten der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin am 09.12.2009 ihre jeweils zweiten Anträge auf internationalen Schutz ein. Sowohl der Antrag vom 23.06.2008 als auch die Anträge vom 09.12.2009 wurden nach Überstellung der Beschwerdeführer aus Frankreich am 16.07.2010 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführer wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 23.11.2011 abgewiesen. Im Verfahren des mitgereisten älteren Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer wurde ein inhaltlich gleichlautender Bescheid bzw. Erkenntnis getroffen. Lediglich im Verfahren der mitgereisten älteren, nunmehr volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer wurde ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation auf Dauer unzulässig ist.Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 23.06.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge brachten der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin am 09.12.2009 ihre jeweils zweiten Anträge auf internationalen Schutz ein. Sowohl der Antrag vom 23.06.2008 als auch die Anträge vom 09.12.2009 wurden nach Überstellung der Beschwerdeführer aus Frankreich am 16.07.2010 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführer wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 23.11.2011 abgewiesen. Im Verfahren des mitgereisten älteren Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer wurde ein inhaltlich gleichlautender Bescheid bzw. Erkenntnis getroffen. Lediglich im Verfahren der mitgereisten älteren, nunmehr volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer wurde ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation auf Dauer unzulässig ist. In weiterer Folge wurde in Österreich am XXXX der Sechsbeschwerdeführer geboren und stelle im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin am 08.05.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin stellten am 15.05.2012 ihren dritten, der Fünftbeschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Alle sechs Anträge (vom 08.05.2012 und vom 15.05.2012) wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführer wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 08.10.2012 abgewiesen. Im Verfahren des mitgereisten älteren, nunmehr volljährigen Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer wurde ein inhaltlich gleichlautender Bescheid bzw. Erkenntnis getroffen.In weiterer Folge wurde in Österreich am römisch 40 der Sechsbeschwerdeführer geboren und stelle im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin am 08.05.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin stellten am 15.05.2012 ihren dritten, der Fünftbeschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Alle sechs Anträge (vom 08.05.2012 und vom 15.05.2012) wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführer wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 08.10.2012 abgewiesen. Im Verfahren des mitgereisten älteren, nunmehr volljährigen Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer wurde ein inhaltlich gleichlautender Bescheid bzw. Erkenntnis getroffen. Am 22.11.2012 stellten die Beschwerdeführer - ebenso wie ihr mitgereister Sohn bzw. Bruder jeweils - einen weiteren, vierten bzw. dritten (betreffend den Fünftbeschwerdeführer) bzw. zweiten (betreffend den Sechstbeschwerdeführer) Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnissen vom 24.05.2013 wies der Asylgerichtshof die hiergegen erhobenen Beschwerden ab. Betreffend den in Österreich aufhältigen volljährigen Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer ergingen auch in diesem Verfahren inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Nach Überstellung aller sechs Beschwerdeführer aus Deutschland stellten der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin am 16.01.2014 den nunmehr verfahrensgegenständlichen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz. Der Fünftbeschwerdeführer stellte am selben Tag seinen vierten, der Sechstbeschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Auch der mitgereiste volljährige Sohn bzw. Bruder stellte einen gleichlautenden Antrag. 1.
- Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide ist gegenständlich lediglich über die jeweiligen Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. abzusprechen.1.
- Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist gegenständlich lediglich über die jeweiligen Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. abzusprechen. 1.
- Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer befinden sich seit September 2003 - und sohin seit ca. 15 Jahren - in Österreich. Die ca. vierzehnjährige Viertbeschwerdeführerin, der ca. elfjährige Fünftbeschwerdeführer und der ca. siebenjährige Sechstbeschwerdeführer wurden während dieses Aufenthalts in Österreich geboren. Alle sechs Beschwerdeführer leben im Familienverband im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus lebt in Österreich der mit den Beschwerdeführern mitgereiste (nunmehr) volljährige Sohn (bzw. Bruder). Dieser Sohn/Bruder führt in Österreich eine Ehe mit einer russischen Staatsangehörigen und hat mit dieser einen ca. eineinhalbjährigen Sohn. Die Ehegattin sowie der minderjährige Sohn des Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer sind in Österreich asylberechtigt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde im Verfahren des älteren Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und diesem eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Ferner lebt in Österreich eine weitere, volljährige (ältere) Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer, in deren Verfahren bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 ausgesprochen wurde, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation auf Dauer unzulässig ist. Der Drittbeschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch, hat die Neue Mittelschule XXXX besucht und im Jahr 2013 positiv abgeschlossen. Trotz seiner sprachlichen Einschränkung - der Drittbeschwerdeführer leidet an tonischem Stottern - ist er in der Lage auch komplexe Sachverhalte - wie beispielsweise die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - in deutscher Sprache zu verstehen und daran aktiv teilzuhaben. Für den Drittbeschwerdeführer liegt eine aktuelle Einstellungszusage eines Installateurbetriebes vor. Auch in der Vergangenheit wurde für den Drittbeschwerdeführer bereits eine Einstellungszusage eines Autohandels und Werkstätte abgegeben. Ferner hat er mehrfach versucht, seine Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen bzw. Arbeit zu finden, unter anderem auch mit Hilfe einer Jugendcoaching-Agentur. Weiters hat der Drittbeschwerdeführer auch schon einige Praktika absolviert. Der Drittbeschwerdeführer ist Mitglied in einem Sportverein sowie in einem Boxsportverein und verfügt im Bundesgebiet über einen Freundeskreis. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers kann sohin eine Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht mit guten Aussichten auch auf eine zukünftige berufliche Integration festgestellt werden. Auch die Viertbeschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache ausgezeichnet und konnte der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin folgen und aktiv daran teilhaben. Sie besucht derzeit die
- Klasse der Neuen Mittelschule XXXX und beabsichtigt, nach dem Abschluss eine weiterführende Schule zu besuchen. Die Viertbeschwerdeführerin kann dem Unterricht problemlos folgen und weisen ihre im Verfahren vorgelegten Zeugnisse nur positive Benotungen auf. Sie hat in Österreich einen Freundeskreis und übt verschiedene Sportarten aus. Betreffend die Viertbeschwerdeführerin kann jedenfalls eine Integration in sprachlicher und schulischer/sozialer Hinsicht festgestellt werden. Ebenso wie die Viertbeschwerdeführerin besucht auch der Fünftbeschwerdeführer eine Neue Mittelschule. Der Sechstbeschwerdeführer besucht aktuell die
- Klasse Volksschule. Der Erstbeschwerdeführer hat zwar das Österreichische Sprachdiplom Deutsch auf der Niveaustufe A2 erlangt und am "Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds" teilgenommen, ist aber kaum in der Lage, sich in Deutsch zu verständigen. Auch mit der Zweitbeschwerdeführerin ist eine Unterhaltung in einfachen Worten in deutscher Sprache nicht möglich. Weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin sind selbsterhaltungsfähig bzw. erwerbstätig und kann auch nicht festgestellt werden, dass in den 15 Jahren ihres Aufenthalts im Bundesgebiet diesbezügliche Anstrengungen unternommen wurden. Die in Österreich ausgeübten Tätigkeiten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gehen über kleine Hilfsdienste in ihrer Unterkunft bzw. in ihrer Nachbarschaft nicht hinaus. Eine Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht kann sohin nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten (bzw. strafunmündig) sind.Der Drittbeschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch, hat die Neue Mittelschule römisch 40 besucht und im Jahr 2013 positiv abgeschlossen. Trotz seiner sprachlichen Einschränkung - der Drittbeschwerdeführer leidet an tonischem Stottern - ist er in der Lage auch komplexe Sachverhalte - wie beispielsweise die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - in deutscher Sprache zu verstehen und daran aktiv teilzuhaben. Für den Drittbeschwerdeführer liegt eine aktuelle Einstellungszusage eines Installateurbetriebes vor. Auch in der Vergangenheit wurde für den Drittbeschwerdeführer bereits eine Einstellungszusage eines Autohandels und Werkstätte abgegeben. Ferner hat er mehrfach versucht, seine Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen bzw. Arbeit zu finden, unter anderem auch mit Hilfe einer Jugendcoaching-Agentur. Weiters hat der Drittbeschwerdeführer auch schon einige Praktika absolviert. Der Drittbeschwerdeführer ist Mitglied in einem Sportverein sowie in einem Boxsportverein und verfügt im Bundesgebiet über einen Freundeskreis. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers kann sohin eine Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht mit guten Aussichten auch auf eine zukünftige berufliche Integration festgestellt werden. Auch die Viertbeschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache ausgezeichnet und konnte der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin folgen und aktiv daran teilhaben. Sie besucht derzeit die
- Klasse der Neuen Mittelschule römisch 40 und beabsichtigt, nach dem Abschluss eine weiterführende Schule zu besuchen. Die Viertbeschwerdeführerin kann dem Unterricht problemlos folgen und weisen ihre im Verfahren vorgelegten Zeugnisse nur positive Benotungen auf. Sie hat in Österreich einen Freundeskreis und übt verschiedene Sportarten aus. Betreffend die Viertbeschwerdeführerin kann jedenfalls eine Integration in sprachlicher und schulischer/sozialer Hinsicht festgestellt werden. Ebenso wie die Viertbeschwerdeführerin besucht auch der Fünftbeschwerdeführer eine Neue Mittelschule. Der Sechstbeschwerdeführer besucht aktuell die
- Klasse Volksschule. Der Erstbeschwerdeführer hat zwar das Österreichische Sprachdiplom Deutsch auf der Niveaustufe A2 erlangt und am "Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds" teilgenommen, ist aber kaum in der Lage, sich in Deutsch zu verständigen. Auch mit der Zweitbeschwerdeführerin ist eine Unterhaltung in einfachen Worten in deutscher Sprache nicht möglich. Weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin sind selbsterhaltungsfähig bzw. erwerbstätig und kann auch nicht festgestellt werden, dass in den 15 Jahren ihres Aufenthalts im Bundesgebiet diesbezügliche Anstrengungen unternommen wurden. Die in Österreich ausgeübten Tätigkeiten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gehen über kleine Hilfsdienste in ihrer Unterkunft bzw. in ihrer Nachbarschaft nicht hinaus. Eine Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht kann sohin nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten (bzw. strafunmündig) sind. Weiters wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Dauer ihres inländischen Aufenthalts, aufgrund ihrer familiären Bindungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen sowie - lediglich betreffend den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin - aufgrund der von ihnen gesetzten Integrationsmaßnahmen einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Privatleben darstellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen untereinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihrem religiösen Bekenntnis, zur Minderjährigkeit bzw. zum Alter des Drittbeschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreise, zu den mitgereisten, nunmehr volljährigen weiteren Familienmitgliedern (Kinder bzw. Geschwister), zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet zur Stellung der jeweils ersten und zweiten Asylanträge, zur Überstellung aus Frankreich, zur Stellung der dritten und vierten Anträge auf internationalen Schutz, zur Überstellung aus Deutschland und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Akteninhalten sowie aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in allen fünf Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Geburt der Viertbeschwerdeführerin aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom XXXX 2004; jene zur Geburt des Fünftbeschwerdeführers aus der diesbezüglichen Geburtsbestätigung vom XXXX 2008.2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen untereinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihrem religiösen Bekenntnis, zur Minderjährigkeit bzw. zum Alter des Drittbeschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreise, zu den mitgereisten, nunmehr volljährigen weiteren Familienmitgliedern (Kinder bzw. Geschwister), zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet zur Stellung der jeweils ersten und zweiten Asylanträge, zur Überstellung aus Frankreich, zur Stellung der dritten und vierten Anträge auf internationalen Schutz, zur Überstellung aus Deutschland und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Akteninhalten sowie aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in allen fünf Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Geburt der Viertbeschwerdeführerin aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom römisch 40 2004; jene zur Geburt des Fünftbeschwerdeführers aus der diesbezüglichen Geburtsbestätigung vom römisch 40
- 2.
- Die Feststellungen den jeweils ersten Asylverfahren des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.12.2004 (betreffend den Erst- und die Viertbeschwerdeführerin) und vom 25.02.2008 (betreffend die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer) sowie aus den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.02.2008 (Erst- und Viertbeschwerdeführer) und vom 26.03.2008 (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) sowie aus den Beschlüssen Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.
- Ebenso ergeben sich die Feststellungen zum zweiten Asylverfahren dieser Beschwerdeführer sowie zum ersten Asylverfahren des Fünftbeschwerdeführers insbesondere aus den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.08.2010 und aus den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.
- Die Feststellungen zum dritten Asylverfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer sowie zum zweiten Asylverfahren des Fünftbeschwerdeführers und zum ersten Asylverfahren des Sechstbeschwerdeführers gründen im Wesentlichen auf den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 und auf den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.10.
- Letztlich ergeben sich die Feststellungen zum vierten (in Bezug auf den Fünftbeschwerdeführer: dritten und in Bezug auf den Sechstbeschwerdeführer: zweiten) Asylverfahren der Beschwerdeführer insbesondere aus den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 und aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.
- Ferner ergeben sich die Feststellungen zu den jeweiligen Antragstellungen sowie zu den jeweils inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen in den Verfahren der mitgereisten älteren Tochter bzw. Schwester sowie des mitgereisten älteren Sohnes bzw. Bruders aus den diese betreffenden unbedenklichen Akteninhalten zu ihren jeweiligen Asylverfahren. Dass im Verfahren der älteren, nunmehr volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer die auf Dauer unzulässige Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem diese betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, Zl. XXXX .Ferner ergeben sich die Feststellungen zu den jeweiligen Antragstellungen sowie zu den jeweils inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen in den Verfahren der mitgereisten älteren Tochter bzw. Schwester sowie des mitgereisten älteren Sohnes bzw. Bruders aus den diese betreffenden unbedenklichen Akteninhalten zu ihren jeweiligen Asylverfahren. Dass im Verfahren der älteren, nunmehr volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer die auf Dauer unzulässige Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem diese betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, Zl. römisch 40 . 2.
- Die Feststellung zur Zurückziehung der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide ergibt sich aus den diesbezüglich eindeutigen, nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 getätigten Angaben der ausgewiesenen Vertreterin der Beschwerdeführer, die diesen erläutert wurden und denen sie nicht widersprochen haben (vgl. Verhandlungsschrift Seite 52).2.
- Die Feststellung zur Zurückziehung der Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide ergibt sich aus den diesbezüglich eindeutigen, nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 getätigten Angaben der ausgewiesenen Vertreterin der Beschwerdeführer, die diesen erläutert wurden und denen sie nicht widersprochen haben vergleiche Verhandlungsschrift Seite 52). 2.
- Dass sich die Beschwerdeführer seit September 2003 im österreichischen Bundesgebiet befinden bzw. die minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer in Österreich geboren wurden und im Familienverband im gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich eindeutig aus den Akteninhalten. Die weiteren Feststellungen zum mitgereisten volljährigen älteren Sohn bzw. Bruder sowie zu dessen Ehegattin, seinem ca. eineinhalbjährigen Sohn und deren Status als Asylberechtigte in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend diesen Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer sowie aus den in seinem eigenen Verfahren vorgelegten Urkunden. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren dieses Sohns bzw. Bruders aus dem diesbezüglichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag. Dass der Drittbeschwerdeführer die Neue Mittelschule XXXX besucht und im Jahr 2013 abgeschlossen hat, ergibt sich zum einen aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und zum andern aus den zahlreich vorgelegten Zeugnissen und Schulbesuchsbestätigungen. Die Feststellung, dass der Drittbeschwerdeführer an tonischem Stottern leidet, gründet auf den diesbezüglich in den Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten ärztlichen Attesten sowie Bestätigungen des Besuchs eines Sprachheilkurses und war auch in der mündlichen Verhandlung deutlich erkennbar. Davon, dass der Drittbeschwerdeführer ausgezeichnet Deutsch spricht, konnte sich die erkennende Einzelrichterin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen. Wie erwähnt benötigte er während der Verhandlung keine Hilfe der anwesenden Dolmetscherin und konnte die gesamte Einvernahme problemlos in deutscher Sprache durchgeführt werden. Die Feststellung, dass für den Drittbeschwerdeführer aktuell eine Einstellungszusage eines Installateurbetriebes vorliegt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, an denen die erkennende Einzelrichterin aufgrund des überzeugenden und aufrichtigen Aussageverhaltens des Drittbeschwerdeführers keinen Zweifel hat, zumal bereits in der Vergangenheit eine Einstellungszusage für ihn abgegeben wurde, was sich dem diesbezüglichen Schreiben eines Autohandels und Werkstätte entnehmen lässt. Auch die Versuche zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit, zu den absolvierten Praktika und zu seinen Mitgliedschaften in Sportvereinen ergeben sich aus dem Vorbringen des Drittbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, welches durch die zahlreich in den Verfahren vorgelegten Unterlagen bestätigt wird. Aus diesen Gründen ist es dem Drittbeschwerdeführer gelungen, die zuständige Einzelrichterin davon zu überzeugen, dass er eine gelungene Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht mit guten Aussichten auf eine zukünftige berufliche Integration aufweist. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben sowie aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und ist auch aufgrund der Aufenthaltsdauer nachvollziehbar.Dass der Drittbeschwerdeführer die Neue Mittelschule römisch 40 besucht und im Jahr 2013 abgeschlossen hat, ergibt sich zum einen aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und zum andern aus den zahlreich vorgelegten Zeugnissen und Schulbesuchsbestätigungen. Die Feststellung, dass der Drittbeschwerdeführer an tonischem Stottern leidet, gründet auf den diesbezüglich in den Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten ärztlichen Attesten sowie Bestätigungen des Besuchs eines Sprachheilkurses und war auch in der mündlichen Verhandlung deutlich erkennbar. Davon, dass der Drittbeschwerdeführer ausgezeichnet Deutsch spricht, konnte sich die erkennende Einzelrichterin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen. Wie erwähnt benötigte er während der Verhandlung keine Hilfe der anwesenden Dolmetscherin und konnte die gesamte Einvernahme problemlos in deutscher Sprache durchgeführt werden. Die Feststellung, dass für den Drittbeschwerdeführer aktuell eine Einstellungszusage eines Installateurbetriebes vorliegt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, an denen die erkennende Einzelrichterin aufgrund des überzeugenden und aufrichtigen Aussageverhaltens des Drittbeschwerdeführers keinen Zweifel hat, zumal bereits in der Vergangenheit eine Einstellungszusage für ihn abgegeben wurde, was sich dem diesbezüglichen Schreiben eines Autohandels und Werkstätte entnehmen lässt. Auch die Versuche zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit, zu den absolvierten Praktika und zu seinen Mitgliedschaften in Sportvereinen ergeben sich aus dem Vorbringen des Drittbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, welches durch die zahlreich in den Verfahren vorgelegten Unterlagen bestätigt wird. Aus diesen Gründen ist es dem Drittbeschwerdeführer gelungen, die zuständige Einzelrichterin davon zu überzeugen, dass er eine gelungene Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht mit guten Aussichten auf eine zukünftige berufliche Integration aufweist. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben sowie aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und ist auch aufgrund der Aufenthaltsdauer nachvollziehbar. Davon, dass auch die Viertbeschwerdeführerin die deutsche Sprache ausgezeichnet beherrscht, konnte sich die zuständige Einzelrichterin ebenfalls in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen. Ebenso wie ihr Bruder war auch die Viertbeschwerdeführerin in der Lage, der Verhandlung in deutscher Sprache zu folgen und die gestellten Fragen zu beantworten. Die Feststellungen zum Besuch der Neuen Mittelschule XXXX durch die Viertbeschwerdeführerin und ihre schulischen Erfolge gründen auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen). Dass die Viertbeschwerdeführerin die Absicht hat, nach ihrem Abschluss eine weiterführende Schule zu besuchen, gründet auf ihre eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Trotz ihrer traditionell islamischen Kleidung wirkte die Viertbeschwerdeführerin auf die erkennende Einzelrichterin durchaus aufgeschlossen und modern, sodass davon auszugehen ist, dass die Viertbeschwerdeführerin sich auch in Zukunft weiterbilden und nach Abschluss ihrer Ausbildung einen Beruf ausüben wird. Aus diesen Gründen war die Feststellung zu treffen, dass die Viertbeschwerdeführerin in sprachlicher und schulischer/sozialer Hinsicht als integriert zu betrachten ist. Die Feststellungen zu ihrem Freundeskreis und zu ihren sportlichen Aktivitäten gründen ebenfalls auf ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung und sind auch aufgrund der Aufenthaltsdauer und des Schulbesuchs nachvollziehbar.Davon, dass auch die Viertbeschwerdeführerin die deutsche Sprache ausgezeichnet beherrscht, konnte sich die zuständige Einzelrichterin ebenfalls in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen. Ebenso wie ihr Bruder war auch die Viertbeschwerdeführerin in der Lage, der Verhandlung in deutscher Sprache zu folgen und die gestellten Fragen zu beantworten. Die Feststellungen zum Besuch der Neuen Mittelschule römisch 40 durch die Viertbeschwerdeführerin und ihre schulischen Erfolge gründen auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen). Dass die Viertbeschwerdeführerin die Absicht hat, nach ihrem Abschluss eine weiterführende Schule zu besuchen, gründet auf ihre eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Trotz ihrer traditionell islamischen Kleidung wirkte die Viertbeschwerdeführerin auf die erkennende Einzelrichterin durchaus aufgeschlossen und modern, sodass davon auszugehen ist, dass die Viertbeschwerdeführerin sich auch in Zukunft weiterbilden und nach Abschluss ihrer Ausbildung einen Beruf ausüben wird. Aus diesen Gründen war die Feststellung zu treffen, dass die Viertbeschwerdeführerin in sprachlicher und schulischer/sozialer Hinsicht als integriert zu betrachten ist. Die Feststellungen zu ihrem Freundeskreis und zu ihren sportlichen Aktivitäten gründen ebenfalls auf ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung und sind auch aufgrund der Aufenthaltsdauer und des Schulbesuchs nachvollziehbar. Die Feststellungen zu den Schulbesuchen des Fünftbeschwerdeführer (Neue Mittelschule) und des Sechsbeschwerdeführers (
- Klasse Volksschule) beruhen auf den diesbezüglich vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen. Dass der Erstbeschwerdeführer das Österreichische Sprachdiplom Deutsch auf der Niveaustufe A2 erlangt und am "Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds" teilgenommen hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Zertifikat "A2 Grundstufe Deutsch 2" sowie aus der Teilnahmebestätigung des Integrationsfonds. Allerdings waren weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin - trotz eines ca. 15jährigen Aufenthalts in Österreich - in der Lage, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Während der gesamten Verhandlung benötigten diese beiden Beschwerdeführer die Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin und selbst einfache Fragen nach dem Tagesablauf konnten in Deutsch nicht bzw. kaum beantwortet werden. Dass weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin selbsterhaltungsfähig bzw. erwerbstätig sind, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und ist Gegenteiliges auch aus den Akteninhalten ihrer fünf Asylverfahren nicht zu entnehmen. Die Feststellung zur Ausübung kleiner Hilfsdienste in der Unterkunft bzw. in der Nachbarschaft gründet ebenfalls auf dem Vorbringen der beiden Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und wird darüber hinaus durch ein Schreiben der Unterkunftgeberin bestätigt. Auch die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin während ihres ca. 15jährigen Aufenthalts in Österreich Anstrengungen zur Arbeitsfindung bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten, gründet auf ihren eigenen Angaben bzw. auf ihrem Aussageverhalten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Beispielsweise gab der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, ob er Arbeit in Österreich habe oder selbsterhaltungsfähig sei, an: "Ich arbeite jetzt nicht, aber, wenn ich eine Bewilligung hätte, dann würde ich als Fahrer arbeiten." Auf die Frage, ob er jemals versucht habe, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor: "Man nimmt mich nicht auf. Man fragt mich nach dem Pass oder einer Bewilligung." (vgl. Verhandlungsschrift Seite 47). Dass der Erstbeschwerdeführer (in 15 Jahren wohlgemerkt) versucht hätte, eine "Bewilligung" zu erlangen, lässt sich seinen Angaben hingegen nicht entnehmen. Ähnlich verhält es sich im Fall der Zweitbeschwerdeführerin. Diese gab auf die Frage nach einer Arbeit bzw. nach ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit an: "Nein, ich habe keine Arbeit. Aber ich würde gerne arbeiten, ich bemühe mich. Ich bemühe mich diese Sprache zu erlernen um zu arbeiten. Es gelingt mir aber nicht, weil ich ständig an meine Kinder denke. Ich vergesse es." In der Folge brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie ständig an ihre Kinder denken müsse, weil die Tochter ein eigenes Zimmer wolle und der Sohn ebenfalls (vgl. Verhandlungsschrift Seite 36). Auch diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin um Arbeit bemüht hätte, zumal sie auch in 15 Jahren keinen einzigen Deutschkurs besucht hat bzw. anderweitig (durch Fernsehen oder Internet) versucht an, sich zumindest Grundbegriffe der deutschen Sprache anzueignen. Ebenso wenig ist die vorgebrachte, einmalige Nachfrage bei der Ehefrau des Quartiergebers bzw. bei der Gemeinde nach Arbeitsmöglichkeiten innerhalb von 15 Jahren nicht als Versuch, Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, zu werten. Da die Verrichtung kleinerer Hilfsdienste bei einer Aufenthaltsdauer von 15 Jahren nicht ausreichend ist, um von einer Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu sprechen, war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Letztlich gründet sich die die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen vom 14.01.2019.Die Feststellungen zu den Schulbesuchen des Fünftbeschwerdeführer (Neue Mittelschule) und des Sechsbeschwerdeführers (
- Klasse Volksschule) beruhen auf den diesbezüglich vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen. Dass der Erstbeschwerdeführer das Österreichische Sprachdiplom Deutsch auf der Niveaustufe A2 erlangt und am "Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds" teilgenommen hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Zertifikat "A2 Grundstufe Deutsch 2" sowie aus der Teilnahmebestätigung des Integrationsfonds. Allerdings waren weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin - trotz eines ca. 15jährigen Aufenthalts in Österreich - in der Lage, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Während der gesamten Verhandlung benötigten diese beiden Beschwerdeführer die Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin und selbst einfache Fragen nach dem Tagesablauf konnten in Deutsch nicht bzw. kaum beantwortet werden. Dass weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin selbsterhaltungsfähig bzw. erwerbstätig sind, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und ist Gegenteiliges auch aus den Akteninhalten ihrer fünf Asylverfahren nicht zu entnehmen. Die Feststellung zur Ausübung kleiner Hilfsdienste in der Unterkunft bzw. in der Nachbarschaft gründet ebenfalls auf dem Vorbringen der beiden Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und wird darüber hinaus durch ein Schreiben der Unterkunftgeberin bestätigt. Auch die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin während ihres ca. 15jährigen Aufenthalts in Österreich Anstrengungen zur Arbeitsfindung bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten, gründet auf ihren eigenen Angaben bzw. auf ihrem Aussageverhalten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Beispielsweise gab der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, ob er Arbeit in Österreich habe oder selbsterhaltungsfähig sei, an: "Ich arbeite jetzt nicht, aber, wenn ich eine Bewilligung hätte, dann würde ich als Fahrer arbeiten." Auf die Frage, ob er jemals versucht habe, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor: "Man nimmt mich nicht auf. Man fragt mich nach dem Pass oder einer Bewilligung." vergleiche Verhandlungsschrift Seite 47). Dass der Erstbeschwerdeführer (in 15 Jahren wohlgemerkt) versucht hätte, eine "Bewilligung" zu erlangen, lässt sich seinen Angaben hingegen nicht entnehmen. Ähnlich verhält es sich im Fall der Zweitbeschwerdeführerin. Diese gab auf die Frage nach einer Arbeit bzw. nach ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit an: "Nein, ich habe keine Arbeit. Aber ich würde gerne arbeiten, ich bemühe mich. Ich bemühe mich diese Sprache zu erlernen um zu arbeiten. Es gelingt mir aber nicht, weil ich ständig an meine Kinder denke. Ich vergesse es." In der Folge brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie ständig an ihre Kinder denken müsse, weil die Tochter ein eigenes Zimmer wolle und der Sohn ebenfalls vergleiche Verhandlungsschrift Seite 36). Auch diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin um Arbeit bemüht hätte, zumal sie auch in 15 Jahren keinen einzigen Deutschkurs besucht hat bzw. anderweitig (durch Fernsehen oder Internet) versucht an, sich zumindest Grundbegriffe der deutschen Sprache anzueignen. Ebenso wenig ist die vorgebrachte, einmalige Nachfrage bei der Ehefrau des Quartiergebers bzw. bei der Gemeinde nach Arbeitsmöglichkeiten innerhalb von 15 Jahren nicht als Versuch, Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, zu werten. Da die Verrichtung kleinerer Hilfsdienste bei einer Aufenthaltsdauer von 15 Jahren nicht ausreichend ist, um von einer Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu sprechen, war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Letztlich gründet sich die die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen vom 14.01.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
§ 34Abs.
4 hat die Behörde [hier: das Bundesverwaltungsgericht; vgl. Abs. 5] Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs.
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 4, hat die Behörde [hier: das Bundesverwaltungsgericht; vergleiche Absatz 5 ], Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. 3.
- Zu A) 3.2.
- Zur Zurückziehung der Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.2.
- Zur Zurückziehung der Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. "Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte" K6 zu § 7 VwGVG, Seite 37).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche "Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte" K6 zu Paragraph 7, VwGVG, Seite 37). In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 zogen die Beschwerdeführer nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015 zurück. Mit der Zurückziehung der Beschwerden in ihren Spruchpunkten I. ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer betreffend die jeweiligen Spruchpunkte I. weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Somit waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren im Ausmaß der Zurückziehung einzustellen.In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 zogen die Beschwerdeführer nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015 zurück. Mit der Zurückziehung der Beschwerden in ihren Spruchpunkten römisch eins. ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer betreffend die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Somit waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren im Ausmaß der Zurückziehung einzustellen. Damit ist die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache rechtskräftig. 3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.2.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer ersten Antragstellung am 20.09.2003 (bzw. betreffend die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer: seit ihrer Geburt) mit zwei Unterbrechungen - einmal im Jahr 2010 und einmal im Jahr 2013/2014 - im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind bzw. waren auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln
§ 57Asyl
G liegen daher in den Fällen des Erst- bis Sechstbeschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder in den Verfahren vor dem Bundesamt noch in den Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer ersten Antragstellung am 20.09.2003 (bzw. betreffend die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer: seit ihrer Geburt) mit zwei Unterbrechungen - einmal im Jahr 2010 und einmal im Jahr 2013 aus 2014, - im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind bzw. waren auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 57, AsylG liegen daher in den Fällen des Erst- bis Sechstbeschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder in den Verfahren vor dem Bundesamt noch in den Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war. 3.2.2.2.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.2.2.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind weder begünstigte Drittstaatsangehörige noch kommt ihnen ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 9, Ab