3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) brachte nach erstmaliger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.12.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ihren ersten Antrag
G), ein.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) brachte nach erstmaliger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.12.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ihren ersten Antrag
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein. Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Vm 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), zuständig ist. Weiters wurde
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), zuständig ist. Weiters wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Am 18.10.2017 wurde die BF nach Italien überstellt. Eine gegen obgenannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 03.03.2018
G als unbegründet abgewiesen und
5 Satz 1 BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Eine gegen obgenannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 03.03.2018
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
1 lit b der Dublin III-VO an Italien gestellt.5. Am 27.11.2018 wurde eine Anfrage
In der Anfrage wurde zum Reiseweg der BF ausgeführt, dass diese angegeben hätte, am 10.11.2017 von Italien nach Libyen und weiter über den Sudan und den Libanon in die Türkei gereist sei. Von dort wäre sie über unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Der Anfrage angeschlossen war der Reisepass der BF in Kopie. Mit Schreiben vom 11.12.2018 teilten die italienischen Behörden mit, dass Italien der Wiederaufnahme der BF nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zustimme.Mit Schreiben vom 11.12.2018 teilten die italienischen Behörden mit, dass Italien der Wiederaufnahme der BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zustimme.
G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrags
1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde
1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 02.01.2019 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrags
, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zur Zuständigkeit Italiens Folgendes ausgeführt (Schreibfehler korrigiert): "Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches, welches bei Ihnen einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Italien ergeben hat, steht die Antragstellung am 18.10.2017 in Italien fest. Die Gründe zur Einleitung des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Es steht aufgrund der im Konsultationsverfahren mit Italien festgestellten Zuständigkeit fest, dass Italien das Land ist, welches zur Führung Ihres Asylverfahrens zuständig ist. Sie gaben im Verfahren an, dass Sie aus Italien ausgereist wären und die Mitgliedsstaaten verlassen hätten. Italien wurde dieser Sachverhalt bei der Einleitung des Konsultationsverfahrens mitgeteilt und Italien stimmte der Übernahme Ihrer Person dennoch zu. Zu Ihren vorgelegten Beweismittel welche eine angebliche Ausreise beweisen sollen, ist anzuführen, dass es sich hierbei lediglich um einen Mietvertrag und eine Krankenhausbestätigung aus dem Libanon handelt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass in der Erstbefragung festgestellt wurde, dass sich kein Ausreisestempel aus dem Libanon in Ihrem Reisepass befindet, dies ist für die Behörde nicht logisch nachvollziehbar, warum Sie für Ihre Ausreise keinen Ausreisestempel haben." 8. Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF an das BVwG. 9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 21.01.2019.9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 21.01.2019. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts." Art. 18:Artikel 18 : "Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
2 Dublin III-VO erloschen.2.2. Im vorliegenden Fall wurde von der BF bereits in der Erstbefragung behauptet, dass sie nach ihrer Überstellung nach Italien und der dortigen Asylantragsstellung am 18.10.2017 Italien verlassen und über Libyen und den Sudan in den Libanon gereist sei. Dort hätte sie sich von 18.11.2017 bis 10.10.2018 aufgehalten, ehe sie sich zu einer Flucht nach Österreich über die Türkei entschlossen hätte. Damit wäre jedoch die aufgrund des am 18.10.2017 in Italien gestellten Asylantrages grundsätzlich bestehende Zuständigkeit Italiens
Im gegenständlichen Fall führte das BFA in der Beweiswürdigung aus, dass trotz der vorgelegten Beweismittel nicht festgestellt werden hätte können, dass die BF in den Libanon gereist sei und sie sich tatsächlich länger als drei Monate außerhalb der EU aufgehalten hätte. Allerdings ist hierzu auszuführen, dass sich die Beweiswürdigung des BFA als mangelhaft erweist und sich die Erstbehörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen der BF und den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt hat: So wurde ausgeführt, dass es sich bei den Beweismitteln lediglich um einen Mietvertrag und eine Krankenhausbestätigung aus dem Libanon handle. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Schriftstücken erfolgte nicht, weder wurden sie einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt, um Kenntnis von deren Inhalt zu erlangen, noch wurden nähere Ausführungen getätigt, weshalb den beiden Dokumenten nach Ansicht des BFA keinerlei Beweiswert zukomme. Auch wurde im Zuge der Einvernahme eine genauere Befragung der BF zu ihrem behaupteten Aufenthalt in einem Krankenhaus im Libanon und zum abgeschlossenen Mietvertrag unterlassen. Des Weiteren wurden die beiden von der BF vorgelegten Internetausdrucke, die auf ihren Namen lautende Flugtickets von Tipolis (Libyen) nach Khartoum (Sudan) am 13.11.2017 (Ankunft am 14.11.2017) sowie von Karthoum über Kairo nach Beirut (Libanon) am 17.11.2017 (Ankunft am 18.11.2017) darstellen, im gegenständlichen Bescheid nicht angeführt und somit auch nicht im Zuge der Beweiswürdigung bewertet. Besondere Bedeutung kommt dem von der BF vorgelegten Reisepass zu. Dieser enthält eine Vielzahl von arabischen Stempeln, wobei einer das Datum 13.11.2017 aufweist. Ein weiterer, datiert mit 14.11.2017, weist - schwer leserlich - die Wortfolge "Khartoum Airport Passport [...]" auf. Ein anderer Stempel, datiert mit 18.11.2017, enthält möglicherweise (da sehr schwer entzifferbar) das Wort "Kairo". Einer der Stempel - ebenfalls vom 18.11.2017 - stellt offenbar einen libanesischen Einreisestempel dar, zumal darauf "S.O. DU LIBAN" und "R.H.I.A." (= Rafic Hariri International Airport in Beirut) zu lesen ist. Bezüglich dieses wichtigen Beweismittels wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass im Reisepass kein Ausreisestempel aus dem Libanon enthalten sei und dies für die Erstbehörde nicht nachvollziehbar sei. Dies mag zwar zutreffend sein, allerdings schenkt das BFA den oben aufgezählten Stempeln keine Beachtung und bleibt somit eine Erklärung schuldig, weshalb der Reisepass - der offenbar als echt erachtet wurde - arabische, mit 13.11.2017, 14.11.2017 und 18.11.2017 datierte Stempel, die die von der BF erwähnten Reisedestinationen aufweisen, enthält. Somit fehlt auch eine genauere Begründung, weshalb die Erstbehörde trotz dieser Stempel - wobei auch diesbezüglich nicht davon ausgegangen wurde, dass es sich um Verfälschungen handelt - annimmt, dass sich die BF im Zeitraum vom 13.11. bis 18.11.2017 und danach bis zur Einreise nach Österreich durchgehend in Italien aufgehalten hat. Betreffend eine mögliche Erlöschung der Zuständigkeit Italiens
2 Dublin III-VO ist festzuhalten, dass die Beweislast in diesen Fällen beim ersuchten Mitgliedstaat liegt.Betreffend eine mögliche Erlöschung der Zuständigkeit Italiens
, Absatz 2, Dublin III-VO ist festzuhalten, dass die Beweislast in diesen Fällen beim ersuchten Mitgliedstaat liegt. Nun befindet sich ein Antragsteller in ähnlich gelagerten Fällen - so wie auch im vorliegenden Fall - nicht in der Verfügungsgewalt des Mitgliedstaates, der das Erlöschen der Zuständigkeit zu beweisen hat. Im Sinne des allgemeinen unionsrechtlichen Gebotes der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat der ersuchende Mitgliedstaat - gegebenenfalls nach näherer Befragung des Antragstellers - jedwedes Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO relevante Vorbringen dem ersuchten Staat (wohl mit einer Darlegung aller vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitseinschätzung) mitzuteilen. Nur auf diese Weise ist es dem ersuchten Mitgliedstaat auch möglich, informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO beurteilen zu können, wodurch die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt ist.Nun befindet sich ein Antragsteller in ähnlich gelagerten Fällen - so wie auch im vorliegenden Fall - nicht in der Verfügungsgewalt des Mitgliedstaates, der das Erlöschen der Zuständigkeit zu beweisen hat. Im Sinne des allgemeinen unionsrechtlichen Gebotes der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat der ersuchende Mitgliedstaat - gegebenenfalls nach näherer Befragung des Antragstellers - jedwedes Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO relevante Vorbringen dem ersuchten Staat (wohl mit einer Darlegung aller vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitseinschätzung) mitzuteilen. Nur auf diese Weise ist es dem ersuchten Mitgliedstaat auch möglich, informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO beurteilen zu können, wodurch die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt ist. Im gegenständlichen Fall wurde Italien zwar eine Kopie des Reisepasses übermittelt, allerdings wurden die weiteren von der BF vorgelegten Beweismittel (Mietvertrag, Aufenthaltsbestätigung, Flugtickets) Italien nicht zur Kenntnis gebracht. Es ist aus dem vorliegenden Akt auch nicht ersichtlich, dass Italien über den behaupteten Aufenthalt der BF im Libanon vom 18.11.2017 bis 10.10.2018 ausreichend informiert worden wäre, zumal das BFA in der Anfrage am 27.11.2018 lediglich ausführte, die BF sei laut eigenen Angaben am 10.11.2017 von Italien nach Libyen und weiter über den Sudan und den Libanon in die Türkei gereist, von wo sie über unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei. Wann sich diese angeblich nach dem 10.11.2017 stattgefundenen Reisebewegungen abgespielt haben sollen und wo sich die BF wie lange aufgehalten haben will, erwähnte das BFA im Zuge der Anfrage nicht. Unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Angaben der BF und der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ist somit festzuhalten, dass es das BFA im Verfahren unterlassen hat, dem ersuchten Staat - entweder bereits im Zuge der Anfrage am 27.11.2018 oder nach der Einvernahme der BF - das relevante Vorbringen (gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitseinschätzung) umgehend mitzuteilen und die vorgelegten Unterlagen vollständig anzuführen, um eine Beurteilung durch Italien zu ermöglichen. Neben der mangelnden Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln durch das BFA wurden somit auch die italienischen Behörden nicht ordnungsgemäß in die Lage versetzt, das eventuelle Erlöschen ihrer Zuständigkeit entsprechend zu beurteilen. 2.3. Die belangte Behörde wird folglich einerseits im fortgesetzten Verfahren eine neuerliche Bewertung der vorgelegten Beweismittel durchzuführen haben und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Andererseits wird das BFA den ersuchten Mitgliedsstaat über die Aussagen der BF und die vorgelegten Beweismittel informieren müssen, damit Italien das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO ausreichend prüfen kann.2.3. Die belangte Behörde wird folglich einerseits im fortgesetzten Verfahren eine neuerliche Bewertung der vorgelegten Beweismittel durchzuführen haben und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Andererseits wird das BFA den ersuchten Mitgliedsstaat über die Aussagen der BF und die vorgelegten Beweismittel informieren müssen, damit Italien das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO ausreichend prüfen kann. 2.4. Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war
3 zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.2.4. Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. 3. Eine mündliche Verhandlung konnte
6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W241.2162518.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.