RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2019 GeschäftszahlW241 2192295-1 SpruchW241 2192295-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zahl 1109883807-160452556, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zahl 1109883807-160452556, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- In seiner Erstbefragung am 30.03.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an: Er sei iranischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Aseri und Moslem. Er hätte vor ca. dreieinhalb Monaten sein Heimatland verlassen und wäre über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er zum Christentum konvertiert wäre, weshalb er um sein Leben fürchte. 1.
- Laut Abschlussbericht der PI XXXX wurde gegen den BF am 23.07.2017 Anzeige wegen des Verdachtes auf Diebstahl erstattet.1.
- Laut Abschlussbericht der PI römisch 40 wurde gegen den BF am 23.07.2017 Anzeige wegen des Verdachtes auf Diebstahl erstattet. Mit Strafantrag vom 06.09.2017 wurde gegen den BF Anklage wegen einer am 25.07.2017 begangenen Sachbeschädigung erhoben. 1.4.Bei seiner Einvernahme am 23.01.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, machte der BF zuerst Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich. Ferner gab er im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert): "LA: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. VP: Ich habe durch einen Freund namens XXXX das Christentum kennengelernt. Ich war seit etwa 10 Monaten verheiratet, als mein Freund XXXX angerufen hat. Ich habe zu dieser Zeit auch nachmittags als Taxifahrer gearbeitet. XXXX hat am Telefon gesagt, dass er einen Job für mich hätte in einer neu eröffneten Werkstatt. Nach einigen Tagen habe ich begonnen bei ihm zu arbeiten. Nach einem Monat habe ich gesehen, dass sich XXXX verändert hat. Er ist viel ruhiger geworden. Etwa 10 Tage danach war ich bei ihm zuhause und wir haben gemeinsam einen Film gesehen, ich habe hinter XXXX Bildschirm die Bibel gesehen. Ich habe ihn gefragt, ob er Christ geworden wäre. Ich sagte ihm, dass er viel ruhiger geworden ist als früher. Da hat er mir verraten, dass er Christ ist. Nach 2,5 Monaten habe ich ihn wieder darauf angesprochen. Er sagte, er wäre nun viel ruhiger geworden, er genieße die Ruhe. Nach weiteren 2,5 Monaten habe ich ihn immer wieder über das Christentum befragt und er hat mit mir darüber gesprochen. Er hat mir Blätter über das Christentum gegeben. Wenn ich diese Unterlagen und die Bibel lesen würde, wäre für mich alles ganz klar. 2, 3 Wochen lang habe ich die Bibel in der Nacht gelesen über den Lebenslauf von Jesus, über die unbefleckte Empfängnis von Maria und dass Jesus das Christentum verbreitet hat, dass er gekreuzigt worden ist, um die Sünden der anderen reinzuwaschen. Ich habe Gefallen daran gefunden. In der Bibel steht, du sollst zu deinen Feinden gut sein. Das steht im Gegensatz zum Islam, was mir gefallen hat. Ich hatte dieses Buch in meiner Kommode versteckt, damit es keiner findet. Einmal habe ich das vergessen. Als ich nachhause gekommen bin, habe ich gesehen, dass mein älterer Bruder XXXX deswegen mit meiner Mutter gestritten hat. Er hat mit mir geschimpft. Ich habe gesagt, dass mir das gefällt. XXXX ist sehr religiös. Er hat mich beschimpft. Ich wäre nicht Moslem, ich wäre ungläubig. Er hat mich geohrfeigt. Ich bin ins Auto gestiegen und herumgefahren, bis mich meine Mutter angerufen hat und gesagt hat, dass mein Bruder in eine Moschee gegangen sei und das Problem einem Hadschi erzählt hätte. XXXX wollte, dass dieser Hadschi zu uns nachhause kommen solle um mich zu bekehren. Dieser Hadschi kam mit und hat mein Zimmer fotografiert. Meine Mutter hat das gesehen. Hadschi wurde nervös, er wollte das Handy wieder einstecken. Dabei hat meine Mutter Handschellen bei ihm gesehen. Dieser Hadschi namens XXXX, den Nachnamen kenne ich nicht, sagte, es schickt sich nicht, dass 2 Brüder streiten und er möchte, dass sie sich versöhnen. Meiner Mutter war das verdächtig und deshalb hat sie mich angerufen. Ich war geängstigt. Ich habe XXXXangerufen und er hat gesagt, dass ich zu ihm kommen solle. Ich wollte dort 2 Tage bleiben, bis sich alles beruhigt hätte. Meine Mutter hat mich am nächsten Morgen angerufen und gesagt, dass XXXX mit dem Hadschi wieder dagewesen wäre. Ich sagte zu ihr, dass ich Teheran für ein paar Tage verlassen würde. XXXX sagte, dass die Situation sehr gefährlich sei und ich sollte das Land verlassen. Ich würde verhaftet werden. Ich habe zwei Tage bei ihm gewohnt. Er hat Geld aufgetrieben und einen Schlepper namensXXXX organisiert. Ich habe das auch meiner Frau gesagt, dass ich Teheran für einige Tage verlassen würde. Dann habe ich den Iran verlassen. Erst in der Türkei habe ich das meiner Frau und meiner Mutter mitgeteilt. Ich habe meiner Frau gesagt, dass sie auch in die Türkei kommen soll, weil es für mich im Iran zu gefährlich wäre. Sie hat die Situation ihren Eltern erzählt. Sie waren auch geängstigt und wollten nicht, dass sie in die Türkei kommt. Seither ist die familiäre Beziehung zerstört. Nachdem ich ca. 7 Monate in Österreich war, hat sie sich in meiner Abwesenheit scheiden lassen.VP: Ich habe durch einen Freund namens römisch 40 das Christentum kennengelernt. Ich war seit etwa 10 Monaten verheiratet, als mein Freund römisch 40 angerufen hat. Ich habe zu dieser Zeit auch nachmittags als Taxifahrer gearbeitet. römisch 40 hat am Telefon gesagt, dass er einen Job für mich hätte in einer neu eröffneten Werkstatt. Nach einigen Tagen habe ich begonnen bei ihm zu arbeiten. Nach einem Monat habe ich gesehen, dass sich römisch 40 verändert hat. Er ist viel ruhiger geworden. Etwa 10 Tage danach war ich bei ihm zuhause und wir haben gemeinsam einen Film gesehen, ich habe hinter römisch 40 Bildschirm die Bibel gesehen. Ich habe ihn gefragt, ob er Christ geworden wäre. Ich sagte ihm, dass er viel ruhiger geworden ist als früher. Da hat er mir verraten, dass er Christ ist. Nach 2,5 Monaten habe ich ihn wieder darauf angesprochen. Er sagte, er wäre nun viel ruhiger geworden, er genieße die Ruhe. Nach weiteren 2,5 Monaten habe ich ihn immer wieder über das Christentum befragt und er hat mit mir darüber gesprochen. Er hat mir Blätter über das Christentum gegeben. Wenn ich diese Unterlagen und die Bibel lesen würde, wäre für mich alles ganz klar. 2, 3 Wochen lang habe ich die Bibel in der Nacht gelesen über den Lebenslauf von Jesus, über die unbefleckte Empfängnis von Maria und dass Jesus das Christentum verbreitet hat, dass er gekreuzigt worden ist, um die Sünden der anderen reinzuwaschen. Ich habe Gefallen daran gefunden. In der Bibel steht, du sollst zu deinen Feinden gut sein. Das steht im Gegensatz zum Islam, was mir gefallen hat. Ich hatte dieses Buch in meiner Kommode versteckt, damit es keiner findet. Einmal habe ich das vergessen. Als ich nachhause gekommen bin, habe ich gesehen, dass mein älterer Bruder römisch 40 deswegen mit meiner Mutter gestritten hat. Er hat mit mir geschimpft. Ich habe gesagt, dass mir das gefällt. römisch 40 ist sehr religiös. Er hat mich beschimpft. Ich wäre nicht Moslem, ich wäre ungläubig. Er hat mich geohrfeigt. Ich bin ins Auto gestiegen und herumgefahren, bis mich meine Mutter angerufen hat und gesagt hat, dass mein Bruder in eine Moschee gegangen sei und das Problem einem Hadschi erzählt hätte. römisch 40 wollte, dass dieser Hadschi zu uns nachhause kommen solle um mich zu bekehren. Dieser Hadschi kam mit und hat mein Zimmer fotografiert. Meine Mutter hat das gesehen. Hadschi wurde nervös, er wollte das Handy wieder einstecken. Dabei hat meine Mutter Handschellen bei ihm gesehen. Dieser Hadschi namens römisch 40 , den Nachnamen kenne ich nicht, sagte, es schickt sich nicht, dass 2 Brüder streiten und er möchte, dass sie sich versöhnen. Meiner Mutter war das verdächtig und deshalb hat sie mich angerufen. Ich war geängstigt. Ich habe XXXXangerufen und er hat gesagt, dass ich zu ihm kommen solle. Ich wollte dort 2 Tage bleiben, bis sich alles beruhigt hätte. Meine Mutter hat mich am nächsten Morgen angerufen und gesagt, dass römisch 40 mit dem Hadschi wieder dagewesen wäre. Ich sagte zu ihr, dass ich Teheran für ein paar Tage verlassen würde. römisch 40 sagte, dass die Situation sehr gefährlich sei und ich sollte das Land verlassen. Ich würde verhaftet werden. Ich habe zwei Tage bei ihm gewohnt. Er hat Geld aufgetrieben und einen Schlepper namensXXXX organisiert. Ich habe das auch meiner Frau gesagt, dass ich Teheran für einige Tage verlassen würde. Dann habe ich den Iran verlassen. Erst in der Türkei habe ich das meiner Frau und meiner Mutter mitgeteilt. Ich habe meiner Frau gesagt, dass sie auch in die Türkei kommen soll, weil es für mich im Iran zu gefährlich wäre. Sie hat die Situation ihren Eltern erzählt. Sie waren auch geängstigt und wollten nicht, dass sie in die Türkei kommt. Seither ist die familiäre Beziehung zerstört. Nachdem ich ca. 7 Monate in Österreich war, hat sie sich in meiner Abwesenheit scheiden lassen. LA: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Fluchtgrund angeben? VP: Nein ich habe alles gesagt. LA: Ihr Fluchtgrund resultiert ausschließlich aus Ihrer christlichen Orientierung? VP: Ja. LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? VP: Nein. LA: Wann und in welcher Weise sind Sie in Kontakt mit dem Christentum gekommen? VP: Drei Monate bevor ich den Iran verlassen habe. LA: Gab es im Iran noch weitere Christen, mit denen Sie Kontakt hatten? VA: Nur mit XXXX.VA: Nur mit römisch 40 . LA: Welcher Glaubenszweig war das? VP: Jetzt bin ich Katholik. Im Iran habe ich nur generelle Informationen über das Christentum erhalten. Erst hier in Österreich interessiere ich mich für die katholische Religion. LA: Welcher Glaubensrichtung hat XXXX angehört?LA: Welcher Glaubensrichtung hat römisch 40 angehört? VP: Das weiß ich nicht. Ich habe nicht so viel über Christentum gewusst, dass ich seine Glaubensrichtung gekannt hätte. LA: Haben Sie sich schon vorher mit Glaubensfragen befasst? VP: Nein, ich war ohne Religion, gebürtiger Moslem, aber ich war ohne Religion. LA: Haben Sie Ihren Glauben, den Islam, praktiziert? VP: Den Islam habe ich nicht praktiziert. Ich war nicht in der Moschee und habe nicht gebetet. Das Christentum habe ich auch nicht praktiziert, ich habe mich dafür interessiert. LA: Hat Ihr Bruder XXXXakzeptiert, dass Sie Ihren alten Glauben nicht praktizieren? VP: Er hat immer gesagt, dass ich mit zur Moschee kommen soll und beten soll, aber ich habe das ignoriert. LA: Welche Rolle hat Religion in Ihrem Leben im Iran gespielt? VP: Islam war für mich nicht wichtig. LA: Aus welchem Grund war das Christentum für Sie wichtig? VP: Als ich XXXX Veränderung gesehen habe, dass er ruhiger geworden ist, dass er ein besseres Leben führt, seither habe ich mich dafür interessiert.VP: Als ich römisch 40 Veränderung gesehen habe, dass er ruhiger geworden ist, dass er ein besseres Leben führt, seither habe ich mich dafür interessiert. LA: Wie haben Sie denn das Christentum im Heimatland und in weitere Folge bis zu Ihrer Flucht aus dem Iran gelebt? VP: Ich habe keine Kirche besucht, ich habe die Bibel gelesen und langsam das Christentum kennengelernt. LA: Sie gaben an, wegen Ihres Glaubens im Iran verfolgt worden zu sein. Wer hat Sie konkret verfolgt? VP: XXXX und mein Bruder haben mich öfter zuhause aufgesucht, auch als ich unterwegs war, wollten sie mich finden. Meine Mutter hat mir das immer wieder telefonisch erzählt, dass sie mich suchen.VP: römisch 40 und mein Bruder haben mich öfter zuhause aufgesucht, auch als ich unterwegs war, wollten sie mich finden. Meine Mutter hat mir das immer wieder telefonisch erzählt, dass sie mich suchen. LA: Wer war dieser Hadschi? VP: Er gehört zur XXXXGruppe (lt. Dolmetscher eine pseudo-militärische Gruppe). Mein Bruder gehört dieser Gruppe nicht an, er ist aber sehr religiös. Die Fotos, die dieser Hadschi von meinem Zimmer gemacht hat, sind für mich eine Bedrohung. LA: Wie oft wurde nach Ihnen gesucht? VP: Dreimal innerhalb von zwei Tagen, als ich noch im Iran war. Als ich den Iran bereits verlassen habe, waren sie 4, 5 mal bei mir zuhause, solange bis mein Bruder gemerkt hat, dass ich den Iran verlassen habe. LA: Was veranlasste Sie dann endgültig aus dem Iran wegzugehen? VP: Als ich gesehen habe, dass sie mich wiederholt gesucht haben und die Bibel und die Unterlagen gesehen und gefilmt haben." Ferner gab der BF an, dass er bald katholischer Christ sein werde. Er versuchte hierauf, verschiedene Fragen betreffend seine Glaubensausübung und die katholische Religion zu beantworten. 1.
- Vom BF wurde folgende Dokumente vorgelegt: * eine Zweitausfertigung der Geburtsurkunde im Original * drei Deutschkursbestätigungen * Integrationskurs Werte- und Orientierungskurs * zwei Empfehlungsschreiben 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtigerweise 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtigerweise 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF in den Iran. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation im Iran wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Seine Fluchtgeschichte habe der BF angesichts seiner vagen und oberflächlichen Ausführungen nicht glaubhaft machen können. Ferner hätte eine Änderung seiner inneren Überzeugung, sodass man von einer echten Konversion zum Christentum sprechen könnte, nicht festgestellt werden können. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe. 1.
- Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.
- Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 11.04.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde erneut auf das Interesse des BF am christlichen Glauben und seine beabsichtigte Konversion verwiesen. 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.04.2018 beim BVwG ein. 1.
- Mit Schreiben vom 22.05.2018 legte der BF einen Taufschein vor, demzufolge er am 20.05.2018 getauft wurde. 1.
- Das BVwG führte am 15.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der der BF im Beisein eines gewillkürten Vertreters persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Dabei legte der BF folgende Schriftstücke vor: * Bestätigung, dass der BF die Sakramente der Taufe, Erstkommunion und Firmung erhalten habe, sein Taufname laute auf XXXX* Bestätigung, dass der BF die Sakramente der Taufe, Erstkommunion und Firmung erhalten habe, sein Taufname laute auf römisch 40 * Bestätigung, dass der BF regelmäßig die Gottesdienste in Graz besuche Daraufhin gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): "RI [Richter]: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Ich bin Christ. RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF: Ich bin geschieden, in Abwesenheit. RI: Haben Sie hier eine neue Lebensgemeinschaft? BF: Nein. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Geben Sie bitte Anzahl und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt! BF: Meine Mutter lebt in Teheran, grundsätzlich leben alle in Teheran. Mein Vater ist verstorben. Ich habe 3 Schwestern und 4 Brüder und sie leben auch in Teheran. Ich habe 3 Tanten mütterlicherseits, 2 Onkel mütterlicherseits und 2 Onkel väterlicherseits. Diese wohnen auch in Teheran. RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen? BF: Ich habe ein Mal in der Woche mit meiner Mutter Kontakt. Mit meinen Schwestern auch und mit 3 meiner Brüder auch. RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe 9 Jahre die Schule besucht. RI: Was haben Sie dann gemacht? BF: Danach habe ich gearbeitet und zwar habe ich in einer Autowerkstatt Ölwechsel gemacht. RI: Mit dem haben Sie sich dann Ihren Lebensunterhalt verdient? BF: Ja. RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar? BF: Normal, man kann gut sagen. RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF: Nein. RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gelangt und wo waren Sie wielange aufhältig? BF: Das war am 15.12.2015 als ich das Land verlassen habe und nach Österreich bin ich am 03.03.2016 gekommen. RI: 03.
- sicher? BF: Ich glaube es war der 03.
- RI: Sie haben am 30.
- erst einen Asylantrag gestellt. BF: Ja genau, ich meinte den 30.03.
- RI: Wer hat Ihre Reise finanziert? BF: Ich habe von meinem Freund, bei dem ich gearbeitet habe, das Geld geliehen. Wir haben gemeinsam gearbeitet. Das war mein eigener Verdienst. Ich habe mir nicht Geld geliehen. RI: Sie haben 7.000 EUR von Ihrer Arbeit eingespart? BF: Nein, das war nicht alles auf einmal. Meine Reise hat zuerst 5.000 EUR bis in die Türkei bzw. Griechenland gekostet. Ich hatte dann ein Auto und ein Motorrad. Mein Bruder hat diese Sachen für mich verkauft und mir dann das Geld überwiesen. Das war mein Bruder XXXX.römisch 40 . Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können? BF: Ja, ein bisschen. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen größtenteils nicht verstanden und nicht auf Deutsch beantwortet hat. RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF: Wir hatten bis jetzt keinen Deutschkurs nur am Anfang gab es 2 Kurse, die ich aber auch besucht habe, das war A
- Ich habe auch die Prüfung gemacht und die Bestätigung muss da sein. Danach wurde kein Deutschkurs mehr angeboten und ich habe nur über YouTube Deutsch gelernt. RI: Sie sind Mitglied einer Pfarrgemeinde, gibt es da keine Pfarrmitglieder, die mit Ihnen Deutsch lernen würden? BF: Es gab eine Dame, die manchmal gekommen ist und unterrichtet hat. Nein, in der Kirche gibt es keinen Deutschunterricht. RI wiederholt die Frage. BF: Nein, es gab niemanden. RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Nein, derzeit nicht. RI: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, welchen Beruf würden Sie gerne ergreifen? BF: Ich habe in Graz Frisör gelernt und würde gerne diesbezüglich auch eine Ausbildung machen, wenn es möglich wäre. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: Nein, keine Vereine, ich liebe aber Tischtennis und Sport. R: Erklären Sie mir, was da passiert ist, als Sie in einen Bauhof eingestiegen sind und elektronische Geräte mitgenommen haben. BF: In Österreich meinen Sie? R: Ja. BF: Ich war in Tirol und wollte dort meinen Freund besuchen. Es war an einem Sonntag, er wollte seine Wohnung putzen. Er hatte einen kaputten Wasserkocher und wir konnten diese nicht in den normalen Müll werfen und sind dann dorthin gegangen, um es zu entsorgen. Dort gab es einen kaputten Staubsauger. Ich sagte ihm, ich könnte das reparieren und ob wir das mitnehmen können. Er sagte ja ok. Und wir nahmen es mit. Das war eine offene Stelle, wir wussten nicht, dass man das nicht mitnehmen darf. R: Sie haben auch einen DVD-Player, Gameboy und einen Föhn mitgenommen. Wollten Sie alles reparieren? BF: Nein, das war nur ein Gameboy und ein Staubsauger. Das lag alles dort. Warum sollte ich einen kaputten Staubsauger stehlen? Sehe ich aus wie ein Dieb? RI: Es gibt noch einen
- Strafantrag, Sie sollen durch Werfen eines Metallteils einen Schaden von 720 EUR verursacht haben und dabei einen Holztisch, einen Internetrouter und eine Wand beschädigt haben. BF: Ich habe in einem Haus gewohnt, wo ich oben war und unter mir mehrere Araber gewohnt haben. Der Vermieter wollte mehr Geld fürs Internet verlangen, aber selbst der Richter sagte, dass das Internet funktioniert und alles in Ordnung ist. Es war nur ein Tisch und aus Versehen bin ich drüber gestolpert. Schauen Sie, ich bin Christ, die Araber unter mir sind Moslems. Sie sind immer wieder raufgekommen. Wir waren 4 Christen und sie haben uns immer wieder beleidigt, dass wir Ungläubige sind und haben uns beschimpft. Es gab immer wieder mit den Arabern dort Auseinandersetzungen. Ein Mal sind sie raufgekommen und haben uns als Christen geschimpft, ich ärgerte mich, bin aufgestanden und habe mit dem Fuß gegen den Tisch gehaut. Ich habe nicht das Internet kaputt gemacht, das war kein Thema. Es gab eine Gerichtsverhandlung und ich musste 100 Stunden freiwillige Arbeit leisten. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Nehmen Sie sich dafür nun bitte ausreichend Zeit, alles vorzubringen. BF: Wenn ich im Iran geblieben wäre, hätten sie mich umgebracht, denn mein Leben war in Gefahr. Es wurde eine Bibel und die Biografie Jesus zuhause bei mir von ihnen beschlagnahmt und deswegen war ich gezwungen das Land zu verlassen. RI: Können Sie mir die fluchtauslösenden Ereignisse detaillierter schildern? Wann ist was wo passiert? BF: Ich bin über einen Freund von mir namens XXXX mit dem Christentum in Berührung gekommen und habe das Christentum durch ihn kennengelernt. 7 oder 8 Monate nachdem ich bereits verheiratet war, habe ich XXXX wiedergesehen, ich kannte ihn von früher und ich hatte mein eigenes Ölwechselgeschäft. Nein, XXXX hatte das Ölwechselgeschäft und er schlug vor, ich solle für ihn arbeiten. Wir arbeiteten ca. seit 1 Monat gemeinsam und ich habe bemerkt, dass XXXX sich verändert hatte. Einmal waren wir bei ihm zum Essen zuhause eingeladen gewesen und ich sah auf dem Tisch, wo sein Computer stand, eine Bibel. Ich fragte ihn, bist du Christ geworden? Er sagte, das soll nur bitte zwischen uns bleiben, ich habe das Christentum kennengelernt und interessiere mich sehr dafür und seither hat sich mein Leben sehr verändert und es beruhigt mich sehr. Dann hat er ein bisschen über das Christentum gesprochen und sagte mir, dass das Christentum über Liebe und Nächstenliebe sei und dass es einem den richtigen Weg für das Leben zeigt. Er erzählte mir über die Geburt Christi, wer seine Jünger waren. Er sagte mir, dass im Christentum steht, dass man sogar seinen Feinden helfen soll. Das hat mich interessiert und ich sagte ihm, dass ich mehr darüber erfahren möchte. Er gab mir eine Bibel und DVD oder ComputerCD über die Biografie Jesus Christus. Er sagte mir, ich solle mir das ansehen und dadurch könne ich dann mehr erfahren. Ich habe die Bibel gelesen und mir auch die Biografie über Jesus angeschaut. Als ich die Bibel gelesen habe, habe ich entdeckt, dass Jesus seinen Glauben an den Menschen weitergegeben hat, ohne einen Tropfen Blut fließen zu lassen. Er hat sogar die Kranken und Prostituierten geladen, seine Lehre anzunehmen, ohne zu kämpfen und ohne Blut zu vergießen. Ich habe immer wieder darin gelesen und mit der Zeit hat mich das Christentum sehr interessiert. Meine Verlobte fragte mich auch, was ich lese, und auch sie habe ich immer wieder eingeladen darin zu lesen. Ich war damals islamisch getraut, aber das Hochzeitsfest hat noch nicht stattgefunden.BF: Ich bin über einen Freund von mir namens römisch 40 mit dem Christentum in Berührung gekommen und habe das Christentum durch ihn kennengelernt. 7 oder 8 Monate nachdem ich bereits verheiratet war, habe ich römisch 40 wiedergesehen, ich kannte ihn von früher und ich hatte mein eigenes Ölwechselgeschäft. Nein, römisch 40 hatte das Ölwechselgeschäft und er schlug vor, ich solle für ihn arbeiten. Wir arbeiteten ca. seit 1 Monat gemeinsam und ich habe bemerkt, dass römisch 40 sich verändert hatte. Einmal waren wir bei ihm zum Essen zuhause eingeladen gewesen und ich sah auf dem Tisch, wo sein Computer stand, eine Bibel. Ich fragte ihn, bist du Christ geworden? Er sagte, das soll nur bitte zwischen uns bleiben, ich habe das Christentum kennengelernt und interessiere mich sehr dafür und seither hat sich mein Leben sehr verändert und es beruhigt mich sehr. Dann hat er ein bisschen über das Christentum gesprochen und sagte mir, dass das Christentum über Liebe und Nächstenliebe sei und dass es einem den richtigen Weg für das Leben zeigt. Er erzählte mir über die Geburt Christi, wer seine Jünger waren. Er sagte mir, dass im Christentum steht, dass man sogar seinen Feinden helfen soll. Das hat mich interessiert und ich sagte ihm, dass ich mehr darüber erfahren möchte. Er gab mir eine Bibel und DVD oder ComputerCD über die Biografie Jesus Christus. Er sagte mir, ich solle mir das ansehen und dadurch könne ich dann mehr erfahren. Ich habe die Bibel gelesen und mir auch die Biografie über Jesus angeschaut. Als ich die Bibel gelesen habe, habe ich entdeckt, dass Jesus seinen Glauben an den Menschen weitergegeben hat, ohne einen Tropfen Blut fließen zu lassen. Er hat sogar die Kranken und Prostituierten geladen, seine Lehre anzunehmen, ohne zu kämpfen und ohne Blut zu vergießen. Ich habe immer wieder darin gelesen und mit der Zeit hat mich das Christentum sehr interessiert. Meine Verlobte fragte mich auch, was ich lese, und auch sie habe ich immer wieder eingeladen darin zu lesen. Ich war damals islamisch getraut, aber das Hochzeitsfest hat noch nicht stattgefunden. RI: Wie viele Monate oder Jahre vor Ihrer Ausreise sind Sie mit dem Christentum in Berührung gekommen? BF: Ca. 6 - 7 Monate. Bis ich eines Tages nachhause kam und sah, wie mein älterer Bruder XXXX mit meiner Mutter diskutierte. Meine Familie ist zwar religiös, aber XXXX besonders. Ich fragte, was los sei und mein Bruder fragte mich, was dieses Buch hier im Haus zu suchen habe. Ich sagte, dass das mir gehört und ich darin lese. Er fragte mich, ob ich kein Moslem bin und ein Ungläubiger geworden sei. Ich sagte ihm, wieso, nur weil jemand die Bibel liest, ist er sofort ungläubig? Im Islam ist entweder jemand ungläubig oder haram. Es gab eine Auseinandersetzung. Er gab mir dann eine Ohrfeige und ich weiß, dass in der heiligen Schrift geschrieben steht, wenn dir jemand eine Ohrfeige gibt, sollst du ihm die andere Seite bieten. Ich sagte ihm, dass im Islam alles mit Zwang passiert. Ich musste als Kind in die Moschee zum Beten gehen und es war alles erzwungen. Ich sagte ihm, dass es im Islam nur Kriege und Auseinandersetzungen gibt, aber im Christentum Liebe und Nächstenliebe. Wir haben uns richtig gestritten und er sagte mir, dass er mir schon den rechten Weg zeigen werde. Ich bin dann von zuhause weggegangen. Ich war ca. 2 oder 3 Stunden aus dem Haus, bis meine Mutter anrief, und sie sagte mir, dass ich ja nicht nachhause kommen soll, denn mein Bruder ist zur Sittenpolizei gegangen und sie waren bei uns zuhause und haben die Bibel und die CD fotografiert und sagten, dass XXXX bei ihnen vorstellig werden solle. Ich war sehr verängstigt und wusste nicht, was ich machen soll, habe dann XXXXangerufen und habe ihm von der Geschichte erzählt, und er sagte mir, ich solle sofort zu ihm kommen. Ich war total durcheinander und wusste nicht, was ich tun soll, ich bin dann zum XXXX gefahren. Als ich ihm die Geschichte erzählte, hat er mir gesagt, dass ich sofort das Land verlassen muss. Ich sagte ihm, wie soll das gehen, meine Frau ist hier, meine Familie ist hier, meine Arbeit ist hier. Soll ich alles liegen und stehen lassen? Und XXXX sagte mir, wenn ich hier bleibe, werde ich sowohl diese und mein Leben verlieren, und es ist besser, wenn ich jetzt weggehe. Ich habe dann meine Verlobte angerufen und ihr davon erzählt, ich sagte ihr, dass das passiert ist und wir sofort das Land verlassen müssen. Da sie nicht alt genug war, hat sie die Geschichte auch ihren Eltern erzählt und ihre Eltern sagte ihr, dass ich mein Leben aufs Spiel setzen würde und auch das Leben deren Tochter. Sie sorgten dafür, dass wir keinen Kontakt mehr hatten. XXXX sagte mir, dass es besser ist, wenn ich alleine das Land verlasse. Am nächsten Tag hat mich meine Mutter angerufen und ich habe sie gebeten, dass sie für mich Papiere organisieren soll und meine Mutter sagte, dass die Polizei am nächsten Morgen wieder bei uns zuhause war. Ich sagte ihr, sie soll sich keine Sorgen um mich machen und ich werde an einen sicheren Platz gehen und für mich sorgen, und dann schaltete ich mein Handy ab. Ich habe von XXXX Geld bekommen und habe das Land verlassen.BF: Ca. 6 - 7 Monate. Bis ich eines Tages nachhause kam und sah, wie mein älterer Bruder römisch 40 mit meiner Mutter diskutierte. Meine Familie ist zwar religiös, aber römisch 40 besonders. Ich fragte, was los sei und mein Bruder fragte mich, was dieses Buch hier im Haus zu suchen habe. Ich sagte, dass das mir gehört und ich darin lese. Er fragte mich, ob ich kein Moslem bin und ein Ungläubiger geworden sei. Ich sagte ihm, wieso, nur weil jemand die Bibel liest, ist er sofort ungläubig? Im Islam ist entweder jemand ungläubig oder haram. Es gab eine Auseinandersetzung. Er gab mir dann eine Ohrfeige und ich weiß, dass in der heiligen Schrift geschrieben steht, wenn dir jemand eine Ohrfeige gibt, sollst du ihm die andere Seite bieten. Ich sagte ihm, dass im Islam alles mit Zwang passiert. Ich musste als Kind in die Moschee zum Beten gehen und es war alles erzwungen. Ich sagte ihm, dass es im Islam nur Kriege und Auseinandersetzungen gibt, aber im Christentum Liebe und Nächstenliebe. Wir haben uns richtig gestritten und er sagte mir, dass er mir schon den rechten Weg zeigen werde. Ich bin dann von zuhause weggegangen. Ich war ca. 2 oder 3 Stunden aus dem Haus, bis meine Mutter anrief, und sie sagte mir, dass ich ja nicht nachhause kommen soll, denn mein Bruder ist zur Sittenpolizei gegangen und sie waren bei uns zuhause und haben die Bibel und die CD fotografiert und sagten, dass römisch 40 bei ihnen vorstellig werden solle. Ich war sehr verängstigt und wusste nicht, was ich machen soll, habe dann XXXXangerufen und habe ihm von der Geschichte erzählt, und er sagte mir, ich solle sofort zu ihm kommen. Ich war total durcheinander und wusste nicht, was ich tun soll, ich bin dann zum römisch 40 gefahren. Als ich ihm die Geschichte erzählte, hat er mir gesagt, dass ich sofort das Land verlassen muss. Ich sagte ihm, wie soll das gehen, meine Frau ist hier, meine Familie ist hier, meine Arbeit ist hier. Soll ich alles liegen und stehen lassen? Und römisch 40 sagte mir, wenn ich hier bleibe, werde ich sowohl diese und mein Leben verlieren, und es ist besser, wenn ich jetzt weggehe. Ich habe dann meine Verlobte angerufen und ihr davon erzählt, ich sagte ihr, dass das passiert ist und wir sofort das Land verlassen müssen. Da sie nicht alt genug war, hat sie die Geschichte auch ihren Eltern erzählt und ihre Eltern sagte ihr, dass ich mein Leben aufs Spiel setzen würde und auch das Leben deren Tochter. Sie sorgten dafür, dass wir keinen Kontakt mehr hatten. römisch 40 sagte mir, dass es besser ist, wenn ich alleine das Land verlasse. Am nächsten Tag hat mich meine Mutter angerufen und ich habe sie gebeten, dass sie für mich Papiere organisieren soll und meine Mutter sagte, dass die Polizei am nächsten Morgen wieder bei uns zuhause war. Ich sagte ihr, sie soll sich keine Sorgen um mich machen und ich werde an einen sicheren Platz gehen und für mich sorgen, und dann schaltete ich mein Handy ab. Ich habe von römisch 40 Geld bekommen und habe das Land verlassen. RI: Sie hatten schon, bevor Sie ausgereist sind, Kontakt mit Ihrer Frau und wollten, dass sie mit Ihnen mitgeht, sie und ihre Eltern haben es aber abgelehnt? BF: Ja, die Eltern haben sie nicht gelassen. Sie war 16 Jahre alt. Wir waren einander versprochen, vom Mullah getraut, haben aber noch nicht zusammengelebt. Ihr Name ist in meiner Geburtsurkunde vermerkt. RI: Warum sagen Sie vorm BFA, dass Sie Ihrer Frau erst als Sie in der Türkei waren sagten, dass sie nachkommen soll? BF: Wir hatten keinen Kontakt, erst in der Türkei dann wieder. Ich habe es ihr schon im Iran gesagt, dass sie mitkommen soll. Wir hatten keinen Kontakt. Ich habe auch meine Mutter in der Türkei angerufen und ihr gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen soll und ich in der Türkei bin. RI: Wo haben Sie die Bibel und die christlichen Unterlagen aufbewahrt? BF: In meinem Zimmer, im Schrank. RI: Wie hat der Bruder das gefunden? BF: Ich habe mit meiner Mutter zusammengelebt, habe aber meine Zimmertür nie abgesperrt. Meine Mutter und ich haben alleine gewohnt. Meine anderen Geschwister waren verheiratet. Dieser Bruder ist immer wieder gekommen und sagte mir, ich soll in die Moschee gehen und beten und wollte immer wissen, was ich tue, und hat mein Zimmer durchsucht. Ich war das jüngste Kind in der Familie, mein Vater war verstorben, dieser Bruder hat mich sehr kontrolliert. RI: Sie haben die Bibel bei sich im Kasten versteckt und der Bruder hat die Kästen durchsucht und sie dabei entdeckt? BF: Ja. Ich hatte im Zimmer 2 Schränke, einer war für die Kleidung, einer für die Bücher und meine Sachen. Diese Schränke haben kein Schloss. RI: Warum sagen Sie dann aber vor dem BFA, dass Sie die Bibel immer in der Kommode versteckt haben, damit sie niemand findet. Einmal jedoch darauf vergessen haben und der Bruder die Bibel dann gefunden hätte, und jetzt sagen sie aber, dass der Bruder gezielt danach im Schrank gesucht hätte. BF: Das ist sicherlich falsch. Ich habe mit meiner Mutter gemeinsam gelebt. Ich hatte einen Schrank, wo Bücher waren, und die Bibel war dort. RI: Warum sagen Sie hier, dass sie 6-7 Monate vor der Ausreise mit dem Christentum in Kontakt gekommen sind, vor dem BFA haben Sie aber 3 Monate genannt? BF: Ich habe insgesamt, als ich im Iran war, 7 Monate mit dem Christentum zu tun gehabt, bevor ich ausgereist bin, und arbeitete für XXXX. Es waren insgesamt 7 Monate. Ich weiß nicht, warum dort 3 Monate stehen.BF: Ich habe insgesamt, als ich im Iran war, 7 Monate mit dem Christentum zu tun gehabt, bevor ich ausgereist bin, und arbeitete für römisch 40 . Es waren insgesamt 7 Monate. Ich weiß nicht, warum dort 3 Monate stehen. RI: Wie hat sich Ihre Ausreise gestaltet? BF: Übers Land. Nachgefragt, ich wurde nicht kontrolliert, ich bin mit dem Schlepper gefahren. RI: Waren Sie, wie Sie noch nichts vom Christentum wussten, religiös eingestellt, sind Sie in Moschee gegangen? BF: Nein, ich war ca. die letzten 2-3 Jahre ohne Religion. Deswegen hat mich XXXX angesprochen, aber niemand wusste davon.BF: Nein, ich war ca. die letzten 2-3 Jahre ohne Religion. Deswegen hat mich römisch 40 angesprochen, aber niemand wusste davon. RI: Was war dann das ausschlaggebende Ereignis? BF: Im Islam wurde Gott als ein Monster dargestellt, der einen permanent bestrafen will. Es war eine Angst vor Gott. Seit meiner Kindheit wurde ich gezwungen in die Moschee zu gehen und zu beten, obwohl ich das nicht wollte. So wurde mir ein Gott geschaffen, von dem man sich fürchten musste. RI: Was war der Grund, warum Sie sich genau dem Christentum zugewendet haben? BF: Ich habe gesehen, dass das Christentum die Lehre von Liebe und Nächstenliebe ist und man solle sogar seinen Feind lieben. Die Menschen werden ohne Kriege, ohne Blutvergießen zum Christentum überzeugt. Im Islam musst du aber entweder akzeptieren oder wirst enthauptet. RI: Was für eine Rolle hat der XXXXgespielt? Wie hat er Sie vom Christentum überzeugt? BF: Er hat gesehen, dass ich nicht mehr meine Religion praktiziere und ich habe gesehen, wie sein Leben sich verändert hatte. Er war viel ruhiger und hatte die Fehler von früher nicht mehr begangen. Ich habe über XXXX das Christentum somit kennengelernt.BF: Er hat gesehen, dass ich nicht mehr meine Religion praktiziere und ich habe gesehen, wie sein Leben sich verändert hatte. Er war viel ruhiger und hatte die Fehler von früher nicht mehr begangen. Ich habe über römisch 40 das Christentum somit kennengelernt. RI: Auch eine Motivation dazu ist, wenn man sich mit dem Christentum beschäftigt, eine innere Ruhe findet und eine ruhigere Person wird? BF: Man fühlt eine innere Ruhe im Leben, ja. Im Christentum ist es so, dass man zuerst gerettet wird und dann Gutes tut. RI: Wo war die innere Ruhe, als Sie den Tisch zerstört haben und den Schaden verursacht haben? Da hat die innere Ruhe nichts genützt? BF: Manchmal macht der Mensch auch Fehler und sie haben mich über eine lange Zeit genervt. Ich bin manchmal aus dem Haus sogar gegangen, um diesen Ärger zu entkommen. Sie haben mich immer wieder gequält und mein Vermieter ließ nicht zu, dass ich dort wegziehe, denn ich hatte dort einen 3-Jahres Vertrag. Bis ich diese Probleme bekommen habe und man mich woanders hingeschickt hat. Ich habe beantragt, dass man mich woanders hinschickt und ich kam in eine andere Bleibe. RI: Als Ihr Bruder die Bibel gefunden hat, hat er sie Ihnen gezeigt und vorgehalten? BF: Ja, er hat es mir gezeigt und fragte, was ist dieses Buch, ich sagte, es gehört mir. Er hat das Buch mitgenommen und ist zur Polizeistation gegangen. Wir hatten einen Streit miteinander, ich wusste nicht, dass er das tun würde. Ich habe jetzt ca. seit 3,5 Jahren keinen Kontakt mit meinem Bruder. Meine Mutter hat seither auch keinen Kontakt mit ihm. RI: Als Sie mit Ihrer Mutter telefoniert haben, hat Ihnen Ihre Mutter über den Ablauf des Polizeibesuchs etwas erzählt? BF: Sie sagte, dass 2 oder 3 Beamte im Haus waren und alles durchsucht haben und auch Handschellen mit hatten. Das war in der Früh. Als ich das gehört habe, habe ich dann sogar mein Handy abgeschaltet. R: Das war der erste Besuch? BF: Nein, das war der zweite. Der erste Besuch war an dem Tag, als ich mich mit meinem Bruder gestritten habe und das Haus verlassen habe. Danach sind sie gekommen. RI: Da sind auch 2-3 Beamte gekommen? BF: Das weiß ich nicht. Meine Mutter sagte mir telefonisch, ich soll nicht nachhause kommen. Sie sagte, dass die Polizei da ist, sie das Buch und die CD beschlagnahmt haben und sie das Zimmer fotografieren. RI: Ihr Bruder hatte das Buch aber schon zur Polizei gebracht. Wie kann das Buch dann wieder bei Ihnen zuhause sein? BF: Mein Bruder hatte das Buch und die CD mit in die Polizeistation genommen. Dann sind sie alle gemeinsam mit den Polizisten nachhause und in mein Zimmer gegangen, haben es in mein Zimmer gelegt und es dann so fotografiert, damit sie etwas gegen mich haben. RI: Von einer Beschlagnahme haben Sie beim BFA nichts erzählt. BF: Doch, sie haben das Buch fotografiert und mitgenommen. Das Buch haben sie und das ist der Grund, warum sie mich verurteilen und mich umbringen wollen. RI: Die Polizisten kam an diesem Tag 1 Mal, dann am nächsten Morgen wieder und wann dann wieder? BF: Als ich in der Türkei war und mit meiner Mutter telefonierte, sagte sie mir, dass sie noch einmal da waren. Sie erzählte mir aber keine Details, damit ich keinen Stress bekomme. Ich war ca. 7 oder 8 Monate hier in Ö, als sie mir dann sagte, dass meine Verlobte/Frau sich in Abwesenheit von mir scheiden ließ. RI: Ihre Mutter hat Ihnen nicht von noch mehr Besuchen erzählt? BF: Normalerweise kommen sie, sie hat mir aber nichts mehr erzählt. Sie kommen um dich festzunehmen. Denn wenn jemand als Moslem im Iran geboren ist und seine Religion wechselt, ist er zum Tode verurteilt. RI: Haben Sie auch eine Hauskirche jemals im Iran besucht? BF: Nein. RI: Ihr Bruder war religiös. Hat er Sie nicht gezwungen, dass Sie in die Moschee gehen und den Islam ausüben? BF: Ja, seit meiner Kindheit. RI: Was war Ihre Motivation, in Österreich ausgerechnet eine katholische Kirche zu besuchen? BF: Die nächste Kirche zu dem Ort, wo ich wohnte, war eine katholische Kirche und es gab eine Dame, die dort unterrichtete. Davor hatte ich keine großen Kenntnisse. RI: Diese Dame konnte Farsi, damit sie Ihnen das erklärt? BF: Ja. RI: Wie verstehen Sie einen Gottesdienst? BF: Die Dame, die in der Kirche war, sagte mir den Ablauf eines Gottes Dienstes, dass man zuerst in die Kirche geht, dass das Gebet stattfindet zuerst und dann der Heilige Vater, das Gebet, stattfindet, und dann die Kreuzigung Jesu und dann Verteilung von Brot und Wein. Dann wird gesungen und Ende. RI: Haben Sie nicht auch eine Prüfung ablegen müssen? Wurden Sie nach Ihrem Wissen gefragt? BF: Nein, keine Prüfung, aber ca. 1,5 Jahre den Kurs besucht, weil wir in einem Dorf wohnten und der Weg zu weit weg war, fand dieser Unterricht 1-2 Mal im Monat statt. RI: Wer hat Sie unterrichtet? BF: Frau XXXX.BF: Frau römisch 40 . RI: Der Unterricht hat auf Farsi stattgefunden? BF: Ja. RI: Was ist der nächste Feiertag, den die katholische Kirche feiert? BF: Am 25.
- RI: Das ist aber falsch. BF: Vorher ist Ostern glaube ich. RI: Ab 15.10., was ist der nächste große wichtige Feiertag der Kirche? BF: Ich glaube der 25.
- ist die Geburt Jesu. Danach ist Ostern. Und dann Fastenzeit Advent. RI: Der nächste Feiertag ist in ca. 2 Wochen, was ist da? Sie haben sich 1,5 Jahre mit dem Christentum auseinandergesetzt. BF: Ja, wir haben gelernt, wo Jesus geboren wurde, wer seine Jünger waren und was er machte. RI: Sie gehen aber zur Kirche, Sie müssen wissen, was der nächste Feiertag ist. BF: Ich bin etwas gestresst. Der Unterricht fand 1 Mal im Monat statt oder 2 Mal im Monat. RI: Jetzt geht es aber um die Feiertage. Ein Christ muss wissen, wann die christlichen Feiertage sind. Der nächste Feiertag ist am 01.
- Allerheiligen. BF: Das ist dann in 2 Wochen, die Wiederaufstehung von Jesus. RI: Was ist am Tag nach Allerheiligen? BF: Die Wiederauferstehung der Toten. RI: Vor Weihnachten haben wir noch einen wichtigen Feiertag im Dezember. Welcher ist das? BF: Ostern. Pfingsten. RI: Nein, was ist am
- Dezember? BF: Ich habe es vergessen. RI: Welchen Marien-Feiertag kennen Sie? BF: Das weiß ich nicht. RI: Maria Himmelfahrt, noch nie gehört, am
- August? BF: Das habe ich vergessen. RI: Es gibt noch 2 wichtige, die bedeutend sind. Können Sie sie nennen? BF: Mir wurden nur diese großen Feiertage erklärt, ich hatte nicht so einen großen Unterricht. Es war nicht so viel Zeit. RI: Naja 1,5 Jahre. BF: Ja, aber nur 1 Mal im Monat. RI: Sie wurden aber schon getauft. BF: Ich gehe jeden Sonntag in die Kirche. RI: Sie gehen jeden Sonntag in die Kirche? BF: Ja. RI: Verstehen Sie ungefähr, was da vorgeht? Wurde Ihnen das durch die Dame erklärt? BF: Ungefähr ja. RI: Sie passen ja auf oder? BF: Sie sprechen mit einem sehr starken Dialekt, ich verstehe sie nicht gut. RI: Wie sieht der Ablauf aus? BF: Zuerst die Eröffnung. Im Namen Gottes wird eröffnet. Dann finden die Gebete statt. Dann wird Vater Unser gebetet und gesungen. RI: Was macht man zur Eröffnung? BF: Zuerst wird über die Wunder von Jesus Christus gesprochen. RI: Welche Teile gibt es da. Wissen Sie etwas darüber? BF: Ich glaube im Teil von Mateo. RI: Kennen Sie noch andere Evangelisten? BF: Ich habe den Teil von Mateo über das Leben Jesu gelesen. RI: Sagt Ihnen Lesung etwas? BF: Ich verstehe es nicht. RI: Wissen Sie, was eine Lesung ist? BF: Nein, das weiß ich nicht. RI: Alle stehen auf und der Pfarrer liest vor, was ist das? BF: Ja, er betet, alle stehen auf. RI: Und was ist das? BF: Das ist die Verkündigung Mariens? RI: Nein, das ist das Evangelium, das Wort Gottes. BF: Ich meinte die Eröffnung. RI: Wir sind beim Teil, wo der Pfarrer etwas vorliest. BF: Das ist richtig, aber mein Deutsch ist nicht so gut und ich kann das nicht verstehen. RI: Im Taufunterricht wurde Ihnen so etwas nicht beigebracht? BF: Nein, nur über das Leben Jesu, die Jünger und seine Wunder. RI: Ich möchte wissen, wie ein Gottesdienst abläuft. Was ist das Glaubensbekenntnis? BF: Im Namen Gottes Sohnes und des Heiligen Geistes. RI: Was ist das Glaubensbekenntnis? BF: Meinen Sie die Rettung? RI: Hat Ihnen die Dame das nicht beigebracht, das Glaubensbekenntnis? BF: Das wurde uns nicht gesagt. Ich kenne nur 1 Gebet. Das Vater unser. RI: Können Sie das Gegrüßet seist du Maria? BF: Nein, nur Vater Unser. RI: Für einen Christ ist das sehr wenig, wenn man nur das kann. BF: Das verstehe ich und akzeptiere ich. Ich kann aber nicht gut Deutsch. RI: Es gibt auch alle Gebete auf Farsi. Man kann das auch auf Farsi lernen. BF: Das wurde uns bis jetzt nicht gezeigt. RI: Was kommt nach den Gebeten beim Gottesdienst? Alle knien nieder. Was passiert da? BF: Es findet ein Gebet statt, weil Jesu gekreuzigt wurde, alle knien und beten dafür, dass das Blut Jesu geflossen ist. Das Vater Unser. RI: Der Kelch wird gehoben. Was ist das? BF: Das ist das Symbol für Blut Jesus Christus, in Form von Wein. RI: Was passiert damit? BF: Man sagt, dass man da Brot und Wein erhält bekommt. RI: Nein, das was ich meine ist die Wandlung. Das ist ganz wichtig. BF: Ich meine das damit. RI: Sie haben gesagt, dass es ausgeteilt wird. BF: Ja, da geht das Blut Jesu in den Wein über. RI: Was kommt dann nach der Wandlung? BF: Nach dem Brot und dem Wein, danach kommt das Vater Unser, und dann wird man verabschiedet. RI: Nein, das müssen Sie aber auch mitbekommen, wenn Sie nichts verstehen, dass nach dem Vater Unser die Kommunion ist. Gehen Sie auch zur Kommunion? BF: Ja, ja seitdem ich getauft worden bin. RI: Beten Sie zuhause, in der Früh oder am Abend? BF: Ja, ich habe vor der Verhandlung das Vater Unser gebetet. RI: Was beten Sie sonst noch? BF: Nur das Vater Unser. RI: Ihre Vorbereitung war aber nicht gut, Sie können nur das Vater Unser. BF: Ich verstehe das. Ich versuche mehr zu lernen. RI: Sie sind aber schon 1,5 Jahren mit dem Christentum in Kontakt. Sie müssen sich auch von sich aus für das Christentum interessieren? BF: Ich habe den Teil von Mateo gelesen. RI: Haben Sie dieses Jahr schon gefastet? BF: Ja, ca. 40 Tage. Ich habe z.B. wenig Fleisch gegessen und das, was ich immer zuviel gegessen habe, weniger gegessen. RI: Wann haben Sie mit der Fastenzeit begonnen? BF: Am
- Tag nach dem Adventbeginn. RI: Nein. Wann haben Sie gefastet? BF: Ich glaube, das war vor 6 oder 7 Monaten. als ich damit begonnen habe. RI: An welchem Tag beginnt die Fastenzeit? BF: Ich glaube ab Freitag oder Sonntag beginnt das. RI: Aschermittwoch? BF: Ja, richtig. 1,5 Jahre sind eine kurze Zeit. RI: Dann hätten Sie aber noch mit der Taufe warten können. Sie wollen doch überzeugter Christ sein und nicht sich Vorteile im Verfahren schaffen. BF: Ich bin Christ, ich muss meine Sprache verbessern, damit ich mehr in der Kirche verstehen kann. Ich hatte 2 Jahre keinen Deutschkurs. RI: Die Informationen über das Christentum gibt es auch in Ihrer Muttersprache. BF: Das habe ich nicht gesehen. Ich habe nur eine Bibel. Und habe Matteo gelesen. RI: Was ist Gott für Sie? BF: Gott bedeutet der Vater im Himmel. Wir sind seine Kinder. Im Namen Gottes, Sohnes und des Heiligen Geistes. RI: Wer ist der Heilige Geist? BF: Ist seitens Gott geschickt um uns den Weg zu zeigen. RI: Wann wird der gefeiert? BF: Ich glaube, die Feier ist zu Ostern. RI: Wann wird der Heilige Geist gefeiert? BF: 3 Tag nach der Wiederauferstehung. RI: Nein, zu Pfingsten. RI: Ist auf Sie schon der Heilige Geist herabgekommen? Wurden Sie gesegnet mit dem Heiligen Geist? BF: Ich habe diese Ruhe in meinem Herzen gespürt, als ich Christ wurde. Ich bin gläubig und glaube daran. Wieso sollte ich sonst mein Land verlassen? RI: Haben Sie schon eine Zeremonie mit dem Heiligen Geist erfahren? BF: Ja, wenn in der Kirche die Feierlichkeiten stattfinden. RI: Die Firmung ist der Heilige Geist. Sie wurden aber gefirmt. BF: Ja. RI: Ist Jesus eigentlich getauft wurden? BF: Ja, über Johannes den Täufer. RI: Sie haben in der Bibel gelesen. Was sagt Ihnen der Hahn, der 3 Mal kräht? BF: Nichts. RI: Die Leidensgeschichte Jesu haben Sie in der Bibel gelesen? BF: Ja. RI: Da gibt es ein wichtiges Ereignis, da kräht 3 Mal ein Hahn, um was geht es da? BF: Nein, ich kenne leider die Geschichte nicht. RI: Sagt Ihnen Petrus etwas? BF: Ja, er war ein Fischer und war ein Jünger von Jesus. RI: Was hat es mit dem Hahn auf sich? BF: Nein. RI erklärt es BF. BF: Ja, ja genau. An dem Tag wo Jesu Christus festgenommen wird, da sagte er vorher, dass Petrus ihn 3 Mal verleugnen wird. Er sagte auch davor einem anderen Jüngling, dass du mich für 30 Silbermünzen verkaufst, das war Judas. RI: Kennen Sie Heilige in der katholischen Kirche? BF: Matteo. RI: Nein, Heilige? Am
- Dezember ist auch ein Feiertag. Wer wird da gefeiert? BF: Das weiß ich nicht. RI: Da kommt jemand mit einem weißen Bart, mit einem Stock und einer Mütze? BF: Nein. RI: Der Heilige Nikolaus. Das ist bekannt, nicht nur bei Katholiken. BF: Ja. RI: Jesus wurde geboren. 10 Tage später bekommt er wichtigen Besuch an der Krippe. Wer kommt? BF: Das waren Gottes Gesandte. Jesus hat in einer Runde gesprochen und sie sind gekommen und haben gesagt, wer ist das, von wem ist er geschickt worden. Er war jung. RI wiederholt die Frage. BF: Gottes Gesandte. RI: Wer sind die? BF: Das weiß ich nicht. RI: Die Heiligen 3 Könige. Das ist auch ein Feiertag, wissen Sie das? Wenn Sie nicht wissen, wann die Feiertage sind und welcher Feiertag ist, woher wissen Sie dann, wann Sie in die Kirche gehen müssen? BF: Sonntage sind die Gebetstage. RI: Es gibt auch Wochentage, wo Feiertage sind, und da gehen Christen auch in die Kirche, aber Sie wissen gar nicht, wann der Feiertag ist. BF: Ich habe nicht so viele Informationen. RI: Wie wissen Sie, dass Sie in die Kirche gehen müssen, wenn Sie nicht wissen, wann ein Feiertag ist? BF: Das weiß ich nicht. RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Ich kehre nicht in den Iran zurück, denn ich werde dort umgebracht. Wenn ich zurückgehe, ist mein Leben in Gefahr. Ich hatte meine Frau, meine Arbeit, meine Familie und habe alles verloren. Mein Leben war in Gefahr und ich war gezwungen, das Land zu verlassen. RI: Wenn man in den Iran zurückkehrt, kann man sich wieder zum Islam bekennen, können Sie sich das vorstellen? BF: Nein. RI: Sie würden Christ bleiben wollen, wie würden Sie als Christ im Iran leben? BF: Ich kann nicht in den Iran zurückkehren. Ich würde jeden vom Christentum überzeugen. RI: Aber Sie haben kein Wissen über das Christentum. BF: Ja, das ist richtig. Aber Jesus hat ohne Kriege, ohne Blutvergießen alle vom Christentum überzeugt. RI: Wenn Sie jetzt in den Iran zurückkehren müssten, würden Sie das Christentum weiterhin nach außen zeigen wollen? BF: Wenn ich zurückkehre, werde ich es nicht überleben, in eine Hauskirche zu gehen. Ich kann nicht zurückkehren. Ich habe alles verloren. Und wenn ich zurückgehe, verliere ich auch mein Leben. Ich bin gezwungen, hier zu leben. RI: Haben Sie von Ihrer Familie gehört, dass in letzter Zeit nach Ihnen gesucht wurde? BF: Nein, darüber haben sie nicht mehr mit mir gesprochen. Sie möchten mich nicht stressen. RI: Haben Sie von Ihrem religiösen Bruder erzählt? BF: Nein, meine Mutter hat mit meinem Bruder keinen Kontakt mehr. RI: Ihr Bruder kommt nicht mehr bei Ihrer Mutter vorbei? BF: Nein, das weiß ich nicht. Meine Mutter sagte, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm hat, ich habe auch seit 3 Jahre keinen Kontakt mit ihm. RI: Haben Sie etwas vom XXXX gehört?RI: Haben Sie etwas vom römisch 40 gehört? BF: Ich habe hier in Ö meine Nummer gewechselt und habe seitdem nichts von ihm gehört. Ich spreche nur mit meiner Mutter und meinen Brüdern. RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. BFV: Wie würden Sie den Unterschied zwischen dem Islam und dem Christentum beschreiben? BF: Im Islam gibt es nur Kriege und Auseinandersetzungen, Menschen werden umgebracht, und sie wollten immer mit Zwang den Menschen zu etwas zwingen. Das Christentum zeigt es einem, ohne Blut zu vergießen und ohne zu streiten, den richtigen Weg im Leben. BFV: Haben Sie einen Taufnamen bekommen? BF: Ich heiße XXXX.BF: Ich heiße römisch 40 . BFV. Keine Fragen. RI: Können Sie mir etwas über den XXXX erzählen?RI: Können Sie mir etwas über den römisch 40 erzählen? BF: XXXX war einer der Jünger von Jesus. Er war einer seiner Jünger. Sonst weiß ich nichts mehr.BF: römisch 40 war einer der Jünger von Jesus. Er war einer seiner Jünger. Sonst weiß ich nichts mehr. RI: Es gibt eine wichtige Geschichte, kurz nach der Auferstehung mit dem XXXX.RI: Es gibt eine wichtige Geschichte, kurz nach der Auferstehung mit dem römisch 40 . BF: Ich glaube, dass XXXX dorthin geht, wo er begraben war.BF: Ich glaube, dass römisch 40 dorthin geht, wo er begraben war. RI: Nein. Er ist Ihr Namenspatron, können Sie mir das erzählen? BF: Ich habe keine genauen Informationen, sie haben uns den Namen gegeben. RI: Sie konnten sich den Namen nicht aussuchen? BF: Doch, ich habe mir XXXX ausgesucht.BF: Doch, ich habe mir römisch 40 ausgesucht. RI: Sie haben Matthäus gelesen. Haben Sie dabei nie über den XXXX gelesen?RI: Sie haben Matthäus gelesen. Haben Sie dabei nie über den römisch 40 gelesen? BF: Ich habe schon gelesen. RI: Sagt Ihnen der "XXXX" etwas? BF: Nein. RI erklärt die Bibelstelle. BF: Ok. RI: Wissen Sie, was passiert ist, als Jesus ab Kreuz gehangen ist? BF: Jesus Christus wurde gekreuzigt, damit unsere Sünden gereinigt werden. Ein Dieb war neben ihm gekreuzigt. RI: Jesus ist tot. Wissen Sie die Uhrzeit ca.? BF: Zu Mittag. RI: Nein. Das steht aber in der Bibel. BF: Nein. RI: Es war ca. 15 Uhr, die
- Stunde. Jesus hängt noch auf dem Kreuz oben und es passiert noch ein wichtiges Wunder. Was ist das? BF: Nachdem er am Kreuz hängt, es kommen ein paar Raben. RI: Es kommt ein Soldat mit etwas und macht etwas. BF: Ich weiß es nicht. RI: Er hat eine Lanze. BF: Ich habe es vergessen. RI: Er sticht ihn und dann? BF: Er wird dabei nicht verletzt. RI: Er sticht ihn in die Seite, um zu sehen, ob er gestorben ist, und da fließt dann Blut und Wasser aus dem Körper Jesu. BF: Das weiß ich nicht. [...] BFV: Der BF hat bereits im Iran Interesse am Christentum gezeigt. In Ö hat er einen Taufvorbereitungskurs absolviert und hat das Christentum als seine Religion angenommen. Im Iran wird Konversion als ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden kann. Bei einer Rückkehr nach Iran würde der BF in eine lebensgefährliche Situation geraten. Daher ist dem BF internationaler Schutz zu erteilen. BF: Ich bitte Sie nur, ich weiß nicht wie ich das sagen soll, ich habe zwar wenige Informationen gehabt, ich kann aber wirklich nicht in mein Land zurückkehren. Ich bitte Sie mir zu helfen, hier ein ruhiges Leben zu haben. Ich habe hier Frisör gelernt und möchte hier ein neues Leben anfangen. Ich danke Ihnen für Ihre Zeit und alles."
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 30.03.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 23.01.2018 sowie die Beschwerde vom 11.04.2018 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) * Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.10.2018 * Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke.
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 3.
- Zur Person des BF: 3.1.
- Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, und ist Staatsangehöriger des Iran. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Asari und spricht Farsi und ganz wenig Deutsch.3.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist Staatsangehöriger des Iran. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Asari und spricht Farsi und ganz wenig Deutsch. Die Mutter, vier Brüder, drei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten leben noch immer in Teheran. Der Vater ist bereits verstorben. Der BF steht mit seiner Mutter, den Schwestern und drei seiner Brüder in Kontakt. Der BF hat neun Jahre lang eine Schule besucht und danach in einer Autowerkstätte gearbeitet. Der BF hatte keine finanziellen Probleme, die finanzielle Lage wurde als gut bezeichnet. Der BF konnte sich durch seine Tätigkeit seinen Lebensunterhalt finanzieren. 3.1.
- Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten des BF haben sich keine ergeben. Er ist im erwerbsfähigen Alter und hat eine mehrjährige Schulbildung genossen. Darüber hinaus hat er Berufserfahrung. 3.1.
- Der BF ist seinen Angaben nach im Iran geboren und aufgewachsen. Im Dezember 2015 reiste er über die Türkei nach Europa, wo er am 30.03.2016 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 3.1.
- Der BF hält sich seit März 2016 in Österreich auf und spricht - obwohl er bereits Deutschkurse besucht hat - kaum Deutsch. Der BF geht keiner Beschäftigung nach und bezieht Grundversorgung. Der BF betreibt in seiner Freizeit Sport, Mitglied in einem Verein ist er nicht. Der BF hat in Österreich keine sonstigen Verwandten und ist strafrechtlich unbescholten. 3.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 3.2.
- Der BF ist nicht nach reiflicher Überlegung und aus innerer Glaubensüberzeugung zum Christentum konvertiert. Der BF wurden am 20.05.2018 in einer katholischen Kirche in Graz getauft. 3.2.
- Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. 3.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: 3.3.
- Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. 3.3.
- Der BF ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat de BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst bekannt geworden. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Iran vom 03.07.2018): Politische Lage Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vergleiche BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a). Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: 19.05.2017). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami/ Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar und April 2016 statt. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer [auch Oberster Rechtsgelehrter oder Revolutionsführer], seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 9.2017). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt und unterstützen im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 2.3.2018). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vgl. AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018).Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018). Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln. Zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems" sind Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 3.2018a). Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vgl. GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am
- Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom
- April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA 6.2018a).Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vergleiche GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am
- Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom
- April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA 6.2018a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 1.2018, vgl. AA 2.3.2018).Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 1.2018, vergleiche AA 2.3.2018). Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am
- Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen Iran und der internationalen Gemeinschaft: Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte in Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher noch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt war die Publikation der Bürgerrechtscharta im Dezember
- Die rechtlich nicht bindende Charta beschreibt in 120 Artikeln die Freiheiten, die ein iranischer Bürger haben sollte (ÖB Teheran 9.2017). Die Entscheidung des amerikanischen Präsidenten Donald Trump, dass sich die USA aus dem internationalen Atomabkommen mit dem Iran zurückziehen werde, stieß international auf Kritik. Zudem will Trump die in der Folge des Wiener Abkommens von Juli 2015 ausgesetzten Finanz- und Handelssanktionen wiedereinsetzen (Kurier 9.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2018a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/-/202450, Zugriff 20.6.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426304.html, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung Kurier (9.5.2018): Trump kündigt Iran-Abkommen: So reagiert die Weltgemeinschaft, https://kurier.at/politik/ausland/trump-kuendigt-iran-abkommen-so-reagiert-die-weltgemeinschaft/400033003, Zugriff 25.6.2018 -Strichaufzählung GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 25.4.2018 -Strichaufzählung ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht Sicherheitslage Auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land. Sie haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 20.6.2018). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am
- Juni 2017 ist es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte forderten (AA 20.6.2018b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b, vgl. BMeiA 20.6.2018).In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b, vergleiche BMeiA 20.6.2018). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am
- und
- September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben (AA 20.6.2018b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.6.2018b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 20.6.2018 -Strichaufzählung BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2017): Reiseinformation Iran, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/, Zugriff 20.6.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.6.2018): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 20.6.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 9.2017). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Art.157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 2.3.2018).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 2.3.2018). Obwohl das Beschwerderecht garantiert ist, ist es in der Praxis eingeschränkt, insbesondere bei Fällen, die die nationale Sicherheit oder Drogenvergehen betreffen (BTI 2018). Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 20.4.2018). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die unter Anwendung von Folter gemacht wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 18.1.2018). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vgl. HRW 18.1.2018).Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 20.4.2018). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die unter Anwendung von Folter gemacht wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 18.1.2018). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vergleiche HRW 18.1.2018). In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Art. 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vgl. US DOS 15.8.2017).In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Artikel 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vergleiche US DOS 15.8.2017). In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vgl. BTI 2018).In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vergleiche BTI 2018). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: -Strichaufzählung Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; -Strichaufzählung Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; -Strichaufzählung Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; -Strichaufzählung Spionage für fremde Mächte; -Strichaufzählung Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; -Strichaufzählung Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015). Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018). Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor auf der Tagesordnung (ÖB Teheran 9.2017). Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen. Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten: * "Hudud" (Verstoß gegen das Recht Gottes) enthält Straftatbestände, die im Koran und in der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll. * "Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Art. 13 der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015).* "Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Artikel 13, der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015). Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas-Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 9.12.2015). Entgegen anfänglicher Erwartungen ist in der Strafrechtsnovelle die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Darüber hinaus wurden alternative Maßnahmen für Kinder im Alter von 9 bis 15 implementiert, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, Auch nach neuem Strafrecht ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige möglich, wobei im Einzelfall auch die mangelnde Reife des Täters festgestellt und stattdessen eine Haft- oder Geldstrafen verhängt werden kann (AA 9.12.2015). Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 2.3.2018). Im Frühling 2016 wurde ein Gesetz zu politischen Verbrechen erlassen, welches zwar eine Sonderbehandlung für politische Häftlinge einführt (eigene Gefängnisse, keine Gefängniskleidung), den Begriff "politisches Vergehen" aber sehr offen definiert, weshalb weiter willkürliche Verfolgung zu befürchten ist. Statistiken zur Zahl der politischen Gefangenen sind nicht verfügbar. Es wird aber von mehr als 1.000 politischen Gefangenen ausgegangen, wobei diese Zahl auch Menschen, die wegen ihrer religiösen Überzeugung festgehalten werden, beinhaltet (ÖB Teheran 9.2017). Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
- März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 2.3.2018). Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 2.3.2018). Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, islamische Quellen und Fatwas zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt (DIS 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (6.2014): Update on the Situation for Christian Converts in Iran. Report from the Danish Immigration Service's fact-finding mission to Istanbul and Ankara, Turkey and London, United Kingdom, https://www.ecoi.net/en/file/local/1038385/1226_1403600474_rapportiranffm10062014ii.pdf, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424270.html, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430093.html, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406998.html, Zugriff 28.5.2018 Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert (US DOS 20.4.2018). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC) ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer. Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela'at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem "Hohen Rat für den Cyberspace" beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 2.3.2018). Der Oberste Rechtsgelehrte hat höchste Autorität unter allen Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem innerhalb des Sicherheitsapparates. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert. Eine nennenswerte Ausnahme stellt der Fall des früheren Teheraner Staatsanwaltes dar, der im November 2017 für seine mutmaßliche Verantwortung für Folter und Todesfälle unter Demonstranten im Jahr 2009 zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde (US DOS 20.4.2018). Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und im Falle von Protesten oder Aufständen. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, sind aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BTI 2018). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis in Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören von (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügeln durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Zu Verhaftungen kommt es immer wieder auch, wenn (junge) Menschen gemischtgeschlechtliche Partys feiern oder sie sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten. Manchmal kann bei Frauen schon ein zu kurzer/enger Mantel oder das Hervortreten von Haarsträhnen unter dem Kopftuch, bei Männern zu eng anliegende Jeans, das Tragen von Goldschmuck oder ein außergewöhnlicher Haarschnitt für eine Verhaftung reichen (ÖB Teheran 9.2017). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 1.2018). Die Elitetruppe der Islamischen Republik betreibt den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügt damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der 'Sepah Pasdaran' Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Heute gehören Khamenei und den Revolutionsgarden rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die gesammelten Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Es gelingt ihm nur kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor je nach Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vgl. BTI 2018).Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Es gelingt ihm nur kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor je nach Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vergleiche BTI 2018). Berichten zufolge, versucht die Regierung die wirtschaftliche Dominanz der Revolutionsgarden (IRGC), die zu Korruption führte, einzudämmen. Es sollen zumindest ein Dutzend Mitglieder der IRGC und den IRGC nahestehende Geschäftsleute inhaftiert worden sein, und andere sollen gezwungen worden sein, Einkünfte aus verdächtigen Geschäftsvereinbarungen zurückzuzahlen (FH 1.2018). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist zu sagen, dass nicht bekannt ist, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist, jeden zu überwachen. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426304.html, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 24.4.2018 -Strichaufzählung Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht -Strichaufzählung Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so-viel-macht-haben/19907934.html, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430093.html, Zugriff 23.4.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nichtregistrierten Gefängnissen, aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 2.3.2018).Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nichtregistrierten Gefängnissen, aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 2.3.2018). Die Justizbehörden verhängten und vollstreckten auch 2017 weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkamen. In einigen Fällen wurden die Strafen öffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen, unter ihnen auch Minderjährige, erhielten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben. Sie wurden wegen Diebstahls oder tätlichen Angriffen verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. außereheliche Beziehungen, Anwesenheit bei Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnehmen, Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan oder Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen. Gerichte verhängten in zahlreichen Fällen Amputationsstrafen, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden. Die Behörden vollstreckten auch erniedrigende Strafen (AI 22.2.2018). Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. So wurden etwa im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil auch öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines "Abstandsgeldes" verzichten (ÖB Teheran 9.2017). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 9.2017, vgl. HRC 5.3.2018).Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche HRC 5.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 24.4.2018 -Strichaufzählung HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (5.3.2018): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/37/68], https://www.ecoi.net/en/file/local/1426273/1930_1520515641_a-hrc-37-68.doc, Zugriff 25.4.2018 -Strichaufzählung ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran nicht möglich. Alle Menschenrechtsorganisationen bedürfen einer staatlichen Genehmigung und unterliegen damit staatlicher Kontrolle (AA 2.3.2018). Auf Anfragen und Berichte reagierten Behörden mit Schikanen, Inhaftierungen und Überwachungen. Unabhängige Menschenrechtsgruppen sehen sich weiterhin Belästigungen aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen, aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (US DOS 20.4.2018). In Iran sind kaum mehr prominente Menschenrechtsverteidiger oder NGOs aktiv. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland; Kritik an der Islamischen Republik wird hart verfolgt, etwa durch Straftatbestände wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit". Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sitzen in ihrer überwiegenden Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf. Entsprechende Zahlen sind mangels offizieller Angaben nicht vorhanden. Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen. Insbesondere der Zugang zu ausländischen Geldern bleibt verschlossen, da beim Rückgriff auf diese Gelder Gerichtsverfahren wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe drohen (AA 2.3.2018). Menschenrechtsorganisationen sind in Iran nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Es gibt auch immer wieder Bestrebungen, die Gesetzgebung für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiter zu verschärfen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Andererseits können manche NGOs, etwa in den Bereichen Drogenbekämpfung oder Flüchtlingsbetreuung laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten. In anderen Bereichen, etwa LGBT-Rechte, müssen NGOs ohne Registrierung und unter der Gefahr der Verfolgung arbeiten. Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Center", deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet) (ÖB Teheran 9.2017). NGOs, die sich mit nicht-politischen Themen, wie z.B. Armut und Umwelt, beschäftigen, können relativ frei von Restriktionen arbeiten. Andere Gruppierungen, vor allem solche, die im Bereich Menschenrechtsverletzungen arbeiten, werden unterdrückt (FH 1.2018). Zahlreiche friedliche Regierungskritiker wurden aufgrund von vage formulierten Anklagen, die sich auf die nationale Sicherheit bezogen, inhaftiert. Betroffen waren Oppositionelle, Journalisten, Blogger, Studierende, Filmemacher, Musiker, Schriftsteller, Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtlerinnen und Aktivisten, die sich für die Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten einsetzten. Im Visier standen außerdem Umweltschützer, Gewerkschafter, Gegner der Todesstrafe, Rechtsanwälte sowie Aktivisten, die Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für Massenhinrichtungen und das Verschwindenlassen von Menschen in den 1980er Jahren forderten (AI 22.2.2018). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 18.6.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426304.html, Zugriff 18.6.2018 -Strichaufzählung ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430093.html, Zugriff 18.6.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Zu den größten menschenrechtlichen Problemen gehören die hohe Anzahl an Exekutionen, Folter, harsche und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, politische Gefangene, widerrechtliche Einmischung in die Privatsphäre, schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Internet-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. Weiters Frauen- und LGBTI-Rechte und eingeschränkte politische Partizipation, sowie Korruption. Es gab nur wenige Unternehmungen seitens der Regierung, diese Probleme zu untersuchen, gerichtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem in Iran (US DOS 20.4.2018). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 8.12.2016). Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenr