4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
Obwohl
1 BDG 1979 die Wiedereingliederungsteilzeit spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung angetreten werden müsse, habe die belangte Behörde erst lange nach dem letztmöglichen Antrittszeitpunkt der Wiedereingliederungsteilzeit (05.04.2019) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dabei sei der Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Abweisung seines Ansuchens beabsichtigt sei, da auf Grund der angespannten Personalsituation wichtige dienstliche Interessen einer Gewährung entgegenstünden. Mit Bescheid vom 06.06.2019, GZ: 19/513760/2, habe die belangte Behörde seinen Antrag auf Gewährung von Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von sechs Monaten
BDG 1979 nach meiner Dienstverhinderung auf Grund von Krankheit im Zeitraum von
Paragraph 50 f, BDG 1979 für die Dauer von sechs Monaten beantragt. Obwohl
Paragraph 50 f, Absatz eins, BDG 1979 die Wiedereingliederungsteilzeit spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung angetreten werden müsse, habe die belangte Behörde erst lange nach dem letztmöglichen Antrittszeitpunkt der Wiedereingliederungsteilzeit (05.04.2019) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dabei sei der Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Abweisung seines Ansuchens beabsichtigt sei, da auf Grund der angespannten Personalsituation wichtige dienstliche Interessen einer Gewährung entgegenstünden. Mit Bescheid vom 06.06.2019, GZ: 19/513760/2, habe die belangte Behörde seinen Antrag auf Gewährung von Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von sechs Monaten
Paragraph 50 f, BDG 1979 nach meiner Dienstverhinderung auf Grund von Krankheit im Zeitraum von
S 50f Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als unzulässig zurück. Rechtsgrundlagen: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstrechtsverfahrensgesetz." In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Frage geklärt wissen wolle, ob die Dienstbehörde bei zukünftigen Anträgen
f BDG 1979 die für die Bescheiderlassung vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen einhalten und diese fristgerecht erledigen werde. Mit diesem Antrag werde nicht etwa die Feststellung eines unklaren Rechtes oder Rechtsverhältnisses, sondern sinngemäß die gutachterliche Absprache über die durch die genannten Normen bestimmte Rechtslage angestrebt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei ein derartiges Feststellungsbegehren unzulässig. Dem Beschwerdeführer stehe es offen in einem künftigen derartigen Verfahren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Frage geklärt wissen wolle, ob die Dienstbehörde bei zukünftigen Anträgen
Paragraph 50, f BDG 1979 die für die Bescheiderlassung vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen einhalten und diese fristgerecht erledigen werde. Mit diesem Antrag werde nicht etwa die Feststellung eines unklaren Rechtes oder Rechtsverhältnisses, sondern sinngemäß die gutachterliche Absprache über die durch die genannten Normen bestimmte Rechtslage angestrebt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei ein derartiges Feststellungsbegehren unzulässig. Dem Beschwerdeführer stehe es offen in einem künftigen derartigen Verfahren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. I.3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen im Antrag vom 28.10.2019, wobei hervorgehoben wurde, dass die Klärung der strittigen Rechte des Beschwerdeführers in einem anderen Verfahren deshalb nicht erfolgen könne, weil ohne die begehrten Feststellungen jeder weitere Antrag auf die Gewährung von Wiedereingliederungsteilzeit
BDG 1979 einfach durch "Zeitablauf" durch die belangte Behörde erledigt werden könne. Daher wäre ein solcher Antrag dem Beschwerdeführer iSd Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch unzumutbar. Es bestehe daher ein massives rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer verbindlichen Klärung der begehrten strittigen Fragen, die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides sei aus den dargelegten Gründen ein "notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung.römisch eins.3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen im Antrag vom 28.10.2019, wobei hervorgehoben wurde, dass die Klärung der strittigen Rechte des Beschwerdeführers in einem anderen Verfahren deshalb nicht erfolgen könne, weil ohne die begehrten Feststellungen jeder weitere Antrag auf die Gewährung von Wiedereingliederungsteilzeit
Paragraph 50 f, BDG 1979 einfach durch "Zeitablauf" durch die belangte Behörde erledigt werden könne. Daher wäre ein solcher Antrag dem Beschwerdeführer iSd Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch unzumutbar. Es bestehe daher ein massives rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer verbindlichen Klärung der begehrten strittigen Fragen, die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides sei aus den dargelegten Gründen ein "notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Es werde daher beantragt, "
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grundlage der vorgelegten Akten sowie des Vorbringens in der Beschwerde getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Hergang der Geschehnisse (Krankenstand des Beschwerdeführers, Antragstellung
Paragraph 50, f BDG bzw. Abweisung dieses Antrags mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2019) unbestritten ist Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 50 f BDG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 50, f BDG hat nachstehenden Wortlaut: "Wiedereingliederungsteilzeit § 50f.
2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
Paragraph 52, Absatz 2, erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung
Absatz eins, kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung
Paragraph 52, Absatz 2, erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
f BDG stattzugeben ist, kann nur in einem Dienstrechtsverfahren in Bezug auf einen konkreten Antrag geklärt werden. In einem derartigen Verfahren kann der Antragsteller als Partei des Verfahrens alles vorbringen bzw. beantragen, was der positiven Erledigung seines Antrags dienlich erscheint. Darüber hinaus stehen ihm als Rechtsbehelf gegen behördliche Untätigkeit die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde (Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Einbringung eines Fristsetzungsantrags (Art. 133 Abs. B-VG) zur Verfügung.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers als unzulässig. Die Frage ob einem Antrag auf Bewilligung von Wiedereinstieg Teilzeit
Paragraph 50, f BDG stattzugeben ist, kann nur in einem Dienstrechtsverfahren in Bezug auf einen konkreten Antrag geklärt werden. In einem derartigen Verfahren kann der Antragsteller als Partei des Verfahrens alles vorbringen bzw. beantragen, was der positiven Erledigung seines Antrags dienlich erscheint. Darüber hinaus stehen ihm als Rechtsbehelf gegen behördliche Untätigkeit die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Einbringung eines Fristsetzungsantrags (Artikel 133, Abs. B-VG) zur Verfügung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages konnte aufgrund der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH beantwortet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:2227296.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.