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{'item': 'G312 2205742-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlG312 2205742-1 SpruchG312 2205742-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 18.06.2018 bis 29.07.2018 der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 18.06.2018 bis 29.07.2018 der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin beim XXXX nicht angenommen habe, als Grund habe sie ihren gesundheitlichen Zustand (Psyche, Wirbelsäule) angegeben. Jedoch sei sie laut ärztliches Gesamtgutachten (FA für Psychiatrie) vom 07.02.2018 arbeitsfähig, die Beschäftigung danach zumutbar.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin beim römisch 40 nicht angenommen habe, als Grund habe sie ihren gesundheitlichen Zustand (Psyche, Wirbelsäule) angegeben. Jedoch sei sie laut ärztliches Gesamtgutachten (FA für Psychiatrie) vom 07.02.2018 arbeitsfähig, die Beschäftigung danach zumutbar.
  3. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.07.2018, eingelangt am 20.07.2018 bei der belangten Behörde. Die BF führte im Wesentlichen an, dass die zugewiesene Beschäftigung mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse, dies sei zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht der Fall gewesen. Sie habe keine Beschäftigung abgelehnt. Zudem sei kein neues Gutachten von der belangten Behörde verlangt worden, ein solches würde ihr 150 Euro kosten, dies könne durch die belangte Behörde veranlasst werden. Sie beantrage die Aufhebung des Bescheides und die Auszahlung der ihr zustehenden Notstandshilfe.
  4. Mit Bescheid vom 25.07.2018 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
  5. Mit Bescheid vom 25.07.2018 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
  6. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 03.09.2018, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
  7. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 03.09.2018, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei der BF laut aktuellem ärztlichen Gutachten der PVA keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen würden. Zu Erreichung des Arbeitsplatzes führte die Behörde weiters aus, dass ein fixer Arbeitsbeginn mit 6 Uhr nicht verifiziert werden konnte, da die BF ein Gespräch mit der Gemeinde von vornherein abgelehnt habe. Es bestehe eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmittel, die Fahrzeit lege unter 1/4 Stunde.
  8. Der dagegen erhobene Vorlageantrag vom 14.09.2018 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 14.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die BF steht seit 16.01.2004 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 13,93 täglich. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX endete am 17.11.2003.1.
  11. Die BF steht seit 16.01.2004 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 13,93 täglich. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 endete am 17.11.
  12. 1.
  13. Der BF verfügt über einen Pflichtschulabschluss, eine Lehre als Köchin ohne LAP und konnte sich bereits Erfahrung in der Produktion, als Küchenhilfe sowie Reinigungskraft aneignen. Sie sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Stelle in den bisher ausgeübten Tätigkeitsbereichen. 1.3.
  14. Am 24.04.2018 wurde der BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Hilfsarbeiterin beim XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 18.06.2018 zugewiesen.1.3.
  15. Am 24.04.2018 wurde der BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Hilfsarbeiterin beim römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 18.06.2018 zugewiesen. 1.3.
  16. Das XXXX übermittelte folgenden Bericht an die belangte Behörde:1.3.
  17. Das römisch 40 übermittelte folgenden Bericht an die belangte Behörde: Frau XXXX war am 12.06.2018 zum Vorstellungsgespräch eingeladen und ist pünktlich zum Termin erschienen. Trotz im Einladungsschreiben beschriebenen Mitnahme von Unterlagen, wie Lebenslauf etc. hatte Frau XXXX keine Unterlagen mit. Sie wurde im Gespräch über die Beschäftigung in der Nachbargemeinde XXXX als Außenanlagepflege mit einem 35 Wochenstundenausmaß informiert. Frau XXXX wollte genauere Details wissen, dazu wurde ihr mitgeteilt, dass es sich um die Pflege von Blumen und Grüninseln handle, nähere Details nicht bekannt seien. Frau XXXX gab in der Folge ihre gesundheitlichen Probleme an, wie Hüft- und Wirbelsäulenproblematik, Kreislaufprobleme, Probleme psychischer und nervlicher Natur an. Zudem hielt sie den Anfahrtsweg von XXXX bis nach XXXX für nicht angemessen. Es wurde nochmals eine Terminisierung für ein Gespräch in der Gemeinde XXXX urgiert, um die näheren Details zwischen Gemeinde und Frau XXXX klären zu können. Dies lehnte Frau XXXX jedoch aus den genannten Gründen ab und war nicht bereit sich bei der Gemeinde vorzustellen.Frau römisch 40 war am 12.06.2018 zum Vorstellungsgespräch eingeladen und ist pünktlich zum Termin erschienen. Trotz im Einladungsschreiben beschriebenen Mitnahme von Unterlagen, wie Lebenslauf etc. hatte Frau römisch 40 keine Unterlagen mit. Sie wurde im Gespräch über die Beschäftigung in der Nachbargemeinde römisch 40 als Außenanlagepflege mit einem 35 Wochenstundenausmaß informiert. Frau römisch 40 wollte genauere Details wissen, dazu wurde ihr mitgeteilt, dass es sich um die Pflege von Blumen und Grüninseln handle, nähere Details nicht bekannt seien. Frau römisch 40 gab in der Folge ihre gesundheitlichen Probleme an, wie Hüft- und Wirbelsäulenproblematik, Kreislaufprobleme, Probleme psychischer und nervlicher Natur an. Zudem hielt sie den Anfahrtsweg von römisch 40 bis nach römisch 40 für nicht angemessen. Es wurde nochmals eine Terminisierung für ein Gespräch in der Gemeinde römisch 40 urgiert, um die näheren Details zwischen Gemeinde und Frau römisch 40 klären zu können. Dies lehnte Frau römisch 40 jedoch aus den genannten Gründen ab und war nicht bereit sich bei der Gemeinde vorzustellen. 1.3.
  18. Dazu erklärte die BF niederschriftlich, dass sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage sei, diese Tätigkeit auszuüben. Sie habe immer wieder Kreislaufprobleme, Probleme mit der Hüfte, der Wirbelsäule und psychische Probleme. 1.
  19. Laut ärztlichem Gesamtgutachten sowie chefärztlicher Stellungnahme besteht bei der BF eine minimale Anpassungsstörung mit leichter reaktiver Verstimmung, sowie Lendenwirbelsäulensyndrom ohne neurologische Symptomatologie und zeitweise auftretende Schmerzen in beiden Hüftgelenken. Der BF ist nach diesen Gutachten eine ständig sitzende, stehende und gehende Arbeitshaltung zumutbar, ebenso schwere körperliche Arbeit, Arbeit unter inhalatorischer und Lärmbelastung, sowie exponiertes Arbeiten, Zwangshaltungen über Kopf nur fallweise, jedoch überwiegend vorgebeugt, gebückt und kniend zumutbar. 1.
  20. Die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Linie XXXX) vom Wohnsitz der BF bis zur Gemeinde XXXX beträgt ca. 7 Minuten inklusive Wegzeit (bereits ab 5 Uhr früh).1.
  21. Die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Linie römisch 40 ) vom Wohnsitz der BF bis zur Gemeinde römisch 40 beträgt ca. 7 Minuten inklusive Wegzeit (bereits ab 5 Uhr früh). 1.
  22. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Hilfsarbeiterin bei der Gemeinde XXXX stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.1.
  23. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Hilfsarbeiterin bei der Gemeinde römisch 40 stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. 1.
  24. Die BF hat bis dato keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende nachhaltige Beschäftigung aufgenommen.
  25. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Hilfsarbeiterin bei der Gemeinde XXXX ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 26.04.2018).Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Hilfsarbeiterin bei der Gemeinde römisch 40 ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 26.04.2018). Die Feststellung über die Ablehnung dieser Beschäftigung durch die BF resultiert aus dem Akteninhalt (XXXX Bericht vom 12.06.2018, sowie aus der niederschriftlichen Angabe der BF vom 25.06.2018).Die Feststellung über die Ablehnung dieser Beschäftigung durch die BF resultiert aus dem Akteninhalt (römisch 40 Bericht vom 12.06.2018, sowie aus der niederschriftlichen Angabe der BF vom 25.06.2018). Die Feststellung über die Arbeitsfähigkeit der BF für den Einsatz am allgemeinen Arbeitsmarkt resultieren aus dem Akteninhalt (Chefärztliche Stellungname vom 07.02.2018, ärztliches Gesamtgutachten vom 05.02.2018).
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  28. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit vom 18.06.2018 bis 29.07.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgeschlossen hat.3.1.
  29. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit vom 18.06.2018 bis 29.07.2018 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen hat. 3.1.
  30. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer3.1.
  31. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  32. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  33. die Anwartschaft erfüllt und
  34. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. 3.1.
  35. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die BF hat die Aufnahme als Hilfsarbeiterin (Außenanlagenpflege) bei der Gemeinde XXXX mit der Begründung abgelehnt, dass ihr die Wegzeit zu lang wäre sowie die Tätigkeit ihr aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht möglich sei.Die BF hat die Aufnahme als Hilfsarbeiterin (Außenanlagenpflege) bei der Gemeinde römisch 40 mit der Begründung abgelehnt, dass ihr die Wegzeit zu lang wäre sowie die Tätigkeit ihr aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht möglich sei. Lt. Bericht des XXXX, welches das Vorstellungsgespräch mit der BF durchgeführt hat, kam die BF zwar zum Vorstellungsgespräch, jedoch ohne Unterlagen - obwohl diese in der Einladung gefordert waren. Sie erkundigte sich über Details zur Tätigkeit und teilte ihre gesundheitlichen Probleme mit. Die zuständige Dame des XXXX wollte mit der BF einen Vorstellungstermin bei der Gemeinde XXXX vereinbaren, dies wurde jedoch von der BF aus den genannten Gründen abgelehnt.Lt. Bericht des römisch 40 , welches das Vorstellungsgespräch mit der BF durchgeführt hat, kam die BF zwar zum Vorstellungsgespräch, jedoch ohne Unterlagen - obwohl diese in der Einladung gefordert waren. Sie erkundigte sich über Details zur Tätigkeit und teilte ihre gesundheitlichen Probleme mit. Die zuständige Dame des römisch 40 wollte mit der BF einen Vorstellungstermin bei der Gemeinde römisch 40 vereinbaren, dies wurde jedoch von der BF aus den genannten Gründen abgelehnt. Die zugewiesene Beschäftigung als Außenanlagenpflegerin entspricht eindeutig dem Leistungskalkül der BF, die von ihr monierte Unzumutbarkeit liegt entsprechend der ärztlichen Gutachten der PVA nicht vor, ebenso entspricht die Wegzeit eindeutig den Zumutbarkeitskriterien. 3.1.
  36. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  37. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  38. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).3.1.
  39. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  40. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  41. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  42. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  43. Jänner 2012, 2008/08/0243). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  44. September 2005, Zl. 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  45. September 2005, Zl. 2002/08/0193). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
  46. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
  47. September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
  48. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
  49. September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251). Der Beschwerdeführerin musste bewusst gewesen sein, dass ihre Weigerung zu einem Vorstellungstermin bei der Gemeinde XXXX nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Gemeinde zustande kommt.Der Beschwerdeführerin musste bewusst gewesen sein, dass ihre Weigerung zu einem Vorstellungstermin bei der Gemeinde römisch 40 nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Gemeinde zustande kommt. Die Angaben der BF - sie wollte das Vorstellungsgespräch, jedoch dies habe die Dame vom XXXX verhindert - ist unglaubwürdig und widerspricht den eigenen Angaben der BF in der niederschriftlichen Befragung am 25.06.2018, wonach ihr die Wegzeit zu weit sei, ein pünktlicher Arbeitsbeginn nicht möglich sei und sie aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage sei, die Tätigkeiten auszuführen.Die Angaben der BF - sie wollte das Vorstellungsgespräch, jedoch dies habe die Dame vom römisch 40 verhindert - ist unglaubwürdig und widerspricht den eigenen Angaben der BF in der niederschriftlichen Befragung am 25.06.2018, wonach ihr die Wegzeit zu weit sei, ein pünktlicher Arbeitsbeginn nicht möglich sei und sie aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage sei, die Tätigkeiten auszuführen. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
  50. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
  51. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). 3.1.
  52. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.3.1.
  53. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Außenanlagenpflegerin bei der Gemeinde XXXX hat sich der BF nicht als arbeitswillig gezeigt, da sie aufgrund der Verweigerung eines Vorstlelungsgespräches bei der Gemeinde den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung abhalten wollte.Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Außenanlagenpflegerin bei der Gemeinde römisch 40 hat sich der BF nicht als arbeitswillig gezeigt, da sie aufgrund der Verweigerung eines Vorstlelungsgespräches bei der Gemeinde den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung abhalten wollte. Somit gilt es als erwiesen, dass die BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Da die vorgebrachten Gründe der BF nicht geeignet sind, die Vereitelung der Beschäftigung durch sie zu rechtfertigen, und die BF keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat und auch keine anderen die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vorgebracht hat, waren keine Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG zu gewähren.Da die vorgebrachten Gründe der BF nicht geeignet sind, die Vereitelung der Beschäftigung durch sie zu rechtfertigen, und die BF keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat und auch keine anderen die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vorgebracht hat, waren keine Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG zu gewähren. Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Außenanlagenpflegerin bei der Gemeinde XXXX zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum erfolgte zu Recht.Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Außenanlagenpflegerin bei der Gemeinde römisch 40 zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum erfolgte zu Recht. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G312.2205742.1.00

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