RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlG312 2205951-1 SpruchG312 2205951-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.03.2018 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) der Bezug auf Notstandshilfe ab dem 09.03.2018 gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1, § 44 und § 46 AlVG 1977 gebührt. Begründet führte die belangte Behörde aus, dass die BF für die Zeit vom 08.01.2018 bis 12.02.2018 Krankengeld von der Gebietskrankenkasse erhalten habe und sie sich erst wieder am 09.03.2018 bei ihrer regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde gemeldet habe.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.03.2018 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) der Bezug auf Notstandshilfe ab dem 09.03.2018 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 44 und Paragraph 46, AlVG 1977 gebührt. Begründet führte die belangte Behörde aus, dass die BF für die Zeit vom 08.01.2018 bis 12.02.2018 Krankengeld von der Gebietskrankenkasse erhalten habe und sie sich erst wieder am 09.03.2018 bei ihrer regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde gemeldet habe.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 03.04.2018 datierte und am 04.04.2018 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Beschwerde. Die BF führte aus, dass sie wegen einer Herzoperation am 08.01.2018 ab 05.01.2018 im Krankenstand gewesen sei. Sie habe sich am 12.02.2018 bei ihrem Hausarzt gesund gemeldet (elektronische Übermittlung) und habe sich am nächsten Tag bei der GKK erkundigt, ob die Gesundmeldung funktioniert habe und um Weiterleitung an das AMS ersucht. Sie habe die Antwort: "ja, geht in Ordnung, mache ich gerne" erhalten. Leider kam keine Meldung beim AMS an und sie erhielt nun 4 Wochen keinen Bezug. Sie sei der Meinung, dass sie alles korrekt gemacht habe.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 24.05.2018, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 24.05.2018, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine nahtlos an den Krankenstand anschließende Weitergewährung der Notstandshilfe nur dann möglich sei, wenn sie sich innerhalb von einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beim AMS meldet, bei einer späteren Wiedermeldung gebührt die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Darüber sei die BF durch Informationen auf dem Antrag und dem Mitteilungsblättern über den Leistungsbezug ausreichend informiert worden.
- Mit Schriftsatz vom 07.06.2018, eingelangt am 12.06.2018, beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass eine einfache Operation vorgesehen gewesen sei, es jedoch Komplikationen gegeben habe und sie nach einem Herzstillstand und Wiederbelebung 3 Tage auf der Intensiv im Tiefschlaf gelegen sei. In dieser Situation habe es sie verabsäumt, persönlich Vorstellung zu werden und sie ersuche, dies zu berücksichtigen.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 19.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF steht seit 13.03.2008 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro täglich 23,
- 1.
- Die BF meldete am 03.01.2018 bei der belangten Behörde (über die ServiceLine) Ihren Krankenstand ab 05.01.
- Die Bekanntgabe des Unterbrechungszeitraumes (Krankenstand mit Krankengeldanspruch) erfolgte daher ohne bekanntes Ende des Krankenstandes, es war eine Wiedermeldung der BF iSd § 46 Abs. 5 AlVG binnen einer Woche erforderlich.Die Bekanntgabe des Unterbrechungszeitraumes (Krankenstand mit Krankengeldanspruch) erfolgte daher ohne bekanntes Ende des Krankenstandes, es war eine Wiedermeldung der BF iSd Paragraph 46, Absatz 5, AlVG binnen einer Woche erforderlich. 1.
- Die BF befand sich ab 05.01.2018 im Krankenstand und stand vom 08.01.2018 bis 12.02.2018 im Bezug von Krankengeld. Der Krankenstand endete am 12.02.2018, die BF meldete sich wieder persönlich am 09.03.2018 bei der belangten Behörde. Aufgrund dieser Wiedermeldung gebührt der BF die Notstandshilfe wieder ab 09.03.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob der BF rückwirkend ab Ende des Krankengeldbezuges mit 12.02.2018 weiter die Notstandshilfe gebührt, obwohl sie sich erst wieder mit 09.03.2018 nach ihrem Krankenstand bei der belangten Behörde gemeldet hat. Die BF bringt vor, dass sie von ihrem Hausarzt gesundgeschrieben wurde, dies sei der GKK elektronisch übermittelt worden und sie habe eine Dame bei der GKK ersucht, die Gesundschreibung an das AMS zu übermitteln. Sie habe alles richtiggemacht, räumte jedoch ein, sich nicht persönlich bei der belangten Behörde gesund gemeldet zu haben. Die belangte Behörde hingegen vertritt die Ansicht, dass die BF zur Wiedermeldung iSd § 46 Abs. 5 AlVG verpflichtet gewesen sei, sie sich erst mit 09.03.2018 gemeldet habe und ihr daher die Notstandshilfe ab 09.03.2018 gebühre.Die belangte Behörde hingegen vertritt die Ansicht, dass die BF zur Wiedermeldung iSd Paragraph 46, Absatz 5, AlVG verpflichtet gewesen sei, sie sich erst mit 09.03.2018 gemeldet habe und ihr daher die Notstandshilfe ab 09.03.2018 gebühre. 3.1.
- Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. 3.1.
- Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit3.1.
- Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich gemäß Abs. 2 leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich gemäß Absatz 2, leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. 3.1.
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.3.1.
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug gemäß Abs. 5 leg. cit. neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug gemäß Absatz 5, leg. cit. neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2015/08/0052). Im konkreten Fall kommt § 46 Abs. 5 AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung wegen mangelnder Verfügbarkeit im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung. (VwGH 11.11.2015, Zl. Ro 2014/08/0053)Paragraph 46, AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2015/08/0052). Im konkreten Fall kommt Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung wegen mangelnder Verfügbarkeit im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung. (VwGH 11.11.2015, Zl. Ro 2014/08/0053) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht. (VwGH 10.04.2013, Zl. 2011/08/0017)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht. (VwGH 10.04.2013, Zl. 2011/08/0017) Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 46 Abs. 5 AlVG (wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, dieses dem AMS mitzuteilen) eine Differenzierung dahingehend vorgenommen, dass bei Beendigung eines 62 Tage nicht übersteigenden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes eine (erleichterte) Geltendmachung von (weiteren) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form einer (grundsätzlichen) persönlichen Wiedermeldung normiert wurde (dies betrifft offenkundig die meisten Krankenstandsfälle). Der Zeitraum von einer Woche zur Wiedermeldung ist bzw. die Sanktionsfolgen in § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG sind sachlich gerechtfertigt, damit sich der Arbeitslose innerhalb angemessener Frist dem AMS zur weiteren Vermittlung wieder zur Verfügung stellt. (VwGH 28.03.2012, Zl. 2010/08/0234)Der Gesetzgeber hat in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, dieses dem AMS mitzuteilen) eine Differenzierung dahingehend vorgenommen, dass bei Beendigung eines 62 Tage nicht übersteigenden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes eine (erleichterte) Geltendmachung von (weiteren) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form einer (grundsätzlichen) persönlichen Wiedermeldung normiert wurde (dies betrifft offenkundig die meisten Krankenstandsfälle). Der Zeitraum von einer Woche zur Wiedermeldung ist bzw. die Sanktionsfolgen in Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz AlVG sind sachlich gerechtfertigt, damit sich der Arbeitslose innerhalb angemessener Frist dem AMS zur weiteren Vermittlung wieder zur Verfügung stellt. (VwGH 28.03.2012, Zl. 2010/08/0234) Für den erkennenden Senat steht fest, dass das Ende des Krankenstandes ab Beginn der belangten Behörde nicht bekannt war und eine Wiedermeldung binnen 7 Tagen bei der belangten Behörde erforderlich war. Die BF selbst bestätigt, sich über ihren Hausarzt bei der GKK gesund gemeldet zu haben. Sie bestätigt weiters, sich nicht persönlich beim AMS gesund gemeldet zu haben. Die BF irrt jedoch insofern, wenn sie eine Gesundmeldung beim Hausarzt und damit einhergehend bei der GKK als eine Wiedermeldung bei der belangten Behörde ansieht. Eine arbeitslose Person hat - wie der VwGH in ständiger Judikatur erkennt - sich nach Ende eines Unterbrechungstatbestanden (hier Ende Krankenstand mit Krankengeldbezug) binnen 7 Tagen bei der belangten Behörde wieder zu melden, um sich wieder zur weiteren Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Gründen war die BF verpflichtet, sich gemäß § 46 Abs. 5 AlVG binnen 7 Tagen nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes - hier Krankengeldanspruch - sich bei der belangten Behörde wieder zu melden.Aus diesen Gründen war die BF verpflichtet, sich gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG binnen 7 Tagen nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes - hier Krankengeldanspruch - sich bei der belangten Behörde wieder zu melden. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem wurde von der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem wurde von der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G312.2205951.1.00