RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlG312 2206440-1 SpruchG312 2206440-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.07.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 16.07.2018 bis 26.08.2018 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.07.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 16.07.2018 bis 26.08.2018 des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF eine Beschäftigung als Kunden- und Personalberater beim XXXX mit möglichem Arbeitsantritt 16.07.2018 zugewiesen worden sei, der BF sich jedoch nicht beworben habe. Als Grund dafür gab der BF an, dass er über keine technische bzw. kaufmännische Ausbildung verfüge und sich deshalb nicht beworben habe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF eine Beschäftigung als Kunden- und Personalberater beim römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt 16.07.2018 zugewiesen worden sei, der BF sich jedoch nicht beworben habe. Als Grund dafür gab der BF an, dass er über keine technische bzw. kaufmännische Ausbildung verfüge und sich deshalb nicht beworben habe.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.07.
- Der BF führte im Wesentlichen an, dass er von XXXX nach positivem Bewerbungsgespräch eine Einladung zu einem Schnupperbesuch erhalten habe. Es hätten zahlreiche Abklärungen parallel dazu durchgeführt werden müssen und mittlerweile habe er eine Zusage für eine Einstellung ab 01.10.2018 erhalten.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.07.
- Der BF führte im Wesentlichen an, dass er von römisch 40 nach positivem Bewerbungsgespräch eine Einladung zu einem Schnupperbesuch erhalten habe. Es hätten zahlreiche Abklärungen parallel dazu durchgeführt werden müssen und mittlerweile habe er eine Zusage für eine Einstellung ab 01.10.2018 erhalten.
- Mit Bescheid vom 25.07.2018 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
- Mit Bescheid vom 25.07.2018 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 06.09.2018, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 06.09.2018, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründet wurde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach Judikatur des VwGH Bemühungen um Beendigung der Arbeitslosigkeit kein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen.Begründet wurde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach Judikatur des VwGH Bemühungen um Beendigung der Arbeitslosigkeit kein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen.
- Der dagegen erhobene Vorlageantrag vom 20.09.2018 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 25.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF steht wieder seit 12.09.2017 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 53,71 täglich. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der LXXXX endete am 31.08.
- 1.
- Der BF verfügt über einen Universitätsabschluss in "Beratung, Betreuung und Koordination in psychosozialen Einrichtungen", sowie einen Master of Metal Health - Sozialpsychiatrie und besitzt einen Führerschein A und B. Er konnte sich unter anderem Erfahrung als Sozial-Manager und in der Betreuung sozial schlechter gestellter Personen aneignen. 1.
- Am 02.07.2018 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Kunden- und Personalberater bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 01.08.2018 zugewiesen.1.
- Am 02.07.2018 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Kunden- und Personalberater bei der Firma römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 01.08.2018 zugewiesen. 1.3.
- Der Dienstgeber teilte der belangten Behörde mit, dass sich der BF auf die zugewiesene Stelle nicht beworben hat. 1.3.
- Dazu erklärte der BF niederschriftlich, dass er sich nicht beworben habe, da er über keine kaufmännische und technische Ausbildung verfügt. Er hatte Probleme mit dem Internet und konnte dies daher nicht innerhalb von 8 Tagen der belangten Behörde melden. 1.
- Am 30.07.2018 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er eine Zusage für die Einstellung bei der XXXX ab 01.10.2018 erhalten habe.1.
- Am 30.07.2018 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er eine Zusage für die Einstellung bei der römisch 40 ab 01.10.2018 erhalten habe. 1.4.
- Aus dem vorgelegten Schriftverkehr geht hervor, dass der BF sich um die Stelle bei XXXX beworben hat, sich einem Hearing unterzogen hat und Ende Juli 2018 die Zusage erhalten hat.1.4.
- Aus dem vorgelegten Schriftverkehr geht hervor, dass der BF sich um die Stelle bei römisch 40 beworben hat, sich einem Hearing unterzogen hat und Ende Juli 2018 die Zusage erhalten hat. 1.
- Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Kunden- und Personalberater bei der Firma XXXX stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.1.
- Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Kunden- und Personalberater bei der Firma römisch 40 stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. 1.
- Die BF hat am 01.10.2018 eine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende nachhaltige Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Kunden- und Personalberater bei der Firma XXXX ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 02.07.2018).Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Kunden- und Personalberater bei der Firma römisch 40 ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 02.07.2018). Die Feststellung über Nichtbewerbung für diese Beschäftigung resultiert aus dem Akteninhalt (Dienstgeberrückmeldung vom 12.07.2018, sowie aus der niederschriftlichen Angabe der BF vom 13.07.2018) Die Feststellung über die Bewerbung, sowie Aufnahme einer Beschäftigung bei XXXX ab 01.10.2018 resultieren aus dem Akteninhalt (email Verkehr vom 03.07.2018, 19.07.2018 und vom 20.07.2018)Die Feststellung über die Bewerbung, sowie Aufnahme einer Beschäftigung bei römisch 40 ab 01.10.2018 resultieren aus dem Akteninhalt (email Verkehr vom 03.07.2018, 19.07.2018 und vom 20.07.2018)
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit vom 16.07.2018 bis 26.08.2018 gemäß § 10 AlVG ausgeschlossen hat.3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit vom 16.07.2018 bis 26.08.2018 gemäß Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen hat. 3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. 3.1.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Unstrittig ist, dass der BF sich nicht für die Stelle als Kunden- und Personalberater bei XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn 16.07.2018 beworben hat und die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat.Unstrittig ist, dass der BF sich nicht für die Stelle als Kunden- und Personalberater bei römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn 16.07.2018 beworben hat und die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat. Er begründet dies jedoch damit, dass ihm eine Beschäftigung bei XXXX in Aussicht gestellt worden sei, eine Abklärung seiner Qualifikation mit dem Land XXXX erforderlich gewesen sei und er viel Zeit für die Adaptierung seiner Bewerbungsunterlagen und Abklärungen mit dem Land XXXX aufgewendet habe. Zusätzlich habe er Probleme mit der EDV (senden mit Anhängen) gehabt und konnte sich daher nicht gleich bei der belangten Behörde hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung melden.Er begründet dies jedoch damit, dass ihm eine Beschäftigung bei römisch 40 in Aussicht gestellt worden sei, eine Abklärung seiner Qualifikation mit dem Land römisch 40 erforderlich gewesen sei und er viel Zeit für die Adaptierung seiner Bewerbungsunterlagen und Abklärungen mit dem Land römisch 40 aufgewendet habe. Zusätzlich habe er Probleme mit der EDV (senden mit Anhängen) gehabt und konnte sich daher nicht gleich bei der belangten Behörde hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung melden. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die zugewiesene Beschäftigung als Kunden- und Personalberater entspricht eindeutig dem Leistungskalkül des BF und den Zumutbarkeitskriterien. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2002/08/0193). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
- Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
- September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
- Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
- September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251). Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass seine Nichtbewerbung nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma XXXX zustande kommt.Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass seine Nichtbewerbung nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma römisch 40 zustande kommt. Zudem hat er selbst eingeräumt, dass er sich nicht beworben hat, da er über keine technische bzw. kaufmännische Ausbildung verfügt. Er sieht jedoch seine Bemühungen um die Beschäftigung bei XXXX, die zu einer Arbeitsaufnahme mit 01.10.2018 geführt haben, als Rechtfertigung bzw. Nachsichtsgrund an.Zudem hat er selbst eingeräumt, dass er sich nicht beworben hat, da er über keine technische bzw. kaufmännische Ausbildung verfügt. Er sieht jedoch seine Bemühungen um die Beschäftigung bei römisch 40 , die zu einer Arbeitsaufnahme mit 01.10.2018 geführt haben, als Rechtfertigung bzw. Nachsichtsgrund an. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). 3.1.
- Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.3.1.
- Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist stellt das "Zuwarten" auf eine in Zukunft zugesagte Beschäftigung keine Rechtfertigung dafür da, eine davor mögliche Arbeitsaufnahme abzulehnen bzw. zu vereiteln. Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Kunden- und Personalberater bei XXXX hat sich der BF nicht als arbeitswillig gezeigt, da er sich gar nicht für die Stelle beworben hat. Der mögliche Arbeitsbeginn wäre der 16.07.2018 gewesen.Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Kunden- und Personalberater bei römisch 40 hat sich der BF nicht als arbeitswillig gezeigt, da er sich gar nicht für die Stelle beworben hat. Der mögliche Arbeitsbeginn wäre der 16.07.2018 gewesen. Eine Nachsicht der Ausschlussfrist ist aufgrund einer solchen Arbeitsaufnahme binnen 8 Wochen ab Beginn der Ausschlussfrist zu gewähren, darüber hinaus kann eine solche gewährt werden, wenn eine zeitliche Nähe zur Pflichtverletzung besteht und durch die Gesamtsituation zu rechtfertigen ist. Der BF hat am 01.10.2018 eine nachhaltige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei XXXX aufgenommen.Der BF hat am 01.10.2018 eine nachhaltige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei römisch 40 aufgenommen. Auch wenn der BF seine Bemühungen um die Beschäftigung bei XXXX nachgewiesen hat, ist die Arbeitsaufnahme 12 Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist keinesfalls mehr in gerechtfertigter zeitlicher Nähe. Zudem hätte der BF trotzdem Zeit gehabt, sich bei XXXX zu bewerben, vor allem da er nicht davon ausgehen konnte, dass er die Beschäftigung bei XXXX tatsächlich aufnehmen kann.Auch wenn der BF seine Bemühungen um die Beschäftigung bei römisch 40 nachgewiesen hat, ist die Arbeitsaufnahme 12 Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist keinesfalls mehr in gerechtfertigter zeitlicher Nähe. Zudem hätte der BF trotzdem Zeit gehabt, sich bei römisch 40 zu bewerben, vor allem da er nicht davon ausgehen konnte, dass er die Beschäftigung bei römisch 40 tatsächlich aufnehmen kann. Da die vorgebrachten Gründe des BF nicht geeignet sind, die Ablehnung der Beschäftigung durch ihn zu rechtfertigen und die Aufnahme der Beschäftigung bei XXXX nicht mehr in zeitlicher Nähe zur Pflichtverletzung liegt, ist keine Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG zu gewähren.Da die vorgebrachten Gründe des BF nicht geeignet sind, die Ablehnung der Beschäftigung durch ihn zu rechtfertigen und die Aufnahme der Beschäftigung bei römisch 40 nicht mehr in zeitlicher Nähe zur Pflichtverletzung liegt, ist keine Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG zu gewähren. Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als als Kunden- und Personalberater bei XXXX zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum erfolgte zu Recht.Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als als Kunden- und Personalberater bei römisch 40 zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum erfolgte zu Recht. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der BF hat zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der BF selbst bestätigt die Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der BF hat zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der BF selbst bestätigt die Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G312.2206440.1.00