← Österreich

{'item': 'I403 2192282-1'}

Obsah (17)§ 52Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 18Art. 17Art. 7§ 19§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlI403 2192282-1 SpruchI403 2192282-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 10.12.2018 vorübergehend unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 vom 10.12.2018 vorübergehend unzulässig ist. III. Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine tunesische Staatsbürgerin, reiste am 16.07.2017 rechtmäßig nach Österreich ein; am 15.11.2017 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zu diesem Antrag wurde sie am selben Tag erstbefragt. Sie gründete ihren Antrag auf eine befürchtete Verfolgung durch ihren Vater.
  2. Die Beschwerdeführerin wurde am 27.12.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, dass sie in der Hoffnung auf eine Eheschließung ihrem österreichischen Freund nach Österreich gefolgt sei, dass sie sich aber getrennt haben würden. Nach Tunesien könne sie nicht zurück, weil sie Angst habe, dass ihr Vater sie wegen des Verlustes ihrer Jungfräulichkeit töten würde. Im Zuge der Einvernahme wurden ihr Länderfeststellungen zu Tunesien (Stand: 21.07.2017) zur Kenntnis gebracht.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkte III., IV., V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).3. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei und die geschilderte Verfolgung durch ihren Vater eine reine Schutzbehauptung sei. Das Vorbringen finde keine Deckung in der Gesetzgebung Tunesiens; Täter von Ehrenverbrechen seien strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. In Tunesien habe sich die Situation für Frauen in den letzten Jahren zusehends verbessert.

  1. Gegen den Bescheid vom 09.03.2018 wendet sich die Beschwerde vom 07.04.
  2. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und den verfahrensgegenständlichen Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Gründe, die zur Flucht der Beschwerdeführerin aus Tunesien geführt haben würden (sie wäre von ihrem sehr traditionell eingestellten Vater mit dem Tod bedroht worden, nachdem sie in Verdacht geraten war, vorehelichen Geschlechtsverkehr mit ihrem damaligen Freund gehabt zu haben), nicht glaubwürdig wären, weil die tunesische Rechtsordnung Frauen und Männer gleichstelle und Ehrenverbrechen gesetzlich verboten seien. Diese Argumentation besitze keinerlei Begründungswert, in Tunesien sei die Durchsetzung von Schutzrechten bzw. der Zugang zum Recht nach wie vor problematisch, insbesondere für Frauen. Die Beschwerdeführerin könne mit keinem staatlichen Schutz rechnen. Sie habe plausibel und glaubhaft Namen und Details geschildert und habe die belangte Behörde keine Widersprüche in ihrem Vorbringen aufgezeigt. Das Gesetz, welches Vergewaltigung in der Ehe verbiete, sei auch erst 2017 erlassen worden und könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses wirksam umgesetzt sei. Aufgrund der Bedrohung durch ihren einer traditionell arabisch-patriarchalen Weltanschauung anhängenden Vater gehöre die Beschwerdeführerin "zur sozialen Gruppe der Frauen, die sich für ein selbstbestimmtes Lebens abseits patriarchalischer Hierarchien entschieden" haben und sei ihr Asyl, in eventu zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. "In Ergänzung ihrer Beschwerde" stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG.

  1. Gegen den Bescheid vom 09.03.2018 wendet sich die Beschwerde vom 07.04.
  2. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und den verfahrensgegenständlichen Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Gründe, die zur Flucht der Beschwerdeführerin aus Tunesien geführt haben würden (sie wäre von ihrem sehr traditionell eingestellten Vater mit dem Tod bedroht worden, nachdem sie in Verdacht geraten war, vorehelichen Geschlechtsverkehr mit ihrem damaligen Freund gehabt zu haben), nicht glaubwürdig wären, weil die tunesische Rechtsordnung Frauen und Männer gleichstelle und Ehrenverbrechen gesetzlich verboten seien. Diese Argumentation besitze keinerlei Begründungswert, in Tunesien sei die Durchsetzung von Schutzrechten bzw. der Zugang zum Recht nach wie vor problematisch, insbesondere für Frauen. Die Beschwerdeführerin könne mit keinem staatlichen Schutz rechnen. Sie habe plausibel und glaubhaft Namen und Details geschildert und habe die belangte Behörde keine Widersprüche in ihrem Vorbringen aufgezeigt. Das Gesetz, welches Vergewaltigung in der Ehe verbiete, sei auch erst 2017 erlassen worden und könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses wirksam umgesetzt sei. Aufgrund der Bedrohung durch ihren einer traditionell arabisch-patriarchalen Weltanschauung anhängenden Vater gehöre die Beschwerdeführerin "zur sozialen Gruppe der Frauen, die sich für ein selbstbestimmtes Lebens abseits patriarchalischer Hierarchien entschieden" haben und sei ihr Asyl, in eventu zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. "In Ergänzung ihrer Beschwerde" stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Beigelegt waren der Beschwerde Identitätsdokumente der Mutter der Beschwerdeführerin in Kopie sowie ein Schreiben der Mutter, in welchem diese von der Bedrohung der Beschwerdeführerin durch ihren Vater berichtet. Weiters wurden die folgenden Berichte und Artikel ins Verfahren eingebracht: * Artikel der Plattform TheNewArab vom 29.6.2017: "Manufacturing Virginity: The Tunisian women choosing to 'repair their honour'" * www.wissenbloggt.de: "Ehrenmorde im Islam" * Hilde Heindl: Transkript eines Vortrags über tunesische Familie, 1999 * www.tagesschau.de vom 27.7.2017: "Gewalt ist keine Privatsache mehr" 5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2018 vor. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2018 wurde der seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 07.04.2018 eingebrachte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerde jedoch von Amts wegen die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt (Spruchpunkt II.).5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2018 vor. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2018 wurde der seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 07.04.2018 eingebrachte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerde jedoch von Amts wegen die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Am 31.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Beschwerdeführerin via Fax eine Vollmachtsbekanntgabe zugunsten des "Verein Menschenrechte Österreich" übermittelt. Ergänzend waren dem Fax ein Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin sowie die bereits der Beschwerde beigelegte Ausweiskopie und Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin beigelegt.
  2. Am 07.08.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin durchgeführt. Der frühere Partner der Beschwerdeführerin wurde als Zeuge befragt. Die Einvernahme des Ehemannes (nach islamischem Recht) der Beschwerdeführerin musste unterbleiben, da der Antrag auf Einvernahme erst in der Verhandlung erfolgte und kein entsprechender Dolmetscher zur Verfügung stand. Von Seiten der Rechtsvertretung wurde auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet, aber die Möglichkeit für eine schriftliche Stellungnahme beantragt. Seitens der Beschwerdeführerin wurden dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Bestätigung über das freiwillige Engagement durch die Caritas vom 02.08.2018; -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 02.07.2018; -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom 31.07.2018 und vom 02.08.2018; -Strichaufzählung Verschiedene Medienberichte; -Strichaufzählung Ambulanzbericht des KH XXXX vom 06.06.2018.Ambulanzbericht des KH römisch 40 vom 06.06.
  3. Der vorgelegte Ambulanzbericht vom 06.06.2018 aus dem KH XXXX bescheinigt hierbei eine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit einem errechneten Geburtstermin vom XXXX.Der vorgelegte Ambulanzbericht vom 06.06.2018 aus dem KH römisch 40 bescheinigt hierbei eine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit einem errechneten Geburtstermin vom römisch 40 .
  4. Am 13.08.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht via Fax eine Stellungnahme übermittelt, in welchem in größerer Detailliertheit auf die derzeit bestehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und einem afghanischen Asylwerber eingegangen wird. Darüber hinaus wurden der Stellungnahme diverse Teilnahmebestätigungen sowie Bestätigungen über das ehrenamtliche Engagement des Ehemannes (nach islamischem Recht) beigeschlossen. Weiters wurden in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Befund des Krankenhauses in XXXX, Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 25.07.2018 (unauffälliger Schwangerschaftsbefund), ein Befund des Krankenhauses in XXXX, Ambulanzzentrum für Orthopädie und Traumatologie vom 14.08.2018 (Diagnose: Muskelverspannungen), ein Befund einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 20.08.2018 (Diagnose: "HUN rechts"), ein Ambulanzbrief der Urologischen Abteilung des LKH XXXX vom 20.08.2018 (Diagnose: Schwangerschaftshydronephrose), ein Bericht des Krankenhauses in XXXX über die stationäre Behandlung am 27.08.2018 wegen der diagnostizierten Schwangerschaftshydronephrose und ein Bericht des Psychosozialen Dienstes vom 31.08.2018 (Diagnose: Reaktion auf schwere Belastungen) vorgelegt.
  5. Am 13.08.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht via Fax eine Stellungnahme übermittelt, in welchem in größerer Detailliertheit auf die derzeit bestehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und einem afghanischen Asylwerber eingegangen wird. Darüber hinaus wurden der Stellungnahme diverse Teilnahmebestätigungen sowie Bestätigungen über das ehrenamtliche Engagement des Ehemannes (nach islamischem Recht) beigeschlossen. Weiters wurden in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Befund des Krankenhauses in römisch 40 , Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 25.07.2018 (unauffälliger Schwangerschaftsbefund), ein Befund des Krankenhauses in römisch 40 , Ambulanzzentrum für Orthopädie und Traumatologie vom 14.08.2018 (Diagnose: Muskelverspannungen), ein Befund einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 20.08.2018 (Diagnose: "HUN rechts"), ein Ambulanzbrief der Urologischen Abteilung des LKH römisch 40 vom 20.08.2018 (Diagnose: Schwangerschaftshydronephrose), ein Bericht des Krankenhauses in römisch 40 über die stationäre Behandlung am 27.08.2018 wegen der diagnostizierten Schwangerschaftshydronephrose und ein Bericht des Psychosozialen Dienstes vom 31.08.2018 (Diagnose: Reaktion auf schwere Belastungen) vorgelegt.
  6. Am XXXX wurde der Sohn der Beschwerdeführerin XXXX geboren, für den am 10.12.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
  7. Am römisch 40 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 geboren, für den am 10.12.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
  8. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Mit Anfragebeantwortung vom 28.12.2018 wurde geklärt, dass ein Kind einer tunesischen Mutter automatisch die tunesische Staatsbürgerschaft besitzt und dass einem Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung durch einen Fremden, der Ehegatte einer tunesischen Staatsbürgerin ist, in der Regel stattgegeben wird.
  9. Die standesamtliche Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem aus Afghanistan stammenden Ehemann fand am 12.01.2019 statt.
  10. Am 22.01.2019 wurde eine mündliche Verhandlung im Verfahren des Ehemannes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz abgehalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes von 29.01.2019, Zl. W109 2161412-1 wurde dessen Antrag abgewiesen und die Rückkehrentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz seines Sohnes vorübergehend für unzulässig erklärt.
  11. Am 25.01.2019 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Anfragebeantwortung vom 28.12.2018 ein. Darin weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Sohn neben der tunesischen auch die afghanische Staatsbürgerschaft inne habe. Zudem wird nochmals auf das Fluchtvorbringen eingegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Tunesiens und muslimischen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Sie stammt aus Tunis. Die Beschwerdeführerin hat in Tunesien eine Ausbildung zur Kindergärtnerin absolviert und diesen Beruf bis April 2017 auch ausgeübt. Gelegentlich wurde sie von ihrer Mutter finanziell unterstützt. Ihre Familie, insbesondere ihre Eltern sowie ihre Schwester, lebt in Tunesien. Vater und Mutter der Beschwerdeführerin leben getrennt. Die Schwester der Beschwerdeführerin wohnt - ebenso wie vor ihrer Ausreise die Beschwerdeführerin - bei ihrer Mutter. Der Vater arbeitet bei einem Reinigungsmittelerzeugungsunternehmen, die Mutter im Unterrichtsministerium. Die Beschwerdeführerin steht mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Kontakt. Am XXXX wurde in XXXX ihr Sohn XXXX geboren. Für das Kind wurde ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den vom BFA noch nicht entschieden wurde. Der Kindesvater ist ihr Ehemann, ein afghanischer Staatsbürger, dessen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 29.05.2017 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Paar ist seit 07.05.2018 nach islamischem Recht und seit XXXX standesamtlich verheiratet. Die Beziehung begann Ende
  14. Sie leben gemeinsam mit ihrem Kind in einer Flüchtlingsunterkunft. Das gemeinsame Familienleben kann in Tunesien fortgesetzt werden.Am römisch 40 wurde in römisch 40 ihr Sohn römisch 40 geboren. Für das Kind wurde ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den vom BFA noch nicht entschieden wurde. Der Kindesvater ist ihr Ehemann, ein afghanischer Staatsbürger, dessen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 29.05.2017 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Paar ist seit 07.05.2018 nach islamischem Recht und seit römisch 40 standesamtlich verheiratet. Die Beziehung begann Ende
  15. Sie leben gemeinsam mit ihrem Kind in einer Flüchtlingsunterkunft. Das gemeinsame Familienleben kann in Tunesien fortgesetzt werden. Ansonsten hat die Beschwerdeführerin in Österreich keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte. Ihre Beziehung zu XXXX, den sie im August 2016 über das Internet kennengelernt und der ihren Flug nach Österreich organisiert und eine Verpflichtungserklärung ausgestellt hatte, endete Anfang August 2017 nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Österreich.Ansonsten hat die Beschwerdeführerin in Österreich keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte. Ihre Beziehung zu römisch 40 , den sie im August 2016 über das Internet kennengelernt und der ihren Flug nach Österreich organisiert und eine Verpflichtungserklärung ausgestellt hatte, endete Anfang August 2017 nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat einige Kurse absolviert und sich freiwillig für die Caritas engagiert. Sie spricht Deutsch auf A1-Niveau. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und bestreitet ihren Lebensunterhalt über die Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin litt an schwangerschaftsbedingten gesundheitlichen Komplikationen, konkret an einem Nierenstau aufgrund der Schwangerschaft. Darüber hinaus leidet sie aufgrund der momentanen Situation an Schlaflosigkeit und Ängsten, so dass ihr vom psychosozialen Dienst ein Entspannungstraining empfohlen wurde. Eine nachhaltige (über die Zeit des Mutterschutzes hinausgehende) Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist nicht gegeben. 1.
  16. Zu den Fluchtmotiven und einer etwaigen Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin: Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Tunesien für den Fall einer Rückkehr einer Verfolgung durch ihren eigenen Vater ausgesetzt wäre. Ihr entsprechendes Vorbringen war nicht glaubhaft. Zudem wäre, wenn man davon ausginge, dass sie tatsächlich von ihrem Vater bedroht wird, staatlicher Schutz gegeben. Die Beschwerdeführerin befindet sich auch nicht in der realen Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
  17. Zur Situation in Tunesien: Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten und wurde dies auch nicht behauptet. Zur Situation von Frauen wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.07.2017 (welches im angefochtenen Bescheid vom 09.03.2018 zitiert und in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde) festgehalten: Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens unter dem ersten Präsidenten Habib Bourguiba mit dessen Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt. Eine Ausnahme stellen das Erbrecht und der unzureichende Schutz vor sexueller Gewalt dar (AA 16.1.2017; GIZ 6.2017b). Die Verfassung vom Jänner 2014 garantiert den Schutz der bisher erreichten Frauenrechte und verpflichtet den Staat zu deren weiterer Entwicklung. Der Staat garantiert die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau und wirkt auf die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in gewählten Körperschaften sowie allgemein auf Stärkung und Ausbau der Frauenrechte hin (AA 16.1.2017; HRW 12.1.2017). Der Staat trifft weitere Maßnahmen zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (AA 16.1.2017). Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, allerdings mit der Einschränkung, dass minderjährige tunesische Kinder das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. Im Erbrecht gelten die Bestimmungen der Scharia, wonach der Mann zu zwei Drittel und die Frau zu einem Drittel erben. Nichtmuslimische Frauen können nur mit Zustimmung der muslimischen Familie des Verstorbenen erben. Diese Regelung kann durch vertragliche Übereinkunft der Ehepartner umgangen werden. Eine Änderung der diskriminierenden Bestimmungen im Erbrecht in Richtung einer Besserstellung der Frauen ist in der politischen Diskussion (AA 16.1.2017). Obwohl Vergewaltigung, auch innereheliche, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem. Innereheliche Vergewaltigung steht nicht explizit unter Strafe. Einvernehmlicher außerehelicher Geschlechtsverkehr ist illegal, aber sofern dieser zwischen Erwachsenen stattfindet, kommt es nicht zu Strafverfolgung (USDOS 3.3.2017). Vergewaltigung wird nicht durchgehend bestraft, da eine Bestimmung im Strafgesetzbuch (§ 227 bis) derzeit noch besagt, dass bei Eheschließung nach Vergewaltigung einer Frau unter 20 Jahren von der Strafverfolgung abgesehen werden kann. Dieser Paragraph ist höchst umstritten aber weiterhin in Kraft (AA 16.1.2017). Häusliche Gewalt ist ebenfalls gesetzlich verboten und darunterfallende Vergehen sind mit dem doppelten Strafmaß belegt, als wenn sie von Fremden begangen werden. Durchgesetzt wird dieses Gesetz allerdings selten und häusliche Gewalt bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (USDOS 3.3.2017). Häusliche Gewalt gegen Frauen ist gerade in ländlichen Gebieten keine Seltenheit. Sexuelle Belästigung und Gewalt außerhalb der Familie kommen ebenfalls vor. Gesicherte Statistiken existieren nicht, viele Frauen zeigten die Täter, auch aus Angst vor familiärer und gesellschaftlicher Stigmatisierung, bisher nicht an. Fälle von weiblicher Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 16.1.2017).Obwohl Vergewaltigung, auch innereheliche, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem. Innereheliche Vergewaltigung steht nicht explizit unter Strafe. Einvernehmlicher außerehelicher Geschlechtsverkehr ist illegal, aber sofern dieser zwischen Erwachsenen stattfindet, kommt es nicht zu Strafverfolgung (USDOS 3.3.2017). Vergewaltigung wird nicht durchgehend bestraft, da eine Bestimmung im Strafgesetzbuch (Paragraph 227, bis) derzeit noch besagt, dass bei Eheschließung nach Vergewaltigung einer Frau unter 20 Jahren von der Strafverfolgung abgesehen werden kann. Dieser Paragraph ist höchst umstritten aber weiterhin in Kraft (AA 16.1.2017). Häusliche Gewalt ist ebenfalls gesetzlich verboten und darunterfallende Vergehen sind mit dem doppelten Strafmaß belegt, als wenn sie von Fremden begangen werden. Durchgesetzt wird dieses Gesetz allerdings selten und häusliche Gewalt bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (USDOS 3.3.2017). Häusliche Gewalt gegen Frauen ist gerade in ländlichen Gebieten keine Seltenheit. Sexuelle Belästigung und Gewalt außerhalb der Familie kommen ebenfalls vor. Gesicherte Statistiken existieren nicht, viele Frauen zeigten die Täter, auch aus Angst vor familiärer und gesellschaftlicher Stigmatisierung, bisher nicht an. Fälle von weiblicher Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 16.1.2017). Der Frauenanteil an der arbeitenden Bevölkerung liegt bei rund 25%

(2009), Frauen stellen fast ein Drittel der Richter und Anwälte, im höheren Bildungsbereich sind sie überrepräsentiert (GIZ 6.2017b). Gesetzlich ist explizit gleiches Gehalt für gleiche Arbeit vorgesehen, im Staatsdienst wird das auch umgesetzt. In der Privatwirtschaft verdienen Frauen durchschnittlich um ein Viertel weniger als Männer für dieselbe Arbeit (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Tunesien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 19.7.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/334720/476550_de.html, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/337230/479995_de.html, Zugriff 12.7.2017 Diese Feststellungen blieben im aktualisierten Länderinformationsblatt vom 15.10.2018 unverändert, allerdings wurde - für den gegenständlichen Fall allerdings nicht entscheidungsrelevant - ergänzend darauf hingewiesen, dass das Justizministerium im September 2017 ein Dekret aufhob, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten (FH 1.2018; vgl. ÖB 10.2017, AA 23.4.2018) und dass 2017 ein Gesetz zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen in Kraft getreten ist; dieses sieht u. a. vor, dass Vergewaltiger einer strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr durch Heirat des Opfers entgehen können (AA 23.4.2018).Diese Feststellungen blieben im aktualisierten Länderinformationsblatt vom 15.10.2018 unverändert, allerdings wurde - für den gegenständlichen Fall allerdings nicht entscheidungsrelevant - ergänzend darauf hingewiesen, dass das Justizministerium im September 2017 ein Dekret aufhob, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten (FH 1.2018; vergleiche ÖB 10.2017, AA 23.4.2018) und dass 2017 ein Gesetz zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen in Kraft getreten ist; dieses sieht u. a. vor, dass Vergewaltiger einer strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr durch Heirat des Opfers entgehen können (AA 23.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA-Auswärtiges Amt (23.4.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432981/4598_1526980268_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-tunesien-stand-dezember-2017-23-04-2018.pdf, Zugriff 2.10.2018 -FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/334720/476550_de.html, Zugriff 9.10.2018 -ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (10.2017): Asylländerbericht Tunesien In der Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (im Folgenden: ACCORD) a-10598-1 vom
  1. Mai 2018 zu "Tunesien: Vorkommen von Ehrenmorden; Schutzeinrichtungen für betroffene Frauen (z.B. Frauenhäuser, etc.); Schutz durch bzw. Ermittlungen der Polizei, wenn Frau von ihrem Vater aufgrund von außerehelichem Geschlechtsverkehr bedroht wird" wird Folgendes berichtet (im Folgenden unter Auslassung der englischen und französischen Originalzitate): Vorkommen von Ehrenmorden Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (Council of Europe - Parliamentary Assembly, CoE-PACE) veröffentlicht im August 2010 einen Bericht zu den Maghreb-Staaten, in dem erwähnt wird, dass Tunesien 1993, 1998 und 2004 Gesetze verabschiedet habe, die Frauen bei Scheidung und Verwaltung der Haushaltsgüter die gleichen Rechte einräume, Ehrenmorde kriminalisiere und sie als vorsätzliche Tötung einstufe, sowie sexuelle Belästigung zur Straftat erkläre. Das tunesische Nachrichtenportal Kapitalis berichtet im Jänner 2017, dass ein Mann, der seine Ehefrau und seine Tochter ermordet habe, laut eigenen Angaben am Anstand seiner Frau gezweifelt habe. Der 60-jährige Täter sei wenige Stunden nach dem von ihm in Manouba verübten Doppelmord gefasst worden und habe gestanden, seine 53-jährige Ehefrau und seine 20-jährige Tochter im Schlaf erstochen zu haben. Er habe die Tat damit erklärt, dass er seine Frau der Unsittlichkeit verdächtigt habe. Vor kurzem habe er beim Staatsanwalt einen Vaterschaftstest beantragt, da er befürchte, dass die Tochter aus einer vorherigen Beziehung der Mutter hervorgegangen sei. Der Täter habe die Ermittler gebeten, sich in seine Lage zu versetzen und zu verstehen, dass seine Tat "gerechtfertigt" sei, da seine Ehre bereits seit 20 Jahren mit Füßen getreten werde. Der Mann werde weiter in Haft gehalten, während die Ermittlungen fortgesetzt würden. Kapitalis schreibt in einem weiteren Artikel vom September 2017, dass Houssem, ein 26¬jähriger Mann, in der Stadt Beja von seinem Onkel und seinen Cousins erstochen worden sei, da man ihn im selben Zimmer wie seine Cousine erwischt habe, in die er verliebt gewesen sei. Die Täter hätten ihren Mord als Ehrenmord bezeichnet. Das Opfer habe bereits in der Vergangenheit um die Hand seiner Cousine angehalten. Der Onkle habe dies abgelehnt. Das Paar habe sich mehrmals im Geheimen getroffen und sei überzeugt gewesen, dass sich die Meinung ihrer Familie ändern werde. Dann habe die Familie Houssem alleine mit seiner Cousine in ihrem Haus entdeckt. Sein Onkel, ein Universitätsprofessor, der vor kurzem von der Pilgerfahrt zurückgekehrt sei, habe Houssem eine Falle gestellt und ihn mithilfe seiner Söhne erstochen. Die Polizei habe den Onkel und zwei seiner Söhne festgenommen, ein dritter befinde sich auf der Flucht. Die Mutter des Opfers sei bei dem Vorfall ebenfalls angegriffen worden und habe mit 14 Stichen genäht werden müssen. Realites, eine tunesische Nachrichtenwebsite, berichtet im September 2017 über denselben Vorfall. Hier wird erwähnt, dass der Onkel in Wut geraten sei, als er erfahren habe, dass seine Tochter vorhabe, das Vaterhaus zu verlassen und bei ihrem Cousin Houssem, mit dem sie eine Beziehung führe, einzuziehen. Er habe seine drei Söhne und weitere Verwandte angerufen, die mit Messern zu Houssems Haus gegangen seien und ihn erstochen hätten. Houssems Onkel und zwei Cousins seien festgenommen worden. Das Auto und die bei der Tat eingesetzten Waffen seien sichergestellt worden. Gegen weitere Familienmitglieder, die an der Tat beteiligt gewesen seien, werde ermittelt. Kapitalis berichtet im November 2017 über einen Vorfall, bei dem ein Ehrenmord verhindert worden sei. Ein junger Mann habe einen anderen ca. 50 Jahre alten Mann entführt und damit gedroht ein "Ehrverbrechen" zu begehen. Der junge Mann habe, als er von der Beziehung seiner Schwester zu einem Mann aus der Nachbarschaft erfahren habe, beschlossen, Rache zu nehmen, da die Ehre der Familie beschmutzt worden sei. Mit Hilfe seines Cousins habe er den Vater des Geliebten seiner Schwester entführt und ihn in ein verlassenes Haus gebracht, wo er ihm mit dem Tod gedroht habe. Die Polizei, die alarmiert worden sei, sei rasch eingeschritten und habe das Entführungsopfer gerettet. Die zwei Entführer seien festgenommen worden und die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet. Die in Beirut ansässige Onlinezeitung Almodon schreibt in einem älteren Artikel vom Juni 2014, dass sich die Angriffe auf Frauen in Tunesien ausgeweitet hätten. Der Vorfall, der der tunesischen ZivilgeselIschaft jedoch bis heute vielleicht am meisten in Erinnerung bleibe, sei der eines 13-jährigen Mädchens, das von seinem Vater in Brand gesteckt worden sei, da es mit einem männlichen Schulkollegen aus der Schule zurückgekehrt sei. Die Medien und politischen Parteien hätten diesen Vorfall ignoriert, jedoch hätten Bürger einen stillen Trauermarsch veranstaltet. Ehrenmorde würden in Tunesien immer noch verübt. Obwohl nur wenige Informationen dazu publik würden, würden die meisten Frauenorganisationen deren Vorkommen, vor allem in ländlichen Gegenden, bestätigen. (Almodon,
  2. Juni 2014) Der Vorfall mit dem jungen Mädchen wird auch in folgender Quelle geschildert: Inquisitr: Father Burns 13-Year-Old Daughter To Death For Walking Home With Male Classmate,
  3. Juni 2014, https://www.inquisitr.com/1303403/father-burns-13-year-old-daughter-to-death-for-walking-home-with-male-classmate/ Schutzeinrichtungen für betroffene Frauen (z.B. Frauenhäuser, etc.) Women's eNews, eine auf Informationen zur Lage von Frauen ausgerichtete Website, die Beiträge von freischaffenden JournalistInnen veröffentlicht, berichtet im März 2013, dass im Dezember 2012 das erste staatliche Frauenhaus am Stadtrand von Tunis eröffnet habe. Laut Angaben der Frauenministerin Sihem Badi habe sich bis zur Eröffnung dieses Zentrums die Zivilgesellschaft um die Opfer häuslicher Gewalt gekümmert, nun kümmere sich zum ersten Mal der Staat. Das Frauenhaus könne 50 Frauen und deren Kinder unterbringen und stelle rechtliche und psychosoziale Unterstützung zur Verfügung. Das Haus sei von der Regierung zur Verfügung gestellt worden, die laufende Finanzierung erfolge durch das UNO-Organ UN Women. Rabia Mekki, eine Projektleiterin im Frauenhaus, habe erzählt, dass die Nachbarn zunächst ablehnend auf die Einrichtung eines Frauenhauses reagiert hätten, da sie sie gedacht hätten, dass das Zentrum Prostituierte oder ehemalige Häftlinge aufnehmen werde. Mekki koordiniere nun ein zweites dazugehöriges Zentrum in Tunis, das keine Unterkunft sondern Telefonberatung anbiete. Hier könnten sich Opfer von Spezialisten beraten lassen und würden, wenn notwendig, an das Frauenhaus verwiesen. Bis jetzt sei Hilfe für Opfer häuslicher Gewalt von unabhängigen Hilfsgruppen zur Verfügung gestellt worden, darunter von der in Tunis ansässigen Tunisian Association of Democratic Women. Die Organisation habe 1993 ein Frauenzentrum eröffnet, das kostenlose Rechtsberatung und Gespräche, aber keine Unterkunft biete. In einem gemeinsamen Bericht zu Frauenrechten der NGOs The Advocates for Human Rights und MRA Mobilising for Rights Associates von 2016 für die allgemeine regelmäßige Überprüfung der UNO wird angeführt, dass es nicht genügend Unterbringungsmöglichkeiten und Programme für die Opfer von Gewalt gebe. Das erste staatliche Zentrum sowie eine nationale Notrufnummer für Opfer häuslicher Gewalt seien Berichten zufolge 2012 eingerichtet worden. Amnesty International habe jedoch im November 2015 berichtet, dass die Notrufnummer nicht im Einsatz sei und dass die Plätze in den drei Frauenhäusern in Tunis, Sousse und Sfax beschränkt seien. Die Häuser würden nur auf kurze Zeit eine Unterkunft bieten und zu einer Schlichtung mit dem Täter raten. Das französische Auslandsfernsehen France 24 berichtet im Juli 2017, dass das tunesische Parlament ein Gesetz "zur Beendigung jeglicher Gewalt gegen Frauen" verabschiedet habe. Das Gesetz werde 2018 in Kraft treten und sehe vor, dass die Behörden eine Frau bei Bedarf an eine Schutzeinrichtung verweisen müssten. Laut Human Rights Watch enthalte das Gesetz jedoch keine Mechanismen, um staatliche als auch nichtstaatliche Schutzeinrichtungen für Frauen zu finanzieren. Darüber hinaus sei nicht festgelegt, dass der Staat Frauen zeitgerecht helfen und sie dabei unterstützen müsse, eine langfristige Unterkunft zu finden. Im Allgemeinen enthalte das Gesetz keine Bestimmungen zur Finanzierung der Programme und Richtlinien, die es enthalte. Kapitalis erwähnt in einem Artikel vom November 2017, dass in Kairouan ein Frauenhaus für Opfer häuslicher Gewalt eingerichtet worden sei. Hierbei handle es sich um ein gemeinsames Projekt tunesischer staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie internationaler Partner, das sich zum Ziel gesetzt habe, Frauen, die Opfer von Gewalt geworden seien, sowie Frauen in vulnerablen Lebensumständen zu unterstützen. (Kapitalis,
  4. November 2017) Die International Development Law Organization (IDLO), eine in Rom ansässige, zwischenstaatliche Organisation, die sich für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit einsetzt, berichtet im Dezember 2017, dass Tunesien Nachholbedarf habe, was die Mechanismen zum Schutz und zur Unterstützung von weiblichen Opfern häuslicher Gewalt, darunter Frauenhäuser, angehe. In Tunesien gebe es viele Einrichtungen, die Dienste für Frauen anbieten würden, jedoch seien diese stark auf die Zivilgesellschaft angewiesen, um weiterhin betrieben werden zu können. Frauenorganisationen und das Ministerium für Frauen, Familie und Kinder hätten die eingeschränkte Kapazität von Schutzeinrichtungen als eine der größten Herausforderungen bezeichnet, die die Eliminierung geschlechtsspezifischer Gewalt hindere. Schutz durch bzw. Ermittlungen der Polizei, wenn Frau von ihrem Vater aufgrund von außerehelichem Geschlechtsverkehr bedroht wird Es konnten keine Informationen zu dieser Fragestellung gefunden werden. Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
  5. Mai 2018) • AI - Amnesty International: Assaulted and accused: Sexual and gender-based violence in Tunisia [MDE 30/2814/2015],
  6. November 2015 https://www.ecoi.net/en/file/local/1094083/1830_1459952269_mde3028142015english.pdf • Almodon: uqifu qatl an-nisa' fi tunis [Beendet das Töten von Frauen in Tunesien],
  7. Juni 2014 https://www.almodon.com/media/2014/6/19/%d8%a3%d9%88%d9%82%d9%81%d9%88%d8%a7- d9%82%d8%aa%d9%84-%d8%a7%d9%84%d9%86%d8%b3%d8%a7%d8%a1-%d9%81%d9%8a-%d8%aa%d9%88%d9%86%d8%b3 • CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly: Co-operation between the Council of Europe and the Maghreb countries in the field of social cohesion [Doc. 12353],
  8. August 2010 https://www.ecoi.net/en/file/local/1104872/1226 1285060857 edoc12353.pdf • France 24: Tunisia passes landmark law to 'end all violence' against women,
  9. Juli 2017 http://www.france24.com/en/20170727-tunisia-violence-against-women-landmark-law • HRC - UN Human Rights Council: Summary of stakeholders' submissions on Tunisia; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/27/TUN/3],
  10. Februar 2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1400657/1930 1496820601 g1703657.pdf • IDLO - International Development Law Organization: Ending violence against women in Tunisia through shelters,
  11. Dezember 2017 http://www.idlo.int/news/highlights/ending-violence-against-women-tunisia-through-shelters • Inquisitr: Father Burns 13-Year-Old Daughter To Death For Walking Home With Male Classmate,
  12. Juni 2014 https://www.inquisitr.com/1303403/father-burns-13-year-old-dauqhter-to-death-for- walkinq-home-with-male-classmate/ • Kapitalis: Double meurtre a Manouba: le tueur invoque le crime d'honneur,
  13. Jänner 2017 http://kapitalis.com/tunisie/2017/01/11/double-meurtre-a-manouba-le-tueur-invoque-le-crime-dhonneur/ • Kapitalis: Beja: Houssem (26 ans) tue pour avoir aime,
  14. September 2017 http://kapitalis.com/tunisie/2017/09/18/beia-houssem-26-ans-tue-pour-avoir-aime/ • Kapitalis: "Crime d'honneur" evite: La police libere un homme enleve a Sousse,
  15. November 2017 http://kapitalis.com/tunisie/2017/11/17/crime-dhonneur-evite-la-police-libere-un-homme-enleve-a-sousse/ • Kapitalis: Ouverture d'un centre pour femmes battues a Kairouan,
  16. November 2017 http://kapitalis.com/tunisie/2017/11/22/ouverture-dun-centre-pour-femmes-battues-a-kairouan/ • Le Temps: "Tamkin", un espace securise et confortable pour les femmes battues,
  17. März 2016 http://www.letemps.com.tn/article/96320/%C2%ABtamkin%C2%BB-un-espace- s%C3%A9curis%C3%A9-et-confortable-pour-les-femmes-battues • Realites: Un amoureux, victime d'un crime " d'honneur " a Beja,
  18. September 2017 https://www.realites.com.tn/2017/09/un-amoureux-victime-dun-crime-dhonneur-a-beia/ • The Advocates for Human Rights / MRA Mobilising for Rights Associates: TUNISIA: Women's Rights: Joint Stakeholder Report for the United Nations Universal Periodic Review (veröffentlicht von Office of the High Commissioner for Human Rights, OHCHR), 2016 https://uprdoc.ohchr.orq/uprweb/downloadfile.aspx?filename=3703&file=EnqlishTranslation Women's eNews: Tunisia Marks Belated First in Sheltering Women,
  19. März 2013 https://womensenews.orq/2013/03/tunisia-marks-belated-first-in-shelterinq-women/ In einer ACCORD-Anfragebeantwortung a-10598-2
(10599)vom
  1. Mai 2018 zu "Tunesien: Lebens- und Verdienstmöglichkeiten außerhalb von Tunis für eine alleinstehende Frau ohne familiäre Unterstützung" wurde festgestellt (wiederum unter Auslassung der fremdsprachigen Originalzitate): Es konnten nur wenige Informationen gefunden werden, die sich auf Lebens- und Verdienstmöglichkeiten von Frauen speziell in Regionen außerhalb von Tunis beziehen. Die folgenden Quellen enthalten allgemeine Informationen zum Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt, sowie zur Wohnsituation alleinstehender Frauen: Arbeitsmarkt Die Rechercheabteilung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), eines kanadischen Verwaltungsgerichts, das sich mit Fällen von Asyl und Migration befasst, veröffentlicht im Jänner 2017 eine Anfragebeantwortung zur Lage alleinstehender Frauen. Obwohl sich die Anfrage auf die Hauptstadt Tunis bezieht, enthält die Quelle auch einige allgemeine Informationen. Laut Angaben der Leiterin der tunesischen NGO Association Femmes & Leadership seien große Städte wie Tunis offener und weniger restriktiv in Bezug auf Frauen, die alleine leben würden. In Städten im Inland seien soziale Beziehungen dagegen noch sehr stark von der Tradition und patriarchalischen Strukturen beeinflusst, so eine Vertreterin des tunesischen Verbandes für Menschenrechte "Ligue tunisienne de defense des droits de l'homme" (LTDH). Die Vertreterin habe hinzugefügt, dass es Unterschiede zwischen der ländlichen Bevölkerung und den Bewohnern des Küstenstreifens gebe. Die Bemühungen hinsichtlich Infrastruktur und Investitionen würden sich auf die Küstenregion konzentrieren, daher gebe es dort bessere Arbeitsmöglichkeiten und besonders viele Leute würden in die Hauptstadt ziehen. Es sei daher für eine alleinstehende Frau einfacher, in der Hauptstadt ein Leben aufzubauen. Die Leiterin von Association Femmes & Leadership habe ebenfalls darauf hingewiesen, dass es in Tunis und der dazugehörigen Agglomeration leichter sei, da sich die Menschen weniger persönlich kennen würden und man in der Menge untergehen könne'. Was Arbeit angehe, so gebe es keine gesetzlichen Diskriminierungen gegen Frauen und auch in der Realität meistens nicht, so die Leiterin von Association Femmes & Leadership. Die Vertreterin von LTDH habe erklärt, dass Diskriminierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt sowie bei der weiteren Karriere jedoch generell eine Problematik sei, von der Frauen betroffen seien. Man könne aber nur schwer beweisen, dass alleinstehende Frauen mit größerer Wahrscheinlichkeit scheitern würden. Sie habe hinzugefügt, dass Daten darauf hinweisen würden, dass alleinstehende Frauen mit größerer Wahrscheinlichkeit am Arbeitsplatz und darüber hinaus sexueller Belästigung ausgesetzt seien. Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Bericht zur Menschenrechtslage vom April 2018 (Berichtszeitraum: 2017), dass das Gesetz gleichen Lohn für gleiche Arbeit vorsehe und dieses Gesetz im Allgemeinen umgesetzt worden sei. Gesellschaftliche und kulturelle Hindernisse hätten jedoch die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt eingeschränkt, insbesondere in leitenden Positionen. Im privaten Sektor hätten Frauen im Durchschnitt um ein Viertel weniger verdient als Männer in vergleichbaren Jobs. Das neue Gesetz zur geschlechtsspezifischen Gewalt enthalte Regelungen zur Eliminierung geschlechtsspezifischer Lohnunterschiede. Das unter Aufsicht des tunesischen Entwicklungsministeriums stehende Tunesische Institut für Wettbewerbsfähigkeit und Quantitative Studien (Institut Tunisien de la Competitivite et des Etudes Quantitatives, ITCEQ) veröffentlicht 2016 eine Arbeitsmarktanalyse, die Daten und Trends von 2006 bis 2015 umfasst. Die Studie erwähnt, dass eine Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt noch lange nicht erreicht sei. Obwohl Frauen durchschnittlich bessere Abschlüsse erzielen würden, hätten sie größere Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt. Frauen seien stärker von Arbeitslosigkeit betroffen als Männer (21,6 Prozent gegenüber 12,5 Prozent). Mehrere Faktoren seien für die zunehmende Arbeitslosigkeit von Frauen verantwortlich, darunter die steigende Anzahl arbeitssuchender Frauen, die schwache Nachfrage nach ausgebildeten weiblichen Angestellten im Privatsektor sowie die eingeschränkte Mobilität von Frauen, die sie an der Arbeitssuche in besser entwickelten Landesregionen hindere. Die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Office, ILO) veröffentlicht 2015 einen Bericht über geschlechtsspezifische Unterschiede beim Zugang zum Arbeitsmarkt in Tunesien. In urbanen Gegenden seien die Unterschiede zwischen jungen Frauen und Männern nicht so groß, in ländlichen Gebieten und Gegenden mit geringerer Dynamik sei die Geschlechterkluft größer. Junge Frauen in den nördlichen und zentralen Regionen im Inland seien stärker von Arbeitslosigkeit betroffen. Im südlichen Tunesien würden Frauen öfters als "nicht auf dem Arbeitsmarkt" eingestuft. An einer anderen Stelle wird angeführt, dass verheiratete Frauen deutlich weniger in den Arbeitsmarkt integriert seien als unverheiratete Frauen. Die Nationale Beobachtungsstelle für Beschäftigung und Ausbildung (Observatoire National de l'Emploi et des Qualifications, ONEQ) eine Abteilung des tunesischen Arbeitsministeriums schreibt in einem Bericht zur Arbeitsmarktlage vom November 2013, dass 2012 die Arbeitslosenrate für Frauen bei 25,6 Prozent gelegen habe gegenüber einer Rate von 14,6 Prozent bei Männern. Insbesondere im Südwesten (54,5 Prozent), im Südosten (48,3 Prozent) und in der westlichen Zentralregion des Landes (45,9 Prozent) sei die Arbeitslosigkeit von Frauen hoch. In der östlichen Zentralregion (Provinzen Monastir und Sousse) sowie in Cap Bon und Tunis hingegen sei die Arbeitslosigkeit von Frauen geringer, da dort die auf Export fokussierten Textilindustrien angesiedelt seien. Der Anteil junger Frauen am Arbeitsmarkt sei deutlich gestiegen. 2012 seien 47,7 Prozent der Frauen im Alter von 25 bis 29 Jahren einer Arbeit nachgegangen. Der Anstieg hänge damit zusammen, dass Frauen mittlerweile über ein höheres Bildungsniveau verfügen würden und sich ihr Stand in der Gesellschaft entwickelt habe. Wohnungssituation Die Anfragebeantwortung des IRB vom Jänner 2017 erwähnt, dass die Leiterin der NGO Association Femmes & Leadership angemerkt habe, dass alleinstehende Frauen, die keine Mütter seien sowie geschiedene Frauen in Tunesien ein normales Leben führen könnten. Frauen könnten alle Dienste selber in Anspruch nehmen und brauchten keinen Vormund, wenn sie älter als 18 Jahre seien. Die Vertreterin der Ligue tunisienne de defense des droits de l'homme (LTDH) habe erwähnt, dass eine steigende Anzahl tunesischer Frauen alleine lebe. Die Anforderungen eines modernen Lebens zwinge Frauen mit Abschlüssen und verschiedenen Ausbildungshintergründen dazu, Verantwortungen im privaten und öffentlichen Leben zu übernehmen. Es werde von ihnen erwartet, dass sie ohne männliche Hilfe Bankkonten eröffnen und Wohnungen mieten würden. Alleinstehende Frauen seien weiterhin Gewalt vonseiten von Nachbarn, Kollegen und Anderen ausgesetzt. In manchen Fällen könne es vorkommen, dass sie vor ihrem Haus oder im Haus angegriffen würden, da sie Freunde oder Familie eingeladen hätten, insbesondere wenn sich unter den Eingeladenen Männer befunden hätten. Die Leiterin von Association Femmes & Leadership habe jedoch angemerkt, dass Hausbesitzer Wohnungen oft nicht an alleinstehende Frauen, insbesondere an junge Frauen vermieten würden. Laut der Vertreterin der LTDH werde die Freiheit von Frauen, die alleine leben würden, weiterhin von der Familie sowie von gesellschaftlichen Einstellungen kontrolliert, insbesondere in Arbeitervierteln. Es konnten keine weiteren Informationen zur Wohnungssituation für alleinstehende Frauen gefunden werden. Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
  2. Mai 2018) • ILO - International Labour Office: Labour market entry in Tunisia: the gender gap, Dezember 2015 http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed emp/documents/publication/wcms 440855.pdf • IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Tunisia: The Situation of women who live alone, whether they are single or divorced, particularly in Tunis; incidence of their social status, level of education and financial autonomy on their situation; whether they can access employment and housing; support services available to them (2014-October 2016) [TUN105651.FE],
  3. Jänner 2017 https://www.ecoi.net/de/dokument/1072074.html • ITCEQ - Institut Tunisien de la Competitivite et des Etudes Quantitatives: Bilan de l'evolution Du marche du travail en Tunisie: 2006 - 2015, 2016 http://www.itceq.tn/wp-content/uploads/files/notes2016/bilan-evolution-marche-travail.pdf • ONEQ - Observatoire National de l'Emploi et des Qualifications; Ministere de la Formation Professionnelle et de l'Emploi: Le marche du Travail en Tunisie, November 2013 http://www.emploi.gov.tn/uploads/tx elypublication/Rapport annuel decembre 2013.pdf • USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2017 - Tunisia,
  4. April 2018 https://www.ecoi.net/de/dokument/1430358.html In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 01.03.2018 wurde auf den Jahresbericht von Amnesty International zu Tunesien, 2017 verwiesen und wurden folgende Ausschnitte zitiert (abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/tunesien; Zugriff am 23.01.2019): Frauen und Mädchen wurden weiterhin durch Gesetze und im täglichen Leben diskriminiert und waren nur unzureichend gegen sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt geschützt. Das Strafgesetzbuch stellte Vergewaltigung in der Ehe weiterhin nicht explizit unter Strafe. Männer, die beschuldigt wurden, ein Mädchen oder eine Frau zwischen 15 und 20 Jahren vergewaltigt oder ein Mädchen unter 18 Jahren entführt zu haben, konnten weiterhin straffrei ausgehen, wenn sie ihr Opfer heirateten. Es gab weiterhin zu wenige soziale Einrichtungen und Gesundheitsdienste, an die sich Opfer von sexuellen Übergriffen und geschlechtsspezifischer Gewalt wenden konnten. Die Angebote, die es gab, waren häufig unzureichend. Abgesehen von anderen wichtigen Aspekten der Fürsorge, war es für Vergewaltigungsopfer besonders schwierig, Verhütungsmittel und psychologische Hilfe zu bekommen. Da es an Schutzmaßnahmen wie Zufluchtsorten für von Gewalt betroffenen Frauen und Mädchen mangelte, waren sie der Gefahr weiterer Misshandlungen ausgesetzt. Im Juli 2016 stimmte der Ministerrat einem Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu und legte ihn dem Parlament zur Beratung vor. Der Entwurf soll Unzulänglichkeiten der bestehenden Gesetzgebung und ihrer praktischen Anwendung beheben und dafür sorgen, dass Opfer mehr Schutz und Hilfe erhalten. Der aktuelle Jahresbericht von Amnesty International 2017/2018 (abrufbar unterDer aktuelle Jahresbericht von Amnesty International 2017 aus 2018, (abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/tunesien#section-1727816, Zugriff am 23.01.2019) hält zu den Rechten von Kindern und Frauen fest: Im Juli 2017 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, das eine Reihe von Garantien zum Schutz von Frauen und Mädchen vor geschlechtsspezifischer Gewalt beinhaltete. Das Gesetz hob Artikel 227 bis des Strafgesetzbuchs auf, der Männern, die angeklagt waren, eine Frau oder ein Mädchen unter 20 Jahren vergewaltigt zu haben, Straffreiheit zusicherte, wenn sie ihr Opfer heirateten. Im August 2017 forderte Präsident Essebsi das Parlament auf, das diskriminierende Erbschaftsgesetz zu reformieren, und rief einen Ausschuss ins Leben, der Gesetzesreformen zugunsten der Geschlechtergerechtigkeit ausarbeiten sollte. Bis zum Jahresende hatte der Ausschuss noch keinen Bericht vorgelegt. Im September hob das Justizministerium eine Verordnung aus dem Jahr 1973 auf, die eine Eheschließung zwischen einer tunesischen Frau und einem nichtmuslimischen Mann verboten hatte. Frauen waren in der Regierung weiterhin stark unterrepräsentiert. Nach einer Kabinettsumbildung im September 2017 hatten Frauen nur noch drei statt vier von insgesamt 28 Ministerposten inne. Den in der Beschwerde enthaltenen Berichten sind folgende Feststellungen zu entnehmen: Weibliche Sexualität bleibt in Tunesien ein Tabu. Auch wenn vorehelicher Geschlechtsverkehr in Tunesien nicht unüblich sei, werde teilweise bei der Eheschließung Jungfräulichkeit vorausgesetzt. Gerade in ländlichen Wahlsiegen nehmen konservative Werte nach dem Wahlsieg der islamistischen Ennahda-Partei im Jahr 2014 wieder zu. Die Wiederherstellung des Hymen habe in den letzten Jahren zugenommen. 43%der tunesischen Bevölkerung stimmt laut einer Studie aus dem Jahr 2013 der Aussage zu, dass Ehrenverbrechen vertretbar seien. Quelle: TheNewArab, Alessandra Bocchi, Manufacturing Virginty: The Tunisian women choosing to "repair their honour" vom 29.06.2017, abrufbar unter https://www.alaraby.co.uk/english/society/2017/6/29/manufacturing-virginity-tunisian-women-choosing-to-repair-their-honour, Zugriff am 23.01.2019 In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25.01.2019 wurde auf einen Vortrag von Nina Scholz, "Der Jungfrauenkult im Islam und seine Auswirkungen auf Entwicklung und Rechte von Frauen und Mädchen" (Konferenzreport zu "Menschenrechte - Frauenrechte im Spannungsfeld von kultureller und religiöser Identität als Herausforderung für Schule und Gesellschaft", Diplomatische Akademie, 16.12.2013) verwiesen, in dem im Wesentlichen Folgendes erklärt wird: Beim Ehrbegriff mancher muslimischer Familien geht es im Kern um das sexuelle Wohlverhalten der Frauen und Mädchen. Um die Jungfräulichkeit als vermeintlich überprüfbares Zeichen von Ehrhaftigkeit wird ein besonderer Kult betrieben. Voreheliche Sexualität stellt nach allgemeiner theologischer Auffassung eine religiös verpönte und zu bestrafende Tat dar. Eine junge Frau, die vorehelichen Geschlechtsverkehr hatte, gilt als nicht mehr vermittelbar, wertlos und als Schande für die Familie. Zur Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens in Tunesien wurde in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.12.2018 zu "Tunesierin, Niederlassung in Tunesien nach Eheschließung mit einem Afghanen und Staatsangehörigkeit des gemeinsamen Kindes" festgestellt: Fragestellung:
  5. Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Ehemann (Eheschließung nach islamischen Ritus in Österreich) der Beschwerdeführerin legal in Tunesien niederlassen?
  6. Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Ehemann (standesamtliche rechtsgültige Eheschließung in Österreich) der Beschwerdeführerin legal in Tunesien niederlassen?
  7. Welche Staatsbürgerschaft wird das Kind des Paares haben? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an den VA der ÖB Tunis zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu österreichischen Botschaften (ÖB) bzw. deren Vertrauensanwälten (VA) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Zur Frage der Staatsbürgerschaft, kann die Staatendokumentation lediglich auf das geltende tunesische Recht hinweisen. Aussagen darüber, welche Staatsbürgerschaft(en) das Kind tatsächlich tragen wird, können nicht getroffen werden. Einzelquellen: Der VA der ÖB Tunis berichtet zu Anfragepunkt 1 wie folgt: Nach legaler Einreise nach Tunesien (afghanische Staatsangehörige sind sichtvermerkspflichtig) kann der Ehemann einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung stellen. Ob diesem bei in Österreich erfolgter Eheschließung nach islamischem Ritus stattgegeben wird, kann nicht beurteilt werden (VA der ÖB Tunis (24.12.2018): Bericht des VA, übermittelt von der ÖB Tunis am 24.12.2018). Der VA der ÖB Tunis hat den entsprechenden Gesetzestext zu Anfragepunkt 1 mitgesendet. In diesem wird festgelegt, dass laut Art. 13, Kapitel II des tunesischen Fremdenrechts, einem Ausländer in den folgenden Fällen ein Visum und ein gewöhnlicher Aufenthaltstitel ausgestellt wird, wenn:Der VA der ÖB Tunis hat den entsprechenden Gesetzestext zu Anfragepunkt 1 mitgesendet. In diesem wird festgelegt, dass laut Artikel 13,, Kapitel römisch zwei des tunesischen Fremdenrechts, einem Ausländer in den folgenden Fällen ein Visum und ein gewöhnlicher Aufenthaltstitel ausgestellt wird, wenn: -Strichaufzählung Ausländer, in Tunesien geboren wurden und sich ständig in Tunesien aufgehalten haben. -Strichaufzählung Ausländer, sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in Tunesien aufhalten; -Strichaufzählung Ausländer, die mit Tunesiern verheiratet sind; -Strichaufzählung Ausländer, die tunesische Kinder haben. -Strichaufzählung Ausländer, die bedeutende Dienste für Tunesien geleistet haben. Allerdings können Visum und der ordentliche Aufenthaltstitel laut Art. 16 durch die Sicherheitsdienste entzogen werden, wenn die Gründe für die Ausstellung der Karte nicht mehr vorliegen.Allerdings können Visum und der ordentliche Aufenthaltstitel laut Artikel 16, durch die Sicherheitsdienste entzogen werden, wenn die Gründe für die Ausstellung der Karte nicht mehr vorliegen. Des Weiteren,

Art. 17

, muss der Ausländer, dem die ordentliche Aufenthaltserlaubnis entzogen wurde, die Republik Tunesien verlassen.Des Weiteren,

Artikel 17

,, muss der Ausländer, dem die ordentliche Aufenthaltserlaubnis entzogen wurde, die Republik Tunesien verlassen. Der VA der ÖB Tunis berichtet zu Anfragepunkt 2 wie folgt Einem Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung durch einen Fremden, der Ehegatte eines/einer tunesischen Staatsangehörigen ist, wird in der Regel stattgegeben (VA der ÖB Tunis (24.12.2018): Bericht des VA, übermittelt von der ÖB Tunis am 24.12.2018). Die ÖB Tunis berichtet zu Anfragepunkt 3 wie folgt: Nach Einholung der Rechtsmeinung des Vertrauensanwalts der Botschaft wird wie folgt berichtet: [...] Betreffend die tunesische Staatsangehörigkeit: seit 2010 übertragt die Mutter tunesischer Staatsangehörigkeit automatisch bei Geburt ihrem Kind die tunesische Staatsbürgerschaft und dies analog wie bei einem tunesischen Vater (Art. 6 des tunesischen Staatsbürgerschaftskodex) (ÖB Tunis (23.12.2018): Fremde Rechtsordnungen - Ableitung Staatsangehörigkeit und Familiennamen über Mutter, übermittelt von der ÖB Tunis am 24.12.2018).Betreffend die tunesische Staatsangehörigkeit: seit 2010 übertragt die Mutter tunesischer Staatsangehörigkeit automatisch bei Geburt ihrem Kind die tunesische Staatsbürgerschaft und dies analog wie bei einem tunesischen Vater (Artikel 6, des tunesischen Staatsbürgerschaftskodex) (ÖB Tunis (23.12.2018): Fremde Rechtsordnungen - Ableitung Staatsangehörigkeit und Familiennamen über Mutter, übermittelt von der ÖB Tunis am 24.12.2018). Weiters berichtet der VA der ÖB Tunis zu Anfragepunkt 3 wie folgt: Kinder tunesischer Staatsangehöriger erhalten auch wenn nur ein Elternteil - Vater oder Mutter - die tunesische Staatsangehörigkeit besitzen, automatisch die tunesische Staatsangehörigkeit durch Abstammung (Siehe dazu Ber. Tunis-ÖB/KONS/0776/2018 v. 23.11.2018 - Beilage). Ob das Kind automatisch durch Abstammung auch die afghanische Staatsangehörigkeit erwirbt, kann von ha. nicht beantwortet werden und wäre mit der zuständigen ÖB Islamabad zu klären (VA der ÖB Tunis (24.12.2018): Bericht des VA, übermittelt von der ÖB Tunis am 24.12.2018).

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien, die eingeholten Anfragebeantwortungen und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte zur Situation in Tunesien. Zudem wurde am 07.08.2018 eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Einsicht wurde auch genommen in die Verhandlungsprotokolle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2018 und vom 22.01.2019 zum Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (W109 2161412-1). 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen hinsichtlich der Lebensumstände, der Herkunft, der Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren diesbezüglich glaubhafte Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 19.02.2018 gab die Beschwerdeführerin an, von 2009 bis April 2017 in verschiedenen Kindergärten in Tunis tätig gewesen zu sein. Die Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten ihrer Eltern und zum Kontakt zu ihrer Mutter und Schwester entstammen ebenfalls dem Protokoll vom 19.02.
  4. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der von ihr vorgelegten Identitätsdokumente, insbesondere aus dem in Kopie vorgelegten Reisepass, ausgestellt am 13.05.2017, und den sonstigen Visumsunterlagen, fest. Die Geburt ihres Sohnes ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde, die Eheschließung aus dem vorgelegten Auszug aus dem Eheregister und der Heiratsurkunde vom XXXX. Dass sie die Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann Ende 2017 eingegangen war, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 13.08.
  5. Dass über den Antrag auf internationalen Schutz ihres Sohnes, gestellt am 10.12.2018, vom BFA noch nicht entschieden wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" vom 28.01.2019.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der von ihr vorgelegten Identitätsdokumente, insbesondere aus dem in Kopie vorgelegten Reisepass, ausgestellt am 13.05.2017, und den sonstigen Visumsunterlagen, fest. Die Geburt ihres Sohnes ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde, die Eheschließung aus dem vorgelegten Auszug aus dem Eheregister und der Heiratsurkunde vom römisch 40 . Dass sie die Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann Ende 2017 eingegangen war, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 13.08.
  6. Dass über den Antrag auf internationalen Schutz ihres Sohnes, gestellt am 10.12.2018, vom BFA noch nicht entschieden wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" vom 28.01.
  7. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über ihr Kind und ihren Ehemann hinaus keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 07.08.
  8. Zu ihrem Leben im Österreich wurden die folgenden Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Bestätigung über ihr freiwilliges Engagement durch die Caritas vom 02.08.2018; -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 02.07.2018; -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom 31.07.2018 und vom 02.08.
  9. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 24.01.
  10. Die Feststellungen zum gegenwärtigen Wohnsitz und dem Bezug der Grundversorgung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 24.01.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Beschwerdeführerin hatte eine problematische Schwangerschaft und legte diesbezüglich Befunde vor. Eine weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt sich daraus aber nicht. In der Einvernahme durch das BFA am 19.02.2018 verwies sie auf Schlafstörungen und eine Zyste im linken Unterkiefer. Auch daraus ergeben sich keine gesundheitlichen Bedenken hinsichtlich einer Rückkehr nach Tunesien. Sowohl in der Einvernahme durch das BFA am 19.02.2018 wie auch in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 verwies sie auf "Herzklopfen" bzw. "Herzprobleme". Einem Entlassungsbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in XXXX vom 28.12.2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin "wegen Herzrasen und thorakalen Schmerzen" in die Ambulanz gekommen war, dass aber nach Durchführung eines EKG festgestellt wurde, dass die Schmerzen nicht kardial bedingt sind. Ihr wurde ein Schmerzmittel für den Fall von Schmerzen verschrieben. Gegen ihr Herzrasen (Sinustachykardie) wurden ihr Ausdauertraining und ausreichende Flüssigkeitszufuhr empfohlen. Von konkreten Herzbeschwerden, die einer medizinischen Behandlung bedürfen, kann daher im Fall der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Vorgelegt wurde auch noch ein Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in XXXX vom 14.08.2018, wonach die Beschwerdeführerin an Muskelverspannungen der Nackenmuskulatur litt. Auch dies führt zu keinem besonderen Behandlungsbedarf. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme wurden daher zusammengefasst von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.Die Beschwerdeführerin hatte eine problematische Schwangerschaft und legte diesbezüglich Befunde vor. Eine weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt sich daraus aber nicht. In der Einvernahme durch das BFA am 19.02.2018 verwies sie auf Schlafstörungen und eine Zyste im linken Unterkiefer. Auch daraus ergeben sich keine gesundheitlichen Bedenken hinsichtlich einer Rückkehr nach Tunesien. Sowohl in der Einvernahme durch das BFA am 19.02.2018 wie auch in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 verwies sie auf "Herzklopfen" bzw. "Herzprobleme". Einem Entlassungsbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in römisch 40 vom 28.12.2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin "wegen Herzrasen und thorakalen Schmerzen" in die Ambulanz gekommen war, dass aber nach Durchführung eines EKG festgestellt wurde, dass die Schmerzen nicht kardial bedingt sind. Ihr wurde ein Schmerzmittel für den Fall von Schmerzen verschrieben. Gegen ihr Herzrasen (Sinustachykardie) wurden ihr Ausdauertraining und ausreichende Flüssigkeitszufuhr empfohlen. Von konkreten Herzbeschwerden, die einer medizinischen Behandlung bedürfen, kann daher im Fall der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Vorgelegt wurde auch noch ein Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in römisch 40 vom 14.08.2018, wonach die Beschwerdeführerin an Muskelverspannungen der Nackenmuskulatur litt. Auch dies führt zu keinem besonderen Behandlungsbedarf. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme wurden daher zusammengefasst von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. 2.
  11. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, von ihrem Vater wegen einer vorehelichen Beziehung und dem damit verbundenen Verlust ihrer Jungfräulichkeit Verfolgung zu befürchten. Das BFA kam im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und begründete dies in erster Linie mit der Strafbarkeit von Ehrenmorden in Tunesien und der zunehmend verbesserten Rechtsstellung von Frauen. Nun mag die Existenz einer strafrechtlichen Verfolgung zwar in Bezug auf die Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Tunesiens in Bezug auf Ehrenverbrechen relevant sein, doch kann sie - wie in der Beschwerde zu Recht aufgezeigt wurde - die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin nicht erschüttern. Auch wenn Ehrenverbrechen in Tunesien vom Staat geahndet werden, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie nicht vorkommen bzw. in die Tat umgesetzt werden. Auch die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 18.05.2018 (siehe Punkt 1.3.) bestätigt die Existenz von Ehrenverbrechen in Tunesien. Die in der Beschwerde behauptete "traditionell arabisch-patriarchale Weltanschauung" vieler tunesischer Männer wird auch vom Bundesverwaltungsgericht durchaus gesehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist allerdings aufgrund der folgenden Erwägungen dennoch nicht glaubhaft: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Diesen Anforderungen wurde die Beschwerdeführerin nicht gerecht. In der Erstbefragung am 15.11.2017 fasste die Beschwerdeführerin ihren Fluchtgrund folgendermaßen zusammen: "Meine Eltern sind bereits seit langem geschieden, aber dennoch hat mein Vater das Sagen. Ich hatte in Tunesien einen Freund und habe mit ihm geschlafen. Als wir uns getrennt hatten, erfuhr mein Vater davon und wollte mich zum Arzt bringen, um mich zu kontrollieren. Meine Mutter hat mich davor gewarnt und wir wussten beide, dass mich mein Vater töten wird, wenn er es erfahren wird. Ich lernte einen Österreicher kennen, der versprach mir zu helfen. Ich rannte mit ihm weg und er half mir, auch das Visum zu erhalten. Nachdem er mich zwei Wochen lang ausgenutzt hatte, hat er sich von mir getrennt. Ich habe Angst um mein Leben und kann nicht mehr in meine Heimat zurückkehren." In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 19.02.2018 stellte sie zu obigen Aussagen klar, dass sie mit ihren Eltern schon beim Gynäkologen gewesen sei, dann aber gemeinsam mit ihrer Mutter von der Toilette geflüchtet sei, um der Untersuchung zu entgehen. Ihr Vater werde sie töten, weil sie vom Arzt geflüchtet sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme schilderte sie die Bedrohung durch ihren Vater dann aber ganz anders: "F: Sind Sie jemals bedroht worden? A: Ja - nachgefragt - von meinem Vater. Einmal hat er mich angerufen, ich habe mich nicht gemeldet. Und dann hat er mit meiner Mutter telefoniert und gesagt, dass wir uns treffen sollen, dass wir über das Problem reden sollen. Es ist nicht seine Absicht gewesen und zu treffen und das Problem zu lösen, sondern mich zu töten. F: Hat er Ihnen gegenüber gesagt, dass er Sie töten wird? A: Nein, meine Mutter hat mir das gesagt und die Freundin meiner Mutter." Erst auf konkrete Nachfrage kam die Beschwerdeführerin dann wieder auf den Vorfall beim Gynäkologen zu sprechen: Im Juli 2016 habe ihr Vater, nachdem er von einem Freund gehört habe, dass dieser sie mit einem Mann gesehen habe, ihr den Besuch beim Gynäkologen befohlen; danach habe ihre Mutter sie zu einer Freundin geschickt, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Ihr Vater habe diese Familie dann aber mit dem Tod bedroht. In der mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 wurde die Bedrohung durch ihren Vater dann wieder anders geschildert: Sie wiederholte zwar, dass ihr Vater von einem Freund gehört habe, dass er sie mit einem Mann gesehen habe, erwähnte dann aber erstmals, dass der Vater dann zu ihr nach Hause gekommen sei und sie so geschlagen habe, dass sie noch immer Probleme mit der Schulter habe. Diese Begegnung und die körperliche Misshandlung durch ihren Vater war vorher noch nie erwähnt worden. In der Stellungnahme vom 25.01.2019 wurde dieses Element dann nochmals betont und erklärt, die Beschwerdeführerin habe durch die erlittenen Misshandlungen Narben davongetragen und sei bereits als Kind Zeugin von Misshandlungen an der Mutter geworden. Körperliche Misshandlungen wurden davor aber nicht erwähnt, so auch nicht in der Einvernahme durch das BFA am 19.02.
  12. Wenn in der Stellungnahme vom 25.01.2019 dann auch noch erklärt wird, dass die Ehre der Familie aufgrund des Verlassens des Familienverbandes durch die Beschwerdeführerin schwer verletzt worden sei, so erscheint dies nicht plausibel, wenn Vater und Mutter der Beschwerdeführerin ohnehin schon geschieden waren und daher bereits die Mutter den Familienverband verlassen hatte. Wenn weiter ausgeführt wird, dass die Schwester der Beschwerdeführerin für das Verlassen Tunesiens durch die Beschwerdeführerin schwere körperliche Misshandlungen zu erdulden hatte, so stellt sich auch hier die Frage, warum dies nicht früher erwähnt wurde. Auch die Geschehnisse rund um den Arztbesuch wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht anders dargelegt: Ihr Vater habe dann darauf bestanden, dass sie sich einer Untersuchung unterziehe, doch habe ihr ihre Mutter an dem Tag des geplanten Arztbesuches geholfen wegzugehen. In der mündlichen Verhandlung war daher keine Rede mehr davon, dass sie direkt aus der ärztlichen Praxis, aus dem Wartebereich geflüchtet sei. Auch die Zeit zwischen der ersten Bedrohung durch ihren Vater, die sie in der mündlichen Verhandlung mit Juli 2016 datiert, bis zu ihrer Ausreise am 16.07.2017 wurde von der Beschwerdeführerin nicht konsistent geschildert: Während sie dem BFA erklärte, dass sie die Zeit bei einer Freundin ihrer Mutter verbracht hatte, schildert sie dies in der mündlichen Verhandlung wenig plausibel, wie der folgenden Ausschnitt aus der Niederschrift vom 07.08.2018 zeigt: "RI: Wohin sind Sie dann gegangen, als Ihre Mutter Ihnen half, wegzugehen? BF: Am ersten Tag bin ich zu meiner Tante. Ich habe dort auf meine Mutter gewartet, damit wir eine Lösung finden können. Danach bin ich zu einer Freundin meiner Mutter gegangen. RI: Wie lange hielten Sie sich dort auf? BF: Ich blieb lange bei ihr, ich kann mich nicht mehr erinnern wie lange. Immer, als wir hörten, dass mein Vater wusste, wo ich war, bin ich woanders hingegangen. RI: Das heißt, Sie wechselten öfters die Wohnung? BF: Die meiste Zeit blieb ich bei der Freundin meiner Mutter, weil niemand hat es erlaubt, dass ich bei ihnen bleibe. Niemand hat mich aufgenommen. RI: Vorher sagten Sie, "wenn wir hörten, dass mein Vater wusste, wo ich war, bin ich woanders hingegangen." Was meinen Sie damit? BF: Ich bin zB zu einer Freundin gegangen. Aber niemand wollte, dass ich lange bei ihnen bleibe, weil alle wussten, dass ich ein Problem habe. Alle hatten Angst vor meinem Vater. RI: Ihr Vater wusste aber, dass Sie sich bei der Freundin bzw. bei Freunden Ihrer Mutter aufhielten? BF: Er hat mich nicht gesehen. Einmal kam er jedoch zu ihr und sagte ihr, er weiß, dass ich bei ihr bin. Sie hat mich daraufhin versteckt. Er sagte der Freundin, wenn er mich erwischt, wird er mich und sie umbringen. RI: Wann kam Ihr Vater zur Freundin Ihrer Mutter? BF: Das weiß ich nicht mehr genau. RI: Ungefähr? BF: Das war im August
  13. RI: Wann sind Sie zur Freundin Ihrer Mutter gezogen? BF: Ich war ab dem 02.08.2016 bei ihr. RI: Bis wann waren Sie bei ihr? BF: Bis ich nach Österreich gekommen bin. RI: Wann war das? BF: Bis Juli 2017, bis ich das Visum erhalten habe und das Land verlassen konnte. RI: Obwohl Ihr Vater im August 2016 Ihre Freundin bedroht hat, blieben Sie noch fast ein ganzes Jahr dort? BF: Weil niemand anders hat mich aufgenommen. Ich habe sie gebeten, bei ihr zu bleiben, weil ich sonst auf der Straße schlafen hätte müssen. RI: Haben Sie in dieser Zeit gearbeitet? BF: Nur für eine kurze Zeit, weil ich Angst hatte." Einerseits vermittelt die Beschwerdeführerin mit diesen Aussagen den Eindruck, sie habe öfters den Wohnort gewechselt, andererseits scheint sie bei der Freundin ihrer Mutter gewohnt zu haben. Wenig plausibel ist, dass sie, obwohl ihr Vater die Freundin bedrohte und meinte, er wisse, dass sie sich dort aufhalte, noch fast ein weiteres Jahr an diesem Ort geblieben sein will. Nicht nachvollziehbar ist es außerdem, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage zwar meinte, sie habe nur mehr kurze Zeit gearbeitet, dass sie vor dem BFA aber erklärt hatte, bis etwa April 2017 im Kindergarten gearbeitet zu haben, was nicht damit zu vereinbaren wäre, dass sie sich vor ihrem Vater versteckt gehalten haben will. Zudem gab XXXX, den sie laut ihren Aussagen vor BFA und Bundesverwaltungsgericht im August 2016 über das Internet kennengelernt und der sie im Jänner 2017 für fünf Tage in Tunis besucht hatte, in der mündlichen Verhandlung nach Erinnerung an seine Wahrheitspflicht zu Protokoll, dass er die Mutter und den Stiefvater der Beschwerdeführerin kennengelernt habe. Die Beschwerdeführerin habe mit diesen und mit ihrer Schwester in einer Wohnung gelebt. Von besonderen Problemen mit ihrem Vater habe ihm die Beschwerdeführerin nicht berichtet, sie habe nur einmal etwas von irgendwelchen Papieren erzählt. Auch dies spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin sich monatelang (und nach ihren Angaben auch zum Zeitpunkt des Besuches von XXXX in Tunis) vor ihrem Vater versteckt hielt.Zudem gab römisch 40 , den sie laut ihren Aussagen vor BFA und Bundesverwaltungsgericht im August 2016 über das Internet kennengelernt und der sie im Jänner 2017 für fünf Tage in Tunis besucht hatte, in der mündlichen Verhandlung nach Erinnerung an seine Wahrheitspflicht zu Protokoll, dass er die Mutter und den Stiefvater der Beschwerdeführerin kennengelernt habe. Die Beschwerdeführerin habe mit diesen und mit ihrer Schwester in einer Wohnung gelebt. Von besonderen Problemen mit ihrem Vater habe ihm die Beschwerdeführerin nicht berichtet, sie habe nur einmal etwas von irgendwelchen Papieren erzählt. Auch dies spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin sich monatelang (und nach ihren Angaben auch zum Zeitpunkt des Besuches von römisch 40 in Tunis) vor ihrem Vater versteckt hielt. Die in der Beschwerde behauptete "traditionell arabisch-patriarchale Weltanschauung" des Vaters der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus schwer glaubhaft. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist von ihrem Vater geschieden. Aus den im Akt einliegenden Visumsunterlagen ergibt sich ebenso wie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA, dass ihre Mutter im Unterrichtsministerium beschäftigt ist. Die Beschwerdeführerin selbst war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise 26 Jahre alt und dennoch unverheiratet und berufstätig. Dies passt nicht zu dem Bild eines Mannes, der die Frauen seiner Familie kontrolliert und von ihnen konservativ-traditionelles Verhalten erwartet. Auch diese Umstände sprechen gegen die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohung durch ihren Vater. Mit der Beschwerde wurde eine "Ehrenerklärung" der Mutter übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin von ihrem Vater wegen des Verlustes der Jungfräulichkeit bedroht werde. Dieses Schreiben wird vom Bundesverwaltungsgericht als Versuch der Mutter gewertet, ihre Tochter zu unterstützen; insbesondere aufgrund der Vorlage einer ähnlichen "Ehrenerklärung" im Visumverfahren, sind Zweifel angebracht: Mit einer offiziell beglaubigten "Declaration sur l¿ honneur" ("Ehrenerklärung") vom 30.06.2017 hatte die Mutter der Beschwerdeführerin erklärt, dass ihre Tochter einen Familienfreund in Österreich besuchen wolle und dass sie garantieren würde, dass ihre Tochter vor Ablauf des Visums nach Tunesien zurückkehren würde. Dabei gab die Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 19.02.2018 zu, dass sie schon bei der Beantragung des Visums vorgehabt habe, ihren damaligen Partner XXXX zu heiraten und ihren Rückflug nach Tunis nicht in Anspruch zu nehmen. Dies bestätigte sie auch in der mündlichen Verhandlung: "Ja, der Plan war, dass ich mit einem Touristenvisum einreise und wir später heiraten und ich einen Aufenthaltstitel bekomme. Ich kenne mich mit den österreichischen Gesetzen nicht aus." Unabhängig von einer Kenntnis der österreichischen Gesetze wurde allerdings von der Mutter in ihrer vom 30.06.2017 versichert, dass ihre Tochter nach Tunesien zurückkehren würde, obwohl der Plan offensichtlich ein gänzlich anderer war. Die Mutter war daher auch im Visumverfahren bereit, die Unwahrheit zu schreiben, um (vermeintlich) ihrer Tochter zu helfen. Mit der nunmehr neu vorgelegten "Ehrenerklärung" wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher auch nicht bescheinigt.Mit der Beschwerde wurde eine "Ehrenerklärung" der Mutter übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin von ihrem Vater wegen des Verlustes der Jungfräulichkeit bedroht werde. Dieses Schreiben wird vom Bundesverwaltungsgericht als Versuch der Mutter gewertet, ihre Tochter zu unterstützen; insbesondere aufgrund der Vorlage einer ähnlichen "Ehrenerklärung" im Visumverfahren, sind Zweifel angebracht: Mit einer offiziell beglaubigten "Declaration sur l¿ honneur" ("Ehrenerklärung") vom 30.06.2017 hatte die Mutter der Beschwerdeführerin erklärt, dass ihre Tochter einen Familienfreund in Österreich besuchen wolle und dass sie garantieren würde, dass ihre Tochter vor Ablauf des Visums nach Tunesien zurückkehren würde. Dabei gab die Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 19.02.2018 zu, dass sie schon bei der Beantragung des Visums vorgehabt habe, ihren damaligen Partner römisch 40 zu heiraten und ihren Rückflug nach Tunis nicht in Anspruch zu nehmen. Dies bestätigte sie auch in der mündlichen Verhandlung: "Ja, der Plan war, dass ich mit einem Touristenvisum einreise und wir später heiraten und ich einen Aufenthaltstitel bekomme. Ich kenne mich mit den österreichischen Gesetzen nicht aus." Unabhängig von einer Kenntnis der österreichischen Gesetze wurde allerdings von der Mutter in ihrer vom 30.06.2017 versichert, dass ihre Tochter nach Tunesien zurückkehren würde, obwohl der Plan offensichtlich ein gänzlich anderer war. Die Mutter war daher auch im Visumverfahren bereit, die Unwahrheit zu schreiben, um (vermeintlich) ihrer Tochter zu helfen. Mit der nunmehr neu vorgelegten "Ehrenerklärung" wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher auch nicht bescheinigt. Insgesamt gelang es der Beschwerdeführerin daher nicht glaubhaft zu machen, dass sie von ihrem Vater verfolgt oder bedroht wird. Zudem würde sich - selbst wenn man davon ausginge, dass der Vater der Beschwerdeführerin diese tatsächlich bedrohen würde - die Frage stellen, ob sich die Beschwerdeführerin gegen diese Bedrohung nicht zur Wehr setzen könnte. Wie den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, bemüht sich der tunesische Staat um einen besseren Schutz für Frauen, indem er Frauenhäuser und Schutzzentren für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt einrichtet und Gesetze gegen geschlechtsspezifische Gewalt erlässt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Tunesien Ehrenverbrechen dennoch verkommen und dass, wie in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichten dargelegt, speziell in ländlichen Gebieten Frauen, die voreheliche Beziehungen eingehen, Probleme bekommen und als "Schande" gesehen werden können. Auch wenn der tunesische Staat aber nicht jedes Ehrenverbrechen verhindert kann (ebenso wenig wie im Übrigen der österreichische Staat), so ist doch - wie auch die in der Anfragebeantwortung zu Ehrenmorden vom 18.05.2018 geschilderte Intervention zur Verhinderung eines Ehrenverbrechens zeigt - davon auszugehen, dass die tunesischen Behörden generell schutzfähig und schutzwillig sind, um Frauen vor Gewalt durch Familienmitglieder zu bewahren. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich am 19.02.2017 vor dem BFA erklärte, dass sie nicht zur Polizei gegangen sei, weil diese ihrem Vater Recht gegeben hätte, deckt sich dies nicht mit den in den Länderfeststellungen genannten Versuchen des tunesischen Staates, Frauen besser zu schützen, bzw. stünde ihr auch die Möglichkeit offen, sich bei einer NGO oder einem Schutzzentrum Unterstützung zu suchen. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist und nicht mehr im direkten Machteinfluss ihres Vaters gelebt hat. Außerdem ist die Beschwerdeführerin inzwischen verheiratet und daher auch unter diesem Aspekt nicht als vollkommen schutzlos anzusehen. Auch ihr Ehemann könnte sie dabei unterstützen, Schutz bei den Behörden zu suchen. Im Übrigen spricht auch der Status von Tunesien als sicherer Herkunftsstaat für staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit (VwGH, 06.11.2018, Ra 2017 01 0292 12). Wie bereits ausgeführt gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Bedrohung durch ihren Vater glaubhaft zu machen. Aufgrund der soeben getätigten Ausführungen wäre aber selbst für den Fall, dass der Vater der Beschwerdeführerin sie bedrohen würde, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Schutz durch die tunesischen Behörden bekommen würde. 2.
  14. Zu einer Fortsetzung des Familienlebens in Tunesien: Der Beschwerdeführerin ist insbesondere nach der Geburt ihres Sohnes eine Trennung von ihrem Ehemann, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt, nicht zumutbar. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage ist auch ein gemeinsames Familienleben in Afghanistan gegenwärtig nur schwer möglich. Zu prüfen ist daher die Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in Tunesien. Wie in der unter Punkt 1.
  15. wiedergegebenen Anfragebeantwortung festgestellt wird, ist der Sohn des Paares tunesischer Staatsbürger und stünde dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Aufenthaltsgenehmigung zu. Die Beschwerdeführerin erklärte auf die Frage, warum sie nicht mit ihrem Mann in Tunesien leben könnte, nur, dass es dort für sie keine Sicherheit geben würde und sie daher nicht zurückkehren könne. Wie bereits dargelegt ist das Vorbringen zur angeblichen Verfolgung durch ihren Vater aber nicht glaubhaft. Eine sonstige Rückkehrgefährdung wurde nicht geltend gemacht: In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 19.02.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie, wenn sie keine Probleme mit ihrem Vater hätte, nach Tunesien zurückkehren könnte. In der mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 meinte sie zwar, dass die ganze Familie ihres Vaters von ihren vorehelichen Beziehungen wisse, eine konkrete Bedrohung ergibt sich daraus aber nicht, da das Vorbringen rund um die Verfolgung durch ihren Vater, wie bereits aufgezeigt, nicht glaubhaft ist. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die arabische Sprache nicht beherrscht, doch ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein sollte, diese rasch zu erlernen. Er hatte auch seine Zeit in Österreich genützt, um sich möglichst umfassend zu integrieren, wie die mit Stellungnahme vom 13.08.2018 vorgelegten Unterlagen zeigen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres Familienlebens mit Ehemann und Sohn in Tunesien möglich und zumutbar ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Familie in eine existenzbedrohende Notlage gerät. Die Beschwerdeführerin war auch in der Vergangenheit von ihrer Mutter finanziell unterstützt worden und könnte sie, jedenfalls bis ihr Ehemann in der Lage ist, am tunesischen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, zum Familieneinkommen beitragen, indem sie wieder als Kindergärtnerin arbeitet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist laut seinen Aussagen in der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 10.10.2018 Techniker für Klimaanlagen und kann davon ausgegangen werden, dass es ihm nach erfolgreichem Spracherwerb möglich sein sollte, wieder eine Anstellung zu finden. 2.
  16. Zu den Länderfeststellungen: Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (Stand 21.07.2017) zu Tunesien auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Es wird dabei nicht verkannt, dass im Oktober 2018 ein aktualisiertes Länderinformationsblatt veröffentlicht wurde, doch weist dieses keine entscheidungsrelevanten Änderungen auf. Insbesondere blieb die Situation von Frauen unverändert bzw. veränderte sie sich durch die Erlassung neuer Gesetze leicht zum Besseren. Der Themenbereich zur Lage von Frauen wurde nur durch Hinweise darauf ergänzt, dass das Justizministerium im September 2017 ein Dekret aufhob, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten und dass 2017 ein Gesetz zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen in Kraft getreten ist; dieses sieht u. a. vor, dass Vergewaltiger einer strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr durch Heirat des Opfers entgehen können. Beide Punkte entfalten keine Relevanz für den gegenständlichen Sachverhalt. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid (basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.07.2017) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid (basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.07.2017) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen des Länderinformationsblattes wurden der Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das BFA am 19.02.2018 übergeben und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. In einer Stellungnahme vom 01.03.2018 wurde den Feststellungen nicht entgegengetreten, doch ergänzend auf den Bericht von Amnesty International zu Tunesien 2017 verwiesen, der oben unter Punkt 1.
  17. auszugsweise wiedergegeben wird. Soweit in der Stellungnahme vom 01.03.2018 auf einen Jahresbericht von Amnesty International aus dem Jahr 2013 verwiesen wird, um die allgemeine Situation in Tunesien wiederzugeben, hat die Zeit der Massenproteste im sogenannten Arabischen Frühling keine Relevanz für den gegenständlichen Fall. Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte wurden, soweit möglich, zu Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben (siehe oben unter Punkt 1.3.). Soweit auf eine Quelle namens www.wissenbloggt.de: Ehrenmorde im Islam Bezug genommen wurde, ist diese im Internet nicht mehr abrufbar. Es scheint sich dabei um eine Studie über Ehrenmorde in Deutschland zu handeln. In der Beschwerde wird dazu ein an der Universität Osnabrück tätiger Islamwissenschafter zitiert, der festhält, dass Töchter, die sich dem patriarchalen Weltbild entziehen, mit Sanktionen zu rechnen hätten. Dies ergibt sich auch aus den anderen oben zitierten Berichten, so dass auf eine Wiedergabe dieser nicht mehr zugänglichen Quelle verzichtet werden kann. Der Beschwerde ebenfalls beigelegt war das Transkript eines Vortrages einer Wiener Psychotherapeutin, gehalten beim Weltkongress für Psychotherapie
  18. Auch dort wird über die traditionell-patriarchalische Struktur tunesischer Familien berichtet, konkrete Informationen über Ehrenmorde bzw. über die aktuelle Situation von Frauen in Tunesien ergeben sich daraus aber nicht. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortungen von ACCORD zur Situation alleinstehender Frauen und zu Ehrenmorden übermittelt. Eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Fragen des Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsrecht in Tunesien wurde der Beschwerdeführerin am 08.01.2019 übermittelt und Gelegenheit für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. Den Feststellungen wurde auch nicht entgegengetreten; in einer Stellungnahme vom 25.01.2019 wurde nur darauf verwiesen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin auch afghanischer Staatsbürger ist. Alle Anfragebeantwortungen finden sich oben unter Punkt 1.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  20. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
  21. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. In der Beschwerde wurde behauptet, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit "zur sozialen Gruppe der Frauen, die sich für ein selbstbestimmtes Leben abseits patriarchalischer Hierarchien entschieden hat" Asyl zu gewähren sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht davon auszugehen, dass es eine derartige soziale Gruppe mit Asylrelevanz gibt. Bei der von der Beschwerdeführerin behaupteten Bedrohung durch ihren Vater wegen des Eingehens vorehelicher Beziehungen könnte es sich allerdings theoretisch um eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie handeln. Solche Fälle stehen im Spannungsfeld zwischen der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits. Droht einer Frau wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, so kommt sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH 30.11.2004, Zl. 2003/01/0504; vom 28.08.2009, Zl. 2008/19/1027; vom 04.03.2010, Zl. 2006/20/0832 oder vom 09.09.2010, Zl. 2007/20/1091).In der Beschwerde wurde behauptet, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit "zur sozialen Gruppe der Frauen, die sich für ein selbstbestimmtes Leben abseits patriarchalischer Hierarchien entschieden hat" Asyl zu gewähren sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht davon auszugehen, dass es eine derartige soziale Gruppe mit Asylrelevanz gibt. Bei der von der Beschwerdeführerin behaupteten Bedrohung durch ihren Vater wegen des Eingehens vorehelicher Beziehungen könnte es sich allerdings theoretisch um eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie handeln. Solche Fälle stehen im Spannungsfeld zwischen der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits. Droht einer Frau wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, so kommt sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht vergleiche dazu etwa VwGH 30.11.2004, Zl. 2003/01/0504; vom 28.08.2009, Zl. 2008/19/1027; vom 04.03.2010, Zl. 2006/20/0832 oder vom 09.09.2010, Zl. 2007/20/1091). Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht glaubhaft machen, dass sie von ihrem Vater verfolgt wird. Ihre entsprechenden Angaben waren widersprüchlich und inkonsistent. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Vater sie wegen vorehelicher Beziehungen bedroht, der Wahrheit entspricht, ist aus den folgenden Erwägungen für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

Art. 7Abs.

2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.

Artikel 7

, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH, 24.02.2015, Ra 2014/18/0063 und VwGH, 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane sind nie auszuschließen. Sie berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit eines Staates solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen (VwGH, 30.08.2017, Ra 2017/18/0019). Den der Entscheidung zu Grunde gelegten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen lässt sich entnehmen, dass der tunesische Staat Ehrenverbrechen und Gewalt gegen Frauen ablehnt und bestrebt ist, diese zu verhindern. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs.

5 Z 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der tunesischen Behörden (vgl dazu VwGH, 16.10.2016, Ra 2016/18/0233-6).Den der Entscheidung zu Grunde gelegten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen lässt sich entnehmen, dass der tunesische Staat Ehrenverbrechen und Gewalt gegen Frauen ablehnt und bestrebt ist, diese zu verhindern. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 11, Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der tunesischen Behörden vergleiche dazu VwGH, 16.10.2016, Ra 2016/18/0233-6). Dass die tunesischen Behörden Ehrenverbrechen systematisch tolerierten oder nicht ernsthaft behandelten und verfolgten, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Auch hat sie keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden spezifisch ihr gegenüber sprechen würden, zumal sie volljährig und verheiratet ist. Selbst wenn man daher das Fluchtvorbringen als wahr unterstellen würde, wäre angesichts der vorhandenen Schutzfähigkeit und -willigkeit der tunesischen Behörden die Gewährung von Asyl ausgeschlossen. Eine sonstige Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Tunesien keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Tunesien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit § 8 AsylG 2005 den europarechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie entspricht (EuGH, 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13; VwGH, 06.11.2018, Ra 2018/01/0106), kann gegenständlich unterbleiben, da eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tunesien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde; dies aus den folgenden Erwägungen:Eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit Paragraph 8, AsylG 2005 den europarechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie entspricht (EuGH, 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13; VwGH, 06.11.2018, Ra 2018/01/0106), kann gegenständlich unterbleiben, da eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tunesien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde; dies aus den folgenden Erwägungen: In Tunesien herrscht kein Bürgerkrieg und auch keine sonstige allgemeine Notlage, wie etwa eine Hungersnot, so dass sich aus der allgemeinen Situation keine Gefährdung für die Beschwerdeführerin ergibt. Auch aus der individuellen Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich eine solche nicht, da die Bedrohung durch ihren Vater nicht glaubhaft ist und sie an keinen schweren Erkrankungen leidet. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde: Unabhängig davon, ob sie mit ihrem Ehemann oder nur mit ihrem Sohn nach Tunis zurückkehren würde, kann sie mit Unterstützung durch ihre Mutter rechnen und verfügt sie über Berufserfahrung, so dass davon auszugehen ist, dass sie zumindest ihre und die Grundbedürfnisse ihres Kindes abdecken könnte. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft,

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.