G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Fremde wurde am 02.12.2015 in Passau (Deutschland) festgenommen. Die Bundespolizeiinspektion Freyung erließ eine Einreiseverweigerung gegenüber dem Fremden und veranlasste dessen Rückführung nach Österreich. Am 03.12.2015 reiste der Fremde in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des Polizeianhaltezentrums XXXX gab der Fremde den im Spruch genannten Namen an und erklärte, er sei am dort genannten Datum in Marokko geboren, marokkanischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem, habe die Grundschule besucht und zuletzt als Fahrradmechaniker gearbeitet. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab als Familienangehörige im Herkunftsland seine Eltern und seinen Onkel an. Abgesehen von einer Tante, welche in Deutschland lebe, habe er keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Er sei von Marokko über die Türkei, Griechenland, Serbien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist, habe dort einen Asylantrag gestellt, jedoch hätten ihn die deutschen Behörden wieder nach Österreich geschickt. Zum Fluchtgrund gab der Fremde wie folgt an: "In Marokko habe ich keine Arbeit. Ich wollte nach Europa kommen, um meine Familie und meinen Onkel zu finanzieren und zu unterstützen. Das sind meine Fluchtgründe."Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des Polizeianhaltezentrums römisch 40 gab der Fremde den im Spruch genannten Namen an und erklärte, er sei am dort genannten Datum in Marokko geboren, marokkanischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem, habe die Grundschule besucht und zuletzt als Fahrradmechaniker gearbeitet. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab als Familienangehörige im Herkunftsland seine Eltern und seinen Onkel an. Abgesehen von einer Tante, welche in Deutschland lebe, habe er keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Er sei von Marokko über die Türkei, Griechenland, Serbien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist, habe dort einen Asylantrag gestellt, jedoch hätten ihn die deutschen Behörden wieder nach Österreich geschickt. Zum Fluchtgrund gab der Fremde wie folgt an: "In Marokko habe ich keine Arbeit. Ich wollte nach Europa kommen, um meine Familie und meinen Onkel zu finanzieren und zu unterstützen. Das sind meine Fluchtgründe." Am 10.04.2016 wurde das Asylverfahren des Fremden
G eingestellt, da keine aufrechte Meldeadresse des Fremden vorlag. Am 05.05.2016 meldete der Fremde einen Wohnsitz an. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.07.2017 verneinte der Fremde die Frage nach gesundheitlichen Problemen. Er habe in Marokko sechs Jahre die Schule besucht und fünf Jahre lang als Motorradmechaniker gearbeitet. Als Angehörige im Herkunftsstaat gab er seinen Vater an, seine Mutter sei verstorben. Zum Fluchtgrund gab der Fremde an, er habe kein Geld gehabt und in Armut gelebt, sohin sei er ausgereist. Die Fragen nach weiteren Fluchtgründen und Problemen mit staatlichen Behörden im Herkunftsstaat verneinte er.Am 10.04.2016 wurde das Asylverfahren des Fremden
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da keine aufrechte Meldeadresse des Fremden vorlag. Am 05.05.2016 meldete der Fremde einen Wohnsitz an. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.07.2017 verneinte der Fremde die Frage nach gesundheitlichen Problemen. Er habe in Marokko sechs Jahre die Schule besucht und fünf Jahre lang als Motorradmechaniker gearbeitet. Als Angehörige im Herkunftsstaat gab er seinen Vater an, seine Mutter sei verstorben. Zum Fluchtgrund gab der Fremde an, er habe kein Geld gehabt und in Armut gelebt, sohin sei er ausgereist. Die Fragen nach weiteren Fluchtgründen und Problemen mit staatlichen Behörden im Herkunftsstaat verneinte er. Mit Bescheid vom 06.07.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 03.12.2015
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht, erließ
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Ziffer 2 FPG, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.), stellte
1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde
1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Fremde habe den Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.Mit Bescheid vom 06.07.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 03.12.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), stellte
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Fremde habe den Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017, Zl. I406 2165355-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Am 04.11.2017 stellte der Fremde einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erklärte der Fremde, dass er 2008 in Marokko wegen Drogenhandels angezeigt worden sei und im Falle einer Rückkehr inhaftiert werde. Er habe dies im ersten Verfahren gesagt, doch vermutlich habe ihn der Dolmetscher nicht richtig verstanden. Das Verfahren musste am 15.11.2017 wegen unbekannten Aufenthaltes des Fremden eingestellt werden. Am 28.11.2017 wurde der Fremde aber wieder gemeldet und das Verfahren fortgesetzt. Am 10.01.2018 wurde der Fremde niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt gab Fremde an: „Es gibt nichts Neues. Ich bleibe bei meinen bisherigen Angaben. Ich möchte, dass man mir Papiere gibt. Ich habe ein Anrecht darauf.“ Mit Bescheid vom 13.01.2018, zugestellt am 26.01.2018, wies das BFA den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 04.11.2017
Dem Fremde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Ziffer 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Es wurde
1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.). Dies wurde damit begründet, dass der Fremde keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe.Mit Bescheid vom 13.01.2018, zugestellt am 26.01.2018, wies das BFA den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 04.11.2017
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Fremde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde damit begründet, dass der Fremde keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2018, Zl. I403 2165355-2/3E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 wird nicht erteilt.“Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2018, Zl. I403 2165355-2/3E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.“ Am 01.08.2018 stellte der Fremde seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und unbekämpft am 18.09.2018 erstinstanzlich in Rechtskraft erwuchs. Am 01.08.2018 stellte der Fremde seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und unbekämpft am 18.09.2018 erstinstanzlich in Rechtskraft erwuchs. Am 27.08.2018 stellte der Fremde einen Asylantrag in der Schweiz und wurde nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs am 08.01.2019 nach Österreich überstellt. Den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2018 begründete der Fremde wie folgt: „Ich halte meine damals gemachten Angaben aufrecht. Wenn ich dann nochmal einvernommen werde, werde ich meine neuen Asylgründe bekannt geben.“ Am 25.01.2019 wurde der Fremde im Beisein seiner Rechtsberatung von der belangten Behörde einvernommen. Er sei gesund und nehme derzeit keine Medikamente. Befragt zu seinen neuerlichen Asylgründen führte der Fremde aus: „Man will mir ohnehin kein Asyl geben, es hat keinen Sinn etwas zu sagen. Die Lage in Marokko kennen Sie. Sie kennen die Gründe schon.“ Auf Vorhalt, dass betreffend seine wirtschaftliche Situation schon mehrfach rechtskräftig entschieden worden und dies kein asylrelevanter Grund sei, gab der Fremde an wie folgt: „Ich habe neue Gründe. Ich habe dort keine Bleibe und ich habe keine Familie, ich kann nicht zurück. Meine nächsten Verwandten leben in der EU. […] Ich will einfach hier bleiben. Wieso bekomme ich kein Bleiberecht? Wenn ich konvertiere, darf ich dann hier bleiben?“ Befragt, warum er immer wieder nach Österreich komme und einen Asylantrag stelle, gab der Fremde zu Protokoll: „Österreich gefällt mir sehr, ich weiß, dass ich immer einen Asylantrag stelle und dann woanders hinreise.“ Dem Fremden wurde Gelegenheit gegeben, in aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Heimatstaat Einsicht zu nehmen. Davon machte der Fremde keinen Gebrauch. Befragt, was er tun werde, wenn sein Asylantrag negativ beschieden werde, führte der Fremde aus: „Vielleicht werde ich dann Antrag auf politisches Asyl stellen.“ In der Folge wurde gegenüber dem Fremden am 25.01.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz
Vm § 22 Abs 10 AsylG und § 62 Abs 2 AVG aufgehoben. In der Folge wurde gegenüber dem Fremden am 25.01.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Ab. 2 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz 2, AVG aufgehoben. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 29.01.2019 samt dem Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt vom 25.01.2019, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 29.01.2019, gilt
G 2005 bereits als Beschwerde. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt vom 25.01.2019, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 29.01.2019, gilt
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde.
G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes 1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG gestellt, kommt ihm
G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,). Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden
G 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 ergehen
G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht
1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind
2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht
3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden. 2. Der Antrag des Fremden über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2017 wurde vom BFA wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 13.01.2018 zurückgewiesen und wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung
2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, als unbegründet abgewiesen. Auch sein dritter Asylantrag vom 01.08.2018 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs der Bescheid erstinstanzlich am 18.09.2018 in Rechtskraft. Beim Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 16.10.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.2. Der Antrag des Fremden über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2017 wurde vom BFA wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 13.01.2018 zurückgewiesen und wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, als unbegründet abgewiesen. Auch sein dritter Asylantrag vom 01.08.2018 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs der Bescheid erstinstanzlich am 18.09.2018 in Rechtskraft. Beim Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 16.10.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.9.
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I415.2165355.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.