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{'item': 'I415 2165355-3'}

Obsah (21)§ 12aArt. 133§ 24§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 68§ 22§§ 4a§ 61§ 66§ 5§ 67§ 2§ 62§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlI415 2165355-3 SpruchI415 2165355-3/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den münd

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Fremde wurde am 02.12.2015 in Passau (Deutschland) festgenommen. Die Bundespolizeiinspektion Freyung erließ eine Einreiseverweigerung gegenüber dem Fremden und veranlasste dessen Rückführung nach Österreich. Am 03.12.2015 reiste der Fremde in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des Polizeianhaltezentrums XXXX gab der Fremde den im Spruch genannten Namen an und erklärte, er sei am dort genannten Datum in Marokko geboren, marokkanischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem, habe die Grundschule besucht und zuletzt als Fahrradmechaniker gearbeitet. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab als Familienangehörige im Herkunftsland seine Eltern und seinen Onkel an. Abgesehen von einer Tante, welche in Deutschland lebe, habe er keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Er sei von Marokko über die Türkei, Griechenland, Serbien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist, habe dort einen Asylantrag gestellt, jedoch hätten ihn die deutschen Behörden wieder nach Österreich geschickt. Zum Fluchtgrund gab der Fremde wie folgt an: "In Marokko habe ich keine Arbeit. Ich wollte nach Europa kommen, um meine Familie und meinen Onkel zu finanzieren und zu unterstützen. Das sind meine Fluchtgründe."Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des Polizeianhaltezentrums römisch 40 gab der Fremde den im Spruch genannten Namen an und erklärte, er sei am dort genannten Datum in Marokko geboren, marokkanischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem, habe die Grundschule besucht und zuletzt als Fahrradmechaniker gearbeitet. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab als Familienangehörige im Herkunftsland seine Eltern und seinen Onkel an. Abgesehen von einer Tante, welche in Deutschland lebe, habe er keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Er sei von Marokko über die Türkei, Griechenland, Serbien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist, habe dort einen Asylantrag gestellt, jedoch hätten ihn die deutschen Behörden wieder nach Österreich geschickt. Zum Fluchtgrund gab der Fremde wie folgt an: "In Marokko habe ich keine Arbeit. Ich wollte nach Europa kommen, um meine Familie und meinen Onkel zu finanzieren und zu unterstützen. Das sind meine Fluchtgründe." Am 10.04.2016 wurde das Asylverfahren des Fremden

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt, da keine aufrechte Meldeadresse des Fremden vorlag. Am 05.05.2016 meldete der Fremde einen Wohnsitz an. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.07.2017 verneinte der Fremde die Frage nach gesundheitlichen Problemen. Er habe in Marokko sechs Jahre die Schule besucht und fünf Jahre lang als Motorradmechaniker gearbeitet. Als Angehörige im Herkunftsstaat gab er seinen Vater an, seine Mutter sei verstorben. Zum Fluchtgrund gab der Fremde an, er habe kein Geld gehabt und in Armut gelebt, sohin sei er ausgereist. Die Fragen nach weiteren Fluchtgründen und Problemen mit staatlichen Behörden im Herkunftsstaat verneinte er.Am 10.04.2016 wurde das Asylverfahren des Fremden

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da keine aufrechte Meldeadresse des Fremden vorlag. Am 05.05.2016 meldete der Fremde einen Wohnsitz an. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.07.2017 verneinte der Fremde die Frage nach gesundheitlichen Problemen. Er habe in Marokko sechs Jahre die Schule besucht und fünf Jahre lang als Motorradmechaniker gearbeitet. Als Angehörige im Herkunftsstaat gab er seinen Vater an, seine Mutter sei verstorben. Zum Fluchtgrund gab der Fremde an, er habe kein Geld gehabt und in Armut gelebt, sohin sei er ausgereist. Die Fragen nach weiteren Fluchtgründen und Problemen mit staatlichen Behörden im Herkunftsstaat verneinte er. Mit Bescheid vom 06.07.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 03.12.2015

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht, erließ

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.), stellte

§ 55Abs.

1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Fremde habe den Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.Mit Bescheid vom 06.07.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 03.12.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), stellte

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Fremde habe den Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017, Zl. I406 2165355-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Am 04.11.2017 stellte der Fremde einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erklärte der Fremde, dass er 2008 in Marokko wegen Drogenhandels angezeigt worden sei und im Falle einer Rückkehr inhaftiert werde. Er habe dies im ersten Verfahren gesagt, doch vermutlich habe ihn der Dolmetscher nicht richtig verstanden. Das Verfahren musste am 15.11.2017 wegen unbekannten Aufenthaltes des Fremden eingestellt werden. Am 28.11.2017 wurde der Fremde aber wieder gemeldet und das Verfahren fortgesetzt. Am 10.01.2018 wurde der Fremde niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt gab Fremde an: „Es gibt nichts Neues. Ich bleibe bei meinen bisherigen Angaben. Ich möchte, dass man mir Papiere gibt. Ich habe ein Anrecht darauf.“ Mit Bescheid vom 13.01.2018, zugestellt am 26.01.2018, wies das BFA den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 04.11.2017

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.).

Dem Fremde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Es wurde

§ 55Abs.

1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.). Dies wurde damit begründet, dass der Fremde keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe.Mit Bescheid vom 13.01.2018, zugestellt am 26.01.2018, wies das BFA den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 04.11.2017

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Fremde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde damit begründet, dass der Fremde keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2018, Zl. I403 2165355-2/3E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wird nicht erteilt.“Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2018, Zl. I403 2165355-2/3E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.“ Am 01.08.2018 stellte der Fremde seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und unbekämpft am 18.09.2018 erstinstanzlich in Rechtskraft erwuchs. Am 01.08.2018 stellte der Fremde seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und unbekämpft am 18.09.2018 erstinstanzlich in Rechtskraft erwuchs. Am 27.08.2018 stellte der Fremde einen Asylantrag in der Schweiz und wurde nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs am 08.01.2019 nach Österreich überstellt. Den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2018 begründete der Fremde wie folgt: „Ich halte meine damals gemachten Angaben aufrecht. Wenn ich dann nochmal einvernommen werde, werde ich meine neuen Asylgründe bekannt geben.“ Am 25.01.2019 wurde der Fremde im Beisein seiner Rechtsberatung von der belangten Behörde einvernommen. Er sei gesund und nehme derzeit keine Medikamente. Befragt zu seinen neuerlichen Asylgründen führte der Fremde aus: „Man will mir ohnehin kein Asyl geben, es hat keinen Sinn etwas zu sagen. Die Lage in Marokko kennen Sie. Sie kennen die Gründe schon.“ Auf Vorhalt, dass betreffend seine wirtschaftliche Situation schon mehrfach rechtskräftig entschieden worden und dies kein asylrelevanter Grund sei, gab der Fremde an wie folgt: „Ich habe neue Gründe. Ich habe dort keine Bleibe und ich habe keine Familie, ich kann nicht zurück. Meine nächsten Verwandten leben in der EU. […] Ich will einfach hier bleiben. Wieso bekomme ich kein Bleiberecht? Wenn ich konvertiere, darf ich dann hier bleiben?“ Befragt, warum er immer wieder nach Österreich komme und einen Asylantrag stelle, gab der Fremde zu Protokoll: „Österreich gefällt mir sehr, ich weiß, dass ich immer einen Asylantrag stelle und dann woanders hinreise.“ Dem Fremden wurde Gelegenheit gegeben, in aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Heimatstaat Einsicht zu nehmen. Davon machte der Fremde keinen Gebrauch. Befragt, was er tun werde, wenn sein Asylantrag negativ beschieden werde, führte der Fremde aus: „Vielleicht werde ich dann Antrag auf politisches Asyl stellen.“ In der Folge wurde gegenüber dem Fremden am 25.01.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAb. 2 i

Vm § 22 Abs 10 AsylG und § 62 Abs 2 AVG aufgehoben. In der Folge wurde gegenüber dem Fremden am 25.01.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Ab. 2 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz 2, AVG aufgehoben. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 29.01.2019 samt dem Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt vom 25.01.2019, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 29.01.2019, gilt

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 bereits als Beschwerde. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt vom 25.01.2019, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 29.01.2019, gilt

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der strafrechtlich unbescholtene Fremde ist Staatsangehöriger von Marokko, volljährig, gesund, ledig, kinderlos, der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des Fremden ist Berberisch. Er ist sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG sowie des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
  2. Seine Identität steht nicht fest.Der strafrechtlich unbescholtene Fremde ist Staatsangehöriger von Marokko, volljährig, gesund, ledig, kinderlos, der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des Fremden ist Berberisch. Er ist sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG sowie des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
  3. Seine Identität steht nicht fest. Feststellungen zu seiner Identität – vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum – können nicht getroffen werden. Der Fremde spricht arabisch auf Muttersprachenniveau. In Österreich ist er nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen. Er war und ist in Österreich auch nicht berufstätig somit nicht selbsterhaltungsfähig. Der Fremde hat mehrfach die Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt. Der Fremde hat ein Aufenthaltsverbot im Schengenraum. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2015 beinhaltete ausschließlich wirtschaftliche Motive und wurde mit Bescheid vom 06.07.2017 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer brachte im zweiten Asylverfahren vom 04.11.2017 keine neuen Fluchtgründe vor, sondern bezog sich auch in seinem zweiten Asylverfahren auf jene Gründe, welche bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 13.01.2018 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2018 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass es in Marokko keine Rechte und keine Arbeit gebe. Der Antrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid erwuchs am 18.09.2018 erstinstanzlich in Rechtskraft. Den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte der Fremde am 16.10.2018 – und damit knapp einen Monat nach Rechtskraft seines dritten Asylverfahrens. Begründend führte der Fremde aus, dass er seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht halte und er neue Gründe bezüglich seiner Familie habe und Beweismittel vorlegen werde. In der Einvernahme vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer keine neuen Gründe genannt und auch die in der Erstbefragung erwähnten Beweismittel nicht vorgelegt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Fremde auf Gründe, die bereits Gegenstand der vorangegangenen inhaltlich entschiedenen Asylverfahren waren. Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Marokko noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Abschluss dieses Asylverfahrens eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Auch sein nunmehr vierter Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand ist betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung durch die zuständige Behörde/Amtsarzt eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung des Fremden bedeuten würde.
  4. Beweiswürdigung: Die Angaben zur Person des Fremden fußen auf seinen Aussagen im gegenständlichen sowie in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Die Angaben zu den Asylverfahren des Fremden ergeben sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. In seinem ersten Asylverfahren führte der Fremde ausschließlich wirtschaftliche Gründe ins Treffen. Sein Vorbringen in seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2017, wonach er neben wirtschaftlicher Schwierigkeiten aufgrund von Drogenproblemen im Heimatstaat inhaftiert werde, wies keinen „glaubhaften Kern“ auf. Dieses Vorbringen war dem Fremden zudem bereits in seinem Erstverfahren bekannt. Soweit in der Erstbefragung vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer wegen einer Anzeige in Bezug auf Drogenhandel eine Inhaftierung fürchten würde, findet dies weder in der späteren Einvernahme durch das BFA noch in der Beschwerde Erwähnung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13.01.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018 als unbegründet abgewiesen. Seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass es in Marokko keine Rechte und keine Arbeit gebe. Der Antrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid erwuchs am 18.09.2018 erstinstanzlich in Rechtskraft. Der Fremde erklärte im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung, dass er seine damals gemachten Angaben aufrecht halte und bei der nächsten Einvernahme seine neuen Asylgründe bekanntgeben werde – was der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht tat. Nach seinen eigenen Angaben befand sich Fremde zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht in ärztlicher Behandlung, sondern gab an gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Der Ansicht der belangten Behörde, dass es dem Fremden im Folgeverfahren nicht gelungen ist, einen neuen Fluchtgrund glaubhaft zu machen, ist daher beizupflichten. Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des vorangegangenen Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremde auch nicht behauptet.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes 1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG gestellt, kommt ihm

§ 12aAbs. 1 Asyl

G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs.

2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,). Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind

§ 22Abs.

2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden. 2. Der Antrag des Fremden über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2017 wurde vom BFA wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 13.01.2018 zurückgewiesen und wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, als unbegründet abgewiesen. Auch sein dritter Asylantrag vom 01.08.2018 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs der Bescheid erstinstanzlich am 18.09.2018 in Rechtskraft. Beim Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 16.10.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.2. Der Antrag des Fremden über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2017 wurde vom BFA wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 13.01.2018 zurückgewiesen und wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, als unbegründet abgewiesen. Auch sein dritter Asylantrag vom 01.08.2018 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs der Bescheid erstinstanzlich am 18.09.2018 in Rechtskraft. Beim Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 16.10.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG

  1. Gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA im zweiten Asylverfahren hat der Fremde Beschwerde erhoben und wurde diese vom Bundesverwaltungsgericht wiederum abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs ohne weiteres in Rechtskraft. Der zurückweisende Bescheid des BFA im dritten Asylverfahren erwuchs unbekämpft erstinstanzlich in Rechtskraft. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.
  2. Gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA im zweiten Asylverfahren hat der Fremde Beschwerde erhoben und wurde diese vom Bundesverwaltungsgericht wiederum abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs ohne weiteres in Rechtskraft. Der zurückweisende Bescheid des BFA im dritten Asylverfahren erwuchs unbekämpft erstinstanzlich in Rechtskraft. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor.
  3. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 13.01.2018 gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde rechtswirksam.
  4. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 13.01.2018 gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde rechtswirksam.
  5. Der Antrag vom 16.10.2018 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine allfällige Sachverhaltsänderung wurde in der Ersteinvernahme nicht behauptet. Vor dem BFA gab der Fremde an dieselben Fluchtgründe zu haben wie in den rechtskräftigen Asylvorverfahren. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
  6. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:
  7. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen: Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Für den Fall einer Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatstaat ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre. Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Für den Fall einer Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatstaat ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Fremde, der bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde, angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines kurzen Aufenthalts nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der Fremde, der bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde, angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines kurzen Aufenthalts nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
  8. Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Fremden als Zivilperson durch die Rückkehr nach Marokko eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.
  9. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
  10. Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen. 9.

§ 22Abs.

1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.9.

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I415.2165355.3.00

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