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{'item': 'L529 2212144-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 15b§ 7§ 6§ 1Artikel 15Artikel 2§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlL529 2212144-1 SpruchL529 2212144-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 15b Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 9, 18

(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Armenien und stellte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 14.11.2018 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Armenien und stellte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 14.11.2018 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Zum bisherigen Verfahren bzw. Vorbringen der BF im Verwaltungsverfahren wird grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.römisch eins.
  4. Zum bisherigen Verfahren bzw. Vorbringen der BF im Verwaltungsverfahren wird grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Zusammengefasst hatte die BF als Fluchtgrund angegeben, dass Kriminelle von ihr und ihrer Mutter Schulden ihres Cousins, der bei ihnen vorübergehend gewohnt hätte, hätten eintreiben wollen. Die Kriminellen hätten bei Besuchen in der Wohnung der BF und ihrer Mutter Gegenstände zerstört und gedroht, die BF bei Nichtbezahlen der Schulden zu entführen. Als die BF und ihre Mutter Anzeige bei der Polizei erstatten wollten, hätten sie dort einen der uniformierten Beamten als einen der kriminellen Besucher in ihrer Wohnung wiedererkannt. Sie sei vorerst mittels Visum in die Ukraine gereist und auch nach Ablauf des Visums dort verblieben. Dadurch, dass es nicht mehr möglich gewesen sei in der Ukraine zu bleiben, weil diese Leute sie immer wieder besucht hätten und Sachen kaputt gemacht und gedroht hätten, hätten sie beschlossen, dass sie Richtung Europa auswandere. In der Ukraine sei es für sie nicht mehr sicher gewesen. I.
  5. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

§ 55FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und der BF

§ 15bAbs. 1 Asyl

G aufgetragen in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.3. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

Paragraph 55, FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und der BF

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). I.3.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der BF in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass die BF die Fluchtgründe nicht nur allgemeingehalten, undetailliert und emotionslos geschildert habe, sondern auch ohne nachprüfbare Daten und Fakten. Selbst auf Nachfrage zum genauen Datum des fluchtauslösenden Ereignisses habe sie lediglich ausgeführt, dass die Leute Anfang Juli gekommen seien - dies obwohl es sich hierbei um ein ihr gesamtes weiteres Leben und letztlich gegenständliche Flucht auslösendes Ereignis gehandelt haben solle. Beweismittel oder Identitätsdokumente habe sie ebenfalls nicht vorgelegt. Eine gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe habe von ihr nicht vorgebracht werden können.römisch eins.3.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der BF in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass die BF die Fluchtgründe nicht nur allgemeingehalten, undetailliert und emotionslos geschildert habe, sondern auch ohne nachprüfbare Daten und Fakten. Selbst auf Nachfrage zum genauen Datum des fluchtauslösenden Ereignisses habe sie lediglich ausgeführt, dass die Leute Anfang Juli gekommen seien - dies obwohl es sich hierbei um ein ihr gesamtes weiteres Leben und letztlich gegenständliche Flucht auslösendes Ereignis gehandelt haben solle. Beweismittel oder Identitätsdokumente habe sie ebenfalls nicht vorgelegt. Eine gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe habe von ihr nicht vorgebracht werden können. Zur Glaubwürdigkeit ihrer Person an sich sei anzuführen dass sie sich zur gegenständlichen Reise einer kriminellen Schleppung bedient habe und den Schlepper mit 5000,-- USD entlohnt habe. Zum Reiseweg befragt habe sie ausgeführt, sie könne nichts sagen, sie seien am 13.11.2018 raus und sie sei noch nie in Europa außer in Russland und der Ukraine gewesen, weil sie sich nicht auskenne und die Autofenster seien mit Vorhang geschützt gewesen. So habe beispielsweise der Asylgerichtshof in einem Erkenntnis angeführt, dass auf Grund der äußerst vagen und oberflächlichen Angaben des Asylwerbers über die konkrete Reisebewegung nach menschlichem Ermessen es ausgeschlossen sei, dass ein Asylwerber über seine Reisebewegungen nichts vorbringen könne, da vor dem Hintergrund der Bezahlung einer hohen Geldsumme man sich auch darüber informiere, über welche Länder die konkrete Reiseroute verlaufe und welches Land das Zielland wäre, es somit zu erwarten wäre, dass der Asylwerber diesbezüglich insgesamt viel konkretere Angaben hätte machen können. Auch Identitätsdokumente habe die BF nicht vorgelegt, dies obwohl sie im Besitz eines Reisepasses gewesen sei, den sie beim Schlepper belassen habe. Hier sei klar der Versuch der Verschleierung entscheidungsrelevanter Tatsachen hinsichtlich der DUBLIN III - VO zu erkennen. Auch weitere Beweismittel habe sie nicht vorgelegt und seien von ihr trotz Aufforderung auch nicht nachgereicht worden, sie verweise aber auf ihre Geburtsurkunde und Diplome.Zur Glaubwürdigkeit ihrer Person an sich sei anzuführen dass sie sich zur gegenständlichen Reise einer kriminellen Schleppung bedient habe und den Schlepper mit 5000,-- USD entlohnt habe. Zum Reiseweg befragt habe sie ausgeführt, sie könne nichts sagen, sie seien am 13.11.2018 raus und sie sei noch nie in Europa außer in Russland und der Ukraine gewesen, weil sie sich nicht auskenne und die Autofenster seien mit Vorhang geschützt gewesen. So habe beispielsweise der Asylgerichtshof in einem Erkenntnis angeführt, dass auf Grund der äußerst vagen und oberflächlichen Angaben des Asylwerbers über die konkrete Reisebewegung nach menschlichem Ermessen es ausgeschlossen sei, dass ein Asylwerber über seine Reisebewegungen nichts vorbringen könne, da vor dem Hintergrund der Bezahlung einer hohen Geldsumme man sich auch darüber informiere, über welche Länder die konkrete Reiseroute verlaufe und welches Land das Zielland wäre, es somit zu erwarten wäre, dass der Asylwerber diesbezüglich insgesamt viel konkretere Angaben hätte machen können. Auch Identitätsdokumente habe die BF nicht vorgelegt, dies obwohl sie im Besitz eines Reisepasses gewesen sei, den sie beim Schlepper belassen habe. Hier sei klar der Versuch der Verschleierung entscheidungsrelevanter Tatsachen hinsichtlich der DUBLIN römisch drei - VO zu erkennen. Auch weitere Beweismittel habe sie nicht vorgelegt und seien von ihr trotz Aufforderung auch nicht nachgereicht worden, sie verweise aber auf ihre Geburtsurkunde und Diplome. Das Vorbringen sei in keinster Weise geeignet, Basis und Grundlage einer Entscheidungsabänderung zu sein. In Gesamtschau und Abwägung sei ihr Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Betreffend die Feststellungen zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr würdigte das BFA, dass die BF jung, gesund und arbeitsfähig sei. Sie habe eine sehr gute Schulbildung, verweise auf 10 Jahre Volksschule und Gymnasium und eine Berufsausbildung als Krankenschwester. Es sei dabei auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wieder in ihr Berufsleben einsteigen könne. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass ihr im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei. Auch stehe ihr Vorbringen klar im Widerspruch zu den amtlichen, unbedenklichen Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA, welche ihr auch zur Kenntnis gebracht worden seien. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. ihr Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. I.3.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen gehe hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der BF von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt sei, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als verbesserungswürdig darstellen, sich hieraus in Bezug auf die BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergebe, zumal die BF von diesen Problempunkten nicht betroffen sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau bestehe, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet sei, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen hätten und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.3.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen gehe hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der BF von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt sei, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als verbesserungswürdig darstellen, sich hieraus in Bezug auf die BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergebe, zumal die BF von diesen Problempunkten nicht betroffen sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau bestehe, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet sei, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen hätten und in die Gesellschaft integriert werden. I.3.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die BF sei am 14.11.2018 ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist, der Aufenthalt hier sei daher zu kurz, als dass ein Eingriff in das Recht auf Privatleben angenommen werden könne. Die BF sei alleine in Österreich, sie habe keine Familienmitglieder hier; die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.römisch eins.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die BF sei am 14.11.2018 ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist, der Aufenthalt hier sei daher zu kurz, als dass ein Eingriff in das Recht auf Privatleben angenommen werden könne. Die BF sei alleine in Österreich, sie habe keine Familienmitglieder hier; die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei aberkannt worden, weil die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem gesamten Umfange nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem gesamten Umfange nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im angefochtenen Bescheid (Seite 19) werde ausgeführt, dass Anwälte glaubhaft über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze berichten. Die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter werde durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und verbreitete Korruption konterkariert. Den Gerichten werde weiterhin seitens der Bevölkerung wenig Vertrauen entgegengebracht. Daraus folge, dass das Justizsystem in Armenien nicht in der Lage sei Recht und Gerechtigkeit zu gewährleisten. Auf Seite 23 werde von grassierender Korruption berichtet, auf Seite 35 f werde von der Benachteiligung der Frauen berichtet. Häusliche Gewalt sei weit verbreitet. Die Beweiswürdigung der bB sei unrichtig. Die BF habe vorgebracht, dass von ihr und ihrer Mutter von kriminellen Personen die Bezahlung von Schulden, zu deren Bezahlung sich der Neffe verpflichtet habe, verlangt werde. Die BF habe Angst vor Entführung durch diese kriminellen Personen und dass sie von diesen Personen - eventuell bei Nichtbezahlung der Schulden - zwangsweise werde arbeiten müssen oder auf sonstige willkürliche Weise in ihrer persönlichen körperlichen Integrität schwer verletzt werde. Sie habe auf einer Polizeistation eine Anzeige erstattet, doch sei sie dort auf einen Polizisten getroffen, der sie als Mitglied der kriminellen Organisation, zu Hause aufgesucht habe. Sie habe erkannt, dass der armenische Staat nicht in der Lage sei, sie vor Gewalt und Übergriffen zu schützen. Der BF sei daher zumindest subsidiärer Rechtsschutz zu gewähren, weil sei im Falle einer Rückkehr mit unmenschlicher Behandlung durch eine kriminelle Vereinigung zu rechnen habe und der armenische Staat nicht in der Lage sei, sie vor Übergriffen durch eine kriminelle Bande zu schützen. Auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird in den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
  4. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  5. Die Beschwerdeführerinrömisch zwei.1.
  6. Die Beschwerdeführerin Bei der BF handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums (orthodox) bekennt. Die BF besuchte im Herkunftsland 10 Jahre Volksschule und Gymnasium und wurde als Krankenschwester ausgebildet. Bei der BF handelt es sich um eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Familienangehörige (Mutter und Schwester) leben nach wie vor in Armenien. Der Vater der BF ist im Jahr 2013 verstorben. Die BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und lebte von der Grundversorgung. Die BF ist seit 14.01.2019 aus der BS-West abgängig und unbekannten Aufenthaltes. Die Identität des BF steht nicht fest. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. II.1.
  7. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  8. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
  9. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:römisch zwei.1.2.
  10. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: "....
  11. Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte: die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wird weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert, auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte, insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu verzeichnen sind. Die neue Verfassung hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen der Justiz keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - soll in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet sein. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es hingegen insoweit Fortschritte, als die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird (AA 22.3.2016). Die Gerichte hören weiterhin zu den Institutionen, denen seitens der Bevölkerung ein geringes Vertrauen entgegengebracht wird. Die Verfassungsreform sieht die Schaffung des Obersten Justizrates vor, um die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter zu gewährleisten. 2016 gab es jedoch keine Entwürfe oder Konzepte im Justizbereich, die mit der Öffentlichkeit geteilt oder diskutiert wurden. Positiv war 2016 die Reform des Bewährungssystems, das einen alternativen Strafvollzug vorsah, was angesichts der oft inadäquaten Verhältnisse in den Haftanstalten wichtig ist (FH 29.3.2017). Die Gerichtsbarkeit zeigt keine umfassende Unabhängigkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Berichten zufolge nimmt das Kassationsgericht eine dominante Stellung ein. Es diktiert den Ausgang aller wichtigen Fälle der niederen Gerichtsbarkeit. Diese Kontrolle seitens des Kassationsgerichts bleibt das dominante Problem, das die Unabhängigkeit der Justiz beeinflusst. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in einem Urteil vom 27.10.2016 fest, dass es dem Vorsitzenden des Kassationsgerichts an der notwendigen Distanz

des richterlichen Neutralitätsgebotes mangelte (USDOS 3.3.2017). Richter unterliegen weiterhin des politischen Drucks von allen Ebenen der Exekutive, speziell seitens der Rechtsvollzugsorgane sowie der Hierarchie innerhalb der Justiz. Richter haben keine lebenslange Amtszeit, wodurch sie der Kündigung ausgesetzt sind und keine wirksamen Rechtsmittel besitzen, falls die Exekutive, die Legislative oder hochrangige Vertreter der Gerichtsbarkeit entscheiden, sie zu bestrafen. Vormalige Entlassungen von Richtern wegen ihrer unabhängigen Entscheidungen haben immer noch eine einschüchternde Wirkung auf die Justiz als Ganzes (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/338542/481545_de.html, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Strichaufzählung Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017

  1. Sicherheitsbehörden Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 22.3.2016). Straffreiheit ist ein Problem und es gibt keine unabhängige Institution, die ausschließlich Polizeiübergriffe untersucht. Laut NGOs sehen sich die Gesetzesvollzugsorgane eher als Verteidiger der Autorität denn als Diener des Gesetzes und der Öffentlichkeit. Der Verteidigungsminister bemüht sich, die Disziplin auch durch den Einsatz von Lehroffizieren für Menschenrechte zu verbessern, wozu auch die Bereitstellung sozialer, psychologischer und Rechtskurse im Rahmen des Wehrdienstes dienen sollen. Im November 2015 wurde seitens des Verteidigungsministeriums das Zentrum für Menschenrechte und Integritätsbildung errichtet, mit dem Mandat, u.a. die Menschenrechte zu schützen, Ethik zu fördern und eine Anti-Korruptions-Politik einzuführen (USDOS 3.3.2017). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen (USDOS 3.3.2017). .... Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FAVL - Foundation Against the Violation of Law" (7.2016): Statement And Call For Action, http://www.favl.am/blog/2016/07/23/statement-and-call-for-action/, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Strichaufzählung Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017
  2. Korruption Zu den gravierenden Demokratiedefiziten kommt die grassierende Korruption, vor allem im staatlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Die Korruption wird, neben dem Oligarchentum, als größtes Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung und den Aufbau einer Zivilgesellschaft Armeniens gesehen. Armenien hat trotz von Regierungsseite seit Jahren angekündigten Verbesserungen und verabschiedeten Antikorruptionsstrategien in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (AA 22.3.2016). Der Kampf gegen Korruption ist seit Jahren an der Spitze der politischen Agenda in Armenien, evident durch mehrere Rechtsreformen in Bezug auf Korruption, Integrität und Stärkung der Justiz. Nichtsdestotrotz sind sich Beobachter weitgehend einig, dass Korruption weiterhin ein wichtiges Problem für die armenische Gesellschaft darstellt. Die Justiz wird als besonders der Korruption zugeneigt angesehen (CoE-GRECO 25.6.2016). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen. Es bestehen zahlreiche Anschuldigungen hinsichtlich Korruption in Regierungskreisen. Obwohl es die Verfassung verbietet, dass Geschäftsleute gleichzeitig öffentliche Positionen einnehmen, besetzen Oligarchen und Firmenleiter Sitze in der Nationalversammlung. Auch benützen zahlreiche Regierungsmitarbeiter ihre Ämter, um ihre privaten Geschäftsinteressen voranzutreiben. Oligarchen, die in Verbindung zur Regierung stehen oder selbst Regierungsposten einnehmen, monopolisieren die Wirtschaft. Überdies ignorieren die Behörden Medienberichte, aus denen hervorgeht, dass Regierungsvertreter in korrupte Machenschaften verstrickt sind (USDOS 3.3.2017). Das GAN Business Anti-Corruption Portal sah 2016 ein hohes Korruptionsrisiko bei der Führung oder Investitionsplanung von Geschäften. Zwar wurde ein gewisser Fortschritt im Kampf gegen die allgegenwärtige Korruption verzeichnet, doch gab das enge Verhältnis zwischen Oligarchen, Politik- und Wirtschaftskreisen Anlass zur Sorge über Vetternwirtschaft und Einflussnahme. Im Justizwesen werden Schmier- und Bestechungsgelder oft bezahlt, um günstige Gerichtsurteile zu erlangen. Auch die Polizei stellt für Geschäftsaktivitäten ein hohes Korruptionsrisiko dar. In der öffentlichen Verwaltung besteht für Geschäftstätigkeiten ein moderates Korruptionsrisiko. Allerdings besteht im Umgang mit der Zoll- oder Steueradministration sowie mit dem öffentlichen Beschaffungswesen ein hohes derartiges Risiko (GAN 7.2016). Laut einer von Transparency International in Auftrag gegebenen Umfrage unter 1.527 ArmernierInnen waren 2016 lediglich 14% der Meinung, dass die Regierung den Kampf gegen Korruption ziemlich oder sehr gut führt, um 7% weniger als
  3. Fast Zwei-Drittel betrachteten die Regierungspolitik als sehr schlecht oder schlecht. Hierbei sahen die Befragten die Vertreter von Regierungsinstitutionen als am meisten in Korruption verwickelt. 77% der ArmenierInnen gaben an, dass die Anzeige von Korruption gesellschaftlich nicht akzeptiert ist (der höchste Wert unter den 42 Ländern der Region) (TI 2017). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2016 belegte Armenien Platz 113 (2014: 94) von insgesamt 176 untersuchten Staaten (TI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-GRECO - Council of Europe - Group of States against Corruption (25.2.2016): Fourth Evaluation Round, Corruption prevention in respect of members of parliament, judges and prosecutors , Evaluation Report Armenia [Greco Eval IV Rep

(2015)1E],CoE-GRECO - Council of Europe - Group of States against Corruption (25.2.2016): Fourth Evaluation Round, Corruption prevention in respect of members of parliament, judges and prosecutors , Evaluation Report Armenia [Greco Eval römisch vier Rep
(2015)1E], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c2bd8, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung GAN Business Anti-Corruption Portal (7.2016): Armenia Corruption Report, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/armenia, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2017): Global Corruption Barometer (GCB) 2016, https://transparency.am/en/gcb, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Strichaufzählung Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 8. NGOs und Menschrechtsaktvisten Aktuell sind zwar rund 9.000 NGOs in Armenien registriert, davon aber nur rund 1.000 tatsächlich aktiv. Es gibt keine Berichte über Ablehnungen der Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt, in der Regel aber auch nicht behindert (AA 22.3.2016). Aufgrund des sowjetischen Erbes haben zivile Vereinigungen in Armenien keine tief verwurzelte Traditionen. Obgleich die armenische Gesellschaft von einem lebhaften sozialen Kapital gekennzeichnet ist, sind formale zivile Organisationen, im speziellen die Mitgliedschaft in zivilgesellschaftlichen Organisationen immer noch unpopulär. Das öffentliche Vertrauen in die Zivilgesellschaft bleibt markant niedrig, und NGOs werden oft mit politischen Akteuren in Verbindung gesetzt (BTI 2016). Anlässlich einer Diskussionsrunde des "Policy Forum Armenia" im Oktober 2016, an dem mehrere NGOs und Rechtsexperten teilnahmen, wurde konstatiert, dass Armenien eine starke, aktive und gebildete Zivilgesellschaft habe, die willens ist, für ihre Rechte zu kämpfen und Veränderungen vorwärts zu treiben. Allerdings blieben die Aktionen wegen des mangels an technischer und materieller Unterstützung isoliert, welche, so vorhanden, die Bemühungen effektiver machen würde (Hetq 17.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016; Armenia Country Report, http://www.btiproject. org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung Heqt-investigative journalists (17.10.2016): Armenia Human Rights Panel Concludes in Washington, http://hetq.am/eng/news/71792/armenia-human-rights-panel-concludes-inwashington.html, Zugriff 2.5.2017 9. Ombudsmann Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat, die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Das Büro des Ombudsmannes dient als effektiver Anwalt durch die Veröffentlichung von Berichten zu Menschenrechtsproblemen. Im Speziellen richtet bzw. macht es die Regierung auf Menschenrechtsverletzungen, unrechtmäßige Festnahmen und Verfehlungen der Polizei bei der Auflösung von Protesten wie im Juli 2016 aufmerksam (USDOS 3.3.2017). Der Ombudsmann muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Mit Unterstützung der OSZE wurden drei regionale Zweigstellen des Ombudsmanns-Büros aufgebaut, was die Sichtbarkeit und Einsatzfähigkeit erhöht. Im armenischen Haushalt 2015 wurden insgesamt 481.300 Euro für die Arbeit des Menschenrechtsverteidigers eingeplant (2013: 440.000 Euro) (AA 22.3.2016). Der Ombudsmann gilt allgemein als positive Ausnahme beim Umgang mit Problemen im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte. Er hat aktiv die staatlichen Defizite beim Schutz der Rechte von Journalisten oder gar der Verletzung der zivilen Freiheiten sowie der Meinungsfreiheit angeprangert (BTI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016; Armenia Country Report, http://www.btiproject. org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Strichaufzählung Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 2.5.2017 ...." II.1.2.
  1. Nunmehr ist der ehemalige Anführer der Protestbewegung in Armenien, Nikol Pashinjan, der Premierminister Armeniens und führt eine Minderheitsregierung an.römisch zwei.1.2.
  2. Nunmehr ist der ehemalige Anführer der Protestbewegung in Armenien, Nikol Pashinjan, der Premierminister Armeniens und führt eine Minderheitsregierung an. II.1.2.
  3. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.
  4. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.
  5. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  6. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF den von ihr behaupteten Gefährdungen und Verfolgungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre und im Falle einer Rückkehr in eine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage geraten würde. II.
  7. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  8. Beweiswürdigung II.2.
  9. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  10. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  11. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
  12. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es der BF möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der BF zu vertreten. Zudem hatte die BF gegenüber dem BFA angeboten, Dokumente zu besorgen und vorzulegen. Sie wurde insoweit aufgefordert, diese unverzüglich vorzulegen. Eine Vorlage solcher Dokumente erfolgte bis dato nicht. Ein Grund, warum die BF nicht wieder in ihre vormaligen Wohnverhältnisse zurückkehren könnte, wurde von der BF nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Die BF gab im Verfahren an, dass sie gesund sei (AS 37). II.2.
  13. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
  14. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die BF trat in der Beschwerde den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen, vielmehr wurden Teilaussagen daraus herausgelöst und in der Beschwerde zitiert. II.2.
  15. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  16. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  17. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  18. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass die BF die Fluchtgründe nicht nur allgemeingehalten, undetailliert und emotionslos geschildert habe, sondern auch ohne nachprüfbare Daten und Fakten. Selbst auf Nachfrage zum genauen Datum des fluchtauslösenden Ereignisses habe sie lediglich vage Angaben gemacht. Beweismittel oder Identitätsdokumente habe sie ebenfalls nicht vorgelegt. Zudem habe sie keinerlei Angaben zum Reiseweg machen können, was angesichts der enormen Summe für die Schleppung und daraus folgend dem Interesse am Verlauf der Reisebewegung völlig unerklärlich sei. Vielmehr sei klar der Versuch der Verschleierung entscheidungsrelevanter Tatsachen hinsichtlich der DUBLIN III - VO zu erkennen.Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass die BF die Fluchtgründe nicht nur allgemeingehalten, undetailliert und emotionslos geschildert habe, sondern auch ohne nachprüfbare Daten und Fakten. Selbst auf Nachfrage zum genauen Datum des fluchtauslösenden Ereignisses habe sie lediglich vage Angaben gemacht. Beweismittel oder Identitätsdokumente habe sie ebenfalls nicht vorgelegt. Zudem habe sie keinerlei Angaben zum Reiseweg machen können, was angesichts der enormen Summe für die Schleppung und daraus folgend dem Interesse am Verlauf der Reisebewegung völlig unerklärlich sei. Vielmehr sei klar der Versuch der Verschleierung entscheidungsrelevanter Tatsachen hinsichtlich der DUBLIN römisch drei - VO zu erkennen. Auch stehe ihr Vorbringen klar im Widerspruch zu den amtlichen, unbedenklichen Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA, welche ihr auch zur Kenntnis gebracht worden seien. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der BF in Bezug auf die behaupteten Vorfälle in Armenien bestehen. Dass die BF offenbar Umstände schildert, die nicht der Wahrheit entsprechen, wird - wie die belangte Behörde bereits zutreffend darlegte - dadurch erkennbar, wenn die Aussagen der BF in Bezug auf die in Armenien stattgefundenen Verfolgungshandlungen und damit im Zusammenhang stehende Details betrachtet werden. Die BF verblieb im Zuge ihrer Schilderung vor der belangten Behörde bei einer Rahmengeschichte ohne auch nur ansatzweise Details, Handlungsabläufe, Verhaltensweisen etc. von sich aus preiszugeben. Abgesehen davon erscheint die Schilderung des konkreten Vorfalles äußerst vage. Die BF wurde diesbezüglich in der Einvernahme am 27.11.2018 befragt, was konkret passiert sei, worauf sie angab: "....Der Neffe war dann auf der Straße und wollte ihm helfen und zu uns genommen damit er eine Zeit lang bei uns lebt, bis er wieder auf die Beine kommt. Erl lebte bei uns dann. Der Neffe hat sich in ein dubioses Milieu , eine sehr fragliche Gesellschaft mit irgendwelchen autoritären Personen begeben, die sich als Diebe im Gesetz betrachteten. 2013 ist mein Vater verstorben. Dann haben unsere richtigen Probleme angefangen. Die Freunde von diesem Neffen kamen zu uns nachhause und haben von uns die Schulden des Neffen von mir und meiner Mutter verlangt. Sie haben gesagt wenn meine Mutter diese Schulden nicht abzahlen kann, dann werden sie mich entführen." In der weiteren Einvernahme am 12.12.2018 gab die BF an: "F: Wann und weshalb waren sie bei der Polizei? A: Weil es Probleme mit gewissen Leuten gab die uns zuhause gesucht haben, gedroht haben und unsere Gegenstände daheim kaputt gemacht haben, Deshalb haben wir uns an die Polizei gewendet, damit uns die Polizei vor diesen Kriminellen schützt. F: Nennen sie bitte das genaue Datum des soeben beschriebenen Vorfall. A: Meinen Sie als die Leute kamen oder als ich zur Polizei ging? Die Leute kamen Anfang Juli. F: Gab es ansonsten Probleme oder Vorfälle? A: Es gab davor keine Vorfälle. Nachdem der Cousin vom Vater Arthur untergetaucht ist, Anfang Mai hat alles angefangen davor gab es keine Vorfälle." Anhand der Aussagen der BF zu diesem Ereignis wird deutlich, dass die BF eine Rahmengeschichte präsentierte, ohne nähere Details preiszugeben. Im konkreten Fall stellte die BF eine Bedrohung in den Raum, ohne nähere Umstände wie persönliche Empfindungen, Ängste, Begebenheiten oder den Hergang konkret zu beschreiben. Es wäre jedoch zweifelsohne zu erwarten gewesen, dass die BF - hätte sie Derartiges tatsächlich erlebt - detailliert die Vorgänge hätte beschreiben können. Derartiges blieb die BF jedoch schuldig zu erzählen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Bestreben Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte, die ihn persönlich betrifft, unverzüglich möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Das oben angeführte Aussageverhalten der BF führt dazu, dass der Eindruck entstand, dass die BF zur Situation deshalb nicht mehr sagen konnte oder wollte, weil es sich um kein reales Erlebnis handelte. Diese Bestrebung ist wohl besonders ausgeprägt, wenn eine Person - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich darauf hingewiesen wurde von sich aus Einzelheiten, wie ein konkretes Datum, zu nennen. Eine wie oben wiedergegebene Schilderung der Geschehnisse verdeutlicht, dass die BF offenbar nicht gewillt war von sich aus ihre Fluchtgründe schlüssig darzulegen. Hinsichtlich der konkreten Frage gab die BF lediglich an, dass die Leute Anfang Juli gekommen seien. Diese knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben der BF waren nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die die BF dazu getrieben hat, ihr Heimatland zu verlassen. Dass die BF sich offenbar bewusst war, dass sie mit derartigen Aussagen keine Schilderung präsentierte, die umfangreich und lebensnah ist, kann daraus geschlossen werden, dass es sich bei der BF um eine gesunde, gebildete Frau handelt, der die Konsequenzen und die Bedeutung ihrer Aussagen bewusst sind. Die Ausführungen der bB sind daher geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen; das BVwG schließt sich dieser Wertung an. II.2.
  19. Die Angaben der BF bezüglich ihrer familiären und wirtschaftlichen Lage wurden von der belangten Behörde aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben als wahr und somit der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt; dem ist ebenso zuzustimmen.römisch zwei.2.
  20. Die Angaben der BF bezüglich ihrer familiären und wirtschaftlichen Lage wurden von der belangten Behörde aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben als wahr und somit der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt; dem ist ebenso zuzustimmen. II.2.
  21. Der Sachvortrag der BF bezüglich ihrer privaten und familiären Interessen in Österreich wird als den Tatsachen entsprechend angesehen, da diese Ausführungen einerseits mit den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) im Einklang stehen und zudem keine Zweifel an den Angaben der BF aufkamen.römisch zwei.2.
  22. Der Sachvortrag der BF bezüglich ihrer privaten und familiären Interessen in Österreich wird als den Tatsachen entsprechend angesehen, da diese Ausführungen einerseits mit den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) im Einklang stehen und zudem keine Zweifel an den Angaben der BF aufkamen. Das BFA hat zudem eine ausführliche Befragung bzw. Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Verhältnisse der BF in Österreich durchgeführt, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung Feststellungen dazu getroffen und eine Gegenüberstellung der von der BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung vorgenommen. Das BFA kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass es zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes gekommen ist. II.2.
  23. Die BF beantragte in ihrer Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.römisch zwei.2.
  24. Die BF beantragte in ihrer Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird. II.2.
  25. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Soweit die BF in der Beschwerde angibt, sie habe auf einer Polizeistation eine Anzeige erstattet, doch sei sie dort auf einen Polizisten getroffen, der sie als Mitglied der kriminellen Organisation zu Hause aufgesucht habe, so ist auch daraus nichts zu gewinnen, hatte sie doch beim BFA angegeben: "Wir haben natürlich Angst bekommen und sind auch zur Polizei gegangen, bei der Polizei haben wir verstanden im Vorraum zu warten, da habe ich einen erkannt, der zu uns nachhause gekommen ist. Dieser Mann hatte dort bei der Polizei an dem Tag eine Uniform getragen." Demgemäß hatte die BF dann offenbar keine Anzeige erstattet und widerspricht dies den Beschwerdeausführungen.römisch zwei.2.
  26. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Soweit die BF in der Beschwerde angibt, sie habe auf einer Polizeistation eine Anzeige erstattet, doch sei sie dort auf einen Polizisten getroffen, der sie als Mitglied der kriminellen Organisation zu Hause aufgesucht habe, so ist auch daraus nichts zu gewinnen, hatte sie doch beim BFA angegeben: "Wir haben natürlich Angst bekommen und sind auch zur Polizei gegangen, bei der Polizei haben wir verstanden im Vorraum zu warten, da habe ich einen erkannt, der zu uns nachhause gekommen ist. Dieser Mann hatte dort bei der Polizei an dem Tag eine Uniform getragen." Demgemäß hatte die BF dann offenbar keine Anzeige erstattet und widerspricht dies den Beschwerdeausführungen. Richtig ist, wenn die Beschwerde ausführt, in den Länderberichten des angefochtenen Bescheides werde dargelegt, dass Anwälte glaubhaft über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze berichten und die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter werde durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und verbreitete Korruption konterkariert. Bei der letzten Aussage wurde allerdings die zweite Satzhälfte ("..., auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu verzeichnen sind.") weggelassen und dadurch die Grundaussage verkürzt. Richtig sind auch die Beschwerdeausführungen, dass den Gerichten seitens der Bevölkerung wenig Vertrauen entgegengebracht werde und dass von grassierender Korruption berichtet werde. Daraus aber zu folgern, dass das Justizsystem in Armenien nicht in der Lage sei Recht und Gerechtigkeit zu gewährleisten, ist jedenfalls unzutreffend. Vielmehr ist aus den Berichten zu folgern, dass das Justizsystem grundsätzlich funktioniert, wenngleich in Einzelfällen erhebliche Mängel auftreten, insgesamt aber erhebliche Verbesserungen im Justizsystem festzustellen sind. Wenn von grassierender Korruption, vor allem im staatlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit berichtet wird, so heißt das keinesfalls, dass alle staatlichen Organe korrupt wären. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es werde von der Benachteiligung der Frauen berichtet, häusliche Gewalt sei weit verbreitet, so ist insoweit ein Zusammenhang mit dem konkreten Vorbringen der BF nicht erkennbar. Aus den vorliegenden Berichten ist jedenfalls schlüssig ableitbar, dass der armenische Staat willens und fähig ist, die BF vor Übergriffen privater Personen zu schützen. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Hinweise, dass diese Klassifizierung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, sind nicht erkennbar (siehe auch die Ausführungen unten - II.3.1.3.). Ein substantiiertes Vorbringen der BF im Verfahren und in der Beschwerde, dass Armenien eben kein sicherer Herkunftsstaat sei, wurde nicht erstattet.Aus den vorliegenden Berichten ist jedenfalls schlüssig ableitbar, dass der armenische Staat willens und fähig ist, die BF vor Übergriffen privater Personen zu schützen. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Hinweise, dass diese Klassifizierung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, sind nicht erkennbar (siehe auch die Ausführungen unten - römisch zwei.3.1.3.). Ein substantiiertes Vorbringen der BF im Verfahren und in der Beschwerde, dass Armenien eben kein sicherer Herkunftsstaat sei, wurde nicht erstattet. II.2.
  27. Der Umstand, dass Nikol Pashinjan nunmehr Premierminister Armeniens ist, ist für den BF als armenischen Staatsbürger und für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen und bedurfte daher keines Vorhaltes.römisch zwei.2.
  28. Der Umstand, dass Nikol Pashinjan nunmehr Premierminister Armeniens ist, ist für den BF als armenischen Staatsbürger und für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen und bedurfte daher keines Vorhaltes. II.
  29. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  30. Rechtliche Beurteilung II.3.
  31. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  32. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.3. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.3.

  1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.römisch zwei.3.1.3.
  2. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

  1. c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
  2. d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: "1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
  3. a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)

Artikel 2

Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen." Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftsstaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt, bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftsstaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt, bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der BF ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind, auseinandersetzten). II.3.1.3.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3. erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes angeführten und die im Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.römisch zwei.3.1.3.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3. erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes angeführten und die im Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der BF ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der BF war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die die Antragstellerin gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der BF hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: "§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." II.3.2.
  1. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der BF inhaltlich zu prüfen ist.römisch zwei.3.2.
  2. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der BF inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  3. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. II.3.2.
  4. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund im beschriebenen Umfang die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).römisch zwei.3.2.
  5. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund im beschriebenen Umfang die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, davon ausgegangen werden kann, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, die BF zu schützen. Ein gegenteiliges Vorbringen, welche die generell anzunehmende normative Vergewisserung der Sicherheit Armeniens im gegenständlichen Einzelfall ausnahmsweise in Zweifel ziehen könnte, wurde nicht vorgebracht. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten somit aus. II.3.2.
  6. Für den Fall der Wahrunterstellung der von der BF behaupteten Geschehnisse wird aber hilfsweise darauf hingewiesen, dass der armenische Staat willens und auch fähig ist, der BF entsprechenden Schutz zu gewähren:römisch zwei.3.2.
  7. Für den Fall der Wahrunterstellung der von der BF behaupteten Geschehnisse wird aber hilfsweise darauf hingewiesen, dass der armenische Staat willens und auch fähig ist, der BF entsprechenden Schutz zu gewähren: II.3.2.3.
  8. Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  9. April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgenderömisch zwei.3.2.3.
  10. Unter richtlinienkonformer Interpretation (Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  11. April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  12. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...". Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  13. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  14. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,). In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  15. April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  16. April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist". II.3.2.3.
  17. Im gegenständlichen Fall hat die BF weder (glaubwürdig) behauptet noch bescheinigt, dass Übergriffe von Privatpersonen auf sie persönlich stattgefunden hätten oder derartige Übergriffe nicht pönalisiert wären bzw. die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der BF kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.römisch zwei.3.2.3.
  18. Im gegenständlichen Fall hat die BF weder (glaubwürdig) behauptet noch bescheinigt, dass Übergriffe von Privatpersonen auf sie persönlich stattgefunden hätten oder derartige Übergriffe nicht pönalisiert wären bzw. die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der BF kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Die BF hat auch nicht behauptet, sie hätte den Polizisten, den sie in der Polizeistation als einen ihrer kriminellen Besucher in ihrer Wohnung erkannt habe, angezeigt oder versucht dies einem Vorgesetzten dieses Polizisten zu melden oder aber sich an den Ombudsmann zu wenden. Die BF bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der BF untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre. Im Ergebnis hat die BF letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis hat die BF letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte. II.3.2.
  19. Die BF hat ihren Herkunftsstaat letztlich aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der BF, den Herkunftsstaat zu verlassen, der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.römisch zwei.3.2.
  20. Die BF hat ihren Herkunftsstaat letztlich aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der BF, den Herkunftsstaat zu verlassen, der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten somit aus. II.3.
  21. Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  22. Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
  23. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
  24. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: "§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2.-... wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: "
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: ... Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  1. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  3. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer [damals] Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
  1. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer [damals] Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
  2. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat einer BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat einer BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  3. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl. für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z.B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z.B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl. auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). II.3.3.
  4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
  5. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Region Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  6. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  7. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen BF handelt es sich um eine mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige und anpassungsfähige Frau. Sie bewies ihre Anpassungsfähigkeit - welche ihr nach ihrer Rückkehr nach Armenien sicherlich zu Gute kommt - durch den Umstand, dass sie sich auch in einer fremden Umgebung wie Österreich zurechtfinden konnte. Einerseits stammt die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der BF auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Es steht der BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Die Zumutbarkeit der Annahme einer - ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht. Ebenso kam hervor, dass die BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die BF daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Ebenso kam hervor, dass die BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die BF daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es der BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muß, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  8. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung subsidiären Schutzes ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muß, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  9. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung subsidiären Schutzes ausscheidet. II.3.
  10. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.
  11. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.4.
  12. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.
  13. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: "§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. ...
  4. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.