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{'item': 'W107 2196459-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 6§ 7§ 34§ 2§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW107 2196459-1 SpruchW107 2196459-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 23.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste gemeinsam mit seiner Mutter (BF zu W107 2196497-1), seinem Vater (BF zu W107 2196501-1) und seiner mj. Schwester (BF zu W107 2196492-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2018, vertreten durch seinen Vater, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen [gemeint: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen [gemeint: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  4. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF, vertreten durch seinen Vater, amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  5. Mit Schreiben vom 17.05.2018 erhob der BF, vertreten durch seinen Vater, dieser unterstützt durch den beigegebenen Rechtsberater, vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
  6. Am 25.05.2018 legte das BFA die Beschwerde und die dazugehörigen Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Unter einem verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.10.2018 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch in Anwesenheit eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit jenen der Eltern und der mj. Schwester des BF zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und die Eltern des BF zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2018, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
  8. Feststellungen: Der minderjährige (in Folge: mj) BF ist am XXXX geboren, führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan.Der minderjährige (in Folge: mj) BF ist am römisch 40 geboren, führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der mj BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (W107 2196497-1), seinem Vater XXXX (W107 2196501-1) und seiner mj. Schwester XXXX (W107 2196492-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015, vertreten durch seinen Vater, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der mj BF ledig.Der mj BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 (W107 2196497-1), seinem Vater römisch 40 (W107 2196501-1) und seiner mj. Schwester römisch 40 (W107 2196492-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015, vertreten durch seinen Vater, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der mj BF ledig. Der BF hält sich aktuell gemeinsam mit seinen Eltern und seiner mj. Schwester in Österreich auf und lebt mit diesen zusammen. Der BF ist aufgrund seiner Minderjährigkeit strafunmündig und daher in Österreich strafrechtlich unbescholten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, Zl. W107 2196497-1/11E, wurde der Beschwerde der Mutter des mj BF stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 zuerkannt. Im Falle der Mutter des mj BF ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, Zl. W107 2196497-1/11E, wurde der Beschwerde der Mutter des mj BF stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der Mutter des mj BF ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt des mj BF und jenem seiner Mutter (BF zu W107 2196497-1).
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und Allgemeines:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). § 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 3BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. 3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.209, Zl. W107 2196497-1/11E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.209, Zl. W107 2196497-1/11E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Mutter des mj BF angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, Zl. W107 2196497-1/11E). Es liegt auch in Bezug auf die Mutter des BF keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Mutter des mj BF angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren vergleiche das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, Zl. W107 2196497-1/11E). Es liegt auch in Bezug auf die Mutter des BF keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

§ 34Abs. 2 i

Vm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005).

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat. Der minderjährige und ledige BF ist der Sohn von XXXX (W107 2196497-1). Somit ist der BF als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu betrachten.Der minderjährige und ledige BF ist der Sohn von römisch 40 (W107 2196497-1). Somit ist der BF als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu betrachten. Der BF ist nicht straffällig geworden. Gegen die Mutter des BF ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Dem BF ist daher

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 der gleiche Schutzumfang, dh. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Dem BF ist daher

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh. der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem BF

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 27.10.2015 - somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, weshalb die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 27.10.2015 - somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, weshalb die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W107.2196459.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.