Obsah (16)
Art. 80Art. 133Art. 131§ 1§ 33Artikel 7Artikel 30Art. 85pArtikel 85§ 3§ 6Art. 6Art. 34§ 5§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW113 2104986-2 SpruchW113 2104986-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharin
Art. 80Abs.
3 VO (EG) 1122/2009 entfällt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Rückforderung in der Höhe von EUR 7.009,03
Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, entfällt.
II. Die Agrarmarkt Austria hat
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die Agrarmarkt Austria hat
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die beschwerdeführende Partei (BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Da der Heimbetrieb nicht vom Beschwerdeumfang umfasst ist, wird darauf in der Folge nicht mehr eingegangen. Die beschwerdeführende Partei ist insbesondere Auftreiberin der XXXX mit der Betriebsstättennummer (BStNr) XXXX , für die vom zuständigen Obmann der Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 352,24 ha Almfutterfläche angegeben.
- Die beschwerdeführende Partei (BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Da der Heimbetrieb nicht vom Beschwerdeumfang umfasst ist, wird darauf in der Folge nicht mehr eingegangen. Die beschwerdeführende Partei ist insbesondere Auftreiberin der römisch 40 mit der Betriebsstättennummer (BStNr) römisch 40 , für die vom zuständigen Obmann der Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 352,24 ha Almfutterfläche angegeben.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde, AMA) vom 28.12.2012 wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 6.527,53 gewährt. Dabei wurde die beantragte Almfutterfläche unbegründet nicht berücksichtigt; es standen 49,78 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit 11.12.2012 beantragte der Obmann der genannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 352,24 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 329,93 ha zugrunde zu legen sei. Die Korrektur wurde von der AMA in der Wiese berücksichtigt, dass von einer beantragten Fläche von 329,92 ha in der Folge ausgegangen wurde.
- Im Frühjahr 2013 erfolgte die Ausweisung einer vorläufigen Referenzfläche im Sinne einer beihilfefähigen Höchstfläche im Ausmaß von 241,17 ha - bei der Beantragung
(2013)hat sich der Antragsteller nicht am Ausmaß der Referenzfläche orientiert.
- Am 22.09.2013 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergab, dass im Antragsjahr 2012 lediglich eine Almfutterfläche von 224,42 ha vorhanden gewesen sei.
- Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 57.980,97 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,09 ha und einer ermittelten Fläche von 57,09 ha ausgegangen. Die VOK 2013 wurde noch nicht berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 36.953,88 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 21.027,09 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,08 ha und einer ermittelten Fläche von 38,49 ha ausgegangen. Die VOK 2013 war die Ursache für die ausgesprochene Rückforderung und es wurde zusätzlich eine Flächensanktion verhängt. Dieser Bescheid wurde angefochten. Mit weiterem Änderungsbescheid (in Form einer Beschwerdevorentscheidung) vom 25.09.2014 erfolgte eine Zahlung an die BF, da die zuvor ausgesprochene Flächensanktion aufgehoben wurde. Dieser Bescheid wurde auch angefochten.
- Am 25.09.2014 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde für die Antragsjahre bis 2010 zurück und im Nachgang eine Verwaltungskontrolle auch für das Antragsjahr 2009 statt, die ergab, dass im Antragsjahr 2012 doch eine Almfutterfläche von 316,45 ha vorhanden gewesen sei.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.07.2015 wurde - nach einer zurückverweisenden Entscheidung des BVwG - der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 57.980,97 gewährt. Es wurde eine weitere Zahlung in der Höhe von EUR 7.009,03 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von erneut 57,08 ha und einer ermittelten Fläche von 54,75 ha ausgegangen. Die VOK 2014 war die Ursache für die genannte Zahlung. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Am 12.10.2015 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, wobei keine Abweichungen festgestellt wurden.
- Am 25.08.2016 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergab, dass im Antragsjahr 2012 lediglich eine Almfutterfläche von 221,67 ha vorhanden gewesen sei.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.08.2017 wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 50.810,28 gewährt und eine Rückforderung von EUR 7.170,69 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von erneut 57,08 ha und einer ermittelten Fläche von 38,35 ha ausgegangen. Grund für die Rückforderung war im Wesentlichen die VOK
- Dieser Bescheid wurde angefochten.
- Mit der Beschwerde legte die BF als Beweis dafür, dass auf der Alm mehr Futterfläche vorhanden sei als die VOK 2016 ergeben habe, ein Gutachten von Revital Integrative Naturraumplanung GmbH aus dem Jahr 2014 vor, wonach die Alm eine Futterfläche von 281,12 ha aufweise. Im Übrigen begehrte sie die Zuerkennung der im Bescheid ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung (wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2018, W113 2194986-3/2E gewährt) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Rückforderung.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
- Am 03.12.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde und im Wesentlichen einige Prüforgane der Behörde, die zum Teil die VOK vornahmen, befragt wurden. Ebenso wurde das von der BF vorgelegte Gutachten erörtert und gemeinsam mit allen Parteien Einsicht ins INVECOS-GIS sowie diverse physische Pläne und Fotos genommen.
- Der BF legte im Jänner 2019 eine Stellungnahme samt Urkunden vor.
- Am 25.01.2019 fand eine weitere Beschwerdeverhandlung statt, in der weitere Prüforgane der Behörde einvernommen wurden und erneut die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, der eingebrachten Beschwerde und insbesondere den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 03.12.2018 und 25.01.
- 1.
- Zur Almfutterfläche und den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen Für das Antragsjahr 2012 wurde nach einer Korrektur durch den Almobmann von einer beantragten Almfutterfläche von 329,92 ha ausgegangen. Tatsächlich war eine Futterfläche im Ausmaß von 221,67 ha vorhanden. Zu den Vor-Ort-Kontrollen (VOK), Nachkontrollen (NK) bzw. Verwaltungskontrollen (VWK): beantragt Korrektur 11.12.2012 VOK 22.09.2013 VOK 25.09.2014 NK/VWK 25.09.2014 VOK 29.10.2015 VOK 25.08.2016 2009 375,09 329,92 224,42 318,96 - 223,19 2010 352,48 329,92 224,42 318,67 - 222,90 2011 352,48 329,92 224,42 316,45 - 221,61 2012 352,24 329,92 224,42 316,45 - 221,67 2013 328,82 224,42 317,97 - 223,19 Die Angaben in der Tabelle ergeben sich aus den Verfahrensakten sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung und erweisen sich als im Wesentlichen unstrittig. Fraglich blieb, welche Almfutterfläche der Entscheidung nun tatsächlich zu Grunde zu legen und somit zutreffend ist: Die BF meinte unter Hinweis auf die VOK 2014 und die beantragte Fläche, dass wohl von einer Almfutterfläche von mindestens 318 ha auszugehen sei. Zumindest aber liege eine Fläche von 281,12 ha vor, wie sich aus dem Gutachten von Revital ergebe. Zunächst ist zum Gutachten von Revital aus dem Jahr 2014 auszuführen, dass sich dieses als wenig plausibel und nur sehr schwer nachvollziehbar erwies. Revital verwendete zum einen die lasergestützte Fernerkundungsmethode und zum anderen erfolgte eine Begehung der Alm. Aus dem Gutachten ist nicht ersichtlich, welche Schläge auf Grund der Begehung und welche ausschließlich mittels Fernerkundung bewertet wurden. Im Gutachten wurde auch eine eigene Schlageinteilung vorgenommen, die sich weder mit der Schlageinteilung der BF selbst noch mit jener der verschiedenen Kontrollorgane deckt. Ein direkter Vergleich zwischen diesem Gutachten und den Kontrollergebnissen war daher von vornherein schwer möglich und gelang auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Mitwirkung der BF nicht. Zur lasergestützten Fernerkundungsmethode führte die AMA nachvollziehbar aus, dass derzeit die VOK das höchste Maß an Genauigkeit bietet. Die lasergestützte Methode erfasst Pflanzen über 20 cm Bewuchshöhe, wie Bäume und Sträucher, die als Futterfläche ausgeschlossen werden können. Pflanzen unter 20 cm können Futterpflanzen aber auch Zwergsträucher sein, weshalb eine Ermittlung vor Ort ergänzend notwendig ist. Die lasergestützte Methode wird entgegen den Behauptungen der BF nicht von der Behörde verwendet, sondern wird in einem Pilotprojekt die Tauglichkeit der Methode einer automatisierten Almfutterflächenerhebung geprüft. Dabei zeigen sich derzeit massive Probleme beim Zwergstrauchbewuchs, da dieser eben nicht erkennbar ist. Das Gutachten basiert daher auf einer derzeit nicht dem Stand der Technik entsprechenden Methode. Zudem wird in der methodischen Darlegung im Gutachten nicht ausgeführt, welche Satellitenbilder oder Orthofotos mit welcher Auflösung und welchem Aufnahmejahr verwendet wurden. Es fehlen auch weitere Informationen, wie Angaben zur Software, Kalibrierung, etc., die die Plausibilität des Gutachtens noch weiter in Frage stellen. Dies bestätigte sich insbesondere in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 (vgl. VH-Schrift).Zur lasergestützten Fernerkundungsmethode führte die AMA nachvollziehbar aus, dass derzeit die VOK das höchste Maß an Genauigkeit bietet. Die lasergestützte Methode erfasst Pflanzen über 20 cm Bewuchshöhe, wie Bäume und Sträucher, die als Futterfläche ausgeschlossen werden können. Pflanzen unter 20 cm können Futterpflanzen aber auch Zwergsträucher sein, weshalb eine Ermittlung vor Ort ergänzend notwendig ist. Die lasergestützte Methode wird entgegen den Behauptungen der BF nicht von der Behörde verwendet, sondern wird in einem Pilotprojekt die Tauglichkeit der Methode einer automatisierten Almfutterflächenerhebung geprüft. Dabei zeigen sich derzeit massive Probleme beim Zwergstrauchbewuchs, da dieser eben nicht erkennbar ist. Das Gutachten basiert daher auf einer derzeit nicht dem Stand der Technik entsprechenden Methode. Zudem wird in der methodischen Darlegung im Gutachten nicht ausgeführt, welche Satellitenbilder oder Orthofotos mit welcher Auflösung und welchem Aufnahmejahr verwendet wurden. Es fehlen auch weitere Informationen, wie Angaben zur Software, Kalibrierung, etc., die die Plausibilität des Gutachtens noch weiter in Frage stellen. Dies bestätigte sich insbesondere in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 vergleiche VH-Schrift). Zur Vor-Ort-Kontrolle 2013 ist festzuhalten, dass das Prüforgan, Ing. XXXX , welches die Kontrolle durchführte und 224,42 ha Futterfläche ermittelte, in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 sehr plausibel darlegen konnte, dass er die Kontrolle nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt hat und das Ergebnis nach wie vor richtig erscheint. Es wurde eine kleinere Schlageinteilung, so gut es ging, vorgenommen und wurden Schläge mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit harmonisch gebildet. Damit erweist sich das Ergebnis der VOK 2013 grundsätzlich als plausibel und fachlich auch nicht zu beanstanden.Zur Vor-Ort-Kontrolle 2013 ist festzuhalten, dass das Prüforgan, Ing. römisch 40 , welches die Kontrolle durchführte und 224,42 ha Futterfläche ermittelte, in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 sehr plausibel darlegen konnte, dass er die Kontrolle nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt hat und das Ergebnis nach wie vor richtig erscheint. Es wurde eine kleinere Schlageinteilung, so gut es ging, vorgenommen und wurden Schläge mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit harmonisch gebildet. Damit erweist sich das Ergebnis der VOK 2013 grundsätzlich als plausibel und fachlich auch nicht zu beanstanden. Zur VOK bzw. VWK/NK 2014 ist durch die Angaben der AMA, des BF und der Prüforgane insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019 festzuhalten, dass diese am 25.09.2014 stattfand und Herr XXXX als Prüforgan die Antragsjahre 2010 bis 2014 geprüft hat. Er ermittelte für die Jahre ab 2010 eine Futterfläche von annähernd der beantragten Fläche. Kurz danach fand eine weitere Kontrolle statt, die zwar durch einen Vor-Ort-Kontrollbericht (vom Prüforgan XXXX ) in den Verfahrensakten dokumentiert ist, tatsächlich aber eine Verwaltungskontrolle (vom Bildschirm aus) darstellte. Mit dieser wurde das Prüfergebnis des Prüforgans XXXX auch für das Antragsjahr 2009 festgelegt und eine Futterfläche von 318,96 ha für 2009 ermittelt.Zur VOK bzw. VWK/NK 2014 ist durch die Angaben der AMA, des BF und der Prüforgane insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019 festzuhalten, dass diese am 25.09.2014 stattfand und Herr römisch 40 als Prüforgan die Antragsjahre 2010 bis 2014 geprüft hat. Er ermittelte für die Jahre ab 2010 eine Futterfläche von annähernd der beantragten Fläche. Kurz danach fand eine weitere Kontrolle statt, die zwar durch einen Vor-Ort-Kontrollbericht (vom Prüforgan römisch 40 ) in den Verfahrensakten dokumentiert ist, tatsächlich aber eine Verwaltungskontrolle (vom Bildschirm aus) darstellte. Mit dieser wurde das Prüfergebnis des Prüforgans römisch 40 auch für das Antragsjahr 2009 festgelegt und eine Futterfläche von 318,96 ha für 2009 ermittelt. Diese Kontrolle wurde in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 von der AMA als "Behördenirrtum" bezeichnet und erweist sich auch nach den sonstigen Ermittlungsergebnissen als unrichtig. Die in dieser Beschwerdeverhandlung anwesenden Prüforgane der Behörde konnten plausibel darlegen, dass das Prüforgan XXXX entgegen der üblichen Vorgehensweise die im Jahr davor vom Prüfer
(2013)gebildeten Schläge wieder zu wesentlich größeren zusammengefasst hat und somit sehr inhomogene Oberflächenstrukturen in den einzelnen Schlägen vereint wurden. Die (elektronisch im GIS) gezogenen Linien entsprechen nicht der Natur und den dort vorgefundenen natürlichen Abgrenzungen. Zudem erweist sich die Bewertung von großen, inhomogenen Schlägen als wesentlich ungenauer als die Bewertung von kleineren Schlägen. Das Gericht konnte sich von diesen Tatsachen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 überzeugen und hat die BF auch keine substantiierten Einwendungen dagegen vorgebracht. Alleine die Aussage der BF, dass der Prüfer die Alm gut angeschaut habe und nicht "total daneben" war, überzeugen hier nicht. Nach einer Qualitätskontrolle des Prüfergebnisses durch die Behörde wurde eine Nachkontrolle angefordert - auch das spricht für ein unplausibles Ergebnis. Dieses Bild, nämlich, dass die selbst von der Behörde als falsch bezeichnete Kontrolle unrichtig war, wird durch die Angaben des Herr XXXX des Regionalbüros Innsbruck, dass der Prüfer XXXX in der Saison der Kontrolle erstmals als Prüfer tätig war, abgerundet. Dies wurde vom Prüfer XXXX in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 auch bestätigt. Nach seinen eigenen Angaben war er seit Juni/Juli 2014 als Prüforgan tätig und wurde auch erst seit diesem Zeitpunkt eingeschult.Diese Kontrolle wurde in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 von der AMA als "Behördenirrtum" bezeichnet und erweist sich auch nach den sonstigen Ermittlungsergebnissen als unrichtig. Die in dieser Beschwerdeverhandlung anwesenden Prüforgane der Behörde konnten plausibel darlegen, dass das Prüforgan römisch 40 entgegen der üblichen Vorgehensweise die im Jahr davor vom Prüfer
(2013)gebildeten Schläge wieder zu wesentlich größeren zusammengefasst hat und somit sehr inhomogene Oberflächenstrukturen in den einzelnen Schlägen vereint wurden. Die (elektronisch im GIS) gezogenen Linien entsprechen nicht der Natur und den dort vorgefundenen natürlichen Abgrenzungen. Zudem erweist sich die Bewertung von großen, inhomogenen Schlägen als wesentlich ungenauer als die Bewertung von kleineren Schlägen. Das Gericht konnte sich von diesen Tatsachen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 überzeugen und hat die BF auch keine substantiierten Einwendungen dagegen vorgebracht. Alleine die Aussage der BF, dass der Prüfer die Alm gut angeschaut habe und nicht "total daneben" war, überzeugen hier nicht. Nach einer Qualitätskontrolle des Prüfergebnisses durch die Behörde wurde eine Nachkontrolle angefordert - auch das spricht für ein unplausibles Ergebnis. Dieses Bild, nämlich, dass die selbst von der Behörde als falsch bezeichnete Kontrolle unrichtig war, wird durch die Angaben des Herr römisch 40 des Regionalbüros Innsbruck, dass der Prüfer römisch 40 in der Saison der Kontrolle erstmals als Prüfer tätig war, abgerundet. Dies wurde vom Prüfer römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 auch bestätigt. Nach seinen eigenen Angaben war er seit Juni/Juli 2014 als Prüforgan tätig und wurde auch erst seit diesem Zeitpunkt eingeschult. Das Ergebnis der VOK 2014 erweist sich somit als wenig nachvollziehbar. Daran ändert auch die Aussage des Prüfers XXXX nichts, wonach er die Alm nach bestem Wissen und Gewissen geprüft hätte.Das Ergebnis der VOK 2014 erweist sich somit als wenig nachvollziehbar. Daran ändert auch die Aussage des Prüfers römisch 40 nichts, wonach er die Alm nach bestem Wissen und Gewissen geprüft hätte. Die Nachkontrolle am 12.10.2015 vom Prüforgan XXXX (vgl. Beschwerdeverhandlungs-Schrift vom 25.01.2019) mündete in einen VOK-Bericht, der für das vor allem maßgebliche Feldstück 3 der Alm "keine Abweichungen" erklärt. Nach den Angaben der AMA forderte das Prüforgan erneut eine Nachkontrolle an, da die Alm auf Grund von Witterungsbedingungen bzw. Schneelage die Alm nicht begehen habe können. Allerdings gab die BF in der Beschwerdeverhandlung an, sie habe die ganze Alm gemeinsam mit dem Prüforgan begangen und der Schnee sei ab Mittag weg gewesen. Tatsächlich konnte in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 anhand von Fotos des Prüfers XXXX von der Kontrolle verifiziert werden, dass die Witterungsbedingungen (es war nur an sehr vereinzelten Stellen Schnee zu sehen) nicht der Grund waren, warum der Prüfer das Feldstück 3 der Alm nicht beurteilte. Tatsächlich ergab sich deutlich, dass der Prüfer gemerkt hat, dass auf dieser Alm im Vergleich zur Kontrolle 2014 große Abweichungen festzustellen sind und er sich das alleine nicht zutraute. Eine untergeordnete Rolle dürfte auch die Tatsache gespielt haben, dass die Grasflächen bereits braun gefärbt waren. Der Prüfer sagte sehr glaubwürdig aus, dass er diesen Umstand seiner Chefin sofort per Telefon mitteilte und das der Grund für die Kontrolle im nächsten Jahr 2015 war.Die Nachkontrolle am 12.10.2015 vom Prüforgan römisch 40 vergleiche Beschwerdeverhandlungs-Schrift vom 25.01.2019) mündete in einen VOK-Bericht, der für das vor allem maßgebliche Feldstück 3 der Alm "keine Abweichungen" erklärt. Nach den Angaben der AMA forderte das Prüforgan erneut eine Nachkontrolle an, da die Alm auf Grund von Witterungsbedingungen bzw. Schneelage die Alm nicht begehen habe können. Allerdings gab die BF in der Beschwerdeverhandlung an, sie habe die ganze Alm gemeinsam mit dem Prüforgan begangen und der Schnee sei ab Mittag weg gewesen. Tatsächlich konnte in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 anhand von Fotos des Prüfers römisch 40 von der Kontrolle verifiziert werden, dass die Witterungsbedingungen (es war nur an sehr vereinzelten Stellen Schnee zu sehen) nicht der Grund waren, warum der Prüfer das Feldstück 3 der Alm nicht beurteilte. Tatsächlich ergab sich deutlich, dass der Prüfer gemerkt hat, dass auf dieser Alm im Vergleich zur Kontrolle 2014 große Abweichungen festzustellen sind und er sich das alleine nicht zutraute. Eine untergeordnete Rolle dürfte auch die Tatsache gespielt haben, dass die Grasflächen bereits braun gefärbt waren. Der Prüfer sagte sehr glaubwürdig aus, dass er diesen Umstand seiner Chefin sofort per Telefon mitteilte und das der Grund für die Kontrolle im nächsten Jahr 2015 war. Festgestellt werden kann somit, dass zwar eine Begehung der Alm stattgefunden hat. Allerdings wurde keine Kontrolle vom Prüfer vorgenommen. Dem steht auch nicht die Angabe im VOK-Bericht "keine Abweichungen" entgegen. Diese Angabe ist nämlich nach den ebenso schlüssigen Ausführungen des Prüfers notwendig, damit die nächste Berechnung ordnungsgemäß durchlaufen kann. Zur VOK vom 25.08.2016 ist wiederum auszuführen, dass sich diese als richtig erweist, weil sie im Wesentlichen das nachvollziehbare Ergebnis der VOK 2013 bestätigt. Die drei Prüforgane der Behörde, die diese VOK durchführten, gaben in der Beschwerdeverhandlung am 03.12.2018 glaubwürdig an, die Kontrolle nach den geltenden Richtlinien und dem Handbuch der AMA vorgenommen zu haben. Die Kontrolle sei nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden und könne das Ergebnis der VOK 2014 fachlich nicht nachvollzogen werden. Die Ausführungen von den Prüforganen erweisen sich insbesondere vor dem Hintergrund ihrer fachlichen Kompetenz als glaubwürdig und nachvollziehbar und stellt dieses Prüfergebnis das aktuellste dar, womit zusätzlich gewährleistet ist, dass die Kontrolle nach dem derzeit besten Standard durchgeführt wurde. Insgesamt erwiesen sich somit die Kontrollergebnisse der Jahre 2013 und 2016 als richtiger als die Kontrolle aus 2014 (und allenfalls 2015). Dies zeigte sich auch durch die Erörterung von einzelnen Schlägen in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 (vgl. VH-Schrift). Die BF brachte dazu keine substantiierten Einwendungen vor. Sie gab zwar zu manchen Schlägen an, dass diese aus ihrer Sicht so wie in der VOK 2014 zu bewerten wären, sie konnte aber keine überzeugenden fachlichen Argumente dazu vorbringen. Der Verweis auf das Gutachten von Revital half der BF hier nicht weiter, da sich dieses als wenig plausibel erwies (wie oben bereits ausgeführt). Die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens eines externen Sachverständigen, wie die BF dies forderte, vermag hier nach Ansicht des Gerichts keine weitere Klärung des Sachverhalts zu bringen, da die Sachlage auf Grund der vorliegenden Kontrollen und Gutachten ohnehin sehr deutlich zum Vorschein kam.Insgesamt erwiesen sich somit die Kontrollergebnisse der Jahre 2013 und 2016 als richtiger als die Kontrolle aus 2014 (und allenfalls 2015). Dies zeigte sich auch durch die Erörterung von einzelnen Schlägen in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 vergleiche VH-Schrift). Die BF brachte dazu keine substantiierten Einwendungen vor. Sie gab zwar zu manchen Schlägen an, dass diese aus ihrer Sicht so wie in der VOK 2014 zu bewerten wären, sie konnte aber keine überzeugenden fachlichen Argumente dazu vorbringen. Der Verweis auf das Gutachten von Revital half der BF hier nicht weiter, da sich dieses als wenig plausibel erwies (wie oben bereits ausgeführt). Die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens eines externen Sachverständigen, wie die BF dies forderte, vermag hier nach Ansicht des Gerichts keine weitere Klärung des Sachverhalts zu bringen, da die Sachlage auf Grund der vorliegenden Kontrollen und Gutachten ohnehin sehr deutlich zum Vorschein kam. Für das Antragsjahr 2012 ist daher von einer ermittelten Almfutterfläche von 221,67 ha als letztem nachvollziehbaren Kontrollergebnis auszugehen. 1.2. Zum Verschulden und dem "Behördenirrtum" Die beschwerdeführende Partei konnte aber glaubwürdig darlegen, dass sie an der falschen Beantragung kein Verschulden trifft. Schon die AMA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die BF kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft, da aus diesem Grund ("8i-Erklärung") auch keine Sanktion verhängt wurde. Eine Rückforderung darf darüber hinaus nicht ausgesprochen werden, wenn die Zahlung auf dem sog. "Behördenirrtum" beruht, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die VOK 2014 auch von der AMA selbst als Behördenirrtum bezeichnet wird und sich diese Kontrolle auch für das Gericht als falsch erwiesen hat (vgl. Ausführungen im vorherigen Punkt 1.1.).Eine Rückforderung darf darüber hinaus nicht ausgesprochen werden, wenn die Zahlung auf dem sog. "Behördenirrtum" beruht, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die VOK 2014 auch von der AMA selbst als Behördenirrtum bezeichnet wird und sich diese Kontrolle auch für das Gericht als falsch erwiesen hat vergleiche Ausführungen im vorherigen Punkt 1.1.). Die BF war nach Ansicht des Gerichtes nicht in der Lage, diesen Irrtum billigerweise zu erkennen. Die BF konnte sich auf das Ergebnis der VOK 2014 verlassen. Dass ein Irrtum vorliegt, hat selbst die AMA nicht erkannt, als sie die Nachkontrolle in Form einer Verwaltungskontrolle 2014 vornahm und das Ergebnis der VOK 2014 auch für das Antragsjahr 2009 festlegte. Umso weniger musste die BF erkennen, dass das Ergebnis der Kontrolle irrtümlich weitaus zu hoch ausfiel, hat sie doch - im Wege des Almobmanns - eine Almfutterfläche in etwa im Ausmaß der falschen Kontrolle beantragt. Vielmehr musste sie sich in ihrer Beantragung bestätigt fühlen. Somit ist aber ausgeschlossen, dass der Almobmann und erst Recht die BF den Irrtum hätte erkennen können. Dass die Zahlung auf dem festgestellten Behördenirrtum beruht, ist nicht anzuzweifeln; dies ergibt sich aus dem Bescheid vom 30.07.2015, mit welchem auf Grund der VOK 2014 eine Zahlung in der Höhe von 7.009,03 gewährt wurde und zur Auszahlung gelangte. Ebenso unzweifelhaft wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 7.170,69 mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, die gegenständlich auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht vollzogen wurde (vgl. OZ 5).Ebenso unzweifelhaft wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 7.170,69 mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, die gegenständlich auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht vollzogen wurde vergleiche OZ 5). 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 2.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird.Als landwirtschaftliche Fläche definiert Artikel 2, Litera h, der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Zum Begriff des "Dauergrünlandes" gilt dazu die Definition des Art. 2 lit c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind.Zum Begriff des "Dauergrünlandes" gilt dazu die Definition des Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009,. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind.
§ 33Abs.
1 lit. a können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben; § 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt detailliert die Art und Weise der Bestimmung der Zahlungsansprüche.
Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; Paragraph 43, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, regelt detailliert die Art und Weise der Bestimmung der Zahlungsansprüche. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 34 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter
Artikel 30Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter
Artikel 30Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet auszugsweise:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lautet auszugsweise: "Sammelantrag § 3.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen
Art. 85poder 103q der Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen
Artikel 85p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr.
1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis
- Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: [...]
- Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als a) Ackerflächen [...], b) Dauergrünlandflächen [...]
(2)Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben."
§ 3
der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011, bedeuten:
Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, bedeuten: 1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
§ 6
, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht.eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
Paragraph 6,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom
- Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, besteht.
- Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
- Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Art. 6der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
- Digitales Geländehöhenmodell: Beschreibung der Erdoberfläche Österreichs in Form eines digitalen regelmäßigen Höhenrasters.
- Hofkarte: eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst. Art. 4 Abs. 1 bis 3 INVEKOS-GIS-V 2011 lautet:Artikel 4, Absatz eins bis 3 INVEKOS-GIS-V 2011 lautet: "Referenzparzelle § 4.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.Paragraph 4,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2)Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
(3)Zur Referenzparzelle zählen auch:
- a)Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);
- b)Landschaftselemente
Art. 34Abs.
3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;b) Landschaftselemente
Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009,; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist; c) Traditionelle Charakteristika
Art. 34Abs.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowiec) Traditionelle Charakteristika
Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009,, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie d) Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet." Art. 4 Abs. 1 bis 3 INVEKOS-GIS-V 2011 idF BGBl. II Nr. 210/2014 lautet:Artikel 4, Absatz eins bis 3 INVEKOS-GIS-V 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2014, lautet: "§ 4.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht."§ 4.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2)Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
(3)Zur Referenzparzelle zählen auch:
- a)Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);
- b)Landschaftselemente
Art. 34Abs.
3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;b) Landschaftselemente
Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009,; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist; c) Traditionelle Charakteristika
Art. 34Abs.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowiec) Traditionelle Charakteristika
Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009,, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie d) Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet; bei Almen und Hutweiden gilt dies nur für Teilflächen, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat. Lit. b bis d gelten ungeachtet einer digitalen Erfassung der Landschaftselemente im Landschaftselementelayer."
§ 5
der INVEKOS-GIS-V 2011 erfolgen Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 4 Abs. 3 lit. b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
Paragraph 5, der INVEKOS-GIS-V 2011 erfolgen Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 4, Absatz 3, Litera b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. Die §§ 7 bis 9 INVEKOS-GIS-V 2011 lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:Die Paragraphen 7 bis 9 INVEKOS-GIS-V 2011 lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung: "Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle § 7.
(1)Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.Paragraph 7,
(1)Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
(2)Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(3)Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen. Mitwirkung des Antragstellers § 8.
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.Paragraph 8,
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2)Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3)Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte. Weitere Verwendung der Hofkarte § 9.
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.Paragraph 9,
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft.
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft.
(3)Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5)Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6)Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen." § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2013, lautet: "
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen"
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
- a)auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
- b)die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
- c)die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
- d)die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben
§ 4Abs.
2 in Einklang steht."d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben
Paragraph 4, Absatz 2, in Einklang steht." § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet: "
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
- b)Rechtliche Würdigung: 1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von insgesamt 329,92 ha (anteilig für die BF 57,08
- ha)eine tatsächlich vorhandene Almfutterfläche von insgesamt 221,67 ha (anteilig für die BF 38,35
- ha)zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine entsprechende Differenzfläche festgestellt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 7.170,69 ausgesprochen. Eine Sanktion wurde nicht verhängt. 2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist grundsätzlich berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde für die Alm eine derartige Rücknahme am 11.12.2012 (durch den Almobmann) durchgeführt und von der Behörde berücksichtigt und ihrer Entscheidung zu Recht zu Grunde gelegt. 3. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. 4. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden") und der keinen Bedenken begegnet (vgl. auch VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).4. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden") und der keinen Bedenken begegnet vergleiche auch VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, entspricht das auf österreichischen Almen im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Art. 30 Abs. 1 und 2 VO (EG) 796/2004. Insbesondere war und ist auch die Verwendung eines "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird (vgl. dazu auch BVwG 15.12.2015, W104 2101387-1/15E u.a.). Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Art. 30 VO (EG) 796/2004 verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Art. 10 (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640/2014.Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, entspricht das auf österreichischen Almen im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Artikel 30, Absatz eins und 2 VO (EG) 796 aus 2004,. Insbesondere war und ist auch die Verwendung eines "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird vergleiche dazu auch BVwG 15.12.2015, W104 2101387-1/15E u.a.). Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Artikel 30, VO (EG) 796 aus 2004, verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Artikel 10, (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640 aus 2014,. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, erwiest sich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2016 als richtig und konnte nicht durch die Einwendungen der BF erschüttert werden. Daraus ergab sich aber, dass die BF den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag grundsätzlich zurückzuerstatten hätte. 5. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte (vgl. EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer). Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt der Entfall der Rückforderung nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.5. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte vergleiche EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer). Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt der Entfall der Rückforderung nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Ein solcher Fall eines Behördenirrtums liegt hier unzweifelhaft vor, weshalb es zum Entfall der Rückforderung kommen muss. Mit Bescheid vom 30.07.2015 wurde der BF gegenständlich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 7.009,03 gewährt - dies unter Zugrundelegung der VOK 2014, die eine Almfutterfläche annähernd im Ausmaß der beantragten Fläche ergab. Das Ergebnis dieser VOK erwies sich in der Folge als falsch und wird von der Behörde selbst als "Behördenirrtum" bezeichnet. Tatsächlich irrte die Behörde in Gestalt ihrer Prüforgane über das Ausmaß der Almfutterfläche. Die genannte Zahlung ist somit auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen. Ein weiteres Kriterium für den Entfall der Rückforderung ist, dass der Behördenirrtum vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Maßgeblich ist nicht, ob der Zahlungsempfänger den Irrtum tatsächlich erkannt hat. Vielmehr kommt es auf dessen Erkennbarkeit an (Verwaltungsgericht Aachen 26.08.2015, 7 K 2689/13). Die beschwerdeführende Partei konnte sich, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, auf das Ergebnis der VOK 2014 verlassen. Dass ein Irrtum vorliegt, hat selbst die AMA nicht erkannt, als sie die Nachkontrolle in Form einer Verwaltungskontrolle 2014 vornahm und das Ergebnis der VOK 2014 auch für das Antragsjahr 2009 festlegte. Umso weniger musste die BF erkennen, dass das Ergebnis der Kontrolle irrtümlich weitaus zu hoch ausfiel, hat sie doch - im Wege des Almobmanns - eine Almfutterfläche in etwa im Ausmaß der falschen Kontrolle beantragt. Vielmehr musste sie sich in ihrer Beantragung bestätigt fühlen. Somit ist aber ausgeschlossen, dass der Almobmann und erst Recht die BF den Irrtum hätte erkennen können. Unterabsatz 2 des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 sieht schließlich vor, dass, wenn sich der Irrtum auf Tatsachen bezieht, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, der Entfall der Rückforderung nur dann eintritt, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Der gegenständliche Rückforderungsbescheid, mit dem die im Bescheid vom 30.07.2015 irrtümlich ausgesprochene Zahlung wieder rückgefordert wird, erging erst am 30.08.2017 (auf Grund der korrekten VOK vom 25.08.2016) und somit jedenfalls nicht innerhalb von 12 Monaten nach Zahlung.Unterabsatz 2 des Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, sieht schließlich vor, dass, wenn sich der Irrtum auf Tatsachen bezieht, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, der Entfall der Rückforderung nur dann eintritt, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Der gegenständliche Rückforderungsbescheid, mit dem die im Bescheid vom 30.07.2015 irrtümlich ausgesprochene Zahlung wieder rückgefordert wird, erging erst am 30.08.2017 (auf Grund der korrekten VOK vom 25.08.2016) und somit jedenfalls nicht innerhalb von 12 Monaten nach Zahlung. Der Ausspruch über die Rückforderung erweist sich somit als rechtswidrig und war zu beheben. Weitere Überlegungen zum Verschulden oder einem Verjährungseintritt erübrigen sich somit. 6. Wenn die BF in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, war dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der der BF zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche war (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Die Entscheidung der AMA erwies sich somit als rechtwidrig und war spruchgemäß zu entscheiden. Die Rückforderung war zu beheben, die im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Almfutterfläche jedoch zu bestätigen. Die AMA hat die Berechnungen durchzuführen und einen neuen Bescheid zu erlassen, in dem sie an die für dieses Erkenntnis maßgebliche, hier dargelegte Rechtsanschauung gebunden ist. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und es auch nicht an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und es auch nicht an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt. Zu Almen-Fällen allgemein vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/
- Zu den Voraussetzungen eines "Behördenirrtums" wird auf die Entscheidung des EuGH vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, verwiesen.Zu Almen-Fällen allgemein vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/
- Zu den Voraussetzungen eines "Behördenirrtums" wird auf die Entscheidung des EuGH vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, verwiesen. Im Übrigen liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W113.2104986.2.00