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{'item': 'W117 1261751-2'}

Obsah (29)§ 21§ 52§ 53Art. 133§ 7§ 8§ 36§ 39§ 46a§ 57§ 10§ 46§ 18§ 40§ 1Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 6§ 58§ 17§ 3§ 27§ 9§§ 55§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW117 1261751-2 SpruchW117 1261751-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKEN

§§, 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, 9 BFA-VG idgF, 52 Abs. 1 Z 1 FPG, §§ 53 Abs. 1 FPG, 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF, § 18 Abs. 2 Z 1 BVA-VG, als unbegründet abgewiesen und

§ 21Abs.

5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und seine Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG und § 46 FPG nach Georgien zulässig waren.römisch eins. Die Beschwerde wird

§§, 10 Absatz 2, AsylG 2005 idgF, 9 BFA-VG idgF, 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraphen 53, Absatz eins, FPG, 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BVA-VG, als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und seine Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig waren. II. Das Einreiseverbot wird (aber)

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf die Dauer von acht Jahren herabgesetzt.römisch zwei. Das Einreiseverbot wird (aber)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf die Dauer von acht Jahren herabgesetzt. III. Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am 10.09.2002 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2002 einen Asylantrag, wobei er vorbrachte, russischer Staatsbürger zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf Asyl

§ 7Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G festgestellt, dass seine Zurückweisung , Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer

§ 8Abs. 2 ASyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) Begründet wurde diese Entscheidung mit widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf Asyl

Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung , Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, ASylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) Begründet wurde diese Entscheidung mit widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, Zl. D12 261751-0/2008, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen sowie ihr hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben, da die Entscheidung über die Abweisung des Asylantrages seines unehelichen, ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Sohnes entsprechend der damals geltenden Rechtslage keine Ausweisung enthielt.Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, Zl. D12 261751-0/2008, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen sowie ihr hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben, da die Entscheidung über die Abweisung des Asylantrages seines unehelichen, ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Sohnes entsprechend der damals geltenden Rechtslage keine Ausweisung enthielt. Bereits mit Bescheid der BPD XXXX vom 29.06.2005, Zl. III-1141253/FrB/05, wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 36Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 FrG

§ 39Abs. 1 Fr

G wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 22.06.2004 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Bereits mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 29.06.2005, Zl. III-1141253/FrB/05, wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG

Paragraph 39, Absatz eins, FrG wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 22.06.2004 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit am 23.11.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX eingelangtem Schreiben vom 18.11.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Duldung

§ 46a

FPG.Mit am 23.11.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eingelangtem Schreiben vom 18.11.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Duldung

Paragraph 46 a, FPG. Nach der Mitteilung vom 11.05.2012 der Bezirkshauptmannschaft XXXX an die Bezirkshauptmannschaft XXXX befand sich der Beschwerdeführer nach Auskunft der Polizei trotz einer Obdachlosenmeldung in XXXX zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet.Nach der Mitteilung vom 11.05.2012 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer nach Auskunft der Polizei trotz einer Obdachlosenmeldung in römisch 40 zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet. Mit am 07.04.2016 eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer ein humanitäres Bleiberecht, weil er seit 2002 nach seiner Einreise ohne jegliche Papiere oder Ausweise in Österreich lebe, was Behörden- und Amtswege schwierig bis unmöglich mache. Eine Abschiebung sei aus den genannten Gründen nicht möglich, weshalb er einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall darstelle. Im Fall der Ablehnung ersuche er um Duldung in Österreich. Am 17.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer infolge der Feststellung, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe nicht möglich sei, weil bereits seit 4 Jahren mehrmals erfolglos versucht worden sei, ein Heimreisezertifikat von der georgischen Botschaft zu erlangen und ein solches nicht mehr zu erwarten sei,

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG eine vom 21.06.2016 bis 20.06.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt.Am 17.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer infolge der Feststellung, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe nicht möglich sei, weil bereits seit 4 Jahren mehrmals erfolglos versucht worden sei, ein Heimreisezertifikat von der georgischen Botschaft zu erlangen und ein solches nicht mehr zu erwarten sei,

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine vom 21.06.2016 bis 20.06.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 09.09.2016 sollte der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot infolge seiner rechtskräftigen Verurteilungen am 15.05.2015 und am 02.10.2015 benachrichtigt und ihm eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme eingeräumt werden. Eine aktuelle Meldeadresse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte jedoch damals nicht eruiert werden. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 wurde ein für den Beschwerdeführer erlangtes Heimreisezertifikat an die Regionaldirektion XXXX weitergeleitet.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 wurde ein für den Beschwerdeführer erlangtes Heimreisezertifikat an die Regionaldirektion römisch 40 weitergeleitet. Einer Mitteilung des BM für Inneres vom 11.10.2016 zufolge wurde die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers und seine georgische Staatsbürgerschaft festgestellt. Am 30.11.2016 wurde dem Bundesamt eine Kopie des am 05.08.2016 in Georgien ausgestellten und bis 05.08.2026 gültigen georgischen Reisepasses des Beschwerdeführers zu seiner tatsächlichen Identität vorgelegt. Seit dem 30.11.2016 ist der Beschwerdeführer aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Mit Schreiben vom 06.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot infolge seiner bisher sieben rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Gerichte eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt und um Beantwortung eines Fragenkatalogs gebeten. In der Stellungnahme vom 28.12.2016 legte der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers dessen Privat- und Familienleben dar, wonach der Beschwerdeführer in Österreich noch eine minderjährige Tochter habe, welche österreichische Staatsbürgerin sei, sowie mit seiner neuen österreichischen Lebensgefährtin eine eheähnliche Beziehung führe. Er könne derzeit mangels Arbeitsbewilligung keiner Beschäftigung nachgehen, werde von seiner Lebensgefährtin unterstützt und sei unfallversichert. Seine Straftaten bereue er und habe diese verbüßt. Vor einem Jahr sei er direkt nach der Strafhaft zu einer gerichtlich angeordneten Drogentherapie gekommen und absolviere diese erfolgreich. Im Fall einer Rückkehr hätte er keine Unterstützung und würde in eine ausweglose Situation geraten. Er wolle in Österreich mit seiner Lebensgefährtin eine neue Zukunft aufbauen und eine Arbeitsbewilligung erhalten, damit er den Unterhalt für seine Tochter, seine Lebensgefährtin und sich bestreiten könne. Er verfüge bereits über eine Arbeitszusage. Er spreche sehr gut Deutsch und sei in Österreich äußerst gut integriert. Eine Rückkehrentscheidung und ein Einreisverbot würden gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Darüber hinaus werde auf § 66 Abs. 2 und 3 FPG verwiesen, wonach eine Ausweisung von seit 10 Jahren hier Aufhältigen nur dann zulässig sei, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden könne. Zudem sei nach § 67 FPG die Erteilung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr bestehe, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen alleine könnten dies nicht begründen. Dies wäre nur dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könnte, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werden würde. Beigelegt waren ein Meldezettel, Karte für Geduldete, E-Card und eine Therapiebestätigung. Ferner wurde die Einvernahme der österreichischen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beantragt.In der Stellungnahme vom 28.12.2016 legte der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers dessen Privat- und Familienleben dar, wonach der Beschwerdeführer in Österreich noch eine minderjährige Tochter habe, welche österreichische Staatsbürgerin sei, sowie mit seiner neuen österreichischen Lebensgefährtin eine eheähnliche Beziehung führe. Er könne derzeit mangels Arbeitsbewilligung keiner Beschäftigung nachgehen, werde von seiner Lebensgefährtin unterstützt und sei unfallversichert. Seine Straftaten bereue er und habe diese verbüßt. Vor einem Jahr sei er direkt nach der Strafhaft zu einer gerichtlich angeordneten Drogentherapie gekommen und absolviere diese erfolgreich. Im Fall einer Rückkehr hätte er keine Unterstützung und würde in eine ausweglose Situation geraten. Er wolle in Österreich mit seiner Lebensgefährtin eine neue Zukunft aufbauen und eine Arbeitsbewilligung erhalten, damit er den Unterhalt für seine Tochter, seine Lebensgefährtin und sich bestreiten könne. Er verfüge bereits über eine Arbeitszusage. Er spreche sehr gut Deutsch und sei in Österreich äußerst gut integriert. Eine Rückkehrentscheidung und ein Einreisverbot würden gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Darüber hinaus werde auf Paragraph 66, Absatz 2 und 3 FPG verwiesen, wonach eine Ausweisung von seit 10 Jahren hier Aufhältigen nur dann zulässig sei, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden könne. Zudem sei nach Paragraph 67, FPG die Erteilung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr bestehe, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen alleine könnten dies nicht begründen. Dies wäre nur dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könnte, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werden würde. Beigelegt waren ein Meldezettel, Karte für Geduldete, E-Card und eine Therapiebestätigung. Ferner wurde die Einvernahme der österreichischen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beantragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs.1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52

Abs.9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPF nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs.3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den zahlreichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere jener vom 15.05.2015 wegen §229Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPF nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den zahlreichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere jener vom 15.05.2015 wegen §229

(1)STGB, § 133
(1)StGB: §§ 127, 128
(1)Z4, 129 Z1, 130 4.Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren sowie damit, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die georgische Botschaft im August 2016 im Bundesgebiet unter einer Aliasidentität aufgetreten sei und dass er nun einen gültigen georgischen Reisepasses besitze. Er habe sich zufolge der Meldedaten nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten und sei auch obdachlos gemeldet gewesen. Auf Grund seiner sieben rechtskräftigen Verurteilungen habe er ca. drei Jahre in Österreich in Strafhaft verbracht. Der Zweck seiner vermutlich letzten Einreise im Mai 2014 dürfte angesichts seiner tristen finanziellen Lage die Begehung strafbarer Handlungen gewesen sein. Er habe zwar familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich, sei jedoch zu keiner Zeit einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Sein strafbares Verhalten rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Ein gemeinsamer Haushalt zu seiner minderjährigen Tochter bestehe in Österreich nicht, auch kein besonderes Beziehungs-, Pflege - oder Abhängigkeitsverhältnis. Die von ihm angeführten familiären Bindungen habe er im Bewusstsein seines illegalen Aufenthaltes eingegangen, wobei er insbesondere wegen seiner Straffälligkeit nicht auf eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich habe vertrauen dürfen. Eine Gefährdung bei der Rückkehr nach Georgien habe nicht festgestellt werden können, seine Verwandten (Eltern, Bruder) lebten vermutlich in Georgien. Er sei arbeitsfähig und könne in Georgien seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit bestreiten, allenfalls auch mit Gelegenheitsarbeiten. Auch sei es möglich, seine Drogensucht in Georgien therapieren zu lassen. Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei er zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nach seiner Anhaltung verpflichtet und könne anderenfalls dazu verhalten werden. Die Voraussetzungen seien auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 15.05.2015 gegeben. Die Höhe des erlassenen Einreiseverbotes erscheine angesichts seiner bisher sieben rechtskräftigen Verurteilungen als angemessen und notwendig. Das Einreiseverbot umfasse alle Mitgliedsstaaten der EU außer Irland, das Vereinigte Königreich, Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
(1)STGB, Paragraph 133 (, eins,) StGB: Paragraphen 127, 128,
(1)Z4, 129 Z1, 130 4.Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren sowie damit, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die georgische Botschaft im August 2016 im Bundesgebiet unter einer Aliasidentität aufgetreten sei und dass er nun einen gültigen georgischen Reisepasses besitze. Er habe sich zufolge der Meldedaten nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten und sei auch obdachlos gemeldet gewesen. Auf Grund seiner sieben rechtskräftigen Verurteilungen habe er ca. drei Jahre in Österreich in Strafhaft verbracht. Der Zweck seiner vermutlich letzten Einreise im Mai 2014 dürfte angesichts seiner tristen finanziellen Lage die Begehung strafbarer Handlungen gewesen sein. Er habe zwar familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich, sei jedoch zu keiner Zeit einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Sein strafbares Verhalten rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Ein gemeinsamer Haushalt zu seiner minderjährigen Tochter bestehe in Österreich nicht, auch kein besonderes Beziehungs-, Pflege - oder Abhängigkeitsverhältnis. Die von ihm angeführten familiären Bindungen habe er im Bewusstsein seines illegalen Aufenthaltes eingegangen, wobei er insbesondere wegen seiner Straffälligkeit nicht auf eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich habe vertrauen dürfen. Eine Gefährdung bei der Rückkehr nach Georgien habe nicht festgestellt werden können, seine Verwandten (Eltern, Bruder) lebten vermutlich in Georgien. Er sei arbeitsfähig und könne in Georgien seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit bestreiten, allenfalls auch mit Gelegenheitsarbeiten. Auch sei es möglich, seine Drogensucht in Georgien therapieren zu lassen. Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei er zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nach seiner Anhaltung verpflichtet und könne anderenfalls dazu verhalten werden. Die Voraussetzungen seien auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 15.05.2015 gegeben. Die Höhe des erlassenen Einreiseverbotes erscheine angesichts seiner bisher sieben rechtskräftigen Verurteilungen als angemessen und notwendig. Das Einreiseverbot umfasse alle Mitgliedsstaaten der EU außer Irland, das Vereinigte Königreich, Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der nunmehr bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt sei und er für seine hier aufhältige zweijährige Tochter namens XXXX auch seine Vaterschaft anerkannt habe, weshalb er im Hinblick auf Art. 8 EMRK um Abstandnahme von seiner Abschiebung bitte. Er habe zudem viele Freunde in Österreich und spreche sehr gut Deutsch, weshalb eine Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausfallen solle.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der nunmehr bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt sei und er für seine hier aufhältige zweijährige Tochter namens römisch 40 auch seine Vaterschaft anerkannt habe, weshalb er im Hinblick auf Artikel 8, EMRK um Abstandnahme von seiner Abschiebung bitte. Er habe zudem viele Freunde in Österreich und spreche sehr gut Deutsch, weshalb eine Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausfallen solle. Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 legte der Vertreter des Beschwerdeführers die Heiratsurkunde über seine Eheschließung am XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin vor, wonach der Beschwerdeführer nun den Familiennamen seiner Frau führt.Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 legte der Vertreter des Beschwerdeführers die Heiratsurkunde über seine Eheschließung am römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin vor, wonach der Beschwerdeführer nun den Familiennamen seiner Frau führt. Am 16.05.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Lenken eines Fahrzeugs in seinem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie ohne Lenkerberechtigung betreten. Auf Grund der Vielzahl an Fakten und rechtskräftigen Verurteilungen bestand der Verdacht, dass sein Aufenthalt eine akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstelle, weshalb von der LPD XXXX unter einem die dringende Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beantragt wurde.Am 16.05.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Lenken eines Fahrzeugs in seinem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie ohne Lenkerberechtigung betreten. Auf Grund der Vielzahl an Fakten und rechtskräftigen Verurteilungen bestand der Verdacht, dass sein Aufenthalt eine akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstelle, weshalb von der LPD römisch 40 unter einem die dringende Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beantragt wurde. Mit Beschluss des LG XXXX vom 09.06.2017 wurde die am 15.05.2015 über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren

§ 40Abs.

1 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Vollzug der Strafe wurde infolge des Beschlusses des LG XXXX vom 21.10.2015

§ 39Abs.

1 SMG bis 18.05.2017 aufgeschoben, weil sich der Beschwerdeführer bereit erklärte, sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 SMG (sechsmonatige stationäre Therapie sowie ambulante Betreuung bis zum 18.05.2017 mit vierteljährlichen Harnkontrollen) zu unterziehen. Nach dem Bericht der XXXX vom 01.06.2017 sei insgesamt von einem Erfolg der gesundheitsbezogenen Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 SMG auszugehe, daher die Strafe bedingt nachzusehen und die Probezeit mit drei Jahren zu bestimmen gewesen.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 09.06.2017 wurde die am 15.05.2015 über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren

Paragraph 40, Absatz eins, SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Vollzug der Strafe wurde infolge des Beschlusses des LG römisch 40 vom 21.10.2015

Paragraph 39, Absatz eins, SMG bis 18.05.2017 aufgeschoben, weil sich der Beschwerdeführer bereit erklärte, sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, SMG (sechsmonatige stationäre Therapie sowie ambulante Betreuung bis zum 18.05.2017 mit vierteljährlichen Harnkontrollen) zu unterziehen. Nach dem Bericht der römisch 40 vom 01.06.2017 sei insgesamt von einem Erfolg der gesundheitsbezogenen Maßnahme im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, SMG auszugehe, daher die Strafe bedingt nachzusehen und die Probezeit mit drei Jahren zu bestimmen gewesen. Mit Beschwerdeergänzung vom 14.09.2017 legte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Einstellungszusage bei einer Gebäudereinigungsfirma vom 12.09.2017 für den Fall einer erlangten Aufenthaltsbewilligung sowie eine Seite seines am 02.08.2017 auf seinen neuen Familiennamen ausgestellten und bis 02.08.2027 gültigen georgischen Reisepass per Telefax vor. Mit Schreiben vom 31.07.2018 urgierte der Beschwerdeführer den Abschluss des anhängigen Beschwerdeverfahrens damit, dass er von seiner Frau finanziell unterstützt werde, weil er ohne Arbeitsbewilligung nicht arbeiten dürfe. Er habe aus seiner Vergangenheit gelernt und sich in den letzten Jahren sehr positiv entwickelt. Der Beschwerdeführer ersuchte, ihm die Möglichkeit zu geben, weiterhin ein positiver Bestandteil der österreichischen Gesellschaft zu sein. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bislang bereits sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil vom 22.06.2004 wegen §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB und § 27/1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon 6 Monate zunächst bedingt mit einer Probezeit von letztlich 5 Jahren, wobei die bedingt nachgesehene Strafe an 16.10.2008 widerrufen wurde. Mit Urteil vom 17.10.2007 wegen § 127 und § 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, woraus er am 26.03.2008 bedingt mit einer Probezeit von letztlich 5 Jahren entlassen wurde. Mit Urteil vom 16.10.2008 wegen §§ 15, 87/1 StGB und § 50 Abs. 171 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, aus welcher er am 20.03.2009 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren entlassen wurde sowie nach der Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre endgültig entlassen wurde. Mit Urteil vom 03.02.2010 wurde er wegen §§ 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 800.- Euro und mit Urteil vom 07.04.2011 wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 15.05.2015 wegen §229

(1)StGB, § 133
(1)StGB, §§ 127, 128
(1)Z 4, § 129 Z 1, § 130 4.Fall StGB, § 15 StGB zu einer später bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie mit Urteil vom 02.10.2015 wegen §§ 105
(1)und 106
(1)Z 1 StGB zu einer ebenfalls später bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bislang bereits sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil vom 22.06.2004 wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB und Paragraph 27 /, eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon 6 Monate zunächst bedingt mit einer Probezeit von letztlich 5 Jahren, wobei die bedingt nachgesehene Strafe an 16.10.2008 widerrufen wurde. Mit Urteil vom 17.10.2007 wegen Paragraph 127 und Paragraph 129 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, woraus er am 26.03.2008 bedingt mit einer Probezeit von letztlich 5 Jahren entlassen wurde. Mit Urteil vom 16.10.2008 wegen Paragraphen 15, 87 /, eins, StGB und Paragraph 50, Absatz 171, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, aus welcher er am 20.03.2009 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren entlassen wurde sowie nach der Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre endgültig entlassen wurde. Mit Urteil vom 03.02.2010 wurde er wegen Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 800.- Euro und mit Urteil vom 07.04.2011 wegen Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 15.05.2015 wegen §229
(1)StGB, Paragraph 133,
(1)StGB, Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 4,, Paragraph 129, Ziffer eins,, Paragraph 130, 4.Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer später bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie mit Urteil vom 02.10.2015 wegen Paragraphen 105,
(1)und 106
(1)Ziffer eins, StGB zu einer ebenfalls später bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Am 24.09.2018 hat der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet per Flugzeug freiwillig und unterstützt nach Georgien verlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2002 nach illegaler Einreise unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008 wegen widersprüchlicher und unglaubwürdiger Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich Asyl und Refoulement als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.); gleichzeitig wurde die Ausweisung ersatzlos behoben, weil die Abweisung des Asylantrags seines ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen unehelichen Sohnes entsprechend der damaligen Rechtslage keine Ausweisung enthielt.Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2002 nach illegaler Einreise unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008 wegen widersprüchlicher und unglaubwürdiger Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich Asyl und Refoulement als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.); gleichzeitig wurde die Ausweisung ersatzlos behoben, weil die Abweisung des Asylantrags seines ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen unehelichen Sohnes entsprechend der damaligen Rechtslage keine Ausweisung enthielt. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 29.06.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 22.06.2004 bereits ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 29.06.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 22.06.2004 bereits ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 23.11.2011 beantragte der Beschwerdeführer eine Duldung

§ 46a

FPG, hielt sich jedoch am 11.05.2012 trotz Obdachlosenmeldung nicht mehr im Bundesgebiet auf.Am 23.11.2011 beantragte der Beschwerdeführer eine Duldung

Paragraph 46 a, FPG, hielt sich jedoch am 11.05.2012 trotz Obdachlosenmeldung nicht mehr im Bundesgebiet auf. Am 07.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer sodann humanitäres Bleiberecht mit der Begründung, dass er seit 2002 ohne jegliche Papiere in Österreich lebe und seine Abschiebung daher nicht möglich sei. Im Fall der Ablehnung des Antrags ersuche er um Duldung in Österreich. Am 17.06.2016 wurde ihm infolge mehrerer erfolgloser Versuche zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats unter seiner angeblichen Identität

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG eine Karte für Geduldete vom 21.06.2016 bis 20.06.2017 ausgestellt.Am 07.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer sodann humanitäres Bleiberecht mit der Begründung, dass er seit 2002 ohne jegliche Papiere in Österreich lebe und seine Abschiebung daher nicht möglich sei. Im Fall der Ablehnung des Antrags ersuche er um Duldung in Österreich. Am 17.06.2016 wurde ihm infolge mehrerer erfolgloser Versuche zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats unter seiner angeblichen Identität

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine Karte für Geduldete vom 21.06.2016 bis 20.06.2017 ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde bislang im Bundesgebiet bereits sieben Mal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen bzw. zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 15.05.2015 wegen §229

(1)StGB, § 133
(1)StGB, §§ 127, 128
(1)Z 4, § 129 Z 1, § 130 4.Fall StGB, § 15 StGB zu einer später bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie mit Urteil vom 02.10.2015 wegen §§ 105
(1)und 106
(1)Z 1 StGB zu einer ebenfalls später bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Davor wurde er bereits mit Urteil vom 22.06.2004 wegen §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB und § 27/1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon 6 Monate zunächst bedingt mit einer Probezeit von letztlich 5 Jahren, wobei die bedingt nachgesehene Strafe an 16.10.2008 widerrufen wurde verurteilt, mit Urteil vom 17.10.2007 wegen § 127 und § 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, woraus er am 26.03.2008 bedingt mit einer Probezeit von letztlich 5 Jahren entlassen wurde, mit Urteil vom 16.10.2008 wegen §§ 15, 87/1 StGB und § 50 Abs. 171 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, aus welcher er am 20.03.2009 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren entlassen wurde und nach einer Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre endgültig entlassen wurde, mit Urteil vom 03.02.2010 wurde er wegen §§ 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 800.- Euro und mit Urteil vom 07.04.2011 wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde bislang im Bundesgebiet bereits sieben Mal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen bzw. zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 15.05.2015 wegen §229
(1)StGB, Paragraph 133,
(1)StGB, Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 4,, Paragraph 129, Ziffer eins,, Paragraph 130, 4.Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer später bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie mit Urteil vom 02.10.2015 wegen Paragraphen 105,
(1)und 106
(1)Ziffer eins, StGB zu einer ebenfalls später bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Davor wurde er bereits mit Urteil vom 22.06.2004 wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB und Paragraph 27 /, eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon 6 Monate zunächst bedingt mit einer Probezeit von letztlich 5 Jahren, wobei die bedingt nachgesehene Strafe an 16.10.2008 widerrufen wurde verurteilt, mit Urteil vom 17.10.2007 wegen Paragraph 127 und Paragraph 129 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, woraus er am 26.03.2008 bedingt mit einer Probezeit von letztlich 5 Jahren entlassen wurde, mit Urteil vom 16.10.2008 wegen Paragraphen 15, 87 /, eins, StGB und Paragraph 50, Absatz 171, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, aus welcher er am 20.03.2009 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren entlassen wurde und nach einer Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre endgültig entlassen wurde, mit Urteil vom 03.02.2010 wurde er wegen Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 800.- Euro und mit Urteil vom 07.04.2011 wegen Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 30.11.2016 langte der am 05.08.2016 in Georgien ausgestellte und bis 05.08.2026 gültige georgische Reisepass des Beschwerdeführers mit seiner tatsächlichen Identität beim Bundesamt ein. Der Beschwerdeführer hat sich seit 2002 nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten, sein Aufenthalt war bis November 2008 als Asylwerber ein vorläufiger, seither ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls illegal und wurde gegen ihn bereits am 29.06.2005 ein Aufenthaltsverbot für 10 Jahre erlassen. Der Beschwerdeführer hat unter einer falschen Identität wiederholt Straftaten begangen. Er hielt sich trotz Aufenthaltsverbots immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf und erlangte infolge seiner falschen Angaben zu seiner Identität sogar eine Duldung für die Zeit vom 21.06.2016 bis zum 20.06.
  1. Die Obsorge seines unehelichen und in Österreich aufhältigen Sohnes kommt dessen Mutter zu. Er hat ferner seine Vaterschaft für eine minderjährige Tochter, welche österreichische Staatsbürgerin ist, behauptet. Seit XXXX ist er auch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er verfügt über eine Einstellungszusage für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, ist jedoch bisher im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet seine österreichische Ehefrau. Behauptete gute Kenntnisse der deutschen Sprache hat er nicht durch Sprachzertifikate belegt. Der Beschwerdeführer ist -nach der Behandlung seiner Drogenabhängigkeit in Österreich- im Wesentlichen gesund. Er hat nicht vorgebracht, über ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu verfügen. Er hat im Herkunftsstaat die Schule besucht und eine Berufsausbildung als Box-Trainer absolviert. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates. Im Herkunftsstaat leben noch seine Verwandten (Eltern, Bruder).Der Beschwerdeführer hat sich seit 2002 nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten, sein Aufenthalt war bis November 2008 als Asylwerber ein vorläufiger, seither ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls illegal und wurde gegen ihn bereits am 29.06.2005 ein Aufenthaltsverbot für 10 Jahre erlassen. Der Beschwerdeführer hat unter einer falschen Identität wiederholt Straftaten begangen. Er hielt sich trotz Aufenthaltsverbots immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf und erlangte infolge seiner falschen Angaben zu seiner Identität sogar eine Duldung für die Zeit vom 21.06.2016 bis zum 20.06.
  2. Die Obsorge seines unehelichen und in Österreich aufhältigen Sohnes kommt dessen Mutter zu. Er hat ferner seine Vaterschaft für eine minderjährige Tochter, welche österreichische Staatsbürgerin ist, behauptet. Seit römisch 40 ist er auch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er verfügt über eine Einstellungszusage für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, ist jedoch bisher im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet seine österreichische Ehefrau. Behauptete gute Kenntnisse der deutschen Sprache hat er nicht durch Sprachzertifikate belegt. Der Beschwerdeführer ist -nach der Behandlung seiner Drogenabhängigkeit in Österreich- im Wesentlichen gesund. Er hat nicht vorgebracht, über ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu verfügen. Er hat im Herkunftsstaat die Schule besucht und eine Berufsausbildung als Box-Trainer absolviert. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates. Im Herkunftsstaat leben noch seine Verwandten (Eltern, Bruder). Der Beschwerdeführer ist am 24.09.2018 freiwillig und unterstützt in seinen Herkunftsstaat ausgereist. Seine sofortige Ausreise war erforderlich und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung daher rechtmäßig. Georgien stellte zum Zeitpunkt seiner freiwilligen Ausreise - für den konkreten Beschwerdeführer - keinen solchen Herkunftsstaat dar, in welchem sein Leben oder körperliche Unversehrtheit aus welchen Gründen auch immer gefährdet gewesen wäre. Zur Situation im Herkunftsstaat: (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Georgien, Gesamtaktualisierung am 07.06.2018)
  3. Politische Lage Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017). Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018). Am 8.
  4. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016). Am 21.
  5. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017). Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018). Quellen: ? Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 26.3.2018 ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 26.3.2018 ? OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 26.3.2018 ? OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017): Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 26.3.2018 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.10.2017): Georgia's President Reluctantly Signs Constitutional Amendments, 26.3.2018 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 26.3.2018 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 26.3.2018 ? Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 26.3.2018 ? Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 26.3.2018 2. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018). Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vergleiche EDA 6.6.2018). Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017): Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017). Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südossetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südossetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vergleiche Civil.ge 9.3.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018 ? Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018 ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 ? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018 ? GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018 ? Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018 ? Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018 ? Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis, https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018 2.1.Regionale Problemzone: Abchasien Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich - unterstützt von Russland - als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in denen sich ein de-facto politisches System mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur zu sehr geringem Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 jedoch nicht mehr. Das Recht auf Rückkehr der vertriebenen Georgier wird von den abchasischen de facto-Behörden verwehrt. Nur der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark georgisch/megrelisch besiedelt. Es liegen Hinweise vor, dass Bewohner dieses Gebiets bzw. Angehörige der georgischen/megrelischen Bevölkerung in Abchasien staatlich benachteiligt werden (z.B. beim Erwerb von Passdokumenten und damit Freizügigkeit, Ausübung des Stimmrechts bei de facto-Präsidentschaftswahlen 2014, Besetzung öffentlicher Stellen, Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge, Ermöglichung von "Grenz"-Übertritten nach Georgien, Arbeitserlaubnis). Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um sie zum Verlassen zu bewegen. Von Abchasien aus war es bislang gängige Praxis, dass Kinder ethnischer Georgier die Administrative Boundary Line (ABL) zum Schulbesuch auf dem georgischen Hauptterritorium regelmäßig überqueren konnten. Nach der Schließung von mittlerweile drei der fünf offiziellen Übergangsstellen verlängert sich der tägliche Schulweg aber so sehr (z.T. ca. 100 km einfach), dass diese Möglichkeit inzwischen kaum noch genutzt wird (AA 11.12.2017). Die abchasische Regierung ist finanziell von Russland abhängig, das eine militärische Präsenz auf dem Territorium unterhält und zu den wenigen Staaten gehört, die die Unabhängigkeit Abchasiens anerkennen. Dennoch weist das politische System eine starke Opposition und zivilgesellschaftliche Aktivität auf, und die meisten Einwohner sind Berichten zufolge gegen eine formelle Annexion durch Russland. Während die lokalen Rundfunkmedien weitgehend von der Regierung kontrolliert werden, gibt es einige unabhängige Print- und Online-Medien. Die Versammlungsfreiheit wird in der Regel respektiert. Zu den anhaltenden Problemen gehören ein zutiefst mangelhaftes Strafrechtssystem und die Diskriminierung von ethnischen Georgiern (FH 1.2017). Die abchasischen Behörden inhaftieren weiterhin Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber um, indem sie Individuen abstrafen und wieder freilassen. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von ethnischen Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden weder die Gründe für die Haft noch für das Vorführen vor den Staatsanwalt mitgeteilt. In Abchasien verbietet das Rechtssystem Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992-93 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 20.4.2018). Die Behörden in Abchasien lehnen weiterhin die Rückkehr von ethnischen georgischen Binnenvertriebenen an Orte ihrer Herkunft oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts mit Ausnahme der Distrikte Gali, Ochamchira und Tkvarcheli ab. Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) hat die Behörden wiederholt um Zusicherungen in Bezug auf die Rechte der Rückkehrer hinsichtlich des Daueraufenthalts, Freizügigkeit, Geburtenregistrierung und Eigentumsrechte gebeten. Generell haben die Vereinten Nationen gefordert, den Zugang der Rückkehrer zu politischen Rechten, gleichen Schutz vor dem Gesetz, soziale Sicherheit, Gesundheitsversorgung, Arbeit und Beschäftigung, Bildung, Gedanken-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und kulturelles Leben zu gewährleisten. Im Dezember 2016 wurde das "Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern in Abchasien" geändert, um die Einführung einer "Aufenthaltserlaubnis für Ausländer" zu ermöglichen, die den in Abchasien lebenden ethnischen Georgiern die Ausübung ihrer Rechte erleichtern würde (UN-GA 3.5.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/abkhazia, Zugriff 13.4.2018 * UN_GA - UN General Assembly (3.5.2017): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia [A/71/899], https://www.ecoi.net/en/file/local/1402817/1226_1499079794_n1712489.pdf, Zugriff 13.4.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 6.6.2018 2.2.Regionale Problemzone: Südossetien Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie etlicher ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt. Das Territorium bleibt fast vollständig von Russland abhängig (90% seines Budgets für 2016), und Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die Regierungsführung aus. Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden, die auch die Aktivitäten der Zivilgesellschaft einschränken oder genau überwachen. Die Justiz unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation. Körperliche Übergriffe und schlechte Bedingungen sind Berichten zufolge in Gefängnissen und Haftanstalten weit verbreitet (FH 1.2017). Russische Streitkräfte und De-facto-Behörden in Südossetien haben die Bewegungsfreiheit über die De-facto-Grenze weiter eingeschränkt und Dutzende von Menschen wegen "illegalen" Grenzübertritts kurzzeitig festgenommen und bestraft. Die zunehmende Umzäunung entlang der Verwaltungsgrenzen beeinträchtigte weiterhin die Rechte der Anwohner, einschließlich des Rechts auf Arbeit, Nahrung und einen angemessenen Lebensstandard, da der Zugang zu ihren Obstgärten, Weiden und Ackerland verloren ging (AI 22.2.2018). In Südossetien leben kaum noch ethnische Georgier. Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den dortigen de facto-Behörden verwehrt. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um sie zum Verlassen zu bewegen. Als Ausnahme ist die Anwesenheit der im Gebiet von Akhalgori (Südossetien) lebenden Georgier gegenwärtig akzeptiert (AA 11.12.2017). Die südossetischen Behörden haben gegenüber UN-Vertretern ihre Offenheit für die Rückkehr von Binnenvertriebenen nach Südossetien bekundet, allerdings hauptsächlich in den Bezirk Akhalgori und unter der Voraussetzung, dass sich die Personen nur dort aufhalten werden. Besuche im Bezirk Akhalgori scheinen für die Vertriebenen und ihre Angehörigen möglich zu sein. Die zuständigen südossetischen Behörden haben rund 4.300 neue Grenzübertrittsdokumente ("propusk") ausgestellt, die neben rund 1.000 südossetischen sogenannten "Pässen" auch das Überschreiten der Verwaltungsgrenze ermöglichen (UN-GA 3.5.2017). Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt nur 30% (RFE/RL 11.4.2017; vgl. EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremls und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.2017). Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017).Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt nur 30% (RFE/RL 11.4.2017; vergleiche EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremls und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.2017). Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 13.4.2018 ? EN - EurasiaNet.org (12.4.2017): South Ossetia: Voters Opt Against the Kremlin Favorite, http://www.eurasianet.org/node/83221, Zugriff 13.4.2018 ? FH - Freedom House (1.2017): FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - South Ossetia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/south-ossetia, Zugriff 13.4.2018 ? RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (11.4.2017): South Ossetia's Bibilov Wins Election, Puts Moscow In A Bind, http://www.rferl.org/a/south-ossetia-bibilov-victory-presidential-election/28424108.html, Zugriff 13.4.2018 ? PEC - ??????????????? ?????????????? ????????? "???" [südossetische Nachrichtenagentur]: Anatoly Bibilov won the presidential election with 54.8% of votes - the CEC, http://cominf.org/en/node/1166511548, Zugriff 13.4.2018 ? UN_GA - UN General Assembly (3.5.2017): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia [A/71/899], https://www.ecoi.net/en/file/local/1402817/1226_1499079794_n1712489.pdf, Zugriff 13.4.2018 3. Rechtsschutz / Justizwesen Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017). Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018). Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vergleiche JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018 ? Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018 ? Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018 ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018 ? JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html, Zugriff 7.6.2018
  1. Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017). Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017). Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. (USDOS 20.4.2018). Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018). Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018 ? Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-police-backsliding, Zugriff 18.4.2018 ? HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 17.4.2018 ? NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political%20Presentation_ENG_version%20final.pdf, Zugriff 18.4.2018 ? USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekanntwerdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 11.12.2017). Die Analyse der vom Amt des Chefanklägers Georgiens erhaltenen Informationen zeigt, dass die Untersuchung anhängiger Strafverfahren mit Vorfällen angeblicher Misshandlung verzögert und unwirksam ist. Dennoch haben die Behörden keine positiven Anstrengungen unternommen, um einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte einzurichten. Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich allerdings die Einschätzung von Vorfällen angeblicher Misshandlung verbessert (PD 10.12.2017). Seit November 2016 erhielt die Georgian Young Lawyers' Association (GYLA) mindestens 20 Beschwerden wegen Folter und Misshandlung durch die Polizei und fünf durch das Gefängnispersonal. Laut GYLA haben die Behörden die Vorwürfe nicht wirksam untersucht (HRW 18.1.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 6.6.2018 ? PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 18.4.2018
  3. Korruption Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. Dies kann unter anderem in Form von Bestechungsgeldern, dem Austausch von Insiderinformationen und Einschüchterungen geschehen. Die Durchsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen auf hohem Niveau fehlt (FH 1.2018; vgl. GAN 8.2017).Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. Dies kann unter anderem in Form von Bestechungsgeldern, dem Austausch von Insiderinformationen und Einschüchterungen geschehen. Die Durchsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen auf hohem Niveau fehlt (FH 1.2018; vergleiche GAN 8.2017). Die georgischen Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung sind weitgehend im Strafgesetzbuch enthalten, das einen soliden Rechtsrahmen zur Eindämmung der Korruption im Land vorsieht, auch wenn die Durchsetzung, die durch die mangelnde Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wurde, in einigen Bereichen noch immer fehlt. Defizite bestehen beispielsweise im Justizwesen und im öffentlichen Auftragswesen (GAN 8.2017). Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2017" auf Rang 46 (2016: 44 von 176 Ländern) von 180 Ländern (25.1.2017). Quellen: ? CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004
(2017)], https://www.coe.int/en/web/tbilisi/-/georgia-should-continue-reforms-to-prevent-corruption-among-parliamentarians-judges-and-prosecutors-says-new-council-of-europe-report, Zugriff 18.4.2018 ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 19.4.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 18.4.2018 ? GAN - The Business Anti-Corruption Portal (8.2017): Georgia Corruption Report, https://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/georgia, Zugriff 18.4.2018 ? TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 18.4.2018 7. Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Der vom Parlament eingesetzte Ombudsmann ist jedoch sehr aktiv. Er greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (AA 10.12.2017). Während des gesamten Jahres 2017 waren Fälle von Misshandlungen von Bürgern durch Polizeibeamte und die Untersuchung dieser Vorkommnisse die größten Herausforderungen. Auch die Rechte schutzbedürftiger Gruppen wurden verletzt. Diesbezügliche Fälle wurden nicht wirksam untersucht. Ungeachtet der bedeutenden Änderungen in der Gesetzgebung bestehen nach wie vor wichtige Herausforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten und LGBTQ-Personen auch im Jahr 2017 unzureichend untersucht. Die verschiedenen Gewalttaten gegen diese Gruppen bleiben ungestraft, was im Widerspruch zu der positiven Verpflichtung Georgiens steht, einen angemessenen Schutz und die Sicherheit von Minderheiten zu gewährleisten. Der von den Regierungsvertretern angeblich ausgeübte Druck auf die Medien setzte sich auch im Jahr 2017 fort. Ein unabhängiger Ermittlungsmechanismus zur Untersuchung von Straftaten der Strafverfolgungsbehörden wurde auch im Jahr 2017 nicht geschaffen (HRC 2018). Im Jahr 2017 ist die Zahl der durch religiöse Intoleranz motivierten Gewalttaten zurückgegangen, was auf eine rückläufige Tendenz bei ähnlichen Verbrechen hindeutet. Das Problem ist jedoch nicht gelöst, nämlich die Untersuchung der Fälle aus den Vorjahren ist größtenteils anhängig. Im Berichtszeitraum [2017] haben die Behörden friedliche Versammlungen nicht gestört und keine unverhältnismäßige Gewalt gegen Demonstranten angewandt. 2017 hat die Verfassungskommission ihre Arbeit abgeschlossen, wobei sie es versäumt hat, Fragen von grundlegender Bedeutung zu behandeln, wodurch die Grundrechtsschutznormen in einigen Fällen geschwächt wurden. Die neue, revidierte Verfassung sieht keinen unabhängigen Ermittlungsmechanismus für die Untersuchung von Folter und Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte vor. Das Fehlen eines zivilen Überwachungsmechanismus über Sicherheitssysteme bleibt problematisch. Im Jahr 2017 gab es keine massiven Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens (PD 10.12.2017). In den letzten Jahren wurde Kritik geäußert, wonach verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze Behörden befugt sind, die Überwachung und Datenerfassung ohne angemessene Überprüfungsverfahren für solche Operationen durchzuführen. Die Verabschiedung eines Gesetzes im März 2017, das eine neue Überwachungsbehörde unter dem Mandat des Staatssicherheitsdienstes einrichten wird, hat Datenschützer beunruhigt, welche die Unabhängigkeit und die Aufsichtsmechanismen der neuen Behörde in Frage stellen (FH 1.2018). Quellen: ? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 23.5.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 23.5.2018 ? HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018 ? PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 19.4.2018 8. Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit Presse vor. Die Bürger können dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl es Behauptungen gibt, die Regierung schütze sie zuweilen nicht ausreichend. Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft haben Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus geäußert. NGOs äußerten ihre Besorgnis darüber, dass die öffentliche Kritik der Regierung und ehemaliger Regierungsbeamter an der Zivilgesellschaft und den Medien, einschließlich der Forderung nach Untersuchungen gegen einzelne NGO-Funktionäre, und der politischen Zugehörigkeit von Medieninhabern, zu einer Selbstzensur bei Journalisten und zivilgesellschaftlichen Akteuren führen (USDOS 20.4.2018). Georgiens Medienlandschaft ist robust und wettbewerbsfähig, aber häufig parteiisch. Im Jahr 2017 wurde das Gerichtsverfahren über den Besitz des oppositionell ausgerichteten Fernsehsenders Rustavi 2 fortgesetzt; dies könnte den oppositionellen Charakter des Senders gefährden, der zu den meistgesehenen und vertrauenswürdigsten in Georgien gehört. Im März 2017 entschied der Oberste Gerichtshof Georgiens, die Kontrolle über die Station an seinen früheren Miteigentümer zurückzugeben, der mit der Regierungspartei "Georgischer Traum" verbunden ist. Der EGMR entschied, dass die Entscheidung ausgesetzt werden sollte, und warnte die Behörden, sich nicht in die redaktionelle Politik des Senders einzumischen (FH 1.2018, vgl. AA 11.12.2017).Georgiens Medienlandschaft ist robust und wettbewerbsfähig, aber häufig parteiisch. Im Jahr 2017 wurde das Gerichtsverfahren über den Besitz des oppositionell ausgerichteten Fernsehsenders Rustavi 2 fortgesetzt; dies könnte den oppositionellen Charakter des Senders gefährden, der zu den meistgesehenen und vertrauenswürdigsten in Georgien gehört. Im März 2017 entschied der Oberste Gerichtshof Georgiens, die Kontrolle über die Station an seinen früheren Miteigentümer zurückzugeben, der mit der Regierungspartei "Georgischer Traum" verbunden ist. Der EGMR entschied, dass die Entscheidung ausgesetzt werden sollte, und warnte die Behörden, sich nicht in die redaktionelle Politik des Senders einzumischen (FH 1.2018, vergleiche AA 11.12.2017). Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber die Eigentümer bestimmen immer noch häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt gegen Journalisten kommt seltener vor, obwohl häufig von Drohungen berichtet wird. Georgien hat Dissidenten aus den Nachbarländern traditionell eine Zuflucht geboten, so dass die Entführung des aserbaidschanischen Dissidenten Afgan Mukhtarli in Tiflis im Jahr 2017 Schockwellen durch die Exilgemeinde auslöste. Er erschien auf mysteriöse Weise wieder in Polizeigewahrsam in Aserbaidschan, wo er wegen erfundener Anschuldigungen zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Laut "Reporter ohne Grenzen" rangierte Georgien im "World Press Freedom Index 2018" auf Platz 61 von 180 Ländern und verbesserte sich um drei Ränge im Vergleich zu 2017 (RWB 2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 23.5.2018 ? RWB - Reporter Without Border
(2018): Georgia - ?Media independence, the final frontier; 2016 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/georgia, Zugriff 23.5.2018 ? USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018 9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BTI 1.2018, vgl. AA 11.12.2017). Verfassung und Gesetz sehen in der Regel Versammlungsfreiheit vor. Während die Behörden routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen erteilen, verhaftet die Polizei gelegentlich Teilnehmer an friedlichen Versammlungen oder schützt sie nicht vor Gegendemonstranten. Darüber hinaus äußern Menschenrechtsorganisationen ihre Besorgnis über die gesetzlichen Bestimmungen, dass politische Parteien und andere Organisationen die lokalen Behörden fünf Tage im Voraus informieren müssen, wenn sie sich im öffentlichen Raum versammeln wollen, was spontane Demonstrationen nicht möglich macht. Aktivisten stellten fest, dass die Versammlungsfreiheit für Mitglieder sexueller Minderheiten eingeschränkt blieb (USDOS 20.4.2018).Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BTI 1.2018, vergleiche AA 11.12.2017). Verfassung und Gesetz sehen in der Regel Versammlungsfreiheit vor. Während die Behörden routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen erteilen, verhaftet die Polizei gelegentlich Teilnehmer an friedlichen Versammlungen oder schützt sie nicht vor Gegendemonstranten. Darüber hinaus äußern Menschenrechtsorganisationen ihre Besorgnis über die gesetzlichen Bestimmungen, dass politische Parteien und andere Organisationen die lokalen Behörden fünf Tage im Voraus informieren müssen, wenn sie sich im öffentlichen Raum versammeln wollen, was spontane Demonstrationen nicht möglich macht. Aktivisten stellten fest, dass die Versammlungsfreiheit für Mitglieder sexueller Minderheiten eingeschränkt blieb (USDOS 20.4.2018). Die Polizei reagiert gelegentlich mit übertriebener Gewalt auf Demonstrationen. Im März 2017 wurde ein Protest in Batumi gegen unverhältnismäßig hohe Bußgelder wegen Verkehrsverstößen gewalttätig; die Polizei setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, sodass es zu einer Reihe von Verletzten kam (FH 1.2018, vgl. HRC 2018).Die Polizei reagiert gelegentlich mit übertriebener Gewalt auf Demonstrationen. Im März 2017 wurde ein Protest in Batumi gegen unverhältnismäßig hohe Bußgelder wegen Verkehrsverstößen gewalttätig; die Polizei setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, sodass es zu einer Reihe von Verletzten kam (FH 1.2018, vergleiche HRC 2018). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 11.12.2017). Allerdings gab es Berichte, dass einige Regierungsvertreter und Unterstützer der Regierungspartei politische Oppositionelle sowie Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder unter Druck setzten, auch durch Überwachungsmaßnahmen sowie durch angedrohte oder tatsächliche Entlassung. 2017, insbesondere während des Wahlkampfes vor den Kommunalwahlen im Oktober, gab es Berichte über Gewalt, Einschüchterung und Schikanierung von Vertretern der Oppositionsparteien sowie tatsächlichen oder angedrohten Kündigungen von Unterstützern der Opposition (USDOS 20.4.2018). Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte blieben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte waren mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 20.4.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 - Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 23.5.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, Zugriff 23.5.2018 ? HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018 ? USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018
  1. Bewegungsfreiheit Es ist nach dem georgischen Recht illegal, Georgien von Russland über Südossetien oder Abchasien zu betreten, da es keine offizielle Grenzkontrolle gibt. Wer auf diese Weise einreist, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren bestraft werden. Wenn der Reisepass Ein- und Ausreisestempel von den separatistischen Behörden hat, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübertritt betrachten (Gov.UK 8.3.2017). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 11.12.2017). Die De-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Rentenleistungen, religiöse Dienste und Bildung zeigen. Dorfbewohner, die sich der Linie oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der de-facto Grenze mit Abchasien setzen die von den De-facto-Behörden auferlegten Grenzübertrittsregeln durch, indem sie Geldstrafen verhängen oder festgenommene Personen wieder freilassen. Entlang der De-facto-Grenze zu Südossetien haben russische Grenzschutzbeamte häufig Personen an die südossetischen Behörden überstellt. Der Staatssicherheitsdienst berichtet von Inhaftierungen durch die Behörden, die in der Regel zwei bis drei Tage dauern, bis der Häftling die festgesetzten "Bußgelder" bezahlt. Der EU-Beobachtermission (EUMM) waren 39 Personen bekannt, die entlang der administrativen Grenze mit Abchasien und 116 Personen, die entlang der Linie mit Südossetien inhaftiert waren (USDOS 20.4.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? Gov.UK (29.5.2018): Foreign travel advice - Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 29.5.2018 ? USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 29.5.2018 10.1.Visa-Liberalisierung Die nachhaltige Umsetzung der Benchmarks für die Visa-Liberalisierung bleibt eine Verpflichtung für Georgien, und in diesem Zusammenhang wurde ein umfassendes Überwachungssystem für Fluggäste, die in den Schengen-Raum reisen, eingerichtet und es wurden regelmäßig Informationskampagnen über die Regeln für visafreies Reisen durchgeführt. Am
  2. Juni 2017 fand ein Treffen der Plattform für lokale Zusammenarbeit im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft EU-Georgien statt. Die Schwerpunkte der Projekte der Partnerschaften sind: legale Migration und Mobilität, Bekämpfung irregulärer Migration sowie Wiedereingliederung und Asyl (EC 9.11.2017). Mehrere EU-Länder sehen sich seit dem Wegfall der Visapflicht für Georgier mit einer drastisch gestiegenen Zahl unbegründeter Asylanträge von Georgiern konfrontiert. Die EU-Kommission ist sich nach eigenen Angaben des Problems bewusst, will aber vorerst weiter versuchen, den Missbrauch der Visafreiheit durch eine enge Zusammenarbeit mit der georgischen Regierung einzudämmen. Diese will mit einer öffentlichen Kampagne versuchen, ihren Staatsbürgern die Aussichtslosigkeit eines Asylantrags in EU-Staaten deutlich machen (DW 30.4.2018). Das Problem wird noch komplizierter, denn unter den Asylbewerbern gibt es Georgier mit Strafregistern, Vergehen, die in den Schengen-Mitgliedsländern begangen werden und mit der Mafia verbunden sind. Trotz der Tatsache, dass Georgien 2003 erfolgreich gegen die Mafia und die organisierte Kriminalität vorgegangen ist, ist diese Gruppe nun weitgehend im Exil tätig. Das visafreie Regime hat es für sie noch einfacher gemacht, Menschen aus ihrem Heimatland zu rekrutieren. Die georgische Regierung kämpft ständig darum, die Zahl der Menschen, die aus dem Land fliehen, zu senken. In letzter Zeit hat sie Verordnungen ausgearbeitet, um die illegale Migration einzudämmen. (SVI 9.3.2018). Quellen: ? DW - Deutsche Welle (30.4.2018): Georgier missbrauchen Visafreiheit, http://www.dw.com/de/georgier-missbrauchen-visafreiheit/a-43586945, Zugriff 30.5.2018 ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 30.5.2018 ? SVI - Schengen Visa Info (9.3.2018): Georgia's visa liberalization with European Union comes under threat, https://www.schengenvisainfo.com/georgias-visa-liberalization-with-european-union-comes-under-threat/, Zugriff 30.5.2018 11. Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017). 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017). Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018 ? GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2018): Employment and Wages, http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018 ? IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 11.1.Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: ? Existenzhilfe ? Reintegrationshilfe ? Pflegehilfe ? Familienhilfe ? Soziale Sachleistungen ? Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): ? Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; ? Behindertenstatus; ? Tod des Hauptverdieners Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.). Quellen: ? IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 ? SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018 ? SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018 ? US-SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang und zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug und das bezughabende Urteil bzw. den bezughabenden Gerichtsbeschluss. Die Feststellungen über seine Lebensumstände im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet resultieren aus dem Asylverfahren und seinen Angaben in der Stellungnahme vom 21.12.
  2. Er hat nicht vorgebracht, für seine uneheliche Tochter bzw. für seinen unehelichen Sohn Unterhalt zu leisten, sondern gab vielmehr an, dass er selbst mangels eigenen Einkünften von seiner damaligen Lebensgefährtin unterstützt werde. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat (Eltern, Bruder) hat. Selbst im Fall des Zutreffens dieser Behauptung, ist davon auszugehen, dass er diesen im Fall der Rückkehr nach Georgien wiederherstellen kann. Sein Familienstand ergibt sich aus der vorgelegten österreichischen Heiratsurkunde. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen. Die Feststellung über seine freiwillige Rückkehr ergibt sich aus einer entsprechenden Nachricht seines bevollmächtigten Vertreters vom 27.09.
  3. Seinen Gesundheitszustand betreffend, hat der Beschwerdeführer durch entsprechende Bestätigungen belegt, dass er sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach dem SMG erfolgreich unterzogen hat; dies ist auch dem Beschluss des LG XXXX vom 09.06.2017 zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nun im Wesentlichen gesund ist. Auch hat eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht geltend gemacht und auch aktuelle Befunde oder ärztliche Atteste nicht vorgelegt. Selbst für den Fall, dass er eine neuerliche Behandlung für seine Drogensucht benötigt, ist eine solche zum Teil sogar kostenlos in Georgien verfügbar.Seinen Gesundheitszustand betreffend, hat der Beschwerdeführer durch entsprechende Bestätigungen belegt, dass er sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach dem SMG erfolgreich unterzogen hat; dies ist auch dem Beschluss des LG römisch 40 vom 09.06.2017 zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nun im Wesentlichen gesund ist. Auch hat eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht geltend gemacht und auch aktuelle Befunde oder ärztliche Atteste nicht vorgelegt. Selbst für den Fall, dass er eine neuerliche Behandlung für seine Drogensucht benötigt, ist eine solche zum Teil sogar kostenlos in Georgien verfügbar. Die Länderfeststellungen basieren auf jenen im angefochtenen Bescheid und stehen im Einklang mit den aktuellen, dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Quellen. Danach hatte die Verwaltungsbehörde die Ländersituation zum Zeitpunkt der Erlassung zutreffend beurteilt, was insofern auch aktuell Bestätigung findet, als sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine maßgebliche Änderung in der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben hat - vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien vom 07.06.2018.Die Länderfeststellungen basieren auf jenen im angefochtenen Bescheid und stehen im Einklang mit den aktuellen, dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Quellen. Danach hatte die Verwaltungsbehörde die Ländersituation zum Zeitpunkt der Erlassung zutreffend beurteilt, was insofern auch aktuell Bestätigung findet, als sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine maßgebliche Änderung in der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben hat - vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien vom 07.06.
  4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  3. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. Zu Spruchteil I):Zu Spruchteil römisch eins): § 21 BFA-VGParagraph 21, BFA-VG

(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer ist am 24.09.2018 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Dementsprechend war (auch) festzustellen, ob die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtmäßig war. § 52 FPGParagraph 52, FPG
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (...)
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. (...)

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (...) Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schut

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