RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW117 2201855-1 SpruchW117 2201855-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 1127733404-180411781/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 1127733404-180411781/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3, AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 9, 46 FPG idgF, § 55 Abs. 1a FPG idgF, § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3,, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG idgF, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 27.08.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 24.11.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18/1/b der Verordnung (EU) Nr. 604/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die dagegen durch seinen Vertreter erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2017, GZ. W243 2142073-1/6E, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 27.08.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 24.11.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 /, eins /, b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen durch seinen Vertreter erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2017, GZ. W243 2142073-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde bereits davor mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 11.10.2016 wegen §§ 127, 130
(1)1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde bereits davor mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 11.10.2016 wegen Paragraphen 127, 130,
(1)1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Seine Überstellung nach Deutschland fand nicht statt, da der Beschwerdeführer den Transfer verweigerte. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130
(1)1.Fall StGB erneut zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt sowie die Probezeit zum Urteil vom 11.10.2016 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130,
(1)1.Fall StGB erneut zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt sowie die Probezeit zum Urteil vom 11.10.2016 auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Am 30.04.2018 stellte der Beschwerdeführer in der Strafhaft den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Zuge der Erstbefragung am 01.05.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX in Georgien zu stammen. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und ein Bruder mit unbekanntem Aufenthalt befänden sich noch in Georgien. Der Aufenthalt seiner namentlich genannten Lebensgefährtin und der ca. 6-jährigen Tochter sei ihm mangels Kontakt ebenfalls nicht bekannt. Er gab an, Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben. In Deutschland habe er wegen seiner Leiden (Epilepsie, Hepatitis C und Diabetes) keine Medikamente erhalten, weshalb er nicht dorthin wolle. Er nehme aktuell 90 mg Methadon, 600 mg Pregabalin und 800 mg Sirokvin.Im Zuge der Erstbefragung am 01.05.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, aus römisch 40 in Georgien zu stammen. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und ein Bruder mit unbekanntem Aufenthalt befänden sich noch in Georgien. Der Aufenthalt seiner namentlich genannten Lebensgefährtin und der ca. 6-jährigen Tochter sei ihm mangels Kontakt ebenfalls nicht bekannt. Er gab an, Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben. In Deutschland habe er wegen seiner Leiden (Epilepsie, Hepatitis C und Diabetes) keine Medikamente erhalten, weshalb er nicht dorthin wolle. Er nehme aktuell 90 mg Methadon, 600 mg Pregabalin und 800 mg Sirokvin. Nach der Zulassung seines Verfahrens gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt am 15.06.2018 an, dass er im Bundesgebiet obdachlos gemeldet sei, jedoch tatsächlich bei seiner Lebensgefährtin und deren Tochter lebe. Sein georgischer Personalausweis, ausgestellt am 11.04.2012, wurde sichergestellt. Ferner gab er zusammengefasst an, sowohl in Georgien als auch in Deutschland in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Seine Lebensgefährtin und ihre Tochter hätten in Österreich ebenfalls Asyl beantragt. Seine Mutter lebe in XXXX und beziehe eine Pension, sein Bruder lebe in XXXX und arbeite in einem Gasunternehmen, Kontakt bestehe derzeit zu beiden nicht. Er selbst habe mit seinen Eltern in XXXX gelebt, bis 2008 das Haus abgebrannt sei. Danach habe er bei einem Freund in XXXX gewohnt. Er sei von Freunden unterstützt worden und sei bisher noch keiner Arbeit nachgegangen. Er habe wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Georgien gehabt, er besitze dort nichts. Er würde gerne eine Ausbildung als Handwerker machen und dann arbeiten. Georgien habe er Ende 2015 verlassen. Er habe auch noch eine Tante in Georgien, welche ihm bisher aber nicht geholfen habe. Er habe von 1997 bis 2009 in Georgien die Schule besucht und von 2009 bis 2011 ein medizinisches College, welches er jedoch nicht abgeschlossen habe. Als Fluchtgrund gab er an, dass das Haus seiner Familie 2008 während des Krieges abgebrannt sei und der dann bei einem Freund gelebt habe. Weil er dort nicht auf Dauer hätte bleiben können und auch unter Angst und Paranoia gelitten habe sowie seinen Lebensunterhalt und seine Drogensucht nicht habe finanzieren können, habe er Psychopharmaka eingenommen. Einzig in Österreich hätte man sich um ihn gekümmert. Er sei im Alter von 14 Jahren von Osseten entführt worden. Er sei in einem Keller angekettet worden. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert und auch gedroht, ihn zu vergewaltigen, wogegen er sich gewehrt habe. Er sei für ein Lösegeld von 1.000.- US-Dollar freigelassen worden und sei dann zu Fuß nach Hause gegangen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, wonach in Georgien ausreichende medizinische Einrichtungen und Behandlungen vorhanden seien, gab er keine Stellungnahme ab. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG mitgeteilt, dass er infolge seiner Straffälligkeit das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe.Nach der Zulassung seines Verfahrens gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt am 15.06.2018 an, dass er im Bundesgebiet obdachlos gemeldet sei, jedoch tatsächlich bei seiner Lebensgefährtin und deren Tochter lebe. Sein georgischer Personalausweis, ausgestellt am 11.04.2012, wurde sichergestellt. Ferner gab er zusammengefasst an, sowohl in Georgien als auch in Deutschland in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Seine Lebensgefährtin und ihre Tochter hätten in Österreich ebenfalls Asyl beantragt. Seine Mutter lebe in römisch 40 und beziehe eine Pension, sein Bruder lebe in römisch 40 und arbeite in einem Gasunternehmen, Kontakt bestehe derzeit zu beiden nicht. Er selbst habe mit seinen Eltern in römisch 40 gelebt, bis 2008 das Haus abgebrannt sei. Danach habe er bei einem Freund in römisch 40 gewohnt. Er sei von Freunden unterstützt worden und sei bisher noch keiner Arbeit nachgegangen. Er habe wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Georgien gehabt, er besitze dort nichts. Er würde gerne eine Ausbildung als Handwerker machen und dann arbeiten. Georgien habe er Ende 2015 verlassen. Er habe auch noch eine Tante in Georgien, welche ihm bisher aber nicht geholfen habe. Er habe von 1997 bis 2009 in Georgien die Schule besucht und von 2009 bis 2011 ein medizinisches College, welches er jedoch nicht abgeschlossen habe. Als Fluchtgrund gab er an, dass das Haus seiner Familie 2008 während des Krieges abgebrannt sei und der dann bei einem Freund gelebt habe. Weil er dort nicht auf Dauer hätte bleiben können und auch unter Angst und Paranoia gelitten habe sowie seinen Lebensunterhalt und seine Drogensucht nicht habe finanzieren können, habe er Psychopharmaka eingenommen. Einzig in Österreich hätte man sich um ihn gekümmert. Er sei im Alter von 14 Jahren von Osseten entführt worden. Er sei in einem Keller angekettet worden. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert und auch gedroht, ihn zu vergewaltigen, wogegen er sich gewehrt habe. Er sei für ein Lösegeld von 1.000.- US-Dollar freigelassen worden und sei dann zu Fuß nach Hause gegangen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, wonach in Georgien ausreichende medizinische Einrichtungen und Behandlungen vorhanden seien, gab er keine Stellungnahme ab. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, AsylG mitgeteilt, dass er infolge seiner Straffälligkeit das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.05.2018 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde werde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen konventionsrelevanten Sachverhalt weder geltend noch glaubhaft gemacht habe. Er sei auch als Person nicht glaubwürdig. Ferner sei nicht wahrscheinlich, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem innerstaatlichen Konflikt bedroht werde oder ein nach Art. 2 oder 3 EMRK relevanter Sachverhalt vorliege. Dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, sei angesichts seiner Arbeitsfähigkeit und seiner familiären und privaten Kontakte im Herkunftsland nicht zu erwarten. Er leide nicht an einer ernsten Krankheit, welche im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre. Seine Rückkehr stelle keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, seine Abschiebung nach Georgien sei zulässig, möglich und realistisch. Da er aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Angesichts seiner wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen und seines Gesamtverhaltens in Österreich, sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die Verhängung eines Einreiseverbots in der genannten Höhe gerechtfertigt sei. Die Dauer des verhängten Einreiseverbots entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.05.2018 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde werde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen konventionsrelevanten Sachverhalt weder geltend noch glaubhaft gemacht habe. Er sei auch als Person nicht glaubwürdig. Ferner sei nicht wahrscheinlich, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem innerstaatlichen Konflikt bedroht werde oder ein nach Artikel 2, oder 3 EMRK relevanter Sachverhalt vorliege. Dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, sei angesichts seiner Arbeitsfähigkeit und seiner familiären und privaten Kontakte im Herkunftsland nicht zu erwarten. Er leide nicht an einer ernsten Krankheit, welche im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre. Seine Rückkehr stelle keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, seine Abschiebung nach Georgien sei zulässig, möglich und realistisch. Da er aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Angesichts seiner wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen und seines Gesamtverhaltens in Österreich, sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die Verhängung eines Einreiseverbots in der genannten Höhe gerechtfertigt sei. Die Dauer des verhängten Einreiseverbots entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. In der dagegen vom bevollmächtigten Rechtsberater für die Beschwerdeführer erhobenen vollumfänglichen Beschwerde wurde ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Beschwerdeführer leide nach einer Entführung im Alter von 14 Jahren an Angststörungen, psychischen Verhaltensstörungen und posttraumatischer Belastungsstörung sowie an Epilepsie, Diabetes und Hepatitis C. Die ständige Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen und das defizitäre georgische Gesundheitssystem hätten ihn zur Flucht gezwungen. Der Beschwerdeführer befinde sich in Österreich derzeit in Strafhaft. Der angefochtene Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Die Behörde habe die ihr obliegenden Pflichten zur amtswegigen Ermittlung und materiellen Wahrheitserforschung in mehrfacher Weise verletzt, habe sich lediglich oberflächlich damit auseinandergesetzt und sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in keiner Weise beschäftigt. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und daher mangelhaft. Die Behörde habe es verabsäumt, konkret den Beschwerdeführer betreffende Berichte miteinzubeziehen. Sie hätte sich mit dem Gesundheitswesen in Georgien auseinandersetzen und konkret prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer effektiv Zugang zu der notwendigen Behandlung und Versorgung hätte. Dem Beschwerdeführer drohe in Anbetracht seiner schwerwiegenden Erkrankungen, seiner labilen Gesundheit und des stark defizitären Gesundheitssystems in Georgien vielmehr das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Ferner habe sich die Behörde infolge unrichtiger Beweiswürdigung nicht sorgfältig genug mit dem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt, da sie ansonsten erkannt hätte, dass es plausibel und sohin glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe nach Ansicht der Behörde nur vage und unkonkrete Angaben gemacht, während dieser seine Fluchtgründe detailliert beschrieben habe. Die Behörde vermeine, dass selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz und auch die notwendige Aktualität nicht gegeben sei. Sie verkenne dabei, dass auch eine Prognoseentscheidung zu treffen sei. Nicht berücksichtigt habe die Behörde, den aus der Entführung resultierenden labilen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (generalisierte Angststörung, posttraumatische Belastungsstörung sowie psychische Verhaltensstörung und Abhängigkeitssyndrom) in Kombination mit seinere Hepatitis C. Ferner wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Fall des Beschwerdeführers sei - unter Hinweis auf das EGMR-Urteil Paposhvili/Belgien, Appl. 41738/10, der tatsächliche Zugang zum Gesundheitswesen nach den angeführten Länderberichten keineswegs gesichert. Dem Beschwerdeführer drohe auf Grund seiner extrem vulnerablen Position infolge seiner lebensbedrohlichen Erkrankung unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung. Im Fall des fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem, der eine reale Gefahr darstelle, drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verletzung seines Rechts auf Leben. Es stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Gesundheitsversorgung in ganz Georgien nicht ausreichend wäre, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Dem Beschwerdeführer wäre mindestens subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde geltend gemacht, dass die zwingend vorzunehmende Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK mangelhaft erfolgt sei. Die Behörde habe sein Familienleben in Österreich mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind nicht ausreichend berücksichtigt. Dieses solle nach der Entlassung aus seiner Strafhaft jedenfalls fortgeführt werden. Er habe vor Haftantritt eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin geführt und würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls einen Eingriff in sein Familienleben darstellen. Auch erscheine die Feststellung der Behörde, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, im Ergebnis unrichtig. Wegen der Verwendung von überwiegend pauschal formulierten Textbausteinen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass im gegenständlichen Fall die öffentliche Ordnung gefährdet erscheine und der um seine Integration bemühte Beschwerdeführer, welcher seinen Lebensmittelpunkt mittlerweile in Österreich habe, in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK verletzt werden solle. Daraus ergebe sich auch die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Spruchpunkte V. und VI. Die Erlassung des Einreisverbotes gegen den Beschwerdeführer könne daher der zwingend vorzunehmenden Interessensabwägung nicht standhalten und begründe eine Verletzung seiner Interessen nach Art. 8 EMRK. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß "§ 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG" dürfe festgehalten werden, dass diese Bestimmung nach herrschender Ansicht restriktiv auszulegen sei und nicht das Vorliegen einer Verurteilung oder mehrerer Verurteilungen für sich alleine betrachtet die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit rechtfertige. Außerdem drohe dem Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme im Fall einer Rückkehr nach Georgien eine Verletzung seines Rechts auf Privatleben iSd Art.8 EMRK und werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG beantragt. Ferner werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.In der dagegen vom bevollmächtigten Rechtsberater für die Beschwerdeführer erhobenen vollumfänglichen Beschwerde wurde ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Beschwerdeführer leide nach einer Entführung im Alter von 14 Jahren an Angststörungen, psychischen Verhaltensstörungen und posttraumatischer Belastungsstörung sowie an Epilepsie, Diabetes und Hepatitis C. Die ständige Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen und das defizitäre georgische Gesundheitssystem hätten ihn zur Flucht gezwungen. Der Beschwerdeführer befinde sich in Österreich derzeit in Strafhaft. Der angefochtene Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Die Behörde habe die ihr obliegenden Pflichten zur amtswegigen Ermittlung und materiellen Wahrheitserforschung in mehrfacher Weise verletzt, habe sich lediglich oberflächlich damit auseinandergesetzt und sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in keiner Weise beschäftigt. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und daher mangelhaft. Die Behörde habe es verabsäumt, konkret den Beschwerdeführer betreffende Berichte miteinzubeziehen. Sie hätte sich mit dem Gesundheitswesen in Georgien auseinandersetzen und konkret prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer effektiv Zugang zu der notwendigen Behandlung und Versorgung hätte. Dem Beschwerdeführer drohe in Anbetracht seiner schwerwiegenden Erkrankungen, seiner labilen Gesundheit und des stark defizitären Gesundheitssystems in Georgien vielmehr das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Ferner habe sich die Behörde infolge unrichtiger Beweiswürdigung nicht sorgfältig genug mit dem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt, da sie ansonsten erkannt hätte, dass es plausibel und sohin glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe nach Ansicht der Behörde nur vage und unkonkrete Angaben gemacht, während dieser seine Fluchtgründe detailliert beschrieben habe. Die Behörde vermeine, dass selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz und auch die notwendige Aktualität nicht gegeben sei. Sie verkenne dabei, dass auch eine Prognoseentscheidung zu treffen sei. Nicht berücksichtigt habe die Behörde, den aus der Entführung resultierenden labilen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (generalisierte Angststörung, posttraumatische Belastungsstörung sowie psychische Verhaltensstörung und Abhängigkeitssyndrom) in Kombination mit seinere Hepatitis C. Ferner wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Fall des Beschwerdeführers sei - unter Hinweis auf das EGMR-Urteil Paposhvili/Belgien, Appl. 41738/10, der tatsächliche Zugang zum Gesundheitswesen nach den angeführten Länderberichten keineswegs gesichert. Dem Beschwerdeführer drohe auf Grund seiner extrem vulnerablen Position infolge seiner lebensbedrohlichen Erkrankung unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung. Im Fall des fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem, der eine reale Gefahr darstelle, drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verletzung seines Rechts auf Leben. Es stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Gesundheitsversorgung in ganz Georgien nicht ausreichend wäre, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Dem Beschwerdeführer wäre mindestens subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde geltend gemacht, dass die zwingend vorzunehmende Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK mangelhaft erfolgt sei. Die Behörde habe sein Familienleben in Österreich mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind nicht ausreichend berücksichtigt. Dieses solle nach der Entlassung aus seiner Strafhaft jedenfalls fortgeführt werden. Er habe vor Haftantritt eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin geführt und würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls einen Eingriff in sein Familienleben darstellen. Auch erscheine die Feststellung der Behörde, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, im Ergebnis unrichtig. Wegen der Verwendung von überwiegend pauschal formulierten Textbausteinen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass im gegenständlichen Fall die öffentliche Ordnung gefährdet erscheine und der um seine Integration bemühte Beschwerdeführer, welcher seinen Lebensmittelpunkt mittlerweile in Österreich habe, in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK verletzt werden solle. Daraus ergebe sich auch die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. Die Erlassung des Einreisverbotes gegen den Beschwerdeführer könne daher der zwingend vorzunehmenden Interessensabwägung nicht standhalten und begründe eine Verletzung seiner Interessen nach Artikel 8, EMRK. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß "§ 18 Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG" dürfe festgehalten werden, dass diese Bestimmung nach herrschender Ansicht restriktiv auszulegen sei und nicht das Vorliegen einer Verurteilung oder mehrerer Verurteilungen für sich alleine betrachtet die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit rechtfertige. Außerdem drohe dem Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme im Fall einer Rückkehr nach Georgien eine Verletzung seines Rechts auf Privatleben iSd Artikel 8, EMRK und werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG beantragt. Ferner werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach Einsichtnahme in das Melderegister ist die namentlich genannte Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 23.05.2016 nicht mehr gemeldet. Eine Meldung seiner namentlich genannten Tochter im Bundesgebiet konnte zu keiner Zeit eruiert werden. Der Beschwerdeführer befand sich vom 20.09.2017 bis zum 20.11.2018 in Strafhaft und reiste am 22.11.2018 nach Armenien aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger stellte am 27.08.2016 seinen ersten Asylantrag im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2016 wegen der Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung seines Asylantrages gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und womit die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2017, GZ. W243 2142073-1/6E, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger stellte am 27.08.2016 seinen ersten Asylantrag im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2016 wegen der Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung seines Asylantrages gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und womit die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2017, GZ. W243 2142073-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde bereits davor mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 11.10.2016 wegen §§ 127, 130
(1)1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde bereits davor mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 11.10.2016 wegen Paragraphen 127, 130,
(1)1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Seine Überstellung nach Deutschland fand nicht statt, da der Beschwerdeführer den Transfer verweigerte. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130
(1)1.Fall StGB erneut zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt sowie die Probezeit zum Urteil vom 11.10.2016 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130,
(1)1.Fall StGB erneut zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt sowie die Probezeit zum Urteil vom 11.10.2016 auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Am 30.04.2018 stellte der Beschwerdeführer in der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er befand sich zuletzt vom 20.09.2017 bis zum 20.11.2018 in Strafhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren von Osseten entführt, geschlagen und misshandelt sowie mit Vergewaltigung bedroht und nach drei Monaten gegen ein Lösegeld von 1.000.- US-Dollar freigelassen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen oder wegen des Bestehens einer sonstigen Gefährdungslage verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine GFK-relevante Verfolgungssituation oder sonstige Gefährdungslage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise im Bundesgebiet bereits mehrmals einschlägig vorbestraft. Es liegen zwei rechtskräftige Verurteilungen vor. Seine wiederholten Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zeigen deutlich, dass er die österreichischen Gesetze nicht respektiert. Er missbrauchte seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Stellung seines ersten Asylantrages vornehmlich zur Begehung krimineller Handlungen bzw. aus wirtschaftlichen Gründen. Demnach - wegen seiner einschlägigen Vorstrafen und da er bislang im Bundesgebiet noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist - hat bisher eine Verhaltens- bzw. Charakterentwicklung nicht stattgefunden bzw. ist eine solche auch in naher Zukunft nicht zu erwarten. Sein Verhalten stellt somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Daher war seine sofortige Ausreise nach Georgien erforderlich und die erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme war rechtmäßig. Georgien stellte zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers - für den konkreten Beschwerdeführer - keinen solchen Herkunftsstaat dar, in welchem sein Leben oder körperliche Unversehrtheit aus welchen Gründen auch immer gefährdet gewesen wäre. Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftssaaten-VO gemäß § 19 BFA-VG.Daher war seine sofortige Ausreise nach Georgien erforderlich und die erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme war rechtmäßig. Georgien stellte zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers - für den konkreten Beschwerdeführer - keinen solchen Herkunftsstaat dar, in welchem sein Leben oder körperliche Unversehrtheit aus welchen Gründen auch immer gefährdet gewesen wäre. Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftssaaten-VO gemäß Paragraph 19, BFA-VG. Der Beschwerdeführer ist ledig und leidet an nicht durch ärztliche Befunde belegten psychischen Beeinträchtigungen, Epilepsie, Hepatitis C, Diabetes und absolvierte eine Drogenersatztherapie. Dass der Beschwerdeführer mit der von ihm namentlich genannten georgischen Staatsbürgerin und ihrer Tochter in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist nicht glaubhaft. Er hat im Herkunftsstaat die Schule und anschließend ein medizinisches College besucht, welches er allerdings nicht abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben bisher nicht gearbeitet, ist jedoch arbeitswillig und wohl auch arbeitsfähig. Er beherrscht Georgisch als Muttersprache. Bisher hat er im Bundesgebiet keine staatliche Grundversorgung bezogen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation im Bundesgebiet und hat bisher auch keine Deutschkenntnisse erworben. Seine pensionsberechtigte Mutter, sein unselbständig erwerbstätiger Bruder sowie eine Tante leben nach wie vor in Georgien, der Beschwerdeführer behauptet, jedoch keinen Kontakt zu ihnen zu haben. Sein Vater ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist am 22.11.2018 nach Armenien ausgereist. Zur Situation im Herkunftsstaat: Politische Lage Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017). Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018). Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016). Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017). Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018). Quellen: • Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 26.3.2018 • EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 • FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 26.3.2018 • OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 26.3.2018 • OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017): Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 26.3.2018 • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.10.2017): Georgia's President Reluctantly Signs Constitutional Amendments, 26.3.2018 • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 26.3.2018 • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 26.3.2018 • Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 26.3.2018 • Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 26.3.2018 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018). Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018). Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017): Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017). Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018). Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vergleiche EDA 6.6.2018). Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017): Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017). Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vergleiche Civil.ge 9.3.2018). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018 • Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018 • EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 • EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018 • GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018 • Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018 • Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018 • Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis, https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018 Regionale Problemzone: Abchasien Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich - unterstützt von Russland - als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in denen sich ein de-facto politisches System mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur zu sehr geringem Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 jedoch nicht mehr. Von Abchasien aus war es bislang gängige Praxis, dass Kinder ethnischer Georgier die Administrative Boundary Line (ABL) zum Schulbesuch auf dem georgischen Hauptterritorium regelmäßig überqueren konnten. Nach der Schließung von mittlerweile drei der fünf offiziellen Übergangsstellen verlängert sich der tägliche Schulweg aber so sehr (z.T. ca. 100 km einfach), dass diese Möglichkeit inzwischen kaum noch genutzt wird (AA 11.12.2017). Die abchasische Regierung ist finanziell von Russland abhängig, das eine militärische Präsenz auf dem Territorium unterhält und zu den wenigen Staaten gehört, die die Unabhängigkeit Abchasiens anerkennen. Dennoch weist das politische System eine starke Opposition und zivilgesellschaftliche Aktivität auf, und die meisten Einwohner sind Berichten zufolge gegen eine formelle Annexion durch Russland. Während die lokalen Rundfunkmedien weitgehend von der Regierung kontrolliert werden, gibt es einige unabhängige Print- und Online-Medien. Die Versammlungsfreiheit wird in der Regel respektiert. (FH 1.2017). Die abchasischen Behörden inhaftieren weiterhin Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber um, indem sie Individuen abstrafen und wieder freilassen. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von ethnischen Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden weder die Gründe für die Haft noch für das Vorführen vor den Staatsanwalt mitgeteilt. In Abchasien verbietet das Rechtssystem Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992-93 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 20.4.2018). Die Behörden in Abchasien lehnen weiterhin die Rückkehr von ethnischen georgischen Binnenvertriebenen an Orte ihrer Herkunft oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts mit Ausnahme der Distrikte Gali, Ochamchira und Tkvarcheli ab. Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) hat die Behörden wiederholt um Zusicherungen in Bezug auf die Rechte der Rückkehrer hinsichtlich des Daueraufenthalts, Freizügigkeit, Geburtenregistrierung und Eigentumsrechte gebeten. Generell haben die Vereinten Nationen gefordert, den Zugang der Rückkehrer zu politischen Rechten, gleichen Schutz vor dem Gesetz, soziale Sicherheit, Gesundheitsversorgung, Arbeit und Beschäftigung, Bildung, Gedanken-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und kulturelles Leben zu gewährleisten. Im Dezember 2016 wurde das "Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern in Abchasien" geändert, um die Einführung einer "Aufenthaltserlaubnis für Ausländer" zu ermöglichen, die den in Abchasien lebenden ethnischen Georgiern die Ausübung ihrer Rechte erleichtern würde (UN-GA 3.5.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/abkhazia, Zugriff 13.4.2018 • UN_GA - UN General Assembly (3.5.2017): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia [A/71/899], https://www.ecoi.net/en/file/local/1402817/1226_1499079794_n1712489.pdf, Zugriff 13.4.2018 • USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 6.6.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017). Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018). Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018). Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017). Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018). Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vergleiche JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018 • Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018 • Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018 • EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 • FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018 • JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018 • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html, Zugriff 7.6.2018 Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017). Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017). Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018). Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018). Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018 • Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-police-backsliding, Zugriff 18.4.2018 • HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 17.4.2018 • NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political%20Presentation_ENG_version%20final.pdf, Zugriff 18.4.2018 • USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018 Korruption Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. Dies kann unter anderem in Form von Bestechungsgeldern, dem Austausch von Insiderinformationen und Einschüchterungen geschehen. Die Durchsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen auf hohem Niveau fehlt (FH 1.2018; vgl. GAN 8.2017). Insgesamt ist es dem Land gelungen, die Korruption zu reduzieren. Die georgischen Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung sind weitgehend im Strafgesetzbuch enthalten, das einen soliden Rechtsrahmen zur Eindämmung der Korruption im Land vorsieht, auch wenn die Durchsetzung, die durch die mangelnde Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wurde, in einigen Bereichen noch immer fehlt. Defizite bestehen beispielsweise im Justizwesen und im öffentlichen Auftragswesen (GAN 8.2017). Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017). Am 26.9.2017 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete nationale Antikorruptionsstrategie und einen neuen Anti-Korruptions-Aktionsplan für 2017-2018. Seit Januar 2017 hat Georgien ein Überwachungssystem für Vermögenserklärungen von Amtsträgern eingeführt (EC 9.11.2017). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2017" auf Rang 46 (2016: 44 von 176 Ländern) von 180 Ländern (25.1.2017).Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. Dies kann unter anderem in Form von Bestechungsgeldern, dem Austausch von Insiderinformationen und Einschüchterungen geschehen. Die Durchsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen auf hohem Niveau fehlt (FH 1.2018; vergleiche GAN 8.2017). Insgesamt ist es dem Land gelungen, die Korruption zu reduzieren. Die georgischen Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung sind weitgehend im Strafgesetzbuch enthalten, das einen soliden Rechtsrahmen zur Eindämmung der Korruption im Land vorsieht, auch wenn die Durchsetzung, die durch die mangelnde Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wurde, in einigen Bereichen noch immer fehlt. Defizite bestehen beispielsweise im Justizwesen und im öffentlichen Auftragswesen (GAN 8.2017). Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017). Am 26.9.2017 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete nationale Antikorruptionsstrategie und einen neuen Anti-Korruptions-Aktionsplan für 2017-2018. Seit Januar 2017 hat Georgien ein Überwachungssystem für Vermögenserklärungen von Amtsträgern eingeführt (EC 9.11.2017). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2017" auf Rang 46 (2016: 44 von 176 Ländern) von 180 Ländern (25.1.2017). Quellen: • CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004
(2017)], https://www.coe.int/en/web/tbilisi/-/georgia-should-continue-reforms-to-prevent-corruption-among-parliamentarians-judges-and-prosecutors-says-new-council-of-europe-report, Zugriff 18.4.2018 • EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 19.4.2018 • FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 18.4.2018 • GAN - The Business Anti-Corruption Portal (8.2017): Georgia Corruption Report, https://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/georgia, Zugriff 18.4.2018 • TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 18.4.2018
- NGOs und Menschrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 11.12.2017). Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 1.2018).Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vergleiche FH 1.2018). Trotz der Schwäche der NGOs in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielten sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft haben die NGOs die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 1.2018). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 - Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 19.4.2018 • FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 19.4.2018
- Ombudsperson Die georgische Ombudsperson ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Die Ombudsperson stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Die Ombudsperson ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Sie überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Die Ombudsperson untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Sie unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Sie erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014). Mit der Ombudsperson für Menschenrechte, aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 11.12.2017). NGOs zeigten sich 2017 infolge diskreditierender Erklärungen gegen die Ombudsperson [zum damaligen Zeitpunkt Ucha Nanuashvili] und die Ombudsmannstelle besorgt, die von den Vertretern der Legislative, Exekutive und Judikative, darunter hochrangige Regierungsbeamte, abgegeben wurden. In diesen Stellungnahmen reagierten letztere vor allem auf die Untersuchungsergebnisse der Ombudsperson im so genannten Cyanid-Fall. In ihrem Bericht hat die Ombudsperon auf die gravierenden Verfahrensmängel hingewiesen (Humanrights.ge 17.11.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • Humanrights.ge (17.11.2017): Statement of NGOs about the Discrediting Campaign against the Constitutional Institute of Public Defender, http://www.humanrights.ge/index.php?a=main&pid=19389&lang=eng, Zugriff 23.5.2018 • PD - Public Defender of Georgia
(2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 19.4.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Der vom Parlament eingesetzte Ombudsmann ist jedoch sehr aktiv. Er greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (AA 10.12.2017). Während des gesamten Jahres 2017 waren Fälle von Misshandlungen von Bürgern durch Polizeibeamte und die Untersuchung dieser Vorkommnisse die größten Herausforderungen. Auch die Rechte schutzbedürftiger Gruppen wurden verletzt. Diesbezügliche Fälle wurden nicht wirksam untersucht. Ungeachtet der bedeutenden Änderungen in der Gesetzgebung bestehen nach wie vor wichtige Herausforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten und LGBTQ-Personen auch im Jahr 2017 unzureichend untersucht. Die verschiedenen Gewalttaten gegen diese Gruppen bleiben ungestraft, was im Widerspruch zu der positiven Verpflichtung Georgiens steht, einen angemessenen Schutz und die Sicherheit von Minderheiten zu gewährleisten. Der von den Regierungsvertretern angeblich ausgeübte Druck auf die Medien setzte sich auch im Jahr 2017 fort. Ein unabhängiger Ermittlungsmechanismus zur Untersuchung von Straftaten der Strafverfolgungsbehörden wurde auch im Jahr 2017 nicht geschaffen (HRC 2018). Im Jahr 2017 ist die Zahl der durch religiöse Intoleranz motivierten Gewalttaten zurückgegangen, was auf eine rückläufige Tendenz bei ähnlichen Verbrechen hindeutet. Das Problem ist jedoch nicht gelöst, nämlich die Untersuchung der Fälle aus den Vorjahren ist größtenteils anhängig. Im Berichtszeitraum [2017] haben die Behörden friedliche Versammlungen nicht gestört und keine unverhältnismäßige Gewalt gegen Demonstranten angewandt. 2017 hat die Verfassungskommission ihre Arbeit abgeschlossen, wobei sie es versäumt hat, Fragen von grundlegender Bedeutung zu behandeln, wodurch die Grundrechtsschutznormen in einigen Fällen geschwächt wurden. Die neue, revidierte Verfassung sieht keinen unabhängigen Ermittlungsmechanismus für die Untersuchung von Folter und Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte vor. Das Fehlen eines zivilen Überwachungsmechanismus über Sicherheitssysteme bleibt problematisch. Im Jahr 2017 gab es keine massiven Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens (PD 10.12.2017). In den letzten Jahren wurde Kritik geäußert, wonach verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze Behörden befugt sind, die Überwachung und Datenerfassung ohne angemessene Überprüfungsverfahren für solche Operationen durchzuführen. Die Verabschiedung eines Gesetzes im März 2017, das eine neue Überwachungsbehörde unter dem Mandat des Staatssicherheitsdienstes einrichten wird, hat Datenschützer beunruhigt, welche die Unabhängigkeit und die Aufsichtsmechanismen der neuen Behörde in Frage stellen (FH 1.2018). Quellen: • AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 23.5.2018 • FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 23.5.2018 • HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018 • PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 19.4.2018 Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017). Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018 • GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2018): Employment and Wages, http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018 • IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 20.1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: • Existenzhilfe • Reintegrationshilfe • Pflegehilfe • Familienhilfe • Soziale Sachleistungen • Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): • Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; • Behindertenstatus; • Tod des Hauptverdieners Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.). Quellen: • IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 • SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018 • SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018 • US-SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018 Medizinische Versorgung Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: • Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus • Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt • Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten • Dialyse ist ebenfalls gewährleistet • Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit • Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik Zugang, besonders für Rückkehrer: Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis Unterstützung: Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern) Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten: Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017). Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 • JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018 • VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai Hepatitis C Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vgl. MedCOI 19.8.2016). Tausende von Georgiern sind von Hepatitis C als Ergebnis eines umfassenden Experiments geheilt worden, bei dem Wirksamkeit einer aggressiven Public-Health-Strategie getestet wird. Im Zuge des Projekts werden alle Georgier, die an Hepatitis C leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten behandelt. Bis 2020 will Georgien das erste Land der Welt sein, das praktisch frei von der infektiösen Lebererkrankung ist. Das Projekt wird von den US Centers for Disease Controls, dem georgischen Gesundheitsministerium und dem amerikanischen Pharmariesen Gilead Sciences Inc. durchgeführt, der die Medikamente entwickelt hat. Ab 2015 wurde Gileads Medikament, Sovaldi genannt, 5.800 georgischen Hepatitis-Patienten mit schweren Komplikationen wie fortgeschrittener Leberfibrose und Zirrhose verabreicht. Im folgenden Jahr wurde ein neueres, von Gilead entwickeltes Medikament namens Havroni an jeden mit einer aktiven Infektion verabreicht. Georgische Beamte und Epidemiologen berichteten von einer vollständigen Genesungsrate von über 90% bei insgesamt 30.000 Bürgern, die in den ersten beiden Jahren des Programms behandelt wurden (Eurasianet.org 8.5.2017). Ungefähr 45.000 Leute haben mit Ende 2017 medizinische Behandlung für Hepatitis C in Georgien durchlaufen, von denen 98% laut dem Leiter des georgischen Zentrums für Seuchenkontrolle und öffentliches Gesundheitswesen (NCDC), Amiran Gamkrelidze. 1,8 Mill. Personen werden in den folgenden drei Jahren untersucht, um Hepatitis C zu kurieren, da der Test und die Behandlung kostenlos sind (Agenda.ge 31.1.2018).Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vergleiche MedCOI 19.8.2016). Tausende von Georgiern sind von Hepatitis C als Ergebnis eines umfassenden Experiments geheilt worden, bei dem Wirksamkeit einer aggressiven Public-Health-Strategie getestet wird. Im Zuge des Projekts werden alle Georgier, die an Hepatitis C leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten behandelt. Bis 2020 will Georgien das erste Land der Welt sein, das praktisch frei von der infektiösen Lebererkrankung ist. Das Projekt wird von den US Centers for Disease Controls, dem georgischen Gesundheitsministerium und dem amerikanischen Pharmariesen Gilead Sciences Inc. durchgeführt, der die Medikamente entwickelt hat. Ab 2015 wurde Gileads Medikament, Sovaldi genannt, 5.800 georgischen Hepatitis-Patienten mit schweren Komplikationen wie fortgeschrittener Leberfibrose und Zirrhose verabreicht. Im folgenden Jahr wurde ein neueres, von Gilead entwickeltes Medikament namens Havroni an jeden mit einer aktiven Infektion verabreicht. Georgische Beamte und Epidemiologen berichteten von einer vollständigen Genesungsrate von über 90% bei insgesamt 30.000 Bürgern, die in den ersten beiden Jahren des Programms behandelt wurden (Eurasianet.org 8.5.2017). Ungefähr 45.000 Leute haben mit Ende 2017 medizinische Behandlung für Hepatitis C in Georgien durchlaufen, von denen 98% laut dem Leiter des georgischen Zentrums für Seuchenkontrolle und öffentliches Gesundheitswesen (NCDC), Amiran Gamkrelidze. 1,8 Mill. Personen werden in den folgenden drei Jahren untersucht, um Hepatitis C zu kurieren, da der Test und die Behandlung kostenlos sind (Agenda.ge 31.1.2018). Quellen: • Agenda.ge (31.1.2018): 98% of people in Hepatitis C elimination program cured, http://agenda.ge/news/94808/eng, Zugriff 30.5.2018 • Eurasianet.org (8.5.2017): Georgia Serves as Proving Ground for Experiment to Eradicate Hepatitis C, http://www.eurasianet.org/node/83501, Zugriff 30.5.2018 • MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (19.8.2016): BMA-8517, Zugriff 30.5.2018 • MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (29.4.2018): BMA-10823, Zugriff 30.5.2018 Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis B Hepatitis B ist in Georgien behandelbar, und die notwendigen Medikamente sind vorhanden. Die Kostendeckung bei den Medikamenten beträgt zumindest 80%, kann aber je nach sozialer Bedürftigkeit bis auf 100% steigen. Dies gilt auch für Vertriebene im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzung im Jahr 2008 und für Veteranen. Bei Pensionisten werden 90% der Behandlungskosten übernommen. Ansonsten ist bei einem Teil der Behandlungen ein Selbstbehalt veranschlagt. Der Ersatz jener Dienstleistungskosten, die durch das staatliche Programm nicht gedeckt werden, wird von der zuständigen Kommission individuell erörtert (VB 9.5.2017). Quellen: • VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (9.5.2017): Auskunft des georgischen Gesundheitsministeriums (Arbeitsübersetzung) per Email Behandlungsmöglichkeiten: HIV/AIDS Bis zum 7.3.2018 wurden insgesamt 6.885 HIV/AIDS-Fälle im Forschungszentrum für Infektionskrankheiten, AIDS und klinische Immunologie registriert. Die Mehrheit der Patienten ist in der Altersgruppe von 29-40 Jahren. 3.761 Patienten entwickelten AIDS. 1.424 Patienten sind gestorben. Allerdings spiegeln die Zahlen nicht die tatsächliche Verbreitungsrate wider. Rund 42% der Übertragung erfolgte durch die Injektion von Drogen, 45% durch heterosexuelle und 10,5% durch homosexuelle Kontakte (IDACIRC o.D.). Das georgische "AIDS and Clinical Immunology Research Center" ist eine der wichtigsten Institutionen, die für die Entwicklung, Umsetzung und Koordination aller Aktivitäten gegen die Ausbreitung der HIV/AIDS-Epidemie in Georgien verantwortlich ist. Das Zentrum und seine Niederlassungen in den verschiedenen Bezirken und in den Regionen des Landes dienen der Bevölkerung zur Beratung, Prüfung, Überwachung und Behandlung von HIV/AIDS, von Hepatitis B und C und von anderen viralen Infektionskrankheiten. Darüber hinaus führt das Zentrum als Forschungseinrichtung verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen in den Bereichen HIV/AIDS und virale Hepatitis durch. Das Zentrum koordiniert alle Aktivitäten zur HIV/AIDS-Prävention im Land (IDACIRC o.D.). Es existiert ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von AIDS/HIV [http://www.georgia-ccm.ge/wp-content/uploads/HIV-NSP-2016-20181.pdf]. Die Begünstigten des Programms sind Bürger Georgiens und Personen in Haftanstalten, ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsausweises. Folgende Leistungen werden im Rahmen des Programms abgedeckt: • Freiwillige Beratung und Testung der Personen der Hochrisikogruppe zu HIV-Infektion/AIDS, bezogen auf: freiwillige Konsultation der Personen der Hochrisikogruppe von HIV-Infektionen bzw. AIDS; Untersuchung verdächtiger Vorkommnisse bei HIV-Infektionen bzw. AIDS mittels Überprüfungsmethoden • Die Bereitstellung von ambulanten Dienstleistungen: erster und wiederholte Besuche; Behandlung von Gelegenheitsinfektionen, Versorgung mit geeigneten Medikamenten; instrumentelle Diagnostik; Besuch eines Arztes bei einem Patienten • Bereitstellung einer stationären Behandlung, die folgendes beinhaltet: laboratorisch-instrumentelle Diagnostik und Behandlung von AIDS-indikativen Erkrankungen; laboratorisch-instrumentelle Diagnostik und Behandlung von HIV-Infektionen/AIDS-Begleitkrankheiten (SSA o.D.
- c)Um am HIV-Infektions-/AIDS-Statusprogramm teilnehmen zu können, muss man sich bei der Institution bewerben, die das oben genannte Programm durchführt. Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt über einen elektronischen Krankenschein. Die Leistung des Programms wird vollständig finanziert und bedarf keiner Zuzahlung seitens der Patienten (SSA o.D.c). Quellen: • IDACIRC - Infectious Diseases, AIDS and Clinical Immunology Research Center (o.D.): HIV/AIDS epidemiology in Georgia, https://aidscenter.ge/epidsituation_eng.html, Zugriff 27.3.2018 • SSA - Social Service Agency (o.D.c): HIV-infection / AIDS, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=811&info_id=910, Zugriff 27.3.2018 21.4. Behandlungsmöglichkeiten: Tuberkulose Es existiert ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose. Die Begünstigten des Programms sind Bürger Georgiens, auch Häftlinge ohne Personaldokumente. Folgende Leistungen werden im Rahmen des Programms abgedeckt: Ambulanter Dienst: Konsultation eines Arztes; klinische und diagnostische Untersuchungen (bakteriologische Untersuchung des Schleims, 3-fache Bakterioskopie, Kulturen-Untersuchung, Definition der Resistenz gegen Medikamente je nach Indikation); Röntgenuntersuchung (allgemeine Blutuntersuchung); Behandlung unter direkter Überwachung im Krankenhaus (DOT) und Versorgung mit speziellen Anti-Tuberkulose-Medikamenten. Referenzkontrolle, insbesondere die Bereitstellung von Laborverwaltung, sowohl im zivilen Bereich als auch in den Strafvollzugsanstalten. Stationärer Dienst, einschließlich der Behandlung von Resistenzformen: Diagnostische Dienstleistungen (zusätzliche instrumentelle und labortechnische Untersuchungen); Spezifischer therapeutischer stationärer Dienst für Tuberkulosekranke (einschließlich der Versorgung mit spezifischen Anti-Tuberkulose-Medikamenten, sowohl im zivilen Bereich als auch in Strafvollzugs- und Strafvollzugsanstalten); spezifische chirurgische stationäre Versorgung der Tuberkulosekranken. Die vom Programm vorgesehene ambulante Leistung wird vollständig vom Staat finanziert (das Programm sieht keine Zuzahlung seitens des Begünstigten vor) (SSA o. D.
- d)Quellen: • SSA - Social Service Agency (o.D.d): Tuberculosis management,http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=810, Zugriff 30.5.2018 Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung: Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.: • Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten • Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Nosologien [Krankheitsbilder], Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen) • Psychosoziale Rehabilitation • Die Versorgung von minderjähriger Patienten (unter 18), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden • Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung stationärer akuter psychotischer Symptome • Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht • Behandlung derjenigen Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in einer stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe, der durch den Artikel 191. des Strafgesetzbuches von Georgien festgelegt ist, bezieht • Zusätzliche Hilfe: Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in der stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe laut Artikel 191 des StGB bezieht • Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen • Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation • Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen • Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden • Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden • Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis • Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung • Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit - sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes.. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e). Quellen: • SSA - Social Service Agency (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808, Zugriff 20.4.2018 Behandlungsmöglichkeiten: Drogensucht Das staatliche Programm - Drogensucht - beinhaltet: • stationären Entgiftung und Primärrehabilitation • Verabreichung von Substitutionsmedikamenten und die medizinische Überwachung (die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten für die Programmempfänger erfolgt im Rahmen des Programms - "Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Medikamenten") in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo-Zemo Svaneti) • Das Programm ist für die Bürger Georgiens mit Drogenabhängigkeit bestimmt. Der für stationären Entgiftung und der primären Rehabilitation angegebene Leistungserbringer sorgt für die Festlegung der Leistungsempfänger, wobei jenen, die die folgenden Kriterien erfüllen, Vorrang einzuräumen ist: • Patienten, die die Komponente "stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation" des "staatlichen Programms - Drogenabhängigkeit" noch nicht genutzt haben • Die mit HIV-Infektion/AIDS infizierten Patienten, um die Übertragung von HIV-Infektion/AIDS zu reduzieren • Mitglieder der Familien, die in der "Einheitlichen Datenbank der sozial schwachen Familien" registriert sind, deren Bewertung 70.000 Einheiten nicht überschreitet • Patienten zwischen 18-25 Jahren • Veteranen der militärischen Aktivitäten für die territoriale Integrität, Freiheit und Unabhängigkeit Georgiens und die mit ihnen gleichgestellten Personen Die Zuzahlung erfolgt durch den Patienten bei Durchführung der Substitutionsbehandlung, die sich auf 150 GEL pro Patient während eines Monats beläuft. Die Zuzahlung gilt nicht für Patienten mit HIV-Infektion. Die stationäre Entgiftung der Drogenabhängigen und die primäre Rehabilitation berücksichtigen keine Selbstbeteiligung des Patienten (SSA o.D.g). Quellen: • SSA - Social Service Agency (o.D.g): Drug-addiction ,http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=815, Zugriff 20.4.2018 Rückkehr RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden: • Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti • Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli • Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti • Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria • Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti • Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet: • Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten • Finanzierung einkommensschaffender Projekte • Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten • Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): "Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 20.4.2018 SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 20.4.2018 Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang und zu den bisher vier einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug sowie in die entsprechenden Gerichtsurteile. Seine Identität ist auf Grund der Vorlage einer georgischen Identitätskarte (Personalausweis) geklärt. Jedoch hat er es unter Vorwänden vermieden, den österreichischen Behörden einen Reisepass vorzulegen, sodass davon auszugehen ist, dass er seine Außerlandesbringung nach Deutschland bzw. seine Rückkehr nach Georgien zu verhindern trachtete. Dadurch ist aber auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person erschüttert. Schon das Bundesamt erachtete den Beschwerdeführer als Person als nicht glaubwürdig, weil er nach seinen Angaben bisher nur in wohlhabenden europäischen Ländern (Deutschland, Schweiz, Österreich) Asylanträge gestellt hat, bereits in Deutschland wegen Diebstahls zu drei Monaten Haft verurteilt worden und demnach offenbar mehr an der Sicherstellung einer Einreise in ein (reiches) Land seiner Wahl als an einem sicheren Zufluchtsort interessiert gewesen ist. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Georgien von Osseten im Alter von 14 Jahren entführt, geschlagen, gefoltert und mit Vergewaltigung bedroht und gegen Lösegeld freigelassen wurde, ergibt sich - wie bereits das Bundesamt dargelegt hat - aus den diesbezüglich vagen und letztlich (massiv) gesteigerten Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zu seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer hat nämlich bei seiner Erstbefragung am 27.08.2016 seine Entführung im Alter von 14 Jahren bzw. einen dadurch bedingten labilen psychischen Gesundheitszustand nicht erwähnt. Diesen hat er erst verspätet und in Steigerung seines bisherigen Vorbringens am 15.06.2018 beim Bundesamt vorgebracht, weshalb dieses Vorbringen nicht glaubwürdig ist. Er hat auch keine ärztlichen Atteste vorgelegt, welche die va. in der Beschwerdeschrift angeführten (psychischen) Leiden des Beschwerdeführers belegen würden. Bei seiner ersten Antragstellung am 27.08.2016 hatte er als Fluchtgrund lediglich vorgebracht, keine Unterkunft und Arbeit in Georgien gehabt zu haben und dass er auch nicht mehr bei seiner Familie in Miete habe leben wollen; außerdem gebe es dort viele Kriminelle und keine Arbeit. Er könne dort nicht leben. Darüber hinaus ist ein Bezug der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zur GFK nicht ersichtlich. Bei den vorgebrachten Übergriffen handelt es sich um kriminelle Taten, welche in die Zuständigkeit der schutzfähigen und schutzwilligen georgischen Behörden fallen. Zudem führte das Bundesamt aus, dass