Vm § 24 Abs. 2 und § 38 iVm § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 20.07.2015 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 05.09.2014 bis 19.07.2015 bei XXXX. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 12.10.2018 bis 06.11.2018 bei XXXX zur Förderung der Integration angestellt.Die Beschwerdeführerin bezieht seit 20.07.2015 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 05.09.2014 bis 19.07.2015 bei römisch 40 . Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 12.10.2018 bis 06.11.2018 bei römisch 40 zur Förderung der Integration angestellt. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.12.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr täglich in ihrem Lokal beschäftigt, welches am 14.12.2015 geöffnet worden sei. Sie habe im November keine Einkünfte erzielt und erwarte, dass sie in ca. sechs Monaten davon leben könne. Sie würde gerne im Büro arbeiten und später nebenbei ein Lokal führen. Am selben Tag gab sie in der niederschriftlichen Einvernahme an, sie habe ein Lokal und sei dort von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr tätig. Sie suche jedoch weiter einen Job von 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Die belangte Behörde führte am 22.11.2017 eine Vororterhebung im Lokal "XXXX" durch, wobei während der Konsumation drei weitere Gäste anwesend gewesen seien. Die Beschwerdeführerin und ein Koch seien auch anwesend gewesen. Am nächsten Tag wurde eine erneute Erhebung durchgeführt und sei ein Gast anwesend gewesen. Eine Kellnerin und ein Koch seien dort beschäftigt gewesen. Am 06.12.2017 wurde das Lokal zur Einvernahme der Beschwerdeführerin aufgesucht. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei seit 01.11.2015 selbstständig erwerbstätig und hätte drei Angestellte. Sie gab zudem an, sie arbeite täglich von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Lokal. Sie würde die Arbeit in der Küche übernehmen und auf Vorhalt, dass bei den vorherigen Besuchen ein männlicher Koch gearbeitet habe, gab sie an, dass ein Freund in der Küche gearbeitet habe. Manchmal sei sie auch den ganzen Tag im Lokal. XXXX würde mit 01.12.2017 angemeldet werden.Die belangte Behörde führte am 22.11.2017 eine Vororterhebung im Lokal "XXXX" durch, wobei während der Konsumation drei weitere Gäste anwesend gewesen seien. Die Beschwerdeführerin und ein Koch seien auch anwesend gewesen. Am nächsten Tag wurde eine erneute Erhebung durchgeführt und sei ein Gast anwesend gewesen. Eine Kellnerin und ein Koch seien dort beschäftigt gewesen. Am 06.12.2017 wurde das Lokal zur Einvernahme der Beschwerdeführerin aufgesucht. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei seit 01.11.2015 selbstständig erwerbstätig und hätte drei Angestellte. Sie gab zudem an, sie arbeite täglich von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Lokal. Sie würde die Arbeit in der Küche übernehmen und auf Vorhalt, dass bei den vorherigen Besuchen ein männlicher Koch gearbeitet habe, gab sie an, dass ein Freund in der Küche gearbeitet habe. Manchmal sei sie auch den ganzen Tag im Lokal. römisch 40 würde mit 01.12.2017 angemeldet werden. Am 19.12.2017 sprach die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vor und gab an, sie überlege, eine Beschwerde einzubringen, da sie die Fragen im Lokal vom Erhebungsdienst nicht richtig verstanden hätte. Sie würde zudem vom Lokal aus immer Arbeit suchen und sei verfügbar für die belangte Behörde. Mit Bescheid vom 14.12.2017 wurde
Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 18.09.2016 bis 20.03.2017; 22.03.2017 bis 29.07.2017; 02.08.2017 bis 06.08.2017 und vom 31.08.2017 bis 30.11.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Vm § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.614,23 verpflichtet werde.Mit Bescheid vom 14.12.2017 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 18.09.2016 bis 20.03.2017; 22.03.2017 bis 29.07.2017; 02.08.2017 bis 06.08.2017 und vom 31.08.2017 bis 30.11.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.614,23 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.11.2015 in ihrem Lokal "XXXX" von Montag bis Samstag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr selbstständig tätig sei. Somit stehe sie der belangten Behörde der Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung im wöchentlichen Ausmaß von 16 Stunden nicht zur Verfügung und gelte sie daher nicht als arbeitslos. Sie habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im obigen Zeitraum zu Unrecht bezogen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 09.01.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, sie übe die Beschäftigung geringfügig aus, da sie die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit anstrebe und das Lokal nicht die gewünschten Erträge abwerfe. Da das Geschäft schlecht laufe, werde es nur noch so lange weiterbetrieben, bis die Beschwerdeführerin einen Vollzeitjob erhalte. Die Beschwerdeführerin arbeite jedoch nicht täglich mindestens von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sondern nur dann, wenn sie keine AMS-Termine habe, wie Schulungen Vorstellungsgespräche oder sonstige Termine bei der Geschäftsstelle. Die Beschwerdeführerin bewerbe sich zudem vom Lokal aus bei Arbeitgebern und bemühe sich zumindest im gesetzlich vorgeschriebenen zeitlichen Ausmaß um Erlangung eines Jobs. Die Beschwerdeführerin sei zudem der deutschen Sprache nur alltagstauglich mächtig und sei die Unterschrift unter die verkürzte Version ihrer Angaben auf ein sprachliches Unvermögen zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin könne das Lokal auch bei Bedarf zusperren, wenn sie ein Bewerbungsgespräch habe. Sie habe im fraglichen Zeitraum auch sämtliche Termine wahrgenommen und Schulungen besucht, sie sei der belangten Behörde zur Verfügung gestanden. Am 21.02.2018 wurde eine ehemalige Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, XXXX, einvernommen und gab an, sie habe von Oktober 2017 bis Jänner 2018 im Lokal als Serviererin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wären die Chefs gewesen und sei die Diensteinteilung per Anruf durch die Beschwerdeführerin erfolgt. An jenen Tagen, an denen die Zeugin gearbeitet habe, seien sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte anwesend gewesen, die Beschwerdeführerin habe normalerweise um 16:00 Uhr frühestens das Lokal verlassen, um ihr Kind aus dem Kindergarten abzuholen, außer ihr Lebensgefährte habe die Kinderbetreuung übernommen, dann sei die Beschwerdeführerin länger geblieben.Am 21.02.2018 wurde eine ehemalige Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, römisch 40 , einvernommen und gab an, sie habe von Oktober 2017 bis Jänner 2018 im Lokal als Serviererin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wären die Chefs gewesen und sei die Diensteinteilung per Anruf durch die Beschwerdeführerin erfolgt. An jenen Tagen, an denen die Zeugin gearbeitet habe, seien sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte anwesend gewesen, die Beschwerdeführerin habe normalerweise um 16:00 Uhr frühestens das Lokal verlassen, um ihr Kind aus dem Kindergarten abzuholen, außer ihr Lebensgefährte habe die Kinderbetreuung übernommen, dann sei die Beschwerdeführerin länger geblieben. Am 12.03.2018 wurde der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, XXXX, niederschriftlich einvernommen und gab an, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse Schwierigkeiten einen Job zu finden. Ihr Vater habe ihr das Geld für das Lokal geborgt und habe die Beschwerdeführerin vor ca. 2,5 Jahren das Lokal aufgemacht. Dieses laufe jedoch sehr schlecht und werde wahrscheinlich nächsten Monat aufgelöst. Er sei geringfügig beschäftigt, sei dies auch früher gewesen, außer eine Zeitlang sei er vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Der Zeuge führte aus, dass die Beschwerdeführerin manchmal um 17:00 Uhr Schluss mache, sie arbeite ca. 40 bis 50 Stunden pro Woche zwischen Montag und Samstag. Die Beschwerdeführerin nehme jedoch die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Termine wahr. Derzeit erhalte er seinen Lohn als geringfügig Beschäftigter nicht ausbezahlt, sondern würden damit die Schulden getilgt, welcher er bei ihr habe.Am 12.03.2018 wurde der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , niederschriftlich einvernommen und gab an, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse Schwierigkeiten einen Job zu finden. Ihr Vater habe ihr das Geld für das Lokal geborgt und habe die Beschwerdeführerin vor ca. 2,5 Jahren das Lokal aufgemacht. Dieses laufe jedoch sehr schlecht und werde wahrscheinlich nächsten Monat aufgelöst. Er sei geringfügig beschäftigt, sei dies auch früher gewesen, außer eine Zeitlang sei er vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Der Zeuge führte aus, dass die Beschwerdeführerin manchmal um 17:00 Uhr Schluss mache, sie arbeite ca. 40 bis 50 Stunden pro Woche zwischen Montag und Samstag. Die Beschwerdeführerin nehme jedoch die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Termine wahr. Derzeit erhalte er seinen Lohn als geringfügig Beschäftigter nicht ausbezahlt, sondern würden damit die Schulden getilgt, welcher er bei ihr habe. Am 13.03.2018 wurde XXXX niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe Anfang März 2016 im Lokal der Beschwerdeführerin zu arbeiten angefangen. Das Dienstverhältnis sei nach einem langen Krankenstand Anfang Oktober 2016 beendet worden, da das Arbeiten nicht mehr funktioniert habe, sohin habe er nur wenige Wochen dort gearbeitet. Er sei Vollzeitbeschäftigt gewesen und habe das Lokal um 08:00 Uhr aufgeschlossen und sei von der Beschwerdeführerin um ca. 16:00 Uhr abgelöst worden. Manchmal sei diese jedoch nicht gekommen, weil sie keine Kinderbetreuung gehabt habe, dann habe er das Lokal zusperren müssen. Es habe keine Küche gegeben, sondern sei manchmal etwas in der Mikrowelle aufgewärmt worden. Er und die Beschwerdeführerin seien die einzigen Arbeitskräfte gewesen. Das Lokal sei schlecht gegangen, es seien nur vereinzelt Gäste da gewesen, manchmal auch gar keine.Am 13.03.2018 wurde römisch 40 niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe Anfang März 2016 im Lokal der Beschwerdeführerin zu arbeiten angefangen. Das Dienstverhältnis sei nach einem langen Krankenstand Anfang Oktober 2016 beendet worden, da das Arbeiten nicht mehr funktioniert habe, sohin habe er nur wenige Wochen dort gearbeitet. Er sei Vollzeitbeschäftigt gewesen und habe das Lokal um 08:00 Uhr aufgeschlossen und sei von der Beschwerdeführerin um ca. 16:00 Uhr abgelöst worden. Manchmal sei diese jedoch nicht gekommen, weil sie keine Kinderbetreuung gehabt habe, dann habe er das Lokal zusperren müssen. Es habe keine Küche gegeben, sondern sei manchmal etwas in der Mikrowelle aufgewärmt worden. Er und die Beschwerdeführerin seien die einzigen Arbeitskräfte gewesen. Das Lokal sei schlecht gegangen, es seien nur vereinzelt Gäste da gewesen, manchmal auch gar keine. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.03.2018 niederschriftlich einvernommen und gab an, die ausgeschriebenen Öffnungszeiten würden nicht eingehalten werden. Sie komme zwischen 08:30 Uhr und 09:00 Uhr ins Lokal und gehe so um 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr nach Hause. Das Lokal laufe die ganze Zeit schon schlecht. Auf Vorhalt der drei Niederschriften vom 17.12.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich nicht mehr daran erinnern. Sie sei manchmal tagsüber im Lokal gewesen und manchmal abends, könne jedoch nicht mehr genau sagen, wie es genau war. Es könne sein, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte bei den Erhebungen durch die belangte Behörde in der Küche privat gekocht habe. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass es schon stimmen werde, dass sie wischen 40 und 50 Wochenstunden im Lokal arbeite. Auf Vorhalt ihrer Beschwerde, wonach sie nur geringfügig beschäftigt sei und nicht von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr arbeite, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei immer im Lokal, da sie dort ihren Computer habe, wo sie ihre Bewerbungen schreibe, zu Hause habe sie keinen Computer. Sie sperre manchmal auch das Lokal zu, wenn sie am Computer sitze, dies sei jedoch sehr selten, ca. einmal in drei Monaten für eine halbe Stunde. Mit E-Mail vom 20.03.2018 teilte die Beschwerdeführervertreterin der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin im angegebenen Zeitraum im Lokal nur anwesend gewesen sei, jedoch sofort zugesperrt hätte, wenn es zu einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin gebe das Lokal in der kommenden Woche zurück. Am 03.04.2018 legte die Beschwerdeführerin die Verständigung vom Magistrat XXXX vor, aus der hervorgeht, dass sie mit 31.03.2018 ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt hat.Am 03.04.2018 legte die Beschwerdeführerin die Verständigung vom Magistrat römisch 40 vor, aus der hervorgeht, dass sie mit 31.03.2018 ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt hat. Am 28.11.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 09.01.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen die BeschwerdeführerinXXXX(BF), die Beschwerdeführervertreterin RA Mag. Heike SPORN, die Dolmetscherin Mag. XXXX(D), eine Vertreterin der belangten Behörde Dr. XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX(Z1) und der Zeuge XXXX (Z2) an der Verhandlung teil. Die Zeugin XXXX (Z3), der Zeuge XXXX (Z4), der Zeuge XXXX (Z5) und die ZeuginXXXX (Z5) sind nicht zur Verhandlung erschienen, die Ladungen sind unbehoben zurückgekommen.Am 09.01.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen die BeschwerdeführerinXXXX(BF), die Beschwerdeführervertreterin RA Mag. Heike SPORN, die Dolmetscherin Mag. XXXX(D), eine Vertreterin der belangten Behörde Dr. römisch 40 (BHV) sowie die Zeugin XXXX(Z1) und der Zeuge römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Die Zeugin römisch 40 (Z3), der Zeuge römisch 40 (Z4), der Zeuge römisch 40 (Z5) und die ZeuginXXXX (Z5) sind nicht zur Verhandlung erschienen, die Ladungen sind unbehoben zurückgekommen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR befragte die Dolmetscherin, ob
(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wurde verneint. VR befragte die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen; dies wurde verneint. Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wurde die o.g. Dolmetscherin
Vm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscherin für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der VR ermahnte die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrte sie über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).VR befragte die Dolmetscherin, ob
(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wurde verneint. VR befragte die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen; dies wurde verneint. Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd Paragraph 14, BVwGG beigegeben ist, wurde die o.g. Dolmetscherin
Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscherin für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der VR ermahnte die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrte sie über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Die Rechtsvertreterin legt ein Konvolut an Unterlagen bzgl. Bewerbungen der BF und eine Liste über die Teilnahme an Maßnahmen der belangten Behörde vor. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die BF sei zwar 40 bis 50 Stunden die Woche im Lokal gewesen, jedoch nicht arbeitsmäßig. Sie sei auch privat im Lokal gewesen, da sie dort ihren PC gehabt habe. Sie hätte die AMS Kurse nicht ableisten können, wenn sie ständig im Lokal gewesen wäre. Sie habe mehrere Kurse gehabt, die von ein paarmal die Woche bis täglich gedauert hätten. Das Lokal sei zudem nicht immer offen gewesen, an manchen Tagen nicht fix offen. Sie habe keine Ordnung im Lokal gehabt, es seien 30 Plätze und 18 Stühle gewesen und seien, wenn viel los gewesen sei, ca. 10 Personen im Lokal gewesen. Auf Vorhalt der XXXX, die BF sei täglich von der früh bis 16:00 Uhr im Geschäft gewesen und habe in der Küche oder im Service gearbeitet, gab die BF an, die Zeugin habe lediglich 10 Wochenstunden gearbeitet und sei maximal ein- bis zweimal die Woche im Lokal gewesen.Auf Vorhalt der römisch 40 , die BF sei täglich von der früh bis 16:00 Uhr im Geschäft gewesen und habe in der Küche oder im Service gearbeitet, gab die BF an, die Zeugin habe lediglich 10 Wochenstunden gearbeitet und sei maximal ein- bis zweimal die Woche im Lokal gewesen. Die BF führte zudem aus, dass sie insgesamt drei Betrieben gehabt habe, welche bereits geschlossen seien, aber keiner sei in Konkurs gegangen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Die Z1 sei dreimal im Lokal zur Vororterhebung gewesen und sei die BF zweimal anwesend gewesen. Nach Ansicht der Z1 habe die BF sie einwandfrei verstanden, sei jedoch sehr nervös gewesen, zumal auch ihr Lebensgefährte nicht angemeldet gewesen sei. Die BF habe der Z1 gegenüber angegeben, dass sie immer im Lokal sei und ihre Arbeitszeiten von 09:00 bis 16:00 Uhr wären. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Der Z2 sei der Partner der BF und habe mit dieser ein gemeinsames Kind, er habe auch im Lokal mitgeholfen. Der Z2 habe angenommen, die BF sei täglich von 09:00 bis 16:00 Uhr im Lokal, da das Kind im Kindergarten gewesen sei. Er wisse jedoch nicht, ob sie tatsächlich vor Ort war. Er selbst sei ca. ein bis zweimal die Woche vor Ort gewesen und habe hauptsächlich gekellnert. Die Öffnungszeiten des Lokales seien nicht immer eingehalten worden, so sei das Lokal öfters untertags zugesperrt gewesen. Das Lokal sei nicht gut gelaufen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 20.07.2015 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 05.09.2014 bis 19.07.2015 bei XXXX. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 12.10.2018 bis 06.11.2018 bei XXXX zur Förderung der Integration vollversicherungspflichtig beschäftigt.Die Beschwerdeführerin bezieht seit 20.07.2015 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 05.09.2014 bis 19.07.2015 bei römisch 40 . Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 12.10.2018 bis 06.11.2018 bei römisch 40 zur Förderung der Integration vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.12.2015 niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, sie arbeite täglich von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr in ihrem Lokal, welches am 14.12.2015 eröffnet worden sei. Sie habe im November keine Einkünfte erzielt und erwarte, dass sie in ca. sechs Monaten davon leben könne. Sie würde gerne im Büro arbeiten und später nebenbei ein Lokal führen. Am selben Tag gab sie in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme an, sie sei in ihrem Lokal von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr tätig. Sie suche jedoch weiter einen Job von 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Die belangte Behörde führte am 22.11.2017 eine Vororterhebung im Lokal "XXXX" durch, wobei die Beschwerdeführerin und ein Koch anwesend gewesen seien. Am nächsten Tag wurde eine erneute Erhebung durchgeführt und seien eine Kellnerin und ein Koch dort beschäftigt gewesen. Am 06.12.2017 wurde das Lokal zur Einvernahme der Beschwerdeführerin aufgesucht. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei seit 01.11.2015 selbstständig erwerbstätig und hätte drei Angestellte. Sie gab zudem an, sie arbeite täglich von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Lokal. Sie würde die Arbeit in der Küche übernehmen und auf Vorhalt, dass bei den vorherigen Besuchen ein männlicher Koch gearbeitet habe, gab sie an, dass ein Freund in der Küche gearbeitet habe. Am 19.12.2017 sprach die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vor und gab an, sie überlege, eine Beschwerde einzubringen, da sie die Fragen im Lokal vom Erhebungsdienst nicht richtig verstanden hätte. Sie würde zudem vom Lokal aus immer Arbeit suchen und sei verfügbar für die belangte Behörde. Mit Bescheid vom 14.12.2017 wurde
Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 18.09.2016 bis 20.03.2017; 22.03.2017 bis 29.07.2017; 02.08.2017 bis 06.08.2017 und vom 31.08.2017 bis 30.11.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Vm § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.614,23 verpflichtet werde.Mit Bescheid vom 14.12.2017 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 18.09.2016 bis 20.03.2017; 22.03.2017 bis 29.07.2017; 02.08.2017 bis 06.08.2017 und vom 31.08.2017 bis 30.11.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.614,23 verpflichtet werde. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 25.01.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Am 21.02.2018 wurde eine ehemalige Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, XXXX, einvernommen und gab an, sie habe von Oktober 2017 bis Jänner 2018 im Lokal als Serviererin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wären die Chefs gewesen und sei die Diensteinteilung per Anruf durch die Beschwerdeführerin erfolgt. An jenen Tagen, an denen die Zeugin gearbeitet habe, seien sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte anwesend gewesen, die Beschwerdeführerin habe normalerweise um 16:00 Uhr frühestens das Lokal verlassen, um ihr Kind aus dem Kindergarten abzuholen, außer ihr Lebensgefährte habe die Kinderbetreuung übernommen, dann sei die Beschwerdeführerin länger geblieben.Am 21.02.2018 wurde eine ehemalige Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, römisch 40 , einvernommen und gab an, sie habe von Oktober 2017 bis Jänner 2018 im Lokal als Serviererin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wären die Chefs gewesen und sei die Diensteinteilung per Anruf durch die Beschwerdeführerin erfolgt. An jenen Tagen, an denen die Zeugin gearbeitet habe, seien sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte anwesend gewesen, die Beschwerdeführerin habe normalerweise um 16:00 Uhr frühestens das Lokal verlassen, um ihr Kind aus dem Kindergarten abzuholen, außer ihr Lebensgefährte habe die Kinderbetreuung übernommen, dann sei die Beschwerdeführerin länger geblieben. Am 12.03.2018 wurde der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin,XXXX, niederschriftlich einvernommen und gab an, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse Schwierigkeiten einen Job zu finden. Ihr Vater habe ihr das Geld für das Lokal geborgt und habe die Beschwerdeführerin vor ca. 2,5 Jahren das Lokal aufgemacht. Dieses laufe jedoch sehr schlecht und werde wahrscheinlich nächsten Monat zurückgegeben. Er sei geringfügig beschäftigt, sei dies auch früher gewesen, eine Zeitlang sei er auch vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Der Zeuge führte aus, dass die Beschwerdeführerin manchmal um 17:00 Uhr Schluss mache, sie arbeite ca. 40 bis 50 Stunden pro Woche zwischen Montag und Samstag. Die Beschwerdeführerin nehme jedoch die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Termine wahr. Derzeit erhalte er seinen Lohn als geringfügig Beschäftigter nicht ausbezahlt, sondern würden damit die Schulden getilgt, welcher er bei ihr habe.Am 12.03.2018 wurde der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin,römisch 40 , niederschriftlich einvernommen und gab an, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse Schwierigkeiten einen Job zu finden. Ihr Vater habe ihr das Geld für das Lokal geborgt und habe die Beschwerdeführerin vor ca. 2,5 Jahren das Lokal aufgemacht. Dieses laufe jedoch sehr schlecht und werde wahrscheinlich nächsten Monat zurückgegeben. Er sei geringfügig beschäftigt, sei dies auch früher gewesen, eine Zeitlang sei er auch vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Der Zeuge führte aus, dass die Beschwerdeführerin manchmal um 17:00 Uhr Schluss mache, sie arbeite ca. 40 bis 50 Stunden pro Woche zwischen Montag und Samstag. Die Beschwerdeführerin nehme jedoch die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Termine wahr. Derzeit erhalte er seinen Lohn als geringfügig Beschäftigter nicht ausbezahlt, sondern würden damit die Schulden getilgt, welcher er bei ihr habe. Am 13.03.2018 wurde XXXXniederschriftlich einvernommen und gab an, er habe Anfang März 2016 im Lokal der Beschwerdeführerin zu arbeiten angefangen. Das Dienstverhältnis sei nach einem langen Krankenstand Anfang Oktober 2016 beendet worden, da das Arbeiten nicht mehr funktioniert habe, sohin habe er nur wenige Wochen dort gearbeitet. Er sei Vollzeitbeschäftigt gewesen und habe das Lokal um 08:00 Uhr aufgeschlossen und sei von der Beschwerdeführerin um ca. 16:00 Uhr abgelöst worden. Manchmal sei diese jedoch nicht gekommen, weil sie keine Kinderbetreuung gehabt habe, dann habe er das Lokal zusperren müssen. Es habe keine Küche gegeben, sondern sei manchmal etwas in der Mikrowelle aufgewärmt worden. Er und die Beschwerdeführerin seien die einzigen Arbeitskräfte gewesen. Das Lokal sei schlecht gegangen, es seien nur vereinzelt Gäste da gewesen, manchmal auch gar keine. Am 14.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich einvernommen und gab an, die ausgeschriebenen Öffnungszeiten würden nicht eingehalten werden. Sie komme zwischen 08:30 Uhr und 09:00 Uhr ins Lokal und gehe so um 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr nach Hause. Das Lokal laufe die ganze Zeit schon schlecht. Auf Vorhalt der drei Niederschriften vom 17.12.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich nicht mehr daran erinnern. Sie sei manchmal tagsüber im Lokal gewesen und manchmal abends, könne jedoch nicht mehr genau sagen, wie es genau war. Es könne sein, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte bei den Erhebungen durch die belangte Behörde in der Küche privat gekocht habe. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass es schon stimmen werde, dass sie wischen 40 und 50 Wochenstunden im Lokal arbeite. Auf Vorhalt ihrer Beschwerde, wonach sie nur geringfügig beschäftigt sei und nicht von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr arbeite, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei immer im Lokal, da sie dort ihren Computer habe, wo sie ihre Bewerbungen schreibe, zu Hause habe sie keinen Computer. Sie sperre manchmal auch das Lokal zu, wenn sie am Computer sitze, dies sei jedoch sehr selten, ca. einmal in drei Monaten für eine halbe Stunde. Mit E-Mail vom 20.03.2018 teilte die Beschwerdeführervertreterin der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin im angegebenen Zeitraum im Lokal nur anwesend gewesen sei, jedoch sofort zugesperrt hätte, wenn es zu einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin gebe das Lokal in der kommenden Woche zurück. Am 03.04.2018 legte die Beschwerdeführerin die Verständigung der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung vom Magistrat XXXXvor, aus der hervorgeht, dass sie mit 31.03.2018 ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt hat. Am 28.11.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 09.01.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum das Lokal "XXXX" bis zum 31.03.2018 betrieb und in diesem auch selbstständig erwerbstätig war. Darüber hinaus war sie auch Unternehmensberaterin im Zeitraum 03.11.2017 bis 10.04.2018 und hatte eine Firma für Schneeräumung Sommer und Winterdienst vom 16.01.2018 bis 10.04.2018, in welchen sie tatsächlich tätig war. Betreffend der Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass sie im Laufe des gesamten Verfahrens angegeben hat, dass sie grundsätzlich zwischen 09:00 und 16:00 Uhr im Lokal aufhältig war. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei zwar im Lokal anwesend gewesen, hätte dort jedoch nicht durchgehend gearbeitet, und hätte jederzeit das Lokal schließen können sind insofern glaubhaft, als aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, dass sie mehrere Kurse im verfahrensgegenständlichen Zeitraum absolviert hat. Die Beschwerdeführerin hat folgende Kurse bzw. Informationsveranstaltungen besucht/abgeschlossen bzw. scheinen bei ihr Förderungsfälle auf: * 20.08.2015 bis 26.11.2015 "Deutsch - Bereich Gastgewerbe, Büro, Gesundheit oder Handel" * 20.08.2015 bis 25.12.2015 "Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (Deckung des Lebensunterhalts" * 18.01.2016 "Informationstag für Deutschkurs" * 25.01.2016 bis 27.05.2016 "BBE Deutsch Süd für die RGSen 959 960 964" * 01.02.2016 bis 27.05.2016 "Deutsch - abgeschlossene mittlere Schule oder Lehrabschluss" * 01.02.2016 bis 10.06.2016 "ams.job.werkstatt SÜD ab 25" * 06.03.2017 bis 07.04.2017 "Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (Deckung des Lebensunterhaltes)" * 12.06.2017 "Informationsveranstaltung: ECDL - Wien Ost" * 26.06.2017 bis 25.08.2017 "ECDL- Wien Ost - Base" * 19.03.2018 bis 19.03.2018 "Einstufungstest Deutsch" * 21.03.2018 bis 13.07.2018 "BBE Deutsch Süd für die RGSen 959 960 964" Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin auch eine Liste von laufenden Bewerbungen dem Bundesverwaltungsgericht übergeben, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zu Bewerbungen im ausreichendem Maße nachgekommen ist. Aus den abgeschlossenen Kursen und der Teilnahme an den Informationsveranstaltungen sowie den abgesendeten Bewerbungen geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der belangten Behörde sehr wohl zur Verfügung stand. Die Beschwerdeführerin betrieb zwar ein Lokal, in dem sie sich auch regelmäßig aufhielt und auch beschäftigt war, doch hat sie die Termine der belangten Behörde wahrgenommen und auch Bewerbungen abgesendet. Eine Beschäftigung trotz Notstandshilfebezugs, wobei sie nicht über der Geringfügigkeitsgrenze hinzuverdiente, kann der Beschwerdeführerin nicht negativ angelastet werden, zumal sie glaubhaft angeführt hat, dass sie bei Aufnahme einer Beschäftigung das Lokal geschlossen hätte. Es kann der Beschwerdeführerin nicht negativ ausgelegt werden, dass sich aktiv zu beschäftigen versuchte. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person
VG, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person
Paragraph 7, Absatz 3, AlVG, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt
VG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden.Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden.
Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist arbeitslos, wer
3 lit b gilt als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht, wer selbstständig erwerbstätig ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, gilt als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 insbesondere nicht, wer selbstständig erwerbstätig ist.
6 lit c gilt als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, gilt als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. § 24 Abs. 1 AlVG bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
VG bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
VG sind die Bestimmungen für das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen für das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
VG ist dieser Artikel auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Paragraph 58, AlVG ist dieser Artikel auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung
VG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Arbeitslose in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben (vgl. VwGH 11.11.2015, 2014/08/0053, mwN). Dagegen fehlt die Verfügbarkeit, wenn der Arbeitslose etwa durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege eines Angehörigen) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist, eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050, mwN.)Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung
Paragraph 7, AlVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Arbeitslose in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben vergleiche VwGH 11.11.2015, 2014/08/0053, mwN). Dagegen fehlt die Verfügbarkeit, wenn der Arbeitslose etwa durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege eines Angehörigen) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist, eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050, mwN.) Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem. § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
VG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen.Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es hierbei nicht entscheidend, ob ein Stundenausmaß
VG im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es hierbei nicht entscheidend, ob ein Stundenausmaß
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092). Der Mangel der Verfügbarkeit iS des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG ist aber bei Vorliegen solcher Umstände anzunehmen, die die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes rechtfertigen, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd § 12 Abs. 1 AlVG, sondern an anderen Zielen interessiert ist (vgl. VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0602 mit Verweis auf das Erkenntnis vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2210269.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.