RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW144 2172040-1 SpruchW144 2172040-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher, lediger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, hat im Bundesgebiet am 18.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur Person des BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung für Ungarn vom 10.09.2015 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung vor. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die LPD Niederösterreich vom 19.09.2015 gab der BF (im Beisein einer Rechtsberaterin des VMÖ) im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Paktia stamme, wo noch seine Eltern wohnhaft seien. Er habe einen Bruder namensXXXX sowie einen weiteren Bruder namens XXXX, der sich seit 2 Jahren in Österreich befinde. Vor 2 Monaten habe sein Vater beschlossen, dass er Afghanistan verlassen solle und sei er auch vor 2 Monaten (Anmerkung: somit im Juli 2015) von Afghanistan aus- und durch den Iran in die Türkei eingereist. Schließlich habe er sich über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben. Im Iran habe er sich einige Tage lang aufgehalten, in Griechenland ca. 15 Tage und in Ungarn ca. 2 Tage lang.Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die LPD Niederösterreich vom 19.09.2015 gab der BF (im Beisein einer Rechtsberaterin des VMÖ) im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Paktia stamme, wo noch seine Eltern wohnhaft seien. Er habe einen Bruder namensXXXX sowie einen weiteren Bruder namens römisch 40 , der sich seit 2 Jahren in Österreich befinde. Vor 2 Monaten habe sein Vater beschlossen, dass er Afghanistan verlassen solle und sei er auch vor 2 Monaten (Anmerkung: somit im Juli 2015) von Afghanistan aus- und durch den Iran in die Türkei eingereist. Schließlich habe er sich über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben. Im Iran habe er sich einige Tage lang aufgehalten, in Griechenland ca. 15 Tage und in Ungarn ca. 2 Tage lang. Zum Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Bruder XXXX, der sich seit 2 Jahren im Bundesgebiet befinde, für die amerikanischen Truppen als Dolmetsch gearbeitet habe. Vor 2 Jahren hätten Taliban deshalb seinen Bruder umbringen wollen, weshalb sein Vater den Bruder nach Europa geschickt habe. Jetzt seien die Taliban ständig zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt, sodass der Vater auch um ihn (den BF) Angst bekommen und ihn weggeschickt habe.Zum Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Bruder römisch 40 , der sich seit 2 Jahren im Bundesgebiet befinde, für die amerikanischen Truppen als Dolmetsch gearbeitet habe. Vor 2 Jahren hätten Taliban deshalb seinen Bruder umbringen wollen, weshalb sein Vater den Bruder nach Europa geschickt habe. Jetzt seien die Taliban ständig zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt, sodass der Vater auch um ihn (den BF) Angst bekommen und ihn weggeschickt habe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 01.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF zum Reiseweg und zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er vor ca. 19 Monaten (Anmerkung: somit ca. Juli/August 2015) aus Afghanistan ausgereist sei, 7 Monate habe er sich auf der Reiseroute befunden. Nach Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben hat, dass die Reise ca. 2 Monate gedauert habe, gab der BF an, dass er von der Türkei bis ins Bundesgebiet 2 Monate gebraucht habe. Sein Bruder sei vor den Taliban nach Österreich geflüchtet. Die Taliban hätten seinen Bruder gesucht und nicht gefunden und hätten damit gedroht, dass sie den BF mitnehmen würden, wenn sie den Bruder nicht fänden. Sie hätten das Haus durchsucht, ihn aber nicht finden können. Auf die Frage was genau passiert sei, nachdem der Bruder nicht mehr im Land gewesen sei, gab der BF lediglich an: "Die Taliban sind mehrere Male zu uns nach Hause gekommen und haben meinen Bruder gesucht. Sie konnten ihn nicht finden und sagten zu meinem Vater, wenn dein Sohn nicht da ist, werden wird den anderen mitnehmen." Nachgefragt gab der BF an, dass die Taliban ca. 3 Tage, nachdem sein Bruder die Familie verlassen habe, gekommen seien. Wann die Taliban das letzte Mal gekommen seien, könne er nicht sagen. Der Vater habe ihn jedesmal im Keller und im Brotofen (in der Erde) versteckt. Die Taliban seien mit Motorrädern zu fünft oder sechst gekommen, seien laut gewesen und hätten seine Eltern unter Druck gesetzt. Mit Bescheid vom 31.08.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) ab, gewährte dem BF jedoch aufgrund der Allgemeinsituation in Afghanistan subsidiären Schutz gem. § 8 Abs. 1 AsylG und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 leg.cit. (Spruchpunkte II. und III.).Mit Bescheid vom 31.08.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) ab, gewährte dem BF jedoch aufgrund der Allgemeinsituation in Afghanistan subsidiären Schutz gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen - aus näher dargestellten Erwägungen - die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei.Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen - aus näher dargestellten Erwägungen - die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Der Bescheid wurde dem BF am 06.09.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen ausschließlich Spruchpunkt I. (Versagung von Asyl) dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen erneut geltend machte, dass er in seiner Heimatprovinz wegen der Taliban nicht leben könne und er in anderen, sichereren Provinzen keine Anknüpfungspunkte habe, sodass eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben sei. Im Übrigen wiederholte der BF, dass er wegen der Tätigkeit seines Bruders und dem Umstand, dass die Taliban diesen nicht haben auffinden können, von den Taliban bedroht worden sei.Gegen ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. (Versagung von Asyl) dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen erneut geltend machte, dass er in seiner Heimatprovinz wegen der Taliban nicht leben könne und er in anderen, sichereren Provinzen keine Anknüpfungspunkte habe, sodass eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben sei. Im Übrigen wiederholte der BF, dass er wegen der Tätigkeit seines Bruders und dem Umstand, dass die Taliban diesen nicht haben auffinden können, von den Taliban bedroht worden sei. Mit email vom 26.11.2018 übermittelte das BMI ein Urteil des LGXXXX vom 08.11.2018, Zl. XXXX, mit dem der BF wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 (zwanzig) Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde.Mit email vom 26.11.2018 übermittelte das BMI ein Urteil des LGXXXX vom 08.11.2018, Zl. römisch 40 , mit dem der BF wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 (zwanzig) Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde. Am 24.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF die Bedrohungslage dergestalt schilderte, dass zunächst die Dorfbewohner, die die Dolmetschertätigkeit des Bruders für die Amerikaner wahrgenommen hätten, zum Vater gekommen seien, um sich darüber zu beschweren. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bruder bereits ausgereist gewesen. 2 bis 3 Tage nach den Dorfbewohnern seien dann Taliban gekommen und hätten, da sie den Bruder nicht antreffen konnten, ihn selbst mitnehmen wollen. Die Taliban hätten gedroht, dass sie ihn den BF das nächste Mal mitnehmen würden, wenn der Bruder erneut nicht da wäre. Nachgefragt sei der Bruder etwa 10 bis 15 Tage vor dem Besuch der Taliban bereits ausgereist. "Eine Weile" seien die Taliban immer wieder gekommen, jedesmal habe ihn sein Vater im Keller oder im Erdlochbackofen versteckt. Schließlich habe ihn sein Vater nach Europa geschickt. Er sei ca. 2 Monate nach seinem Bruder und etwas weniger als einen Monat nach dem Beginn der Besuche (der Taliban) ausgereist. Er wisse nicht, wie oft die Taliban insgesamt gekommen seien, sie seien jedoch jeden
- Tag gekommen. Nach Vorhalt, dass er erstinstanzlich angegeben hat, dass die Taliban bereits 3 Tage nach der Ausreise des Bruders gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, während er heute angegeben hat, dass diese erst 10 bis 15 Tage nach der Ausreise des Bruders ins Haus gekommen seien, erklärte der BF, dass er sich nicht daran erinnern könne, wann genau diese gekommen seien. Auf den Vorhalt der BFA-Behördenvertreterin, dass er erstinstanzlich im September 2015 angegeben hat, dass sein Bruder bereits seit 2 Jahren (!) in Österreich sei (- Anmerkung: was sich mit den Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht vereinbaren lässt, wenn der BF etwa 2 Monate nach seinem Bruder Afghanistan verlassen haben will und er bei der Erstbefragung eine Reisedauer ins Bundesgebiet von bloß 2 Monaten angegeben hat), gab der BF an, dass er in der Türkei sowie auf dem Weg nach Europa gewesen sei. Die Vertreterin des BF ergänzte, dass der BF bei seiner Einvernahme im März 2017 von einer Reisedauer von 7 Monaten gesprochen habe und er (gerechnet vom 01.03.2017) vor ca. 19 Monaten aus Afghanistan ausgereist sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Dem Bruder des BF, XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2018, Zl. W144 2014331-1/9E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die US-Streitkräfte in das Blickfeld der Taliban geraten ist und ihm deswegen Verfolgung durch die Taliban drohte.1.
- Dem Bruder des BF, römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2018, Zl. W144 2014331-1/9E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die US-Streitkräfte in das Blickfeld der Taliban geraten ist und ihm deswegen Verfolgung durch die Taliban drohte. 1.
- Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der der Volksguppe der (sunnitischen) Paschtunen anhörende BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, sein Heimatland wegen Bedrohungen der Taliban verlassen hat und diese den BF anstelle des zuvor ausgereisten Bruders hätten mitnehmen wollen. Ebensowenig können sonstige individuelle Umstände festgestellt werden, die eine zielgerichtet gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr nahelegen, oder eine Verfolgung seiner Person im Rahmen einer Gruppenverfolgung indizieren könnten, zumal der BF als sunnitischer Paschtune der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan angehört. Zur asylrechtlich relevanten Allgemeinsituation in der Heimatprovinz Paktia des BF hat bereits das BFA nach wie vor gültige Feststellungen getroffen, aus denen sich keine Gruppenverfolgung von sunnistischen Paschtunen oder Rückkehrern aus dem Ausland erkennen lässt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung, dass der Bruder des BF im Beschwerdeverfahren aus den genannten Gründen als Flüchtling anerkannt wurde, ist amtsbekannt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. 2.
- Die Negativfeststellung bezüglich des vorgetragenen Ausreisegrundes des BF ergibt sich daraus, dass diesen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen war: Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen und indizieren erst sehr spät geltend gemachte Bedrohungsszenarien bloß konstruiertes Vorbringen, da Asylwerber regelmäßig spontan Angaben erstatten, die der Wahrheit am nächsten kommen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers aus nachstehend angeführten Gründen nicht gerecht: So fällt zunächst schon auf, dass der BF zu den Umständen seiner Ausreise und der Reisedauer divergierende Angaben erstattet hat, die einander ausschließen und damit nicht glaubhaft erscheinen: So hat er bei seiner Erstbefragung im September 2015 an 3 (drei) Stellen des Protokolls angegeben, dass er vor 2 Monaten ausgereist sei (
- Vor 2 Monaten hat mein Vater beschlossen, dass ich Afghanistan verlassen soll;
- Vor 2 Monaten reiste ich aus Afghanistan in den Iran;
- Vor ca. 2 Monaten schickte mich mein Vater... Richtung Europa.). Angesichts dieser wiederholten Angaben kann von einem Missverständnis nicht gesprochen werden und steht die später vorgebrachte Variante, dass die Reise insgesamt 7 Monate gedauert habe und allein die Reise von der Türkei ins Bundesgebiet 2 Monate gedauert habe, in unauflöslichem Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben. Wweiters passt das Vorbringen des BF auch nicht stimmig zusammen, wenn er bei seiner Ankunft im Bundesgebiet im September 2015 angibt, dass sein Bruder schon seit 2 Jahren hier sei, während er hingegen in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass der Bruder gerade einmal ca. 2 Monate vor ihm aus Afghanistan ausgereist sein soll. Nach menschlichem Ermessen ist nicht vorstellbar, dass sich eine Person darüber irren würde, ob ein Bruder erst kurze Zeit, etwa 2 Monate vor der eigenen Ausreise das Elternhaus verlassen hat, oder ob der Bruder schon nahezu 1 1/2 bis fast 2 Jahre (-je nachdem welche Reisedauervariante man annehmen wollte) früher weggezogen ist als man selbst! Aus dem Akt des BrudersXXXXergibt sich, dass dieser im Juni 2014 ins Bundesgebiet eingereist ist und er für die Reise von Afghanistan 2 Monate gebraucht hat, sodass dieser Bruder XXXX im April 2014 sein Elternhaus verlassen hat.Aus dem Akt des BrudersXXXXergibt sich, dass dieser im Juni 2014 ins Bundesgebiet eingereist ist und er für die Reise von Afghanistan 2 Monate gebraucht hat, sodass dieser Bruder römisch 40 im April 2014 sein Elternhaus verlassen hat. Diese zeitliche Einordnung stimmt nun mit keiner Variante des BF überein: Wenn der BF 2 Monate nach dem Bruder ausgereist sein will, dann wäre sein Ausreisezeitpunkt der Juni 2014 gewesen - damit passt aber weder eine Reisedauer von 2 Monaten noch von 7 Monaten zusammen, wenn der BF nachweislich erst im September 2015 ins Bundesgebiet eingereist ist! Damit erweist sich das Vorbringen des BF als erkennbar wahrheitswidrig und schlägt diese Unglaubwürdigkeit auf den Kernbereich der geltend gemachten Bedrohungslage nieder. In das Bild, dass der BF keine wahrheitsgemäßen Angaben zu seinen Reisemodalitäten erstattet, fügt sich auch ein, dass er in der Beschwerdeverhandlung spontan angegeben hat, dass er nach dem Verlassen des Elternhauses noch 2 Monate in Afghanistan verblieben sei bevor er in den Iran gegangen sei, während er bei der diesbezüglichen Nachfrage, wo er sich in dieser Zeit konkret aufgehalten habe, plötzlich erklärte, dass er doch keine 2 Monate mehr in Afghanistan verblieben sei, er sei direkt nach Europa gereist. An dieser Stelle entsteht der Eindruck, dass der BF seine Aufenthalte und Reiseroute verschleiern will. Das Vorbringen des BF ist jedoch nicht nur hinsichtlich seiner Reise widersprüchlich, sondern auch bezüglich der angeblichen Bedrohungssituation: So hat der BF ausdrücklich angegeben, dass die Taliban bereits 3 Tage nachdem der Bruder das Elternhaus verlassen habe, im Elternhaus erschienen seien, während er hingegen in der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass der Bruder bereits 10 bis 15 Tage vor dem Besuch der Taliban ausgereist sei. Es wird nicht verkannt, dass Unschärfen bei der Rückerinnerung, etwa zu konkreten Daten, vorkommen können, doch besteht hier eine auffallend große Diskrepanz zwischen den geschilderten Handlungsabläufen, da erinnerlich sein müsste, ob der Bruder nur zeitlich eher knapp (3 Tage) den Taliban entkommen ist, oder ob doch ein bis zu fünfach längerer Zeitraum von etwa 2 Wochen verstrichen ist. Weiters fällt auf, dass der BF erstinstanzlich nicht angeben konnte, wann die Taliban das letzte Mal, und wie oft überhaupt, vorstellig geworden sind, und ist die Aussage, dass die Taliban "öfters" gekommen sind, was ein bloß gelegentliches Vorbeikommen indiziert, nicht deckungsgleich mit der späteren Angabe, dass die Taliban jeden zweiten Tag (!) ins Haus des Vaters gekommen seien. Auch hier entsteht der Eindruck, dass der BF lediglich eine oberflächlich gelernte Rahmenhandlung zu Protokoll gibt, nicht aber selbst Erlebtes dartut. Dass das Vorbringen des BF zum Kernbereich der Bedrohungssituation sehr vage und oberflächlich geblieben ist, ergibt sich zudem aus der Beschwerdeverhandlung und seiner Antwort auf die Aufforderung, einen Besuch der Taliban genauer zu schildern. Diesbezüglich erschöpfen sich die Angaben des BF in bloß 3 kurzen Sätzen: "Als sie zu uns kamen hat mich mein Vater im Erdbackofen versteckt. Sie haben meinen Vater und meine Mutter angeschrien, wo ich sei. Sie waren sehr laut." Von einer lebensnahen Schilderung und einem konkreten Zurückerinnern an die damaligen Geschehnisse kann damit nicht ausgegangen werden. Insgesamt betrachtet entsteht daher - selbst unter Bedachtnahme auf das jugendliche Alter des BF zu den erstinstanzlichen Einvernahmeterminen - der begründete Eindruck, dass der BF eine Bedrohungssituation, die auf der Fluchtgeschichte und Gefahrenlage seines Bruders aufbaut, bloß vorgeschoben hat, um die Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen, dass er selbst aber keinerlei konkret erlebte Bedrohungssituation in Afghanistan zu gewärtigen hatte. Bei einer Abwägung zwischen den Argumenten, die für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sprechen und jener Aspekte, die gegen wahrheitsgemäßes Vorbringen sprechen (Widersprüche, vages Vorbringen), überwiegen die zuletzt genannten bei Weitem, sodass es dem BF nicht gelungen ist, die individuell ins Treffen geführte Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Die Negativfeststellung bezüglich sonstiger Umstände, die eine Bedrohungslage des BF indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass der BF solche Umstände nicht geltend gemacht hat und er zudem der sunnistisch-paschtunischen Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan angehört. Der BF hat weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung andere Verfolgungsgründe - als die als unglaubwürdig erkannten in Bezug auf seinen Bruder - vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. 3.
- Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).3.
- Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). 3.
- Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, ist das Vorbringen des BF zur Bedrohungssituation nicht glaubwürdig, sodass dieses Vorbringen seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. 3.
- Auch aus der Volksgruppenzugehörigkeit des BF, der der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan angehört, lässt sich eine asylrelevante Verfolgung nicht allgemein ableiten und der BF hat eine Verfolgung aus diesem Grund auch niemals behauptet. 3.
- Auch die notorische allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134-7 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR): Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Der EGMR hat diese Rechtsprechung in einem weiteren Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).3.
- Auch die notorische allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134-7 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR): Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Der EGMR hat diese Rechtsprechung in einem weiteren Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt vergleiche die Urteile jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07). Aus der wirtschaftlich schwierigen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF ebenso wenig eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; vgl. 28.05.1994, 94/20/0034). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Aus der wirtschaftlich schwierigen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF ebenso wenig eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; vergleiche 28.05.1994, 94/20/0034). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des BF zur individuell behaupteten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit zu versagen war, rechtlich folgt, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch vor dem Hintergund der erstinstanzlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Afghanistan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte, was umso mehr für Angehörige der Mehrheit der sunnistischen Paschtunen gilt. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen (politischen) Verhältnisse an. "Die Behörde ist nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der FlKonv in Frage kommt, verpflichtet, gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/20/0494). - VwGH vom 07.06.2001, 99/20/0434.Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des BF zur individuell behaupteten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit zu versagen war, rechtlich folgt, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch vor dem Hintergund der erstinstanzlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Afghanistan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte, was umso mehr für Angehörige der Mehrheit der sunnistischen Paschtunen gilt. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen (politischen) Verhältnisse an. "Die Behörde ist nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der FlKonv in Frage kommt, verpflichtet, gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/20/0494). - VwGH vom 07.06.2001, 99/20/
- Da sohin keine Umstände glaubhaft geltend gemacht wurden bzw. vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA - im Rahmen der Beschwerdegründe - nicht zu beanstanden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W144.2172040.1.00