2 Z 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 08.11.2018, Zl. IFA-1167767710/171056405, erstinstanzlich
G abgewiesen und die Entscheidung unter anderem mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Nigeria verbunden. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde
1 Z 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen die genannte Entscheidung des BFA ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren anhängig, eine mündliche Verhandlung ist für den 15.02.2019 anberaumt.Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 08.11.2018, Zl. IFA-1167767710/171056405, erstinstanzlich
Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und die Entscheidung unter anderem mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Nigeria verbunden. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen die genannte Entscheidung des BFA ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren anhängig, eine mündliche Verhandlung ist für den 15.02.2019 anberaumt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.09.2018, Zl. 064 HV 82/2018y, wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 15.01.2019 vollzogen. Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 08.01.2019 am 15.01.2019 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel eingeliefert. In Folge wurde der BF zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus Südsudan zu stammen. Seine Muttersprache sei Arabisch, er spreche aber nur Englisch. Gesundheitlich gehe es ihm, abgesehen von Problemen mit der Hüfte, gut. Über einen Reisepass oder Personalausweis verfüge er nicht. Vor seiner Inhaftierung habe er in einer Flüchtlingsunterkunft in Wien gewohnt, dort wolle er nach seiner Entlassung zurückkehren. Er verfüge über Barmittel in der Höhe von 700.- Euro, die er im Gefängnis verdient habe. Seinen Aufenthalt in Österreich habe er über Freunde finanziert. In Österreich würden keine Familienangehörigen leben. Wo sich seine Familie, bestehend aus Mutter und Schwester, befände, wisse er nicht. Die Schule, 12 Jahre Grundschule, habe er in Südsudan besucht. Hinsichtlich seines Familienstandes gab der BF an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Nach Durchführung der mündlichen Einvernahme wurde über den BF mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 15.01.2019, umNach Durchführung der mündlichen Einvernahme wurde über den BF mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 15.01.2019, um 15.22 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Die belangte Behörde sieht aufgrund der Verurteilung des BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 und 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Fluchtgefahr sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF in Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG gegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei aufgrund der finanziellen Situation des BF und der Tatsache, dass der BF über keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge und zudem rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei, zu versagen gewesen. Verhältnismäßigkeit sei in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF gegeben. Darüber hinaus sei von der Haftfähigkeit des BF auszugehen gewesen.Die belangte Behörde sieht aufgrund der Verurteilung des BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraphen 67 und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Fluchtgefahr sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF in Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG gegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei aufgrund der finanziellen Situation des BF und der Tatsache, dass der BF über keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge und zudem rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei, zu versagen gewesen. Verhältnismäßigkeit sei in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF gegeben. Darüber hinaus sei von der Haftfähigkeit des BF auszugehen gewesen. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des BF am 22.01.2019 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit der Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage des Schubhaftbescheides, der Unvereinbarkeit der Anordnung der Schubhaft mit dem Unionsrecht, mangelnde Begründung der Fluchtgefahr sowie der nicht nachvollziehbaren Begründung des Ausschlusses der Anordnung eines gelinderen Mittels. In der Beschwerde wurde beantragt, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt. Am 23.01.2019 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete am selben Tag eine Stellungnahme. Darin führte sie aus: "Der BF wird in der Beschwerde fälschlich als Staatsangehöriger Afghanistans bezeichnet, stammt jedoch laut einem Sprachgutachten aus Nigeria und nicht wie von ihm behauptet aus dem Südsudan. Der BF reiste am 12.09.2017 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte gleichen Datums einen Antrag auf internationalen Schutz - dazu erging seitens der Behörde am 08.11.2018 eine Entscheidung, mittels welcher der Antrag als unbegründet abgewiesen wurde und unter einem eine Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot erlassen wurde und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Da der BVwG bis zum heutigen Tage keine Entscheidung hinsichtlich der Zu-, oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 18 BFA-VG getroffen hat, erweist sich die Rückkehrentscheidung als zwar durchsetzbar, nicht jedoch als durchführbar.Da der BVwG bis zum heutigen Tage keine Entscheidung hinsichtlich der Zu-, oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 18, BFA-VG getroffen hat, erweist sich die Rückkehrentscheidung als zwar durchsetzbar, nicht jedoch als durchführbar. Im Zwischenergebnis muss folgerichtig festgehalten werden, dass vor dem Hintergrund der zur AufnahmeRL und RückführungsRL ergangenen jüngsten Judikatur des VwGH und BVwG eine Anordnung von Schubhaft ausschließlich auf Grund des Tatbestands des § 72 Abs. 2 Zi. 1 FPG rechtlich zulässig ist.Im Zwischenergebnis muss folgerichtig festgehalten werden, dass vor dem Hintergrund der zur AufnahmeRL und RückführungsRL ergangenen jüngsten Judikatur des VwGH und BVwG eine Anordnung von Schubhaft ausschließlich auf Grund des Tatbestands des Paragraph 72, Absatz 2, Zi. 1 FPG rechtlich zulässig ist. Die Anordnung von Schubhaft erweist sich daher als im Grunde zulässig. Dazu sei angemerkt, dass sich die vorliegende Beschwerde inhaltlich als unschlüssig erweist. Unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 19.06.2018, C-181/16/ wird die angeordnete Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Zi. 1 FPG in Beschwerde gezogen, wobei inhaltlich das Urteil des EuGH ja zur Folge hatte, dass eine Anhaltung gem. § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG als nicht zulässig erachtet wird, solange zweitinstanzlich nicht eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung getroffen wurde.Unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 19.06.2018, C-181/16/ wird die angeordnete Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 1 FPG in Beschwerde gezogen, wobei inhaltlich das Urteil des EuGH ja zur Folge hatte, dass eine Anhaltung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG als nicht zulässig erachtet wird, solange zweitinstanzlich nicht eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung getroffen wurde. Die Beschwerde geht daher in diesem Punkt inhaltlich ins Leere. Bestritten wird in der Beschwerde weiter, dass sich die Anordnung von Schubhaft den Umständen nach als zulässig erwiese, wozu auf die vorab übermittelten Aktenteile verwiesen werden darf. Die Behörde geht davon aus, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt ein Sicherungsbedarf erheblichen Ausmaßes besteht. Den Ansprüchen einer minutiösen Einzelfallprüfung kam die Behörde in Ansehung der im Akt dokumentierten Vorgänge jedenfalls nach. Die durch den RV behauptete Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann ha somit nicht nachvollzogen werden - es existiert mannigfache Judikatur des BVwG und VwGH, im Zuge welcher bei gleichgelagerten Sachverhalten Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig angesehen wurde.Die durch den Regierungsvorlage behauptete Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann ha somit nicht nachvollzogen werden - es existiert mannigfache Judikatur des BVwG und VwGH, im Zuge welcher bei gleichgelagerten Sachverhalten Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig angesehen wurde. Der Sicherungsbedarf zum Fremden besteht auch weiterhin in einem solchen Ausmaß, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels - allenfalls in der Form einer Meldeverpflichtung - mit Sicherheit kein geeignetes Mittel darstellt, um die Greifbarkeit des BF zu sichern. Im Lichte der Bestimmung des § 76 Abs. 2 a FPG wird der den BF treffende Sicherungsbedarf durch die erwiesene Straffälligkeit noch weiter zu seinem Nachteil gewichtet, sodass die Behörde letztlich nach ha Dafürhalten zu Recht vom Vorliegen einer ultima-ratio-Situation ausging.Im Lichte der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, a FPG wird der den BF treffende Sicherungsbedarf durch die erwiesene Straffälligkeit noch weiter zu seinem Nachteil gewichtet, sodass die Behörde letztlich nach ha Dafürhalten zu Recht vom Vorliegen einer ultima-ratio-Situation ausging. Das Verfahren zur Erlangung eines HRZ kann erst nach Eintritt der Durchführbarkeit im Verfahren INT weiter betrieben werden - die Behörde hat sich sohin auch in diesem Punkt keine Säumigkeit anzulasten." Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorlägen, sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich am 12.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2017 wurde erstinstanzlich negativ entschieden und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung ist für den 15.02.2019 anberaumt. Der Beschwerdeführer ist rechtlich "Asylwerber", ihm kommt gegenwärtig faktischer Abschiebeschutz zu. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht die Möglichkeit einer tatsächlichen Überstellung nach Nigeria (jedenfalls noch bis zur Beschwerdeverhandlung am 15.02.2019). Der Beschwerdeführer verbüßte unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft eine teilbedingte mehrmonatige Freiheitsstrafe wegen eines Suchtmitteldeliktes. Bis zur Gerichtshaft weist der BF in Österreich lediglich eine Obdachlosenmeldung auf. Seine Vertrauenswürdigkeit ist insgesamt beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht substanziell integriert. Bedingt durch die Strafhaft verfügt er gegenwärtig über keine gesicherte Unterkunft. Der Beschwerdeführer ist mittellos und ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist gesund, arbeitsfähig und jedenfalls haftfähig. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt - insbesondere zum anhängigen Asylverfahren und der strafrechtlichen Verurteilung - ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den übrigen asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten betreffend den Beschwerdeführer. Diesen wird in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht inhaltlich entgegengetreten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage. Die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus seinem unstrittigen Verhalten seit der Einreise in das Bundesgebiet, insbesondere in Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Suchtmitteldelikts. Die Feststellungen betreffend Vermögenslage, Unterkunft und Gesundheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und sind im Übrigen unstrittig. Die Haftfähigkeit ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre die BF jedenfalls sofort zu enthaften. Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
3 Z 9 FPG ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt kommt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nur gering ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab es zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch in der Beschwerde weder konkret behauptet noch belegt. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.Zum anderen ist die belangte Behörde vom Fehlen einer sozialen Verankerung des BF in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt kommt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nur gering ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab es zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch in der Beschwerde weder konkret behauptet noch belegt. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. 3.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG liegen weiterhin vor.Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG liegen weiterhin vor. Für die Durchsetzung einer - realistisch möglichen - Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des BF gegeben ist. Zudem ist aufgrund der Straffälligkeit ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung gegeben. Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Es liegt somit auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit oder gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher
3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.Es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Insbesondere liegt hinreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W154.2213452.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.