RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW155 2176443-2 SpruchW155 2176443-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Silvia KRA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) wurde über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 500,- verhängt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Villach Bahnhof AGM habe er zu wesentlichen Punkten Folgendes angegeben: "Bei einer Auseinandersetzung über ein Grundstück sei sein Vater so schwer verletzt worden, dass er nun gelähmt sei. Sie hätten aus diesem Grund ihr Dorf verlassen und seien nach Herat gegangen. Es gehe seiner Familie wirtschaftlich sehr schlecht. Er und sein Bruder hätten Afghanistan verlassen müssen, um die Familie zu ernähren. Er habe Angst um sein Leben." Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2014 sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2015 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt worden, weiters sei eine Rückkehrentscheidung bezüglich des Herkunftsstaates Afghanistan erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG vom 17.07.2017 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen worden, der angefochtene Bescheid sei somit am 21.07.2017 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Seitdem habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen. Am 12.10.2017 habe er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Der Beschwerdeführer habe somit einen Folgeantrag gestellt, wobei bezogen auf sein Erstverfahren lediglich ein Zeitraum von wenigen Wochen seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vergangen seien, ohne dass er ein neues Vorbringen erstattet habe. Dass dieser Antrag nicht zur Zuerkennung eines Schutzstatus führen könne, habe dem Beschwerdeführer in Ermangelung einer Änderung der Faktenlage und auf Grund der zeitlichen Abfolge zu jedem Zeitpunkt bewusst sein müssen. Er sei sohin offenkundig, dass der Beschwerdeführer die Anträge ausschließlich mit dem Ziel gestellt habe, seine rechtmäßige Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern, nachdem er der Frist für die freiwillige Ausreise nach Afghanistan nicht entsprochen habe. Der Beschwerdeführer nahm somit die Tätigkeit der belangten Behörde mutwillig in Anspruch und habe hiedurch den Tatbestand des § 35 erster Fall AVG verwirklicht. Die Höhe der Strafe sei dem Unrechtsgehalt angemessen, um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2014 sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2015 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt worden, weiters sei eine Rückkehrentscheidung bezüglich des Herkunftsstaates Afghanistan erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG vom 17.07.2017 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen worden, der angefochtene Bescheid sei somit am 21.07.2017 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Seitdem habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen. Am 12.10.2017 habe er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Der Beschwerdeführer habe somit einen Folgeantrag gestellt, wobei bezogen auf sein Erstverfahren lediglich ein Zeitraum von wenigen Wochen seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vergangen seien, ohne dass er ein neues Vorbringen erstattet habe. Dass dieser Antrag nicht zur Zuerkennung eines Schutzstatus führen könne, habe dem Beschwerdeführer in Ermangelung einer Änderung der Faktenlage und auf Grund der zeitlichen Abfolge zu jedem Zeitpunkt bewusst sein müssen. Er sei sohin offenkundig, dass der Beschwerdeführer die Anträge ausschließlich mit dem Ziel gestellt habe, seine rechtmäßige Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern, nachdem er der Frist für die freiwillige Ausreise nach Afghanistan nicht entsprochen habe. Der Beschwerdeführer nahm somit die Tätigkeit der belangten Behörde mutwillig in Anspruch und habe hiedurch den Tatbestand des Paragraph 35, erster Fall AVG verwirklicht. Die Höhe der Strafe sei dem Unrechtsgehalt angemessen, um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde weder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt noch Parteiengehör gewährt habe. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses seien drei Monate vergangen, dem Beschwerdeführer sei es auf Grund der Sicherheitslage in Afghanistan nicht möglich, zurückzukehren, weshalb ihm geraten worden sei, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Unrichtig sei auch, dass der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet habe, so habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme unmissverständlich angegeben, dass die Sicherheitslage in Afghanistan immer schlechter werde, dass er als Hazara und Schiite Angst vor Verfolgung habe, dass in Afghanistan ein Bürger- und Religionskrieg herrsche und er den Islam verlassen möchte. Hieraus ließen sich eindeutig asylrelevante Gründe sowie eine Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall der Rückkehr ableiten. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei knapp bemessen, weit hergeholt und daher rechtswidrig, auch sind diesem keine beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan verändert. Da die rasche Änderung der Sicherheitslage in Afghanistan notorisch sei, könne keinesfalls von einer offensichtlich unbegründeten Antragstellung gesprochen werden. Zweck einer Mutwillensstrafe ist nicht die Pönalisierung prozesstaktischer Erwägungen der Parteien, beispielsweise der Stellung von Asylfolgeanträgen.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde weder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt noch Parteiengehör gewährt habe. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses seien drei Monate vergangen, dem Beschwerdeführer sei es auf Grund der Sicherheitslage in Afghanistan nicht möglich, zurückzukehren, weshalb ihm geraten worden sei, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Unrichtig sei auch, dass der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet habe, so habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme unmissverständlich angegeben, dass die Sicherheitslage in Afghanistan immer schlechter werde, dass er als Hazara und Schiite Angst vor Verfolgung habe, dass in Afghanistan ein Bürger- und Religionskrieg herrsche und er den Islam verlassen möchte. Hieraus ließen sich eindeutig asylrelevante Gründe sowie eine Verletzung von Artikel 3, EMRK für den Fall der Rückkehr ableiten. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei knapp bemessen, weit hergeholt und daher rechtswidrig, auch sind diesem keine beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan verändert. Da die rasche Änderung der Sicherheitslage in Afghanistan notorisch sei, könne keinesfalls von einer offensichtlich unbegründeten Antragstellung gesprochen werden. Zweck einer Mutwillensstrafe ist nicht die Pönalisierung prozesstaktischer Erwägungen der Parteien, beispielsweise der Stellung von Asylfolgeanträgen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, das Verfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.07.2017 rechtskräftig abgeschlossen. 1.
- Am 12.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, das Verfahren wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2018 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren verwies der Beschwerdeführer auf die bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Ergänzend führte er aus, dass er in Afghanistan als Schiit verfolgt würde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrenshergang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind unbestritten. Die Feststellungen zum weiteren Fluchtvorbringen im Folgeverfahren ergeben sich aus Seite 4 letzter Absatz der Niederschrift der belangten Behörde über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14.11.
- Diesen wiederum ist das Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens, wie es sich aus der Erstbefragung und der Niederschrift vom 18.07.2014 sowie der Niederschrift vom 30.07.2015 und der Verhandlungsschrift des BVwG vom 17.03.2017 ergibt, gegenüberzustellen. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht hat, dass er wegen seiner schiitischen Glaubensrichtung verfolgt werde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). 3.
- Der mit "Erkenntnisse" überschriebene § 28 VwGVG regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.
- Der mit "Erkenntnisse" überschriebene Paragraph 28, VwGVG regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" Zu A) 3.
- Mutwillensstrafe 3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der hg. Rechtsprechung). (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271 = VwSlg 18337 A/2012.3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der hg. Rechtsprechung). (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271 = VwSlg 18337 A/
- Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für den Antrag gibt (Hinweis E 18.4.1997, 95/19/1706). (VwGH 08.11.2000, 97/21/0023) Mit dem Vorwurf des Missbrauches von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen; er ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier angesichts der besonderen Begleitumstände (Auffassung des Antragstellers, eine gesetzliche Regelung des Verfahrensrechtes begründe einen Befangenheitsgrund, der sämtliche mit seinen Angelegenheiten befassten Richter betreffe) und der Erklärungen des Antragstellers (Einbringung von ca 530 Beschwerden innerhalb von 6 Jahren als "Beitrag zum Beschäftigungspaket der Bundesregierung, um 57 Planstellen auszulasten"; oder Verweis des Antragstellers, dass "die kommenden 30 Jahre dem Vergeltungssekkieren der Justiz gewidmet" sind) vor. 3.3.
- Im vorliegenden Fall will die belangte Behörde die Mutwilligkeit im Vorgehen des Beschwerdeführers in der Stellung eines Asylfolgeantrags relativ kurz nach Rechtskraft der ersten aslyrechtlichen Entscheidung unter Wiederholung der im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe und ohne Hinweis des Beschwerdeführers auf eine zwischenzeitig geänderte Rechts- oder Sachlage erblicken. Würden diese Feststellungen den Tatsachen entsprechen, schlösse sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde an. Jedoch übersieht die belangte Behörde - wie die Beweiswürdigung ergeben hat - dass die Fluchtvorbringen nicht völlig identisch sind. Das Element der identischen Vorbringen ist in der Argumentation der belangten Behörde von zentraler Bedeutung, soll es doch das Bewusstsein des Beschwerdeführers um die Grund- und Aussichtslosigkeit, Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens belegen. Nach Wegfall dieses Elements bleibt für die Schlussfolgerung der belangten Behörde - auch vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur zum Missbrauch von Rechtsschutzeinrichtungen kein Platz: Bei der Beurteilung der Grund- und Aussichtslosigkeit, Nutz- und Zwecklosigkeit von Vorbringen ist nämlich allein die innere Absicht des Beschwerdeführers zu berücksichtigen - für die Handlungsweise des Beschwerdeführers darf nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung möglich bleiben als jene der mutwilligen Behelligung bzw. des Missbrauchs von Rechtsschutzinstanzen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist im konkreten Fall nicht nur mit der Absicht einer mutwilligen Behelligung der Behörden zu erklären, zutreffen könnte auch das Beschwerdevorbringen, wonach ihm geraten wurde, einen weiteren Asylantrag zu stellen. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe war somit nicht statthaft. Es war sohin mit Aufhebung des angefochtenen Bescheids vorzugehen. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W155.2176443.2.00