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{'item': 'W159 2122976-3'}

Obsah (13)§ 3§ 8Artikel 133§ 52§ 57§ 46§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 74Art. 3Art. 5

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW159 2122976-3 SpruchW159 2122976-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSK

§ 3Absatz 1 Asylgesetz 2005 idg

F als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. 2. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX

§ 8Absatz 1 Asylgesetz 2005 idg

F der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo zuerkannt.2. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo zuerkannt. 3.

§ 8Absatz 4 Asylgesetz 2005 idg

F wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.01.2020 erteilt.3.

Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.01.2020 erteilt.

  1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
  2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo und Angehöriger der Volksgruppe der Bakongo, gelangte (spätestens) am 08.07.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die XXXX.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo und Angehöriger der Volksgruppe der Bakongo, gelangte (spätestens) am 08.07.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die römisch 40 . Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er könne in seinem Heimatland keine Arbeit finden und suche um humanitäres Asyl an. Der Beschwerdeführer wurde von Deutschland am 04.12.2014 rücküberstellt. Es wurde festgestellt, dass er in Deutschland einen anderen Namen angegeben hat. Es erfolgte am selben Tag eine Niederschrift des Antrags auf internationalen Schutz Erstbefragung "Folgeantrag" in der XXXX. Der Beschwerdeführer gab an, er habe Österreich im Mai 2014 verlassen, da er acht Monate im Land gewesen sei und weder einen positiven, noch negativen Asylbescheid bekommen habe. Er habe in Deutschland einen Antrag gestellt, weil er dachte, es würde dort schneller gehen. Er stelle neuerlich einen Asylantrag, weil er den Beruf eines Maurers oder des Hausbauers erlernen wolle. Mit dieser Ausbildung wolle er in sein Heimatland zurückkehren und seinen Unterhalt verdienen. Er befürchtet, bei einer etwaigen Abschiebung, dass er vom Militär des Landesverrates bezichtigt wird. Am selben Tag wurde festgestellt, dass das Asylverfahren noch anhängig sei.Der Beschwerdeführer wurde von Deutschland am 04.12.2014 rücküberstellt. Es wurde festgestellt, dass er in Deutschland einen anderen Namen angegeben hat. Es erfolgte am selben Tag eine Niederschrift des Antrags auf internationalen Schutz Erstbefragung "Folgeantrag" in der römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab an, er habe Österreich im Mai 2014 verlassen, da er acht Monate im Land gewesen sei und weder einen positiven, noch negativen Asylbescheid bekommen habe. Er habe in Deutschland einen Antrag gestellt, weil er dachte, es würde dort schneller gehen. Er stelle neuerlich einen Asylantrag, weil er den Beruf eines Maurers oder des Hausbauers erlernen wolle. Mit dieser Ausbildung wolle er in sein Heimatland zurückkehren und seinen Unterhalt verdienen. Er befürchtet, bei einer etwaigen Abschiebung, dass er vom Militär des Landesverrates bezichtigt wird. Am selben Tag wurde festgestellt, dass das Asylverfahren noch anhängig sei. Eine Anfrage der österreichischen Behörde ergab, der der Beschwerdeführer eine italienische Permesso (Motiv Arbeit) von 2000-2004 besessen habe, danach sei er 2005 ausgereist. In der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz am 17.06.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, er sei auf Grund gesundheitlicher und finanzieller Gründe in Österreich. Er wolle ein bisschen arbeiten und Geld sammeln. Er wolle sich auch behandeln lassen. Er wolle bei seinem Projekt weiterarbeiten. Er wolle eine Plantage und einen Bauernhof machen. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach Deutschland wegen seiner Unterleibsschmerzen gegangen. In Österreich habe man ihn nicht operiert, in Deutschland schon. Er habe in Deutschland einen anderen Namen angegeben, um nicht sofort nach Österreich abgeschoben zu werden. Am 13.09.2015 sei der Beschwerdeführer wegen einer gefährlichen Drohung von der XXXX bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Am 29.01.2016 sei die PI Eferding zu einer Streitbeilegung gerufen worden. Die daraufhin beauftragte medizinische Begutachtung diagnostizierte "beim Beschwerdeführer einen Verdacht auf eine wahnhafte Störung, welche allerdings auch vor dem Hintergrund eines landestypischen metaphysischen Glaubens verstanden werden kann". Eine aktuell bzw. dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit würde sich daraus nicht ergeben. Der Beschwerdeführer sei psychisch kompensiert. Aus medizinischer Sicht sei eine Abschiebung und in weiterer Folge ein Verbleib in seinem Heimatland möglich, ohne dass von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen sei, der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert.Am 13.09.2015 sei der Beschwerdeführer wegen einer gefährlichen Drohung von der römisch 40 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Am 29.01.2016 sei die PI Eferding zu einer Streitbeilegung gerufen worden. Die daraufhin beauftragte medizinische Begutachtung diagnostizierte "beim Beschwerdeführer einen Verdacht auf eine wahnhafte Störung, welche allerdings auch vor dem Hintergrund eines landestypischen metaphysischen Glaubens verstanden werden kann". Eine aktuell bzw. dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit würde sich daraus nicht ergeben. Der Beschwerdeführer sei psychisch kompensiert. Aus medizinischer Sicht sei eine Abschiebung und in weiterer Folge ein Verbleib in seinem Heimatland möglich, ohne dass von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen sei, der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert. Am 19.02.2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD OÖ mit, dass er nicht mehr in Österreich bleiben wolle, er wolle weiter in Europa umherreisen. Er sei Imam und glaube an Magie. Damit würde er sich immer wieder zusätzlich Geld verdienen. Seine Freunde seien in Deutschland. Ob er in Deutschland bleiben wolle, wisse er nicht. Er wolle Europa sehen und danach entscheiden, wo er sich niederlasse. Er wolle nicht in sein Heimatland, weil er noch nicht genug Geld zusammen hätte, für das Land, was er sich kaufen möchte. Mit Bescheid vom 25.02.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die DR Kongo zulässig sei und eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gestellt.Mit Bescheid vom 25.02.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die DR Kongo zulässig sei und eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gestellt. Die Behörde führte aus, dass es nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Am 09.03.2016 langte die fristgerecht erbrachte Beschwerde gegen alle Spruchpunkte ein. Der Beschwerdeführer gab an, er habe alle Fluchtgründe, soweit es ihm wichtig erschienen sei, bekanntgegeben. Er übermittelte weitere Länderinformationen vom 21.11.2015, in welchen angeführt wurde, dass es noch immer massive Menschenrechtsverletzungen, sowie Gewalt und Unruhen im Heimatland des Beschwerdeführers gäbe. Mit 16.03.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe keinerlei wie immer geartete Bedrohungs- oder Verfolgungssituation vorgebracht. Er verfüge in Österreich über keinerlei familiäre oder sonstige enge Bindungen. Es würden keine berücksichtigungswürdigenden Gründe vorliegen. Am 07.06.2016 erfolgte ein weiterer Folgeantrag Asyl durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, XXXX. Seit seiner Asylentscheidung habe er Österreich Anfang April bis Anfang Juni verlassen. Er habe sich in XXXX aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, antwortete er, er sei aus religiösen Gründen geflüchtet und würde in seinem Heimatstaat verfolgt und getötet werden. Er befürchte von seiner Familie getötet zu werden. Sie würden ihn beschuldigen, zwei jüngere Brüder durch Hexerei getötet zu haben.Am 07.06.2016 erfolgte ein weiterer Folgeantrag Asyl durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, römisch 40 . Seit seiner Asylentscheidung habe er Österreich Anfang April bis Anfang Juni verlassen. Er habe sich in römisch 40 aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, antwortete er, er sei aus religiösen Gründen geflüchtet und würde in seinem Heimatstaat verfolgt und getötet werden. Er befürchte von seiner Familie getötet zu werden. Sie würden ihn beschuldigen, zwei jüngere Brüder durch Hexerei getötet zu haben. Laut Bericht der XXXX, vom 17.05.2016, dürfte der Beschwerdeführer auf Grund psychischer Probleme zu Gewaltausbrüchen neigen. Am gleichen Tag wurde eine Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen ausgesprochen (§ 38a SPG).Laut Bericht der römisch 40 , vom 17.05.2016, dürfte der Beschwerdeführer auf Grund psychischer Probleme zu Gewaltausbrüchen neigen. Am gleichen Tag wurde eine Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen ausgesprochen (Paragraph 38 a, SPG). In der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz am 27.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, er befände sich in psychischer Therapie wegen seiner Vorstellung von Hexerei, würde jeden Monat eine Spritze bekommen und legte einen Therapie-Ausweis vor. Im Verfahren habe sich etwas geändert. Die restliche Familie würde ihn beschuldigen, zwei Brüder getötet zu haben. Sein jüngster Bruder habe ihm das mitgeteilt, als er mit ihm telefoniert habe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er selbständig mehrfach angegeben habe, freiwillig das Bundesgebiet verlassen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Er wolle nicht mehr zurück, seitdem er wisse, dass er von den Verwandten beschuldigt werde. Der Beschwerdeführer gab an, wenn er in Österreich gültige Papiere bekommen würde, einen Reisepass zum Beispiel, dann würde er in sein Heimatland zurückreisen und nach Diamanten und Gold in seinem Dorf graben. Am 20.05.2016 wurde bei der Botschaft der Republik Kongo um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer angesucht. Der Beschwerdeführer habe am 07.06.2016 in der PI Hauptbahnhof Linz einen neuerlichen Asylantrag (1. Folgeantrag) gestellt und sei nach Belehrung nach dem Meldegesetz ohne neue Quartierzuweisung entlassen worden. Mit Bescheid vom 10.08.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es werde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt. Die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo sei zulässig. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Es werde ein Einreiseverbot von drei Jahren erlassen. Die Behörde hat dem Fluchtgrund, dass der Beschwerdeführer vom eigenen Clan getötet werden würde, keinen Glauben geschenkt. Er würde sich selbst widersprochen haben, da er mehrmals angegeben habe, er sei zum Geldverdienen nach Österreich gekommen. Er habe auch angegeben, dass er in den Kongo zurückreisen würde, wenn er gültige Papiere bekommen würde. In der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte vom 19.08.2016, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wie detailliert er zu erzählen habe. Er habe von seinen Erlebnissen und Fluchtgründen erzählt, soweit es ihm wichtig erscheinen würde. Zurzeit würde er wegen Schizophrenie behandelt werden. Es würde aus der Entscheidung nicht hervorgehen, dass mit den behandelnden Ärzten Kontakt aufgenommen worden wäre oder sonst Erkundigungen bezüglich seines Gesundheitszustandes eingeholt worden seien. In seinem Heimatland könne seine Erkrankung nicht adäquat behandelt werden. Aus den Länderberichten der Entscheidung würde angeführt sein, "dass die medizinische Versorgung im Lande mit der in Europa nicht zu vergleichen sei, ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards seien grundsätzlich unzureichend, im Landesinneren katastrophal." Der Beschwerdeführer verstehe auch nicht, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde. Er sei nie strafgerichtlich verurteilt worden und versuche sich so gut wie möglich zu integrieren. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 29.08.2016 den Bescheid und verwies an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Die Behörde habe Ermittlungen zu dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterlassen. Sie habe nur angeführt, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Die Behörde habe unterlassen, diesbezüglich ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie oder eines klinischen Psychologen einzuholen, obwohl es im vorliegenden Fall geboten gewesen wäre. Die Untersuchung der Ärztin für Allgemeinmedizin sei nicht ausreichend, da es offenbar zu einer Verschlechterung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers gekommen sei. In dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 16.12.2016 durch die Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der Erkrankung paranoide Schizophrenie leide. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes sei notwendig, da es sich um eine chronisch psychotische Störung handle. Sollte der Beschwerdeführer in sein Heimatland abgeschoben werden, sei bei Weiterführen der medikamentösen neuroleptischen Therapie nicht davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrete, der mit einem lebensbedrohlichen Zustand einhergehen könne. Es würden jedoch regelmäßige fachärztliche Kontrollen in der Heimat und die Weiterführung der Depotmedikation empfohlen werden. Der Beschwerdeführer sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person so orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. In der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2017 gab der Beschwerdeführer befragt an, dass er 2001 ausgereist sei. Er habe ein Visum für Italien und genügend Geld besessen, um dort arbeiten zu können. Er würde nur zu einem Bruder Kontakt haben. Er habe keine Probleme in seinem Herkunftsland auf Grund aktueller staatlicher Fahndungsmaßnahmen, einer politischen Partei oder Privatpersonen, wie etwa Blutfehden oder Racheakte. Er habe sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er könne nicht zurückkehren, weil diejenigen, die nach Europa gehen würden, als Verräter gelten. Da werde man bei der Rückkehr von der Regierung ins Gefängnis geworfen. Nachgefragt wiederholte der Beschwerdeführer das Vorbringen von seinem Folgeantrag, dass er von seiner Familie, welche Freimaurer seien, der Hexerei und der Tötung von zwei Geschwister schuldig sei. Die Brüder würden ihn beschuldigen, Freimaurer zu sein, obwohl sie es seien, die Freimaurer sind. Die Staatendokumentation gab an, dass die gewünschte Depot-Medikation im Herkunftsstaat nicht verfügbar sei. Es seien alternativ antipsychotische Depotinjektionen verfügbar. Die Kontaktaufnahme mit dem Universitätsklinikum vom 21.07.2017 bestätigt die mögliche Verwendung des im Herkunftsstaat vorhandenen antipsychotischen Medikaments. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 22.03.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG in die DR Kongo sei zulässig.

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 22.03.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die DR Kongo sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Die paranoide Schizophrenie sei mit Depotinjektion behandelbar. Eine Fortführung einer adäquaten Behandlung sei im Kongo möglich. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er sei weder aus Religionsgründen geflüchtet, noch werde er als Hexer verfolgt oder sogar getötet. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 29.03.2018 den Verein für Menschenrechte zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der eingebrachten Beschwerde vom 20.04.2018 gegen alle Spruchpunkte führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm nicht möglich sei, seine schwere Erkrankung in seinem Heimatstaat adäquat behandeln zu lassen. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass das entsprechende Mittel dort nicht erhältlich sei. Es sei lediglich eine andere antipsychotische Depotinjektion verfügbar. Er sei auf sein zurzeit verwendetes Medikament bereits gut eingestellt und die Therapie habe seinen psychischen Gesundheitszustand positiv beeinflusst. Er habe auch die durch die Krankheit bedingte Aggressivität unter Kontrolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo und Angehöriger der Volksgruppe Bakongo. Er gelangte (spätestens) am 08.07.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, festgestellt, dass die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Mit Erkenntnis vom 16.03.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte als unbegründet ab. Am 07.06.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wobei auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt wurde, sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde und ein Einreiseverbot von drei Jahren erlassen wurde. Wegen der im Verfahren hervorgekommenen schweren psychischen Probleme des Beschwerdeführers behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.08.2016 den angefochtenen Bescheid und verwies die Rechtssache an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Daraufhin holte das Bundesamt ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein, in dem diagnostiziert wurde, dass der Beschwerdeführer unter paranoider Schizophrenie leide. Nur bei Weiterführung der medikamentösen neuroleptischen Therapie ist nicht davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Weise eintritt, der mit einem lebensbedrohlichen Zustand einhergehen könnte, wobei die medikamentöse Therapie mit Depot-Medikation beibehalten werden solle. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.07.2017 hat ergeben, dass Depot-Medikation XXXX (wie in Österreich erfolgt) bzw. der Wirkstoff XXXX in der Demokratischen Republik Kongo nicht verfügbar ist, jedoch andere antipsychotische Depot-Injektionen verfügbar wären.Wegen der im Verfahren hervorgekommenen schweren psychischen Probleme des Beschwerdeführers behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.08.2016 den angefochtenen Bescheid und verwies die Rechtssache an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Daraufhin holte das Bundesamt ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein, in dem diagnostiziert wurde, dass der Beschwerdeführer unter paranoider Schizophrenie leide. Nur bei Weiterführung der medikamentösen neuroleptischen Therapie ist nicht davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Weise eintritt, der mit einem lebensbedrohlichen Zustand einhergehen könnte, wobei die medikamentöse Therapie mit Depot-Medikation beibehalten werden solle. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.07.2017 hat ergeben, dass Depot-Medikation römisch 40 (wie in Österreich erfolgt) bzw. der Wirkstoff römisch 40 in der Demokratischen Republik Kongo nicht verfügbar ist, jedoch andere antipsychotische Depot-Injektionen verfügbar wären. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wiederum der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Spruchteil I. wohl angefochten wurde, jedoch diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde. Es wurde jedoch unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten XXXX gefolgert, dass er ohne die Möglichkeit der Weiterführung der XXXX in seinem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes gelangen würde, die ihn letztlich in eine lebensbedrohliche Lage bringen würde. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde wohl beantragt, diesbezüglich jedoch ebenfalls kein substantiiertes Vorbringen erstattet und für diesen Fall lediglich auf die bereits eingeholten Ermittlungsergebnisse Bezug genommen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wiederum der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Spruchteil römisch eins. wohl angefochten wurde, jedoch diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde. Es wurde jedoch unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten römisch 40 gefolgert, dass er ohne die Möglichkeit der Weiterführung der römisch 40 in seinem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes gelangen würde, die ihn letztlich in eine lebensbedrohliche Lage bringen würde. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde wohl beantragt, diesbezüglich jedoch ebenfalls kein substantiiertes Vorbringen erstattet und für diesen Fall lediglich auf die bereits eingeholten Ermittlungsergebnisse Bezug genommen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zur Demokratischen Republik Kongo wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
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  3. Politische Lage Die Demokratische Republik Kongo ist eine zentralisierte konstitutionelle Republik (USDOS 27.2.2014). Sie gliedert sich in elf Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen. Das Parlament des Landes gliedert sich in zwei Kammern -Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Nach einer Verfassungsänderung im Januar 2011 wurde der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 2.2015a). Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten (AA 2.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Auf die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört (AA 2.2015a).Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten (AA 2.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Auf die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört (AA 2.2015a). 2015 und 2016 sollen Kommunalwahlen, Provinzwahlen und schließlich auf nationaler Ebene Parlaments- und Präsidentschaftswahlen abgehalten werden (AA 2.2015a). Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für 2016 vorgesehen (FCO 12.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2015a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2015 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/298541/435082_de.html, Zugriff 23.3.2015) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
  4. Sicherheitslage Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung
  5. März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vgl. BMEIA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015).Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung
  6. März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vergleiche BMEIA 25.3.2015; vergleiche FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vergleiche FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015). In den übrigen Landesteilen, inklusive der Hauptstadt Kinshasa, ist die Lage zwar relativ ruhig (FD 23.3.2015), dennoch besteht ein hohes Sicherheitsrisiko. Nur unbedingt erforderliche Reisen sollten unternommen werden. Unruhen, bzw. bewaffnete Aufstände können schon aus geringen Anlässen jederzeit und im ganzen Land ausbrechen. Oft geht die Polizei bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor (BMEIA 25.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.3.2015): Reise- und Sicherheitshinweise - Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Intergration und Äußeres (25.3.2015): Reiseinformation - Kongo - Demokratische Republik, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (23.3.2015): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/republique-democratique-du-congo-12230/, Zugriff 23.3.2015
  7. Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 27.2.2014), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015). Im Jahr 2013 führte die Regierung ein Lohnzahlungssystem für Staatsbedienstete ein und Verbesserte damit die Regelmäßigkeit von Lohnzahlungen, Richter sind jedoch weiterhin Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist wenig leistungsfähig und leidet unter Ressourcenmangel (AI 25.2.2015). Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel (USDOS 27.2.2014).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 27.2.2014), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 25.2.2015). Im Jahr 2013 führte die Regierung ein Lohnzahlungssystem für Staatsbedienstete ein und Verbesserte damit die Regelmäßigkeit von Lohnzahlungen, Richter sind jedoch weiterhin Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist wenig leistungsfähig und leidet unter Ressourcenmangel (AI 25.2.2015). Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel (USDOS 27.2.2014). Laut Verfassung ist die Unschuldsvermutung vorgesehen. In der Praxis jedoch werden die meisten Angeklagten für schuldig gehalten und müssen ihre Unschuld beweisen. Obwohl die Regierung eine Rechtsvertretung zulässt, und in manchen Fällen zur Verfügung stellt, haben Anwälte oftmals keinen freien Zugang zu ihren Klienten. Während des Verfahrens haben Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger, jedoch wird dieses in der Praxis manchmal missachtet. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Angeklagte Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie haben, jedoch wird dieses Recht in der Praxis unregelmäßig gewahrt. Angeklagte üben das Recht Zeugen der Anklage zu konfrontieren und zu befragen und Beweismittel oder Zeugen zu ihrer Verteidigung präsentieren zu können nicht regelmäßig aus, da Zeugen Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Angeklagte haben in den meisten Fällen das Recht auf Berufung, außer in Fällen, welche die nationale Sicherheit, bewaffnete Raubüberfälle und Schmuggel betreffen (USDOS 27.2.2014). Die Rechte von Angeklagten werden häufig verletzt (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
  8. Sicherheitsbehörden Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d'Intervention Rapide" - PIR) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig und untersteht dem nationalen Sicherheitsberater des Präsidenten. Zu anderen staatlichen Sicherheitskräften zählen die Generaldirektion für Migration (DGM), verantwortlich für die Grenzkontrolle, unter dem Innenministerium sowie die Republikanische Garde (RG) unter der Präsidentschaftskanzlei. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und sind primär für die externe Sicherheit verantwortlich, spielen aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 27.2.2014). Teile der staatlichen Sicherheitskräfte sind undiszipliniert und korrupt. Angehörige der PNC und FARDC fordern illegal Bestechungsgelder von Zivilisten an Checkpoints. Straffreiheit ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Die Straflosigkeit leistet nach wie vor weiteren Menschenrechtsverletzungen und -verstößen Vorschub (AI 25.2.2015). Es gibt jedoch Mechanismen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen, und die Regierung wendet diese Mechanismen vermehrt an, um gegen Korruption vorzugehen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
  9. Folter und unmenschliche Behandlung Ein im Jahr 2011 verabschiedetes Gesetz kriminalisiert Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern, und andere Formen grausamer, unmenschlicher und herabwürdigender Strafen anwenden (USDOS 27.2.2014). Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Es liegen Berichte über einige Todesfälle aufgrund von Folter vor. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste und der Präsidentengarde werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 25.2.2015). Es gibt einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte und von Rebellengruppen Zivilisten vergewaltigten, sowohl in der Konfliktzone im Ostkongo als auch anderswo (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015).Ein im Jahr 2011 verabschiedetes Gesetz kriminalisiert Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern, und andere Formen grausamer, unmenschlicher und herabwürdigender Strafen anwenden (USDOS 27.2.2014). Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Es liegen Berichte über einige Todesfälle aufgrund von Folter vor. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste und der Präsidentengarde werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 25.2.2015). Es gibt einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte und von Rebellengruppen Zivilisten vergewaltigten, sowohl in der Konfliktzone im Ostkongo als auch anderswo (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
  10. Korruption Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt bei der Regierung und in den Sicherheitskräften weit verbreitet (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.1.2014). Bestechung ist gängige Praxis bei öffentlichen und privaten Transaktionen, vor allem in den Bereichen öffentliches Beschaffungswesen, Streitschlichtung und Besteuerung (USDOS 27.2.2014). Die DR Kongo lag im Jahr 2014 auf Rang 154 von 174 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI 2015).Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt bei der Regierung und in den Sicherheitskräften weit verbreitet (USDOS 19.4.2013; vergleiche FH 23.1.2014). Bestechung ist gängige Praxis bei öffentlichen und privaten Transaktionen, vor allem in den Bereichen öffentliches Beschaffungswesen, Streitschlichtung und Besteuerung (USDOS 27.2.2014). Die DR Kongo lag im Jahr 2014 auf Rang 154 von 174 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2015): Corruption Perception Index 2014, https://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015,
  1. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Es gibt etwa 5.000 registrierte NGOs im Land, jedoch haben diese häufig ein ethnischen und lokalen Themen gewidmetes enges Betätigungsfeld (FH 23.1.2014). Es gibt eine Vielzahl von Vereinigungen und NGO's im Großraum Kinshasa und anderen Großstädten. Sie arbeiten in den Bereichen Unterstützung vergewaltigter Frauen, Waisen, Straßenkinder und alleinerziehender Mütter (IOM 10.2014). Die Sicherheitskräfte belästigen, schlagen und inhaftieren willkürlich lokale Menschenrechtsaktivisten und schüchtern diese ein. Lokale Menschenrechtsgruppen sind dann besonders vulnerabel in Bezug auf Belästigungen, willkürliche Verhaftungen und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, wenn sie über Opfer von Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte berichten, diese unterstützen oder über die illegale Ausbeutung der Ressourcen im Osten der DR Kongo berichten (USDOS 27.2.2014). Die Regierung kooperiert mit internationalen NGOs und der UNO und gestattet diesen den Zugang zu Konfliktgebieten. Berichterstatter sowie Entwicklungshelfer können dort tätig werden. Die Regierung kooperiert auch mit dem internationalen Strafgerichtshof (International Criminal Court - ICC) und dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (International Criminal Tribunal for Rwanda - ICTR) (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
  2. Ombudsmann Obwohl die Regierung ein interministerielles Menschenrechtskomitee organisierte, das auf einer ad-hoc Basis zusammenkommt um high-profile Fälle zu untersuchen, bleibt dessen Effektivität limitiert. Ein Gesetz zur Einrichtung einer Menschenrechtskommission (Commission nationale des droits de l'homme - CNDH) wurde bereits 2013 von Präsident Kabila promulgiert (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2015 ist die Organisation noch immer nicht funktionsfähig. Die Bestellung ihrer Mitglieder durch das Parlament gestaltet sich langwierig (SC 12.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung SC - Sangoyacongo (12.3.2015): RDC: la désignation des membres de la CNDH devient une urgence, http://www.sangoyacongo.com/2015/03/rdc-la-designation-des-membres-de-la.html, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
  3. Wehrdienst Zwischen dem Alter von 18 und 45 Jahren muss verpflichtender Militärdienst oder kann freiwilliger Militärdienst geleistet werden (CIA 22.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook: Congo, Democratic Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cg.html, Zugriff 25.3.2015
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Formal ein Rechtsstaat, werden in Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen (AA 2.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Straffreiheit ist ein gravierendes Problem (USDOS 27.2.2014).Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Formal ein Rechtsstaat, werden in Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen (AA 2.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Straffreiheit ist ein gravierendes Problem (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2015a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
  5. Meinungs- und Pressefreiheit Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Üblicherweise können die Bürger die Regierung kritisieren, ohne dafür Repressionen fürchten zu müssen (USDOS 27.2.2014). Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist jedoch eingeschränkt (AI 25.2.2015; vgl. FH 23.1.2014). Insbesondere Kritik an der geplanten Verfassungsänderung wurde drastisch unterdrückt (AI 25.2.2015). Öffentliche Kritik der Regierung in Bereichen Konflikt und Aufstände sowie Verwaltung natürlicher Ressourcen und Korruption führte fallweise zu harten Repressionen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Journalisten, die Regierungsbeamte kritisieren, bedrohen, inhaftieren und attackieren (FH 23.1.2014).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Üblicherweise können die Bürger die Regierung kritisieren, ohne dafür Repressionen fürchten zu müssen (USDOS 27.2.2014). Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist jedoch eingeschränkt (AI 25.2.2015; vergleiche FH 23.1.2014). Insbesondere Kritik an der geplanten Verfassungsänderung wurde drastisch unterdrückt (AI 25.2.2015). Öffentliche Kritik der Regierung in Bereichen Konflikt und Aufstände sowie Verwaltung natürlicher Ressourcen und Korruption führte fallweise zu harten Repressionen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Journalisten, die Regierungsbeamte kritisieren, bedrohen, inhaftieren und attackieren (FH 23.1.2014). Ein großes und aktives privates Pressewesen (sowohl für als auch gegen die Regierung) ist im ganzen Land tätig. Die Regierung erteilte einer großen Anzahl an Tageszeitungen eine Lizenz (USDOS 27.2.2014). Das Radio ist jedoch das dominante Medium im Land. Zeitungen bleiben vorwiegend auf die Städte beschränkt. Der Inhalt privater Fernseh- und Radiostationen ist teilweise eingeschränkt, in städtischen Regionen gibt es eine zunehmend lebhafte politische Debatte. Der Internetzugang wird nicht überwacht (FH 23.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
  6. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet, wird aber in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Öffentliche Veranstaltungen müssen vorab bei den lokalen Behörden registriert werden (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Friedliche Zusammenkünfte und Demonstrationen werden routinemäßig verboten oder von den Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst (AI 25.2.2015).Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet, wird aber in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Öffentliche Veranstaltungen müssen vorab bei den lokalen Behörden registriert werden (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Friedliche Zusammenkünfte und Demonstrationen werden routinemäßig verboten oder von den Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst (AI 25.2.2015). Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014), das Recht ist in der Praxis jedoch eingeschränkt (FH 23.1.2014).Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014), das Recht ist in der Praxis jedoch eingeschränkt (FH 23.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015 13.
  7. Opposition Bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 wurde die UDPS von Etienne Tshisekedi mit 41 Sitzen stärkste Oppositionspartei; die Wahlen 2006 hatte sie boykottiert und war deshalb bisher nicht im Parlament vertreten. Tshisekedi hat sich zum eigentlich gewählten Präsidenten und die Parlamentswahlen für ungültig erklärt. Der MLC des in Den Haag wegen Kriegsverbrechen in Untersuchungshaft sitzenden Jean-Pierre Bemba, bisher mit 64 Sitzen stärkste Oppositionspartei, erhielt 22 Sitze. Die neugegründete Partei UNC von Vital Kamerhe konnte 17 Sitze erringen, die von Senatspräsident Kengo wa Dondo vier. Parteien repräsentieren im Kongo nicht in erster Linie politische Strömungen, sondern spiegeln vor allem regionale und ethnische Loyalitäten wider (AA 2.2015a). Besonders Angehörige der politischen Opposition, Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen und Journalisten sahen sich im Jahr 2014 Repressalien ausgesetzt. Einige wurden festgenommen und misshandelt, andere nach unfairen Verfahren, die auf konstruierten Anklagen beruhten, inhaftiert (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2015a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015
  8. Haftbedingungen Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen bleiben weiterhin hart und lebensbedrohend (USDOS 27.2.2014). Das Strafvollzugssystem ist weiterhin unterfinanziert (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015). Die meisten Gefängnisse sind personell unterbesetzt, unterversorgt und überbelegt (USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschen Überbelegung und unhygienische Zustände. Viele Inhaftierte sterben infolge von Mangelernährung oder weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhalten (AI 25.2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014)Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen bleiben weiterhin hart und lebensbedrohend (USDOS 27.2.2014). Das Strafvollzugssystem ist weiterhin unterfinanziert (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 25.2.2015). Die meisten Gefängnisse sind personell unterbesetzt, unterversorgt und überbelegt (USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschen Überbelegung und unhygienische Zustände. Viele Inhaftierte sterben infolge von Mangelernährung oder weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhalten (AI 25.2.2015; vergleiche USDOS 27.2.2014) In den meisten Fällen erlaubt die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten. Zugang zu illegalen, von der Regierung betriebenen Haftanstalten wird nicht gewährt (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
  9. Todesstrafe Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft (AA 2.2015a), wird aber nicht vollzogen (AA 10.2015a; vgl. AI k.D.).Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft (AA 2.2015a), wird aber nicht vollzogen (AA 10.2015a; vergleiche AI k.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2015a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International k.D.): Todesstrafe weltweit, https://www.amnesty.at/de/todesstrafe/, Zugriff 24.3.2015
  10. Religionsfreiheit Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert die Religionsfreiheit auch in der Praxis. Obwohl sich religiöse Gruppen bei der Regierung registrieren lassen müssen, operieren nicht-registrierte Gruppen ungehindert (USDOS 28.7.2014; FH 1.2013). Es gibt keine Berichte von gesellschaftlichen Verletzungen oder Diskriminierungen aufgrund von Religionszugehörigkeit, des Glauben oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014). Die Bevölkerung besteht zu 50% aus römisch-katholischen Christen, 35% Protestanten (inklusive Evangelikale), 5% Kimbanguisten (eine christlich inspirierte kongolesische Kirche) und 5% Muslime. Andere religiöse Gruppen sind in kleinerer Zahl präsent. Zu ihnen gehören etwa Zeugen Jehovas, Mormonen, griechisch-orthodoxe Christen und Juden. Der Rest gehört indigenen Religionen an (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/281860/412246_de.html, Zugriff 25.3.2015
  11. Ethnische Minderheiten Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit. Gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Ethnizität wird jedoch praktiziert (USDOS 27.2.2014) und ist ein großes Problem (FH 23.1.2014). Darunter fällt auch Diskriminierung bei Bewerbungsgesprächen. Es gibt keine Berichte über Maßnahmen der Regierung, dies zu unterbinden (USDOS 27.2.2014). Im Land leben zwischen 200.000 und 500.000 Pygmäen (Twa, Baka, Mbuti, Aka, und andere), die als die ursprünglichen Bewohner des Landes gelten (USDOS 27.2.2014). Die Mehrheit der indigenen Bevölkerung nimmt aufgrund ethnischer Diskriminierung und mangelndem Zugang zu entsprechenden Institutionen in ländlichen Gegenden nicht am politischen Prozess teil (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung ihnen gegenüber ist weit verbreitet, und die Regierung schütze ihre zivilen und politischen Rechte nicht effektiv. Kämpfe im Osten der DR Kongo zwischen Rebellengruppen und Sicherheitskräften führten zur Vertreibung einiger pygmäischer Populationen (USDOS 27.2.2014). In manchen Gegenden werden Pygmäen entführt und versklavt (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Ruandisch sprechende Minderheiten in den Kivu Provinzen sind seit Jahrzenten Opfer von Gewalt und Hassreden (FH 23.1.2015).Im Land leben zwischen 200.000 und 500.000 Pygmäen (Twa, Baka, Mbuti, Aka, und andere), die als die ursprünglichen Bewohner des Landes gelten (USDOS 27.2.2014). Die Mehrheit der indigenen Bevölkerung nimmt aufgrund ethnischer Diskriminierung und mangelndem Zugang zu entsprechenden Institutionen in ländlichen Gegenden nicht am politischen Prozess teil (FH 23.1.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung ihnen gegenüber ist weit verbreitet, und die Regierung schütze ihre zivilen und politischen Rechte nicht effektiv. Kämpfe im Osten der DR Kongo zwischen Rebellengruppen und Sicherheitskräften führten zur Vertreibung einiger pygmäischer Populationen (USDOS 27.2.2014). In manchen Gegenden werden Pygmäen entführt und versklavt (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Ruandisch sprechende Minderheiten in den Kivu Provinzen sind seit Jahrzenten Opfer von Gewalt und Hassreden (FH 23.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
  12. Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet (USDOS 27.2.2014). Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigen routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwirft Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Aufgrund des unzulänglichen Verwaltungssystems kommt es oft zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung von Reisepässen. Beamte akzeptieren regelmäßig Bestechungsgelder, um die Ausstellung zu beschleunigen (USDOS 27.2.2014).Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet (USDOS 27.2.2014). Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigen routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwirft Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Aufgrund des unzulänglichen Verwaltungssystems kommt es oft zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung von Reisepässen. Beamte akzeptieren regelmäßig Bestechungsgelder, um die Ausstellung zu beschleunigen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
  13. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Niederschlagung der bewaffneten Gruppe M23 im Jahr 2013 ermöglichte die schrittweise Schließung von Lagern für Binnenflüchtlinge im Umkreis der Stadt Goma. Aufgrund der zunehmenden Gewalt gegen Zivilpersonen durch andere bewaffnete Gruppen mussten jedoch neue Lager für Personen errichtet werden, die vor Menschenrechtsverstößen flohen. Zum 17.12.2014 betrug die Zahl der Binnenflüchtlinge ungefähr 2,7 Mio. Menschen. Die meisten Vertreibungen wurden durch die bewaffneten Konflikte in den Provinzen Nordkivu, Südkivu sowie im Norden Katangas und im Distrikt Ituri ausgelöst (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015
  14. Grundversorgung/Wirtschaft Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren - der Internationale Währungsfonds prognostiziert 8,7 Prozent im Jahr 2014 - leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Index für menschliche Entwicklung" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2014 den vorletzten Platz (AA 2.2015b). Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist. In Kinshasa und den größeren Städten in der DR Kongo gibt es eine Vielzahl von Supermärkten, in denen Lebensmittel und Fabrikwaren erhältlich sind (IOM 10.2014). Es gibt keinen größeren Sektor, der signifikante Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, da die meisten Unternehmen seit Anfang der neunziger Jahre geplündert wurden. Darüber hinaus haben Bürgerkriege die Krise noch verstärkt. Neben dem staatlichen Arbeitsamt sind einige private Institutionen, wie z.B. "Job Factory" für das Beschäftigungswesen zuständig. Die wirtschaftliche Aktivität des Landes geht vor allem von kleinen Betrieben und Mikrounternehmen aus. Die Regierung plant eine Erneuerung der Verwaltung mit jungen, qualifizierten Mitarbeitern für eine Stärkung der öffentlichen Verwaltungskapazitäten und deren Modernisierung. UN Agencies und internationale Organisationen sind die Hauptakteure im Beschäftigungssektor, da sie junge qualifizierte Kongolesen landesweit rekrutieren (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2015b): Wirtschaft - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo
  15. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind grundsätzlich unzureichend, im Landesinneren katastrophal. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. Behandlungsmöglichkeiten bei akuten Erkrankungen bietet das "Centre Médical de Kinshasa" (CMK), Avenue de Wagenia 168, B.P. 95 86 Kinshasa, Tel.: 00243-89 50
  16. Dieses Gesundheitszentrum verfügt auch über eine Notaufnahme, das "Centre Privé d'Urgence" (CPU) (AA 25.3.2015). Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen (IOM 10.2014). Struktur der medizinischen Versorgung: -Strichaufzählung Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.3.2015): Reise- und Sicherheitshinweise - Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo
  17. Behandlung nach Rückkehr Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat (AA 6.11.2013). Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: 10.2013) -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo Beweis wurde erhoben (zu dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz) durch Erstbefragung durch das XXXX am 07.06.2016, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.06.2016 und am 24.01.2017, durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des XXXX, durch Einholung einer Anfragebeantwortung Dokumentation zur Behandlung und zu den Behandlungsmöglichkeiten paranoider Shizophrenie in der Demokratischen Republik Kongo, sowie Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblatts zur Demokratischen Republik Kongo durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, durch Vorlage eines Kurzarztbriefes des XXXX durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung und Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug durch das Bundesverwaltungsgericht.Beweis wurde erhoben (zu dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz) durch Erstbefragung durch das römisch 40 am 07.06.2016, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.06.2016 und am 24.01.2017, durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des römisch 40 , durch Einholung einer Anfragebeantwortung Dokumentation zur Behandlung und zu den Behandlungsmöglichkeiten paranoider Shizophrenie in der Demokratischen Republik Kongo, sowie Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblatts zur Demokratischen Republik Kongo durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, durch Vorlage eines Kurzarztbriefes des römisch 40 durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung und Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug durch das Bundesverwaltungsgericht.
  18. Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen sind dem angefochtenen Bescheid entnommen und beruhen auf einer nach wie vor aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation, die zur besonderen Objektivität und Wissenschaftlichkeit verpflichtet ist. Diese Länderfeststellungen wurden bereits in dem verwaltungsbehördlichen Verfahren dem Parteiengehör unterzogen (AS 311) und ist dazu keine Stellungnahme eingebracht worden. Auch in der Beschwerde werden die Länderfeststellungen in keiner Weise kritisiert, sondern auf diese auch Bezug genommen. Insbesondere wird auch nicht mangelnde Aktualität eingewendet, sodass das Bundesverwaltungsgericht (weiterhin) von diesen Länderfeststellungen ausgeht. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die eine Mischung aus wirtschaftlichen und "metaphysischen" Gründen darstellen, wurden in dem angefochtenen Bescheid ausgiebig gewürdigt (AS 482 bis 497). Die Beschwerde ist dieser Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten und hat die daraus gezogene Schlussfolgerung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht inhaltlich kritisiert, sondern lediglich auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu den Zahlen XXXX, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten, der eingeholten Auskunft der Staatendokumentation, die ebenfalls in der Beschwerde nicht substantiiert kritisiert wurden. Vielmehr wurde ausdrücklich auf diese Bezug genommen und mit deren Ergebnissen die Gewährung von subsidiärem Schutz argumentiert.Die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu den Zahlen römisch 40 , insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten, der eingeholten Auskunft der Staatendokumentation, die ebenfalls in der Beschwerde nicht substantiiert kritisiert wurden. Vielmehr wurde ausdrücklich auf diese Bezug genommen und mit deren Ergebnissen die Gewährung von subsidiärem Schutz argumentiert. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
  19. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Zu A): Zu 1.:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerde der ausführlichen Beweiswürdigung der angegebenen Fluchtgründe im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und ist daher von einer Unglaubwürdigkeit (bzw. mangelnden Asylrelevanz) der Fluchtgründe auszugehen. Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar. Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu 2. und 3.: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Bei schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen (z. B. HIV, Knochentuberkulose) im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK durch Rückführung in den Herkunftsstaat des erkrankten Fremden "ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit beim Unterbleiben einer weiteren Therapie mit einem Wiederanstieg der Erkrankung zu rechnen sei und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr (im Sinne eines ‚real risk') - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären"; dabei ist auch zu prüfen, "ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich wäre" (vgl. VwGH 28.08.2008, Zl. 2008/22/0043; 15.03.2005, Zl. 2002/21/0056; 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). In diesem Sinne fordert auch der Verfassungsgerichtshof eine dementsprechende individuelle Prüfung der konkreten - auch finanziellen - Zugangsmöglichkeiten zu einer Behandlung im Einzelfall (vgl. VfGH 24.11.2016, E 1085-1088/2016; VfGH 16.09.2013, U 496/2013).Bei schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen (z. B. HIV, Knochentuberkulose) im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Rückführung in den Herkunftsstaat des erkrankten Fremden "ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit beim Unterbleiben einer weiteren Therapie mit einem Wiederanstieg der Erkrankung zu rechnen sei und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr (im Sinne eines ‚real risk') - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären"; dabei ist auch zu prüfen, "ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich wäre" vergleiche VwGH 28.08.2008, Zl. 2008/22/0043; 15.03.2005, Zl. 2002/21/0056; 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). In diesem Sinne fordert auch der Verfassungsgerichtshof eine dementsprechende individuelle Prüfung der konkreten - auch finanziellen - Zugangsmöglichkeiten zu einer Behandlung im Einzelfall vergleiche VfGH 24.11.2016, E 1085-1088/2016; VfGH 16.09.2013, U 496 aus 2013,). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte präzisierte in seiner Entscheidung EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Appl. 41738/10, seine unter anderem in der bereits genannten Entscheidung EGMR 27.05.2008, N./Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, restriktive Rechtsprechung betreffend die Maßgeblichkeit schwerwiegender körperlicher Erkrankungen bzw. der Zugangsmöglichkeiten zu entsprechenden Behandlungen im Zielstaat in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK dahingehend, dass der die erkrankte Person abschiebende Staat im Einzelfall festzustellen hat, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK zu bewahren (Rn. 189). Darüber hinaus ist zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten und den entsprechenden Einrichtungen haben würde. In diesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (Rn. 190).Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte präzisierte in seiner Entscheidung EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Appl. 41738/10, seine unter anderem in der bereits genannten Entscheidung EGMR 27.05.2008, N./Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, restriktive Rechtsprechung betreffend die Maßgeblichkeit schwerwiegender körperlicher Erkrankungen bzw. der Zugangsmöglichkeiten zu entsprechenden Behandlungen im Zielstaat in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK dahingehend, dass der die erkrankte Person abschiebende Staat im Einzelfall festzustellen hat, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK zu bewahren (Rn. 189). Darüber hinaus ist zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten und den entsprechenden Einrichtungen haben würde. In diesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (Rn. 190). Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof in einem grundsätzlichen Erkenntnis (VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106-12) zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz und den diesbezüglichen EU-rechtlichen Bestimmungen folgendes ausgeführt: "Bereits in seinem Urteil vom 09. November 2010, C-57/09 und C-101/09, B und D, Rn hat der EuGH dargelegt, dass den Mitgliedsstaaten die Gewährung einer anderen Form des nationalen Schutzes aus anderen Gründen als jenen, aus denen internationaler Schutz im Sinne des Art. 2 lit. a der Statusrichtlinie gewährt werden muss, wie etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen

Art. 3

der Statusrichtlinie nur dann möglich ist, wenn diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings oder der Person mit Anspruch auf subsidiärem Schutz im Sinne der Statusrichtlinie birgt. Damit stellte derEuGH klar, dass die Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie fällt und es für die Gewährung nationalen Schutzes aus solchen Gründen einer Form bedarf, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung im Sinne der Statusrichtlinie ausschließt."Bereits in seinem Urteil vom 09. November 2010, C-57/09 und C-101/09, B und D, Rn hat der EuGH dargelegt, dass den Mitgliedsstaaten die Gewährung einer anderen Form des nationalen Schutzes aus anderen Gründen als jenen, aus denen internationaler Schutz im Sinne des Artikel 2, Litera a, der Statusrichtlinie gewährt werden muss, wie etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen

Artikel 3

, der Statusrichtlinie nur dann möglich ist, wenn diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings oder der Person mit Anspruch auf subsidiärem Schutz im Sinne der Statusrichtlinie birgt. Damit stellte derEuGH klar, dass die Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie fällt und es für die Gewährung nationalen Schutzes aus solchen Gründen einer Form bedarf, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung im Sinne der Statusrichtlinie ausschließt. Jüngst hat der EuGH dies nochmals verdeutlicht, wenn er ausführt. "dass die in Art. 3 enthaltene Klarstellung, dass jede günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar sein muss, bedeutet, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen" (vgl. EuGH, 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, M'Bodj, C-542/13, vgl. dazu bereits auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040-0044, in Bezug auf das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005).Jüngst hat der EuGH dies nochmals verdeutlicht, wenn er ausführt. "dass die in Artikel 3, enthaltene Klarstellung, dass jede günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar sein muss, bedeutet, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen" vergleiche EuGH, 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, M'Bodj, C-542/13, vergleiche dazu bereits auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040-0044, in Bezug auf das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005). Verhältnis der Statusrichtlinie zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005:Verhältnis der Statusrichtlinie zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005: Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie von subsidiärem Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie von subsidiärem Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK. Wie aufgezeigt, ist es dem nationalen Gesetzgeber - auch unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.Wie aufgezeigt, ist es dem nationalen Gesetzgeber - auch unter Berufung auf Artikel 3, der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Mit dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005, wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen (RV 952 BlgNR. 22, GP 5), ausdrücklich angeführt wird - die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom

  1. April 2004), insbesondere mit dem neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz", deren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. RV 952 BlgNR 22., GP, 30f) umsetzen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Mit dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 BlgNR. 22, Gesetzgebungsperiode 5), ausdrücklich angeführt wird - die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  2. April 2004), insbesondere mit dem neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz", deren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR 22., GP, 30f) umsetzen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK" bedeuten würde, ist dagegen (im Sinne der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht.Aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK" bedeuten würde, ist dagegen (im Sinne der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht. Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt.Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Statusrichtlinie entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte, als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden (vgl. etwa VwGH 22.06.2015, 2015/04/002, mwN).Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte, als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden vergleiche etwa VwGH 22.06.2015, 2015/04/002, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gerichten (vgl. etwa jüngst EuGH 07.08.2018, C-122/17, David Smith, Rn. 38, 39, mwN). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von der mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von Unionsrecht verfolgte Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. jüngst EuGH, 04.10.2018, C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz, Skopje, Link Logistic N&N, Rn. 57, 58, mwN). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. jüngst EuGH 11.09.,2018, C-68/17, IR, Rn. 64, mwN)."Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gerichten vergleiche etwa jüngst EuGH 07.08.2018, C-122/17, David Smith, Rn. 38, 39, mwN). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von der mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von Unionsrecht verfolgte Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen vergleiche jüngst EuGH, 04.10.2018, C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz, Skopje, Link Logistic N&N, Rn. 57, 58, mwN). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist vergleiche jüngst EuGH 11.09.,2018, C-68/17, IR, Rn. 64, mwN)." Der VwGH legt in seinem Erkenntnis Ra 2018/01/0106 die EuGH-Urteile M'Bodj (24.12.2014, C-542/13) und MP (24.04.2018, C-353/16) zu Grunde, wonach die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus' u.a. voraussetze, dass der "ernsthafte Schaden"

Art. 5

der RL 2011/95/EU in Fällen schwerer Erkrankungen durch das Verhalten eines "Dritten verursacht werde und eine Verschlechterung der Krankheit nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftsstaates seien könne" (M'Bodj Rz 35). Es reiche für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht aus, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Schwerkranken, auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass dem Drittstaatsangehörigen die Versorgung "absichtlich" bzw. "vorsätzlich" verweigert wurde (M'Bodj Rz 36, MP Rz 52). Nach den gleichfalls in Ra 2018/01/0106 begründend herangezogenen Schlussanträgen des Generalanwaltes in der Rechtssache M'Bodj müsse die Gefahr im Herkunftsland auf Faktoren beruhen, die den Behörden des Landes direkt oder indirekt anzulasten seien.Der VwGH legt in seinem Erkenntnis Ra 2018/01/0106 die EuGH-Urteile M'Bodj (24.12.2014, C-542/13) und MP (24.04.2018, C-353/16) zu Grunde, wonach die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus' u.a. voraussetze, dass der "ernsthafte Schaden"

Artikel 5

, der RL 2011/95/EU in Fällen schwerer Erkrankungen durch das Verhalten eines "Dritten verursacht werde und eine Verschlechterung der Krankheit nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftsstaates seien könne" (M'Bodj Rz 35). Es reiche für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht aus, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Schwerkranken, auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass dem Drittstaatsangehörigen die Versorgung "absichtlich" bzw. "vorsätzlich" verweigert wurde (M'Bodj Rz 36, MP Rz 52). Nach den gleichfalls in Ra 2018/01/0106 begründend herangezogenen Schlussanträgen des Generalanwaltes in der Rechtssache M'Bodj müsse die Gefahr im Herkunftsland auf Faktoren beruhen, die den Behörden des Landes direkt oder indirekt anzulasten seien. Im Urteil MP führt der EuGH zur Frage des "vorsätzlichen Verwehrens" zudem aus, dass ein solches etwa dann vorliege, wenn es "auf der Hand" liege, dass Behörden nicht bereit wären, die Rehabilitation des Betroffenen sicherzustellen bzw. könne eine solche Gefahr auch darin bestehen, dass diese Behörden beim Zugang zu medizinischer Versorgung offenbar in diskriminierender Weise vorgehen, sodass bestimmten ethnischen Gruppen oder bestimmten Kategorien von Personen der Zugang zu angemessener medizinischer Behandlung erschwert werde (MP Rz 57). Fazit: Ein "Zurechnungszusammenhang" zwischen dem befürchteten Schaden und den staatlichen Stellen des Herkunftsstaates (bzw. deren Handlungen oder Unterlassungen) ist erforderlich, wenngleich dieser Zusammenhang nicht nur direkt, sondern auch indirekt hergestellt werden kann, wobei die Bedrohung unter anderem auch auf vom Staat unabhängige Gruppen zurückgehen kann, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigkeit nicht wirksam schützen können (Generalanwalt, Schlussanträge in der Rs, MP vom 24.10.2017, C353/16, Rn 30). Wie aus dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten XXXX zu entnehmen ist, leidet der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie (F20.0), wobei es sich um eine chronische psychotische Störung handelt, die einer dauernden Behandlungsbedürftigkeit unterliegt. Lediglich bei Weiterführung der bisherigen medikamentösen neuroleptischen Therapie ist nicht davon auszugehen, dass eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt, die zu einem lebensbedrohenden Zustand führt. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige medikamentöse Therapie mit Depotmedikation Voraussetzung dafür ist, dass sich die Erkrankung nicht in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtert, wobei auch regelmäßige fachärztliche Kontrollen zumindest em

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