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{'item': 'W182 2187811-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW182 2187811-1 SpruchW182 2187813-1/31E W182 2187815-1/28E W182 2187811-1/19E W182 2187809-1/19E W182 2212586-1/4E IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch ARGE Rechtberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl. 1213641510 - 181141655/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch ARGE Rechtberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl. 1213641510 - 181141655/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. desA) römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Spruchpunkte ersatzlos behoben. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise XXXX ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Spruchpunkte ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise römisch 40 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46, §55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46,, §55 Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein Ehepaar und ihre drei minderjährigen Kinder im Alter von 9 und 6 Jahren sowie etwa 3 Monaten, sind alle Staatsangehörige der Mongolei. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1 und BF2) reisten im Oktober 2015 zusammen mit dem minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3 und BF4) illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 29.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF1 gehört der Volksgruppe der XXXX an. Die BF2 gehört der Volksgruppe der Kalkh an.1.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein Ehepaar und ihre drei minderjährigen Kinder im Alter von 9 und 6 Jahren sowie etwa 3 Monaten, sind alle Staatsangehörige der Mongolei. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1 und BF2) reisten im Oktober 2015 zusammen mit dem minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3 und BF4) illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 29.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF1 gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. Die BF2 gehört der Volksgruppe der Kalkh an. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2015 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 22.08.2017 brachte der BF1 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er als Polizist am XXXX drei junge Männer festgenommen habe, weil sie randaliert hätten. Einer davon habe sich dann in der Zelle der Polizeistation mit seinen Schnürbändern, die der BF1 ihm vorschriftswidrig nicht abgenommen habe, erhängt. Der Vater des Toten, ein XXXX , habe aus Rachemotiven für seinen Sohn seinen Einfluss missbraucht und die Einleitung eines widerrechtlichen Strafverfahrens gegen den BF1, gegen den ursprünglich nur eine Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet worden sei, wegen "absichtlicher Tötung" nach XXXX des mongolischen Strafgesetzbuches erwirkt. Er habe dem BF auch persönlich gedroht, dass er ihn für lange Zeit ins Gefängnis bringen und über die Zukunft seiner Kinder bestimmen werde. Der BF1 sei vom Dienst suspendiert, von der Staatsanwaltschaft wiederholt einvernommen und schließlich am XXXX festgenommen und in das Untersuchungsgefängnis " XXXX " gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, für den Tod des jungen Mannes insofern verantwortlich zu sein, als er ihn absichtlich dazu gebracht hätte, sich das Leben zu nehmen. Auf die Frage, ob die Polizeistation nicht videoüberwacht gewesen sei, gab der BF1 an, dass die Videoaufzeichnungen ein paar Tage nach dem Vorfall verschwunden seien. Am XXXX sei der BF1 vorläufig aus der Haft entlassen worden. Als Grund für die Haftentlassung nannte der BF1, dass seine Eltern für ihn einen Antrag auf Entlassung gestellt haben und zu dieser Zeit auch im Gefängnis ein Dach eingestürzt sei, weshalb eine große Raumnot entstanden sei und die Gefangenen mit guter Führung entlassen worden seien. Bei dem Dacheinsturz seien auch ein Gefangener getötet und ein weiterer schwer verletzt worden. Der BF1 habe die Gelegenheit genützt und habe am 20.10.2015 mit seiner Frau und den Kindern mit dem Zug über Moskau das Herkunftsland verlassen, weil er sonst zu zumindest 25 Jahren oder zum Tod verurteilt worden wäre.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2015 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 22.08.2017 brachte der BF1 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er als Polizist am römisch 40 drei junge Männer festgenommen habe, weil sie randaliert hätten. Einer davon habe sich dann in der Zelle der Polizeistation mit seinen Schnürbändern, die der BF1 ihm vorschriftswidrig nicht abgenommen habe, erhängt. Der Vater des Toten, ein römisch 40 , habe aus Rachemotiven für seinen Sohn seinen Einfluss missbraucht und die Einleitung eines widerrechtlichen Strafverfahrens gegen den BF1, gegen den ursprünglich nur eine Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet worden sei, wegen "absichtlicher Tötung" nach römisch 40 des mongolischen Strafgesetzbuches erwirkt. Er habe dem BF auch persönlich gedroht, dass er ihn für lange Zeit ins Gefängnis bringen und über die Zukunft seiner Kinder bestimmen werde. Der BF1 sei vom Dienst suspendiert, von der Staatsanwaltschaft wiederholt einvernommen und schließlich am römisch 40 festgenommen und in das Untersuchungsgefängnis " römisch 40 " gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, für den Tod des jungen Mannes insofern verantwortlich zu sein, als er ihn absichtlich dazu gebracht hätte, sich das Leben zu nehmen. Auf die Frage, ob die Polizeistation nicht videoüberwacht gewesen sei, gab der BF1 an, dass die Videoaufzeichnungen ein paar Tage nach dem Vorfall verschwunden seien. Am römisch 40 sei der BF1 vorläufig aus der Haft entlassen worden. Als Grund für die Haftentlassung nannte der BF1, dass seine Eltern für ihn einen Antrag auf Entlassung gestellt haben und zu dieser Zeit auch im Gefängnis ein Dach eingestürzt sei, weshalb eine große Raumnot entstanden sei und die Gefangenen mit guter Führung entlassen worden seien. Bei dem Dacheinsturz seien auch ein Gefangener getötet und ein weiterer schwer verletzt worden. Der BF1 habe die Gelegenheit genützt und habe am 20.10.2015 mit seiner Frau und den Kindern mit dem Zug über Moskau das Herkunftsland verlassen, weil er sonst zu zumindest 25 Jahren oder zum Tod verurteilt worden wäre. Die BF2 brachte in einer Erstbefragung am 29.10.2015 zu ihren Fluchtgründen vor, dass ihr Gatte von einem XXXX für den Tod von dessen Sohn verantwortlich gemacht werde. Der BF1 sei deswegen bereits in Untersuchungshaft gewesen. Die BF2 fürchte in diesem Zusammenhang um ihr sowie das Leben ihrer Familie (vgl. Erstbefragungsprotokoll S. 5). In einer Einvernahme beim Bundesamt am 22.08.2017 brachte die BF2 im Wesentlichen vor, dass sie wegen der Fluchtgründe ihres Gatten geflüchtet sei. Ihr Gatte sei verhaftet und nach 14 Tagen entlassen worden. Die BF2 konnte auf Nachfragen nicht angeben, weswegen ihr Gatte verhaftet worden sei. Dazu gab sie lediglich an, dass es einen Vorfall in der Arbeit gegeben habe. Die BF2 konnte auf Nachfragen zu dem Vorfall nichts angeben. Sie konnte darüber hinaus auch nicht dartun, warum ihr Gatte nach Österreich geflüchtet sei. Dazu gab sie auf Nachfragen lediglich an: "Er hat gesagt, wir müssen flüchten" (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 5 - 6). Auf die Frage, ob sie persönlich bedroht worden sei, schilderte sie einen Vorfall mit ihrem Sohn. Eines Tages sei dieser, bevor die BF2 ihn vom Kindergarten abholen habe können, von drei jungen Männer gefragt worden, ob er einen anderen Vater wolle. In ihrer Arbeit sei sie von Polizisten gefragt worden, was sie dort genau mache. Die BF2 konnte auf Nachfragen auch nicht angeben, wo ihr Gatte in Haft gewesen sei, bzw. wie ihre Schwiegereltern es erreicht hätten, dass er aus der Haft entlassen worden sei (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 6). Auf die Frage, was passieren würde, wenn sie in die Mongolei zurückkehren würde, gab sie an: "Ich weiß nicht, ob uns dort eine Gefahr erwartet."Die BF2 brachte in einer Erstbefragung am 29.10.2015 zu ihren Fluchtgründen vor, dass ihr Gatte von einem römisch 40 für den Tod von dessen Sohn verantwortlich gemacht werde. Der BF1 sei deswegen bereits in Untersuchungshaft gewesen. Die BF2 fürchte in diesem Zusammenhang um ihr sowie das Leben ihrer Familie vergleiche Erstbefragungsprotokoll S. 5). In einer Einvernahme beim Bundesamt am 22.08.2017 brachte die BF2 im Wesentlichen vor, dass sie wegen der Fluchtgründe ihres Gatten geflüchtet sei. Ihr Gatte sei verhaftet und nach 14 Tagen entlassen worden. Die BF2 konnte auf Nachfragen nicht angeben, weswegen ihr Gatte verhaftet worden sei. Dazu gab sie lediglich an, dass es einen Vorfall in der Arbeit gegeben habe. Die BF2 konnte auf Nachfragen zu dem Vorfall nichts angeben. Sie konnte darüber hinaus auch nicht dartun, warum ihr Gatte nach Österreich geflüchtet sei. Dazu gab sie auf Nachfragen lediglich an: "Er hat gesagt, wir müssen flüchten" vergleiche Einvernahmeprotokoll S. 5 - 6). Auf die Frage, ob sie persönlich bedroht worden sei, schilderte sie einen Vorfall mit ihrem Sohn. Eines Tages sei dieser, bevor die BF2 ihn vom Kindergarten abholen habe können, von drei jungen Männer gefragt worden, ob er einen anderen Vater wolle. In ihrer Arbeit sei sie von Polizisten gefragt worden, was sie dort genau mache. Die BF2 konnte auf Nachfragen auch nicht angeben, wo ihr Gatte in Haft gewesen sei, bzw. wie ihre Schwiegereltern es erreicht hätten, dass er aus der Haft entlassen worden sei vergleiche Einvernahmeprotokoll S. 6). Auf die Frage, was passieren würde, wenn sie in die Mongolei zurückkehren würde, gab sie an: "Ich weiß nicht, ob uns dort eine Gefahr erwartet." Die BF konnten keine Personaldokumente vorlegen. Sie gaben für sich ursprünglich die an zweiter Stelle im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten an. Es wurde von ihnen u.a. ein Konvolut an Fotos, auf denen der BF1 teilweise in Uniform zu sehen ist, ein ÖSD Zertifikat A2 für den BF1, eine Bestätigung über dir freiwillige Mitarbeit des BF1 an einem Naturschutzprojekt im August 2016, eine Vereinbarung über eine gemeinnützige Beschäftigung des BF1 in Form von Hilfstätigkeiten im Auftrag der Aufenthaltsgemeinde vom April 2017 sowie eine Schulbesuchsbestätigung einer Volksschule vom Juli 2017 für den BF3 vorgelegt. In weiterer Folge wurden von den BF im September 2017 Dokumente nachgereicht, darunter ein Personalausweis sowie ein Führerschein des BF1 und der BF2 in Kopie, die auf die an erster Stelle im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten ausgestellt waren. Weiters wurden in Kopie in der Mongolei ausgestellte Ausbildungsnachweise des BF1, darunter ein Bachelor-Diplom der mongolischen Polizeiakademie vom XXXX , diverse Zeugnisse sowie ein Bachelor-Diplom der mongolischen Universität für Landwirtschaft vom XXXX , nachgereicht. Letztlich wurde auch ein mit 30.08.2017 datierter Auszug aus dem Zentralarchiv des mongolischen Hauptpolizeiamtes vorgelegt.In weiterer Folge wurden von den BF im September 2017 Dokumente nachgereicht, darunter ein Personalausweis sowie ein Führerschein des BF1 und der BF2 in Kopie, die auf die an erster Stelle im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten ausgestellt waren. Weiters wurden in Kopie in der Mongolei ausgestellte Ausbildungsnachweise des BF1, darunter ein Bachelor-Diplom der mongolischen Polizeiakademie vom römisch 40 , diverse Zeugnisse sowie ein Bachelor-Diplom der mongolischen Universität für Landwirtschaft vom römisch 40 , nachgereicht. Letztlich wurde auch ein mit 30.08.2017 datierter Auszug aus dem Zentralarchiv des mongolischen Hauptpolizeiamtes vorgelegt. 1.
  3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 29.01.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 - BF4 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF gegen die BF1 - BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG idgF in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde bestimmt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mit Spruchpunkt V. wurde Beschwerden gegen diese Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidungen stützten sich im Kern auf die vom Bundesamt festgestellte Unglaubwürdigkeit der Fluchtvorbringen des BF1 und der BF
  4. Dies wurde im Wesentlichen mit Plausibilitätserwägungen begründet. So ist dem Bundesamt die behauptete bedingte Entlassung aus der Untersuchungshaft des BF1, der einer Straftat mit einer Strafdrohung von 25 Jahren bis hin zur Todesstrafe beschuldigt worden sei, wegen eines Dacheinsturzes und Reparaturarbeiten am Gefängnis keinesfalls glaubhaft erschienen, umso mehr, als es nicht vorstellbar sei, dass der BF1, wenn der Vater des Suizid-Opfers wirklich so einflussreich gewesen wäre, dass sich der Strafrahmen dadurch so massiv erhöht hätte, dann einfach wegen guter Führung freigelassen worden wäre. Weiters sei die Todesstrafe in der Mongolei im Jänner 2012 durch ein Moratorium ausgesetzt worden, wobei sie seit 2008 auch nicht mehr vollzogen worden sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass genau die Videoaufzeichnungen, die beweisen würden, dass der BF1 den von ihm festgenommenen jungen Mann nicht dazu gebracht hätte, sich das Leben zu nehmen, wie es ihm vorgeworfen worden wäre, verschwunden wären. Wenn der Vater des jungen Mannes so einflussreich gewesen wäre wie vom BF1 geschildert, wäre es ja zudem auch in seinem Sinne gewesen, die tatsächlichen Umstände, die zum Tod seines Sohnes geführt hätten, zu erfahren. Die BF2 wiederum habe kaum selbstständig Angaben über ihren Ausreisegrund machen können, bzw. sogar angegeben, dass sie über den Vorfall, warum sie das Land verlassen hätte müssen, gar nichts genaues gewusst hätte, sondern einfach nur mit ihrem Mann mitgegangen wäre. Bei der Erstbefragung habe sie allerdings eine fast völlig idente Ausreisegeschichte wie die ihres Gatten vorgebracht, was in diesem Zusammenhang der Behörde als nicht glaubwürdig erscheine. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF1 und der BF2 sei zudem, dass sie bei der Erstbefragung falsche bzw. abgeänderte Namen und Geburtsdaten angegeben haben, um die Arbeit der Behörden und eine eventuelle Rückkehrentscheidung zu erschweren. Das Vorbringen sei aber auch durch den Hintergrund des sicheren Herkunftsstaates als nicht glaubhaft anzusehen.1.
  5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 29.01.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 - BF4 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen die BF1 - BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG idgF in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde bestimmt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde Beschwerden gegen diese Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidungen stützten sich im Kern auf die vom Bundesamt festgestellte Unglaubwürdigkeit der Fluchtvorbringen des BF1 und der BF
  6. Dies wurde im Wesentlichen mit Plausibilitätserwägungen begründet. So ist dem Bundesamt die behauptete bedingte Entlassung aus der Untersuchungshaft des BF1, der einer Straftat mit einer Strafdrohung von 25 Jahren bis hin zur Todesstrafe beschuldigt worden sei, wegen eines Dacheinsturzes und Reparaturarbeiten am Gefängnis keinesfalls glaubhaft erschienen, umso mehr, als es nicht vorstellbar sei, dass der BF1, wenn der Vater des Suizid-Opfers wirklich so einflussreich gewesen wäre, dass sich der Strafrahmen dadurch so massiv erhöht hätte, dann einfach wegen guter Führung freigelassen worden wäre. Weiters sei die Todesstrafe in der Mongolei im Jänner 2012 durch ein Moratorium ausgesetzt worden, wobei sie seit 2008 auch nicht mehr vollzogen worden sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass genau die Videoaufzeichnungen, die beweisen würden, dass der BF1 den von ihm festgenommenen jungen Mann nicht dazu gebracht hätte, sich das Leben zu nehmen, wie es ihm vorgeworfen worden wäre, verschwunden wären. Wenn der Vater des jungen Mannes so einflussreich gewesen wäre wie vom BF1 geschildert, wäre es ja zudem auch in seinem Sinne gewesen, die tatsächlichen Umstände, die zum Tod seines Sohnes geführt hätten, zu erfahren. Die BF2 wiederum habe kaum selbstständig Angaben über ihren Ausreisegrund machen können, bzw. sogar angegeben, dass sie über den Vorfall, warum sie das Land verlassen hätte müssen, gar nichts genaues gewusst hätte, sondern einfach nur mit ihrem Mann mitgegangen wäre. Bei der Erstbefragung habe sie allerdings eine fast völlig idente Ausreisegeschichte wie die ihres Gatten vorgebracht, was in diesem Zusammenhang der Behörde als nicht glaubwürdig erscheine. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF1 und der BF2 sei zudem, dass sie bei der Erstbefragung falsche bzw. abgeänderte Namen und Geburtsdaten angegeben haben, um die Arbeit der Behörden und eine eventuelle Rückkehrentscheidung zu erschweren. Das Vorbringen sei aber auch durch den Hintergrund des sicheren Herkunftsstaates als nicht glaubhaft anzusehen. Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2018 wurde den BF1 bis BF4 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2018 wurde den BF1 bis BF4 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.
  7. Gegen die Bescheide wurde binnen offener Frist Beschwerden erhoben und im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des BF1 wiederholt und allgemeine Länderberichte zur Korruption und den Haftbedingungen in der Mongolei dargetan. Der Beweiswürdigung des Bundesamtes im bekämpften Bescheid wurde argumentativ entgegengetreten. So wurde etwa zur Argumentation des Bundesamtes hinsichtlich der verschwundenen Videoaufnahmen ausgeführt, dass es dem Vater des Suizidopfers, einen XXXX , sehr wohl bewusst gewesen sei, dass sein Sohn Drogenprobleme gehabt habe und dass er bereits mehrmals verhaftet worden sei. Es sei ihm immer wieder gelungen, die Festnahme unter den Tisch zu kehren. Durch die Videoaufzeichnungen habe es einen eindeutigen Beweis gegeben, dass sein Sohn in kriminelle Machenschaften verwickelt sei. Dies hätte zur Folge gehabt, dass sein Ruf in seiner Partei massiv geschädigt werden würde. Deshalb habe er sich entschlossen, den BF1 die Schuld zu geben, und ihm unterstellt, den Sohn bewusst festgenommen zu haben, um ihn zu schädigen. Somit hätte nicht ans Licht kommen sollen, dass der Sohn wegen Drogenbesitzes festgenommen worden sei. Es sei somit keinesfalls im Interesse des Vaters des Suizidopfers, dass die Wahrheit über die Umstände des Selbstmordes seines Sohnes ans Licht komme. Auch die Bedrohung der Kinder des BF1 mit den Worten "Wollt ihr einen neuen Vater" würde aufzeigen, dass es dem Vater des Suizidopfers darum gehe, gezielt am BF1 Rache zu nehmen. Es sei zwar zutreffend, dass die Todesstrafe in der Mongolei nicht angewendet werde, jedoch gehe selbst aus den Länderberichten des Bundesamtes hervor, dass die im Juli 2016 gewählte Regierung die Todesstrafe eben nicht abgeschafft habe. Auch mag es sein, dass die Mongolei als sicherer Drittstaat eingestuft werde, jedoch ändere dies nichts an der Verfolgung des BF1, da die Verfolgung eben von XXXX ausgehe, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass sich diese bemühen werden, dem BF1 ein faires Verfahren zu ermöglichen. Auch erscheine es nicht unglaubwürdig, dass der BF1 auf Bewährung aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Dass der BF1 nicht in ein anderes Gefängnis gebracht worden sei, sei schlicht dem Umstand geschuldet, dass nahezu alle Gefängnisse überbelegt seien. Da der BF1 noch nicht verurteilt worden sei und seine Eltern dafür gebürgt hätten, habe sich der Richter entschlossen, den BF1 auf Bewährung zu entlassen. Der Vater des Suizidopfers habe von der Entlassung des BF1 erst später erfahren und habe daher zu diesem Zeitpunkt nichts mehr machen können. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm dies noch einmal passieren werde. Die belangte Behörde sei auch zu wenig auf das Kindeswohl des BF3 und BF4 eingegangen. Eine Rückkehr in die Mongolei entspreche eindeutig nicht dem Kindeswohl, da das Gefahrenpotenzial enorm sei. Der Vater des Suizidopfers habe bereits angedroht, die Kinder zu entführen und sie als "seine Kinder" großzuziehen. Auch die Verfolgung des BF1 würde die Kinder verstören. Somit widerspreche eine Abschiebung eindeutig dem Kindeswohl. Der BF3 und der BF4 haben ihren sozialen Mittelpunkt in Österreich, haben hier Freunde, gehen zur Schule und haben sich an das Leben in Österreich gewöhnt. Die BF würden sich darüber hinaus ausdrücklich damit einverstanden erklären und beantragen, dass das Bundesverwaltungsgericht Nachforschungen über ihre Verfolgungssituation in ihrem Heimatland durchführen möge, insbesondere im Hinblick auf die Verfolgungssituation des BF1 zum Beleg der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. In weiterer Folge wurden rechtliche Ausführungen zur Asylrelevanz des Vorbringens des BF1 erstattet, dazu höchstgerichtliche Judikatur zitiert, wonach ein Auftreten gegen Korruption und organisiertes Verbrechen zur Asylgewährung aufgrund politischer Orientierung gereiche, und daraus geschlossen, dass dieser Rechtsprechungslinie zufolge der BF1 jedenfalls als wegen seiner politischen Überzeugung verfolgte Person anzusehen sei. Weiters wurde insbesondere die gute Integration der BF1 - BF4 hervorgehoben. Abschließend wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeschrift waren Unterstützungsschreiben von Inländern für die BF1 - BF4 beigefügt.1.
  8. Gegen die Bescheide wurde binnen offener Frist Beschwerden erhoben und im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des BF1 wiederholt und allgemeine Länderberichte zur Korruption und den Haftbedingungen in der Mongolei dargetan. Der Beweiswürdigung des Bundesamtes im bekämpften Bescheid wurde argumentativ entgegengetreten. So wurde etwa zur Argumentation des Bundesamtes hinsichtlich der verschwundenen Videoaufnahmen ausgeführt, dass es dem Vater des Suizidopfers, einen römisch 40 , sehr wohl bewusst gewesen sei, dass sein Sohn Drogenprobleme gehabt habe und dass er bereits mehrmals verhaftet worden sei. Es sei ihm immer wieder gelungen, die Festnahme unter den Tisch zu kehren. Durch die Videoaufzeichnungen habe es einen eindeutigen Beweis gegeben, dass sein Sohn in kriminelle Machenschaften verwickelt sei. Dies hätte zur Folge gehabt, dass sein Ruf in seiner Partei massiv geschädigt werden würde. Deshalb habe er sich entschlossen, den BF1 die Schuld zu geben, und ihm unterstellt, den Sohn bewusst festgenommen zu haben, um ihn zu schädigen. Somit hätte nicht ans Licht kommen sollen, dass der Sohn wegen Drogenbesitzes festgenommen worden sei. Es sei somit keinesfalls im Interesse des Vaters des Suizidopfers, dass die Wahrheit über die Umstände des Selbstmordes seines Sohnes ans Licht komme. Auch die Bedrohung der Kinder des BF1 mit den Worten "Wollt ihr einen neuen Vater" würde aufzeigen, dass es dem Vater des Suizidopfers darum gehe, gezielt am BF1 Rache zu nehmen. Es sei zwar zutreffend, dass die Todesstrafe in der Mongolei nicht angewendet werde, jedoch gehe selbst aus den Länderberichten des Bundesamtes hervor, dass die im Juli 2016 gewählte Regierung die Todesstrafe eben nicht abgeschafft habe. Auch mag es sein, dass die Mongolei als sicherer Drittstaat eingestuft werde, jedoch ändere dies nichts an der Verfolgung des BF1, da die Verfolgung eben von römisch 40 ausgehe, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass sich diese bemühen werden, dem BF1 ein faires Verfahren zu ermöglichen. Auch erscheine es nicht unglaubwürdig, dass der BF1 auf Bewährung aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Dass der BF1 nicht in ein anderes Gefängnis gebracht worden sei, sei schlicht dem Umstand geschuldet, dass nahezu alle Gefängnisse überbelegt seien. Da der BF1 noch nicht verurteilt worden sei und seine Eltern dafür gebürgt hätten, habe sich der Richter entschlossen, den BF1 auf Bewährung zu entlassen. Der Vater des Suizidopfers habe von der Entlassung des BF1 erst später erfahren und habe daher zu diesem Zeitpunkt nichts mehr machen können. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm dies noch einmal passieren werde. Die belangte Behörde sei auch zu wenig auf das Kindeswohl des BF3 und BF4 eingegangen. Eine Rückkehr in die Mongolei entspreche eindeutig nicht dem Kindeswohl, da das Gefahrenpotenzial enorm sei. Der Vater des Suizidopfers habe bereits angedroht, die Kinder zu entführen und sie als "seine Kinder" großzuziehen. Auch die Verfolgung des BF1 würde die Kinder verstören. Somit widerspreche eine Abschiebung eindeutig dem Kindeswohl. Der BF3 und der BF4 haben ihren sozialen Mittelpunkt in Österreich, haben hier Freunde, gehen zur Schule und haben sich an das Leben in Österreich gewöhnt. Die BF würden sich darüber hinaus ausdrücklich damit einverstanden erklären und beantragen, dass das Bundesverwaltungsgericht Nachforschungen über ihre Verfolgungssituation in ihrem Heimatland durchführen möge, insbesondere im Hinblick auf die Verfolgungssituation des BF1 zum Beleg der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. In weiterer Folge wurden rechtliche Ausführungen zur Asylrelevanz des Vorbringens des BF1 erstattet, dazu höchstgerichtliche Judikatur zitiert, wonach ein Auftreten gegen Korruption und organisiertes Verbrechen zur Asylgewährung aufgrund politischer Orientierung gereiche, und daraus geschlossen, dass dieser Rechtsprechungslinie zufolge der BF1 jedenfalls als wegen seiner politischen Überzeugung verfolgte Person anzusehen sei. Weiters wurde insbesondere die gute Integration der BF1 - BF4 hervorgehoben. Abschließend wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeschrift waren Unterstützungsschreiben von Inländern für die BF1 - BF4 beigefügt. 1.
  9. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018 wurde den Beschwerden der BF1 - BF4 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.
  10. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018 wurde den Beschwerden der BF1 - BF4 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
  11. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF1 und der BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin der mongolischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerden beantragte. Der BF1 und die BF2 wurden im Wesentlichen zu ihren Personalien sowie den privaten und familiären Verhältnissen im In- und Herkunftsland befragt. Den BF wurden weiters Berichte zur Situation im Herkunftsland dargetan. Die BF2 brachte u.a. vo, dass sie sich im siebenten Schwangerschaftsmonat befinde. Zur Befragung der BF1 und BF2 zu ihren Fluchtgründen wurde die Verhandlung vertagt. Vom BF1 und der BF2 wurden in der Beschwerdeverhandlung mongolische Personalausweise vorgelegt. Der Personalausweis des BF1 wurde in weiterer Folge einer kriminaltechnischen Echtheitsüberprüfung durch das Bundeskriminalamt unterzogen. Die Überprüfung hat ergeben, dass das Dokument nach derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben haben. In einer Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF vom 23.07.2018 zu den in der Verhandlung dargetanen Länderberichten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese das Vorbringen des BF1 im Hinblick auf die grassierende Korruption auch in der Justiz bestätigen würden. Im Fall einer Rückkehr in die Mongolei würde eine genaue Überprüfung der BF1 - BF4 erfolgen, in deren Rahmen die Behörden zu Kenntnis gelangen würden, dass gegen den BF1 strafrechtliche Vorwürfe bestehen würden, wobei er beim Versuch der Wiedereinreise inhaftiert, befragt und dabei gefoltert bzw. unmenschlich behandelt werden würde, um ein Geständnis für die ihm bloß unterstellte Straftat zu erzwingen. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, die im Beisein der BF1 - BF4, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers der mongolischen Sprache erfolgte, brachte der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen wie beim Bundesamt vor. Der BF1 wurde in weiterer Folge zu Details seines Vorbringens befragt. Hinsichtlich der BF2 gab er an, dass er dieser vor ihrer Ausreise hinsichtlich seiner Probleme keine Details erzählt habe. Bis zu seiner Festnahme habe er seiner Frau überhaupt nichts erzählt, erst nach seiner Entlassung habe er seiner Frau im groben erklärt, warum sie die Mongolei verlassen müssten. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der BF1 vor, Lungenprobleme zu habe. Dazu wurde ein Entlassungsbrief eines Landeskrankenhauses vom XXXX .2017 vorgelegt, wonach er nach Abklärung einer XXXX unter Ausschluss einer TBC sowie mit der Diagnose XXXX und XXXX in guten Allgemeinzustand entlassen werden konnte. Als Therapie wurde ein XXXX bei Atemnot empfohlen. Dem Befund ist weiters zu entnehmen, dass der BF1 Raucher ist und in der Mongolei bereits wegen Wasser in den Lungen behandelt wurde. Einem gleichfalls vorgelegten Lungen-CT-Befund vom XXXX 2018 sind keine Veränderungen seit 2017 und darüber hinaus auch keine Auffälligkeiten zu entnehmen. Der BF gab zu seinen gesundheitlichen Problemen im Wesentliche an: "Meine Lunge sieht so aus, aber ich habe eigentlich keine Beschwerden. Ich nehme nur einen Spray für die Dehnung der Lunge."In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, die im Beisein der BF1 - BF4, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers der mongolischen Sprache erfolgte, brachte der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen wie beim Bundesamt vor. Der BF1 wurde in weiterer Folge zu Details seines Vorbringens befragt. Hinsichtlich der BF2 gab er an, dass er dieser vor ihrer Ausreise hinsichtlich seiner Probleme keine Details erzählt habe. Bis zu seiner Festnahme habe er seiner Frau überhaupt nichts erzählt, erst nach seiner Entlassung habe er seiner Frau im groben erklärt, warum sie die Mongolei verlassen müssten. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der BF1 vor, Lungenprobleme zu habe. Dazu wurde ein Entlassungsbrief eines Landeskrankenhauses vom römisch 40 .2017 vorgelegt, wonach er nach Abklärung einer römisch 40 unter Ausschluss einer TBC sowie mit der Diagnose römisch 40 und römisch 40 in guten Allgemeinzustand entlassen werden konnte. Als Therapie wurde ein römisch 40 bei Atemnot empfohlen. Dem Befund ist weiters zu entnehmen, dass der BF1 Raucher ist und in der Mongolei bereits wegen Wasser in den Lungen behandelt wurde. Einem gleichfalls vorgelegten Lungen-CT-Befund vom römisch 40 2018 sind keine Veränderungen seit 2017 und darüber hinaus auch keine Auffälligkeiten zu entnehmen. Der BF gab zu seinen gesundheitlichen Problemen im Wesentliche an: "Meine Lunge sieht so aus, aber ich habe eigentlich keine Beschwerden. Ich nehme nur einen Spray für die Dehnung der Lunge." Die BF2 brachte neu vor, dass sie an einer Schwangerschaftsdiabetes leide. Die BF2 gab im Wesentlichen an, dass weder sie noch ihre Kinder eigene Fluchtgründe haben. Zu den Fluchtgründen ihres Gatten könne sie über bestimmte Details nichts sagen, weil sie ihn nicht gefragt habe und er auch nichts erzählt habe. Die BF2 schilderte zwei Vorfälle, bei denen unbekannte Personen während der Untersuchungshaft ihres Gatten ihren Sohn vom Kindergarten abgeholt bzw. angesprochen hätten. Beim zweiten Vorfall habe sie gehört, wie einer von drei jungen Männern ihren Sohn gefragt hätte, ob er einen neuen Vater wolle. Dem Sohn sei dabei nie etwas geschehen. 1.
  12. Am 26.07.2018 langte eine am 03.07.2018 in Auftrag gegebene Übersetzung des vom BF1 vorgelegten, mit 30.08.2017 datierten Auszug aus dem Zentralarchiv des mongolischen Hauptpolizeiamtes, ein. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass dem BF1 durch Befehl des Leiters des Hauptpolizeiamtes vom XXXX als Disziplinarstrafe sein Dienstgrad für ein Jahr lang aberkannt und er ab dem XXXX seines Dienstes bei der Polizei enthoben worden sei, da er XXXX ein Kraftfahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht habe.1.
  13. Am 26.07.2018 langte eine am 03.07.2018 in Auftrag gegebene Übersetzung des vom BF1 vorgelegten, mit 30.08.2017 datierten Auszug aus dem Zentralarchiv des mongolischen Hauptpolizeiamtes, ein. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass dem BF1 durch Befehl des Leiters des Hauptpolizeiamtes vom römisch 40 als Disziplinarstrafe sein Dienstgrad für ein Jahr lang aberkannt und er ab dem römisch 40 seines Dienstes bei der Polizei enthoben worden sei, da er römisch 40 ein Kraftfahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht habe. In weiterer Folge wurde am 10.09.2018 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes gerichtet. Insbesondere wurde ersucht, Informationen über den Einsturz eines Gebäudes in der Haftanstalt XXXX im Jahr XXXX sowie zu der Person eines vom BF namentlich genannten XXXX einzuholen. Laut Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Peking vom 27.11.2018 hätte das von der Botschaft zu Recherchen in der Mongolei betraute Anwaltbüro mehrere Personen befragt, die beruflich Kontakt zum XXXX hatten. Darunter seien sowohl mit Strafsachen befasste Personen als auch Journalisten gewesen. Alle haben angegeben, dass ihnen der in der Anfrage beschriebene Vorfall aus dem Jahr XXXX nicht bekannt sei. Im Jahre XXXX sei die Anstalt auch nicht mehr voll belegt gewesen. Bereits 2014 sei die Schließung der Anstalt wegen des schlechten Zustands, der nicht mehr modernen Standards entsprochen habe, beschlossen worden. Dieser Beschluss sei schrittweise vollzogen worden, wobei im XXXX noch kleinere Teile in Betrieb gewesen seien. Dazu wurde auch auf einen Internetbericht verwiesen. Zur Person des vom BF1 namentlich genannten XXXX konnte ermittelt werden, dass im Jahr XXXX für die XXXX Ulaanbaatars gearbeitet habe, allerdings nicht als XXXX . Über seine genaue Position hätten keine widerspruchsfreien Angaben erlangt werden können. Nach einer Quelle soll er damals XXXX , nach einer anderen Quelle XXXX gewesen sein. Inzwischen sei er pensioniert.In weiterer Folge wurde am 10.09.2018 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes gerichtet. Insbesondere wurde ersucht, Informationen über den Einsturz eines Gebäudes in der Haftanstalt römisch 40 im Jahr römisch 40 sowie zu der Person eines vom BF namentlich genannten römisch 40 einzuholen. Laut Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Peking vom 27.11.2018 hätte das von der Botschaft zu Recherchen in der Mongolei betraute Anwaltbüro mehrere Personen befragt, die beruflich Kontakt zum römisch 40 hatten. Darunter seien sowohl mit Strafsachen befasste Personen als auch Journalisten gewesen. Alle haben angegeben, dass ihnen der in der Anfrage beschriebene Vorfall aus dem Jahr römisch 40 nicht bekannt sei. Im Jahre römisch 40 sei die Anstalt auch nicht mehr voll belegt gewesen. Bereits 2014 sei die Schließung der Anstalt wegen des schlechten Zustands, der nicht mehr modernen Standards entsprochen habe, beschlossen worden. Dieser Beschluss sei schrittweise vollzogen worden, wobei im römisch 40 noch kleinere Teile in Betrieb gewesen seien. Dazu wurde auch auf einen Internetbericht verwiesen. Zur Person des vom BF1 namentlich genannten römisch 40 konnte ermittelt werden, dass im Jahr römisch 40 für die römisch 40 Ulaanbaatars gearbeitet habe, allerdings nicht als römisch 40 . Über seine genaue Position hätten keine widerspruchsfreien Angaben erlangt werden können. Nach einer Quelle soll er damals römisch 40 , nach einer anderen Quelle römisch 40 gewesen sein. Inzwischen sei er pensioniert. Am 27.11.2018 wurde für den BF1 in Kopie ein ÖSD-Zeugnis B1 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 1.
  14. In der Zwischenzeit wurde am XXXX die BF5 im Bundesgebiet geboren und für sie am XXXX .2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.
  15. In der Zwischenzeit wurde am römisch 40 die BF5 im Bundesgebiet geboren und für sie am römisch 40 .2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 10.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF5 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF gegen die BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung der BF5 gemäß § 46 FPG idgF in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde bestimmt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mit Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 10.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF5 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen die BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung der BF5 gemäß Paragraph 46, FPG idgF in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde bestimmt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2018 wurde der BF5 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2018 wurde der BF5 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben, wobei begründend im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des BF1 verwiesen wurde. 1.
  16. In einer neuerlich fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, die im Beisein der BF, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers der mongolischen Sprache erfolgte, wurde dem BF1 das Ermittlungsergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation vom 10.09.2018 zu Kenntnis gebracht. Weiters wurde mit ihm der Inhalt des von ihm vorgelegten mit 30.08.207 datierten Auszuges aus dem Zentralarchiv des mongolischen Hauptpolizeiamtes erörtert. Im Übrigen wurde der BF1 neuerlich zu Details seines Fluchtvorbringens befragt. Die BF2 machte geltend, dass sie immer noch an der Schwangerschaftsdiabetes leide und ihr neugeborenes Kind krank sei. Die übrigen Kinder seien gesund. Den dazu vorgelegten Befunden ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der neugeborenen BF5 zuletzt am 21.12.2018 Unruhe bei Bauchkolik und zuvor XXXX diagnostiziert wurden. Den BF wurden Länderberichte zur aktuellen Situation sowie zur Behandelbarkeit von Diabetes in der Mongolei zu Kenntnis gebracht. Dazu wurde von den BF geltend gemacht, dass derzeit Großdemonstrationen in der mongolischen Hauptstadt gegen die Regierung stattfinden würden, wobei auf einen diesbezüglichen Internetartikel vom 10.01.2019 verwiesen wurde. Den BF wurde dazu eine einwöchige Frist für eine Stellungnahme gewährt.1.
  17. In einer neuerlich fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, die im Beisein der BF, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers der mongolischen Sprache erfolgte, wurde dem BF1 das Ermittlungsergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation vom 10.09.2018 zu Kenntnis gebracht. Weiters wurde mit ihm der Inhalt des von ihm vorgelegten mit 30.08.207 datierten Auszuges aus dem Zentralarchiv des mongolischen Hauptpolizeiamtes erörtert. Im Übrigen wurde der BF1 neuerlich zu Details seines Fluchtvorbringens befragt. Die BF2 machte geltend, dass sie immer noch an der Schwangerschaftsdiabetes leide und ihr neugeborenes Kind krank sei. Die übrigen Kinder seien gesund. Den dazu vorgelegten Befunden ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der neugeborenen BF5 zuletzt am 21.12.2018 Unruhe bei Bauchkolik und zuvor römisch 40 diagnostiziert wurden. Den BF wurden Länderberichte zur aktuellen Situation sowie zur Behandelbarkeit von Diabetes in der Mongolei zu Kenntnis gebracht. Dazu wurde von den BF geltend gemacht, dass derzeit Großdemonstrationen in der mongolischen Hauptstadt gegen die Regierung stattfinden würden, wobei auf einen diesbezüglichen Internetartikel vom 10.01.2019 verwiesen wurde. Den BF wurde dazu eine einwöchige Frist für eine Stellungnahme gewährt. 1.
  18. In einer Stellungnahme der BF vom 21.01.2019 wurde darauf verwiesen, dass die mongolische Hauptstadt derzeit Schauplatz von Großdemonstrationen sei. Aufgrund der sehr aktuellen Entwicklungen seien die BF nicht in der Lage umfangreiche gesicherte Informationen vorzulegen. Medienberichten zufolge würden allerdings von Demonstranten Parallelen zu den Protesten von 2008 gezogen, bei denen es zu Ausschreitungen und der Verhängung des Ausnahmezustandes gekommen sei. Dazu wurde auf einen Artikel von Aljazeera vom 27.12.2018 sowie einen Artikel zu den Protesten im Jahr 2008 vom 02.07.2008 verwiesen. Eine sofortige Ausreise der BF in den Herkunftsstaat scheine daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Im Fall des Ausspruches einer Rückkehrentscheidung gegen die BF werde beantragt, gemäß § 55 Abs. 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise um zusätzlich 4 Wochen zu verlängern. Wie die BF2 in der Verhandlung am 14.01.2019 vorgebracht habe, leide die BF5 derzeit unter einer Erkältung und Bauchkoliken. Auch die aufgetretene Schwangerschaftsdiabetes der BF2 sei bisher noch nicht abgeklärt worden. Es bestehe daher ein überwiegendes Interesse der BF auf Gewährung einer längeren Frist für die freiwillige Ausreise um die laufenden medizinischen Behandlungen soweit abzuschließen, dass eine reibungslose Weiterbehandlung im Herkunftsstaat gewährleistet sei.1.
  19. In einer Stellungnahme der BF vom 21.01.2019 wurde darauf verwiesen, dass die mongolische Hauptstadt derzeit Schauplatz von Großdemonstrationen sei. Aufgrund der sehr aktuellen Entwicklungen seien die BF nicht in der Lage umfangreiche gesicherte Informationen vorzulegen. Medienberichten zufolge würden allerdings von Demonstranten Parallelen zu den Protesten von 2008 gezogen, bei denen es zu Ausschreitungen und der Verhängung des Ausnahmezustandes gekommen sei. Dazu wurde auf einen Artikel von Aljazeera vom 27.12.2018 sowie einen Artikel zu den Protesten im Jahr 2008 vom 02.07.2008 verwiesen. Eine sofortige Ausreise der BF in den Herkunftsstaat scheine daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Im Fall des Ausspruches einer Rückkehrentscheidung gegen die BF werde beantragt, gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise um zusätzlich 4 Wochen zu verlängern. Wie die BF2 in der Verhandlung am 14.01.2019 vorgebracht habe, leide die BF5 derzeit unter einer Erkältung und Bauchkoliken. Auch die aufgetretene Schwangerschaftsdiabetes der BF2 sei bisher noch nicht abgeklärt worden. Es bestehe daher ein überwiegendes Interesse der BF auf Gewährung einer längeren Frist für die freiwillige Ausreise um die laufenden medizinischen Behandlungen soweit abzuschließen, dass eine reibungslose Weiterbehandlung im Herkunftsstaat gewährleistet sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Die BF sind Staatsangehörige der Mongolei, wobei der BF1 der Volksgruppe der XXXX , die BF2 der Volksgruppe der Khalkh angehört. Die BF2 ist Buddhistin, der BF1 gehört keiner Religionsgemeinschaft an. Die BF sind bis auf die BF5, die 2018 im Bundesgebiet geboren wurde, im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Identität steht fest.1.
  22. Die BF sind Staatsangehörige der Mongolei, wobei der BF1 der Volksgruppe der römisch 40 , die BF2 der Volksgruppe der Khalkh angehört. Die BF2 ist Buddhistin, der BF1 gehört keiner Religionsgemeinschaft an. Die BF sind bis auf die BF5, die 2018 im Bundesgebiet geboren wurde, im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Identität steht fest. Das Fluchtvorbringen des BF1, wonach gegen ihn im Herkunftsland aufgrund einer korrupten Einflussnahme eines XXXX zu Unrecht ein Strafverfahren wegen Mordes eingeleitet worden sei, er für 14 Tage in Untersuchungshaft gekommen sei und ihm bei einer Rückkehr deswegen Gefahr drohen würde, zu einer langjährigen Haft- oder Todesstrafe verurteilt zu werden, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Für die BF wurden darüber hinaus keine weiteren oder eigenen individuellen Fluchtgründe geltend gemacht.Das Fluchtvorbringen des BF1, wonach gegen ihn im Herkunftsland aufgrund einer korrupten Einflussnahme eines römisch 40 zu Unrecht ein Strafverfahren wegen Mordes eingeleitet worden sei, er für 14 Tage in Untersuchungshaft gekommen sei und ihm bei einer Rückkehr deswegen Gefahr drohen würde, zu einer langjährigen Haft- oder Todesstrafe verurteilt zu werden, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Für die BF wurden darüber hinaus keine weiteren oder eigenen individuellen Fluchtgründe geltend gemacht. Der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig. Der BF leidet an einer krankheitsbedingten Minderung der Lungenleistung, wobei weder Anhaltspunkte für eine Lebensbedrohung noch sonst schwerwiegende Beeinträchtigungen vorliegen. Die BF2 leidet an einer bislang noch nicht abgeklärten Diabetes, die in der Schwangerschaft entstanden ist. Die neugeborene BF5 leidet unter einer Erkältung und Bauchkoliken. Die übrigen BF sind gesund. Sowohl der BF1 als auch die BF2 sind in der Mongolei zum Lebensunterhalt Erwerbstätigkeiten nachgegangen und waren dabei in der Lage sich und ihre Kinder zu versorgen. Der BF1 verfügt über eine Schulausbildung mit Reifeprüfung sowie einen Diplomabschluss einer Landwirtschaftsuniversität mit Berufspraxis sowie eine Berufsausbildung als Polizist mit Berufspraxis. Die BF2 verfügt über einen Mitteschulabschluss und eine Kochausbildung samt Berufspraxis. Im Herkunftsland halten sich die Mutter, eine Schwester, ein Bruder sowie zahlreiche Onkel und Tanten des BF1 und die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder der BF2 auf. In Österreich leben die BF von der Grundversorgung. Der BF1 konnte Deutschkenntnisse auf Niveau B1 nachweisen. Die BF2 verfügt über Grundkenntnisse. Der BF1 geht gemeinnützigen Tätigkeiten in Form von Hilfstätigkeiten im Auftrag der Aufenthaltsgemeinde nach. Der 9-jährige BF3 besucht die Volksschule, der XXXX jährige BF4 den Kindergarten. Die BF verfügen über einen großen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis.In Österreich leben die BF von der Grundversorgung. Der BF1 konnte Deutschkenntnisse auf Niveau B1 nachweisen. Die BF2 verfügt über Grundkenntnisse. Der BF1 geht gemeinnützigen Tätigkeiten in Form von Hilfstätigkeiten im Auftrag der Aufenthaltsgemeinde nach. Der 9-jährige BF3 besucht die Volksschule, der römisch 40 jährige BF4 den Kindergarten. Die BF verfügen über einen großen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. 1.
  23. Zur Situation in der Mongolei
  24. Politische Lage Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben

(2018)ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vergleiche AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vergleiche KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vergleiche ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a).Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vergleiche AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am
  1. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als
  2. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am
  3. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als
  4. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vergleiche AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a). Quellen: -Strichaufzählung -AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a): Mongolei - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook -Strichaufzählung Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung -LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 20.9.2018 -Strichaufzählung -KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei. -Strichaufzählung -OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-wins-mongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh
(2017): Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise - die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018 1.
  1. Aktuelle Ereignisse In der Hauptstadt Ulan Bator haben am 27.12.2018 tausende Menschen gegen die Korruption in der Regierung protestiert. Nach Einschätzungen der Organisatoren betrug die Zahl der Teilnehmer laut Aljazeera 25.000, laut AFP rund 60.000 Personen. Ein AFP-Reporter schätzte die Zahl auf rund 10.
  2. Mongolische Medien gehen von der zweitgrößten Protestkundgebung seit den Unruhen im Jahr 2008 aus. Die Demonstranten forderten den Rücktritt von Parlamentspräsident Mijegombo Enchbold, dem sie vorwarfen, mit dem Verkauf von Regierungsämtern rund 20 Millionen Euro in seiner Tasche gewirtschaftet zu haben. Die Demonstranten bauten in der Nacht rund zwei Dutzend Jurten auf dem Dschingis-Khan-Platz im Zentrum der Hauptstadt auf. Einige drohten zudem mit Hungerstreik. Der Abgeordnete Batsandan Dschambalsuren, einer der Mitorganisatoren der Kundgebung, warf Parlamentspräsident Enchbold und den beiden größten Parteien vor, die "Reichtümer" des Landes geraubt zu haben. Im November war inmitten eines Skandals um unterschlagene Fördermittel durch hochrangige Regierungsvertreter ein Misstrauensvotum gegen den Ministerpräsidenten und sein Kabinett im Parlament gescheitert. Seitdem boykottieren 40 Abgeordnete alle Plenumssitzungen - seit über fünf Wochen fand deshalb keine normale Sitzung mehr statt (AFP 10.01.2019/Aljazeera 27.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung -AFP - Agence France Presse: Mit Jurten zum Protest, 10.01.2019, https://www.msn.com/de-at/nachrichten/politik/mit-jurten-zum-protest/ar-BBS40gL -Strichaufzählung Aljazeera . Mongolia: Thousands protest corruption in Ulaanbaatar, 27.12.2018, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/mongolia-thousands-protest-corruption-ulaanbaatar-181227115515987.html
  3. Sicherheitslage Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o. D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c). Quellen: -Strichaufzählung -AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018 -Strichaufzählung -Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452, Zugriff 18.9.2018 -Strichaufzählung -ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.
  1. Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vergleiche FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
  2. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018).NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vergleiche Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017). Quellen: -Strichaufzählung -Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -FH - Freedom House
(2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018 4. Sicherheitsbehörden Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017). Quellen: -Strichaufzählung -FH - Freedom House
(2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018 5. Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018).Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017). Quellen: -Strichaufzählung -AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
  1. Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vergleiche TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am
  2. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017).Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vergleiche ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018). Quellen: -Strichaufzählung -Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei -Strichaufzählung -TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 24.9.2018 -Strichaufzählung -TI - Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 2018), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 2018). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017).Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 2018), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 2018). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017). Quellen: -Strichaufzählung -FH - Freedom House
(2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
  1. Ombudsmann Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2018). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.4.2018).Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2018). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung -AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1395603.html, Zugriff 14.9.2018
  2. Wehrdienst und Rekrutierungen Es besteht für alle Männer zwischen dem
  3. und dem
  4. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum
  5. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. CIA 28.8.2018). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 28.8.2018).Es besteht für alle Männer zwischen dem
  6. und dem
  7. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum
  8. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vergleiche CIA 28.8.2018). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 28.8.2018). Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 29.5.2018). Gemäß Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung von umgerechnet 490 Euro vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 29.5.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017).Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 29.5.2018). Gemäß Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung von umgerechnet 490 Euro vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 29.5.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017). Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2017).Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Artikel 279, Absatz eins und 279 Absatz 2, StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2017). Quellen: -Strichaufzählung -CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook -Strichaufzählung Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung -ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1436918.html, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
  9. Allgemeine Menschenrechtslage Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017). Quellen: -Strichaufzählung -ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
  10. Meinungs- und Pressefreiheit In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2017). Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung abgesichert (USDOS 20.4.2018). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie digitalen Inhalt reguliert. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt oder Pornographie (USDOS 20.4.2018). Am
  11. Juli 2017 trat ein neues Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraf, das höhere Strafen für Verleumdung und die Verbreitung von falschen Informationen vorsieht. Interessenvertretungen von Journalisten kritisierten das Gesetz für vage Definitionen der Tatbestände und befürchteten, das Gesetz könnte vermehrt zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit herangezogen werden. Nach Protesten der Medien im April 2017 wurde das Gesetz schließlich mit reduzierten Strafmaßen verabschiedet (AI 22.2.2018; vgl. FH 2018).Am
  12. Juli 2017 trat ein neues Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraf, das höhere Strafen für Verleumdung und die Verbreitung von falschen Informationen vorsieht. Interessenvertretungen von Journalisten kritisierten das Gesetz für vage Definitionen der Tatbestände und befürchteten, das Gesetz könnte vermehrt zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit herangezogen werden. Nach Protesten der Medien im April 2017 wurde das Gesetz schließlich mit reduzierten Strafmaßen verabschiedet (AI 22.2.2018; vergleiche FH 2018). Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2018). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 20.4.2018). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 12.2017).Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (Bertelsmann 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2018). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 20.4.2018). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 12.2017). In den vergangenen Jahren hat sich die generelle Situation der Medien verbessert. Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 71 von 180 untersuchten Staaten. Der Großteil der Medienlandschaft ist jedoch auf einige Medienunternehmen mit politischen Verbindungen konzentriert. Die Medien werden daher politisch unter Druck gesetzt und können ihre Rolle als Kontrollorgan der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung nicht vollständig erfüllen (RSF 2018). Quellen: -Strichaufzählung -AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -FH - Freedom House
(2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei -Strichaufzählung -RSF - reporters sans frontiers
(2018): Defamation Proceedings and Self-Cencorship, https://rsf.org/en/mongolia, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung -- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2018).Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte (Bertelsmann 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2018). Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessensnetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut. Neue politische Bewegungen können ungehindert gegründet werden und ungehindert arbeiten. Kleinere Parteien können im legislativen Prozess mitwirken und stellen immer wieder Abgeordnete im Parlament (FH 2018). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel zwischen Parteien auf nationaler und regionaler Ebene (Bertelsmann 2018; vgl. FH 2018).Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessensnetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut. Neue politische Bewegungen können ungehindert gegründet werden und ungehindert arbeiten. Kleinere Parteien können im legislativen Prozess mitwirken und stellen immer wieder Abgeordnete im Parlament (FH 2018). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel zwischen Parteien auf nationaler und regionaler Ebene (Bertelsmann 2018; vergleiche FH 2018). Es gibt keine unangemessenen Barrieren für Oppositionsparteien, um durch Wahlen ihren Einfluss zu vergrößern (FH 2018). Jedoch wird das 2016 eingeführte Mehrheitswahlrecht dafür kritisiert, die Wahlchancen der kleineren Parteien zu verringern (Bertelsmann 2018). Quellen: -Strichaufzählung -Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -FH - Freedom House
(2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018 13. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018).Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017; FH 2018). Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017). Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018).Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017). Quellen: -Strichaufzählung -FH - Freedom House
(2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei -Strichaufzählung -- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
  1. Todesstrafe Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  2. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am
  3. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit
  4. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  5. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am
  6. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit
  7. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vergleiche AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Quellen: -Strichaufzählung -AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei -Strichaufzählung -PoM - Office of the President of Mongolia (2.4.2018): President Battulga to Present to Parliament Draft Bill on Reinstating Capital Punishment for Child Sexual Abuse Offenses, https://president.mn/en/2018/04/02/president-battulga-to-present-to-parliament-draft-bill-on-reinstating-capital-punishment-for-child-sexual-abuse-offenses/, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung -UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won', https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 14.9.2018
  8. Religionsfreiheit Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2018).Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2018). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2018). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (Bertelsmann 2018). Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 29.5.2018). Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 29.5.2018). Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor "Gehirnwäsche" die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 29.5.2018). Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt. Einzelne Fälle von Diskriminierung von Christen am Arbeitsplatz oder in Schulen werden berichtet, doch ist dieses Phänomen nicht weit verbreitet. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus religiösen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018). Quellen: -Strichaufzählung -Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -FH - Freedom House
(2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1436918.html, Zugriff 14.9.2018 16. Ethnische Minderheiten Die Mehrheit der gut drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2017) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Burjaten mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010, geschätzt) (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (LIP 9.2018). Keinen ethischen Gruppen wird die Staatsbürgerschaft vorenthalten. Die Staatsangehörigkeit von Kasachen, die in den 1990er Jahren nach Kasachstan ausgewandert und später in großer Zahl wieder in die Mongolei zurückkehrten, ist unklar. Im Jahr 2016 wurde vom Präsidenten ein Gesetzesentwurf für eine Doppelstaatsbürgerschaft vorgelegt, jedoch gibt es bisher keinen Regierungsbeschluss dazu (Bertelsmann 2018). Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 12.2017). Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit und die verschiedenen ethnischen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus ethnischen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018). Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2017). Quellen: -Strichaufzählung -Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 -Strichaufzählung -CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook -Strichaufzählung Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung -LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 24.9.2018 -Strichaufzählung -ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
  1. Relevante Bevölkerungsgruppen 17.
  2. Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Artikel 16, Absatz 11, VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2017). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.
  3. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (LIP 7.2018). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2017). Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2017). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar, wobei das neue Strafgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, diese erstmals auch strafrechtlich unter Strafe stellt. Nun sind auch Gefängnisstrafen möglich. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet, dass die Reaktion der Polizei auf Meldungen häuslicher Gewalt sich 2017 verbessert hätte, die Strafverfolgung jedoch weiterhin mangelhaft sei (USDOS 20.4.2018). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2017). Gemäß NCAV gibt es landesweit 17 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 20.4.2018). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2017). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtrungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 20.4.2018). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist kaum davon auszugehen, dass vor familiärer Gewalt flüchtende Frauen in der Mongolei Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (ÖB Peking 12.2017). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2017). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend, unternimmt in diesem Bereich jedoch große Bemühungen (USDOS 6.2018). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2017). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft - sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre - geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt (2016: drei) und sieben Personen angeklagt (2016: 14) (USDOS 6.2018). Der Kampf gegen Menschenhandel wird durch Korruption und mangelnden Willen der Behörden jedoch erschwert (FH 2018; vgl. USDOS 6.2018).dessen mange

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