RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW184 2184158-1 SpruchW184 2184158-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 1095390704/151790479, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 1095390704/151790479, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: "I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): "A) Verfahrensgang ... Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung gaben Sie am 17.11.2015 ... nachstehend Angeführtes zu Protokoll: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? ... Ich bin ein in Pakistan geborener Afghane und ich bin aus Pakistan geflohen, weil ich mit meinen Onkeln ( XXXX und XXXX , Familienname unbekannt) Probleme hatte, mein Opa hatte schon zwei Frauen und von einer dieser Frauen ist mein Vater und die andere Frau hatte zwei Söhne, meine Onkel. Mein Vater hatte einen Grundstücksstreit (ein gemeinsames Grundstück - Ackerland) mit seinen Halbbrüdern. Der Sohn von XXXX ( XXXX ) hat meinen Bruder umgebracht und mein Vater konnte das nicht mehr aushalten und starb aufgrund der Trauer. Meine Mutter und meine Frau mussten flüchten, da wir sonst auch getötet werden. Mein Onkel mütterlicherseits ( XXXX ) hat meine Mutter und meine Frau aufgenommen und mir geraten, dass ich fliehen soll, und wenn ich irgendwo Fuß gefasst habe, dann kann ich meiner Frau helfen. Weitere Gründe habe ich nicht.Ich bin ein in Pakistan geborener Afghane und ich bin aus Pakistan geflohen, weil ich mit meinen Onkeln ( römisch 40 und römisch 40 , Familienname unbekannt) Probleme hatte, mein Opa hatte schon zwei Frauen und von einer dieser Frauen ist mein Vater und die andere Frau hatte zwei Söhne, meine Onkel. Mein Vater hatte einen Grundstücksstreit (ein gemeinsames Grundstück - Ackerland) mit seinen Halbbrüdern. Der Sohn von römisch 40 ( römisch 40 ) hat meinen Bruder umgebracht und mein Vater konnte das nicht mehr aushalten und starb aufgrund der Trauer. Meine Mutter und meine Frau mussten flüchten, da wir sonst auch getötet werden. Mein Onkel mütterlicherseits ( römisch 40 ) hat meine Mutter und meine Frau aufgenommen und mir geraten, dass ich fliehen soll, und wenn ich irgendwo Fuß gefasst habe, dann kann ich meiner Frau helfen. Weitere Gründe habe ich nicht. ... Am 10.11.2017 wurden Sie von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Paschtu einvernommen (LA = Leiter der Amtshandlung, VP = Verfahrenspartei): ... LA: Haben Sie Unterlagen, die im Zusammenhang mit Ihrem Vorbringen bzw. Ihrer Person stehen, vorzulegen? VP: Ja ...: Überweisung an ... Fachärztin für Orthopädie vom 02.01.2017; Laufzettel für Orthopädie des Uniklinikums ... vom 10.03.2017; Besuchsbestätigung Deutsch A1/1 für Asylwerbende 60 UE vom 13.10.2016; Besuchsbestätigung Deutsch A1/2 für Asylwerbende 60 UE vom 09.11.2016; Besuchsbestätigung Deutsch A2/1 für Asylwerbende vom 07.11.2017; Antrag für die Mitgliedschaft im Fitness-Club ... und fünf Beilagen vom 14.12.2016; Mehrere Überweisungsanträge für die Mitgliedschaft im Fitness-Club ...; Geburtsbestätigung in Kopie vom Krankenhaus ... in Pakistan vom 12.04.2016; Übersetzung der Geburtsbestätigung in Kopie vom Krankenhaus ... vom 11.11.
- ... LA: Was ist der Geburtsort ...? VP: Der Geburtsort ist XXXX in Pakistan ...VP: Der Geburtsort ist römisch 40 in Pakistan ... LA: Wo sind Sie aufgewachsen? VP: In Pakistan, XXXX .VP: In Pakistan, römisch 40 . LA: Woher wissen Sie, dass Sie Afghane sind? VP: Ich bin ein Afghane und in Pakistan aufgewachsen. Ich bin gar nicht nach Afghanistan zurück und habe auch keine afghanischen Dokumente. LA: Sie waren noch nie in Afghanistan? VP: Nein. LA: Woher kommen Ihr Vater oder die Eltern? VP: XXXX in dem Distrikt XXXX in der Provinz Kunar.VP: römisch 40 in dem Distrikt römisch 40 in der Provinz Kunar. LA: Wann ist Ihr Vater ausgereist und warum? VP: Ich weiß es nicht. Wegen des Krieges sind sie ausgereist. Anmerkung: Das Idiom der Sprache könnte laut Dolmetscher auch Pakistanisch sein. Das ist ein Grenzfall. LA: Wohin sind Ihre Frau und Ihre Mutter nach Ihrer Ausreise aus Pakistan hin? VP: Sie sind in XXXX in Pakistan.VP: Sie sind in römisch 40 in Pakistan. LA: Wann sind Sie ausgereist aus Pakistan? VP: Das war
- Als ich hier ankam, war der zehnte Monat
- LA: Waren Sie im Iran? VP: Ja. Drei Tage lang. LA: Wo ist der Vater verstorben? VP: In Pakistan. LA: Wie viel hat die Ausreise gekostet? VP: 800.000 Pakistan Rupies. LA: Woher haben Sie das Geld? VP: Das Geld gehörte meinem Onkel mütterlicherseits. LA: Müssen Sie das zurückzahlen? VP: Derzeit kann ich nicht. Ich werde nachdenken, ob ich das zurückzahle. LA: Woher hatte der Onkel das Geld? VP: Er hat etwas gehabt und etwas hat er geborgt. LA: Was haben Sie dort gearbeitet in Pakistan? VP: Ich hatte ein kleines Lebensmittelgeschäft. Ich habe das Geschäft meinem Onkel väterlicherseits gelassen. ... LA: Was waren alle Ihre genauen, zeitlich aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Afghanistan verlassen mussten und auch nicht nach Afghanistan zurückkönnen? Bitte schildern Sie nur die Fluchtgründe im Detail. VP: (Beginn der freien Erzählung) Ich war nie in Afghanistan, das weiß ich nicht. (Ende der freien Erzählung) LA: Was waren alle Ihre genauen, zeitlich aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Pakistan verlassen mussten? Bitte schildern Sie nur die Fluchtgründe im Detail. VP: (Beginn der freien Erzählung) Ich hatte Streitigkeiten mit meinen Onkeln über die Grundstücke in Pakistan. Der Cousin väterlicherseits hat meinen Bruder erschossen. Mein Vater war unter Druck und dann starb er an einem Schlaganfall. Die Onkel wollten unseren Teil vom Grundstück nicht hergeben. Der Cousin wollte mich auch umbringen, damit ich meinen Teil nicht verlangen kann. Im Paschtunischen ist das so. Alle Familienmitglieder wollen die anderen umbringen, um das ganze Land zu besitzen. Dann habe ich Pakistan verlassen. (Ende der freien Erzählung) LA: Warum sind Sie nach Europa und nicht nach Afghanistan, Kabul/Mazar-e Sharif? VP: In Afghanistan gibt es keine Sicherheit. Die Cousins sind so reich, die können mich auch in Afghanistan umbringen. LA: Wer waren die Bedroher und welche Stellung haben sie in der Gesellschaft? VP: Sie waren meine Cousins. Sie hatten eine Landwirtschaft, das waren Bauern. Sie brachten auch gebrauchte Autos von Afghanistan nach Pakistan und dort wurden Sie weiterverkauft. LA: Haben Sie irgendwelche afghanischen Unterlagen? VP: Nein. ... LA: Welche Schulausbildung und Berufsausbildung haben Sie genossen? VP: Ich war acht Jahre in der pakistanischen Schule. Ich kann lesen und schreiben auf Paschtu. LA: Geht es der Familie in Pakistan gut? VP: Derzeit weiß ich nicht, wo meine Mutter und meine Frau sind. LA: Will die Familie auch ausreisen? VP: Ich möchte, dass meine Familie auch ausreist. Wenn Sie das zulassen, dann fliegen sie mit dem Flugzeug nach Österreich. LA: Wo ist jetzt momentan die Familie? VP: Ich habe keinen Kontakt mit der Familie. Ich weiß nicht, wo sie leben. LA: Haben Sie jetzt noch Geldmittel? VP: Nein. LA: Sie wohnen in einer Unterkunft der Grundversorgung ...? VP: Ja. LA: Sie sind bereits seit ca. einem Jahr in Österreich, welche sozialen Kontakte haben Sie bereits zur österreichischen Gesellschaft? VP: Nein. Nur im Fitness-Club habe ich Kontakt. LA. Haben Sie auch Kontakt zu Frauen in Österreich? VP: Wir begrüßen uns. LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen in Österreich? VP: Nein. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? VP: Im Fitness-Club. ... LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Paschtune. LA: Gab es in Afghanistan eine konkrete, gezielte Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Paschtune? VP: Nein. LA: Welcher Religion gehören Sie an? VP: Sunnitischer Moslem. LA: Gab es in Afghanistan jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit als sunnitischer Moslem? VP: Nein. LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit afghanischen oder pakistanischen Behörden, Polizei oder Gerichten? VP: Nein. LA: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? VP: Ich habe hier Nierenschmerzen und das wurde in Österreich behandelt. Die Nierenschmerzen sind jetzt gut. Manchmal werden meine Augen rot und ich benutze Augentropfen. LA: Momentan sind Sie aber gesund? VP: Ja. LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen? VP: Nein. ... Anmerkung: Nach der Übersetzung gibt der Asylwerber an: Ich möchte hier einen Beruf lernen, und wenn ich arbeiten darf, dann arbeite ich, weil ich gesund bin. ... B) Beweismittel ... C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: ... Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitisch-moslemischen Glaubensrichtung an. Sie sprechen Paschtu auf muttersprachlichem Niveau. Sie wurden in Pakistan ... geboren. Sie verbrachten Ihr gesamtes Leben in Pakistan. Ihre Eltern sind vor Ihrer Geburt von Kunar nach Pakistan ausgereist. Sie besuchten für acht Jahre eine Schule in Pakistan. Fest steht, dass Sie in Ihrer Muttersprache Paschtu alphabetisiert sind. Sie waren in Pakistan selbstständig erwerbstätig. Sie sind jung, gesund und in Ihrer Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt. Sie sind entgegen den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes spätestens am 16.11.2015 (= Datum des Aufgriffs) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie waren ausschließlich auf Grund der in Kraft stehenden asylrechtlichen Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen war nie in Bestand. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie Ihren Herkunftsstaat aufgrund einer konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen haben oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie einer konkreten Gefährdung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt sind oder eine solche im Falle Ihrer Rückkehr zu befürchten hätten. Sie brachten keine Ausreisegründe bezüglich Ihres Heimatstaates Afghanistan vor ... Des Weiteren konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen aufgrund der Tatsache, dass Sie in Pakistan gelebt haben, konkret und individuell bzw. jedem afghanischen Rückkehrer aus Pakistan physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie wurden in Pakistan geboren und lebten bis zu Ihrer Ausreise dort. Die Herkunftsregion Ihrer Eltern war Kunar. Feststellungen bezogen auf die Herkunftsregion Ihrer Eltern: Ihre Eltern stammen aus der Provinz Kunar, Ortschaft XXXX . Ihre Eltern haben vor Ihrer Geburt Ihre Heimatregion verlassen. Kunar zählt zu den volatilen Provinzen in Ostafghanistan - regierungsfeindliche Aufständische, wie Taliban und Sympathisanten des Islamischen Staates, sind in einer Reihe von Distrikten aktiv. Eine Rückkehr in Ihre Heimatprovinz ist daher derzeit nicht zumutbar.Ihre Eltern stammen aus der Provinz Kunar, Ortschaft römisch 40 . Ihre Eltern haben vor Ihrer Geburt Ihre Heimatregion verlassen. Kunar zählt zu den volatilen Provinzen in Ostafghanistan - regierungsfeindliche Aufständische, wie Taliban und Sympathisanten des Islamischen Staates, sind in einer Reihe von Distrikten aktiv. Eine Rückkehr in Ihre Heimatprovinz ist daher derzeit nicht zumutbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Feststellungen bezogen auf Kabul (Stadt): Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Kabul. Vereinzelte sicherheitsrelevante Vorfälle finden in Kabul hauptsächlich auf Regierungsgebäude und/oder ausländische Organisationen statt. Feststellungen bezogen auf die subjektive Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative: Sie verfügen über eine achtjährige Schulbildung und sind alphabetisiert. Sie sind bereits in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie waren bis zu Ihrer Ausreise in der Lage, für den Lebensunterhalt Ihrer Familie einen Beitrag zu leisten. Sie haben keinen Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Pakistan. Es konnte Ihnen ein Kontakt nach Pakistan nachgewiesen werden. Sie sind gesund und erwerbsfähig. Zur Sicherheit der Reiseroute nach Kabul: Ihr Reiseweg nach Kabul stellt sich als unproblematisch und zumutbar dar. Es steht somit fest, dass kein Rückkehrhindernis besteht. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre sämtlichen Familienangehörigen leben in Pakistan. Sie haben keine Familienangehörigen oder nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Es steht somit fest, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben darstellt. Sie leben ausschließlich von Geldern aus öffentlicher Hand und haben keine engen Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Sie nehmen an Ausbildungsmaßnahmen in Österreich teil. Die Möglichkeit einer legalen Beschäftigungsaufnahme ist Ihnen mangels gesetzlicher Voraussetzungen verwehrt. Ihre Einreise erfolgte zum Zwecke der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht auf einer Verfolgung und der daraus resultierenden Schutzsuche. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur durch illegale Einreise und das unbegründete Stellen eines Asylantrages vorübergehend legalisiert. Sie mussten damit rechnen, dass Ihr ausschließlich auf Grund Ihrer Asylantragstellung vorübergehend gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet im Fall der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz endet. Ihr Aufenthalt in Österreich war niemals als sicher anzusehen. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich ist nicht entstanden. Ein allfälliger Eingriff in Ihr Privatleben ist daher gerechtfertigt. Sie kennen die in Ihrem Herkunftsstaat herrschenden sozialen und kulturellen Werte und können sich in einem auch in Ihrem Herkunftsstaat gebräuchlichen Idiom der persischen Sprache auf Muttersprachenniveau verständigen. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sind höher zu werten als Ihre allfällig bestehenden Privatinteressen. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Kurzinformation vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 ... Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen, Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften, kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen, den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann, den strategischen 4-Jahres-Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderem gemeinsame Anti-Terror-Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016 verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilisten Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
- und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilisten zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: Von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte) resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe Der US-Sonderbeauftragte für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profile Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten, dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP-Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilisten getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Im Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP-Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilisten getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter der ANDSF und afghanische Regierungsbeamte gerichtet; Zivilisten in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird es Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben, ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und private Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut dem amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Ein erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone", soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Ein erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone", soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP) sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung, erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz gelang es den Taliban zumindest temporär, einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
- Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan ...; BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack ...; INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date ...; INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate ...; NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade ...; NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan ...; Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military ...; Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital ...; SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS ...; SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment ...; The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan ...; Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike ...; UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017 ...; UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017 ...; WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces ... ... ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig, große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten, gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten, und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt, als ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt, als ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe die Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte, nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe die Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte, nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten - den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten - den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: Der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: Ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: Der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: Ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: Um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban, den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban, den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte, mit den Taliban reden zu wollen: Sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben, ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora, bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten, die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora, bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten, die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar ...; al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district ...; BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district ...; BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens ...; Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden's former hideout ...; Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani ...; DW - Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert" ...; DZ - Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban ...; DZ - Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten ...; Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue ...; FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150 ...; FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier ...; IBT - International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan ...; INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date ...; INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate ...; LWJ - The Long War Journal (11.6.2017): Taliban 'infiltrator' kills 3 US soldiers in Nangarhar ...; NYT - The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden's Afghan Fortress ...; Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan's Zebak district ...; Reuters (6.6.2017): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat ...; RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2017): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif ...; Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff ...; The Guardian (3.6.2017): At least seven killed in suicide bombing at high-profile funeral in Kabul ...; The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing ...; The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter ...; TMN - The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province ...; UN GASC - General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017 ...; UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security ...; UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security ...; UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians ...; US DOD - United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan ...; US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing ...; WP - Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended ...; WP - Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city's deadliest attack in years ... ... Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlaments abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z. B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wählern, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan; BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN ...; CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...; CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance ...; Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar ...; DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet ...; IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves ...; Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...; NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani ...; NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul - Afghanistans endlose Regierungsbildung ...; NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement ...; Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year ...; Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur ...; Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond ...; The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal ...; Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group ...; USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan ... ... Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham-Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) ... Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). ... Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban-Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z. B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen gezielt gegen schiitische Muslime in Hauptstädten, wie Kabul und Herat, stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z. B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen gezielt gegen schiitische Muslime in Hauptstädten, wie Kabul und Herat, stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI ...; Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul ...; BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country ...; CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017 ...;Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017, ...; DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan ...; EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation ...; IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province ...; Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation ...; Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens ...; Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims ...; Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded ...; Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile ...; Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD ...; UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016 ...; UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015 ...; VOA - Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter ... Kunar Die Provinz Kunar ist eine gebirgige Provinz, in der es nicht genügend kultivierbares Land gibt. Deswegen ist der Großteil der Bevölkerung arm (Pajhwok 2.6.2016). Kunar hat folgende administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad: Khas Kunar, Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, Watapur, Manogai und Chapa Dara. Kunar liegt im Osten des Landes; sie grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie (Pajhwok o.D.e). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 458.130 geschätzt (CSO 2016). Im Juni 2016 wurden 41 Entwicklungsprojekte gestartet. Unter anderem zählten zu diesen Projekten die Errichtung unterschiedlicher Schutzwälle, der Bau von Fußgängerwegen, sowie Toiletten, Wasserrohre und die Erschließung von 52 neuen Trinkwasserquellen, usw. (Pajhwok 29.6.2016). ... Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Kunar 1.470 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Kunar zählt zu den volatilen Provinzen in Ostafghanistan - regierungsfeindliche Aufständische, wie Taliban und Sympathisanten des Islamischen Staates, sind in einer Reihe von Distrikten aktiv (Khaama Press 5.9.2016). Die östliche Provinz Kunar grenzt an Pakistan; Aufständischengruppen wird nachgesagt, eine starke Präsenz in der Gegend zu haben (Hindustan Times 17.2.2017). Berichten zufolge sollen Sympathisanten des Islamischen Staates angefangen haben, in der Provinz Kunar für andere Provinzen zu rekrutieren (Khaama Press 24.1.2017; vgl. auch:Die östliche Provinz Kunar grenzt an Pakistan; Aufständischengruppen wird nachgesagt, eine starke Präsenz in der Gegend zu haben (Hindustan Times 17.2.2017). Berichten zufolge sollen Sympathisanten des Islamischen Staates angefangen haben, in der Provinz Kunar für andere Provinzen zu rekrutieren (Khaama Press 24.1.2017; vergleiche auch: Pajhwok 22.5.2016); die Zielgruppe der Rekrutierungen sind insbesondere die zahlreichen arbeitslosen Jugendlichen (Khaama Press 24.1.2017). Laut dem Gouverneur der Provinz ist eine Anzahl von Bewohnern von Kunar nach Nangarhar gegangen, die dann zurückkehrt sind, um mehr Kämpfer zu rekrutieren (Tolonews 23.1.2017). Die Sicherheitskräfte bemühten sich, den IS davon abzuhalten, sich in der Provinz auszubreiten (Pajhwok 22.5.2016). In Kunar befindet sich die Forward Operating Base Joyce, eine Militärbase der NATO-Kräfte (Eyewitness News 10.2.2017). Im Jahr 2017 starben 177 Mitglieder der NATO-Truppen in Kunar (Pajhwok 1.1.2017). In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; Xinhua 17.1.2017; Xinhua 8.12.2016; Pajhwok 28.5.2016). In der Provinz kam es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 17.1.2017; Khaama Press 8.5.2016, Pajhwok 7.5.2016). Im Rahmen von Drohnenangriffen wurden Aufständische getötet (Pajhwok 29.10.2016; Pajhwok 7.9.2016; vgl. auch: UN GASC 13.12.2016).In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; Xinhua 17.1.2017; Xinhua 8.12.2016; Pajhwok 28.5.2016). In der Provinz kam es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 17.1.2017; Khaama Press 8.5.2016, Pajhwok 7.5.2016). Im Rahmen von Drohnenangriffen wurden Aufständische getötet (Pajhwok 29.10.2016; Pajhwok 7.9.2016; vergleiche auch: UN GASC 13.12.2016). Quellen: CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017 ...;Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017, ...; EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation ...; Eyewitness News (10.2.2017): US general wants thousands more troops to break Afghan stalemate ...; Hindustan Times (17.2.2017): Afghanistan:?Taliban militants storm into security posts, kill 5 policemen ...; Khaama Press (24.1.2017): Kandahar resident arrested for having links with ISIS loyalists ...; Khaama Press (5.9.2016): 5 civilians, 4 militants killed as Taliban rocket explodes in Kunar ...; Khaama Press (8.5.2016): 45 militants killed, 80 wounded in failed Taliban attack in Kunar ...; Pajhwok (7.5.2016): 29 Taliban killed in botched attack on Kunar's Ghazibad ...; Pajhwok (1.1.2017): NATO loses 15 troops in least deadly 2016 ...; Pajhwok (29.10.2016): 5 rebels killed in Kunar drone strikes ...; Pajhwok (7.9.2016): Daesh suffer casualties for first time in Kunar ...; Pajwhok (29.6.2016): 41 projects worth 72m afs put into service in Kunar ...; Pajhwok (2.6.2016): Thousands of poor Kunar families provided cash assistance ...; Pajhwok (28.5.2016): Nuristan-Kunar road reopens after military offensive ...; Pajhwok (22.5.2016): 3,000 youth swell Daesh ranks in Kunar, claims MP ...; Pajhwok (o.D.e): Eastern Kunar Province Introduction ...; Tolonews (23.1.2017): Daesh Recruiting In Kunar Province: Officials ...; UN GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security ...; UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015 ...; Xinhua (17.1.2017): Afghan troops kick off operation in remote district ...; Xinhua (13.1.2017): 11 militants killed in fresh Afghan military operations ...; Xinhua (8.12.2016): Afghan forces launch cleanup operation in E Afghanistan ... Erreichbarkeit Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch: Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017). ... Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat-Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). ... Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). ... Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften, wie z. B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen, machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften, wie z. B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen, machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich, den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moscheen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten, individuelle Freiheiten zu verteidigen, bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage, um ihr Vorhaben zu widerrufen, oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan; CIA - Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook - Afghanistan ...; CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...; FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan ...; Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...; RFERL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country ...; The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted' ...; USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (4.2016): 2016 Country Reports: Tier 2; Afghanistan ...; USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan ... Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z. B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch-iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Quellen: AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan; Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index ...; CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook Afghanistan ...; CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance ...; GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft ...; Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...; Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur ...; USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan ... Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Die Taliban verhängen nächtliche Ausgangssperren in jenen Regionen, in denen sie die Kontrolle haben - Großteiles im Südosten (USDOS 13.4.2016). Quellen: Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...; USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan ... ... Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel, 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (11.2016): Wirtschaft ...; IWF - International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity ...; IWF - International Monetary Fund (13.4.2014): Islamic republic of Afghanistan ...; UNDP - United Nations Development Programm
(2016): Human Development Data ...; UN GASC - United Nations General Assembly (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: report of the Secretary-General ...; WB - The Worldbank (2.11.2016): Afghanistan Overview ...; WB - The Worldbank (10.10.2016): Afghanistan Government Inaugurates Citizens' Charter to Target Reform and Accountability ...; WB - The World Bank (10.2016): Afghanistan Country Update - Issues 49 ...; WB - The World Bank (2.5.2016): Afghanistan Systematic Country Diagnostic: An Analysis of a Country's Path toward Development ... ... Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen sind Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling, in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer (60%) entschlossen sich - laut UNHCR -, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrern gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghanen Pakistan Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghanen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghanen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017) waren im Jahr 2016 249.832 Afghanen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghanen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghanen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghanen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen, zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghanen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine Ein-Monats-ration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrern nach Afghanistan sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghanen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jeden Rückkehrer von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe, nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem Folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghanen bat, nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrern nach Afghanistan sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghanen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jeden Rückkehrer von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe, nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem Folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghanen bat, nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). ... Iran Seit 1. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghanen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghanen nach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghanen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sicheren Unterkünfte und der Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wiederhergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migranten zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen vor Ort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragstellers und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrern, 200.000 dokumentierten Rückkehrern und 150.000 binnenvertriebenen Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkinder aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es, 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrern in Afghanistan anbieten (IOM 2016). ... Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer-Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments, etc. an. Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM-Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). ... Quellen: AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan; Azizi Bank
(2014): Western Union Money Transfer Services ...; DAWN (13.2.2017): HRW report accuses UNHCR of inaction over 'forced repatriation' of Afghans ...; DAWN (28.1.2017): 700,000 Afghan refugees returned home from Pakistan in 2016: IMF ...; DAWN (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, UN says ...; Die Zeit (13.2.2017): Schweigt die UN zu Misshandlungen von Flüchtlingen in Pakistan? ...; HRW - Human Rights Watch (13.2.2017): Pakistan Coercion, UN Complicity - The Mass Forced Return of Afghan Refugees ...; IOM - International Organization for Migration (15.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 8-14 January 2017 ...; IOM - International Organization for Migration (8.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 1-7 January 2017 ...; IOM - International Organization for Migration (21.9.2016): ZC222/21.09.2016 ...; IOM - International Organization for Migration (22.8.2016): ZC170/04.08.2016 ...; IOM - International Organization for Migration (22.4.2016): ZC75/22.04.2016/ ...; IOM - International Organization for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Afghanistan 2016 ...; Khaama Press (17.1.2017): Refugees poured $7 billion to Afghanistan by returning home in past 1 year ...; Pakistan Observer (2.1.2017): UNHCR concerned over law, order for Afghan refugees repatriation ...; Thomson Reuters Foundation (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, U.N. says ...; RFL/RE (28.1.2017): IMF Says Returning Refugees 'Aggravating' Afghan Government's Capacity ...; UN GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security ...; UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2.2017): Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile ...; UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) (20.6.2016): Global Trends: Forced Displacement in 2015 ...; UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.2016): Afghanistan - Factsheet ...; UN OCHA (12.1.2017): Afghanistan: Returnee Crisis Situation Report No. 5 (as of 12 January 2017) ...; UN News Centre (15.11.2016): Afghanistan: UN launches nine-month operation to assist returnees with emergency food and cash ...; Western Union Holdings, Inc
(2016): Möglichkeiten, Geld zu erhalten ... D) Beweiswürdigung ... Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Sie haben zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens irgendwelche originalen Personenstandsdokumente vorgelegt, die auf Ihre Identität hinweisen würden. Die Kopien der Geburtsbestätigungen ohne Foto aus Pakistan dienen zwar als Indiz, um Ihren bisherigen Aufenthalt in Pakistan als glaubhaft erscheinen zu lassen, reichen aber zum zweifelsfreien und eindeutigen Nachweis Ihrer Identität nicht aus. Zusätzlich wurden diese Unterlagen ca. fünf Monate (datiert mit 12.04.2016, Ihre Ankunft in Österreich am 16.11.2015) nach Ihrer Ankunft in Österreich ausgestellt ... Aus obigen Überlegungen ergibt sich, dass Sie volljährig sind. ... Zu Ihrer Nationalität und Ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sind Sie jedoch ob Ihrer Kenntnisse und diesbezüglicher Angaben glaubhaft. Zu Ihrer Schulbildung und bisherigen Erwerbstätigkeit sind Sie aufgrund Ihrer stringenten, nachvollziehbaren Angaben glaubwürdig. Abgeleitet von Ihrem Vorbringen, legten Sie zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 10.11.2017 einen Laufzettel der Orthopädie- und Traumatologie-Ambulanz des Uniklinikums ... und eine Überweisung des Facharztes ... vor. Sie wurden am 10.03.2017 wegen des Verdachtes auf eine Fraktur des Oberarmknochens links (Frakt. hum. sin.) zur Orthopädie- und Traumatologie-Ambulanz des Uniklinikums ... überwiesen. Bei der Untersuchung am 10.03.2017 wurden keine Diagnosen gestellt und, daraus folgend, keine Therapie verordnet. Die Untersuchungsbelege liegen vollständig im Akt auf. Zusätzlich legten Sie Unterlagen zu einer Mitgliedschaft im ... Fitnessstudio vor und gaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein regelmäßiges Training an. Des Weiteren wurden von Ihnen keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. Das Bundesamt hatte daher davon auszugehen, dass Sie an keiner Fraktur leiden. Sie gaben im Zuge der Einvernahme an, ab und an Nierenschmerzen zu haben, jedoch sind momentan die Nierenschmerzen nicht vorhanden. Gegen errötete Augen nehmen Sie ab und zu Augentropfen. Bei erröteten Augen handelt es sich jedoch nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit, die eine Rückkehr unmöglich erscheinen lässt. Zudem existieren in Kabul folgende Behandlungsmöglichkeiten: Auszug aus einer Anfrage der Staatendokumentation, abgefragt am 15.12.2017: In Afghanistan existieren Augenspezialisten, welche solche Dienste anbieten. Einige Adressen (von Krankenhäusern und Augenkliniken) sind im Text unterhalb angeführt. ... Davon abgesehen, verneinten Sie, an irgendwelchen gesundheitlichen Probleme zu leiden oder aktuell medizinische Betreuung zu benötigen. Somit steht für das BFA fest, dass aktuell keine Erkrankung besteht, die ein Rückkehrhindernis darstellen würde, und Sie als gesunder, arbeitsfähiger Mann anzusehen sind. ... Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Vorab sah sich das Bundesamt veranlasst, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie, unabhängig von Ihrem Fluchtvorbringen, von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt kein politisches Engagement Ihrerseits vor, welches darauf schließen lassen würde, dass Sie im gesamten Staatsgebiet Afghanistans als Person bekannt wären. Aus Ihrem gesamten Vorbringen lässt sich nicht ableiten, dass Sie der Profilgruppe der hochrangigen Ziele (high value targets) zuzurechnen wären. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Diese Ansicht wird auch dadurch unterstützt, dass Sie bereits vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, durch Erwerbstätigkeit die Finanzierung des Lebensunterhalts als Miteigentümer in einem Lebensmittelladen mitzusichern. Eine der gebräuchlichen Landessprachen sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass, auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet, ein Ausschluss aus dem in Afghanistan herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Ihre Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der afghanischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, soziale Stellung, religiöses Fachwissen, etc. Durch Ihren als unbedenklich zu bezeichnenden Gesundheitszustand steht zu erwarten, dass Sie durch eine erneute Aufnahme einer Beschäftigung Ihre elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden können. Um sich mit den Lebensverhältnissen in der Republik Afghanistan besser vertraut machen zu können, hat das Bundesamt breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial beigeschafft. Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich, dass die gegenwärtige Allgemeinlage in Afghanistan alles andere als zufriedenstellend ist. Das "offizielle" Afghanistan mit seinen Behörden ist zwar willig und bemüht, die dort lebenden Menschen vor wie auch immer gearteten Übergriffen zu schützen, es hat auch selbst deutliche und oft erfolgreiche Anstrengungen unternommen, sein Rechtssystem menschenrechtskonform und sein diesbezügliches Rechtsschutzsystem effizient zu gestalten. Dennoch versuchen verschiedenste, nicht immer klar zu definierende Interessensgruppierungen, aus welchen Gründen auch immer, ihre eigenen Ziele mittels außerhalb der Legalität stehender Aktivitäten durchzusetzen, wogegen es oft keinen staatlichen Schutz und keine Hilfe gibt. Allerdings ist aufgrund der herangezogenen und auch Ihnen zur Kenntnis gebrachten landeskundlichen Feststellungen klar zu sagen, dass die Intensität bzw. Quantität derartiger Übergriffe nicht überall gleich ausgeprägt ist, oder mit anderen Worten: Es gibt Landesteile Afghanistans, die von Stabilität und zu vernachlässigenden Unsicherheitsfaktoren geprägt sind. Sie gaben keine Fluchtgründe bezüglich Ihres Heimatstaats Afghanistan an. Sie gaben an, niemals in Afghanistan gewesen zu sein. Ausdrücklich befragt, welche Befürchtungen Sie in Bezug auf eine mögliche Rückkehr nach Afghanistan haben, brachten Sie vor, dass Ihre Cousins so reich sind, diese könnten Sie auch in Afghanistan umbringen. In Afghanistan fehlt es auch nach Ihrer Ansicht an Sicherheit. Zu Ihrem Ausreisegrund für Pakistan haben Sie, sinngemäß und verkürzt dargestellt, geltend gemacht, dass Sie Grundstücksstreitigkeiten mit Ihrem Onkel hatten. Ihr Cousin hätte bereits Ihren Bruder erschossen. Ihr Vater starb daraufhin an einem Schlaganfall. Ihr Onkel wollte das Ihnen zustehende Grundstück in Pakistan nicht hergeben und daraufhin wollte Sie Ihr Cousin umbringen. Alle Familienmitglieder wollten sich gegenseitig umbringen, um mehr Land zu besitzen. Dann haben Sie Pakistan verlassen. Nicht glaubwürdig ist Ihre Aussage, dass alle Mitglieder der Familie sich gegenseitig umbringen würden, um Grundstücke zu erhalten. Sie gaben zusätzlich an, dass Sie Ihr Lebensmittelgeschäft Ihrem Onkel väterlicherseits vor Ihrer Ausreise überließen. Von einer feindlichen Übernahme war hier nicht die Rede. ... Was Ihre Sorgen hinsichtlich der Benachteiligung als Rückkehrer aus Pakistan betrifft, gelangt das Bundesamt zu folgender Auffassung: Den obigen landeskundlichen Feststellungen, insbesondere zu den Rückkehrern aus Pakistan, und der obigen Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen ist klar zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Pakistan in gesellschaftlicher Sicht nicht benachteiligt werden und eine systematische Benachteiligung dieser Personen nicht den Tatsachen entspricht. ... Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Die Feststellungen zu Ihrem bisherigen Aufenthalt in Ihrem primären Migrationsland Pakistan ergeben sich aus Ihren diesbezüglichen glaubhaften Aussagen in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln. Feststellungen bezogen auf die Herkunftsregion Ihrer Eltern (Kunar): In Ableitung der landeskundlichen Feststellungen ist festzuhalten, dass die Sicherheitslage in der Provinz Kunar weiterhin als volatil zu bezeichnen ist. Ein flächendeckender Zugriff der Sicherheitskräfte ist nicht gewährleistet. Darüber hinaus wurden die Aktivitäten von Aufständischen weiter eingedämmt. Aus Sicht des Bundesamtes ist eine Rückkehr in Ihre Heimatprovinz daher derzeit nicht zumutbar. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass Ihre Herkunftsregion als eher rural zu bezeichnen ist. Unter Einbeziehung Ihrer Berufsausbildung und bisherigen Erwerbstätigkeiten erscheint es daher hinsichtlich Ihrer Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit als sinnvoller, wenn Sie sich in Kabul niederlassen. Aus diesem Grund wird auch eine Rückkehr Ihrerseits nach Kabul beurteilt und wie folgt als zumutbar begründet. Zu den Feststellungen bezogen auf Kabul: Auch wenn die Sicherheitslage im Länderinformationsblatt betreffend Kabul (Stadt) als herausfordernd dargestellt wird, muss man hier genauer differenzieren, wer tatsächlich gefährdet ist. So geht aus dem Erkenntnismaterial zur Sicherheitslage betreffend Kabul weiters hervor, dass Ziel der Angriffe fast ausschließlich Regierungsgebäude und -mitarbeiter sowie Gebäude und Mitarbeiter der internationalen Gemeinschaft sind. Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). Nachdem Sie persönlich weder einer afghanischen Behörde angehören noch Angehöriger der internationalen Gemeinschaft sind, sind Sie, was die persönliche Sicherheit betrifft, in keiner Weise höher gefährdet als die übrigen Einwohner von Kabul. Daraus ergibt sich, dass Ihnen die Ansiedlung in der Hauptstadt Kabul zuzumuten ist, denn, wie aus den landeskundlichen Feststellungen zu entnehmen ist und bereits weiter oben festgestellt wurde, ist die Sicherheitslage in Afghanistan lokal unterschiedlich ausgeprägt. Zu den Feststellungen bezogen auf die subjektive Zumutbarkeit: Aus nachstehend angeführten Gründen ist das BFA der Ansicht, dass im Fall Ihrer Rückkehr keine gefahrenerhöhenden Umstände vorliegen und Sie in der Lage sein werden, sich in Afghanistan zu sozialisieren: Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Ihre Angaben, dass Ihre Cousins als Landwirte in Pakistan Sie selbst in ganz Afghanistan finden könnten, sind unglaubwürdig. Gründe, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen, konnten auch amtsseitig nicht festgestellt werden. Wie bereits weiter oben dargestellt, traten keine Gründe hervor, dass Sie bei einer nunmehrigen Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die Feststellungen betreffend Ihrer Schul-