Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 44Artikel 65Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 1§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW198 2204760-1 SpruchW198 2204760-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 07.06.2018 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Rumänien, beim Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Am 07.06.2018 stellte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Rumänien, beim Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Am 08.06.2018 füllte der Beschwerdeführer einen Fragebogen zur Zuständigkeit des AMS aus. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich in seinen Wohnsitzstaat Ungarn zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage 80 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit 2011 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX , XXXX Wien. Es handle sich hierbei um eine Untermietwohnung mit einer Größe von 80m². Seine Frau und seine beiden Kinder würden in Ungarn in einem Haus mit einer Größe von 100m² leben.
- Am 08.06.2018 füllte der Beschwerdeführer einen Fragebogen zur Zuständigkeit des AMS aus. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich in seinen Wohnsitzstaat Ungarn zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage 80 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit 2011 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse römisch 40 , römisch 40 Wien. Es handle sich hierbei um eine Untermietwohnung mit einer Größe von 80m². Seine Frau und seine beiden Kinder würden in Ungarn in einem Haus mit einer Größe von 100m² leben.
- Mit Bescheid des AMS vom 08.06.2018, GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 07.06.2018
§ 44i
Vm
Artikel 65Abs.
2, 3 und 5 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Grenzgänger mit Wohnstaat Ungarn und Beschäftigungsstaat Österreich anzusehen sei, weil er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich zu seiner in Ungarn lebenden Familie gefahren sei.3. Mit Bescheid des AMS vom 08.06.2018, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 07.06.2018
Paragraph 44, in Verbindung mit
Artikel 65Absatz 2, 3 und 5 der VO EG Nr.
883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Grenzgänger mit Wohnstaat Ungarn und Beschäftigungsstaat Österreich anzusehen sei, weil er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich zu seiner in Ungarn lebenden Familie gefahren sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er nicht regelmäßig wöchentlich nach Ungarn fahre. Oftmals würden ihn seine Söhne in Österreich besuchen kommen. Aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse habe er beim Ausfüllen des Formulars die Fragestellung, ob er wöchentlich einmal nach Ungarn fahre, falsch interpretiert. Er sei kein Grenzgänger, sondern sei mit Hauptwohnsitz in Wien in Österreich wohnhaft.
- Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und stellte am 07.06.2018 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer war erstmals im Jahr 2009 in Österreich beschäftigt. Vor seiner gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld war der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt in der Zeit von 15.09.2011 bis 06.06.2018 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war erstmals im Jahr 2009 in Österreich beschäftigt. Vor seiner gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld war der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt in der Zeit von 15.09.2011 bis 06.06.2018 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach Ungarn zurück, wo seine Frau ein Haus in der Größe von 100m² besitzt, in dem sie und die beiden gemeinsamen Kinder leben. Die Entfernung betrug 80 Kilometer. Der Beschwerdeführer war von 01.03.2010 bis 02.09.2010 an der Adresse XXXX , XXXX Wien, nebenwohnsitzgemeldet. Seit 28.01.2016 ist er an der Adresse XXXX , XXXX Wien, hauptwohnsitzgemeldet. Bei dieser Adresse handelte es sich um eine 80m² große Untermietwohnung.Der Beschwerdeführer war von 01.03.2010 bis 02.09.2010 an der Adresse römisch 40 , römisch 40 Wien, nebenwohnsitzgemeldet. Seit 28.01.2016 ist er an der Adresse römisch 40 , römisch 40 Wien, hauptwohnsitzgemeldet. Bei dieser Adresse handelte es sich um eine 80m² große Untermietwohnung. Es konnten keine über die berufliche Tätigkeit hinausgehenden persönlichen oder sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in Ungarn gelegen sind.
- Beweiswürdigung: Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert. Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wöchentlich nach Ungarn zurückgekehrt ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Antworten im Fragebogen vom 08.06.
- Erst nach Erhalt des angefochtenen Bescheides änderte er in der Beschwerde sein Vorbringen dahingehend ab, dass er nicht wöchentlich nach Ungarn gefahren sei. Es ist jedoch festzuhalten, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers im Fragebogen eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als seinem Vorbringen in der Beschwerde, zumal die als erstes getätigten Ausführungen in einem Verfahren die Vermutung für sich haben, dass sie der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH vom 04.09.1986, Zl. 86/16/0080). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse die Fragen im Formular falsch interpretiert habe, so ist dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschwerdeführer am Ende des Fragebogens mit seiner Unterschrift bestätigt hat, den gesamten Inhalt verstanden und wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wöchentlich nach Ungarn zurückgekehrt ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Antworten im Fragebogen vom 08.06.
- Erst nach Erhalt des angefochtenen Bescheides änderte er in der Beschwerde sein Vorbringen dahingehend ab, dass er nicht wöchentlich nach Ungarn gefahren sei. Es ist jedoch festzuhalten, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers im Fragebogen eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als seinem Vorbringen in der Beschwerde, zumal die als erstes getätigten Ausführungen in einem Verfahren die Vermutung für sich haben, dass sie der Wahrheit am nächsten kommen vergleiche VwGH vom 04.09.1986, Zl. 86/16/0080). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse die Fragen im Formular falsch interpretiert habe, so ist dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschwerdeführer am Ende des Fragebogens mit seiner Unterschrift bestätigt hat, den gesamten Inhalt verstanden und wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben. Darüber hinaus ist beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2009 in Österreich beschäftigt war und von 15.09.2011 bis 06.06.2018 in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis in Österreich stand. Er war jedoch lediglich von 01.03.2010 bis 02.09.2010 in Österreich nebenwohnsitzgemeldet und verfügte von 03.09.2010 bis 28.01.2016 über keinen Wohnsitz in Österreich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Beschäftigungen in Österreich täglich nach Ungarn, wo seine Familie lebt, gefahren ist, zumal es völlig lebensfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer die Zeit von 03.09.2010 bis 28.01.2016, in der er in Österreich arbeitete, aber über keinen Wohnsitz in Österreich verfügte, in Obdachlosigkeit verbracht hat. Dieser Umstand kann als Indiz dafür gesehen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn bei seiner Familie hat und er auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - zumindest wöchentlich - nach Ungarn gefahren ist. Außer seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet und es liegen auch sonst keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer über derartige Bindungen verfügt. Daher waren die Feststellungen dementsprechend bezüglich eines Lebensmittelpunktes in Ungarn zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Hauffgasse.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Hauffgasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Art. 1lit.
f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Artikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Aus Art. 65 Abs. 2
- Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.Aus Artikel 65, Absatz 2,
- Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom
- April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).Nach Artikel 65, Absatz 5, Litera a, leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten vergleiche das Urteil des EuGH vom
- April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt in der Zeit von 15.09.2011 bis 06.06.2018 als Arbeiter in Österreich beschäftigt. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben in Ungarn. In Österreich wohnte der Beschwerdeführer in einer ca. 80 m² großen Untermietwohnung. Den oben getroffenen Feststellungen folgend fuhr der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wöchentlich zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern nach Ungarn. Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Ungarn, wo seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Ungarn. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, weil der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Ungarn gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Ungarn für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2204760.1.00