← Österreich

{'item': 'W198 2209164-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§§ 7§ 14§ 12§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW198 2209164-1 SpruchW198 2209164-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS vom 31.03.2018 wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 13.08.2018 von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

§§ 7und 12 Al

VG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe.1. Mit Bescheid des AMS vom 31.03.2018 wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 13.08.2018 von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

Paragraphen 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.09.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zunächst aus, dass sie - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - nicht am 13.08.2018, sondern am 08.08.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Sie führte weiters aus, dass sie ihr Dienstverhältnis, welches am 17.08.2015 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei, einvernehmlich mit 10.08.2018 gelöst habe. Mit 04.09.2017 habe sie Bildungsteilzeit in Anspruch genommen. Mit dem Arbeitgeber sei, beginnend mit 04.09.2017, ein zweiter Dienstvertrag über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geschlossen worden. Das geringfügige Dienstverhältnis sei sohin nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung der Vollbeschäftigung neu aufgenommen worden, sondern bestehe bereits seit 04.09.
  2. Bis 10.08.2018 hätten zwei Dienstverhältnisse gleichzeitig bestanden, nämlich ein geringfügiges und ein vollversichertes, und ab 11.08.2018 habe nur mehr das geringfügige Dienstverhältnis bestanden.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 17.10.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 17.08.2015 bis 03.09.2017 als Angestellte bei der XXXX GmbH vollversichert gewesen sei und seit 04.09.2017 geringfügig beim selben Dienstgeber beschäftigt sei. Es liege sohin

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG Arbeitslosigkeit nicht vor.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 17.10.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 17.08.2015 bis 03.09.2017 als Angestellte bei der römisch 40 GmbH vollversichert gewesen sei und seit 04.09.2017 geringfügig beim selben Dienstgeber beschäftigt sei. Es liege sohin

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG Arbeitslosigkeit nicht vor.

  1. Mit Schreiben vom 31.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG über den Wortlauttatbestand ausdehne, indem sie nicht darauf abstelle, wann das geringfügige Dienstverhältnis begonnen wurde. Nach dem Wortlaut desParagraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG über den Wortlauttatbestand ausdehne, indem sie nicht darauf abstelle, wann das geringfügige Dienstverhältnis begonnen wurde. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG müsse das geringfügige Dienstverhältnis innerhalb eines Monats nach Beendigung der Vollzeitbeschäftigung bei demselben Dienstgeber begonnen werden. Die belangte Behörde habe falsch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Vollzeitbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe. Dieser Sachverhalt liege tatsächlich aber nicht vor, sondern sei das geringfügige Dienstverhältnis schon viel früher begonnen bzw. vertraglich vereinbart worden.Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG müsse das geringfügige Dienstverhältnis innerhalb eines Monats nach Beendigung der Vollzeitbeschäftigung bei demselben Dienstgeber begonnen werden. Die belangte Behörde habe falsch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Vollzeitbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe. Dieser Sachverhalt liege tatsächlich aber nicht vor, sondern sei das geringfügige Dienstverhältnis schon viel früher begonnen bzw. vertraglich vereinbart worden.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war von 17.08.2015 bis 03.09.2017 als Angestellte bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ab 04.09.2017 war die Beschwerdeführerin bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt. Vom 04.09.2017 bis 10.08.2018 bezog sie Weiterbildungsgeld.Die Beschwerdeführerin war von 17.08.2015 bis 03.09.2017 als Angestellte bei der römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ab 04.09.2017 war die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 GmbH geringfügig beschäftigt. Vom 04.09.2017 bis 10.08.2018 bezog sie Weiterbildungsgeld. Am 08.08.2018 (Geltendmachung 11.08.2018) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab sie, an, dass sie geringfügig beschäftigt sei mit einem monatlichen Einkommen von € 401,
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Die vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin sowie die direkt daran anschließende geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber ist im Hauptverbandsauszug vom 09.11.2018 eindeutig belegt. Wenn von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass bis 10.08.2018 zwei Dienstverhältnisse (ein vollversichertes und ein geringfügiges) nebeneinander und ab 11.08.2018 nur mehr das geringfügige Dienstverhältnis bestanden hätten und das geringfügige Dienstverhältnis sohin nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung der Vollzeitbeschäftigung begonnen worden sei, sondern bereits seit 04.09.2017 bestehe, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem Versicherungsverlauf eindeutig das Ende des vollversicherungspflichten Dienstverhältnisses mit 03.09.2017 hervorgeht. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dienstverträgen ist wie folgt auszuführen: Die Beschwerdeführerin hat einen Dienstvertrag zwischen ihr und der XXXX GmbH vom 21.12.2015 über ein vollversichertes Dienstverhältnis auf unbestimmte Dauer beginnend am 17.08.2015 sowie eine einvernehmliche Auflösung dieses vollversicherten Dienstverhältnisses mit 10.08.2018 vorgelegt. Weiters wurde ein Dienstvertrag zwischen ihr und der XXXX GmbH vom 18.01.2018 über ein geringfügiges Dienstverhältnis auf unbestimmte Dauer beginnend am 04.09.2017 vorgelegt.Zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dienstverträgen ist wie folgt auszuführen: Die Beschwerdeführerin hat einen Dienstvertrag zwischen ihr und der römisch 40 GmbH vom 21.12.2015 über ein vollversichertes Dienstverhältnis auf unbestimmte Dauer beginnend am 17.08.2015 sowie eine einvernehmliche Auflösung dieses vollversicherten Dienstverhältnisses mit 10.08.2018 vorgelegt. Weiters wurde ein Dienstvertrag zwischen ihr und der römisch 40 GmbH vom 18.01.2018 über ein geringfügiges Dienstverhältnis auf unbestimmte Dauer beginnend am 04.09.2017 vorgelegt. Aus diesen Verträgen ergibt sich, dass offensichtlich von 04.09.2017 bis 10.08.2018 ein geringfügiges und ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nebeneinander sowie ab 11.08.2018 ausschließlich ein geringfügiges Dienstverhältnis "gewünscht" waren, aber gemeldet und damit versichert waren diese beiden Dienstverhältnisse - wie im Hauptverbandsauszug eindeutig belegt - hintereinander, zumal es sozialversicherungsrechtlich nicht möglich ist, beim selben Dienstgeber gleichzeitig vollversichert und geringfügig beschäftigt zu sein. Es war daher festzustellen, dass von 17.08.2015 bis 03.09.2017 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und seit 04.09.2017 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin bei demselben Dienstgeber vorlag.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Es handelt sich im die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Es handelt sich im die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Nach § 7 iVm § 12 AlVG besteht nur bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG besteht nur bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG gilt jedoch nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt jedoch nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nach Beendigung ihres vollversicherten Dienstverhältnisses am 03.09.2017 bei demselben Dienstgeber ab 04.09.2017 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist, steht fest, dass nach sozialversicherungsrechtlicher Beendigung des vorhergehenden vollversicherten Dienstverhältnisses nicht die für eine neuerliche Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld gesetzlich vorgesehene Frist von mindestens einen Monat eingehalten wurde. Wurde schon während der vollversicherten Beschäftigung zusätzlich schon ein geringfügiges Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber begründet - was sozialversicherungsrechtlich nicht möglich ist -, ist nach Beendigung der vollversicherten Beschäftigung §12 Abs. 3 lit. h AlVG anzuwenden und es liegt Arbeitslosigkeit für die Dauer des aufrechtbestehenden geringfügigen Dienstverhältnisses nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber mit Beginn oder während einer Bildungskarenz erfolgt.Wurde schon während der vollversicherten Beschäftigung zusätzlich schon ein geringfügiges Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber begründet - was sozialversicherungsrechtlich nicht möglich ist -, ist nach Beendigung der vollversicherten Beschäftigung §12 Absatz 3, Litera h, AlVG anzuwenden und es liegt Arbeitslosigkeit für die Dauer des aufrechtbestehenden geringfügigen Dienstverhältnisses nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber mit Beginn oder während einer Bildungskarenz erfolgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2209164.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.