RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW261 2206070-1 SpruchW261 2206070-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Josef FRAUNBAUM und Mag. Michael SVOBODA als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., vom 30.08.2018 gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingerichteten Behindertenausschusses für Wien vom 17.07.2018, betreffend die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Josef FRAUNBAUM und Mag. Michael SVOBODA als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., vom 30.08.2018 gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingerichteten Behindertenausschusses für Wien vom 17.07.2018, betreffend die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 13.06.2017 stellte die XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei) bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingerichteten Behindertenausschuss für Wien (in der Folge belangte Behörde oder Behindertenausschuss für Wien) einen Antrag auf Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers XXXX (in der Folge Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer sei seit 06.12.2006 als Buslenker beschäftigt. Der Beschwerdeführer weise seit 2013 überdurchschnittliche lange Krankenstandstage auf, was zu einer wesentlichen Mehrbelastung des Unternehmens und der Kolleginnen und Kollegen des Beschwerdeführers führe. Er sei seit 17.05.2016 bis dato im Krankenstand. Aufgrund der zu erwartenden künftigen krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer nicht in den Arbeitsprozess einplanbar. Der Zentralbetriebsrat und die Behindertenvertrauensperson seien über den Antrag auf Zustimmung der Kündigung informiert.Mit Eingabe vom 13.06.2017 stellte die römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei) bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingerichteten Behindertenausschuss für Wien (in der Folge belangte Behörde oder Behindertenausschuss für Wien) einen Antrag auf Zustimmung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer sei seit 06.12.2006 als Buslenker beschäftigt. Der Beschwerdeführer weise seit 2013 überdurchschnittliche lange Krankenstandstage auf, was zu einer wesentlichen Mehrbelastung des Unternehmens und der Kolleginnen und Kollegen des Beschwerdeführers führe. Er sei seit 17.05.2016 bis dato im Krankenstand. Aufgrund der zu erwartenden künftigen krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer nicht in den Arbeitsprozess einplanbar. Der Zentralbetriebsrat und die Behindertenvertrauensperson seien über den Antrag auf Zustimmung der Kündigung informiert. Die belangte Behörde führte am 25.07.2017 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der mitbeteiligten Partei, der Beschwerdeführer samt seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. (in der Folge KOBV), die Behindertenvertrauensperson und ein Betriebsratsvertreter der mitbeteiligten Partei teilnahmen. Die belangte Behörde legte nach kurzer Einvernahme des Vertreters der mitbeteiligten Partei und des Beschwerdeführers fest, dass zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen sei. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten vom 03.11.2017 ein. Zusammenfassend kam der medizinische Sachverständige in diesem Gutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.10.2017 basierte, zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer derzeit und in unmittelbarer/baldiger Zukunft nicht in der Lage sei, seinen beruflichen Verpflichtungen am beschriebenen Arbeitsplatz als Buslenker nachzukommen. Derzeit und auf längere Sicht sei es dem Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung der Krankengeschichte sowie zahlreicher Therapieversuche ohne maßgeblichen Erfolg, nicht möglich, eine am Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Da jedoch ständig weitere Therapieversuche bzw. Therapieumstellungen durchgeführt werden könnten, sei eine Besserung der Leiden und auch der Beschwerden möglich. Diese wäre jedoch, in Anbetracht der bisherigen Krankengeschichte, frühestens in einem Jahr zu erwarten. Nach erfolgter Besserung wäre es dann wieder möglich, dass der Beschwerdeführer eine am Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung (vermutlich in überwiegend sitzender Körperhaltung) erbringen könne. Eine Evaluierung in ein bis 1,5 Jahren hinsichtlich möglicher Tätigkeiten wäre erforderlich. Die belangte Behörde verständigte die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Beschwerdeführer teilte in seiner Stellungnahme vom 27.11.2017, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, mit, dass aus dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten ersichtlich sei, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbesserungsfähig sei. Es werde darauf hingewiesen, dass bei der mitbeteiligten Partei sehr wohl Ersatzarbeitsplätze, wie beispielsweise im Leichtdienst existieren würden, welche vom Beschwerdeführer auch derzeit ausgeübt werden könnten. Die mitbeteiligte Partei stellte in ihrer Eingabe vom 29.11.2017, bevollmächtigt vertreten durch die Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, den Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens anhand von konkret ausformulierten Fragestellungen. Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 gab die mitbeteiligte Partei, bevollmächtigt vertreten durch die Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, eine Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers ab, wonach es dem Beschwerdeführer nach dem vorliegenden arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten derzeit und auf längere Sicht hin nicht möglich sei, eine am Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen, dies erst nach erfolgter Besserung, welche nach dem genannten Gutachten frühestens in einem bis eineinhalb Jahren eintreten könne, möglich sei. Im Referat XXXX würden Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei beschäftigt werden, die vorübergehend nicht im Fahrdienst arbeiten können würden, weil sie gesundheitlich dazu nicht in der Lage seien, oder weil ihnen die Lenkerberechtigung entzogen worden sei. Die Mitarbeiter dort würden nur leichte Dienste verrichten, weswegen die Tätigkeit in dem Referat umgangssprachlich als "Leichtdienst" bezeichnet werde. Die Mitarbeiter im Leichtdienst würden Platzdiensttätigkeiten, Kontrolltätigkeiten und Bürohilfstätigkeiten ausüben. Selbst die Ausführung dieser Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich.Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 gab die mitbeteiligte Partei, bevollmächtigt vertreten durch die Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, eine Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers ab, wonach es dem Beschwerdeführer nach dem vorliegenden arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten derzeit und auf längere Sicht hin nicht möglich sei, eine am Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen, dies erst nach erfolgter Besserung, welche nach dem genannten Gutachten frühestens in einem bis eineinhalb Jahren eintreten könne, möglich sei. Im Referat römisch 40 würden Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei beschäftigt werden, die vorübergehend nicht im Fahrdienst arbeiten können würden, weil sie gesundheitlich dazu nicht in der Lage seien, oder weil ihnen die Lenkerberechtigung entzogen worden sei. Die Mitarbeiter dort würden nur leichte Dienste verrichten, weswegen die Tätigkeit in dem Referat umgangssprachlich als "Leichtdienst" bezeichnet werde. Die Mitarbeiter im Leichtdienst würden Platzdiensttätigkeiten, Kontrolltätigkeiten und Bürohilfstätigkeiten ausüben. Selbst die Ausführung dieser Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Dem Antrag der mitbeteiligten Partei folgend ersuchte die belangte Behörde den medizinischen Sachverständigen um eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens. In seinem ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.02.2018 legte der medizinische Sachverständige im Wesentlichen dar, dass es sich bei der Krankheit des Beschwerdeführers um eine chronisch entzündliche Autoimmunerkrankung handle. Diese sei nicht heilbar, jedoch mittels geeigneter Maßnahmen soweit therapierbar, dass die Arbeitsfähigkeit auch wieder nachhaltig wiederhergestellt werden könne. Die damit verbundenen Gelenksschädigungen seien nicht reversibel. Jedoch könne eine mögliche Beschwerdesymptomatik durch medikamentöse Therapiemaßnahmen sowie physikalische Therapiemaßnahmen verbessert werden. Es sei jedoch zuletzt ein fehlendes Ansprechen auf die etablierten Therapiemaßnahmen beim Beschwerdeführer dokumentiert. Sollte der Beschwerdeführer auf eine Therapie ansprechen und eine Besserung erlangen, bestehe die Möglichkeit zur Erbringung einer verwertbaren Arbeitsleistung. Die belangte Behörde übermittelte diese Gutachtensergänzung an die Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 27.03.2018, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV aus, dass ein in dem vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Invaliditätsklageverfahren eingeholtes berufskundliches Sachverständigengutachten ergeben habe, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, und ihm insbesondere auch die Tätigkeit als Buslenker im Linienverkehr weiterhin zumutbar sei. Es werde ersucht, das Ergebnis des Invaliditätsklageverfahrens abzuwarten, und das Kündigungsverfahren ruhend zu stellen. Der Beschwerdeführer legte dazu ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 10.09.2017 vor.Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 27.03.2018, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV aus, dass ein in dem vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Invaliditätsklageverfahren eingeholtes berufskundliches Sachverständigengutachten ergeben habe, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, und ihm insbesondere auch die Tätigkeit als Buslenker im Linienverkehr weiterhin zumutbar sei. Es werde ersucht, das Ergebnis des Invaliditätsklageverfahrens abzuwarten, und das Kündigungsverfahren ruhend zu stellen. Der Beschwerdeführer legte dazu ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 10.09.2017 vor. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom 29.03.2018, bevollmächtigt vertreten durch die Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, aus, dass aus dem Sachverständigengutachten keine klare zeitliche Befristung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. Weiters stellte die mitbeteiligte Partei neuerlich einen Antrag auf Ergänzung des arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens anhand konkret formulierter Fragen. Die belangte Behörde sandte das vom Beschwerdeführer übermittelte berufskundliche Sachverständigengutachten an die mitbeteiligte Partei und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die mitbeteiligte Partei gab mit Eingabe vom 12.04.2018, bevollmächtigt vertreten durch die Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach das vorgelegte berufskundliche Sachverständigengutachten vom 19.09.2017 veraltet sei, zumal das im gegenständlichen Verfahren eingeholte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten vom 02.10.2017 zu einem gänzlich anderen Ergebnis komme. Es würden daher alle Anträge vollinhaltlich aufrechterhalten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stimmte die belangte Behörde der beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten medizinischen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.11.2017 samt Ergänzung vom 19.02.2018 zu. Nach sorgfältiger Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers und jener der mitbeteiligten Partei überwiege das Interesse der Dienstgeberin an der Beendigung des Dienstverhältnisses, weil eine längere zwingende Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses, bei einer zeitlich ungünstigen Prognose, den Interessensbereich der mitbeteiligten Partei nachteilig berührt habe. Aus medizinischer Sicht sei nicht ausreichend klar festzustellen gewesen, wann kurz- bis mittelfristig wieder von einer brauchbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Die mitbeteiligte Partei sei durch die langen Krankenstände des Beschwerdeführers bereits gezwungen gewesen, die weggefallene Produktivität durch verschiedene Maßnahmen im Mitarbeiterbereich zu kompensieren. Sie sei auch gehindert gewesen, den Arbeitsplatz neu zu besetzen, und es sei davon auszugehen, dass andere MitarbeiterInnen die Fehltage unter Inkaufnahme einer Mehrbelastung permanent hätten ausgleichen müssen, wodurch natürlich auch der Hinweis auf ein erheblich belastetes Arbeitsklima nachzuvollziehen sei. Letztlich sei auf das von der Judikatur zu derartigen Fällen überlanger Krankenstände herausgearbeitete Prinzip, dass DienstnehmerInnen dann keinen Bestandsschutz mehr genössen, wenn sich nach langen Krankenständen eine Prognose über die künftige Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr konkret erstellen lasse, abzustellen. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei, trotz der Inanspruchnahme vielfältigster Therapiekonzepte, in der Vergangenheit nicht besserbar gewesen, wodurch von einer Arbeitsfähigkeit nach menschlichem Ermessen eben nicht mehr auszugehen sei. Für diesen Aspekt spreche auch, dass der Beschwerdeführer bestrebt sei, sich seine Berufsunfähigkeit durch die Pensionsversicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Daher stelle die Auflösung des Dienstverhältnisses durch eine künftige Kündigung keinen unangemessenen Eingriff in die vom BEinstG geschützten Bestandsrechte des Beschwerdeführers mehr dar, weswegen dem Antrag der mitbeteiligten Partei Folge zu geben gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, mit Eingabe vom 30.08.2018 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass den eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2017 (gemeint 03.11.2017) samt Ergänzung vom 19.02.2018 kein Leistungskalkül zu entnehmen sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, ein konkretes medizinisches Leistungskalkül des Beschwerdeführers zu erstellen, bzw. hätte zumindest eine Erörterung dieser Fragen mit dem Sachverständigen erfolgen müssen. Es hätte somit erst nach Vorliegen eines medizinischen Leistungskalküls im arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten und in weiterer Folge im berufskundlichen Sachverständigengutachten von der belangten Behörde überprüft werden können, ob der Antragsgegner noch in seiner bisherigen Tätigkeit als Buslenker bzw. an einem Ersatzarbeitsplatz einsetzbar sei. Es liege daher insgesamt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Die belangte Behörde habe zu Unrecht das vorgelegte berufskundliche Sachverständigengutachten vom 19.09.2017 nicht berücksichtigt, denn entgegen deren Annahme beinhalte dieses ein medizinisches Leistungskalkül. Zudem sei die belangte Behörde nicht auf die soziale Situation des Beschwerdeführers eingegangen, weswegen das Verfahren auch mangelhaft geblieben sei. Eine sorgfältige Würdigung aller Umstände sei im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers gem. § 8 Abs. 2 BEinstG nicht erteilt werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG nicht erteilt werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde übermittelte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 05.09.2018 an das Bundesverwaltungsgericht, wo dieser am 20.09.2018 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom 21.09.2018 an die mitbeteiligte Partei und räumte die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 15.10.2018 gab die mitbeteiligte Partei, bevollmächtigt vertreten durch die Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, eine Stellungnahme ab, wonach die Beschwerde Formalmängel aufweise, es würden die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und die richtige Bezeichnung der belangten Behörde fehlen. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei nicht mangelhaft, da der medizinische Sachverständige ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt derzeit und auf längere Sicht keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen könne. Diese sei erst nach Besserung des Gesundheitszustandes durch das Ansprechen auf Therapiemaßnahmen, frühestens in etwa einem Jahr zu erwarten, wobei die zahlreichen Therapiemaßnahmen ein konsequentes Ausschöpfe der Behandlungsmöglichkeiten erkennen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, überhaupt eine am Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Aufgrund dessen erübrige sich die Einholung eines (weiteren) medizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung eines konkreten Leistungskalküls und die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Die belangte Behörde habe das vom Beschwerdeführer vorgelegte berufskundliche Sachverständigengutachten zurecht nicht berücksichtigt. Unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach langen Krankenständen eine Kündigung nach § 8 Abs. 4 lit b BEinstG rechtfertigen würden, und aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2016 in Krankenstand befinde und nicht absehbar sei, wann er wieder arbeitsfähig werde, sei die Ermessensausübung der belangten Behörde rechtskonform erfolgt, und der beabsichtigten Kündigung sei die Zustimmung zu erteilen. Daher werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.Mit Eingabe vom 15.10.2018 gab die mitbeteiligte Partei, bevollmächtigt vertreten durch die Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, eine Stellungnahme ab, wonach die Beschwerde Formalmängel aufweise, es würden die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und die richtige Bezeichnung der belangten Behörde fehlen. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei nicht mangelhaft, da der medizinische Sachverständige ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt derzeit und auf längere Sicht keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen könne. Diese sei erst nach Besserung des Gesundheitszustandes durch das Ansprechen auf Therapiemaßnahmen, frühestens in etwa einem Jahr zu erwarten, wobei die zahlreichen Therapiemaßnahmen ein konsequentes Ausschöpfe der Behandlungsmöglichkeiten erkennen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, überhaupt eine am Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Aufgrund dessen erübrige sich die Einholung eines (weiteren) medizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung eines konkreten Leistungskalküls und die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Die belangte Behörde habe das vom Beschwerdeführer vorgelegte berufskundliche Sachverständigengutachten zurecht nicht berücksichtigt. Unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach langen Krankenständen eine Kündigung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG rechtfertigen würden, und aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2016 in Krankenstand befinde und nicht absehbar sei, wann er wieder arbeitsfähig werde, sei die Ermessensausübung der belangten Behörde rechtskonform erfolgt, und der beabsichtigten Kündigung sei die Zustimmung zu erteilen. Daher werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer samt bevollmächtigter Vertreterin, ein Vertreter der mitbeteiligten Partei, samt anwaltlichen Vertreter und ein Vertreter der mitbeteiligten Partei teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer ein Vergleichsangebot vor, wonach er bei einer Abschlagszahlung in einer bestimmten Höhe mit einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses einverstanden sei. Die Parteien vereinbarten, dem Bundesverwaltungsgericht bis spätesten 18.12.2018 mitzuteilen, ob es zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen sei, oder nicht. In seiner weiteren Einvernahme anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er laufend unter extremen Schmerzen leide, weswegen er nicht arbeitsfähig sei. Aus diesem Grunde sei auch beim Arbeits- und Sozialgericht ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang er positiv entgegensehe. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 11.12.2018, vertreten durch den KOBV, um eine Erstreckung der Frist zur Bekanntgabe, ob eine einvernehmliche Lösung möglich sei, oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht gab diesem Fristerstreckungsersuchen Folge und erstreckte die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 11.01.
- Die mitbeteiligte Partei führte in Ihrer Stellungnahme vom 14.12.2018, rechtsfreundlich vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, aus, dass der Beschwerdeführer bisher nicht an die mitbeteiligte Partei mit einem Vorschlag für die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses herangetreten sei, vielmehr sei unabgestimmt der Fristerstreckungsantrag gestellt worden. Die mitbeteiligte Partei sei mit keiner weiteren Verzögerung des Verfahrens einverstanden und ersuche das Bundesverwaltungsgericht, in der Sache zu entscheiden. Mit Eingabe vom 21.12.2018, vertreten durch den KOBV, teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er der mitbeteiligten Partei am 18.12.2018 ein Vergleichsangebot unterbreitet habe, welches diese am 19.12.2018 abgelehnt habe. Bei dem beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Berufsunfähigkeitspensionsklagsverfahren sei bei der Tagsatzung am 18.12.2018 ein Vergleich geschlossen worden, wonach dem Beschwerdeführer ab 01.06.2018 Rehabilitationsgeld gewährt werde, und somit das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen gemäß § 15 Abs. 2 AVRAG während des Rehabilitationsgeldes karenziert sei, und es werde auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BVwG (GZ W132 2143604-1/14E) verwiesen, aus welcher sich ergebe, dass keine Zustimmung zur Kündigung erteilt werde bei Rehabilitationsgeld, dies vor allem mit dem Argument, dass dem Dienstgeber bei Karenzierung des Dienstverhältnisses keinerlei Kosten erwachsen würden. Es werde daher beantragt, dem Antrag auf Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung nicht stattzugeben.Bei dem beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Berufsunfähigkeitspensionsklagsverfahren sei bei der Tagsatzung am 18.12.2018 ein Vergleich geschlossen worden, wonach dem Beschwerdeführer ab 01.06.2018 Rehabilitationsgeld gewährt werde, und somit das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AVRAG während des Rehabilitationsgeldes karenziert sei, und es werde auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BVwG (GZ W132 2143604-1/14E) verwiesen, aus welcher sich ergebe, dass keine Zustimmung zur Kündigung erteilt werde bei Rehabilitationsgeld, dies vor allem mit dem Argument, dass dem Dienstgeber bei Karenzierung des Dienstverhältnisses keinerlei Kosten erwachsen würden. Es werde daher beantragt, dem Antrag auf Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung nicht stattzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.01.2018 zur Information und räumte gleichzeitig die Möglichkeit ein, hierzu bis spätestens 25.01.2019 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die mitbeteiligte Partei führte in deren Stellungnahme vom 11.01.2019, rechtsfreundlich vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH aus, dass die Entscheidung, ob einer Kündigung zugestimmt werde, oder nicht, nach § 8 Abs. 4 BEinstG im freien Ermessen der Behörde liege. Der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes liege ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde, als dieser im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorliegen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über eine qualifizierte Berufsausbildung und über umfangreiche Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer habe verhältnismäßig geringe finanzielle Verpflichtungen zu tragen, weswegen der Beschwerdeführer durch die Kündigung nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht werde. Der Beschwerdeführer sei seit 17.05.2016 laufend im Krankenstand, und sei der mitbeteiligten Partei mit Stand 08.01.2019 dessen Arbeitskraft seit 966 Tagen nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund der deutlichen Funktionseinschränkungen und der akuten Beschwerdesymptomatik sei nicht absehbar, ob der Beschwerdeführer jemals wieder die Arbeitsfähigkeit erlangen werde. So habe der Beschwerdeführer bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung betont, dass sich sein Gesundheitszustand über die Jahre immer weiter verschlechtert habe. Entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers sehe § 8 Abs. 4 lit b BEinstG ein (jahrelanges) Vorhalten eines Arbeitsplatzes für einen begünstigten Behinderten nicht vor, insbesondere dann nicht, wenn nicht sicher sei, ob es dem begünstigten Behinderten jemals wieder möglich sein werde, seine bisherige Tätigkeit wieder auszuüben (BVwG 21.03.2018, W261 2169691-1/14E). Vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Auflösung des Dienstverhältnisses das Interesse des Beschwerdeführers an dessen Aufrechterhaltung bei Weitem.Die mitbeteiligte Partei führte in deren Stellungnahme vom 11.01.2019, rechtsfreundlich vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH aus, dass die Entscheidung, ob einer Kündigung zugestimmt werde, oder nicht, nach Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG im freien Ermessen der Behörde liege. Der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes liege ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde, als dieser im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorliegen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über eine qualifizierte Berufsausbildung und über umfangreiche Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer habe verhältnismäßig geringe finanzielle Verpflichtungen zu tragen, weswegen der Beschwerdeführer durch die Kündigung nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht werde. Der Beschwerdeführer sei seit 17.05.2016 laufend im Krankenstand, und sei der mitbeteiligten Partei mit Stand 08.01.2019 dessen Arbeitskraft seit 966 Tagen nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund der deutlichen Funktionseinschränkungen und der akuten Beschwerdesymptomatik sei nicht absehbar, ob der Beschwerdeführer jemals wieder die Arbeitsfähigkeit erlangen werde. So habe der Beschwerdeführer bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung betont, dass sich sein Gesundheitszustand über die Jahre immer weiter verschlechtert habe. Entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers sehe Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG ein (jahrelanges) Vorhalten eines Arbeitsplatzes für einen begünstigten Behinderten nicht vor, insbesondere dann nicht, wenn nicht sicher sei, ob es dem begünstigten Behinderten jemals wieder möglich sein werde, seine bisherige Tätigkeit wieder auszuüben (BVwG 21.03.2018, W261 2169691-1/14E). Vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Auflösung des Dienstverhältnisses das Interesse des Beschwerdeführers an dessen Aufrechterhaltung bei Weitem. Auch durch die Karenzierung des Dienstverhältnisses würden der mitbeteiligten Partei, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, Kosten entstehen. Dies würde auch für den Fall gelten, wenn der Beschwerdeführer nur mehr Krankengeld beziehe. Eine derartige Intention, wonach in diesen Fällen einer Kündigung eines begünstigten Behinderten jedenfalls die Zustimmung zu verweigern sei, sei den Bestimmungen des § 8 BEinstG, bzw. den erläuternden Bemerkungen dazu, nicht zu entnehmen. Vielmehr würde die Nichterteilung der Zustimmung zu einer Kündigung infolge der gesetzlich angeordneten Karenzierung des Arbeitsverhältnisses nach § 15b AVRAG einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährte Recht auf Eigentum darstellen. Ein in das Eigentum eingreifendes Erkenntnis würde die Grundrechte der mitbeteiligten Partei verletzten.Auch durch die Karenzierung des Dienstverhältnisses würden der mitbeteiligten Partei, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, Kosten entstehen. Dies würde auch für den Fall gelten, wenn der Beschwerdeführer nur mehr Krankengeld beziehe. Eine derartige Intention, wonach in diesen Fällen einer Kündigung eines begünstigten Behinderten jedenfalls die Zustimmung zu verweigern sei, sei den Bestimmungen des Paragraph 8, BEinstG, bzw. den erläuternden Bemerkungen dazu, nicht zu entnehmen. Vielmehr würde die Nichterteilung der Zustimmung zu einer Kündigung infolge der gesetzlich angeordneten Karenzierung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 15 b, AVRAG einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährte Recht auf Eigentum darstellen. Ein in das Eigentum eingreifendes Erkenntnis würde die Grundrechte der mitbeteiligten Partei verletzten. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen, bzw. hilfsweise abzuweisen. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 16.01.2019 das Tonbandprotokoll und die Vergleichsausfertigung des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.12.2018 vor.Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 16.01.2019 das Tonbandprotokoll und die Vergleichsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.12.2018 vor. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte sämtliche Schriftsätze jeweils den anderen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (begünstigter Dienstnehmer) Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er ist gelernter Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer. Er absolvierte in der Zeit vom 01.09.1982 bis 28.02.1986 seine Lehre bei den XXXX ( XXXX ) und war sodann, nach Ableistung des Präsenzdienstes, als Arbeiter für diesen Betrieb bis zum Jahr 1997 tätig, wobei er ab 01.04.1990 öffentlicher Bediensteter war. Nach dem Ausscheiden bei der ÖBB im Jahr 1997 war er über mehrere Jahre als angelernter Tontechniker in diversen Gastronomiebetrieben, genauer in Diskotheken, tätig, wo er die Licht- und Tonwartungen durchführte. Ab 01.10.2005 war er bei der XXXX GesmbH als Arbeiter beschäftigt und führte Arbeiten als Elektromonteur aus.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er ist gelernter Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer. Er absolvierte in der Zeit vom 01.09.1982 bis 28.02.1986 seine Lehre bei den römisch 40 ( römisch 40 ) und war sodann, nach Ableistung des Präsenzdienstes, als Arbeiter für diesen Betrieb bis zum Jahr 1997 tätig, wobei er ab 01.04.1990 öffentlicher Bediensteter war. Nach dem Ausscheiden bei der ÖBB im Jahr 1997 war er über mehrere Jahre als angelernter Tontechniker in diversen Gastronomiebetrieben, genauer in Diskotheken, tätig, wo er die Licht- und Tonwartungen durchführte. Ab 01.10.2005 war er bei der römisch 40 GesmbH als Arbeiter beschäftigt und führte Arbeiten als Elektromonteur aus. Seit 06.12.2006 ist der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei als Angestellter beschäftigt, wo er zu Beginn eine viermonatige Ausbildung als Busfahrer absolvierte. Nach Erwerb des Führerscheins der Klassen D, D1 war er als Busfahrer für die XXXX tätig.Seit 06.12.2006 ist der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei als Angestellter beschäftigt, wo er zu Beginn eine viermonatige Ausbildung als Busfahrer absolvierte. Nach Erwerb des Führerscheins der Klassen D, D1 war er als Busfahrer für die römisch 40 tätig. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat Unterhaltsverpflichtungen für ein 14-jähriges Kind in der Höhe von € 300,- und hat Kreditverpflichtungen in der Höhe von € 100,- pro Monat für einen Wohnungskredit. Der Beschwerdeführer lebt alleine und hat Lebenserhaltungskosten in der Höhe von ca. € 1.000,- für Miete, Strom, Heizkosten, Auto, Telefon, etc., wobei er darüber hinaus keine außergewöhnlichen finanziellen Belastungen hat. Der Beschwerdeführer bezog von der mitbeteiligten Partei ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.800,- (mal 14). Seit 10.08.2016 bezog er Krankengeld von der XXXX in der Höhe von €Der Beschwerdeführer ist ledig, hat Unterhaltsverpflichtungen für ein 14-jähriges Kind in der Höhe von € 300,- und hat Kreditverpflichtungen in der Höhe von € 100,- pro Monat für einen Wohnungskredit. Der Beschwerdeführer lebt alleine und hat Lebenserhaltungskosten in der Höhe von ca. € 1.000,- für Miete, Strom, Heizkosten, Auto, Telefon, etc., wobei er darüber hinaus keine außergewöhnlichen finanziellen Belastungen hat. Der Beschwerdeführer bezog von der mitbeteiligten Partei ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.800,- (mal 14). Seit 10.08.2016 bezog er Krankengeld von der römisch 40 in der Höhe von € 2.100,- netto (mal 12). Aufgrund eines vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht im Verfahren im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeitspension zu Zahl XXXX geschlossenen Vergleiches hat der Beschwerdeführer seit 01.06.2018 für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens bzw. unter Anrechnung der bisher bezogenen Leistungen, sofern die Zuständigkeit eines österreichischen Krankenversicherungsträgers gegeben ist.2.100,- netto (mal 12). Aufgrund eines vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht im Verfahren im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeitspension zu Zahl römisch 40 geschlossenen Vergleiches hat der Beschwerdeführer seit 01.06.2018 für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens bzw. unter Anrechnung der bisher bezogenen Leistungen, sofern die Zuständigkeit eines österreichischen Krankenversicherungsträgers gegeben ist. Ab 01.06.2018 besteht beim Beschwerdeführer eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten. Als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ist das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind derzeit nicht zweckmäßig bzw. nicht zumutbar. 1.2 Zum Gesundheitszustand und den Krankenstandstagen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer gehört seit 21.01.2013 laut Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 20.02.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 60 % an. Der Beschwerdeführer leidet an einer XXXX , XXXX .Der Beschwerdeführer leidet an einer römisch 40 , römisch 40 . Die Krankheit des Beschwerdeführers begann im Mai 2007 und hat sich im Laufe der letzten Jahre sukzessive, insbesondere in den Gelenken, verschlechtert. Es begann bei den Großzehengrundgelenken, mittlerweile sind auch die Sprunggelenke betroffen, auch die Wirbelsäule samt Beckengelenken, auch die Handgelenke und die Finger. Die Affektion der Gelenke, es sind auch degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates dokumentiert, führt zu einer Funktionseinschränkung der Schultergelenke, der Hände und Finger beidseits, der Hüftgelenke und der Zehen. Die Gelenksschäden sind nicht reversibel. Derzeit ist dem Beschwerdeführer ein Gehen ohne Krücken ebenso wenig möglich, wie das Tragen von geschlossenem Schuhwerk. Diese Krankheit ist nicht heilbar und ist mit starken Schmerzen in den Gelenken verbunden. Der Beschwerdeführer steht unter ständigem Medikamenteneinfluss. Zahlreiche in der Vergangenheit erfolgte Therapiemaßnahmen haben zu keinem maßgeblichen Ansprechen bzw. zu keiner maßgeblichen Besserung der Beschwerden geführt. Durch geeignete Therapiemaßnahmen, welche jedoch erst gefunden werden müssen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederhergestellt wird. Die Krankenstände des Beschwerdeführers betrugen seit dem Jahr 2013: 13.01.2013 bis 03.01.2014 242 Arbeitstage oder ca. 48 Wochen (davon durchgehend 116 Tage) 27.01.2014 bis 13.02.2015 277 Arbeitstage oder ca. 55 Wochen (davon durchgehend 82 Tage) 14.04.2015 bis 29.01.2016 203 Arbeitstage oder ca. 40 Wochen (davon durchgehend 78 und 89 Tage) 08.03.2016 bis 15.04.2016 39 Arbeitstage oder ca. 8 Wochen Seit 17.05.2016 durchgehend im Krankenstand bzw. seit 01.06.2018 bis auf Weiteres vorübergehend berufsunfähig 1.3 Zum medizinischen Leistungskalkül des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist derzeit und in unmittelbarer bzw. baldiger Zukunft nicht in der Lage, seinen beruflichen Verpflichtungen am Arbeitsplatz als Buslenker nachkommen zu können. Da sich die Beschwerden des Beschwerdeführers anamnetisch im Sitzen und auch im Stehen verstärken, ist eine Tätigkeit an einem alternativen Arbeitsplatz, beispielsweise in sitzender oder in einer stehenden Körperhaltung, sowie auch in einer gehenden Körperhaltung derzeit und auch auf längere Sicht gesehen, nicht möglich, bzw. sind auch bei derartigen Tätigkeiten über das durchschnittliche Maß hinausgehende Krankenstände zu erwarten. Derzeit ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine am Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. 1.4 Zur mitbeteiligten Partei Die XXXX ist eine Tochtergesellschaft der XXXX . Der mittelbare Eigentümer ist die XXXX . Mit mehr als 8.700 MitarbeiterInnen ist die mitbeteiligte Partei einer der größten Arbeitgeber der XXXX . Die mitbeteiligte Partei beschäftigt MitarbeiterInnen aus 27 Ländern, welche in dutzenden Berufsbildern - von der Kfz-Technikerin bis zum Elektriker, von der U-Bahn-Stationswartin bis zum Angebotsplaner tätig sind.Die römisch 40 ist eine Tochtergesellschaft der römisch 40 . Der mittelbare Eigentümer ist die römisch 40 . Mit mehr als 8.700 MitarbeiterInnen ist die mitbeteiligte Partei einer der größten Arbeitgeber der römisch 40 . Die mitbeteiligte Partei beschäftigt MitarbeiterInnen aus 27 Ländern, welche in dutzenden Berufsbildern - von der Kfz-Technikerin bis zum Elektriker, von der U-Bahn-Stationswartin bis zum Angebotsplaner tätig sind. Die mitbeteiligte Partei hat seit 01.03.2013 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Die mitbeteiligte Partei stellte mit Eingabe vom 13.06.2017 einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig zu erklärenden Kündigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers. Der Betriebsrat und der Behindertenvertrauenspersonen der mitbeteiligten Partei sind über die beabsichtigte Kündigung des Beschwerdeführers informiert. Der mitbeteiligten Partei war in der Vergangenheit gezwungen, die krankheitsbedingt wegfallende Produktivität des Beschwerdeführers durch verschiedene Maßnahmen im Mitarbeiterbereich zu kompensieren. Sie war und ist daran gehindert, den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers neu zu besetzen. Andere MitarbeiterInnen der mitbeteiligten Partei mussten aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalles des Beschwerdeführers dessen Fehltage unter Inkaufnahme einer Mehrbelastung permanent ausgleichen, wodurch unter anderem das Arbeitsklima belastet wurde. 1.5 Allgemeine Feststellung Die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung durch die belangte Behörde erweist sich im Beschwerdefall auf dem Hintergrund der aktuellen Sach- und Rechtslage als Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: 2.1 Zu den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (begünstigter Dienstnehmer) Die Feststellungen zum Geburtsdatum, der Staatsbürgerschaft und dem ordentlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers beruhen einerseits auf seinen glaubhaften und unbestritten gebliebenen Angaben bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2018, die sich auch mit dem vom Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2018 eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, aus welchem die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers ersichtlich sind, decken. Auch die Feststellungen zu den finanziellen Verpflichtungen und seiner Einkommenssituation basieren auf seinen glaubhaften und unbestritten gebliebenen Angaben bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.
- Die Feststellungen zur vorübergehenden Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers und zu dessen Bezug des Rehabilitationsgeldes seit 01.06.2018 beruhen auf den vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.01.2019 übermittelten Unterlagen aus dem Verfahren Zl. XXXX vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht.Die Feststellungen zur vorübergehenden Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers und zu dessen Bezug des Rehabilitationsgeldes seit 01.06.2018 beruhen auf den vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.01.2019 übermittelten Unterlagen aus dem Verfahren Zl. römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht. 2.2 Zu den Feststellungen zum Gesundheitszustand und den Krankenstandstagen des Beschwerdeführers Die Feststellung zum Grad der Behinderung und zum diesbezüglichen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien beruhen auf dem Akteninhalt (vgl. AS 1 f).Die Feststellung zum Grad der Behinderung und zum diesbezüglichen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien beruhen auf dem Akteninhalt vergleiche AS 1 f). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Erkrankung beruhen einerseits auf den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris XXXX vom 03.11.2017 (vgl. AS 15 bis 17) samt Ergänzung vom 19.02.2018 (vgl. AS 25 bis 26), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.10.
- Diese Sachverständigengutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2018 die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen. Der erkennende Senat konnte sich im Zuge dieser Verhandlung auch selbst davon überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer mit Krücken fortbewegt und im November offenes Schuhwerk trug.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Erkrankung beruhen einerseits auf den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris römisch 40 vom 03.11.2017 vergleiche AS 15 bis 17) samt Ergänzung vom 19.02.2018 vergleiche AS 25 bis 26), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.10.
- Diese Sachverständigengutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2018 die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen. Der erkennende Senat konnte sich im Zuge dieser Verhandlung auch selbst davon überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer mit Krücken fortbewegt und im November offenes Schuhwerk trug. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, vor allem bedingt durch die laufenden Schmerzen, die eine laufende Medikamentation erfordern, zu starken Beeinträchtigungen im Alltag des Beschwerdeführers führt. Fest steht auch, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren laufend verschiedensten Therapien unterzog, welche allesamt nicht das gewünschte Ergebnis, die weitgehende Schmerzfreiheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nach sich zogen. Nichts desto trotz kommt der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bedingt dadurch, dass laufend Therapieversuche und Therapieumstellungen durchgeführt werden können, eine Besserung der Leiden des Beschwerdeführers möglich ist (vgl. AS 15).Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, vor allem bedingt durch die laufenden Schmerzen, die eine laufende Medikamentation erfordern, zu starken Beeinträchtigungen im Alltag des Beschwerdeführers führt. Fest steht auch, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren laufend verschiedensten Therapien unterzog, welche allesamt nicht das gewünschte Ergebnis, die weitgehende Schmerzfreiheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nach sich zogen. Nichts desto trotz kommt der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bedingt dadurch, dass laufend Therapieversuche und Therapieumstellungen durchgeführt werden können, eine Besserung der Leiden des Beschwerdeführers möglich ist vergleiche AS 15). Das erste medizinische Sachverständigengutachten stammt aus dem Jahr 2017, und der medizinische Sachverständige ging damals von einem Zeitraum von ein bis eineinhalb Jahren aus, innerhalb dessen sich die Beschwerden des Beschwerdeführers gebessert haben könnten (vgl. AS 15). Ca. ein Jahr nach Erstellung dieses medizinischen Sachverständigengutachtens, im November 2018, ist keine Besserung der Beschwerden des Beschwerdeführers eingetreten, wie sich der erkennende Senat bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2018 selbst überzeugen konnte. Dies ist auch durch das Ergebnis des Verfahrens vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht bestätigt, wonach der Beschwerdeführer in diesem Verfahren mit seinem Pensionsversicherungsträger in einem Verfahren zur Berufsunfähigkeit einen Vergleich abschloss, wonach auch festgestellt wird, dass seit 01.06.2018 laufend eine vorübergehende Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ist in diesem Verfahren das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten. Dies deckt sich mit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom November 2017, worin er auch ausführt, dass bereits zahlreiche Therapieversuche scheiterten, es jedoch immer wieder neue Therapiemöglichkeiten gibt.Das erste medizinische Sachverständigengutachten stammt aus dem Jahr 2017, und der medizinische Sachverständige ging damals von einem Zeitraum von ein bis eineinhalb Jahren aus, innerhalb dessen sich die Beschwerden des Beschwerdeführers gebessert haben könnten vergleiche AS 15). Ca. ein Jahr nach Erstellung dieses medizinischen Sachverständigengutachtens, im November 2018, ist keine Besserung der Beschwerden des Beschwerdeführers eingetreten, wie sich der erkennende Senat bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2018 selbst überzeugen konnte. Dies ist auch durch das Ergebnis des Verfahrens vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht bestätigt, wonach der Beschwerdeführer in diesem Verfahren mit seinem Pensionsversicherungsträger in einem Verfahren zur Berufsunfähigkeit einen Vergleich abschloss, wonach auch festgestellt wird, dass seit 01.06.2018 laufend eine vorübergehende Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ist in diesem Verfahren das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten. Dies deckt sich mit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom November 2017, worin er auch ausführt, dass bereits zahlreiche Therapieversuche scheiterten, es jedoch immer wieder neue Therapiemöglichkeiten gibt. Die Krankenstandstage seit 2013 des Beschwerdeführers, welche in Summe seit 2013 weit über 1.400 Tage betragen, ergeben sich aus den Angaben der mitbeteiligten Partei in deren Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers vom 13.06.2017 (vgl. AS 8). Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt, sodass davon auszugehen ist, dass die Anzahl der Krankenstandstage unbestritten ist. Damit steht auch fest, dass der mitbeteiligten Partei die Arbeitskraft des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2013 nur mehr eingeschränkt, und seit dem 17.05.2016 gar nicht mehr zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist seit 17.05.2016 bis zum 28.01.2019 durchgehend seit 665 Arbeitstagen im Krankenstand bzw. seit 01.06.2018 vorübergehend berufsunfähig.Die Krankenstandstage seit 2013 des Beschwerdeführers, welche in Summe seit 2013 weit über 1.400 Tage betragen, ergeben sich aus den Angaben der mitbeteiligten Partei in deren Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers vom 13.06.2017 vergleiche AS 8). Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt, sodass davon auszugehen ist, dass die Anzahl der Krankenstandstage unbestritten ist. Damit steht auch fest, dass der mitbeteiligten Partei die Arbeitskraft des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2013 nur mehr eingeschränkt, und seit dem 17.05.2016 gar nicht mehr zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist seit 17.05.2016 bis zum 28.01.2019 durchgehend seit 665 Arbeitstagen im Krankenstand bzw. seit 01.06.2018 vorübergehend berufsunfähig. 2.3 Zu den Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül des Beschwerdeführers Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom November 2017 (vgl. AS 15 bis 17) bzw. in dessen Ergänzung vom 19.02.2018 (vgl. AS 25 bis 26). Demnach ist der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, seiner bisherigen Tätigkeit als Busfahrer nachzugehen, bzw. ist er aktuell nicht in der Lage, eine am Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Dies ist einerseits durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 17.05.2016 durchgehend im Krankenstand befindet, belegt. Andererseits deckt sich dies auch mit dem Ergebnis des bereits zitierten Verfahrens vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht wegen einer Berufsunfähigkeitspension, in welchem in dem am 18.12.2018 abgeschlossenen Vergleich unter anderem festgehalten wird, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig bzw. dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sind.Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom November 2017 vergleiche AS 15 bis 17) bzw. in dessen Ergänzung vom 19.02.2018 vergleiche AS 25 bis 26). Demnach ist der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, seiner bisherigen Tätigkeit als Busfahrer nachzugehen, bzw. ist er aktuell nicht in der Lage, eine am Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Dies ist einerseits durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 17.05.2016 durchgehend im Krankenstand befindet, belegt. Andererseits deckt sich dies auch mit dem Ergebnis des bereits zitierten Verfahrens vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht wegen einer Berufsunfähigkeitspension, in welchem in dem am 18.12.2018 abgeschlossenen Vergleich unter anderem festgehalten wird, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig bzw. dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sind. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, dass kein konkretes medizinische Leistungskalkül von der belangten Behörde eingeholt worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführe aktuell gar keine für den Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung erbringen kann, wodurch das Leistungskalkül des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Senates hinreichend bestimmt definiert ist. Auch deckt sich dieses Leistungskalkül, wie bereits ausgeführt, mit dem Ergebnis des vom Beschwerdeführer selbst angeregten Verfahrens zur Erlangung der Berufsunfähigkeitspension. Darin wird dem Beschwerdeführer seit 01.06.2018 eine vorübergehende Berufsunfähigkeit attestiert. Damit geht auch das Bundesverwaltungsgericht, wie schon die belangte Behörde auch, davon aus, dass von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten abgesehen werden kann, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. 2.4 Zu den Feststellungen zur mitbeteiligten Partei Die allgemeinen Feststellungen zur mitbeteiligten Partei, zu deren Geschäftszweck, der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, etc. beruhen auf die von der mitbeteiligten selbst im Internet zur Verfügung gestellten Informationen (vgl. XXXX - abgerufen am 21.01.2019).Die allgemeinen Feststellungen zur mitbeteiligten Partei, zu deren Geschäftszweck, der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, etc. beruhen auf die von der mitbeteiligten selbst im Internet zur Verfügung gestellten Informationen vergleiche römisch 40 - abgerufen am 21.01.2019). Die Feststellung, seit wann die mitbeteiligte Partei Kenntnis davon hat, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört (vgl. AS 2, Eingangsstempel), beruht ebenso auf dem Akteninhalt, wie der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. AS 6) und die Information des Betriebsrates und der Behindertenvertrauensperson der mitbeteiligten Partei (vgl. AS 7). Die Behindertenvertrauensperson und der Vorsitzende des Betriebsrates nahmen an der Verhandlung der belangten Behörde am 25.07.2017 nachweislich teil (vgl. AS 13).Die Feststellung, seit wann die mitbeteiligte Partei Kenntnis davon hat, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört vergleiche AS 2, Eingangsstempel), beruht ebenso auf dem Akteninhalt, wie der Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche AS 6) und die Information des Betriebsrates und der Behindertenvertrauensperson der mitbeteiligten Partei vergleiche AS 7). Die Behindertenvertrauensperson und der Vorsitzende des Betriebsrates nahmen an der Verhandlung der belangten Behörde am 25.07.2017 nachweislich teil vergleiche AS 13). Die Feststellungen zu den Auswirkungen der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Beschwerdeführers auf die mitbeteiligte Partei beruhen auf den unbestritten geblieben Angaben der mitbeteiligten Partei in deren Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers (vgl. AS 7f).Die Feststellungen zu den Auswirkungen der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Beschwerdeführers auf die mitbeteiligte Partei beruhen auf den unbestritten geblieben Angaben der mitbeteiligten Partei in deren Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers vergleiche AS 7f). 2.5 Zur allgemeinen Feststellung Diese Feststellung basiert auf dem Ergebnis des von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in welchem der relevante Sachverhalt umfassend geklärt werden konnte. Hinsichtlich der Ermessensausübung im Rahmen des Gesetzes wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (§ 8 Abs. 1 BEinstG)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (Paragraph 8, Absatz eins, BEinstG) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden. (§ 8 Abs. 2 BEinstG)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden. (Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG) Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (§ 8 Abs. 3 BEinstG)Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber nach § 8 Abs. 4 BEinstG insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wennDie Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber nach Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn a) der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann; b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann; c) der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen. Im Beschwerdefall stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Zustimmungsgrund des § 8 Abs. 4 lit b BEinstG.Im Beschwerdefall stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Zustimmungsgrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG. Der BF ist seit 21.01.2013 begünstigter Behinderter mit einem festgestellten Grad der Behinderung von aktuell 60 v.H. und fällt somit unter den Anwendungsbereich des BEinstG. Sowohl das von der belangten Behörde als auch das vor dem BVwG durchgeführte Ermittlungsverfahren ergaben zweifelsfrei, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unbestritten bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit Jahren und auch aktuell nicht möglich ist, eine am Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Aufgrund des vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht im Rahmen des Berufsunfähigkeitspensionsverfahrens am 18.12.2018 abgeschlossenen Vergleichs steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2018 vorübergehend berufsunfähig ist, und seit diesem Zeitpunkt Rehabilitationsgeld bezieht. Zwar geht der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige davon aus, dass die Krankheit des Beschwerdeführers unheilbar ist, es jedoch durch Therapien möglich sein könnte, dass eine Besserung insoweit eintritt, als der Beschwerdeführer bei Anschlagen der Therapie seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen kann. Ob, und falls ja, wann, dies eintreten wird, konnte nicht prognostiziert werden. Fest steht vielmehr, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren bereits zahlreiche unterschiedliche Therapien in Anspruch nahm, diese jedoch allesamt nicht den gewünschten Erfolg, nämlich weitgehende Beschwerdefreiheit und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit sich brachten.Sowohl das von der belangten Behörde als auch das vor dem BVwG durchgeführte Ermittlungsverfahren ergaben zweifelsfrei, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unbestritten bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit Jahren und auch aktuell nicht möglich ist, eine am Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Aufgrund des vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht im Rahmen des Berufsunfähigkeitspensionsverfahrens am 18.12.2018 abgeschlossenen Vergleichs steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2018 vorübergehend berufsunfähig ist, und seit diesem Zeitpunkt Rehabilitationsgeld bezieht. Zwar geht der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige davon aus, dass die Krankheit des Beschwerdeführers unheilbar ist, es jedoch durch Therapien möglich sein könnte, dass eine Besserung insoweit eintritt, als der Beschwerdeführer bei Anschlagen der Therapie seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen kann. Ob, und falls ja, wann, dies eintreten wird, konnte nicht prognostiziert werden. Fest steht vielmehr, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren bereits zahlreiche unterschiedliche Therapien in Anspruch nahm, diese jedoch allesamt nicht den gewünschten Erfolg, nämlich weitgehende Beschwerdefreiheit und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit sich brachten. Der Beschwerdeführer ist ledig, er ist unterhaltspflichtig für ein minderjähriges, vierzehnjähriges Kind. Er bezieht aktuell Rehabilitationsgeld. Seine monatlichen Fixausgaben betragen ca. € 1.400,-. Aus den aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist zu erkennen und zu berücksichtigen, dass ein Verlust des Arbeitsplatzes für diesen zweifelsohne einen starken Einschnitt in seinen persönlichen Verhältnissen bedeutet. Ganz unabhängig davon ist der Beschwerdeführer durch den Bezug des Rehabilitationsgeldes und der damit verbundenen finanziellen Absicherung durchaus in der Lage, seinen laufenden monatlichen finanziellen Verpflichtungen für sich und sein minderjähriges Kind nachzukommen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über abgeschlossene Berufsausbildungen als Elektromechaniker, Elektromaschinenbauer und Busfahrer samt Jahrzehnte langer Berufserfahrung verfügt, welche, im Falle seiner Genesung und Arbeitsfähigkeit, ihm auch, obwohl er bereits über 50 Jahre alt ist, Berufschancen am Arbeitsmarkt ermöglichen werden. Mit der Anerkennung der vorübergehenden Berufsunfähigkeit besteht für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, allenfalls Umschulungsgeld in Anspruch zu nehmen, sofern er seine bisher ausgeübten Tätigkeiten krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Derzeit lässt jedoch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation zu, wie dies aus dem bereits mehrfach zitierten Vergleich, der vor dem Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht abgeschlossen wurde, zu entnehmen ist. Bei der vom erkennenden Gericht durchzuführenden Interessensabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 17.05.2016 laufend im Krankenstand bzw. seit dem Bezug des Rehabilitationsgeldes praktisch freigestellt ist, und damit der mitbeteiligten Partei seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung steht. Wann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diesem erlauben wird, überhaupt wieder einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht abschätzen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.12.2018 richtig ausführt, ist die mitbeteiligte Partei durch den Bezug des Rehabilitationsgeldes durch den Beschwerdeführer auch nicht mehr verpflichtet, diesem ein Entgelt zu bezahlen, gerade eben, weil der Beschwerdeführer die im Dienstvertrag vereinbarten Leistungen nicht mehr ausüben kann. Dazu ist jedoch anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer ohnehin bereits seit 17.05.2016 in Krankenstand befand, und er seit 10.08.2016 Krankengeld von der XXXX bezog. De facto ändert sich für die mitbeteiligte Partei aus finanzieller Hinsicht nichts, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer weiter Krankengeld bezogen hätte, oder ob er nun Rehabilitationsgeld bezieht. Wesentlich aus Sicht der mitbeteiligten Partei ist, dass der Beschwerdeführer aktuell gar nicht mehr in der Lage ist, eine am Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen, weswegen sich im konkreten Fall die Frage nach Ersatzarbeitsplätzen, die bei der mitbeteiligten Partei für den Beschwerdeführer geeignet wären, gar nicht stellt. Der mitbeteiligten Partei entsteht dadurch, dass ihr die Arbeitskraft des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung steht, ein Aufwand, wie dies die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung bereits richtig ausführte.Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.12.2018 richtig ausführt, ist die mitbeteiligte Partei durch den Bezug des Rehabilitationsgeldes durch den Beschwerdeführer auch nicht mehr verpflichtet, diesem ein Entgelt zu bezahlen, gerade eben, weil der Beschwerdeführer die im Dienstvertrag vereinbarten Leistungen nicht mehr ausüben kann. Dazu ist jedoch anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer ohnehin bereits seit 17.05.2016 in Krankenstand befand, und er seit 10.08.2016 Krankengeld von der römisch 40 bezog. De facto ändert sich für die mitbeteiligte Partei aus finanzieller Hinsicht nichts, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer weiter Krankengeld bezogen hätte, oder ob er nun Rehabilitationsgeld bezieht. Wesentlich aus Sicht der mitbeteiligten Partei ist, dass der Beschwerdeführer aktuell gar nicht mehr in der Lage ist, eine am Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen, weswegen sich im konkreten Fall die Frage nach Ersatzarbeitsplätzen, die bei der mitbeteiligten Partei für den Beschwerdeführer geeignet wären, gar nicht stellt. Der mitbeteiligten Partei entsteht dadurch, dass ihr die Arbeitskraft des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung steht, ein Aufwand, wie dies die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung bereits richtig ausführte. Nach § 8 Abs. 4 lit b BEinstG ist der Verlust der Fähigkeit des begünstigten Behinderten, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ein Grund, im Rahmen der Interessensabwägung dem Dienstgeber nicht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten, dies mit der Folge, dass die Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen sein wird. (VwGH vom 21.02.2012, 2011/1/0145). Ist der Behinderte, wie der Beschwerdeführer, unfähig, seine im Dienstvertrag vereinbarte Leistung zu erbringen, und besteht im Betrieb kein für ihn geeigneter Arbeitsplatz, kann die Zustimmung zur Kündigung auch dann erteilt werden, wenn es dem Arbeitgeber zugemutet werden könnte, durch organisatorische Änderungen einen geeigneten Arbeitsplatz zu schaffen (VwGH vom 14.12.1999, Zl. 99/11/0246).Nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG ist der Verlust der Fähigkeit des begünstigten Behinderten, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ein Grund, im Rahmen der Interessensabwägung dem Dienstgeber nicht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten, dies mit der Folge, dass die Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen sein wird. (VwGH vom 21.02.2012, 2011/1/0145). Ist der Behinderte, wie der Beschwerdeführer, unfähig, seine im Dienstvertrag vereinbarte Leistung zu erbringen, und besteht im Betrieb kein für ihn geeigneter Arbeitsplatz, kann die Zustimmung zur Kündigung auch dann erteilt werden, wenn es dem Arbeitgeber zugemutet werden könnte, durch organisatorische Änderungen einen geeigneten Arbeitsplatz zu schaffen (VwGH vom 14.12.1999, Zl. 99/11/0246). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 BEinstG angehörenden Person, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (VwGH vom 30.04.2014, Ro 2014/11/0001 ua.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraph 2, BEinstG angehörenden Person, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (VwGH vom 30.04.2014, Ro 2014/11/0001 ua.). Entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers sieht § 8 Abs. 4 lit b BEinstG ein jahrelanges "Vorhalten" eines Arbeitsplatzes für einen begünstigten Behinderten nicht vor, zumal im gegenständlichen Fall auch gar nicht sicher ist, ob es dem Beschwerdeführer jemals wieder möglich sein wird, seine bisherigen Tätigkeiten als Busfahrer, oder auch andere Tätigkeiten für die mitbeteiligte Partei auszuüben. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass der VwGH ausführte, dass jahrelange Krankenstände jedenfalls im Widerspruch zu einem gezielten Einsatz kommunaler Mittel stehen und einen Nachteil für den Dienstgeber (Gemeinde Wien) darstellen, der einem Schaden iSd § 8 Abs. 4 lit. B BEinstG gleichzuhalten ist (VwGH 19.11.2011, Zl. 2011/11/0144).Entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers sieht Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG ein jahrelanges "Vorhalten" eines Arbeitsplatzes für einen begünstigten Behinderten nicht vor, zumal im gegenständlichen Fall auch gar nicht sicher ist, ob es dem Beschwerdeführer jemals wieder möglich sein wird, seine bisherigen Tätigkeiten als Busfahrer, oder auch andere Tätigkeiten für die mitbeteiligte Partei auszuüben. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass der VwGH ausführte, dass jahrelange Krankenstände jedenfalls im Widerspruch zu einem gezielten Einsatz kommunaler Mittel stehen und einen Nachteil für den Dienstgeber (Gemeinde Wien) darstellen, der einem Schaden iSd Paragraph 8, Absatz 4, lit. B BEinstG gleichzuhalten ist (VwGH 19.11.2011, Zl. 2011/11/0144). Wenn nun der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des BVwG vom 02.10.2017, Zl. W132 2143604-1/14E verweist, wonach einem Dienstgeber die Zustimmung zur Kündigung einer begünstigten Behinderten unter anderem mit der Begründung verweigert wurde, weil diese Bezieherin von Rehabilitationsgeldes ist, so ist dem entgegen zu halten, dass es sich - wie bei allen Entscheidungen in Kündigungsverfahren von begünstigten Behinderten nach dem BEinstG - um eine Ermessensentscheidung im Rahmen des Gesetzes im Einzelfall handelte. Dies sah auch der VwGH in seinem zurückweisenden Beschluss vom 26.07.2016, Zl. Ra 2017/1170294, welcher aufgrund der außerordentlichen Revision des Dienstgebers in dieser Rechtssache gefasst wurde, genauso. Demnach hat die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen, muss das aber nicht tun, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Zustimmung zur Kündigung sprechen. Laut VwGH in dem zitierten Beschluss liegt der hinter § 8 BEinstG gelegene Sinn des Gesetzes darin, dass der Behörde die Möglichkeit verschafft wird, abzuwägen, ob eher dem Arbeitnehmer eine Kündigung oder dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses zugemutet werden kann. Enthält das Vorbringen des Dienstgebers Gründe, die für eine Zustimmung zur Kündigung sprechen, weil der Dienstnehmer einen Tatbestand des § 8 Abs. 4 BEinstG verwirklicht hat, wird es - falls diese tatsächlich vorliegen - regelmäßig im Sinne des Gesetzes liegen, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106, mwN).Wenn nun der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des BVwG vom 02.10.2017, Zl. W132 2143604-1/14E verweist, wonach einem Dienstgeber die Zustimmung zur Kündigung einer begünstigten Behinderten unter anderem mit der Begründung verweigert wurde, weil diese Bezieherin von Rehabilitationsgeldes ist, so ist dem entgegen zu halten, dass es sich - wie bei allen Entscheidungen in Kündigungsverfahren von begünstigten Behinderten nach dem BEinstG - um eine Ermessensentscheidung im Rahmen des Gesetzes im Einzelfall handelte. Dies sah auch der VwGH in seinem zurückweisenden Beschluss vom 26.07.2016, Zl. Ra 2017/1170294, welcher aufgrund der außerordentlichen Revision des Dienstgebers in dieser Rechtssache gefasst wurde, genauso. Demnach hat die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen, muss das aber nicht tun, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Zustimmung zur Kündigung sprechen. Laut VwGH in dem zitierten Beschluss liegt der hinter Paragraph 8, BEinstG gelegene Sinn des Gesetzes darin, dass der Behörde die Möglichkeit verschafft wird, abzuwägen, ob eher dem Arbeitnehmer eine Kündigung oder dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses zugemutet werden kann. Enthält das Vorbringen des Dienstgebers Gründe, die für eine Zustimmung zur Kündigung sprechen, weil der Dienstnehmer einen Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG verwirklicht hat, wird es - falls diese tatsächlich vorliegen - regelmäßig im Sinne des Gesetzes liegen, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106, mwN). Vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs 3 B-VG ist es (wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im zitierten Erkenntnis Ra 2015/11/0106 sowie im Beschluss VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0212, ausgeführt hat) Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Zustimmung zur Kündigung durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage.Vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG ist es (wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im zitierten Erkenntnis Ra 2015/11/0106 sowie im Beschluss VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0212, ausgeführt hat) Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Zustimmung zur Kündigung durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs 4 VwGVG vorzugehen).Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen). Die Interessenabwägung der belangten Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 8 BEinstG hängt, wie sich aus der zitierten Judikatur ergibt, von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der diese Ermessensentscheidung bestätigt wird, im Regelfall (so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden) nicht revisibel ist.Die Interessenabwägung der belangten Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, BEinstG hängt, wie sich aus der zitierten Judikatur ergibt, von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der diese Ermessensentscheidung bestätigt wird, im Regelfall (so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden) nicht revisibel ist. Wie bereits festgestellt, erweist sich die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung durch die belangte Behörde vor dem Hintergrund der aktuellen Sach- und Rechtslage als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes. Die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände sind frei von Verfahrensmängeln und sind von der belangten Behörde vollständig festgestellt worden. Auch die neu im Beschwerdeverfahren zu Tag getretene Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2018 Rehabilitationsgeld aufgrund vorübergehender Berufsunfähigkeit bezieht, ändert nichts an diesem Ergebnis der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht, zumal sich auch für die mitbeteiligte Partei in der Sache nichts ändert, egal ob der Beschwerdeführer Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bezieht. Dessen Arbeitskraft steht der mitbeteiligten Partei seit mehr als zweieinhalb Jahren nicht mehr zur Verfügung, und es ist nicht absehbar, ob, und falls ja, wann der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig sein wird. Zwar bestimmt § 15b AVRAG, dass für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Fortzahlung des Entgelts ruhen. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach während des Bezuges von Rehabilitationsgeldes eine Kündigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ausgeschlossen ist, gibt es nicht, woraus rechtlich der Schluss zu ziehen ist, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach wie vor der oben zitierte Prüfrahmen, nämlich ob die Entscheidung der belangten Behörde unter Abwägung der Interessen des begünstigten Behinderten mit jenen seines Arbeitgebers sich als Ermessensentscheidung im Rahmen des Gesetzes erweist, oder nicht, anzuwenden ist.Auch die neu im Beschwerdeverfahren zu Tag getretene Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2018 Rehabilitationsgeld aufgrund vorübergehender Berufsunfähigkeit bezieht, ändert nichts an diesem Ergebnis der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht, zumal sich auch für die mitbeteiligte Partei in der Sache nichts ändert, egal ob der Beschwerdeführer Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bezieht. Dessen Arbeitskraft steht der mitbeteiligten Partei seit mehr als zweieinhalb Jahren nicht mehr zur Verfügung, und es ist nicht absehbar, ob, und falls ja, wann der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig sein wird. Zwar bestimmt Paragraph 15 b, AVRAG, dass für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG die wechselseitigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Fortzahlung des Entgelts ruhen. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach während des Bezuges von Rehabilitationsgeldes eine Kündigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ausgeschlossen ist, gibt es nicht, woraus rechtlich der Schluss zu ziehen ist, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach wie vor der oben zitierte Prüfrahmen, nämlich ob die Entscheidung der belangten Behörde unter Abwägung der Interessen des begünstigten Behinderten mit jenen seines Arbeitgebers sich als Ermessensentscheidung im Rahmen des Gesetzes erweist, oder nicht, anzuwenden ist. Bei dieser Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer, wie mehrfach ausgeführt, bereits seit Jahren im Krankenstand ist, und er schon seit August 2016 kein Entgelt von der mitbeteiligten Partei, sondern Krankengeld von seiner Krankenversicherung, bezieht. Allein der Umstand, dass durch die Gewährung des Rehabilitationsgeldes die Entgeltzahlungsansprüche ruhen, kann demnach nicht als wesentlicher Vorteil für die mitbeteiligte Partei gesehen werden. Vielmehr ist es für die mitbeteiligte Partei, wie bisher auch schon, nach wie vor nicht möglich, die Stelle des Beschwerdeführers dauerhaft nachzubesetzen. Jedoch verbesserte sich die Situation des Beschwerdeführers durch diesen gerichtlichen Vergleich, wonach ihm derzeit bis auf Weiteres Rehabilitationsgeld zusteht, im Vergleich zur vorherigen Situation, in welcher er Krankengeld bezog. Durch den Bezug des Rehabilitationsgeldes erlangt er eine bestimmte, wenn auch für die Zeit seiner vorübergehenden Berufsunfähigkeit begrenzte, finanzielle Absicherung. Zudem werden ihm dadurch auch weitere therapeutische und, sobald der dazu gesundheitlich in der Lage sein wird, auch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen zur Verfügung stehen. So gesehen hat sich die Situation des Beschwerdeführers, insbesondere für die Zeit nach der Kündigung, seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verbessert, während hingegen die Situation der mitbeteiligten Partei, wie bereits mehrfach ausgeführt, gleichgeblieben ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs 4 lit. b BEinstG, bei deren Vorliegen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber in der Regel (vgl. Pkt. 3.3.1 des zitierten Erkenntnisses Ra 2015/11/0106) nicht zumutbar ist, nur dann erfüllt sind, wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers nicht zu erwarten ist. Dies trifft somit bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu, wenn nicht, wie in gegenständlicher Beschwerdesache, weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig auftreten (vgl. VwGH 19.12.2011, 2011/11/0144).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG, bei deren Vorliegen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber in der Regel vergleiche Pkt. 3.3.1 des zitierten Erkenntnisses Ra 2015/11/0106) nicht zumutbar ist, nur dann erfüllt sind, wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers nicht zu erwarten ist. Dies trifft somit bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu, wenn nicht, wie in gegenständlicher Beschwerdesache, weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig auftreten vergleiche VwGH 19.12.2011, 2011/11/0144). Die belangte Behörde hat die Ermessensausübung, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, im Rahmen der von der zitierten Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen und die soziale Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers mit dem Interesse der mitbeteiligten Partei an der Beendigung des Dienstverhältnisses abgewogen, und dabei die dem Beschwerdeführer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile ausreichend gewürdigt. Der guten Ordnung halber sei abschließend zum Einwand der mitbeteiligten Partei, wonach die Beschwerde nach § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG aufgrund des Fehlens der Geschäftszahl und der fälschlichen Bezeichnung der belangten Behörde mangelhaft geblieben sei, ausgeführt, dass auch ohne Anführen der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides und der falschen Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde, sowohl für die belangte Behörde als auch für das Bundesverwaltungsgericht klar erkennbar ist, gegen welchen Rechtsakt sich die gegenständliche Beschwerde richtet, zumal sich aus dem gesamten Kontext der Beschwerde auch ergibt, welcher Bescheid angefochten werden soll (vgl. VwGH 30.04.1998, 93/06/0067, VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Demgemäß liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die von der mitbeteiligten Partei begehrte Zurückweisung der Beschwerde nicht vor.Der guten Ordnung halber sei abschließend zum Einwand der mitbeteiligten Partei, wonach die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG aufgrund des Fehlens der Geschäftszahl und der fälschlichen Bezeichnung der belangten Behörde mangelhaft geblieben sei, ausgeführt, dass auch ohne Anführen der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides und der falschen Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde, sowohl für die belangte Behörde als auch für das Bundesverwaltungsgericht klar erkennbar ist, gegen welchen Rechtsakt sich die gegenständliche Beschwerde richtet, zumal sich aus dem gesamten Kontext der Beschwerde auch ergibt, welcher Bescheid angefochten werden soll vergleiche VwGH 30.04.1998, 93/06/0067, VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Demgemäß liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die von der mitbeteiligten Partei begehrte Zurückweisung der Beschwerde nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des VwGH dazu fehlt, ob ein begünstigter Dienstnehmer mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG im Zusammenhang mit § 15b AVRAG als besonders schutzwürdig im Rahmen der gesetzlichen Ermessensentscheidung nach § 8 BEinstG anzusehen ist, zumal während des Bezuges des Rehabilitationsgeldes in das Eigentumsrecht des Dienstgebers nicht eingegriffen wird.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des VwGH dazu fehlt, ob ein begünstigter Dienstnehmer mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG im Zusammenhang mit Paragraph 15 b, AVRAG als besonders schutzwürdig im Rahmen der gesetzlichen Ermessensentscheidung nach Paragraph 8, BEinstG anzusehen ist, zumal während des Bezuges des Rehabilitationsgeldes in das Eigentumsrecht des Dienstgebers nicht eingegriffen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W261.2206070.1.00