RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW265 2189263-1 SpruchW265 2189263-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTEN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2016 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), welchen die belangte Behörde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und der Feststellung des Leidens "Zustand nach Insult der dorsalen Medulla oblongata bei Dissektion der Vertebralisarterien beidseits" mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. abwies. Am 03.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.02.2017 erstellten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 24.04.2017 wurden die Leiden "Zustand nach Insult der dorsalen Medulla oblongata bei Dissektion der Vertebralisarterien beidseits" (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.), "Obstruktives Schlafapnoe-syndrom" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.) und "Leichte Hypertonie" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers in der Folge mit Bescheid vom 24.04.2017 ab. Am 22.08.2017 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.10.2017 erstatteten neurologischen Gutachten vom 24.11.2017 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Vorgutachten 27.2.2017: Zustand nach Insult der dorsalen Medulla oblongata bei Dissektion der Vertebralisarterien beids. 04.01.01 30%, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 20%, leichte Hypertonie 10%, Gesamt-GdB 30% Der Patient berichtet, dass er nochmals einen Antrag gestellt hat, da er einen neuen Befund des Lungenarztes bekommen hat, dort wäre eine verminderte Lungenkapazität festgestellt worden Weiters liegt ein Bericht von Dr. Stellamor vor (siehe unten). Derzeitige Beschwerden: Bei HWS Ante- und Retroflexion ist ein Drehschwindel auslösbar, die linke Körperhälfte brennt wie Feuer bei Berührung, die rechte Körperhälfte ist taub. In den Fingerspitzen hat er kein Gefühl vor allem rechts, ist Rechtshänder. Die rechte Gesichtshälfte ist überempfindlich, die linke Gesichtshälfte ist unauffällig. Weiters klagt er über einen leichten Druck im Kopf rechts hinten. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ramipril, Thrombo ASS 100mg, Bisoprolol Sozialanamnese: Hat eine Lebensgefährtin, ist beim ÖAMTC jetzt im Innendienst in der technischen Beratung. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 25.5.52017: Vordiagnose: st.p. Pneumothorax 2x, 08/2015 PICA-Insult re bei Dissektion der A.vertebralis beids., schwere Schlafapnoe Dyspnoe,Vordiagnose: st.p. Pneumothorax 2x, 08 aus 2015, PICA-Insult re bei Dissektion der A.vertebralis beids., schwere Schlafapnoe Dyspnoe, ASV-Beatmung in der Nacht. Aktuelle Diagnose: Residualstatus nach Hirnstamminsult, Wallenbergsyndrom, Hemiparese und Hemidysästhesien, neuralgische Dolenz, Bulbärsyndrom, Insomnie, Schlafapnoe. Ist reduziert in mot. und veget. Leistungsfähigkeit, ist wegen Hemisyndrom und Bulbärsyndrom, Insomnie zu mehr als 50% behindert. Befundbericht Dr. M., Facharzt für Lungenheilkunde vom 10.5.2017: Belastungsdyspnoe seit Insult 2015. Klinisch physikalische Untersuchung: Giemen links, Durchleuchtung unauff., Lungenfunktionsprüfung inkl. Bodyplethysmographie - mittelgradige Obstruktion, Blutgasanalyse: PH 7,408, PC2 38,3, PO2 73,5, FIO2 21.0, SBC 24,1, ABE +0,2, SBE +0,4 Ergebnis: gemischte SAS, st.p. Insult 2015 bei Vertebralisdissektion, st.p. Pneumothorax 2005, V.a.Obstruktion, Blutgasanalyse: PH 7,408, PC2 38,3, PO2 73,5, FIO2 21.0, SBC 24,1, ABE +0,2, SBE +0,4 Ergebnis: gemischte SAS, st.p. Insult 2015 bei Vertebralisdissektion, st.p. Pneumothorax 2005, römisch fünf.a. Reflux. Therapie: Spiolto Respimat Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status - Fachstatus: HN: unauff., HWS unauff., OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV zielsichere., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Rechtshändigkeit, Faustschluss KG 5- re, UE: MER stgl. mittellebhaft, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Bab. neg., Sensibilität: Hyperästhesie bzw. Allododynie der linken Körperhälfte und des rechten Gesichtes Gesamtmobilität - Gangbild: Stand, Gang: unauff. Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. ausreichend affizierbar, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Insult der dorsalen Medulla oblongata bei Dissektion der Vertebralisarterien beidseits (Wallenbergsyndrom) Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz da vorwiegend Sensibilitätsstörung vorhanden 04.01.01 30 2 Leichte Hypertonie Fixposition 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht angehoben, da kein relevant ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Atemwegserkrankungen werden lungenfachärztlich begutachtet Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine [x] Dauerzustand Herr ... kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ..." In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2017 erstatteten lungenfachärztlichen Gutachten vom 22.01.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Neuantrag auf neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung. Eingesehen wird das Vorgutachten Dr. B. vom 27.02.2017, wobei damals ein Zustand nach Schlaganfall 30%, Schlafapnoe 20% und leichter Bluthochdruck 10% Grad der Behinderung erreichten, der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30% festgelegt. Ein Zustand nach chirurgischer Sanierung eines Pneumothorax erreichte keinen Behinderungsgrad. Eingesehen wird das nervenärztliche Gutachten Dr. P. vom 20.10.2017, wo fachbezogen der Zustand nach Insult 30% und leichter Bluthochdruck 10% Grad der Behinderung erreichten. Vorgelegt wird ein lungenärztlicher Befund Dr. M. vom 10.05.2017: Atemnot bei Belastung seit Schlaganfall 2015, klinisch Giemen, normale Lungendurchleuchtung, es wird eine mittelgradige Obstruktion in der Lungenfunktion beschrieben, die Messwerte liegen dem Befund jedoch nicht bei, die Atemgase waren unauffällig gewesen. Der Zustand nach 2fachen Pneumothorax links mit chirurgischer Sanierung im Jahr 2005 wird erwähnt, inhalative Therapie. Der Kunde berichtet, seit 2015 an Bluthochdruck zu leiden, dieser sei jedoch gut eingestellt. Im Februar 2016 hätte er im Herz-Jesu-Krankenhaus eine Beatmungsmaske angepasst erhalten. Er stünde in lungenfachärztlicher Kontrolle bei Dr. M. 2005 hätte er 2maligen Lungenkollaps durchgemacht und sei im OWS operiert worden, seither kein Pneumothorax mehr durchgemacht. An Asthma hätte er nie gelitten. Allergie: keine bekannt Alkohol: negiert, Nikotin: negiert Derzeitige Beschwerden: Schon nach 100 Metern Gehstrecke ginge ihm die Luft aus, das nächtliche Beatmungsgerät verwende er regelmäßig, es führe aber zu einem Druckgefühl im Kopf, er verwende es jedoch stabil jede Nacht für 4 Stunden. Refluxkrankheit sei bekannt, diese führe nachts zu einer Verschleimung. Schnarchen sei nach dem Schlaganfall aufgetreten. Im Vordergrund stünde seine Atemnot. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ramipril, Thrombo ASS, Bisoprolol, weiters seit 2016 nächtliche Maskenbeatmung Sozialanamnese: Der Kunde war früher Pannenfahrer beim ÖAMTC, sei dann in den technischen Innendienst versetzt worden, er betreue Kunden und verrichte Tätigkeiten am Schreibtisch. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): wie oben angeführt Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 43jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Sprechdyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, bei Raumluftatmung normale Sauerstoffsättigung von 96% Ernährungszustand: normaler Ernährungszustand Größe: 180,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: 100/60 Klinischer Status - Fachstatus: Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 64 pro Minute Lunge: sonorer Klopfschall, etwas verschärfte Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche Brustkorb: symmetrisch, links seitlich findet sich eine ca. 17 cm lange reizlose Narbe nach Lungenoperation 2015, seitengleiche normal weite Atemexkursionen Gliedmaßen: keine Krampfadern, keine Beinödeme, die großen Gelenke frei beweglich, die Handkraft seitengleich, die Fingergelenke unauffällig Lungenfunktionsprüfung: minimale Strömungsbehinderung der kleinen Luftwege, sonst unauffällige Spirometrie, normale Sauerstoffsättigung Gesamtmobilität - Gangbild: altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen, freier Stand und freies Sitzen ungehindert möglich, das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt rasch, flüssig und ohne erkennbare Atemnot Status Psychicus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom, seit Februar 2016 erfolgreich auf nächtliche Beatmungsbehandlung eingestellt Unterer Rahmensatz, da durch Anwendung eines zumutbaren Heilbehelfes (nächtliche Beatmungstherapie) das Auftreten von nächtlichen Atemstillständen vermieden werden kann, jedoch die Auswirkungen der Behandlung auf Schlafqualität und Lebensumstände mitberücksichtigt werden muss. Grundsätzlich liegt eine erfolgreiche Therapieeinstellung vor. 06.11.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Zystenresektion und Pleurektomie 2005 wegen rezidivierenden Pneumothorax links: keine Funktionsstörung, erfolgreich chirurgisch saniert, kein Rezidiv Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung eingetreten Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung eingetreten [x] Dauerzustand Herr ... kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ..." Mit Gesamtbeurteilung des Facharztes für Lungenheilkunde vom 29.01.2018 wurden die beiden eingeholten Sachverständigengutachten zusammengefasst und folgende Gesamtbeurteilung erstellt: " Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Insult der dorsalen Medulla oblongata bei Dissektion der Vertebralisarterien beidseits (Wallenbergsyndrom) Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz da vorwiegend Sensibilitätsstörung vorhanden 04.01.01 30 2 Beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom, seit Februar 2016 erfolgreich auf nächtliche Beatmungsbehandlung eingestellt Unterer Rahmensatz, da durch Anwendung eines zumutbaren Heilbehelfes (nächtliche Beatmungstherapie) das Auftreten von nächtlichen Atemstillständen vermieden werden kann, jedoch die Auswirkungen der Behandlung auf Schlafqualität und Lebensumstände mitberücksichtigt werden muss. Grundsätzlich liegt eine erfolgreiche Therapieeinstellung vor. 06.11.02 20 3 Leichte Hypertonie Fixposition 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da kein relevant ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Zystenresektion und Pleurektomie 2005 wegen rezidivierenden Pneumothorax links: keine Funktionsstörung, erfolgreich chirurgisch saniert, kein Rezidiv Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung eingetreten Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung eingetreten. [x] Dauerzustand Herr ... kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ..." Mit angefochtenem Bescheid vom 31.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die Gutachten übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin gab er an, dem lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass dem vorgelegten lungenfachärztlichen Befund vom 10.05.2017 keine Messwerte beigelegt gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei auf diesen Umstand nicht hingewiesen worden, sondern habe dies erst durch den angefochtenen Bescheid erfahren. Bei Vorlage der Messwerte wäre der Sachverständige zu einer anderen Gesamtbeurteilung gelangt und hätte einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. festgestellt. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde die Messwerte zum Befund vom 10.05.2017 bei und ersuchte, diese zu berücksichtigen. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der Folge der bereits befasste Facharzt für Lungenheilkunde um Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage ersucht. In diesem Sachverständigengutachten vom 17.01.2018 führte der Gutachter Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt Bezüglich der fachbezogenen Anamnese und Vorgeschichte darf auf mein Vorgutachten vom 15.12.2017 Abl. 32 verwiesen werden. Nun mehr erfolgt eine neuerliche Beschwerde des BF auf Basis des Behinderteneinstellungsgesetzes, dass meinem Gutachten hinsichtlich den lungenfachärztlichen Befund Dr. M. vom 10.05.2017 lediglich die Diagnosen, nicht jedoch die "Messwerte" zugrunde gelegt wurden. Kurioserweise hätte der BF selbst die Messwerte ebenfalls erst durch den Bescheid des SMS zur Kenntnis erhalten. Nun wird eine nochmalige Beurteilung auf Basis der nun mehr vorgelegten Messwerte begehrt. Grundlagen des Gutachtens: Beschwerde Abl. 46 vom 10.03.2018: stelle ich den Antrag die Messwerte zum Befund Dr. M. zu berücksichtigen " "bei Vorlage der Messwerte wäre der Sachverständige zu einer anderen Gesamtbeurteilung gelangt und hätte eine Behinderung mit einem Grad von mindestens 50% festgestellt". Einsichtnahme in den lungenfachärztlichen Befund Dr. M., Facharzt für Lungenheilkunde, vom 10.05.2017, Abl. 45: Atemnot seit Schlaganfall 2015, klinisch Giemen, normale Lungendurchleuchtung, große Lungenfunktionsprüfung: mittelgradige Obstruktion, die beiliegenden Messwerte der Blutgasanalyse unauffällig, als Ergebnis wird eine "gemischte AS und Zustand nach Pneumothorax 2005" benannt, es wurde eine inhalative Behandlung mit Spiolto rezeptiert. Beiliegend eine Lungenfunktionsmessung vom 10.05.2017: bei genauer Analyse der Messwerte ist zu erkennen, dass zwar der FEVI mit 89% im Normbereich liegt, im Anteil an der FVC mit 103% ebenfalls im Normbereich, sodass die Kriterien einer COPD nicht erreicht werden. Auch die Flussbefunde im Bereich der mittleren- und kleineren Luftwege liegen im Normbereich. Es besteht keine relevante Lungenüberblähung (Abl. 43). Fachärztliche Stellungnahme zur neuerlichen Beschwerde Bei genauer Durchsicht des lungenfachärztlichen Befundes Dr. M. vom 10.05.2017 ist festzustellen, dass die dortige Lungenfunktionsmessung keinen Hinweis für eine relevante oder einer Behinderung entsprechende Strömungsbehinderung der Luftwege zeigt. Es bleibt somit bei den Feststellungen wie im eigenen Gutachten vom 15.12.2017 Stellungnahme zu den Anfragen des Gerichtes Ad 1) Da keine objektivierbare Einschränkung der Atemfunktion vorliegt, bewirkt dann der neu vorgelegte Befund auch keine Änderung der bisherigen Einschätzung. Für den endgefertigten Sachverständigen bleibt es unerklärlich, wie der BF in seiner neuerlichen Beschwerde zu der Feststellung gelangt, dass im pulmologischen Fachgebiet mindestens 50% Grad der Behinderung zustehen würden. Dies lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen und Befunden keinesfalls nachvollziehen. Die Frage, wie der behandelnde Lungenfacharzt eine "mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung" diagnostizieren konnte, bleibt nach Einsichtnahme in die objektiven Messwerte unklar, möglicherweise handelt es sich um einen Übertragungsfehler. Festzustellen ist weiters, dass im eigenen Gutachten auf Abl. 30 die Lungenfunktionsprüfung eine minimale Verengung der kleinen Luftwege ergab, welche keinen Grad der Behinderung bedeutet. Somit basieren die Feststellungen des endgefertigten Sachverständigen auf zwei objektiven Messungen. Eine breite Beweisbasis ist somit gegeben. Weiterhin liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist fachbezogen nicht erforderlich." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 05.12.2018 gab der durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er vorbrachte, durch einen Fahrradunfall am 26.07.2018 eine Fraktur der linken Hand erlitten zu haben und seither an Bewegungseinschränkungen zu leiden. Weiters leide er unter einer Schlaf-Apnoe, die das Schlafen mit Beatmungsmaske erforderlich mache. Beim Beschwerdeführer sei weiters eine bislang nicht entdeckte Mutation im Zusammenhang mit einer Arteriendissektion festgestellt worden, die ihn psychisch stark belaste, weil aufgrund der festgestellten genetischen Störung immer wieder spontante Hämato-Pneumothorax sowie Dissektionen zu erwarten seien. Der Stellungnahme wurde ein Neurologischer Befund vom 22.05.2017 angeschlossen und dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer neurologisch-pathologischen Erkrankung leide, die eine Behinderung von mehr als 50% nach sich ziehe. Seither habe sich die psychisch-neurologische Situation des Beschwerdeführers nicht verbessert. Es werde die Einholung eines psychiatrisch-neurologischen, pulmologischen und unfallchirurgischen Gutachtens beantragt.Mit Schreiben vom 05.12.2018 gab der durch den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er vorbrachte, durch einen Fahrradunfall am 26.07.2018 eine Fraktur der linken Hand erlitten zu haben und seither an Bewegungseinschränkungen zu leiden. Weiters leide er unter einer Schlaf-Apnoe, die das Schlafen mit Beatmungsmaske erforderlich mache. Beim Beschwerdeführer sei weiters eine bislang nicht entdeckte Mutation im Zusammenhang mit einer Arteriendissektion festgestellt worden, die ihn psychisch stark belaste, weil aufgrund der festgestellten genetischen Störung immer wieder spontante Hämato-Pneumothorax sowie Dissektionen zu erwarten seien. Der Stellungnahme wurde ein Neurologischer Befund vom 22.05.2017 angeschlossen und dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer neurologisch-pathologischen Erkrankung leide, die eine Behinderung von mehr als 50% nach sich ziehe. Seither habe sich die psychisch-neurologische Situation des Beschwerdeführers nicht verbessert. Es werde die Einholung eines psychiatrisch-neurologischen, pulmologischen und unfallchirurgischen Gutachtens beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich und ist zum Arbeitsmarkt zugelassen. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer brachte am 22.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Zustand nach Insult der dorsalen Medulla oblongata bei Dissektion der Vertebralisarterien beidseits (Wallenbergsyndrom) -Strichaufzählung Beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom, seit Februar 2016 erfolgreich auf nächtliche Beatmungsbehandlung eingestellt -Strichaufzählung Leichte Hypertonie Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 29.01.2018, basierend auf einem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 und einem lungenfachärztlichen Sachverständigen vom 22.01.2018, sowie in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten ergänzenden lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.10.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die serbische Staatsbürgerschaft, das Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Österreich und die Zulassung zum Arbeitsmarkt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 16.03.2018. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 16.03.2018. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf die oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 24.11.2017 und eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 22.01.2018 sowie das zusammenfassende Gutachten vom 29.01.2018, deren Ergebnisse im Sachverständigengutachten vom 17.10.2018 bestätigt werden. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, in welcher die fehlenden Messwerte des vorgelegten lungenfachärztlichen Befundes nachgereicht wurden, holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 17.10.2018 ein. Der Sachverständige kam darin zum Ergebnis, dass die nunmehr vorgelegten Messwerte mangels objektivierbarer Einschränkung der Atemfunktion nicht geeignet waren, eine andere Beurteilung der bestehenden Leiden herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers aufzuzeigen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Gutachter führt dazu nachvollziehbar aus, dass im nunmehr vorgelegten Befund der Lungenfunktionsmessung der FEV1 mit 89% und der FVC mit 103% im Normbereich liegen, sodass die Kriterien einer COPD nicht erreicht werden. Auch die Flussbefunde im Bereich der mittleren und kleineren Luftwege liegen im Normbereich, es besteht keine relevante Lungenüberblähung. Im Ergebnis zeigt die Lungenfunktionsmessung daher keinen Hinweis für eine relevante oder einer Behinderung entsprechende Strömungsbehinderung der Luftwege. Aus diesem Grund ist dem Sachverständigen nach Einsichtnahme in die Messwerte unklar, wie der behandelnde Lungenfacharzt mit diesen Ergebnissen im Befund vom 10.05.2017 eine "mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung" diagnostizierten konnte, er vermutet einen Übertragungsfehler. Im Rahmen der Statuserhebung des Sachverständigengutachtens am 15.12.2017 ergab die durch den Gutachter durchgeführte Lungenfunktionsprüfung eine minimale Verengung der kleinen Luftwege, die keinen Grad der Behinderung erreicht. Seine Feststellungen beruhen damit auf zwei objektiven Messungen, seiner eigenen und der im vorgelegten Befund vom 10.05.2017 und kann auf Basis dieser Ergebnisse kein höherer Grad der Behinderung objektiviert werden. Die Ergebnisse der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten werden damit bestätigt. Die im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Sachverständigengutachten war nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Der dem Schreiben des Beschwerdeführers angeschlossene neurologische Befund vom 22.05.2017, in welchem ein Zustand nach Hirnstamminsult diagnostiziert wird, wurde bereits bei Antragsstellung vorgelegt und in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Gutachten berücksichtigt. Die in diesem Befund angeführte Behinderung von mehr als 50% ist durch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen und die restlichen vorgelegten Befunde nicht nachvollziehbar. Auch das in der Stellungnahme erneut angeführte Schlafapnoe-Syndrom ist bereits der Funktionseinschränkung entsprechend korrekt eingestuft und die nächtliche Beatmungstherapie bei der Einschätzung des Leidens mitumfasst. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, am 26.07.2018 bei einem Fahrradunfall einen Bruch der linken Hand erlitten zu haben, ist einerseits auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 3. Satz BEinstG hinzuweisen, wonach ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht - im vorliegenden Fall ab dem 14.03.2018 - keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürften. Allfällige Folgeschäden des am 26.07.2018 erlittenen Unfalls können somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Darüber hinaus gilt als Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Die geschilderten Bewegungseinschränkungen nach dem Fahrradunfall bestehen noch nicht seit sechs Monaten und wären daher auch aus diesem Grund zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen.Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, am 26.07.2018 bei einem Fahrradunfall einen Bruch der linken Hand erlitten zu haben, ist einerseits auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, 3. Satz BEinstG hinzuweisen, wonach ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht - im vorliegenden Fall ab dem 14.03.2018 - keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürften. Allfällige Folgeschäden des am 26.07.2018 erlittenen Unfalls können somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Darüber hinaus gilt als Behinderung im Sinne des Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Die geschilderten Bewegungseinschränkungen nach dem Fahrradunfall bestehen noch nicht seit sechs Monaten und wären daher auch aus diesem Grund zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Die in der Stellungnahme beschriebene, bislang nicht entdeckte Mutation im Zusammenhang mit einer Arteriendissektion, die den Beschwerdeführer psychisch stark belaste, ist einerseits nicht durch Befunde belegt und wäre andererseits ebenfalls von der Neuerungsbeschränkung umfasst. Betreffend den Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie, Lungenheilkunde sowie Unfallchirurgie wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer ist damit den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist damit den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.11.2017, 22.01.2018, 29.01.2018 und 17.10.2018. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige."
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige." Dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.01.2018, basierend auf einem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 und einem lungenfachärztlichen Sachverständigen vom 22.01.2018, sowie dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten ergänzenden lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.10.2018 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Stellungnahme vom 04.12.2018 gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie, Lungenheilkunde und Unfallchirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die neurologischen und pulmologischen sowie das internistische Leiden wurden entsprechend der Funktionseinschränkungen korrekt eingeschätzt, es finden sich keinerlei Hinweise auf weitere nichtberücksichtigte Leiden des Beschwerdeführers, die nicht unter die Neuerungsbeschränkung fallen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W265.2189263.1.00