RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW265 2205698-1 SpruchW265 2205698-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTEN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin am 14.12.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Die Beschwerdeführerin am 14.12.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.03.2018 basierenden Gutachten vom 17.06.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: AE, ChE, HE, K-TEP bds. im Jahr 2007, Patellafraktur links - Zuggurtung und Patellarückflächenersatz links im Jänner 2015, Schenkelhalsfraktur rechts - Verschraubung, Leistenbruchoperation, Bruch linker Handgelenk, Bruch linker Oberarm, CTS-Operation rechts, Staroperationen beiderseits, Curretage, Clavus 3 Zehe links entfernt. Derzeitige Beschwerden: Frau W. berichtet über ihre Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat mit kosekutiv eingeschränkter Mobilität. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Colofac retard, Aprednislon, Thyrex, Neuromultivit, Magnesium, Famotidin, Kreon, Tardyferron, Cal-D-Vita, Lasilacton, Mexalen, Nomexor, Xarelto, Daflon. Sozialanamnese: Pensionist, verwitwet, ein Kind, bezieht Pflegegeld der Stufe
- Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundnachreichung - XXXX - vom 7.2.2018: Thoraxschmerz, persistierendes Vorhofflimmern - erfolgreiche elektrische Cardioversion am 12.10.2016, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Osteoporose, Fingerpolyarthrosen,Befundnachreichung - römisch 40 - vom 7.2.2018: Thoraxschmerz, persistierendes Vorhofflimmern - erfolgreiche elektrische Cardioversion am 12.10.2016, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Osteoporose, Fingerpolyarthrosen, Sigmadivertikulose - EKG: SR, AZ gut, EZ gut, Herz: Systolikum, rhythmisch, leicht tachycard, Lunge unauffällig. Neurologischer Befund - XXXX - vom 14.12.2017: ISG links druckschmerzhaft, hochgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts - OP 5/17 - seither gebessert, chronischer Weichteldefekt
- Zehe links (schmerzhaft) - OP 5/17 - gebessert, PNP, K-TEP re+li 2004 und 2007, SHF re 2012 - Nagelung, HIS 13, Katarakt bds 13, OA-Fraktur + Handgelenksfraktur li., Osteoporose, Reizdarm Vorhofflimmern, Depressionen.Neurologischer Befund - römisch 40 - vom 14.12.2017: ISG links druckschmerzhaft, hochgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts - OP 5/17 - seither gebessert, chronischer Weichteldefekt
- Zehe links (schmerzhaft) - OP 5/17 - gebessert, PNP, K-TEP re+li 2004 und 2007, SHF re 2012 - Nagelung, HIS 13, Katarakt bds 13, OA-Fraktur + Handgelenksfraktur li., Osteoporose, Reizdarm Vorhofflimmern, Depressionen. Befund XXXX - vom 21.6.2017: Hauptdiagnosen: Allgemeine Schwäche, Dekonditionierung, St. p. endoskopischer Neurolyse N. medianus rechts bei Karpaltunnelsyndrom rechts 15.05.2017, Clavus dig. III linker Fuß bei Zehendeformitäten - St. p. Revision der Druckstelle 15.05.2017, degeneratives WS Syndrom, Osteoporose, St. p. Sturz am 31.05.2017 - Fraktur
- Rippe rechts, Hämatom und Excoriation rechts thorakal, St. p. Sturz 09.06.2017 - ohne weitere Verletzung, erhöhtes SturzrisikoBefund römisch 40 - vom 21.6.2017: Hauptdiagnosen: Allgemeine Schwäche, Dekonditionierung, St. p. endoskopischer Neurolyse N. medianus rechts bei Karpaltunnelsyndrom rechts 15.05.2017, Clavus dig. römisch drei linker Fuß bei Zehendeformitäten - St. p. Revision der Druckstelle 15.05.2017, degeneratives WS Syndrom, Osteoporose, St. p. Sturz am 31.05.2017 - Fraktur
- Rippe rechts, Hämatom und Excoriation rechts thorakal, St. p. Sturz 09.06.2017 - ohne weitere Verletzung, erhöhtes Sturzrisiko Nebendiagnosen: St. p. Implantation Knie TEP beidseits (rechts 2004, links 2007), St. p. Patellafraktur links - St. p. Patella-Zuggurtung + Rückflächenersatz 01/2015 - OSM ex, St. p. subkapitale Humerusfraktur li. 01/2014, St. p. distale UA Fraktur Ii. 07/2014 - konservativeNebendiagnosen: St. p. Implantation Knie TEP beidseits (rechts 2004, links 2007), St. p. Patellafraktur links - St. p. Patella-Zuggurtung + Rückflächenersatz 01 aus 2015, - OSM ex, St. p. subkapitale Humerusfraktur li. 01 aus 2014,, St. p. distale UA Fraktur römisch eins i. 07 aus 2014, - konservative Therapie, St. p. perkutan verschraubte Schenkelhalsfraktur rechts 02/2012, vorbekannteTherapie, St. p. perkutan verschraubte Schenkelhalsfraktur rechts 02 aus 2012,, vorbekannte Beinlängendifferenz rechts (Verkürzungsausgleich +1,5 cm), mäßiggradiges Polyneuropathiesyndrom, chronische Polyarthritis, Reizdarmsyndrom, Fibromyalgie Syndrom, VHFL - St. p. Kardioversion 10/2001, Presbyakusis, chronisch venöse Insuffizienz, St. p. Herpes zoster rechter OSCH, Depression.Polyneuropathiesyndrom, chronische Polyarthritis, Reizdarmsyndrom, Fibromyalgie Syndrom, VHFL - St. p. Kardioversion 10 aus 2001,, Presbyakusis, chronisch venöse Insuffizienz, St. p. Herpes zoster rechter OSCH, Depression. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 164 cm Gewicht: 72 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Brillenträgerin) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot. Abdomen: etwas über TN, unauffällige Organgrenzen. Extremitäten: Endlageneinschränkungen an den Schulter- und Hüftgelenken, Kniegelenksersatz beiderseits mit funktionell zufriedenstellenden Ergebnissen, kein Tremor, keine Ödeme - trägt beidseits Stützstrümpfe, keine sensomotorischen Defizite. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, HWS ausreichend beweglich, FBA im Stehen: 30 cm. Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit Gehstock ins Untersuchungszimmer - kann sich damit vernünftig fortbewegen, Schrittlänge etwas verkürzt. Keine Begleitperson im Untersuchungszimmer. Status Psychicus: Voll orientiert; Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative, osteoporotische, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden mit Mobilitätsrestriktion nach multiplen Verletzungen und Operationen; alle orthopädischen und neurologischen Defizite sind in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 02.02.03 50 2 Hypertensive Cardiomyopathe Unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen Beschwerden. 05.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. ... [x] Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde am Stütz- und Bewegungsapparat und am Herz-Kreislaufsystem kann - trotz des hohen Alters - eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus. Die Verwendung eines Gehstockes/einer Unterarmstützkrücke ist zweckmäßig, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht in erheblichem Maße.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Mit Schreiben vom 22.06.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 22.06.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 14.07.2018 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in welcher sie vorbrachte, seit der persönlichen Untersuchung seien leider ein Spitalsaufenthalt aufgrund eines Unfalls und eine Operation hinzugekommen. Bezüglich der Ausführungen im Sachverständigengutachten unter dem Punkt "Sozialanamnese" gab sie an, sie habe kein Kind und auch keine Geschwister, die sie betreuen könnten. Sie bitte nur um einen Behindertenpass, um Arztbesuche und Banktermine erledigen zu können. Es sei ihr unmöglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Die Beschwerdeführerin besitze keinen Führerschein und müsse alles mit dem Taxi erledigen. Der Stellungnahme schloss die Beschwerdeführerin eine Reihe an medizinischen Befunden an. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der nachgereichten Befunde ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen um ergänzende Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 02.08.2018 führte der Arzt für Allgemeinmedizin Folgendes aus: "... Gutachterliche Stellungnahme: Hausärztliche Bestätigung - XXXX - vom 13.7.2018: Meine Patientin ist in einem red. AEZ und leidet an rez. Atemnot, Hypertonie, Osteoporose, IBS, massiven Ängsten, persist. VH-Flimmern, Polyarthrose, chronischen Erkrankungen des Bewegungsapparates. Sie benötigt zum Gehen Spezialschuhe und ist trotzdem sehr eingeschränkt und langsam in der Fortbewegung. Aus diesem Grunde benötigt sie einen Ausweis, damit das von ihr immer benötigte Taxi den Behindertenparkplatz benützen darf.Hausärztliche Bestätigung - römisch 40 - vom 13.7.2018: Meine Patientin ist in einem red. AEZ und leidet an rez. Atemnot, Hypertonie, Osteoporose, IBS, massiven Ängsten, persist. VH-Flimmern, Polyarthrose, chronischen Erkrankungen des Bewegungsapparates. Sie benötigt zum Gehen Spezialschuhe und ist trotzdem sehr eingeschränkt und langsam in der Fortbewegung. Aus diesem Grunde benötigt sie einen Ausweis, damit das von ihr immer benötigte Taxi den Behindertenparkplatz benützen darf. Befund - XXXX - vom 10.7.2018: Divertikulitis, paroxysmalesBefund - römisch 40 - vom 10.7.2018: Divertikulitis, paroxysmales Vorhofflimmern (DOAK mit Xarelto) - aktuell im Sinusrhythmus, Mitralklappeninsuffizienz II°, Trikuspidalklappeninsuffizienz l°-II°, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Niereninsuffizienz, substituierte Hypothyreose, Osteoporose, Fingerpolyarthrosen - Cortison-Dauertherapie, multifaktorielle Vertigo, Laktoseintoleranz, Nierenzyste links. Aus gutachterlicher Sicht ist dazu anzumerken, dass im Rahmen der Untersuchung im SMS alle relevanten Fakten, betreffend Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt wurden. Die Spitalsbefundnachreichung und die hausärztliche Bestätigung bedingen keine Änderung der gutachterlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen. Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung betreffend beantragter Zusatzeintragungen nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen und ihre Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden." Unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde der Beschwerdeführer am 03.08.2018 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. mit den Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese" und "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" ausgestellt. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 17.06.2018 und die ergänzende Stellungnahme vom 02.08.2018, welche als schlüssig erachtet werde, wiedergebgeben. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sprach die belangte Behörde nicht ab, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die ergänzende gutachterliche Stellungnahme übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 03.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 17.06.2018 und die ergänzende Stellungnahme vom 02.08.2018, welche als schlüssig erachtet werde, wiedergebgeben. Über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sprach die belangte Behörde nicht ab, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die ergänzende gutachterliche Stellungnahme übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie vor, sie müsse nun immer einen Rollator benützen. Ihre Fußsohlen brennen aufgrund einer Peripheren Polyneuropathie (PNP) immer stärker, auch ihre Atemnot habe sich verstärkt. Es sei der Beschwerdeführerin unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, sie müsse mit dem Taxi fahren. Sie schloss der Beschwerde eine allgemeinärztliche Bestätigung vom 29.08.2018 an. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.11.2018 basierenden Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "... SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 03.08.2018 mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 07.09.2018, Abl. 76, wird eingewendet, dass die BF nun immer den Rollator benützen müsse, die Fußsohlen würden brennen und die Atemnot werde stärker. Es sei unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. In Abl. 33 wird im Einspruch vom
- 2018 vorgebracht, dass mehrere Krankenhausaufenthalte dazu gekommen seien. Sie habe keine Familienangehörigen, die sie betreuen könnten. Sie benötige den Parkausweis müsse alles mit dem Taxi liegen. Vorgeschichte: 2004 Knietotalendoprothese rechts, 2012 Knietotalendoprothese links 2015 Patellafraktur links, zugute und Patellarückflächenersatz 2012 Schenkelhalsfraktur rechts, Verschraubung, seither Heimhilfe täglich Fraktur linkes Handgelenk, linker Oberarm Chronisch venöse Insuffizienz CTS Operation rechts Polyarthrose der Fingergelenke, Cortison-Dauertherapie multifaktorielle Vertigo Hypothyreose substituiert Lactoseintoleranz Zwischenanamnese seit
- 2018: 03/ 2018 Sturz auf Hinterhaupt, Rissquetschwunde, Naht in XXXX , einige Tage stationär03/ 2018 Sturz auf Hinterhaupt, Rissquetschwunde, Naht in römisch 40 , einige Tage stationär 05/2018 Operation Hammerzehe für
- 2019 ist eine Leistenbruchoperation rechts geplant, Zustand nach Leistenbruchoperation links 201305 aus 2018, Operation Hammerzehe für
- 2019 ist eine Leistenbruchoperation rechts geplant, Zustand nach Leistenbruchoperation links 2013 Hammerzehe
- Zehe links, Operation geplant, kein Termin partielle Ageusie bei Zustand nach Antibioticatherapie Befunde: Abl. 54-57, Befund XXXX
- 2018 (Sturz, Contusio capitis, Rißquetschwunde okzipital links, Wundversorgung, 3 Tage stationär)Abl. 54-57, Befund römisch 40
- 2018 (Sturz, Contusio capitis, Rißquetschwunde okzipital links, Wundversorgung, 3 Tage stationär) Abl. 51-53, Bericht XXXX
- 2018 (Exostosenabtragung und Clavus Revision und Exzision
- Zehe rechts)Abl. 51-53, Bericht römisch 40
- 2018 (Exostosenabtragung und Clavus Revision und Exzision
- Zehe rechts) Abl. 50,51, Bericht XXXX vom 23.
- 2018, interne Ambulanz (Präoperative Kontrolle, Kreatinin 0,9)Abl. 50,51, Bericht römisch 40 vom 23.
- 2018, interne Ambulanz (Präoperative Kontrolle, Kreatinin 0,9) Abl. 47-49, Bericht XXXX ,
- medizinische Abteilung vom 25.
- 2018 (stationär wegen rektaler Blutabgänge unter NOAK Therapie)Abl. 47-49, Bericht römisch 40 ,
- medizinische Abteilung vom 25.
- 2018 (stationär wegen rektaler Blutabgänge unter NOAK Therapie) Abl. 44-45, Bericht Krankenhaus XXXX
- 2018 (atypische Thoraxschmerz, Troponin negativ)Abl. 44-45, Bericht Krankenhaus römisch 40
- 2018 (atypische Thoraxschmerz, Troponin negativ) Abl. 35-43, Bericht
- Medizinische Abteilung Krankenhaus XXXX vom
- 2018 (Diverticulitis bei bekannter Sigmadivertikulose)Abl. 35-43, Bericht
- Medizinische Abteilung Krankenhaus römisch 40 vom
- 2018 (Diverticulitis bei bekannter Sigmadivertikulose) Abl. 34, Bestätigung XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom
- 2018 (reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand, rezidivierende Atemnot, Bluthochdruck, Osteoporose,Abl. 34, Bestätigung römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom
- 2018 (reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand, rezidivierende Atemnot, Bluthochdruck, Osteoporose, Ängste, persistierendes Vorhofflimmern, Polyarthrose, chronische Erkrankung des Bewegungsapparates, Spezialschuhe erforderlich) Abl. 21,20, Ambulanzprotoko/l XXXX / vom
- 2017 (Sturz, Fraktur der
- Rippe rechts)Abl. 21,20, Ambulanzprotoko/l römisch 40 / vom
- 2017 (Sturz, Fraktur der
- Rippe rechts) Abl. 17, Unfallchirurgisches Konsilium
- 2017 (mäßige Coxarthrose, Knietotalendoprothese beidseits in Ordnung) Sozialanamnese: verwitwet, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im
- Stockwerk mit Lift Berufsanamnese: Sekretärin, Pensionistin Medikamente: Colofac, Xarelto, Nomexor, Karion, Aprednislon 5 mg zweimal innerhalb Thyrex, Famotidin, Daflon, Neuromultivit, Calciduran, Zink, Magnesium verla, bei Bedarf Antiflat, Lactase, Lasilacton, Passelyt, Mexalen, Iberogast, Easy Sleep, Oleovit D3 Allergien: Pflaster Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX , 1130Laufende Therapie bei Hausarzt römisch 40 , 1130 Derzeitige Beschwerden: "Beschwerden habe ich vor allem in den Beinen, die Fußsohlen brennen wie Feuer, habe eine Polyneuropathie. Zu Hause gehe ich mit dem Rollator. Habe eine Reizdarm, häufig Übelkeit und Schmerzen im Bauch. Habe Bluthochdruck und immer wieder Vorhofflimmern. Schmerzen in der rechten Schulter mehr als links, Schmerzen in den Hüftgelenken, Kniegelenke und Vorfüßen Mittelfußköpfchen 2 und 3 beidseits rechts mehr als links. Habe Krampfadern, Schwellungsneigung und trage Kompressionsstrümpfe beidseits. Seit einer Behandlung mit Antibiotika habe ich kein Geschmacksempfinden mehr, das Essen schmeckt großteils nach nichts, manchmal ein bisschen süß." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut Größe 164 cm, Gewicht 69 kg, RR 150/100 92 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: keine pathologischen Resistenzen tastbar, Druckschmerz rechter UB geringgradig gebläht. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke beidseits: endlagige Bewegungsschmerzen Handgelenke rechts: geringgradige Umfangsvermehrung, endlagige Bewegungsschrrerzen Fingergelenke: Polyarthrose mit geringgradiger bis mittelgradiger Schwellung und Achsenabweichung Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Schultern F und SO/ 140, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenke rechts endlagig eingeschränkt, links frei, Daumen und Langfinger seitengleich endlagig eingeschränkt. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist nicht komplett, Fingerkuppenhohlhandabstand 1-2 cm, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, geringgradig Unterschenkelödeme beidseits, keine sichtbaren Varizen, Stützstrümpfe beidseits werden getragen, die Sensibilität wird im Bereich der Fußsohlen als gestört, brennend angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitergleich. Hüftgelenke beidseits: endlagige Bewegungsschmerzen Kniegelenk beids.: Narbe nach Knietotalendoprothese beidseits Druckschmerzen im Bereich der Mittelfußköpfchen 2 und 3 rechts mehr als links Hammerzehe 2 links, Zustand nach Hammerzehen Operation 3 rechts Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Hüften endlagig eingeschränkt, Knie beidseits 0/5/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, verstärkte Kyphose der Deren BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen deutlich eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einem Gehstock, das Gangbild ist breitbasig, kleinschrittig, vorgeneigt, deutlich verlangsamt, Richtungswechsel mit Anhalten möglich, aber unsicher. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnosenliste: 1) Degenerative, osteoporotische, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat 2) Hypertensive Kardiomyopathie ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Ja. Multifaktoriell bedingt ist eine Gangunsicherheit objektivierbar. Freies Stehen ist nur kurz möglich, es besteht ohne Anhalten ein Sturzrisiko. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Ersucht wird auszuführen, in welchem Ausmaß sich die festgestellten Leidenszustände in Zusammenschau mit den im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dr. Lechner festgestellten Erkrankungen Abl. 25-30 nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Eine erhebliche Einschränkung der Herzleistung, die für sich allein das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, ist nicht objektivierbar. Eine maßgebliche Lungenfunktionseinschränkung ist nicht dokumentiert. In Zusammenschau sämtlicher Leiden ist jedoch eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Beeinflussung in Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Insbesondere konnten im Vergleich zum VGA weitere Diagnosen 3) Chronisch venöse Insuffizienz, 4) Reizdarmsyndrom, Divertikulose, 5) Hypothyreose, substituiert, 6) partielle Ageusie) festgestellt werden, die sich zum Teil (Leiden 3) ungünstig auf die beantragte Zusatzeintragung auswirken. Die Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, vor allem der unteren Extremitäten, und der Hände wirken sich erschwerend auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Zumutbare therapeutische Optionen, welche eine Neubeurteilung erforderten, sind angesichts des fortgeschrittenen Alters nicht gegeben. Die Gehleistung ist aufgrund Unsicherheit aus einer Mischung von funktionellem Defizit, Alter und allgemeiner Muskelschwächen in einem Ausmaß beeinträchtigt, dass das selbständige Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 m nicht möglich ist und das Überwinden von Niveauunterschieden erheblich beeinträchtigt ist. ad 4) Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Befunden: Dokumentiert sind zahlreiche stationäre Aufenthalte in der letzten Zeit, welche eine zunehmende multifaktorielle Schwäche mit Gangungsicherheit belegen. ad 5) Stellungnahme zu allfälligen von den angefochtenen Gutachten abweichenden Beurteilung: Objektivierbar ist eine maßgebliche Verschlimmerung mit Sturzneigung, sodass die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der Zwischenzeit erfüllt sind und daher eine abweichende Beurteilung vorliegt. ad 6) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 7) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtungsbefunde vorgelegt, welche der Nahrungsbeschränkung unterliegen? Im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegte Befunde: Nachgereichte bzw. im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegte Befunde: Bericht XXXX vom
- 2018 (geplante elektrische Cardioversion bei persistierendem Vorhofflimmern, Sinusrythmus, weitere Diagnosen:Bericht römisch 40 vom
- 2018 (geplante elektrische Cardioversion bei persistierendem Vorhofflimmern, Sinusrythmus, weitere Diagnosen: Bluthochdruck, chronische Niereninsuffizienz, Hypothyreose, Osteoporose, Fingerpolyathrose-Cortison Dauer-therapie, Multifaktorieller Vertigo, Lactoseintoleranz, Zustand nach Diverticulitis 07/2008)Fingerpolyathrose-Cortison Dauer-therapie, Multifaktorieller Vertigo, Lactoseintoleranz, Zustand nach Diverticulitis 07 aus 2008,) HNO Konsilium vom
- 2018 im Rahmen des stationären Aufenthalts im Krankenhaus der XXXX (Geschmacksstörung, seit Jänner nach Einnahme von Citromax aufgetreten, Gerüche können erkannt werden, beim Schmecken kann ausschließlich süß erkannt werden, Diagnose:HNO Konsilium vom
- 2018 im Rahmen des stationären Aufenthalts im Krankenhaus der römisch 40 (Geschmacksstörung, seit Jänner nach Einnahme von Citromax aufgetreten, Gerüche können erkannt werden, beim Schmecken kann ausschließlich süß erkannt werden, Diagnose: partielle Ageusie, Thioctazid für 4 Wochen) Bericht Dr. XXXX ,
- 2018 (Hernia inguinalis rechts mit Zustand nach Inkazeration,Bericht Dr. römisch 40 ,
- 2018 (Hernia inguinalis rechts mit Zustand nach Inkazeration, Portionen
- 2019 geplant) Eine andere medizinische Beurteilung als die aktuell getroffene wäre aus den neu vorgelegten Befunden nicht abzuleiten." Mit Schreiben vom 19.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das genannte Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab telefonisch am 28.12.2018 bekannt, mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden zu sein. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Sie stellte am 14.12.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.Sie stellte am 14.12.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Degenerative, osteoporotische, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat -Strichaufzählung Hypertensive Kardiomyopathie -Strichaufzählung Chronisch venöse Insuffizienz -Strichaufzählung Reizdarmsyndrom, Divertikulose -Strichaufzählung Hypothyreose, substituiert -Strichaufzählung Partielle Ageusie Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und wechselseitigen Leidensbeeinflussung sowie der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 29.11.2018, zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.11.2018, ist aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen. Die Sachverständige führt dabei aus, dass in der letzten Zeit zahlreiche stationäre Aufenthalte dokumentiert seien, die eine zunehmende multifaktorielle Schwäche mit Gangunsicherheit belegen. Seit dem Vorgutachten sei eine maßgebliche Verschlimmerung des Zustandes mit Sturzneigung objektivierbar. Es seien seither insbesondere weitere Diagnosen hinzugekommen, wobei sich vor allem die chronisch venöse Insuffizienz ungünstig auf die beantragte Zusatzeintragung auswirken. Die Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, vor allem der unteren Extremitäten und der Hände, wirken sich erschwerend auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin sind zumutbare therapeutische Optionen nicht gegeben. Die Gehleistung der Beschwerdeführerin ist aus einer Kombination von funktionellem Defizit, Alter und allgemeiner Muskelschwäche in einem Ausmaß beeinträchtigt, dass das selbstständige Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 Metern nicht möglich und das Überwinden von Niveauunterschieden erheblich beeinträchtigt sind. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass sind damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin zeigte sich mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens einverstanden, die belangte Behörde gab keine Stellungnahme dazu ab. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018 und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- .......
- ......
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." ..." Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2018 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 59/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2018 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.11.2018, nachvollziehbar bejaht, dass seit dem Vorgutachten eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen ist es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W265.2205698.1.00