RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW265 2211079-1 SpruchW265 2211079-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2009 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), welchen die belangte Behörde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und der Feststellung der Leiden "Bewegungseinschränkung des linken Ellbogens (Gegenarm)", "Z.n. Bandscheibenvorfall L4/L5 links", "Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule" und "KHK + Stentrevaskularisation des R. interventrikularis 319" unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. abwies. Am 14.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung bzw. erneut die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.10.2018 erstatteten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 17.11.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Vorgutachten nach dem BEinstG aus 06/2019, 40% Gesamtgrad der Behinderung nicht vorliegend, (vom Aw in Kopie mitgebracht).Vorgutachten nach dem BEinstG aus 06 aus 2019,, 40% Gesamtgrad der Behinderung nicht vorliegend, (vom Aw in Kopie mitgebracht). Es wurde (neuerlich) ein Feststellungsantrag gestellt, da Aw mit dem Ergebnis nach Kniegelenksersatz 01/2018 äußerst unzufrieden ist. Die Beugefähigkeit sei nach wie vor eingeschränkt.Es wurde (neuerlich) ein Feststellungsantrag gestellt, da Aw mit dem Ergebnis nach Kniegelenksersatz 01 aus 2018, äußerst unzufrieden ist. Die Beugefähigkeit sei nach wie vor eingeschränkt. Verbesserungen, insbesondere der Beugefunktion konnten nur passager im Rahmen der stationären Rehabilitation in Harbach 03/2018 erzielt werden, zwischenzeitlich habe sich subjektiv die Situation wieder verschlechtert. Es werden weder aktuelle fachärztliche Befunde, noch radiologische Kontrolluntersuchungen vorgelegt.Verbesserungen, insbesondere der Beugefunktion konnten nur passager im Rahmen der stationären Rehabilitation in Harbach 03 aus 2018, erzielt werden, zwischenzeitlich habe sich subjektiv die Situation wieder verschlechtert. Es werden weder aktuelle fachärztliche Befunde, noch radiologische Kontrolluntersuchungen vorgelegt. Keine durchgehende Analgetikaeinnahme. Neigung zu Gastritis, Aw habe auch vor Jahren einmal ein Duodenalulcus gehabt.(wird im Befund XXXX 02/2008 erwähnt)Keine durchgehende Analgetikaeinnahme. Neigung zu Gastritis, Aw habe auch vor Jahren einmal ein Duodenalulcus gehabt.(wird im Befund römisch 40 02 aus 2008, erwähnt) Vorbegutachtung aus 2009 mit 40% Gesamtgrad der Behinderung (Peronäusläsion nach Bandscheibenoperation L4/5 1996). das Gutachten nicht vorliegend, RSO, wurde jedoch vom Aw mitgebracht und kopiert) Bewegungseinschränkungen nach operativer Sanierung einer Ellbogenverletzung (Motorradunfall 1987). Eine Penicillinallergie sei bekannt. Nikotingebrauch. Zustand nach Coronarangiographie mit Stentsetzung
(2)2000 im XXXX .Zustand nach Coronarangiographie mit Stentsetzung
(2)2000 im römisch 40 . Stentrevaskularisation 02/2008 am XXXX .Stentrevaskularisation 02 aus 2008, am römisch 40 . Appendektomie und Tonsillektomie. Derzeitige Beschwerden: Ausführlich beklagt wird das Ergebnis einer Kniegelenksersatzoperation. Es lägen ein Beugedefizit und dadurch das Unvermögen sich zu Bücken, Schuhe zu Binden vor, auch selbständige Fußpflege und Radfahren seien nicht mehr möglich. Probleme beim Autofahren werden geschildert, all dies habe vor der Operation nicht bestanden und erschwere den Alltag des Aw in beträchtlichem Ausmaß. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Thrombo Ass, Pantoloc Sozialanamnese: verheiratet, ein erwachsener Sohn, Techniker (MA 29) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. B., Neurochirurg 16.4.1996: Operation bei Bandscheibenschaden L4/5 im XXXX , Abklingen der heftigen radikulären Schmerzen postoperativ, die vorbestehende Peronäusparese Grad 2-3 nicht wesentlich gebessert, noch Stromtherapie, Heilgymnastik erforderlich.Dr. B., Neurochirurg 16.4.1996: Operation bei Bandscheibenschaden L4/5 im römisch 40 , Abklingen der heftigen radikulären Schmerzen postoperativ, die vorbestehende Peronäusparese Grad 2-3 nicht wesentlich gebessert, noch Stromtherapie, Heilgymnastik erforderlich. XXXX , Orthopädie, 18.-26.1.
- ..schwere Varusgonarthrose links, Zustand nach 3 arthoskopischen Eingriffen, stationäre Aufnahme zum Kniegelenksersatz links, zementierte TEP links, Patallazurichtung.römisch 40 , Orthopädie, 18.-26.1.
- ..schwere Varusgonarthrose links, Zustand nach 3 arthoskopischen Eingriffen, stationäre Aufnahme zum Kniegelenksersatz links, zementierte TEP links, Patallazurichtung. XXXX , 11.-14.2.2008: KHK mit brennendem, drückendem Thoraxschmerz mit Ausstrahlung in die rechte Schulter, Atemnot, Übelkeit bei geringer Anstrengung seit Juli 2007,..., Stentrevaskularisation RIA am 12.2.2008, gastroösophagealer Reflux, Ulcus duodeni, Hypercholesterinämie, komplikationsloser Verlauf.römisch 40 , 11.-14.2.2008: KHK mit brennendem, drückendem Thoraxschmerz mit Ausstrahlung in die rechte Schulter, Atemnot, Übelkeit bei geringer Anstrengung seit Juli 2007,..., Stentrevaskularisation RIA am 12.2.2008, gastroösophagealer Reflux, Ulcus duodeni, Hypercholesterinämie, komplikationsloser Verlauf. Auszüge aus der Beurteilung, Vorbegutachtung vom 17.
- 2009 (Neufestsetzung, Datum der Erstbegutachtung nicht erwähnt), vom Aw mitgebracht: Bewegungseinschränkungen linker Ellbogen g.Z. 46-30%, Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/5 links g. Z. 491-20%. Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule 190-20%, KHK, Stentrevaskularisation 319-30%, Cardiainsuffizienz g. Z. 347-10%, degenerative Kniegelenkserkrankung mit vollständig erhaltener Beweglichkeit 122-10%, Bewegungseinschränkung der linken Schulter 28-0%.Auszüge aus der Beurteilung, Vorbegutachtung vom 17.
- 2009 (Neufestsetzung, Datum der Erstbegutachtung nicht erwähnt), vom Aw mitgebracht: Bewegungseinschränkungen linker Ellbogen g.Ziffer 46 -, 30 %,, Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/5 links g. Ziffer 491 -, 20 %, Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule 190-20%, KHK, Stentrevaskularisation 319-30%, Cardiainsuffizienz g. Ziffer 347 -, 10 %,, degenerative Kniegelenkserkrankung mit vollständig erhaltener Beweglichkeit 122-10%, Bewegungseinschränkung der linken Schulter 28-0%. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: Übergewichtig Größe: 180,00 cm Gewicht: 98,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: kommt frei gehend ohne Begleitung in Konfektionsschuhen mit Einlagen zur Untersuchung, der Kreislauf kompensiert, das Hautbild bland, Zahnstatus saniert, Brillenträger, umgelernter Linkshänder, Abdomen indolent, Nierenlager frei, reizfreie Narben nach AE, LWS-operation, Kniegelenksersatz links, kein maßgebliches Streckdefizit beider Kniegelenke, links aktive Beugung bis maximal 90°, kein Erguß palpabel, keine Überwärmung, beidseits bandfest, Peronäusschwäche links, keine Parese, Fußheben und Zehen/Fersenstand, sowie Einbeinstand beidseits möglich, milde Druckdolenz der Lendenwirbelsäule, Pseudolasegue links, endlagige Bewegungseinschränkungen linker Ellbogen posttraumatisch, rechtes Knie und übrige Gelenke unauffällig, symmetrischer Muskelstatus, kein Hinweis auf maßgebliche Beeinträchtigungen der peripheren Durchblutung und Nervenleitung Gesamtmobilität - Gangbild: Freies und flüssiges Gehen, raumgreifendes Gangbild Status Psychicus: wach, allseits orientiert, Affektlage indifferent, Befindlichkeit negativ getönt, Stimmung belastet Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Kniegelenksersatz links 01/2018 mit funktioneller Beeinträchtigung Oberer Rahmensatz, da kein Hinweis auf Prothesenlockerung oder Infekt, aber noch endlagiges Beugedefizit nach Kniegelenksersatz links. Psychische Begleitreaktion inkludiert. Kniegelenksersatz links 01 aus 2018, mit funktioneller Beeinträchtigung Oberer Rahmensatz, da kein Hinweis auf Prothesenlockerung oder Infekt, aber noch endlagiges Beugedefizit nach Kniegelenksersatz links. Psychische Begleitreaktion inkludiert. 02.05.25 30 2 Funktionseinschränkungen linkes Ellbogengelenk posttraumatisch 02.06.11 20 3 Sanierung eines Bandscheibenschadens L4/5 1996 Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen funktionellen Defizite postoperativ, keine durchgehende Behandlung, keine Orthesenversorgung erforderlich. 02.01.01 10 4 Koronare Herzkrankheit, Stentversorgung 2000, Revaskularisierung 2008 Unterer Rahmensatz, da seit 2008 keine Komplikationen; Blutdruck unbehandelt stabil, einfache antikoagulative Medikation (Thrombo Ass) ausreichend. 05.05.01 10 5 Gastritis, Reflux, Zustand nach ulcus duodeni Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil, Körpergewicht über dem Normbereich. 07.04.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-5 erhöhen Leiden 1 nicht, da keine maßgeblich ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Penicillinallergie ohne Komplikationen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leidensbeurteilungen nach den Bestimmungen der EVO bei geänderter Rechtslage. Knieleiden als neues Hauptleiden etabliert, bei funktioneller Beeinträchtigung nach Gelenksersatzoperation um zwei Stufen erhöht gegenüber dem Vorgutachten beurteilt. Nach Stentsetzung und -revaskularisation seit Jahren stabil verlaufende Koronarsklerose wird um zwei Stufen nach EVO reduziert. Das Wirbelsäulenleiden wird, mit dem postoperativen Zustand nach Bandscheibensanierung zusammengefasst und nach EVO reduziert beurteilt. Die funktionellen Beeinträchtigungen im Ellbogengelenk links werden um eine Stufe reduziert nach EVO beurteilt. Magen-Darmleiden unverändert zum Vorgutachten nach EVO beurteilt. Leiden Bewegungseinschränkung rechte Schulter aus dem Vorgutachten (beurteilt mit 0%) entfällt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe reduziert. [x] Dauerzustand Herr ... kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ..." Mit Schreiben vom 19.11.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 19.11.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom 26.11.2018 eine Stellungnahme ab, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2009 ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ohne die nunmehr bestehende Knieprothese festgestellt worden sei. Solange ein Bescheid nicht außer Kraft gesetzt werde, sei er gültig, somit auch der festgestellte behinderungsgrad. Der jetzige Behinderungsgrad für die Knieprothese sei mit 30 v.H. festgestellt worden. Zusammengefasst würde das deinen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ergeben. Der Beschwerdeführer fordere daher die Erhöhung des Grades der Behinderung auf 70 v.H. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Mangels neu vorgelegter Befunde im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör sei eine Änderung der Einschätzung nicht objektivierbar gewesen. Betreffend die Knieprothese führte die belangte Behörde aus, Sinne und Zweck von Operationen oder medizinischen Eingriffen jeglicher Art sei, den Gesundheitszustand zu verbessern und nicht, ein Leiden zu begründen. Weiters würden Leiden nur den Grad der Behinderung erhöhen, wenn eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die Prozentsätze der einzelnen Leiden dürften nicht addiert werden. Weiters seien die Leiden des Vorgutachtens nunmehr nach der Einschätzungsverordnung beurteilt worden und hätten sich teilweise gebessert. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten, eine Information zur Feststellung des Grades der Behinderung sowie Informationen zum Datenschutz übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.12.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er sein Vorbringen der Stellungnahme vom 26.11.
- Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer brachte am 14.06.2018 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Kniegelenksersatz links 01/2018 mit funktioneller BeeinträchtigungKniegelenksersatz links 01 aus 2018, mit funktioneller Beeinträchtigung -Strichaufzählung Funktionseinschränkungen linkes Ellbogengelenk posttraumatisch -Strichaufzählung Sanierung eines Bandscheibenschadens L4/5 1996 -Strichaufzählung Koronare Herzkrankheit, Stentversorgung 2000, Revaskularisierung 2008 -Strichaufzählung Gastritis, Reflux, Zustand nach ulcus duodeni Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 17.11.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 02.10.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 21.12.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 21.12.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.11.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.10.
- Darin wird unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der im Jänner 2018 neu implantierte Kniegelenksersatz links ist nunmehr als führendes Leiden mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. eingestuft. Dabei wird die unvollständig kompensierte Kniegelenksinstabilität berücksichtigt und die Funktionseinschränkung mit dem oberen Rahmensatz der gewählten Position eingeschätzt, da zwar kein Hinweis auf eine Prothesenlockerung oder einen Infekt besteht, jedoch noch ein endlagiges Beugedefizit besteht. Auch die psychische Begleitreaktion ist berücksichtigt. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.11.2018 ergibt sich weiters nachvollziehbar, dass das Leiden 2 - vormals eingestuft nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. - nunmehr zutreffend nach der Positionsnummer 02.06.11 der Anlage der Einschätzungsverordnung eingestuft wurde und mit einem Einzelgrad der Behinderung von nur mehr 20 v.H. zu bewerten war. Eine höhergradige Bewegungseinschränkung des linken Ellbogengelenks, wie noch im Vorgutachten festgestellt, konnte nunmehr nicht objektiviert werden, sondern zeigte sich die Bewegungseinschränkung im Rahmen der persönlichen Untersuchung nur endlagig. Der Grad der Behinderung des Herzleidens wurde im Vergleich zum Vorgutachten um zwei Stufen von - nach der Richtsatzverordnung - 30 v. H. auf - nach der Einschätzungsverordnung - 10 v.H. herabgesetzt, was die medizinische Sachverständige schlüssig damit begründet, dass seit dem Jahr 2008 keine Komplikationen mehr bestehen, der Blutdruck sich unbehandelt stabil zeigt und einfache antikoagulative Medikation ausreichend ist. Der Zustand nach saniertem Bandscheibenvorfall im Jahr 1996 ist nunmehr gemeinsam mit der Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule zusammengefasst als Leiden unter der laufenden Nummer 3 eingestuft. Da weder maßgebliche funktionelle Defizite bestehen noch eine durchgehende Behandlung oder eine Orthesenversorgung erforderlich sind, ist das Leiden nunmehr korrekt mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Das Magen-Darmleiden wird unverändert auch nach der Einschätzungsverordnung weiterhin mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. bewertet. Mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitger Leidensbeeinflussung erhöhen die übrigen Leiden das führende Leiden nicht, weshalb die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung richtigerweise mit 30 v. H. erfolgte. Die im Rahmen des im eingeräumten Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Sachverständigengutachten war ebenso wenig geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen wie das gleichlautende Beschwerdevorbringen. Betreffend den Einwand, dass der festgestellte Grad der Behinderung des Knieleidens nicht mit dem Gesamtgrad der Behinderung des Vorgutachtens addiert worden sei, so ist dieses Vorbringen zutreffend und ist eine Addition entsprechend § 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung rechtsrichtig nicht erfolgt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Auch betreffend den Einwand zur Rechtskräftigkeit des Bescheides aus dem Jahr 2009, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Die im Rahmen des im eingeräumten Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Sachverständigengutachten war ebenso wenig geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen wie das gleichlautende Beschwerdevorbringen. Betreffend den Einwand, dass der festgestellte Grad der Behinderung des Knieleidens nicht mit dem Gesamtgrad der Behinderung des Vorgutachtens addiert worden sei, so ist dieses Vorbringen zutreffend und ist eine Addition entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung rechtsrichtig nicht erfolgt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Auch betreffend den Einwand zur Rechtskräftigkeit des Bescheides aus dem Jahr 2009, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden der Beschwerde nicht beigelegt. Der Beschwerdeführer ist damit dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist damit dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 17.11.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... Übergangsbestimmungen § 27Paragraph 27 ... 1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt." Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, BGBlI. Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, lauten:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, BGBlI. Nr. 261 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, lauten: Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren auf Grundlage eines Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 14.06.2018 - sohin nach Ablauf des 31.08.2013 - eingeleitet. Im Beschwerdefall war daher entsprechend dem gestellten Antrag der Grad der Behinderung (erstmals) auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung neu festzusetzen. Dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.11.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.10.2018 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Laut dem zuvor im Jahr 2009 unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung erstellten Sachverständigengutachten wurde der Gesamtgrad der Behinderung zuvor mit 40 v.H. bewertet. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht, worauf auch die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und § 27 Abs. 1a BEinstG, die auf Veränderungen des Leidenszustandes abstellen, hindeuten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Herabsetzung des Grades der Behinderung aufgrund der Rechtskraft des Bescheides vom 05.10.2009 zu Unrecht erfolgt sei, ist jedoch aus diesem Grund nicht zu folgen, da einerseits - wie eingehend unter Punkt II.
- ausgeführt - durchaus eine Verbesserung des Ellbogen- sowie des Herzleidens im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten ist, und die Nachuntersuchung andererseits nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgte, weshalb gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG auch die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung rechtmäßig ist.Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht, worauf auch die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG, die auf Veränderungen des Leidenszustandes abstellen, hindeuten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Herabsetzung des Grades der Behinderung aufgrund der Rechtskraft des Bescheides vom 05.10.2009 zu Unrecht erfolgt sei, ist jedoch aus diesem Grund nicht zu folgen, da einerseits - wie eingehend unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt - durchaus eine Verbesserung des Ellbogen- sowie des Herzleidens im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten ist, und die Nachuntersuchung andererseits nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgte, weshalb gemäß Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG auch die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung rechtmäßig ist. Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass das nunmehr erstmals eingeschätzte Knieleiden mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. sowie der im Vorgutachten festgestellte Gesamtgrad von 40 v.H. zusammen einen Grad der Behinderung von 70 v.H. ergeben müssten, ist auf § 3 Abs. 2 Satz 1 hinzuweisen, wonach bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Vielmehr sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend, was im vorliegenden Fall mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führt.Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass das nunmehr erstmals eingeschätzte Knieleiden mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. sowie der im Vorgutachten festgestellte Gesamtgrad von 40 v.H. zusammen einen Grad der Behinderung von 70 v.H. ergeben müssten, ist auf Paragraph 3, Absatz 2, Satz 1 hinzuweisen, wonach bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Vielmehr sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend, was im vorliegenden Fall mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führt. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W265.2211079.1.00