RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW270 2170536-1 SpruchW270 2170536-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 22.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch das Land Tirol als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch das Land Tirol als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens. (Auszüge aus dem LIB, Pkt. 3. "Sicherheitslage") Grundversorgungs- und Wirtschaftslage Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von 188. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu. Die Verbraucherpreisinflation bleibt mäßig und wurde für 2018 mit durchschnittlich 6% prognostiziert. Der wirtschaftliche Aufschwung erfolgt langsam, da die andauernde Unsicherheit die privaten Investitionen und die Verbrauchernachfrage einschränkt. Während der Agrarsektor wegen der ungünstigen klimatischen Bedingungen im Jahr 2017 nur einen Anstieg von ungefähr 1.4% aufwies, wuchsen der Dienstleistungs- und Industriesektor um 3.4% bzw. 1.8%. Das Handelsbilanzdefizit stieg im ersten Halbjahr 2017, da die Exporte um 3% zurückgingen und die Importe um 8% stiegen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 21. "Grundversorgung und Wirtschaft") Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan Im Bereich des Rechtsschutzes und des Justizwesens in Afghanistan gibt es legislative Fortschritte; dennoch gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen und werden Dispute überwiegend außerhalb des formellen Justizsystems gelöst. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, in den ländlichen Gebieten aber schwächer ausgeprägt. Dem Justizsystem mangelt es an Leistungsfähigkeit, teils mangels qualifizierten Personals (insbesondere in ländlichen Gebieten), teils wegen der eingeschränkten Zugänglichkeit von Gesetzestexten; die Situation bessert sich jedoch. Innerhalb des Gerichtswesens ist auch Korruption vorhanden und sind Richterinnen und Richter und Anwältinnen und Anwälte oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen. (Zusammenfassung aus dem LIB, Pkt. 4. "Rechtsschutz/Justizwesen") Sicherheitsbehörden in Afghanistan In Afghanistan gibt es drei Ministerien, die mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung betraut sind: das Innenministerium (MoI), das Verteidigungsministerium (MoD) und das National Directorate for Security (NDS). Das MoD beaufsichtigt die Einheiten der afghanischen Nationalarmee (ANA), während das MoI für die Streitkräfte der afghanischen Nationalpolizei (ANP) zuständig ist. Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Bestandteile der ANDSF sind die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Nationalpolizei (ANP) und die afghanischen Spezialsicherheitskräfte (ASSF). Die ANA beaufsichtigt alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte inklusive der konventionellen ANA-Truppen, der Luftwaffe (AAF), des ANA-Kommandos für Spezialoperationen (ANASOC) des Spezialmissionsflügels (SMW) und der afghanischen Grenzpolizei (ABP) (die ABP seit November 2017, Anm.). Die ANP besteht aus der uniformierten afghanischen Polizei (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Kriminalpolizei (AACP), der afghanischen Lokalpolizei (ALP), den afghanischen Kräften zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und der afghanischen Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA). Auch das NDS ist Teil der ANDSF.Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Bestandteile der ANDSF sind die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Nationalpolizei (ANP) und die afghanischen Spezialsicherheitskräfte (ASSF). Die ANA beaufsichtigt alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte inklusive der konventionellen ANA-Truppen, der Luftwaffe (AAF), des ANA-Kommandos für Spezialoperationen (ANASOC) des Spezialmissionsflügels (SMW) und der afghanischen Grenzpolizei (ABP) (die ABP seit November 2017, Anmerkung Die ANP besteht aus der uniformierten afghanischen Polizei (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Kriminalpolizei (AACP), der afghanischen Lokalpolizei (ALP), den afghanischen Kräften zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und der afghanischen Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA). Auch das NDS ist Teil der ANDSF. Die ASSF setzen sich aus Kontingenten des MoD (u. a. dem ANASOC, der Ktah Khas [Anm.: auf geheimdienstliche Anti-Terror-Maßnahmen spezialisierte Einheit] und dem SMW) und des MoI (u.a. dem General Command of Police Special Unit (GCPSU) und der ALP) zusammen. Schätzungen der US-Streitkräfte zufolge betrug die Anzahl des ANDSF-Personals am 31. Jänner 2018 insgesamt 313.728 Mann; davon gehörten 184.572 Mann der ANA an und 129.156 Mann der ANP. Diese Zahlen zeigen, dass sich die Zahl der ANDSF im Vergleich zu Jänner 2017 um ungefähr 17.980 Mann verringert hat. Die Ausfallquote innerhalb der afghanischen Sicherheitskräfte variiert innerhalb der verschiedenen Truppengattungen und Gebieten. Mit Stand Juni 2017 betrug die Ausfallquote der ANDSF insgesamt 2.31%, was im regulären Dreijahresdurchschnitt von 2.20% liegt. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. In einer öffentlichen Erklärung der Taliban Führung zum Beginn der Frühjahrsoffensive 2018 (25. April 2018) hieß es: "Die Operation Al-Khandak wird sich neuer, komplexer Taktiken bedienen, um amerikanische Invasoren und ihre Unterstützer zu zermalmen, zu töten und gefangen zu nehmen". Bereits der Schwerpunkt der Frühjahroffensive 2017 "Operation Mansouri" lag auf "ausländischen Streitkräften, ihrer militärischen und nachrichtendienstlichen Infrastruktur sowie auf der Eliminierung ihres heimischen Söldnerapparats.". Afghanische Dolmetscher, die für die internationalen Streitkräfte tätig waren, wurden als Ungläubige beschimpft und waren Drohungen der Taliban und des Islamischen Staates (IS) ausgesetzt. Aktuelle Tendenzen und Aktivitäten der ANDSF Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt. Die USA erhöhten ihren militärischen Einsatz in Afghanistan: Im ersten Quartal des Jahres 2018 wurden US-amerikanische Militärflugzeuge nach Afghanistan gesandt; auch ist die erste U.S. Army Security Force Assistance Brigade, welche die NATO-Kapazität zur Ausbildung und Beratung der afghanischen Sicherheitskräfte verstärken soll, in Afghanistan angekommen. Während eines Treffens der NATO-Leitung am 25.5.2017 wurde verlautbart, dass sich die ANDSF-Streitkräfte zwar verbessert hätten, diese jedoch weiterhin Unterstützung benötigen würden. Die ANDSF haben in den vergangenen Monaten ihren Druck auf Aufständische in den afghanischen Provinzen erhöht; dies resultierte in einem Anstieg der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen auf Zivilisten in der Hauptstadt. Wegen der steigenden Unsicherheit in Kabul verlautbarte der für die Resolute Support Mission (RS) zuständige US-General John Nicholson, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt sein primärer Fokus sei. Die ANDSF weisen Erfolge in urbanen Zentren auf, hingegen sind die Taliban in ländlichen Gebieten, wo die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte gering ist, erfolgreich. Für das erste Quartal des Jahres 2018 weisen die ANDSF einige Erfolge wie die Sicherung der Konferenz zum Kabuler Prozess im Februar und den Schutz der Einweihungszeremonie des TAPI-Projekts in Herat auf. Nachdem die Operation Shafaq II beendet wurde, sind die ANDSF-Streitkräfte nun an der Operation Khalid beteiligt und unterstützen somit Präsident Ghanis Sicherheitsplan bis 2020.Die ANDSF haben in den vergangenen Monaten ihren Druck auf Aufständische in den afghanischen Provinzen erhöht; dies resultierte in einem Anstieg der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen auf Zivilisten in der Hauptstadt. Wegen der steigenden Unsicherheit in Kabul verlautbarte der für die Resolute Support Mission (RS) zuständige US-General John Nicholson, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt sein primärer Fokus sei. Die ANDSF weisen Erfolge in urbanen Zentren auf, hingegen sind die Taliban in ländlichen Gebieten, wo die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte gering ist, erfolgreich. Für das erste Quartal des Jahres 2018 weisen die ANDSF einige Erfolge wie die Sicherung der Konferenz zum Kabuler Prozess im Februar und den Schutz der Einweihungszeremonie des TAPI-Projekts in Herat auf. Nachdem die Operation Shafaq römisch zwei beendet wurde, sind die ANDSF-Streitkräfte nun an der Operation Khalid beteiligt und unterstützen somit Präsident Ghanis Sicherheitsplan bis 2020. Reformen der ANDSF Die afghanische Regierung versucht die nationalen Sicherheitskräfte zu reformieren. Durch die Afghanistan Compact Initiative sollen u.a. sowohl die ANDSF als auch ihre einzelnen Komponenten ANA und ANP reformiert und verbessert werden. Ein vom Joint Security Compact Committee (JSCC) durchgeführtes Monitoring der afghanischen Regierung ergab, dass die für Dezember 2017 gesetzten Ziele des Verteidigungs- und des Innenministeriums zum Großteil erreicht wurden. Das Aufstocken des ANASOC, der Ausbau der AAF, die Entwicklung von Führungskräften, die Korruptionsbekämpfung und die Vereinheitlichung der Führung innerhalb der afghanischen Streitkräfte sind einige Elemente der 2017 angekündigten Sicherheitsstrategie der afghanischen Regierung. Auch soll diese im Rahmen der neuen US-amerikanischen Strategie für Südasien Beratung und Unterstützung bei Lufteinsätzen bekommen. Mit Unterstützung der RS-Mission implementieren und optimieren das MoI und das MoD verschiedene Systeme, um ihr Personal präzise zu verwalten, zu bezahlen und zu beobachten. Ein Beispiel dafür ist das Afghan Human Resource Information Management System (AHRIMS), welches alle Daten inklusive Namen, Rang, Bildungsniveau, Ausweisnummer und aktuelle Position des ANDSF-Personals enthält. Auch ist das Afghan Personnel Pay System (APPS), das die AHRIMS-Daten u.a. mit Vergütungs- und in Lohndaten integrieren wird, in Entwicklung. Geheimdienstliche Tätigkeiten Das Sammeln sowie der Austausch von geheimdienstlichen Daten verbesserte sich sowohl im Verteidigungs- als auch im Innenministerium. Die drei geheimdienstlichen Verbindungszentren, das Network Targeting and Exploitation Center (NTEC) im Innenministerium, das National Military Intelligence Center (NMIC) in der ANA (unter dem Verteidigungsministerium, Anm.) und das Nasrat, auch National Threat Intelligence Center, unter dem NDS, tauschen sich regelmäßig aus. Obwohl der Austausch von geheimdienstlichen Informationen als Stärke der ANDSF gilt, blieb Mitte 2017 die geheimdienstliche Analyse schwach. Gemäß einem Bericht von SIGAR finden Ausbildungen zur Verbesserung der geheimdienstlichen Fähigkeiten des MoI und des MoD im Rahmen der Resolute Support Mission statt.Das Sammeln sowie der Austausch von geheimdienstlichen Daten verbesserte sich sowohl im Verteidigungs- als auch im Innenministerium. Die drei geheimdienstlichen Verbindungszentren, das Network Targeting and Exploitation Center (NTEC) im Innenministerium, das National Military Intelligence Center (NMIC) in der ANA (unter dem Verteidigungsministerium, Anmerkung und das Nasrat, auch National Threat Intelligence Center, unter dem NDS, tauschen sich regelmäßig aus. Obwohl der Austausch von geheimdienstlichen Informationen als Stärke der ANDSF gilt, blieb Mitte 2017 die geheimdienstliche Analyse schwach. Gemäß einem Bericht von SIGAR finden Ausbildungen zur Verbesserung der geheimdienstlichen Fähigkeiten des MoI und des MoD im Rahmen der Resolute Support Mission statt. Das National Directorate for Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist für die Untersuchung von Strafsachen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die Bush- und die Obama-Administration konzentrierten sich auf den Ausbau des ANAund ANP-Personals und vernachlässigten dadurch den afghanischen Geheimdienst. Die Rekrutierungsmethode für NDS-Personal war mit Stand Juli 2017 sehr restriktiv und der Beitritt für Bewerber ohne Kontakte fast unmöglich. Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber auf der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist es weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31. Jänner 2018 betrug das ANP-Personal etwa 129.156 Mann. Im Vergleich zu Jänner 2017 hat sich die Anzahl der ANP-Streitkräfte um 24.841 Mann verringert. Quellen zufolge dauert die Grundausbildung für Streifenpolizisten bzw. Wächter acht Wochen. Für höhere Dienste dauern die Ausbildungslehrgänge bis zu drei Jahren. Lehrgänge für den höheren Polizeidienst finden in der Polizeiakademie in Kabul statt, achtwöchige Lehrgänge für Streifenpolizisten finden in Polizeiausbildungszentren statt, die im gesamten Land verteilt sind. Die standardisierte Polizeiausbildung wird nach militärischen Gesichtspunkten durchgeführt, jedoch gibt es Uneinheitlichkeit bei den Ausbildungsstandards. Es gibt Streifenpolizisten, die Dienst verrichten, ohne eine Ausbildung erhalten zu haben. Die Rekrutierungs- und Schulungsprozesse der Polizei konzentrierten sich eher auf die Quantität als auf den Qualitätsausbau und erfolgten hauptsächlich auf Ebene der Streifenpolizisten statt der Führungskräfte. Dies führte zu einem Mangel an Professionalität. Die afghanische Regierung erkannte die Notwendigkeit, die beruflichen Fähigkeiten, die Führungskompetenzen und den Grad an Alphabetisierung innerhalb der Polizei zu verbessern. Die Mitglieder der ALP, auch bekannt als "Beschützer", sind meistens Bürger, die von den Dorfältesten oder den lokalen Anführern zum Schutz ihrer Gemeinschaften vor Angriffen Aufständischer designiert werden. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur lokalen Gemeinschaft wurde angenommen, dass die ALP besser als andere Streitkräfte in der Lage sei, die Sachverhalte innerhalb der Gemeinde zu verstehen und somit gegen den Aufstand vorzugehen. Die Einbindung in die örtliche Gemeinschaft ist ein integraler Bestandteil bei der Einrichtung der ALP-Einheiten, jedoch wurde die lokale Gemeinschaft in einigen afghanischen Provinzen diesbezüglich nicht konsultiert, so lokale Quellen. Finanziert wird die ALP ausschließlich durch das US-amerikanische Verteidigungsministerium und die afghanische Regierung verwaltet die Geldmittel. Die Personalstärke der ALP betrug am 8. Februar 2017 etwa 29.006 Mann, wovon 24.915 ausgebildet waren, 4.091 noch keine Ausbildung genossen hatten und 58 sich gerade in Ausbildung befanden. Die Ausbildung besteht in einem vierwöchigen Kurs zur Benutzung von Waffen, Verteidigung an Polizeistützpunkten, Thematik Menschenrechte, Vermeidung von zivilen Opfern usw. Die monatlichen Ausfälle der ANP im vorhergehenden Quartal betrugen mit Stand 26. Februar 2018 ca. 2%. Über die letzten zwölf Monate blieben sie relativ stabil unter 3%. Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) überwacht und kommandiert alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte. Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Mit Stand 31. Jänner 2018 betrug der Personalstand der ANA 184.572 Mann. Im Vergleich zum Jänner 2017 ist die Anzahl der ANA-Streitkräfte um 6.861 Mann gestiegen. Die monatlichen Ausfälle der ANA im vorhergehenden Quartal betrugen mit Stand 26. Februar 2018 im Durchschnitt 2%. Im letzten Jahr blieben sie relativ stabil unter 2%. Quellen zufolge beginnt die Grundausbildung der ANA-Soldaten am Kabul Military Training Center (KMTC) und beträgt zwischen sieben und acht Wochen. Anschließend gibt es verschiedene weiterführende Ausbildungen für Unteroffiziere und Offiziere. Resolute Support Mission (RS) Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei. Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 Mann (durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner). NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg verlautbarte am 9. November 2017, dass sie zukünftig auf 16.000 Mann angehoben werden soll. Die RS-Mission befasst sich mit zahlreichen Aspekten bzw. Problematiken der afghanischen Sicherheitsbehörden. Involviert ist die Mission z. B. in die Förderung von Transparenz, in den Kampf gegen Korruption, den Ausbau der Streitkräfte, die Verbesserung des Geheimdienstes usw. Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten. Die US-amerikanischen Streitkräfte in Afghanistan (United States Forces-Afghanistan, USFOR-A) und die Resolute Support Mission werden von General John Nicholson koordiniert. Korruption, Vetternwirtschaft, schwache Führung usw. sind einige der Faktoren, welche die Leistungsfähigkeit der ANDSF unterminieren. Einer Quelle zufolge ist der Einsatz von ausländischen Sicherheitskräften ein wirksames Mittel für die Verbesserung von einigen Bereichen wie die Institutionalisierung einer meritokratischen Anwerbung, Beförderungen im afghanischen Sicherheitsbereich und die Entpolitisierung der ANDSF. (Auszug aus dem LIB, Pkt. 5. "Sicherheitsbehörden") Folter und unmenschliche Behandlung Laut den Artikeln 29 und 30 der afghanischen Verfassung ist Folter verboten. Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt wurden, sind ungültig. Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC). Am 22. April 2017 genehmigte die afghanische Regierung ein neues Anti-Folter-Gesetz und erweiterte das im ursprünglichen Strafgesetzbuch enthaltene Folterverbot. Das neue Gesetz bezieht sich jedoch nur auf Folterungen, die im Rahmen des Strafrechtssystems erfolgt sind, und nicht eindeutig auf Misshandlungen, die von militärischen sowie anderen Sicherheitskräften verübt werden. Fehlende Regelungen zur Entschädigung von Folteropfern wurden im August 2017 durch ein entsprechendes Addendum ergänzt. Trotz dieser Vorgaben gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlungen durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Gefängnispersonal und Polizei. Quellen zufolge wenden die Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt an, einschließlich Folter und Gewalt gegen Zivilisten. Personen, die im Rahmen des bewaffneten Konflikts festgenommen wurden, werden insbesondere während des ersten Verhörs gefoltert, um Geständnisse zu erhalten. Im Zuge einer Befragung gaben für den Zeitraum 1.1.2015 - 31.12.2016 181 (39%) von 469 befragten Personen an, von den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) gefoltert worden zu sein. Auch 38 (45%) von 85 befragten Kinder gaben an im Berichtszeitraum Opfer von Folter oder Missbräuchen geworden zu sein. Die meisten Misshandlungen fanden unter der Obhut des National Directorate of Security (NDS) und der afghanischen Nationalpolizei statt (ANP). Zwei Jahre nach der Verlautbarung des Nationalplans von 2015 zur Eliminierung der Folter durch die afghanische Regierung, hat diese einige dauerhafte Fortschritte gemacht, insbesondere auf der Gesetzesebene. Zahlreiche im Nationalplan eingegangene Hauptverpflichtungen wurden jedoch nur teilweise verwirklicht (Zusammenfassung aus dem LIB, Pkt. 6. "Folter und unmenschliche Behandlung") Binnenflüchtlinge Wegen des Konflikts wurden im Jahr 2017 insgesamt 475.433 Menschen in Afghanistan neu zu Binnenvertriebenen (IDPs). Im Zeitraum 2012-2017 wurden insgesamt 1.728.157 Menschen im Land zu Binnenvertriebenen. Zwischen 1.1.2018 und 15.5.2018 wurden 101.000 IDPs registriert. 23% davon sind erwachsene Männer, 21% erwachsene Frauen und 55% minderjährige Kinder (UN OCHA 15.5.2018). Zwischen 1.1.2018 und 29.4.2018 waren die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen Kunduz und Faryab (USAID 30.4.2018). Mit Stand Dezember 2017 waren die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen Herat, Nangarhar, Kabul, Kandahar, Takhar, Baghlan, Farah, Balkh, Herat, Kunduz, Kunar, Khost, Nimroz, Logar, Laghman und Paktya. Vertriebene Bevölkerungsgruppen befinden sich häufig in schwer zugänglichen und unsicheren Gebieten, was die afghanischen Regierungsbehörden und Hilfsorganisationen bei der Beurteilung der Lage bzw. bei Hilfeleistungen behindert. Ungefähr 30% der 2018 vertriebenen Personen waren mit Stand 21.3.2018 in schwer zugänglichen Gebieten angesiedelt. Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. Mit Stand Dezember 2017 lebten 54% der Binnenvertriebenen in den afghanischen Provinzhauptstädten. Dies führte zu weiterem Druck auf die bereits überlasteten Dienstleistungen sowie die Infrastruktur sowie zu einem zunehmenden Kampf um die Ressourcen zwischen den Neuankömmlingen und der einheimischen Bevölkerung. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und rechtzeitigen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Berichten zufolge werden viele Binnenvertriebene diskriminiert, haben keinen Zugang zu angemessenen Sanitäranlagen sowie anderen grundlegenden Dienstleistungen und leben unter dem ständigen Risiko, aus ihren illegal besetzten Quartieren delogiert zu werden. Binnenvertriebene, Flüchtlinge und Rückkehrende sind wegen des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz und Vermögen besonders gefährdet. Berichten zufolge brauchen mehr als 80% der Binnenvertriebenen Nahrungsmittelhilfe. Die afghanische Regierung kooperierte mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung gegenüber vulnerablen Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, um die erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen zu fördern. Im Rahmen der humanitären Hilfe wurden IDPs je nach Region und klimatischen Bedingungen unterschiedlich unterstützt, darunter Nahrungspakete, Non-Food-Items (NFI), grundlegende Gesundheitsdienstleistungen, Hygienekits usw. Organisationen wie Afghanaid, Action Contre La Faim (ACF), Agency for Technical Cooperation and Development (ACTED), Afghan Red Crescent Society (ARCS), Afghanistan National Disaster Management Authority (ANDMA), CARE, Danish Committee for Aid to Afghan Refugees (DACAAR), IOM, Danish Refugee Council (DRC), New Consultancy and Relief Organization (NCRO), Save the Children International (SCI), UN's Children Fund (UNICEF), UNHCR, World Food Programme (WFP) bieten u.a. Binnenvertriebenen Hilfeleistungen in Afghanistan an. Flüchtlinge in Afghanistan: Die afghanischen Gesetze sehen keine Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und es existiert kein staatliches System zum Schutz von Flüchtlingen aus anderen Ländern. In Afghanistan leben pakistanische Flüchtlinge, die 2014 aus Nord-Waziristan in die Provinzen Khost und Paktika geflüchtet sind. 42.262 dieser Flüchtlinge sind in der Provinz Khost registriert: Das Gulan-Flüchtlingslager in Khost beherbergt 13.167 pakistanische Flüchtlinge und der Rest lebt in anderen Distrikten der Provinz Khost. In der Provinz Paktika wurden 2016 35.949 pakistanische Flüchtlinge registriert. In den Provinzen Khost und Paktika wurden ca. 76.925 pakistanische Flüchtlinge aus Nord-Waziristan registriert und verifiziert. In den urbanen Zentren leben ungefähr 505 Asylwerber, die auf die Verabschiedung eines Asylgesetzes warten. Ihre lokale Integration ist aus rechtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und anderen Gründen derzeit unmöglich; auch bleiben die Umsiedlungsmöglichkeiten eingeschränkt. (Auszug aus dem LIB, Pkt. 20. "Binnenflüchtlinge") Zur sozioökonomischen Situation in afghanischen Städten allgemein UNHCR macht darauf aufmerksam, dass nur wenige Städte von Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte, die gezielt gegen Zivilisten vorgehen, verschont bleiben. UNHCR stellt fest, dass gerade Zivilisten, die in städtischen Gebieten ihren tagtäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer dieser Gewalt zu werden.678 Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe; sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen. Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit verweist UNHCR auf die allgemeine Bemerkung des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten in seinem Überblick von 2018 über den Bedarf an humanitärer Hilfe, in der es heißt: "Insgesamt halten sich heute über 54 Prozent der Binnenvertriebenen (IDPs) in den Provinzhauptstädten Afghanistans auf, was den Druck auf die ohnehin überlasteten Dienstleistungen und Infrastruktur weiter erhöht und die Konkurrenz um Ressourcen zwischen der Aufnahmegemeinschaft und den Neuankömmlingen verstärkt." Außerdem herrscht, wie in Abschnitt II.D beschrieben, in den nördlichen und westlichen Teilen Afghanistans die seit Jahrzehnten schlimmste Dürre, weshalb die Landwirtschaft als Folge des kumulativen Effekt jahrelanger geringer Niederschlagsmengen zusammenbricht. Am schlimmsten betroffen sind die Provinzen Balkh, Ghor, Faryab, Badghis, Herat und Jowzjan."Insgesamt halten sich heute über 54 Prozent der Binnenvertriebenen (IDPs) in den Provinzhauptstädten Afghanistans auf, was den Druck auf die ohnehin überlasteten Dienstleistungen und Infrastruktur weiter erhöht und die Konkurrenz um Ressourcen zwischen der Aufnahmegemeinschaft und den Neuankömmlingen verstärkt." Außerdem herrscht, wie in Abschnitt römisch zwei.D beschrieben, in den nördlichen und westlichen Teilen Afghanistans die seit Jahrzehnten schlimmste Dürre, weshalb die Landwirtschaft als Folge des kumulativen Effekt jahrelanger geringer Niederschlagsmengen zusammenbricht. Am schlimmsten betroffen sind die Provinzen Balkh, Ghor, Faryab, Badghis, Herat und Jowzjan. Dazu kamen 2016 über eine Million aus Iran und Pakistan zurückkehrender Afghanen, gefolgt von weiteren 620 000 Heimkehrern im Jahr 2017. Der Protection Cluster in Afghanistan stellte schon im April 2017, nach den Rückkehrerströmen von 2016, aber noch vor den meisten Rückkehrern des Jahres 2017, Folgendes fest: "Der enorme Anstieg der Zahl der Heimkehrer [aus Pakistan und Iran] führte zu einer extremen Belastung der bereits an ihre Grenzen gelangten Aufnahmekapazität der wichtigsten Provinz- und Distriktzentren Afghanistans, nachdem sich viele Afghanen den Legionen von Binnenvertriebenen anschlossen, da sie aufgrund des sich zuspitzenden Konflikts nicht in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren konnten. [...] Mit begrenzten Lebensgrundlagen, ohne soziale Schutznetze und angewiesen auf schlechte Unterkünfte sind die Vertriebenen nicht nur mit einem erhöhten Risiko der Schutzlosigkeit in ihrem alltäglichen Leben konfrontiert, sondern werden auch in erneute Vertreibung und negative Bewältigungsstrategien gezwungen, wie etwa Kinderarbeit, frühe Verheiratung, weniger und schlechtere Nahrung usw." Laut der Erhebung über die Lebensbedingungen in Afghanistan 2016-2017 leben 72,4 Prozent der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums, informellen Siedlungen oder unter unzulänglichen Wohnverhältnissen. Außerdem wird berichtet, dass das Armutsniveau in Afghanistan ansteigt: Der Anteil der Bevölkerung, der unter der nationalen Armutsgrenze lebt, ist von 34 Prozent in den Jahren 2007/2008 auf 55 Prozent im Zeitraum 2016/2017 gestiegen.Außerdem wird berichtet, dass das Armutsniveau in Afghanistan ansteigt: Der Anteil der Bevölkerung, der unter der nationalen Armutsgrenze lebt, ist von 34 Prozent in den Jahren 2007 aus 2008, auf 55 Prozent im Zeitraum 2016 aus 2017, gestiegen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02 [abrufbar unter: http://www.refworld.org/country,,,,AFG„5b8900109,0.html (abgerufen am 16.01.2019); in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Pkt. C.3.) 1.4.2. Lage der Heimatprovinz bzw. dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers in Afghanistan: Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl, die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird. Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind. Allgemeine Information zur Sicherheitslage Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv. In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen. Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch. Im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) (15.12.2017-15.2.2018) haben regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte unter anderem in der Provinz Ghazni verübt wurden. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Militärische Operationen in Ghazni Militärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt, Aufständische werden getötet und festgenommen. Luftangriffe werden ebenso durchgeführt, bei denen auch Taliban getötet werden. Auch finden Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften statt. Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghazni Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv. Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein. Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei. Für den Zeitraum 1.1.-15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine Vorfälle registriert. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Pkt. 3.10. "Ghazni") 1.4.3. Potentielle Risiken für den Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan: Situation ethnischer Minderheiten Allgemeines In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 16. "Ethnische Minderheiten") Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara begleitet eine lange Geschichte der Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung; Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara sind auch gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch hat sich die Situation grundsätzlich verbessert. Hazara sind auch keiner gezielten Diskriminierung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können. Auch nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender in Afghanistan droht ethnischen Minderheiten, wie den Hazara, in Afghanistan teilweise eine schlechte Behandlung. So sind diese gesellschaftlicher Diskriminierung und Misshandlung ausgesetzt. Ihnen droht auch eine schlechte Behandlung durch Taliban (beispielsweise Entführung, Schikanierung, Tötung). Die Hazara haben jedoch seit Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus dem LIB, Pkt. 16.2 "Hazara", sowie den UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.13.b. "Hazara")(Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus dem LIB, Pkt. 16.2 "Hazara", sowie den UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.13.b. "Hazara") Seit dem Sturz des Taliban-Regimes haben die Hazara ihre Position in der Gesellschaft verbessert, und die afghanische Verfassung schließt die Hazara als eines der Völker ein, aus denen die Nation Afghanistan besteht. Es gibt keine Informationen über Misshandlungen durch den Staat. Angriffe auf Hazara durch aufständische Gruppen haben stattgefunden, besonders an Orten, an denen sich Hazara oder Shiiten versammeln, wie religiöse Gedenkfeiern oder politische Demonstrationen. Solche Angriffe könnten mit ihrer Religion zusammenhängen. Die ISKP zielt unter anderem auch auf die Hazara wegen ihrer wahrgenommenen Nähe und Unterstützung für den Iran und den Kampf gegen den islamischen Staat in Syrien. Es gibt Fälle, in denen Hazara-Zivilisten entführt oder getötet werden, während sie auf den Straßen unterwegs sind. Bei gemeldeten Vorfällen, bei denen Hazara-Straßenpassagiere ausgesondert und getötet oder entführt wurden, konnten oft andere Gründe festgestellt werden, wie z.B. unpolitische kommunale Streitigkeiten oder die Person, die Mitglied des ANSF ist, einen Arbeitsplatz in der Regierung oder im NRO-Sektor hat usw., wobei diese Vorfälle mit anderen Profilen verknüpft wurden. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018 [in Folge: "EASO-Länderleitfaden Afghanistan"], abrufbar hier: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance-afghanistan-2018.pdf, abgerufen am 16.01.2019, Pkt. 17.a., unter dortiger Angaben weiterer Quellen) Religion Allgemeines Die muslimische Bevölkerung setzt sich Schätzungen zu Folge aus etwa 85-90 % Sunniten und 10-20% Schiiten zusammen. Nur weniger als 1 % der afghanischen Bevölkerung gehören einer anderen Glaubensgemeinschaft, wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen, an. Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Apostasie und Blasphemie Die Abkehr vom Islam (Apostasie) sowie die Blasphemie werden durch das Scharia-Recht geahndet, wobei die Todesstrafe droht. Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Dasselbe gilt für Blasphemie. Gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch ist Blasphemie unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, kann daher die Todesstrafe drohen. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen. Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind rechtlicher und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch. Auch Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind von Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit betroffen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 14 "Todesstrafe" und Pkt. 15 "Religionsfreiheit"; UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.5.
- b)"Konversion vom Islam" und
- c)"Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen")(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 14 "Todesstrafe" und Pkt. 15 "Religionsfreiheit"; UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.5.
- b)"Konversion vom Islam" und
- c)"Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen") Gruppen wie Atheisten, Säkulare oder Konvertiten, welche Ansichten vertreten, die als Abfall vom Islam empfunden werden können, müssen sich zurückhalten und können deren persönliche Ansicht und deren Verhältnis zum Islam nicht offen in der Gesellschaft bei sonstigem Risiko von Sanktionen oder Gewalt zum Ausdruck bringen. Ebenso müssen diese Gruppen nach außen hin als Muslime erscheinen und religiöse und kulturelle Verhaltenserwartungen deren lokaler Umgebung erfüllen, ohne dass dies eine Reflexion ihrer inneren Überzeugung ist. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO-Bericht "Individuals targeted under societal and legal norms" [abrufbar unter https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_targeting_society.pdf, abgerufen am 16.01.2019], in Folge: "EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen", Pkt. 2.4) Situation für Rückkehrer aus dem Westen / Risiken aus einer "Verwestlichung" Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als "Ausländer" oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden. Ähnlich kann Personen mit Profilen als "Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen" und "Frauen im öffentlichen Leben" von regierungsfeindlichen Gruppen zur Last gelegt werden, Werte und/oder ein Erscheinungsbild übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden. Auch aus diesem Grund können sie Opfer von Angriffen werden. Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen werden können oder als Spione betrachtet werden können. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien, S. 46
- f)Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen werden können oder als Spione betrachtet werden können. Für die Gesellschaft ist eine Unterscheidung nach der Einstellung gegenüber Männern einerseits und Frauen andererseits erforderlich. Afghanische Frauen und Kinder, die sich an die Freiheiten und die Unabhängigkeit im Westen gewöhnt haben, können Schwierigkeiten haben, sich an die sozialen Restriktionen in Afghanistan anzupassen. Frauen können auch als "verwestlicht" angesehen werden, wenn sie außerhalb des Hauses arbeiten oder eine höhere Ausbildung haben. Frauen, die als "verwestlicht" wahrgenommen werden, können als gegen kulturelle, soziale und religiöse Normen verstoßend empfunden werden und können Gewalt von ihrer Familie, konservativen Elementen in der Gesellschaft und Aufständischen ausgesetzt sein. Bei den Männern sind die gesellschaftlichen Haltungen gegenüber "verwestlichten" Individuen gemischt. Es werden nur sehr wenige Fälle von Vorfällen im Zusammenhang mit der "Verwestlichung" gemeldet. Teile der Gesellschaft, meist in Städten (z.B. Kabul-Stadt), sind offen für westliche Ansichten, während andere Teile, meist in ländlichen oder konservativen Umgebungen, dagegen sind. (Auszug aus dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan, Juni 2018, S. 57 mit dortigen Hinweisen auf weitere Berichte dieser Organisation) Situation von Zivilisten, von welchen angenommen wird, dass sie die Taliban unterstützen Gemäß der Verfassung darf niemand ohne ordentliches Gerichtsverfahren festgenommen oder inhaftiert werden. Die Verfassung enthält außerdem ein absolutes Verbot des Einsatzes von Folter. Der Einsatz von Folter stellt nach dem Strafgesetzbuch eine Straftat dar, während die harte Bestrafung von Kindern durch das Jugendgesetz untersagt ist. Darüber hinaus verabschiedete das Oberhaus der Nationalversammlung im Januar 2018 den konsolidierten Wortlaut eines neuen Anti-Folter-Gesetzes. Trotz dieser Rechtsgarantien bestehen Bedenken hinsichtlich des Einsatzes von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gegenüber Häftlingen, insbesondere von im Zusammenhang mit dem Konflikt verhafteten Personen, denen Unterstützung von regierungsfeindlichen Kräften zur Last gelegt wird und die in Gefängnissen des Inlandsgeheimdienstes (NDS), der afghanischen nationalen Polizei (ANP) (einschließlich der afghanischen nationalen Grenzpolizei ANBP), der afghanischen nationalen Streitkräfte (ANA) und der afghanischen lokalen Polizei (ALP) inhaftiert sind.346 UNAMA berichtete 2017, dass in vom Inlandsgeheimdienst (NDS) betriebenen Gefängnissen in fünf Provinzen "systematisch oder regelmäßig und weitverbreitet" gefoltert wird347 und dass "ausreichend glaubhaften und verlässlichen Berichten zufolge in 17 anderen Provinz- oder staatlichen Einrichtungen des Inlandsgeheimdienstes gefoltert wird". UNAMA dokumentierte außerdem "systematische Folterung und Misshandlung" in Haftanstalten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) oder der afghanischen nationalen Grenzpolizei (ANBP) in den Provinzen Kandahar und Nangarharsowie "Berichte über Verstöße in 20 anderen Provinzen, wobei die Behandlung von Häftlingen durch die ANP in den Provinzen Farah und Herat" besondere Sorge bereitet. Unter den Inhaftierten, bei denen die Anwendung von Folter festgestellt wurde, befanden sich auch Kinder. UNAMA meldete auch Fälle von extralegalen Hinrichtungen und Zwangsverschleppungen von Inhaftierten im Gewahrsam der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei. Es wird berichtet, dass der afghanische Inlandsgeheimdienst, die afghanische nationale Polizei und die afghanische lokale Polizei Folter einsetzen, um Geständnisse zu erpressen, die dann routinemäßig von den Strafgerichten als Beweismittel zugelassen werden. Trotz der Bemühungen des Inlandsgeheimdienstes, die internen Aufsichtsmechanismen zu stärken, heißt es in Berichten, dass weiterhin eine "allgemeine Kultur der Straflosigkeit" herrscht. Außerdem bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich willkürlicher Inhaftierungen. Dazu kommt, dass die 2015 verabschiedeten Änderungen zur Strafprozessordnung "es Sicherheitspersonal gestatten, Verdächtige, denen terroristische Verbrechen und Verstöße gegen die innere und äußere Sicherheit zur Last gelegt werden, bis zu 70 Tage lang festzuhalten, ohne sie einem Richter vorführen zu müssen," wodurch diese Verdächtigen schutzlos Misshandlungen ausgesetzt sein können. Die Inhaftierten haben Berichten zufolge keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen, zu unabhängiger medizinischer Untersuchung und Versorgung oder in angemessener Weise zu einem Verteidiger, auch nicht während der Ermittlungen und der langen Untersuchungshaft, insbesondere bei einer Unterbringung in abgelegenen Haftanstalten. Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei, der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitspolizei sowie regierungsnaher bewaffneter Gruppen setzen Berichten zufolge auch Bedrohung, Einschüchterung und körperliche Gewalt gegen Zivilisten ein, die verdächtigt werden, regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zu unterstützen. In einigen Fällen wurden Berichten zufolge solche Zivilisten getötet, auch Familienangehörige von Rekruten regierungsfeindlicher Kräfte. In Gebieten, in denen mit dem Islamischen Staat verbundene Gruppen präsent sind, wurden Zivilisten, die der Unterstützung der Taliban verdächtigt wurden, Berichten zufolge von solchen Gruppen bedroht und getötet. (Auszug aus den UNHCR-Richtlinien, S. 63 ff). Es wird berichtet, dass aufständische Gruppen sowie Personen, die im Verdacht stehen, sie zu unterstützen, mit der Todesstrafe, außergerichtlichen Hinrichtungen, gezielten Angriffen, Folter, willkürlichen Verhaftungen und illegaler Inhaftierung konfrontiert sind. Es gibt auch Berichte über Vorfälle von außergerichtlichen Hinrichtungen und Morden durch die ANSF, die ihre Machtposition missbrauchen. Konfliktbezogene Häftlinge werden oft gefoltert und misshandelt. Verurteilungen durch afghanische Gerichte beruhen oft nur auf Geständnissen, die durch Folter und Misshandlung gewonnen wurden, obwohl die Verwendung von so gewonnenen Geständnissen nach der Strafprozessordnung strengstens verboten ist. Im Jahr 2016 unterzeichnete die bewaffnete Gruppe Hezb-e Islami ein Friedensabkommen mit der Regierung und eine Amnestie wurde für die Aktivitäten der aufständischen Gruppe in den letzten 14 Jahren vorgeschlagen. Es wird jedoch berichtet, dass sich einige Hezb-e Islami-Kämpfer geweigert haben, ihre Waffen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen niederzulegen, und dass einige Gruppenmitglieder immer noch in bestimmten Regionen Afghanistans tätig sind. Die Verfolgung der Zivilbevölkerung durch die Regierung erfolgt auf der Grundlage von Familienbanden, Verwandtschaft und Stammesvereinigung, insbesondere wenn ein bestimmter Stamm mit der Führung der Aufständischen in Verbindung gebracht wird (z.B. Ishaqzai). ALP- und regierungsfreundliche Milizen haben hauptsächlich Zivilisten ins Visier genommen und getötet, weil sie im Verdacht stehen, mit den Aufständischen verwandt zu sein oder ihnen zu helfen. Vorfälle, bei denen die ANSF Zivilpersonen erschossen und getötet oder verletzt hat, die glauben, dass sie regierungsfeindliche Elemente sind, werden ebenfalls gemeldet. Einige der aufständischen Gruppen können als Feinde der Taliban angesehen werden, insbesondere als Mitglieder der ISKP. Neben gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Taliban (z.B. Kampf um die Kontrolle) gibt es auch einige Berichte über spezifisches Targeting sowie Hinrichtungen von Mitgliedern solcher Gruppen durch die Taliban. Sie könnten beispielsweise an Orten, an denen sie sich versammeln, wie z.B. bei Beerdigungen und Moscheen, eingesetzt werden. Ebenso werden andere aufständische Gruppen wie die ISKP berichtet, die sich an Taliban-Kämpfer richten. Es gibt auch Berichte, dass ISKP seine eigenen Mitglieder aufgrund von Kämpfen in der Gruppe getötet hat. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 44 f unter Hinweis auf weitere Berichte des EASO, welcher die im Leitfaden zusammengefasste Berichtslage zu entnehmen ist) Situation von Kindern Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindern rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). Landesweit gehen in den meisten Regionen Mädchen und Buben in der Volksschule in gemischten Klassen zur Schule; erst in der Mittel- und Oberstufe werden sie getrennt. Bildungssystem in Afghanistan Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zur Unterstufe der Sekundarbildung Pflicht (die Grundschule dauert sechs Jahre und die Unterstufe der Sekundarbildung drei Jahre). Das Gesetz sieht kostenlose Schulbildung bis zum Hochschulniveau vor. Aufgrund von Unsicherheit, konservativen Einstellungen und Armut haben Millionen schulpflichtiger Kinder keinen Zugang zu Bildung - insbesondere in den südlichen und südwestlichen Provinzen. Manchmal fehlen auch Schulen in der Nähe des Wohnortes. Auch sind in von den Taliban kontrollierten Gegenden gewalttätige Übergriffe auf Schulkinder, insbesondere Mädchen, ein weiterer Hinderungsgrund beim Schulbesuch. Taliban und andere Extremisten bedrohen und greifen Lehrer/innen sowie Schüler/innen an und setzen Schulen in Brand. Nichtregierungsorganisationen sind im Bildungsbereich tätig, wie z. B. UNICEF, NRC, AWEC und Save the Children. Eine der Herausforderungen für alle Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich - speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind. UNICEF unterstützt daher durch die Identifizierung von Dorfgemeinschaften, die mehr als drei Kilometer von einer ordentlichen Schule entfernt sind. Dort wird eine Dorfschule mit lediglich einer Klasse errichtet. UNICEF bezeichnet das als "classroom". Auf diese Art "kommt die Schule zu den Kindern". Auch wird eine Lehrkraft aus demselben, gegebenenfalls aus dem nächstgelegenen Dorf, ausgewählt - bevorzugt werden Frauen. Lehrkräfte müssen fortlaufend Tests des Provinzbüros des Bildungsministeriums absolvieren. Je nach Ausbildungsstand beträgt das monatliche Gehalt der Lehrkräfte zwischen US$ 90 und 120. Die Infrastruktur für diese Schulen wird von der Dorfgemeinschaft zur Verfügung gestellt, UNICEF stellt die Unterrichtsmaterialien. Aufgrund mangelnder Finanzierung sind Schulbücher knapp. Wenn keine geeignete Lehrperson gefunden werden kann, wendet sich UNICEF an den lokalen Mullah, um den Kindern des Dorfes doch noch den Zugang zu Bildung zu ermöglichen. UNICEF zufolge ist es wichtig, Kindern die Möglichkeit zu geben, auch später einem öffentlichen Schulplan folgen zu können. In Afghanistan existieren zwei parallele Bildungssysteme; religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Nachdem in den meisten ländlichen Gemeinden konservative Einstellungen nach wie vor präsent sind, ist es hilfreich, wenn beim Versuch Modernisierungen durchzusetzen, auf die Unterstützung lokaler Meinungsträger zurückgegriffen wird - vor allem lokaler religiöser Würdenträger, denen die Dorfgemeinschaft vertraut. Im Rahmen von Projekten arbeiten unterschiedliche UN-Organisationen mit religiösen Führern in den Gemeinden zusammen, um sie in den Bereichen Frauenrechte, Bildung, Kinderehen und Gewalt, aber auch Gesundheit, Ernährung und Hygiene zu beraten. Eines dieser Projekte wurde von UNDP angeboten; als Projektteilnehmer arbeiten die Mullahs der Gemeinden, die weiterzugebenden Informationen in ihre Freitagpredigten ein. Auch halten sie Workshops zu Themen wie Bildung für Mädchen, Kinderehen und Gewalt an Frauen. Auf diesem Wege ist es ihnen möglich eine Vielzahl von Menschen zu erreichen. Im Rahmen eines Projektes hat UNICEF im Jahr 2003 mit rund 80.000 Mullahs zusammengearbeitet, mit dem Ziel Informationen zu Gesundheit, Ernährung, Hygiene, Bildung und Sicherheit in ihre Predigten einzubauen. Die tatsächliche Herausforderung dabei ist es, die Informationen in den Predigten zu vermitteln, ohne dabei Widerstand innerhalb der Gemeinschaft hervorzurufen. Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern. Einer Befragung in drei Städten zufolge (Jalalabad, Kabul und Torkham), berichteten Kinder von physischer Gewalt - auch der Großteil der befragten Eltern gab an, physische Gewalt als Disziplinierungsmethode anzuwenden. Eltern mit höherem Bildungsabschluss und qualifizierterem Beruf wendeten weniger Gewalt an, um ihre Kinder zu disziplinieren. Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind. In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuches im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen. Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), die in die Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen. Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt, das Durchschnittsalter beträgt 14 Jahre; viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben. Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft. Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Kinderarbeit Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest; es erlaubt Jugendlichen ab 14 Jahren als Lehrlinge zu arbeiten und solchen über 15 Jahren "einfache Arbeiten" zu verrichten. 16- und 17-Jährige dürfen bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Kinder unter 14 Jahren dürfen unter keinen Umständen arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert; dazu zählen: Arbeit im Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen sowie in großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg. Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Berichten zufolge arbeiten mindestens 15% der schulpflichtigen Kinder. Viele Familien sind auf die Einkünfte ihrer Kinder angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen für diese gesetzlichen Regelungen. Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien. Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigert Schätzungen zur Zahl der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründet dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkt die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge werden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. Oft sind Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt. Strafverfolgung von Kindern Das Gesetz besagt, dass die Festnahme eines Kindes als letztes Mittel und so kurz wie möglich vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kindern in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquater Verpflegung, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Festgenommenen Kindern werden oftmals Grundrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe sowie das Recht, nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor; wegen limitierter Ressourcen sind spezielle Jugendgerichte nur in sechs Gebieten funktionsfähig: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Nangarhar und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. Im afghanischen Strafjustizsystem sind Kinder oftmals eher die Opfer als die Täter. Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt. Nachdem im Jahr 2016 die Zahl getöteter oder verletzter Kinder gegenüber dem Vorjahr um 24% gestiegen war (923 Todesfälle, 2.589 Verletzte), sank sie 2017 um 10% (861 Todesfälle, 2.318 Verletzte). 2017 machten Kinder 30% aller zivilen Opfer aus. Die Hauptursachen sind Kollateralschäden bei Kämpfen am Boden (45%), Sprengfallen (17%) und zurückgelassene Kampfmittel (16%) (AA 5.2018). Rekrutierung von Kindern Im Februar 2016 trat das Gesetz über das Verbot der Rekrutierung von Kindern im Militär in Kraft. Berichten zufolge rekrutieren die ANDSF und andere regierungsfreundliche Milizen in limitierten Fällen Kinder; die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen benutzen Kinder regelmäßig für militärische Zwecke. Im Rahmen eines Regierungsprogramms werden Schulungen für ANP-Mitarbeiter zu Alterseinschätzung und Sensibilisierungskampagnen betreffend die Rekrutierung von Minderjährigen organisiert sowie Ermittlungen in angeblichen Kinderrekrutierungsfällen eingeleitet. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 17.1. "Kinder"; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 [in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomie"], abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Afghanistan_IPA_August2017.pdf, abgerufen am 16.01.2019, Pkt. 4.3.3., EASO-Bericht-Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, Pkt. 5.1.) 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person: 2.1.1. Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (insbesondere zu seiner Ausbildung; s. Pkt. II.1.1.1., II.1.1.2. und II.1.1.4.) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde vom bestellten Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer in nicht als unglaubwürdig zu erkennender Weise angegeben, dass er auch Paschtu, Englisch und Deutsch spreche.2.1.1. Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (insbesondere zu seiner Ausbildung; s. Pkt. römisch zwei.1.1.1., römisch zwei.1.1.2. und römisch zwei.1.1.4.) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde vom bestellten Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer in nicht als unglaubwürdig zu erkennender Weise angegeben, dass er auch Paschtu, Englisch und Deutsch spreche. 2.1.2. Die Feststellungen zum Geburtsdatum sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den konsistenten, im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Angaben des Beschwerdeführers (s. Pkt. II.1.1.1 und Pkt. II.1.1.5., AS 96 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [in Folge: "VHS"] S. 3 und 4)2.1.2. Die Feststellungen zum Geburtsdatum sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den konsistenten, im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Angaben des Beschwerdeführers (s. Pkt. römisch zwei.1.1.1 und Pkt. römisch zwei.1.1.5., AS 96 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [in Folge: "VHS"] S. 3 und 4) 2.1.3. Die Feststellungen zur familiären Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu dessen derzeitiger Wohn-, Versorgungs- und Vermögenssituation ergeben sich aus den diesbezüglichen als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. Pkt. II.1.1.3. und VHS S. 5 und 6).2.1.3. Die Feststellungen zur familiären Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu dessen derzeitiger Wohn-, Versorgungs- und Vermögenssituation ergeben sich aus den diesbezüglichen als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. Pkt. römisch zwei.1.1.3. und VHS S. 5 und 6). 2.1.4. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den afghanischen Behörden hatte ergibt sich aus seinen nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Angaben vor der belangten Behörde (s. AS 102 und 103). 2.1.5. Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie zur Antragstellung in Österreich ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem erkennenden Gericht sowie dem Verfahrensakt. 2.2. Zu den Feststellungen zum individuellen Flucht- bzw. Nachfluchtvorbringen: 2.2.1. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses - s. dazu auch die in der rechtlichen Beurteilung dargestellten, der Rechtsprechung zu entnehmenden Grundsätze der Beweiswürdigung in Asylverfahren (s. Pkt. II.3.2. Abschnitt zur "Glaubhaftmachung") - hat der Asylwerber, um dieses glaubhaft zu machen, insbesondere die in seiner Sphäre gelegenen Umstände einigermaßen plausibel und genügend substantiiert zu schildern, weiters muss - wobei es darauf ankommt, ob Aussagen in unwesentlichen Details oder im Kern variieren - das Vorbringen, um glaubwürdig zu sein, in sich schlüssig sein. Von Bedeutung ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch, wann im Verfahren der Asylwerber bestimmte Angaben tätigt. Zu berücksichtigen ist schließlich immer auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers an sich. Vor diesem Hintergrund ist betreffend den gegenständlichen Fall, auch nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindrucks, Folgendes zu erwägen:2.2.1. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses - s. dazu auch die in der rechtlichen Beurteilung dargestellten, der Rechtsprechung zu entnehmenden Grundsätze der Beweiswürdigung in Asylverfahren (s. Pkt. römisch zwei.3.2. Abschnitt zur "Glaubhaftmachung") - hat der Asylwerber, um dieses glaubhaft zu machen, insbesondere die in seiner Sphäre gelegenen Umstände einigermaßen plausibel und genügend substantiiert zu schildern, weiters muss - wobei es darauf ankommt, ob Aussagen in unwesentlichen Details oder im Kern variieren - das Vorbringen, um glaubwürdig zu sein, in sich schlüssig sein. Von Bedeutung ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch, wann im Verfahren der Asylwerber bestimmte Angaben tätigt. Zu berücksichtigen ist schließlich immer auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers an sich. Vor diesem Hintergrund ist betreffend den gegenständlichen Fall, auch nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindrucks, Folgendes zu erwägen: 2.2.2. Gefragt vor dem Bundesverwaltungsgericht, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in Afghanistan Probleme verursacht habe (s. VHS S. 5). Dieser sei von den Taliban gezwungen worden, mit jenen zusammenzuarbeiten. Da die übrigen Dorfbewohner dies herausgefunden hätten, hätten diese vor nicht nur seinen Vater zu töten, sondern auch dessen gesamte Familie. Diese Tatsachen hält das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere nach einer erneuten Befragung dazu - bzw. überhaupt nach Durchführung von § 18 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechenden Ermittlungsschritten aus folgenden Erwägungen nicht für glaubwürdig:2.2.2. Gefragt vor dem Bundesverwaltungsgericht, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in Afghanistan Probleme verursacht habe (s. VHS S. 5). Dieser sei von den Taliban gezwungen worden, mit jenen zusammenzuarbeiten. Da die übrigen Dorfbewohner dies herausgefunden hätten, hätten diese vor nicht nur seinen Vater zu töten, sondern auch dessen gesamte Familie. Diese Tatsachen hält das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere nach einer erneuten Befragung dazu - bzw. überhaupt nach Durchführung von Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechenden Ermittlungsschritten aus folgenden Erwägungen nicht für glaubwürdig: 2.2.3. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit für eine staatliche Stelle von den Taliban bedroht worden sei. Man habe Angst um die Sicherheit gehabt und deshalb sei man aus Afghanistan geflohen (s. AS 23). Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde nannte der Beschwerdeführer - deutlich erkennbar auf AS 205 (die erste Frage zum Fluchtgrund) - dann zunächst eine (primäre) Gefährdungslage durch die Taliban und erst in der Folge erstmalig (auf die Frage: "Sind das alle ihre Fluchtgründe"), dass ihm seine Mutter bereits nach dem Weggang aus dem Heimatdorf gesagt habe, die Dorfbewohner hätten davon erfahren, dass der Vater für die Taliban gearbeitet hätte. Sie hätten die Familie des Beschwerdeführers und das Haus verbrennen wollen. Vor dem erkennenden Gericht (s. VHS S. 5) gab der Beschwerdeführer - deutlich erkennbar konträr - dann nicht mehr die Taliban als Gefährder an, sondern die Bewohner des Dorfes. Auch auf Nachfrage (s. VHS S. 6: "Bei einer Rückkehr befürchten Sie deshalb, dass die Bewohner Ihnen etwas antun würden?") erwähnte der Beschwerdeführer nur die Dorfbewohner als mögliche Quelle einer Gefährdung (jedenfalls nicht die Taliban). Schließlich gab der Beschwerdeführer erneut an - s. AS 208 dritte Frage- dass es um eine Gefahr durch die Taliban bei Rückkehr gehe. 2.2.4. Für das Bundesverwaltungsgericht folgt schon aus diesen Angaben allein ein - durch Änderungen bzw. Steigerungen im Vorbringen erzeugtes - inkonsistentes Bild der behaupteten Gefährdungslage. Die Änderungen hielten sich dabei nicht bloß im Aussagekern (wie z.B. verschiedene Anhaltspunkte zu einer Bedrohungssituation durch die Taliban oder die Dorfbewohner), sondern ging fallbezogen darüber hinaus (dazu etwa VwGH 02.09.2010, 2008/19/0568). 2.2.5. Nun ist sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus der - beschränkten - Rolle der Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 bewusst. So dient diese "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (dazu etwa die Entscheidungen VfGH 27.06.2012, U98/12 und VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0334, m. w.N.). Dennoch können sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen ihrer Beweiswürdigung durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung - insbesondere, wie gegenständlich geschehen, nach fallbezogener Abklärung und mündlicher Verhandlung - in ihre Beurteilung, wenngleich nur in beschränktem Umfang, miteinbeziehen:2.2.5. Nun ist sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus der - beschränkten - Rolle der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 bewusst. So dient diese "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (dazu etwa die Entscheidungen VfGH 27.06.2012, U98/12 und VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0334, m. w.N.). Dennoch können sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen ihrer Beweiswürdigung durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung - insbesondere, wie gegenständlich geschehen, nach fallbezogener Abklärung und mündlicher Verhandlung - in ihre Beurteilung, wenngleich nur in beschränktem Umfang, miteinbeziehen: Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Erstbefragung knapp 15 Jahre alt, über sieben Jahre die Schule besucht hatte und gesund war. Auch war eine Rechtsberaterin anwesend. Es sei ihm - nach seinen Angaben vor der belangten Behörde (s. AS 201) auch das Protokoll rückübersetzt worden und alles korrekt aufgenommen worden. Es habe lediglich einen Fehler gegeben, so habe die Reise nicht ein, sondern drei Monate gedauert. Er später (s. AS 202) gab er an, dass er "auch" Probleme mit den anderen Dorfbewohnern gehabt hätte und dies aus Zeitgründen nicht hätte angeben können. Er wolle dies als "weiteren" Fluchtgrund nun in der Einvernahme angeben. Auf diese Zeitbeschränkung verwies der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. VHS S. 6). Allerdings zeigt die Protokollierung - welche ja nach den Angaben des Beschwerdeführers an sich in diesem Punkt korrekt war -eine Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage durch die Tätigkeit des Vaters durch die Taliban auf. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch) eine Gefährdungslage durch die Dorfbewohner bei der Erstbefragung zumindest irgendwie erwähnt hätte, wenn gerade diese - primär - fluchtauslösend gewesen wäre, wie er dies später in seinen Angaben - eben gerade vor dem erkennenden Gericht, wobei den Taliban als Gefahrenquelle kein relevanter Raum mehr eingeräumt wurde - darstellte. Auf diesem Boden liegen für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, von jeglicher Verwertung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung Abstand zu nehmen. 2.2.6. Dabei bestehen keine Bedenken gegen die vollständige Verwertung der Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde: Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits 16 1/2 Jahre alt. Überhaupt fand dort eine umfassende Einvernahme zum Fluchtvorbringen statt und es wurde dem - rechts- und fachkundig vertretenen - Beschwerdeführer jede Möglichkeit eingeräumt, ausreichend Stellung zu nehmen. 2.2.7. Doch ist darüber hinaus auch folgender Umstand wesentlich, der aus Sicht des erkennenden Gerichts dagegenspricht, dass das fluchtauslösende Moment eine Gefährdungslage durch die Dorfbewohner oder (auch) die Taliban war: So hat der Beschwerdeführer sämtliche Informationen zu den Umständen des fluchtauslösenden Ereignisses nur von seiner Mutter auf der Flucht erfahren. Zwar ist - wie dies die Beschwerde richtig darlegt - dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Anwendung gelangenden AVG ein Beweis vom Hörensagen keineswegs fremd (VwGH 20.11.1990, 90/18/0137), doch ist es unplausibel, dass ein fast 14-jähriger in Afghanistan nichts von den gesamten Vorgängen mit seinem Vater betreffend die Taliban und den übrigen Dorfbewohnern in irgendeiner Art und Weise mitbekam. Dies auch, wenn der Vater nicht ständig zu Hause anwesend war (s. AS 106). Die reine Tatsache, dass von der Familie gegenüber einem Kind ohne vorherige Ankündigung - und auch wenn der Beschwerdeführer (wenngleich er dies erst spät in der behördlichen Einvernahme, s. AS 210, und nicht bereits im Rahmen der ersten Erzählung zu seinem Fluchtgrund angab) das Gefühl hatte, dass sein Vater Angst hatte - ein Weggang aus Afghanistan entschieden wird, allein deutet noch nicht darauf hin, dass deshalb eine bestimmte individuelle Gefährdungs- oder Bedrohungslage für die Familie gegeben war. 2.2.8. Überhaupt erscheint die Fluchtgeschichte - aufgrund der neben der freien Fluchterzählung auch das Alter des Beschwerdeführers im Einvernahmezeitpunkt berücksichtigenden Nachfragen - auch deshalb unplausibel. Hätte sich der Vater des Beschwerdeführers den Taliban doch in irgendeiner Art und Weise widersetzt, so ist es nicht nachvollziehbar warum - neben möglicherweise ihm selbst - auch seine eigene Familie durch andere Bewohner des Dorfes in Gefahr sein soll. Wenn allerdings der Vater ohnedies den behaupteten Wünschen der Taliban nachkam ist es andererseits nicht nachvollziehbar, warum dann eine Gefährdungslage von dieser regierungsfeindlichen Gruppierung ausgehen sollte. 2.2.9. Auch die Gegenüberstellung mit den Länderinformationen trägt nicht zur Erhärtung des Vorbringens betreffend das fluchtauslösende Ereignis bei: So lässt sich daraus auf kein allgemeines Bild schließen, wonach mit den Taliban kooperierende Zivilisten bzw. deren Familienangehörige - schon gar nicht wenn diese Kooperation auf Zwang basierte - in verbreiteter Weise Handlungen und/oder Maßnahmen durch andere Zivilisten ausgesetzt sind. Dies stellt sich deutlich anders im Hinblick auf andere Gruppierungen von Aufständische dar (z.B. durch den ISKP gegenüber Taliban-Unterstützern). 2.2.10. Bei Gesamtschau all der vorgenannten Erwägungen - Inkonsistenzen im Lauf des Verfahrens, weitere Unplausibilitäten bzw. Gegenüberstellung mit den Länderinformationen - war es für das Gericht nicht glaubwürdig, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Ereignisse der Grund waren, warum die Familie des Beschwerdeführers mit diesem Afghanistan verlassen hat. Es waren daher negative Feststellungen dazu zu treffen. 2.2.11. Auch mögliche Handlungen des afghanischen Staates gegen den Vater des Beschwerdeführers oder sonstige Familienangehörige waren nicht festzustellen: Schon aus den dazu festgestellten aktuellen Länderinformationen - basierend auf Ermittlungen des UNHCR und EASO - lässt sich jedenfalls für Familienangehörige kein Gesamtbild dahingehend erhärten, dass gegen diese - abweichend wird nur etwa das fallbezogen irrelevante Beispiel von Angehörigen eines Rekruten (der Vater des Beschwerdeführers war LKW-Fahrer mit sicherlich im Gegensatz zu einem bewaffneten Kämpfer untergeordneten Möglichkeiten) genannt - schon grundsätzlich von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von Handlungen oder Maßnahmen von staatlicher Seite auszugehen ist. Auch gab der Beschwerdeführer diesen Umstand im Verfahren eher spät und erst auf Nachfragen (d.h. nicht bereits auch schon vor sondern erst in der behördlichen Einvernahme an und blieb überdies dabei - selbst wenn man das Alter im Zeitpunkt der Einvernahme mitberücksichtigt - auch vage ("es ist möglich, dass der Staat meinen Vater sucht" bzw. "es kann auch sein, dass wir vom Staat verfolgt werden", s. AS 102 und 104). Die Vermutung, dass der afghanische Staat gegen ihn vorgehen werde, weil sein Vater die Taliban unterstützt habe (s. ebenso AS 104) beruht auf reinen Spekulationen und findet überdies in der festgestellten Länderberichtslage keine fundierte Deckung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand überhaupt nicht. Überdies kann auch wieder auf die Tatsache der bloß - bereits oben gewürdigten - Gegebenheit der indirekten Information über die Mutter des Beschwerdeführers verwiesen werden. 2.2.12. Weiters ist jedoch festzustellen, dass, wie der Beschwerdeführer mehrfach konsistent angab (AS, 101 und 103), gegen ihn persönlich in Afghanistan keinerlei Handlungen oder Maßnahmen gesetzt wurden. 2.2.13. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine "Religion verloren" (i.S. einer Distanzierung vom Islam und einer daraus folgenden Konfessionslosigkeit) ist Folgendes zu erwägen: Von einer Person, die unter Berufung auf eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen internationalen Schutz beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie zum Nachweis ihrer religiösen Überzeugungen zu jedem von Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie erfassten Aspekt Erklärungen abgibt oder Schriftstücke vorlegt. Erforderlich ist allerdings, dass der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiiert, weil bloße Behauptungen zur religiösen Überzeugung oder zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nur den Ausgangspunkt des in Art. 4 Statusrichtlinie vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung der Tatsachen und Umstände bilden. Im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz, die mit der Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen begründet werden, sind neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u. a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen (vgl. EuGH 04.10.2018, Rechtssache C- 56/17, Fathi, Rz. 82, 84 sowie 88, teilweise m.w.N. bzw. dazu nun auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, Rz. 15).Von einer Person, die unter Berufung auf eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen internationalen Schutz beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie zum Nachweis ihrer religiösen Überzeugungen zu jedem von Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie erfassten Aspekt Erklärungen abgibt oder Schriftstücke vorlegt. Erforderlich ist allerdings, dass der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiiert, weil bloße Behauptungen zur religiösen Überzeugung oder zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nur den Ausgangspunkt des in Artikel 4, Statusrichtlinie vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung der Tatsachen und Umstände bilden. Im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz, die mit der Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen begründet werden, sind neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u. a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen vergleiche EuGH 04.10.2018, Rechtssache C- 56/17, Fathi, Rz. 82, 84 sowie 88, teilweise m.w.N. bzw. dazu nun auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, Rz. 15). Vor diesem Hintergrund folgt aufgrund der - eingehenden - Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck: Zunächst ist als Wesentlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Umstand, er habe seine "Religion verloren" erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, gefragt nach möglichen weiteren, gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechenden Gründe, nannte. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer noch an, dass er "Moslem-Shiit" sei und nannte die Religion im Gegensatz zu anderen angegebenen Umständen auch noch als Grund, welcher gegen eine Rückkehr spreche (zu den altersbezogenen Aspekten s. oben). Soweit der Beschwerdeführer (s. VHS S. 9) ausführt, er sei nach seiner Religion "nicht gefragt worden", so entspricht dies nicht der - vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung bestätigten - aufgenommenen Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde (s. AS 97). Auch wäre nicht hervorgekommen, dass sich irgendwelche Unregelmäßigkeiten bei der Einvernahme ereignet hätten, wobei die Niederschrift unter Anwesenheit einer - zweifelsfrei kundigen - Vertreterin rückübersetzt wurde und keine Einwände erhoben wurden. Dabei ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde bei einer solchen Angabe, auch nicht bei einem 16 1/2-jährigen, - nämlich, dass man "Muslim / Schiit" sei - noch weiter nach religiösen Aspekten oder Praktiken im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hätte nachfragen müssen bzw. wäre dies als Überspannung der amtswegigen Ermittlungspflicht auch im Asylverfahren zu betrachten. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf den Vorwurf einer unzureichenden behördlichen Ermittlungstätigkeit dabei auch, dass der Beschwerdeführer - s. auf AS 102 - angab, dass er "als Schiit" Angst habe, weil "die Schiiten" in Afghanistan gefährdet sind. Hätte die Distanzierung vom Glauben tatsächlich schon seit dem Aufenthalt in Österreich bestanden hätte der Beschwerdeführer gerade in diesem Zusammenhang - und dies auch als 16 1/2-Jähriger - wohl darauf hinweisen können, dass nicht seine Religionszugehörigkeit als schiitischer Moslem, sondern als vom Islam Abgefallener (bzw. nunmehr Distanzierter oder konfessionslos Gewordener) eine Gefährdung darstelle bzw. zumindest Tatsache sei.Soweit der Beschwerdeführer (s. VHS S. 9) ausführt, er sei nach seiner Religion "nicht gefragt worden", so entspricht dies nicht der - vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung bestätigten - aufgenommenen Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde (s. AS 97). Auch wäre nicht hervorgekommen, dass sich irgendwelche Unregelmäßigkeiten bei der Einvernahme ereignet hätten, wobei die Niederschrift unter Anwesenheit einer - zweifelsfrei kundigen - Vertreterin rückübersetzt wurde und keine Einwände erhoben wurden. Dabei ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde bei einer solchen Angabe, auch nicht bei einem 16 1/2-jährigen, - nämlich, dass man "Muslim / Schiit" sei - noch weiter nach religiösen Aspekten oder Praktiken im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hätte nachfragen müssen bzw. wäre dies als Überspannung der amtswegigen Ermittlungspflicht auch im Asylverfahren zu betrachten. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf den Vorwurf einer unzureichenden behördlichen Ermittlungstätigkeit dabei auch, dass der Beschwerdeführer - s. auf AS 102 - angab, dass er "als Schiit" Angst habe, weil "die Schiiten" in Afghanistan gefährdet sind. Hätte die Distanzierung vom Glauben tatsächlich schon seit dem Aufenthalt in Österreich bestanden hätte der Beschwerdeführer gerade in diesem Zusammenhang - und dies auch als 16 1/2-Jähriger - wohl darauf hinweisen können, dass nicht seine Religionszugehörigkeit als schiitischer Moslem, sondern als vom Islam Abgefallener (bzw. nunmehr Distanzierter oder konfessionslos Gewordener) eine Gefährdung darstelle bzw. zumindest Tatsache sei. Auch ist, als weiterer nicht unwesentlicher Aspekt, dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz ist mit keinem Wort oder Anhaltspunkt eine Distanzierung vom Islam (Abfall vom Islam, innere Überzeugung / Entscheidung zur Konfessionslosigkeit) zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde auch sonst jedenfalls im verwaltungsbehördlichen Verfahren jede Möglichkeit eingeräumt bzw. stand sie ihm als fachkundig Vertretenen jedenfalls offen, einen Aspekt i.Z.m. der Distanzierung von Religion anzugeben (s. AS 106). Wenn der Beschwerdeführer jedoch - wie er selbst angab - in Afghanistan "noch religiös" war (s. VHS S. 8) wäre ein derartiger Bruch ein wohl sehr wesentlicher Umstand gewesen, welchen er sodann - wenngleich auch als 16 1/2 - Jähriger - anders dargestellt hätte. Vor dem erkennenden Gericht wiederum gab der Beschwerdeführer - dies als de facto Volljähriger und auf die Frage nach dem Grund für den Verlust des Glaubens an alle Religionen - auf entsprechende Nachfrage weiter an, er habe bereits "seit er in Österreich sei" seinen "Glauben an die Religionen" (s. VHS S. 8) verloren. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen, dass seine Entfernung von der Religion als schiitischer Moslem nur im Zeitraum seit der Einvernahme vor der belangten Behörde hätte geschehen sein können, blieb der Beschwerdeführer überdies vollkommen oberflächlich: So gab er an, dass Religionen (gemeint an sich) etwas "Unmutiges" seien und "Mensch zu sein" "wichtig" sei. Er glaube nicht an Religion, weil dies etwas "Überschüssiges" sei. Darin ist - wenngleich im Hinblick auf Alter und Bildungsstand des Beschwerdeführers keinesfalls ein theologischer Diskurs bzw. Darstellung erwartet werden kann - jedoch kein tatsächlich einschneidender Aspekt betreffend den Islam aus doktrineller, ritueller oder regulatorischer Sicht zu erkennen, welcher auf eine - persönliche - Distanzierung (d.h. den Weg weg) von einem bisher auch praktizierten oder zumindest vorhandenen Glauben hindeuten würde. Auch erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen von zentraler Bedeutung, dass der Beschwerdeführer religiöse Aspekte - welche sicherlich für eine Person einen sehr wesentlichen Umstand darstellen, insbesondere wenn eine Person aus einem moslemischen Land kommt - nicht etwa zugleich mit dem übrigen Vorbringen betreffend die Umstände, welche aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen, nennt, sondern erst auf neuerliche Nachfrage (s. VHS S. 5 bzw. S. 9). Auch geht aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung - diesbezüglich auch vollkommen unkommentiert - vorgelegten Jahreszeugnis betreffend das Schuljahr 2017/18 hervor, dass er - zu einem Religionsbekenntnis "islamisch" - den (aufgrund der Benotung islamischen) Religionsunterricht in der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt in XXXX besuchte und dafür mit der Note "Befriedigend" beurteilt wurde. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer, welcher sich nach seinen Angaben von jeder Religion distanziert habe, dennoch den Religionsunterricht besuchte und in der Schule überdies nicht angab, dass er kein Religionsbekenntnis mehr habe. Ihm wäre es aufgrund seines Alters jederzeit freigestanden, sich vom Religionsunterricht abzumelden (§ 1 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz). Dabei erscheint dem erkennenden Gericht fallbezogen auch von Relevanz zu sein, dass der Beschwerdeführer ursprünglich am Religionsunterricht nicht einmal teilnahm (s. das Zeugnis betreffend das Schuljahr 2015/16 auf AS 129). Hierfür kann bei lebensnaher Betrachtung eine mögliche Sprachbarriere in Anbetracht der Teilnahme an anderen Schulgegenständen, welche ebenfalls bestimmte Sprachkenntnisse erfordern, nicht allein der ausschlaggebende Umstand gewesen sein.Auch geht aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung - diesbezüglich auch vollkommen unkommentiert - vorgelegten Jahreszeugnis betreffend das Schuljahr 2017/18 hervor, dass er - zu einem Religionsbekenntnis "islamisch" - den (aufgrund der Benotung islamischen) Religionsunterricht in der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt in römisch 40 besuchte und dafür mit der Note "Befriedigend" beurteilt wurde. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer, welcher sich nach seinen Angaben von jeder Religion distanziert habe, dennoch den Religionsunterricht besuchte und in der Schule überdies nicht angab, dass er kein Religionsbekenntnis mehr habe. Ihm wäre es aufgrund seines Alters jederzeit freigestanden, sich vom Religionsunterricht abzumelden (Paragraph eins, Absatz 2, Religionsunterrichtsgesetz). Dabei erscheint dem erkennenden Gericht fallbezogen auch von Relevanz zu sein, dass der Beschwerdeführer ursprünglich am Religionsunterricht nicht einmal teilnahm (s. das Zeugnis betreffend das Schuljahr 2015/16 auf AS 129). Hierfür kann bei lebensnaher Betrachtung eine mögliche Sprachbarriere in Anbetracht der Teilnahme an anderen Schulgegenständen, welche ebenfalls bestimmte Sprachkenntnisse erfordern, nicht allein der ausschlaggebende Umstand gewesen sein. Bei - gesamthafter - Betrachtung all der vorstehenden Erwägungen war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, auch unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers, nicht darauf zu schließen, dass im gegenständlichen Fall bereits ein tatsächlicher- hier relevanter - innerer Entschluss bzw. eine innere Überzeugung der Distanzierung vom schiitischen Islam bei diesem vorliegt. Daran ändert letztlich bei Beachtung der übrigen zuvor behandelten Umstände auch die - im Gegensatz zum (bloß) inneren Entschluss bzw. der inneren Überzeugung eines Glaubenswechsels (bzw. nach dem gegenständlichen Vorbringen einer Distanzierung von einem bisher verinnerlichten Glauben) äußere bzw. nach außen hin wahrnehmbare - Tatsachen nichts - selbst wenn man diese zumindest seit Beschwerdeerhebung als wahr ansehen sollte -, dass der Beschwerdeführer in seinem Leben in Österreich nach seinen - auch erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben den Ramadan nicht einhält, nicht mehr betet noch in irgendeine Moschee gegangen sei (s. VHS S. 8). Auf solche Aspekte allein - vergleichbar etwa bei einer behaupteten Konversion zum Christentum der bloße Besuch von Gottesdiensten, einem Taufvorbereitungskurs wie auch des vorgenommenen Taufakts selbst - kommt es, dies auch im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, weder bei eine