4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und stellte nach legaler Einreise am 22.11.2018 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde die Erstbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab sie an, dass die Lebensbedingungen in der Ukraine sehr hart seien; sie hätte kein Geld und sei alleinerziehende Mutter. Sie wolle, dass ihre Kinder eine Schule besuchen und habe Angst vor Hunger und Not, weil es keine Arbeit gäbe und sie ihre Kinder nicht ernähren könne. Am 05.12.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Lebensumstände in der Ukraine vor allem für ihre Kinder schrecklich gewesen seien und sie im Herkunftsstaat keine Zukunft habe. Mit oben genannten Bescheiden vom 20.12.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihnen
G 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV). In Spruchpunkt V. wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine zulässig sei. Beschwerden gegen die Bescheide wurde
1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 FPG wurden gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde den Beschwerdeführern
G 2005 aufgetragen, ab 05.12.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).Mit oben genannten Bescheiden vom 20.12.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch vier). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine zulässig sei. Beschwerden gegen die Bescheide wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurden gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, ab 05.12.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen die Spruchpunkte II., IV., V., VI. und VII. dieser Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. dieser Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am XXXX füllte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, ein Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe aus.Am römisch 40 füllte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, ein Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015). Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw. die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für informelle Zuwendungen durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt (ÖB 4.2017). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 4.2017). Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Das Budget für den staatlichen Gesundheitssektor deckt z.B. die Behandlungskosten nur für 30% der Patienten mit HIV, für 37% der Patienten mit Tuberkulose, für 9% der Patienten mit Hepatitis, für 66% der Kinder mit Krebserkrankung und für 27% der erwachsenen Patienten mit Hämophilie. Die Finanzierung ist kompliziert, was zu Unterbrechungen und damit zu ernsthaften Risiken für die Patienten führen kann (OHCHR 3.6.2016). Eine umfangreiche Reform des Gesundheitssystems ist derzeit in Planung bzw. befindet sich in einem sehr frühen Stadium der Umsetzung, schreitet jedoch nur langsam voran. Geplant sind unter anderem Schritte in Richtung einer stärkeren Dezentralisierung, eine gesetzliche Krankenversicherung, stärkere Autonomie von Kliniken, Krankenhäusern und Ärzten usw. (ÖB 4.2017). Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, stationären und ambulanten Diagnoseeinrichtungen, und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen (BDA 13.7.2015). [...]" Die Beschwerdeführer wären im Fall der Rückkehr in die Ukraine nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder von der Todesstrafe bedroht. Sie würden auch nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; vgl. auch VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; vergleiche auch VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Vorweg ist festzuhalten, dass die Ukraine
Z 14 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), als sicherer Herkunftsstaat gilt.Vorweg ist festzuhalten, dass die Ukraine
Paragraph eins, Ziffer 14, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), als sicherer Herkunftsstaat gilt. Ausgehend von den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung
Die Beschwerdeführer stammen aus der Westukraine und sind vom Konflikt im Osten der Ukraine nicht unmittelbar betroffen.Ausgehend von den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung
Die Beschwerdeführer stammen aus der Westukraine und sind vom Konflikt im Osten der Ukraine nicht unmittelbar betroffen. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist in der Ukraine ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau im erwerbsfähigen Alter mit Schulbildung, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die Erstbeschwerdeführerin hat ihr gesamtes bisheriges Leben in der Ukraine verbracht, wodurch sie auch mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates und der Sprache vertraut ist. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin als Alleinerzieherin von fünf Kindern einem Personenkreis angehört, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, so ist dennoch davon auszugehen, dass sie - wie auch bisher - für sich und ihre Kinder den notwendigen Lebensunterhalt erwirtschaften können wird. Insbesondere kann sie dabei auch Unterstützung durch ihre im Herkunftsort lebende Mutter, mit der die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig Kontakt hat und die sich auch derzeit um die beiden älteren Kinder der Erstbeschwerdeführerin kümmert, erhalten. Weiters halten sich zwei Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in der Ukraine auf, sodass sie im Bedarfsfall auf ein unterstützendes soziales Netz zurückgreifen könnte. Zudem kann die Erstbeschwerdeführerin durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in der Ukraine das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach einer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wäre, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Ihre Existenz könnte sie dort zunächst mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Der Erstbeschwerdeführerin war es bereits in der Vergangenheit möglich, ihren Lebensunterhalt in der Ukraine selbständig zu sichern und sie hat im gegenständlichen Verfahren keinen Hinweis aufgezeigt, weshalb ihr dies nach einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein sollte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aktuell an schwerwiegenden Erkrankungen leiden. In Bezug auf den bei der Erstbeschwerdeführerin zuletzt diagnostizierten Verdacht auf HCV-Infektion ist festzuhalten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Herkunftsstaat dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aktuell an schwerwiegenden Erkrankungen leiden. In Bezug auf den bei der Erstbeschwerdeführerin zuletzt diagnostizierten Verdacht auf HCV-Infektion ist festzuhalten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Herkunftsstaat dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Allerdings hat nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Allerdings hat nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine teilweise nicht das österreichische Niveau erreicht und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, aber jedenfalls nicht. Die Erstbeschwerdeführerin leidet aktuell an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Ukraine lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Erstbeschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in dauernder stationärer Behandlung und ist reisefähig. Es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Ukraine der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine teilweise nicht das österreichische Niveau erreicht und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, aber jedenfalls nicht. Die Erstbeschwerdeführerin leidet aktuell an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Ukraine lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Erstbeschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in dauernder stationärer Behandlung und ist reisefähig. Es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Ukraine der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin an Hepatitis C leide, regelmäßige ärztliche Behandlung benötige und ihr bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, ist auf die obigen beweiswürdigenden Überlegungen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verweisen, wonach aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht festgestellt werden konnte, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich an Hepatitis C leidet und regelmäßiger ärztlicher Behandlung bedarf und nicht davon auszugehen ist, dass der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat (insbesondere aufgrund finanzieller Schwierigkeiten) jeglicher Zugang zu medizinischer Versorgung, etwa hinsichtlich der empfohlenen Verlaufskontrolle, verwehrt wäre.Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin an Hepatitis C leide, regelmäßige ärztliche Behandlung benötige und ihr bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe, ist auf die obigen beweiswürdigenden Überlegungen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verweisen, wonach aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht festgestellt werden konnte, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich an Hepatitis C leidet und regelmäßiger ärztlicher Behandlung bedarf und nicht davon auszugehen ist, dass der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat (insbesondere aufgrund finanzieller Schwierigkeiten) jeglicher Zugang zu medizinischer Versorgung, etwa hinsichtlich der empfohlenen Verlaufskontrolle, verwehrt wäre. Der aktuelle Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin erreicht jedenfalls nicht die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK und steht einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat daher nicht entgegen.Der aktuelle Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin erreicht jedenfalls nicht die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK und steht einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat daher nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass diese im Fall ihrer Abschiebung in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in die Ukraine und Niederlassung an ihrem Herkunftsort möglich ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass diese im Fall ihrer Abschiebung in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in die Ukraine und Niederlassung an ihrem Herkunftsort möglich ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Überdies hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Art. 15 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig sei, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen.Überdies hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Artikel 15, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig sei, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen. Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze wurden im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt habe.Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze wurden im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt habe. In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Zur Frage der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat der Europäische Gerichtshof zuletzt in der Rechtssache C-384/17 vom 04.10.2018 (Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic M&N gegen Budapest Rendorfokapitanya) festgelegt, dass von Gerichten alles zu tun sei, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies seine Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen finde und nicht als Grundlage einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen dürfe. Wenn eine konforme Auslegung nicht möglich sei, sei das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lasse, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führe. Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. In der Westukraine herrscht kein Bürgerkrieg und besteht keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Art 15 lit. a bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. In der Westukraine herrscht kein Bürgerkrieg und besteht keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Artikel 15, Litera a, bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht wird. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK. Dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr
b der Statusrichtlinie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erwarten hätten, ihnen also ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) drohen würde, wurde nicht dargetan: Zunächst war schon die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland zurückzuführen ist, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen zu einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Ukraine nicht ersichtlich und hat die Erstbeschwerdeführerin insbesondere nicht behauptet, dass ihr eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) absichtlich verweigert werden würde.Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht wird. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Artikel 3, EMRK. Dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr
, Litera b, der Statusrichtlinie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erwarten hätten, ihnen also ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) drohen würde, wurde nicht dargetan: Zunächst war schon die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland zurückzuführen ist, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen zu einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Ukraine nicht ersichtlich und hat die Erstbeschwerdeführerin insbesondere nicht behauptet, dass ihr eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) absichtlich verweigert werden würde. Da allerdings
den obigen Ausführungen die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten für die Beschwerdeführer schon vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hatte, kann es in den vorliegenden Rechtssachen auch dahingestellt bleiben, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 15 Statusrichtlinie auszulegen sei.Da allerdings
den obigen Ausführungen die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten für die Beschwerdeführer schon vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hatte, kann es in den vorliegenden Rechtssachen auch dahingestellt bleiben, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Artikel 15, Statusrichtlinie auszulegen sei. Im Ergebnis sind daher die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Im Ergebnis sind daher die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. 3.2.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, die Beschwerdeführer als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörigen sind und ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, weil mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet, war vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG unter einem (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zu prüfen ist
BFA-VG, ob durch die Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen wird.Zu prüfen ist
Paragraph 9, BFA-VG, ob durch die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen wird. Hierbei hat eine Abwägung nach den in § 9 Abs. 2 BFA-VG demonstrativ aufgezählten Kriterien zu erfolgen.Hierbei hat eine Abwägung nach den in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG demonstrativ aufgezählten Kriterien zu erfolgen. Da die Beschwerdeführer im Verfahren durchgehend vorgebracht haben, in Österreich über keine Familienangehörigen zu verfügen und gegenständlich ein Familienverfahren vorliegt, sohin für sämtliche Familienangehörigen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer jedenfalls zu verneinen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Ausgehend davon ist gegenständlich anzunehmen, dass bereits die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von etwas mehr als zwei Monaten jedenfalls zu kurz ist, um im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration und damit ein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich zu begründen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Ausgehend davon ist gegenständlich anzunehmen, dass bereits die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von etwas mehr als zwei Monaten jedenfalls zu kurz ist, um im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration und damit ein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich zu begründen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es sind im Verfahren auch sonst keine Umstände hervorgekommen, nach denen vom Vorliegen einer von Art. 8 EMRK geschützten Integration der Beschwerdeführer in Österreich auszugehen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin spricht kein Deutsch und hat bisher auch noch keinen Deutschkurs besucht, sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Das Bestehen (engerer) sozialer Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet sohin weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher oder sozialer Hinsicht integriert; auch diesbezügliche Integrationsbemühungen konnten nicht festgestellt werden.Es sind im Verfahren auch sonst keine Umstände hervorgekommen, nach denen vom Vorliegen einer von Artikel 8, EMRK geschützten Integration der Beschwerdeführer in Österreich auszugehen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin spricht kein Deutsch und hat bisher auch noch keinen Deutschkurs besucht, sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Das Bestehen (engerer) sozialer Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet sohin weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher oder sozialer Hinsicht integriert; auch diesbezügliche Integrationsbemühungen konnten nicht festgestellt werden. Selbst wenn man aber einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer annehmen würde, wäre dieser jedenfalls zulässig: Der Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist mit etwas mehr als zwei Monaten als extrem kurz zu werten. Die Beschwerdeführer, insbesondere die Erstbeschwerdeführerin, haben in dieser Zeit keine Integrationsleistungen erbracht, die in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet für ihren Verbleib in Österreich ausschlagen würden. Es ist nach wie vor von einer engen Bindung der Beschwerdeführer in die Ukraine auszugehen, zumal dort die Mutter und zwei weitere Kinder der Erstbeschwerdeführerin leben, zu welchen die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig Kontakt hat. Die Beschwerdeführer haben ihr gesamtes bisheriges Leben in der Ukraine verbracht; sie wurden in der Ukraine sozialisiert und bestritt die Erstbeschwerdeführerin dort den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer nach nunmehr insgesamt etwas mehr als zweimonatiger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können. Die Beschwerdeführer mussten sich überdies bei ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Zu den Spruchpunkten V. der angefochtenen Bescheide (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine):3.2.3. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. der angefochtenen Bescheide (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine): Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018 rechtskräftig verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG
1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.
Z 14 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), gilt die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt.
Paragraph eins, Ziffer 14, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), gilt die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer stammen demnach aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, womit die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt sind.Die Beschwerdeführer stammen demnach aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, womit die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt sind.
1 Z 4 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Die Erstbeschwerdeführerin hat in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, sie und ihre Kinder (die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) seien aufgrund der schlechten Lebensbedingungen in der Ukraine ausgereist und hat damit lediglich wirtschaftliche Gründe dargelegt. Die Erstbeschwerdeführerin hat somit weder für sich noch für die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sohin zu Recht auf § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sohin zu Recht auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen bzw. Verfolgungsgründe nicht vorgebracht haben, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen. Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Drittstaatsangehöriger bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen bzw. Verfolgungsgründe nicht vorgebracht haben, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen. Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Drittstaatsangehöriger bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ein gesonderter Abspruch über eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte aufgrund der getroffenen Sachentscheidung unterbleiben. Fallgegenständlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtswidriger Weise erfolgt wäre oder, davon unabhängig, die in § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen hätten. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt, ist die Grundversorgung der Beschwerdeführer in der Ukraine gewährleistet und es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte auf eine diesen im Herkunftsstaat drohende Menschenrechtsverletzung ergeben. Die Beschwerdeführer leiden jeweils an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und weisen keine schützenswerten Bindungen im Bundesgebiet auf, weshalb nicht erkannt werden kann, dass die belangte Behörde ihr Ermessen fallgegenständlich in rechtswidriger Weise ausgeübt hätte.Ein gesonderter Abspruch über eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte aufgrund der getroffenen Sachentscheidung unterbleiben. Fallgegenständlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtswidriger Weise erfolgt wäre oder, davon unabhängig, die in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG normierten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen hätten. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt, ist die Grundversorgung der Beschwerdeführer in der Ukraine gewährleistet und es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte auf eine diesen im Herkunftsstaat drohende Menschenrechtsverletzung ergeben. Die Beschwerdeführer leiden jeweils an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und weisen keine schützenswerten Bindungen im Bundesgebiet auf, weshalb nicht erkannt werden kann, dass die belangte Behörde ihr Ermessen fallgegenständlich in rechtswidriger Weise ausgeübt hätte. Infolge der rechtmäßigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durchführbar; die Voraussetzungen
1a FPG waren somit gegeben.Infolge der rechtmäßigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durchführbar; die Voraussetzungen
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG waren somit gegeben. Sofern in der Beschwerde angeregt wird, in Bezug auf die Frage, ob und unter welchen Umständen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aberkannt werden kann und ob die nationale Regelung des § 18 BFA-VG den Voraussetzungen der Rückführungsrichtlinie bzw. Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art 47 GRC entspricht, ein Vorabentscheidungsersuchen
AEUV an den Europäischen Gerichtshof zu richten, ist auf das kürzlich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zu verweisen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG sei generell unionsrechtswidrig, sich als rechtlich unzutreffend erweise. Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 05.07.2018, C., J., und S., C-269/18 PPU, stellten die Rechtslage in solcher Weise klar, dass eine neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofes mit einem Vorabentscheidungsersuchen nicht geboten erscheine.Sofern in der Beschwerde angeregt wird, in Bezug auf die Frage, ob und unter welchen Umständen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aberkannt werden kann und ob die nationale Regelung des Paragraph 18, BFA-VG den Voraussetzungen der Rückführungsrichtlinie bzw. Artikel 18,, Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, GRC entspricht, ein Vorabentscheidungsersuchen
, AEUV an den Europäischen Gerichtshof zu richten, ist auf das kürzlich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zu verweisen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG sei generell unionsrechtswidrig, sich als rechtlich unzutreffend erweise. Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 05.07.2018, C., J., und S., C-269/18 PPU, stellten die Rechtslage in solcher Weise klar, dass eine neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofes mit einem Vorabentscheidungsersuchen nicht geboten erscheine. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide sind demnach als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sechs. der angefochtenen Bescheide sind demnach als unbegründet abzuweisen. 3.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
Abs. 2 des § 53 FPG ist ein Einreiseverbot - vorbehaltlich des Abs. 3 - für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere in den in Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Fällen anzunehmen.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
Absatz 2, des Paragraph 53, FPG ist ein Einreiseverbot - vorbehaltlich des Absatz 3, - für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere in den in Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Fällen anzunehmen. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0203; 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0203; 07.11.2012, 2012/18/0057). Zunächst wurde zur Verhängung eines Einreiseverbotes vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl argumentiert, dass in systematischer und teleologischer Interpretation der gegenständliche Fall in den Anwendungsbereich des Artikels 11 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
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