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{'item': 'W275 2213586-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 18§ 55§ 53§ 15b§ 1Art. 3Art. 15§ 9§ 46§ 50Art. 267

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2019 GeschäftszahlW275 2213586-1 SpruchW275 2213584-1/3E W275 2213582-1/3E W275 2213587-1/3E W275 2213586-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und stellte nach legaler Einreise am 22.11.2018 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde die Erstbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab sie an, dass die Lebensbedingungen in der Ukraine sehr hart seien; sie hätte kein Geld und sei alleinerziehende Mutter. Sie wolle, dass ihre Kinder eine Schule besuchen und habe Angst vor Hunger und Not, weil es keine Arbeit gäbe und sie ihre Kinder nicht ernähren könne. Am 05.12.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Lebensumstände in der Ukraine vor allem für ihre Kinder schrecklich gewesen seien und sie im Herkunftsstaat keine Zukunft habe. Mit oben genannten Bescheiden vom 20.12.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihnen

§ 57Asyl

G 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV). In Spruchpunkt V. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine zulässig sei. Beschwerden gegen die Bescheide wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurden gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde den Beschwerdeführern

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 aufgetragen, ab 05.12.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).Mit oben genannten Bescheiden vom 20.12.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihnen

Paragraph 57, AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch vier). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine zulässig sei. Beschwerden gegen die Bescheide wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurden gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, ab 05.12.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen die Spruchpunkte II., IV., V., VI. und VII. dieser Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. dieser Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am XXXX füllte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, ein Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe aus.Am römisch 40 füllte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, ein Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführer und zum Verfahren: Die oben genannte Identität der Erstbeschwerdeführerin steht ebenso wie die ihrer minderjährigen Kinder, der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, fest. Sie sind ukrainische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Roma zugehörig und bekennen sich zum katholischen Christentum. Die Beschwerdeführer sind in Uschhorod geboren und lebten dort auch zuletzt vor ihrer Ausreise. Die Mutter sowie zwei weitere Kinder der Erstbeschwerdeführerin leben in Uschhorod; weiters leben zwei Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in der Ukraine. Die Beschwerdeführer verfügen über am XXXX in der Ukraine ausgestellte und bis zum XXXX (Erstbeschwerdeführerin) bzw. XXXX (minderjährige Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) gültige Reisepässe. In den Reisepässen findet sich jeweils ein Grenzkontrollstempelabdruck betreffend die am 21.11.2018 erfolgte Einreise nach Ungarn (Záhony).Die Beschwerdeführer verfügen über am römisch 40 in der Ukraine ausgestellte und bis zum römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin) bzw. römisch 40 (minderjährige Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) gültige Reisepässe. In den Reisepässen findet sich jeweils ein Grenzkontrollstempelabdruck betreffend die am 21.11.2018 erfolgte Einreise nach Ungarn (Záhony). Die Beschwerdeführer stellten am 22.11.2018 erstmals in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverboten in der Dauer von zwei Jahren erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig ist. Allfälligen Beschwerden gegen diese Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Schließlich wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. Am 18.01.2019 brachten die Beschwerdeführer gegen die oben genannten Bescheide Beschwerden ein, wobei sie ausdrücklich nur die Spruchpunkte betreffend die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverboten und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden anfochten. Die Erstbeschwerdeführerin hat sieben Jahre eine Klosterschule besucht. Eine Berufsausbildung hat sie nicht absolviert; sie hat Straßen gekehrt und leere Flaschen gesammelt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie hat in der Ukraine Kindergeld bezogen. Die Erstbeschwerdeführerin spricht Ukrainisch und Russisch; Deutschkenntnisse hat sie nicht aufzuweisen. Die Erstbeschwerdeführerin leidet im Entscheidungszeitpunkt an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Es besteht der Verdacht auf eine HCV-Infektion (Hepatitis C); diesbezüglich wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Verlaufskontrolle empfohlen. Die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind gesund. In Österreich beziehen die Beschwerdeführer Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführer haben keine familiären oder engeren sozialen Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen. Hinweise auf eine Integration in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht in Österreich sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Erstbeschwerdeführerin brachte sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates vor, verwies insbesondere auf die harten Lebensbedingungen in der Ukraine und betonte, dass sie Angst vor Hunger und Not habe. Für ihre Kinder, die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, machte die Erstbeschwerdeführerin keine darüberhinausgehenden eigenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates geltend. Am XXXX stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer einen Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehr.Am römisch 40 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer einen Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehr. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine und einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage sowie zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgungssituation wird unter Übernahme der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.07.2017, letzte eingefügte Kurzinformation vom 28.11.2018) Folgendes festgestellt (gekürzt auf die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen): "[...] Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c). Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon 9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017). Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a). Grundversorgung und Wirtschaft Die Ukraine erbte aus dem Restbestand der ehemaligen Sowjetunion bedeutende eisen- und stahlproduzierende Industriekomplexe. Neben der Landwirtschaft spielt die Rüstungs-, Luft- und Raumfahrt- sowie die chemische Industrie eine große Rolle im ukrainischen Arbeitsmarkt. Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle. Für das erste Quartal 2016 lag die Arbeitslosenquote in der Ukraine bei 10,3%. 2016 waren 688.200 Arbeitsmigranten, 423.800 langzeitig und 264.400 kurzzeitig, im Ausland beschäftigt. Der ukrainische Arbeitsmigrant verdient mit durchschnittlich 930 US-Dollar pro Monat rund dreimal mehr als der Durchschnittsukrainer daheim. Der Durchschnittslohn lag in der Ukraine im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €). Dies ist eine Steigerung von 50 Euro zum Jahr davor. Das Nettogehalt beträgt etwa 166 Euro. In der Hauptstadt Kyiv liegt der Durchschnittslohn bei ca. 223 Euro und in den nordöstlichen Regionen sowie in Czernowitz und Ternopil bei etwa 160 Euro. Der Mindestlohn wurde mit 2017 verdoppelt und beträgt nun brutto 110 Euro, netto 88 Euro. Das Wirtschaftsministerium schätzt den Schattensektor der Wirtschaft derzeit auf 35%, anderen Schätzungen zufolge dürfte dieser Anteil aber eher gegen 50% liegen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jänner 2017 mit 1.544 Hrywnja (aktuell ca. 53 Euro), ab
  4. Mai 2017 mit 1.624 Hrywnja (ca. 56 Euro) und ab
  5. Dezember 2017 mit 1.700 Hrywnja (ca. 59 Euro) festgelegt (ÖB 4.2017). Die Wirtschaftslage konnte - auf niedrigem Niveau - stabilisiert werden, die makroökonomischen Voraussetzungen für Wachstum wurden geschaffen. 2016 ist die Wirtschaft erstmals seit Jahren wieder gewachsen (gut 1 %). Die Jahresinflation sank 2016 auf gut 12 % (nach ca. 43 % im Vorjahr). Die Realeinkommen sind um einige Prozent gestiegen, nachdem sie zuvor zwei Jahre lang jeweils um zweistellige Prozentzahlen gefallen waren. Der (freie) Wechselkurs der Hrywnja ist etwa seit dem Frühjahr 2015 weitgehend stabil, Zahlungsbilanzungleichgewichte nahmen deutlich ab. Ohne internationale Finanzhilfen durch IWF und andere wäre die Ukraine aber vermutlich weiterhin mittelfristig zahlungsunfähig. Regierung und Nationalbank bemühen sich bislang erfolgreich, die harten Auflagen, die mit den IWF-Krediten einhergehen, zu erfüllen (u. a. Sparhaushalt auch für 2017 verabschiedet; Abbau der Verbraucherpreissubventionen für Energie; erhebliche, Konsolidierung des Bankensektors, marktwirtschaftliche Reformen, Deregulierung) (AA. 7.2.2017). Sozialsystem Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser z. T. nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar in der Regel regelmäßig gezahlt, sind aber größtenteils sehr niedrig (AA 7.2.2017). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Änderungen in den Anspruchsanforderungen, in der Finanzierung des Systems und der Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP 2013 auf 18,5% 2015 weiter auf 17,8% vor allem wegen der Reduktion von Sozialleistungen besonders im Bereich der Pensionen. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Gezahlt wird diese für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (bzw. Studenten unter 23 Jahren). Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Außerdem existiert eine Hinterbliebenenrente. Der monatlich ausgezahlte Betrag beträgt 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person, bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die oben erwähnte Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt ab Mai 2017 46.680 Hrywnja (ca. 1.400 Euro). Der Adoptionszuschuss (der sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) beläuft sich ab Mai 2017 auf bei Kindern von 0-5 Jahren auf monatlich 1.167 Hrywnja (ca. 40 Euro) und für Kinder von 6-18 Jahren auf 1.455 Hrywnja (ca. 50 Euro). Der Mutterschutz beginnt sieben Tage vor der Geburt und endet in der Regel 56 Tage danach. Arbeitende Frauen erhalten in dieser Periode 100% des Lohns. Bis das Kind 3 Jahre alt ist bekommt die Mutter zwischen 130 (ca. 4,5 Euro) und 1.450 Hrywnia (ca. 50 Euro). Eine Vaterschaftskarenz gibt es nicht. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 975 Hrywnja (ca. 39 Euro) und maximal 4.872 Hryvnja (169 Euro) Arbeitslosengeld pro Monat. Nicht versicherte arbeitslose erhalten mindestens 544 Hryvnja (ca. 19 Euro). Das Arbeitslosengeld setzt sich wie folgt zusammen: mit weniger als zwei Beschäftigungsjahren vor dem Verlust der Arbeit beträgt die Berechnungsgrundlage 50% des durchschnittlichen Verdienstes; bei zwei bis sechs Jahren sind es 55%; bei sieben bis zehn Jahren 60% und bei mehr als zehn Jahren 70% des durchschnittlichen Verdienstes. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Arbeitsmigranten können sich freiwillig an diesem Pensionsfonds beteiligen. Spezielle Pensionsschemata existieren u.a. für Öffentlich Bedienstete, Militärpersonal, Richter und verschiedene Berufsgruppen aus der Schwerindustrie. Neben der regulären Alterspension kommen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten zur Auszahlung. Mit dem am
  6. September 2011 im ukrainischen Parlament verabschiedeten "Gesetz zur Pensionsreform" wird sich das ursprüngliche Pensionsantrittsalter für Frauen von 55 Jahren in einem Übergangszeitraum auf das der Männer, welches bei 60 Jahren liegt, angleichen. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Eine vor allem von internationalen Geldgebern geforderte neue Pensionsreform zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits des staatlichen Pensionsfonds ist derzeit in Arbeit und wurde von der Regierung mehrmals versprochen, vorerst jedoch noch nicht angenommen. Im Jahr 2016 belief sich die Durchschnittspension auf 1699,5 Hrywnja (ca. 59 Euro), die Invaliditätsrente auf 1545,2 Hrywnja (ca. 53,5 Euro) und die Hinterbliebenenpension 1640,3 Hrywnja (ca. 57 Euro). Die meisten Pensionisten sind daher gezwungen weiter zu arbeiten. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (entspricht knapp einem Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt wiederspiegelt: 2009 wurde mit 18% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine, das für Pensionszahlungen aufgewendet wurde, ein Rekordwert erreicht. Zum Stand 2014 sank diese Zahl immerhin auf 17,2%, bleibt jedoch weiterhin exorbitant hoch (ÖB 4.2017). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien. In den Gebieten Donezk und Lugansk (unter Kontrolle der ukrainischen Regierung) leidet die medizinische Versorgung jedoch unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit keine psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört ist. Das Gebietskrankenhaus des Lugansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubeschne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 7.2.2017).

Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015). Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw. die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für informelle Zuwendungen durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt (ÖB 4.2017). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 4.2017). Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Das Budget für den staatlichen Gesundheitssektor deckt z.B. die Behandlungskosten nur für 30% der Patienten mit HIV, für 37% der Patienten mit Tuberkulose, für 9% der Patienten mit Hepatitis, für 66% der Kinder mit Krebserkrankung und für 27% der erwachsenen Patienten mit Hämophilie. Die Finanzierung ist kompliziert, was zu Unterbrechungen und damit zu ernsthaften Risiken für die Patienten führen kann (OHCHR 3.6.2016). Eine umfangreiche Reform des Gesundheitssystems ist derzeit in Planung bzw. befindet sich in einem sehr frühen Stadium der Umsetzung, schreitet jedoch nur langsam voran. Geplant sind unter anderem Schritte in Richtung einer stärkeren Dezentralisierung, eine gesetzliche Krankenversicherung, stärkere Autonomie von Kliniken, Krankenhäusern und Ärzten usw. (ÖB 4.2017). Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, stationären und ambulanten Diagnoseeinrichtungen, und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen (BDA 13.7.2015). [...]" Die Beschwerdeführer wären im Fall der Rückkehr in die Ukraine nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder von der Todesstrafe bedroht. Sie würden auch nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.

  1. Beweiswürdigung: Hinsichtlich der Spruchpunkte II., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich hinsichtlich der Spruchpunkte II., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit den nachstehenden Erwägungen an:Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit den nachstehenden Erwägungen an: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zum Verfahren: Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Reisepässen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Geburtsorten, ihren Aufenthaltsorten, ihrer Schulausbildung, ihrer Berufsausbildung und Berufsausübung, ihrem Familienstand bzw. ihren Familienverhältnissen und ihrer Einreise waren - soweit dies angesichts des fehlenden Bildungshintergrundes gefordert werden kann - im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in der Ukraine plausibel (vgl. etwa AS 235).Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Geburtsorten, ihren Aufenthaltsorten, ihrer Schulausbildung, ihrer Berufsausbildung und Berufsausübung, ihrem Familienstand bzw. ihren Familienverhältnissen und ihrer Einreise waren - soweit dies angesichts des fehlenden Bildungshintergrundes gefordert werden kann - im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in der Ukraine plausibel vergleiche etwa AS 235). Die Feststellungen zu den Reisepässen der Beschwerdeführer sowie deren Einreise in den Schengen-Raum am 21.11.2018 ergeben sich aus den jeweils vorgelegten und in den Verwaltungsakten in Kopie einliegenden Reisepässen (AS 39f des Verwaltungsaktes zu 2213584-1, AS 19f des Verwaltungsaktes zu 2213582-1, AS 25f des Verwaltungsaktes zu 2213587-1, AS 23f des Verwaltungsaktes zu 2213586-1) sowie den in den Verwaltungsakten einliegenden Bestätigungen über die Sicherstellungen der Reisepässe vom 22.11.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 35f des Verwaltungsaktes zu 2213584-1, AS 17f des Verwaltungsaktes zu 2213582-1, AS 21f des Verwaltungsaktes zu 2213587-1, AS 21f des Verwaltungsaktes zu 2213586-1). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den dagegen erhobenen Beschwerden und dem Beschwerdeumfang ergeben sich aus den jeweils in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheiden bzw. Beschwerden (AS 143ff bzw. 249ff des Verwaltungsaktes zu 2213584-1, AS 43ff bzw. 153ff des Verwaltungsaktes zu 2213582-1, AS 43ff bzw. 161ff des Verwaltungsaktes zu 2213587-1, AS 43ff bzw. 163ff des Verwaltungsaktes zu 2213586-1). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf den übereinstimmenden und plausiblen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren (AS 233) sowie dem im Verwaltungsakt des Drittbeschwerdeführers einliegenden Endbefund einer Gruppenpraxis FachärztInnen für Medizinische und Chemische Labordiagnostik vom 27.12.2018 (AS 177 des Verwaltungsaktes zu 2213587-1). Diesem Endbefund ist zu entnehmen, dass bei der Erstbeschwerdeführerin der Verdacht auf eine HCV-Infektion besteht und eine viertel- bzw. halbjährliche Verlaufskontrolle empfohlen wird. Zweifel an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin sind während des gesamten Verfahrens nicht aufgetaucht. Die Feststellung zum Bezug von Grundversorgung ergibt sich aus einem im Gerichtsakt einliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass die Erstbeschwerdeführerin über keine Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 237). Die Feststellung, wonach die Erstbeschwerdeführerin Ukrainisch und Russisch spricht, basiert auf ihren Angaben in der Erstbefragung (AS 13). Die Feststellungen zum Nichtvorliegen familiärer oder engerer sozialer Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen basiert ebenso wie die Feststellung zur nicht hervorgekommenen Integration sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 233, 237 und 239). Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates vorgebracht hat, beruht auf den diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin (AS 21 und 239). Dass die Erstbeschwerdeführerin für ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, ergibt sich aus ihrer diesbezüglichen Aussage (AS 23 und 35). Die Feststellung zur Antragstellung für unterstützte freiwillige Rückkehr basiert auf den in den jeweiligen Verwaltungsakten einliegenden Antragsformularen (etwa AS 289ff des Verwaltungsaktes zu 2213584-1). 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und einer Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin: Die - auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden getroffenen - Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (insbesondere Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.07.2018, letzte eingefügte Kurzinformation vom 09.01.2019) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin an Hepatitis C leide und regelmäßige ärztliche Behandlung benötige; ihr drohe bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung eine Verletzung von Art. 3 EMRK, dies insbesondere, da die Erstbeschwerdeführerin vermögenslos und nicht in der Lage sei, Selbstbehalte zu übernehmen oder faktisch notwendige Zahlungen zu leisten. Es sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen tatsächlichen Zugang zu der für sie notwendigen fachärztlichen Behandlung und Versorgung erhalte.In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin an Hepatitis C leide und regelmäßige ärztliche Behandlung benötige; ihr drohe bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK, dies insbesondere, da die Erstbeschwerdeführerin vermögenslos und nicht in der Lage sei, Selbstbehalte zu übernehmen oder faktisch notwendige Zahlungen zu leisten. Es sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen tatsächlichen Zugang zu der für sie notwendigen fachärztlichen Behandlung und Versorgung erhalte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass zwar bei der Erstbeschwerdeführerin der Verdacht auf eine HCV-Infektion besteht und diesbezüglich eine Verlaufskontrolle empfohlen wurde; dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich an Hepatitis C leidet und regelmäßiger ärztlicher Behandlung bedarf, ergibt sich aus dem vorgelegten Endbefund jedoch nicht. Weiters sind diesem Beschwerdevorbringen die im angefochtenen Bescheid getroffenen und auch diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Feststellungen zur medizinischen Versorgung in der Ukraine entgegenzuhalten, wonach die medizinische Versorgung in der Regel flächendeckend und kostenlos ist. Es wird nicht verkannt, dass es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen und Beschaffung von Medikamenten entsprechend der Länderfeststellungen vorkommen kann, dass Patienten für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen sowie für die Beschaffung von Medikamenten teilweise Kosten entstehen können und die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht hat, dass ihre wirtschaftliche Lage schlecht sei. Dass ihr deshalb jeglicher Zugang zu medizinischer Versorgung verunmöglicht wäre, kann jedoch nicht erkannt werden; insbesondere wurde der Erstbeschwerdeführerin vorerst lediglich eine Verlaufskontrolle empfohlen und benötigt sie derzeit - laut der vorgelegten medizinischen Unterlagen - keine Medikamente oder regelmäßige ärztliche Behandlung. Zudem konnte die Erstbeschwerdeführerin auch bisher ihren Lebensunterhalt im Herkunftsort bestreiten und verfügt dort über Familienangehörige; dass sie im Fall einer Rückkehr bei Bedarf mit "maßgeblicher Wahrscheinlichkeit" aufgrund finanzieller Hindernisse überhaupt keinen Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung, etwa hinsichtlich der empfohlenen Verlaufskontrolle, erhalten würde, kann somit nicht angenommen werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Die Beschwerden sind zulässig und rechtzeitig. Festzuhalten ist, dass sich die gegenständlichen Beschwerden ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II., IV., V., VI. und VII. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richten.Festzuhalten ist, dass sich die gegenständlichen Beschwerden ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richten. 3.
  6. Zu A) I. Abweisung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte II., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide:3.
  7. Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: 3.2.
  8. Zu den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide (Nichtgewährung subsidiären Schutzes):3.2.
  9. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Nichtgewährung subsidiären Schutzes):

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; vgl. auch VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; vergleiche auch VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Vorweg ist festzuhalten, dass die Ukraine

§ 1

Z 14 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), als sicherer Herkunftsstaat gilt.Vorweg ist festzuhalten, dass die Ukraine

Paragraph eins, Ziffer 14, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), als sicherer Herkunftsstaat gilt. Ausgehend von den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3EMRK ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführer stammen aus der Westukraine und sind vom Konflikt im Osten der Ukraine nicht unmittelbar betroffen.Ausgehend von den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführer stammen aus der Westukraine und sind vom Konflikt im Osten der Ukraine nicht unmittelbar betroffen. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist in der Ukraine ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau im erwerbsfähigen Alter mit Schulbildung, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die Erstbeschwerdeführerin hat ihr gesamtes bisheriges Leben in der Ukraine verbracht, wodurch sie auch mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates und der Sprache vertraut ist. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin als Alleinerzieherin von fünf Kindern einem Personenkreis angehört, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, so ist dennoch davon auszugehen, dass sie - wie auch bisher - für sich und ihre Kinder den notwendigen Lebensunterhalt erwirtschaften können wird. Insbesondere kann sie dabei auch Unterstützung durch ihre im Herkunftsort lebende Mutter, mit der die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig Kontakt hat und die sich auch derzeit um die beiden älteren Kinder der Erstbeschwerdeführerin kümmert, erhalten. Weiters halten sich zwei Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in der Ukraine auf, sodass sie im Bedarfsfall auf ein unterstützendes soziales Netz zurückgreifen könnte. Zudem kann die Erstbeschwerdeführerin durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in der Ukraine das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach einer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wäre, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Ihre Existenz könnte sie dort zunächst mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Der Erstbeschwerdeführerin war es bereits in der Vergangenheit möglich, ihren Lebensunterhalt in der Ukraine selbständig zu sichern und sie hat im gegenständlichen Verfahren keinen Hinweis aufgezeigt, weshalb ihr dies nach einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein sollte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aktuell an schwerwiegenden Erkrankungen leiden. In Bezug auf den bei der Erstbeschwerdeführerin zuletzt diagnostizierten Verdacht auf HCV-Infektion ist festzuhalten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Herkunftsstaat dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aktuell an schwerwiegenden Erkrankungen leiden. In Bezug auf den bei der Erstbeschwerdeführerin zuletzt diagnostizierten Verdacht auf HCV-Infektion ist festzuhalten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Herkunftsstaat dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Allerdings hat nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Allerdings hat nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine teilweise nicht das österreichische Niveau erreicht und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, aber jedenfalls nicht. Die Erstbeschwerdeführerin leidet aktuell an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Ukraine lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Erstbeschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in dauernder stationärer Behandlung und ist reisefähig. Es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Ukraine der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine teilweise nicht das österreichische Niveau erreicht und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, aber jedenfalls nicht. Die Erstbeschwerdeführerin leidet aktuell an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Ukraine lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Erstbeschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in dauernder stationärer Behandlung und ist reisefähig. Es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Ukraine der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin an Hepatitis C leide, regelmäßige ärztliche Behandlung benötige und ihr bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, ist auf die obigen beweiswürdigenden Überlegungen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verweisen, wonach aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht festgestellt werden konnte, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich an Hepatitis C leidet und regelmäßiger ärztlicher Behandlung bedarf und nicht davon auszugehen ist, dass der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat (insbesondere aufgrund finanzieller Schwierigkeiten) jeglicher Zugang zu medizinischer Versorgung, etwa hinsichtlich der empfohlenen Verlaufskontrolle, verwehrt wäre.Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin an Hepatitis C leide, regelmäßige ärztliche Behandlung benötige und ihr bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe, ist auf die obigen beweiswürdigenden Überlegungen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verweisen, wonach aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht festgestellt werden konnte, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich an Hepatitis C leidet und regelmäßiger ärztlicher Behandlung bedarf und nicht davon auszugehen ist, dass der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat (insbesondere aufgrund finanzieller Schwierigkeiten) jeglicher Zugang zu medizinischer Versorgung, etwa hinsichtlich der empfohlenen Verlaufskontrolle, verwehrt wäre. Der aktuelle Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin erreicht jedenfalls nicht die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK und steht einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat daher nicht entgegen.Der aktuelle Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin erreicht jedenfalls nicht die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK und steht einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat daher nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass diese im Fall ihrer Abschiebung in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in die Ukraine und Niederlassung an ihrem Herkunftsort möglich ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass diese im Fall ihrer Abschiebung in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in die Ukraine und Niederlassung an ihrem Herkunftsort möglich ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Überdies hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Art. 15 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig sei, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen.Überdies hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Artikel 15, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig sei, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen. Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze wurden im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt habe.Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze wurden im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt habe. In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Zur Frage der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat der Europäische Gerichtshof zuletzt in der Rechtssache C-384/17 vom 04.10.2018 (Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic M&N gegen Budapest Rendorfokapitanya) festgelegt, dass von Gerichten alles zu tun sei, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies seine Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen finde und nicht als Grundlage einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen dürfe. Wenn eine konforme Auslegung nicht möglich sei, sei das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lasse, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führe. Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. In der Westukraine herrscht kein Bürgerkrieg und besteht keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Art 15 lit. a bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. In der Westukraine herrscht kein Bürgerkrieg und besteht keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Artikel 15, Litera a, bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht wird. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK. Dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr

Art. 15lit.

b der Statusrichtlinie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erwarten hätten, ihnen also ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) drohen würde, wurde nicht dargetan: Zunächst war schon die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland zurückzuführen ist, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen zu einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Ukraine nicht ersichtlich und hat die Erstbeschwerdeführerin insbesondere nicht behauptet, dass ihr eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) absichtlich verweigert werden würde.Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht wird. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Artikel 3, EMRK. Dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr

Artikel 15

, Litera b, der Statusrichtlinie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erwarten hätten, ihnen also ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) drohen würde, wurde nicht dargetan: Zunächst war schon die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland zurückzuführen ist, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen zu einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Ukraine nicht ersichtlich und hat die Erstbeschwerdeführerin insbesondere nicht behauptet, dass ihr eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) absichtlich verweigert werden würde. Da allerdings

den obigen Ausführungen die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten für die Beschwerdeführer schon vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hatte, kann es in den vorliegenden Rechtssachen auch dahingestellt bleiben, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 15 Statusrichtlinie auszulegen sei.Da allerdings

den obigen Ausführungen die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten für die Beschwerdeführer schon vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hatte, kann es in den vorliegenden Rechtssachen auch dahingestellt bleiben, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Artikel 15, Statusrichtlinie auszulegen sei. Im Ergebnis sind daher die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Im Ergebnis sind daher die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. 3.2.

  1. Zu den Spruchpunkten IV. der angefochtenen Bescheide (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.2.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch vier. der angefochtenen Bescheide (Erlassung einer Rückkehrentscheidung): Da der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, die Beschwerdeführer als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörigen sind und ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, weil mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet, war vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG unter einem (§ 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, die Beschwerdeführer als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörigen sind und ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, weil mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet, war vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG unter einem (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zu prüfen ist

§ 9

BFA-VG, ob durch die Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen wird.Zu prüfen ist

Paragraph 9, BFA-VG, ob durch die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen wird. Hierbei hat eine Abwägung nach den in § 9 Abs. 2 BFA-VG demonstrativ aufgezählten Kriterien zu erfolgen.Hierbei hat eine Abwägung nach den in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG demonstrativ aufgezählten Kriterien zu erfolgen. Da die Beschwerdeführer im Verfahren durchgehend vorgebracht haben, in Österreich über keine Familienangehörigen zu verfügen und gegenständlich ein Familienverfahren vorliegt, sohin für sämtliche Familienangehörigen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer jedenfalls zu verneinen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Ausgehend davon ist gegenständlich anzunehmen, dass bereits die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von etwas mehr als zwei Monaten jedenfalls zu kurz ist, um im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration und damit ein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich zu begründen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Ausgehend davon ist gegenständlich anzunehmen, dass bereits die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von etwas mehr als zwei Monaten jedenfalls zu kurz ist, um im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration und damit ein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich zu begründen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es sind im Verfahren auch sonst keine Umstände hervorgekommen, nach denen vom Vorliegen einer von Art. 8 EMRK geschützten Integration der Beschwerdeführer in Österreich auszugehen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin spricht kein Deutsch und hat bisher auch noch keinen Deutschkurs besucht, sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Das Bestehen (engerer) sozialer Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet sohin weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher oder sozialer Hinsicht integriert; auch diesbezügliche Integrationsbemühungen konnten nicht festgestellt werden.Es sind im Verfahren auch sonst keine Umstände hervorgekommen, nach denen vom Vorliegen einer von Artikel 8, EMRK geschützten Integration der Beschwerdeführer in Österreich auszugehen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin spricht kein Deutsch und hat bisher auch noch keinen Deutschkurs besucht, sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Das Bestehen (engerer) sozialer Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet sohin weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher oder sozialer Hinsicht integriert; auch diesbezügliche Integrationsbemühungen konnten nicht festgestellt werden. Selbst wenn man aber einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer annehmen würde, wäre dieser jedenfalls zulässig: Der Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist mit etwas mehr als zwei Monaten als extrem kurz zu werten. Die Beschwerdeführer, insbesondere die Erstbeschwerdeführerin, haben in dieser Zeit keine Integrationsleistungen erbracht, die in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet für ihren Verbleib in Österreich ausschlagen würden. Es ist nach wie vor von einer engen Bindung der Beschwerdeführer in die Ukraine auszugehen, zumal dort die Mutter und zwei weitere Kinder der Erstbeschwerdeführerin leben, zu welchen die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig Kontakt hat. Die Beschwerdeführer haben ihr gesamtes bisheriges Leben in der Ukraine verbracht; sie wurden in der Ukraine sozialisiert und bestritt die Erstbeschwerdeführerin dort den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer nach nunmehr insgesamt etwas mehr als zweimonatiger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können. Die Beschwerdeführer mussten sich überdies bei ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Zu den Spruchpunkten V. der angefochtenen Bescheide (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine):3.2.3. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. der angefochtenen Bescheide (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine): Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG
  3. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit den vorliegenden Entscheidungen verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  3. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit den vorliegenden Entscheidungen verneint. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018 rechtskräftig verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG

  1. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018 rechtskräftig verneint. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Ukraine nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Ukraine nicht. Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine ist demnach zulässig und sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine ist demnach zulässig und sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch fünf. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  2. Zu den Spruchpunkten VI. der angefochtenen Bescheide (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise):3.2.
  3. Zu den Spruchpunkten römisch sechs. der angefochtenen Bescheide (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise):

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.

§ 1

Z 14 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), gilt die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt.

Paragraph eins, Ziffer 14, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), gilt die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer stammen demnach aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, womit die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt sind.Die Beschwerdeführer stammen demnach aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, womit die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt sind.

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Die Erstbeschwerdeführerin hat in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, sie und ihre Kinder (die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) seien aufgrund der schlechten Lebensbedingungen in der Ukraine ausgereist und hat damit lediglich wirtschaftliche Gründe dargelegt. Die Erstbeschwerdeführerin hat somit weder für sich noch für die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sohin zu Recht auf § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sohin zu Recht auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen bzw. Verfolgungsgründe nicht vorgebracht haben, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen. Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Drittstaatsangehöriger bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen bzw. Verfolgungsgründe nicht vorgebracht haben, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen. Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Drittstaatsangehöriger bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ein gesonderter Abspruch über eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte aufgrund der getroffenen Sachentscheidung unterbleiben. Fallgegenständlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtswidriger Weise erfolgt wäre oder, davon unabhängig, die in § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen hätten. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt, ist die Grundversorgung der Beschwerdeführer in der Ukraine gewährleistet und es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte auf eine diesen im Herkunftsstaat drohende Menschenrechtsverletzung ergeben. Die Beschwerdeführer leiden jeweils an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und weisen keine schützenswerten Bindungen im Bundesgebiet auf, weshalb nicht erkannt werden kann, dass die belangte Behörde ihr Ermessen fallgegenständlich in rechtswidriger Weise ausgeübt hätte.Ein gesonderter Abspruch über eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte aufgrund der getroffenen Sachentscheidung unterbleiben. Fallgegenständlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtswidriger Weise erfolgt wäre oder, davon unabhängig, die in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG normierten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen hätten. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt, ist die Grundversorgung der Beschwerdeführer in der Ukraine gewährleistet und es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte auf eine diesen im Herkunftsstaat drohende Menschenrechtsverletzung ergeben. Die Beschwerdeführer leiden jeweils an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und weisen keine schützenswerten Bindungen im Bundesgebiet auf, weshalb nicht erkannt werden kann, dass die belangte Behörde ihr Ermessen fallgegenständlich in rechtswidriger Weise ausgeübt hätte. Infolge der rechtmäßigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durchführbar; die Voraussetzungen

§ 55Abs.

1a FPG waren somit gegeben.Infolge der rechtmäßigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durchführbar; die Voraussetzungen

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG waren somit gegeben. Sofern in der Beschwerde angeregt wird, in Bezug auf die Frage, ob und unter welchen Umständen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aberkannt werden kann und ob die nationale Regelung des § 18 BFA-VG den Voraussetzungen der Rückführungsrichtlinie bzw. Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art 47 GRC entspricht, ein Vorabentscheidungsersuchen

Art. 267

AEUV an den Europäischen Gerichtshof zu richten, ist auf das kürzlich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zu verweisen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG sei generell unionsrechtswidrig, sich als rechtlich unzutreffend erweise. Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 05.07.2018, C., J., und S., C-269/18 PPU, stellten die Rechtslage in solcher Weise klar, dass eine neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofes mit einem Vorabentscheidungsersuchen nicht geboten erscheine.Sofern in der Beschwerde angeregt wird, in Bezug auf die Frage, ob und unter welchen Umständen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aberkannt werden kann und ob die nationale Regelung des Paragraph 18, BFA-VG den Voraussetzungen der Rückführungsrichtlinie bzw. Artikel 18,, Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, GRC entspricht, ein Vorabentscheidungsersuchen

Artikel 267

, AEUV an den Europäischen Gerichtshof zu richten, ist auf das kürzlich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zu verweisen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG sei generell unionsrechtswidrig, sich als rechtlich unzutreffend erweise. Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 05.07.2018, C., J., und S., C-269/18 PPU, stellten die Rechtslage in solcher Weise klar, dass eine neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofes mit einem Vorabentscheidungsersuchen nicht geboten erscheine. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide sind demnach als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sechs. der angefochtenen Bescheide sind demnach als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu A) II. Zurückweisung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig:3.
  2. Zu A) römisch zwei. Zurückweisung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig: Da den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugekommen ist, sind die dahingehenden, im Zuge der Beschwerdeerhebung gestellten, Anträge zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Da den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugekommen ist, sind die dahingehenden, im Zuge der Beschwerdeerhebung gestellten, Anträge zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024). 3.
  3. Zu A) I. Stattgabe der Beschwerden gegen die Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide (Verhängung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes):3.
  4. Zu A) römisch eins. Stattgabe der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sieben. der angefochtenen Bescheide (Verhängung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes):

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.

Abs. 2 des § 53 FPG ist ein Einreiseverbot - vorbehaltlich des Abs. 3 - für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere in den in Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Fällen anzunehmen.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.

Absatz 2, des Paragraph 53, FPG ist ein Einreiseverbot - vorbehaltlich des Absatz 3, - für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere in den in Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Fällen anzunehmen. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0203; 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0203; 07.11.2012, 2012/18/0057). Zunächst wurde zur Verhängung eines Einreiseverbotes vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl argumentiert, dass in systematischer und teleologischer Interpretation der gegenständliche Fall in den Anwendungsbereich des Artikels 11 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) falle, nach welcher die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen sei, soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen worden sei. Aus Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie ergebe sich, dass bei Vorliegen von Fluchtgefahr oder Ablehnung eines Antrages auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich oder wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden könne. Ein Antrag auf internationalen Schutz sei aus Sicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch als Antrag auf einen Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 7 der Rückführungsrichtlinie zu interpretieren, da den Beschwerdeführern nach positiver Erledigung des Antrages auch ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 zukomme.Zunächst wurde zur Verhängung eines Einreiseverbotes vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl argumentiert, dass in systematischer und teleologischer Interpretation der gegenständliche Fall in den Anwendungsbereich des Artikels 11 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) falle, nach welcher die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen sei, soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen worden sei. Aus Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie ergebe sich, dass bei Vorliegen von Fluchtgefahr oder Ablehnung eines Antrages auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich oder wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden könne. Ein Antrag auf internationalen Schutz sei aus Sicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch als Antrag auf einen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikel 7, der Rückführungsrichtlinie zu interpretieren, da den Beschwerdeführern nach positiver Erledigung des Antrages auch ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 zukomme. In Zusammenschau der Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie, des § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG sowie des § 55 Abs. 1a FPG ergebe sich - so das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden - unzweifelhaft, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliege und jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Anträge auf internationalen Schutz insbesondere aus sicheren Herkunftsstaaten und wenn keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden, würden das Asylsystem blockieren und einen Missbrauch desselben darstellen und seien jedenfalls als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten.In Zusammenschau der Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie, des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG sowie des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergebe sich - so das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden - unzweifelhaft, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliege und jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Anträge auf internationalen Schutz insbesondere aus sicheren Herkunftsstaaten und wenn keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden, würden das Asylsystem blockieren und einen Missbrauch desselben darstellen und seien jedenfalls als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründet die vom Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch damit, dass die Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit seien, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, da sie missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist diese Argumentation in den vorliegenden Fällen jedoch nicht zutreffend. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Missbrauch des Asylsystems durch einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag zu beachten. Zur Bestimmung des § 6 AsylG 1997 wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 06.05.2004, 2002/20/0361) festgehalten, dass nur dann, wenn "unmittelbar einsichtig" sei und sich das Urteil quasi "aufdränge", dass die vom Asylwerber vorgebrachten Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig seien, das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreiche, dass der Tatbestand als erfüllt angesehen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof legt somit einen hohen Standard an, wenn es um die Frage eines Missbrauchs des Asylsystems geht. Aus dem erstmaligen Stellen eines - aus Sicht der Behörde "unbegründeten und missbräuchlichen" - Antrages auf internationalen Schutz automatisch auf ein Fehlverhalten - nämlich einen Missbrauch des Asylsystems, der geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden - zu schließen, das die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigt, ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur und der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht nachvollziehbar.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründet die vom Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch damit, dass die Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit seien, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, da sie missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist diese Argumentation in den vorliegenden Fällen jedoch nicht zutreffend. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Missbrauch des Asylsystems durch einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag zu beachten. Zur Bestimmung des Paragraph 6, AsylG 1997 wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 06.05.2004, 2002/20/0361) festgehalten, dass nur dann, wenn "unmittelbar einsichtig" sei und sich das Urteil quasi "aufdränge", dass die vom Asylwerber vorgebrachten Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig seien, das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreiche, dass der Tatbestand als erfüllt angesehen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof legt somit einen hohen Standard an, wenn es um die Frage eines Missbrauchs des Asylsystems geht. Aus dem erstmaligen Stellen eines - aus Sicht der Behörde "unbegründeten und missbräuchlichen" - Antrages auf internationalen Schutz automatisch auf ein Fehlverhalten - nämlich einen Missbrauch des Asylsystems, der geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden - zu schließen, das die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigt, ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur und der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht nachvollziehbar. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in den gegenständlichen Fällen aus folgenden Erwägungen nicht als missbräuchlich im Sinne der oben zitierten, engen Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes zu qualifizieren: Die Lebensumstände der alleinerziehenden Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder, der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, in de

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.