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{'item': 'I405 1407432-3'}

Obsah (16)Art 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 9§ 58§ 55Art. 151§ 17Art. 130§ 28§ 6§ 73§ 75§ 74

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2019 GeschäftszahlI405 1407432-3 SpruchI405 1407432-3/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA a

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsbürgerin der DR Kongo, stellte am 07.05.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei ihrer am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stattfindenden Erstbefragung gab sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass es in ihrer Heimat in einem Dorf vom 28.02.2008 bis zum 01.03.2008 zu einem Massaker durch Soldaten gekommen sei. Die BF und etwa zwölf andere Frauen seien von den Soldaten über einen Zeitraum von drei Tagen festgehalten und vergewaltigt worden, ehe der BF die Flucht gelungen sei.
  3. Im Rahmen von niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) am 16.05.2008, am 12.06.2008 sowie am 24.03.2009 wiederholte die BF im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen aus der Erstbefragung in größerer Detailliertheit. Die Übergriffe der Soldaten hätten sich gegen die BF und weitere Mitglieder der Kirchengemeinschaft Bundu dia Kongo (im Folgenden: BDK), welcher die BF ebenfalls angehöre und welche sich politisch gegen den Gouverneur engagiert habe, gerichtet. Ergänzend gab sie an, dass im Rahmen der Übergriffe durch die Soldaten auch zwei Frauen gestorben seien. Darüber hinaus sei die BF durch einen Soldaten mit einem Bajonett am Hinterkopf verletzt worden. Ein Soldat habe der BF in weiterer Folge zur Flucht verholfen. Zudem sei die BF bereits im Juni 2007 Zeugin eines weiteren Massakers gegen Mitglieder der BDK gewesen.
  4. Mit Bescheid des BAA vom 10.06.2009 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs.1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde die BF

§ 10Abs. 1 Ziffer 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BAA vom 10.06.2009 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde die BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.04.2010, Zl. A8 407.432-1/2009/5E, wurde einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des BAA vom 10.06.2009 behoben. Zugleich wurde die Angelegenheit zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
  2. Am 15.06.2010 sowie am 14.10.2010 wurde die BF erneut niederschriftlich vor dem BAA einvernommen und wiederholte hierbei ihr bereits bekanntes Fluchtvorbingen.
  3. Mit Bescheid des BAA vom 21.10.2010 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs.1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde die BF

§ 10Abs. 1 Ziffer 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid des BAA vom 21.10.2010 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde die BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Dieser Bescheid wurde der BF persönlich zugestellt. Mit Schreiben vom 04.11.2010 stellte die zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundliche Vertretung der BF einen Antrag auf Zustellung des Bescheides und erstattete hilfsweise Beschwerde.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwere wurde mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2014, Zl. W215 1407432-2/17E, als unzulässig zurückgewiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass auf Grund des aufrechten Vollmachtverhältnisses der in der Sache ergangene Bescheid dem bevollmächtigten Vertreter der BF zuzustellen gewesen wäre. Da ein tatsächliches Zukommen an den Vertreter der BF weder angegeben noch belegt worden sei, könne nicht von einer allfälligen Heilung ausgegangen werden. Die erhobene Beschwerde sei demnach unzulässig.
  3. Am 31.03.2015 wurde die BF vor dem nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und wiederholte neuerlich ihr bekanntes Fluchtvorbringen.
  4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 13.07.2015 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs.1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idg

F gegen die BF wurde

§ 9Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 idg

F auf Dauer für unzulässig erklärt.

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G iVm § 57 und 55 AsylG wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.).11. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 13.07.2015 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gegen die BF wurde

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 57 und 55 AsylG wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht am 22.07.2015 Beschwerde erhoben. Inhaltich wurde ausgeführt, das BFA hätte keine Ermittlungen zur aktuellen Verfolgungsgefahr von einfachen Mitgliedern der BDK durchgeführt sowie viele Mutmaßungen geäußert, welchen es an einer ausreichenden sowie nachvollziehbaren Begründung mangle. Der BF würde in der DR Kongo eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihres Glaubens drohen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der BF den Status einer Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht am 22.07.2015 Beschwerde erhoben. Inhaltich wurde ausgeführt, das BFA hätte keine Ermittlungen zur aktuellen Verfolgungsgefahr von einfachen Mitgliedern der BDK durchgeführt sowie viele Mutmaßungen geäußert, welchen es an einer ausreichenden sowie nachvollziehbaren Begründung mangle. Der BF würde in der DR Kongo eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihres Glaubens drohen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der BF den Status einer Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
  3. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2015 vorgelegt.
  4. Nach zweimaliger Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde der Akt der Gerichtsabteilung I405 der Kammer I neu zugewiesen und dieser am 09.11.2017 vorgelegt.
  5. Nach zweimaliger Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde der Akt der Gerichtsabteilung I405 der Kammer römisch eins neu zugewiesen und dieser am 09.11.2017 vorgelegt.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 24.10.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Französisch teilnahmen. Dabei wiederholte die BF sinngemäß ihre bisherigen Angaben zu ihren Fluchtgründen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Feststellung zur Person und der BF: Die BF ist Staatsangehörige der DR Kongo und Angehörige der Volksgruppe der Bantandu. Ihre Identität steht fest. Sie ist volljährig, stammt aus Kinshasa, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehörige der religiösen Bewegung BDK. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise in Kinshasa, besuchte dort die Grund- und Mittelschule und absolvierte eine sechsmonatige Ausbildung zur Schneiderin. Überdies arbeitete sie auch zeitweise als Schneiderin. Die Mutter sowie die fünf Kinder der BF leben nach wie vor in der DR Kongo. Es besteht nach wie vor Kontakt. Die BF ist verwitwet und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Die BF leidet unter Bluthochdruck, wogegen sie medikamentös behandelt wird. Sie ist ansonsten jedoch gesund und arbeitsfähig. Die BF hält sich seit (zumindest) 07.05.2008 durchgehend in Österreich auf. Sie hat in Österreich keine lebenden Verwandten oder Angehörigen. Sie hat in Österreich den Pflichtschulabschluss absolviert und spricht Deutsch auf A2-Niveau. Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2015 wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer für unzulässig erklärt und dieser eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Der diesbezügliche Spruchpunkt erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die BF ist strafrechtlich unbescholten und bestreitet ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. 1.
  9. Zum behaupteten Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat: Glaubhafte Fluchtgründe wurden von der BF nicht vorgebracht. Auch vermochte die BF keine Gründe glaubhaft zu machen, die gegen eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sprechen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in ihrem Herkunftsstaat DR Kongo eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohte bzw. droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder ausgesetzt wäre. 1.
  10. Zur Lage in der DR Kongo: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der BF orientiert sich das erkennende Gericht am aktuellen (Stand 14.05.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur DR Kongo. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 14.5.2018: Ausbruch von Ebola (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung) Im Nordwesten der Demokratischen Republik Kongo ist es zu einem lokalen Ausbruch von Ebola gekommen. Bislang sind 35 Fälle nachgewiesen, 18 Menschen sind an dem Virus gestorben (DS 14.5.2018). Die WHO spricht von insgesamt 39 Fällen: zwei nachgewiesene, 20 mögliche (darunter die genannten 18 Todesfälle) und 17 Verdachtsfälle (WHO 13.5.2018). Betroffen ist das Gebiet von Bikoro, das sich wiederum 150km von der Hauptstadt der Provinz Equateur entfernt befindet und schwer zugänglich ist (WHO 13.5.2018). 362 Kontakte der (möglichen) Infizierten wurden aufgespürt, zwei davon in der Provinzhauptstadt Mbandaka (Reuters 13.5.2018). Die WHO konkretisiert einen Tag später: Die betroffenen Gebiete sind die Gesundheitsbezirke Bikoro (29 Fälle; 2 bestätigt, 20 möglich, 7 verdächtig); Iboko (8 Fälle; 3 möglich, 5 verdächtig); und Wangata (2 Fälle; 2 möglich) - unweit von Mbandaka. 393 Kontakte von Betroffenen wurden identifiziert (WHO 14.5.2018). Die bisherigen insgesamt acht Ausbrüche von Ebola in der DR Kongo haben aufgrund der entlegenen Lage der betroffenen Ortschaften und der schlechten Infrastruktur zu keinen größeren Epidemien geführt. Diesmal jedoch liegt das Infektionsgebiet nahe am Fluss Kongo, der ein wichtiger Verkehrsweg ist. Außerdem liegt das Gebiet viel näher an den Hauptstädten Kinshasa und Brazzaville (Reuters 13.5.2018). Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation ist in die betroffene Region gereist (WHO 13.5.2018). Er lobte die Reaktion der Regierung in Kinshasa auf den Ebola-Ausbruch. Die Regierung stimme sich gut mit Hilfsorganisationen ab (DS 14.5.2018; vgl. WHO 13.5.2018). Auch Epidemiologen der WHO wurden ins Gebiet gebracht (Reuters 13.5.2018). Die WHO will in dieser Woche mit einer Impfkampagne in der Gegend beginnen. Dafür soll ein experimenteller Impfstoff zum Einsatz kommen (DS 14.5.2018). 4.000 Einheiten dieses Impfstoffes werden in die betroffenen Gebiete gebracht (Reuters 13.5.2018).Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation ist in die betroffene Region gereist (WHO 13.5.2018). Er lobte die Reaktion der Regierung in Kinshasa auf den Ebola-Ausbruch. Die Regierung stimme sich gut mit Hilfsorganisationen ab (DS 14.5.2018; vergleiche WHO 13.5.2018). Auch Epidemiologen der WHO wurden ins Gebiet gebracht (Reuters 13.5.2018). Die WHO will in dieser Woche mit einer Impfkampagne in der Gegend beginnen. Dafür soll ein experimenteller Impfstoff zum Einsatz kommen (DS 14.5.2018). 4.000 Einheiten dieses Impfstoffes werden in die betroffenen Gebiete gebracht (Reuters 13.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (14.5.2018): Weiterer Ebola-Verdachtsfall in Demokratischer Republik Kongo, https://derstandard.at/2000079687014/Weiterer-Ebola-Verdachtsfall-in-Demokratischer-Republik-Kongo, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung MSF - Medecins Sans Frontiers (8.5.2018): RD CONGO - DPS Equateur -Strichaufzählung Carte de base de la ZS Bikoro, Iboko, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cod_bm_Equa_Bikoro_Iboko_A3L_180507.pdf, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung Reuters (13.5.2018): Congo, U.N. deploy specialists to tackle Ebola epidemic, https://www.reuters.com/article/us-ebola-health-congo/congo-u-n-deploy-specialists-to-tackle-ebola-epidemic-idUSKCN1IE0J9, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung WHO - World Health Organization (14.5.2018): Ebola virus disease - Democratic Republic of the Congo, Disease outbreak news 14 May 2018, https://reliefweb.int/report/democratic-republic-congo/ebola-virus-disease-democratic-republic-congo-disease-outbreak-1, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung WHO - World Health Organization (13.5.2018): WHO Director General visits Ebola-affected areas in DR Congo, http://www.afro.who.int/news/who-director-general-visits-ebola-affected-areas-dr-congo, Zugriff 14.5.2018 KI vom 17.5.2017: Ausbruch von Ebola (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung) Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 9.5.2017 über einen Cluster von nicht diagnostizierten Krankheiten und Todesfällen einschließlich hämorrhagischer Symptome in der Likati Health Zone, Provinz Bas Uele im Norden der Demokratischen Republik Kongo (DRC) informiert. Am 11.5.2017 teilte das Ministerium für Gesundheit (MoH) der WHO mit, dass Proben der Verdachtsfälle gesammelt und positiv auf den Ebola-Virus-Subtyp Zaire getestet wurden (WHO 13.5.2017). Die WHO hat den Ausbruch von Ebola in der demokratischen Republik Kongo bestätigt (BBC 12.5.2017; vgl. JA 12.5.2017; JA 13.5.2017). Das volle Ausmaß des Ausbruchs 2017 ist noch nicht klar. Umfangreiche Untersuchungs- und Risikobewertungen werden durchgeführt und die Ergebnisse werden entsprechend mitgeteilt (UNNS 15.5.2017).Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 9.5.2017 über einen Cluster von nicht diagnostizierten Krankheiten und Todesfällen einschließlich hämorrhagischer Symptome in der Likati Health Zone, Provinz Bas Uele im Norden der Demokratischen Republik Kongo (DRC) informiert. Am 11.5.2017 teilte das Ministerium für Gesundheit (MoH) der WHO mit, dass Proben der Verdachtsfälle gesammelt und positiv auf den Ebola-Virus-Subtyp Zaire getestet wurden (WHO 13.5.2017). Die WHO hat den Ausbruch von Ebola in der demokratischen Republik Kongo bestätigt (BBC 12.5.2017; vergleiche JA 12.5.2017; JA 13.5.2017). Das volle Ausmaß des Ausbruchs 2017 ist noch nicht klar. Umfangreiche Untersuchungs- und Risikobewertungen werden durchgeführt und die Ergebnisse werden entsprechend mitgeteilt (UNNS 15.5.2017). Am Freitag, den 12.5.2017 hatten die WHO und die Behörden des Landes bestätigt, dass es seit 22.4.2017 insgesamt neun Ebola-Verdachtsfälle in der nordöstlichen Provinz Bas-Uélé gibt (FAZ 13.5.2017; vgl. WHO 13.5.2017). In der nordöstlichen Provinz Bas-Uele wurden inzwischen 19 Fälle hämorrhagischen Fiebers erfasst (DS 15.5.2017). Laut WHO sollte die Epidemie "schnell " kontrolliert werden können (JA 13.5.2017). Es handelt sich bereits um den achten Ausbruch von Ebola seit der Entdeckung des Virus auf kongolesischen Boden im Jahr 1976 (UNNS 15.5.2017; vgl. JA 12.5.2017). Im Kongo kommt es immer wieder zu kleineren Ebola-Epidemien. Bei der letzten Welle im Herbst 2014 erlagen der WHO zufolge 35 Menschen der Krankheit (DS 15.5.2017).Am Freitag, den 12.5.2017 hatten die WHO und die Behörden des Landes bestätigt, dass es seit 22.4.2017 insgesamt neun Ebola-Verdachtsfälle in der nordöstlichen Provinz Bas-Uélé gibt (FAZ 13.5.2017; vergleiche WHO 13.5.2017). In der nordöstlichen Provinz Bas-Uele wurden inzwischen 19 Fälle hämorrhagischen Fiebers erfasst (DS 15.5.2017). Laut WHO sollte die Epidemie "schnell " kontrolliert werden können (JA 13.5.2017). Es handelt sich bereits um den achten Ausbruch von Ebola seit der Entdeckung des Virus auf kongolesischen Boden im Jahr 1976 (UNNS 15.5.2017; vergleiche JA 12.5.2017). Im Kongo kommt es immer wieder zu kleineren Ebola-Epidemien. Bei der letzten Welle im Herbst 2014 erlagen der WHO zufolge 35 Menschen der Krankheit (DS 15.5.2017). Der Gesundheitsminister bestätigte in einer Erklärung im staatlichen Fernsehen, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um effektiv auf die Epidemie zu reagieren (JA 12.5.2017). Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Mitarbeiter im Gesundheitswesen wurde am 12.5.2017 nach Kisangani versendet. Zusätzliche Ausrüstungen werden derzeit vorbereitet und sobald wie möglich versendet (WHO 13.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (12.5.2017): World, Africa: Ebola: WHO declares outbreak in DR Congo, http://www.bbc.com/news/world-africa-39899406, Zugriff 17.5.2017 -Strichaufzählung DS - derStandard (15.5.2017): Neue Fälle im Kongo alarmieren die EU, http://derstandard.at/2000057596345/Zweiter-Ebola-Fall-im-Kongo-bestaetigt, Zugriff 17.5.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (13.5.2017): Ebola-Ausbruch im Kongo, http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/schon-drei-tote-ebola-ausbruch-im-kongo-15013929.html, Zugriff 17.5.2017 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (12.5.2017): Ebola : l'OMS annonce une épidémie dans le nord-est de la RDC, trois morts, http://www.jeuneafrique.com/437506/societe/ebola-loms-annonce-epidemie-nord-de-rdc-trois-morts/, Zugriff 17.5.2017 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (13.5.2017): Ebola : l'OMS entrevoit un contrôle rapide de l'épidémie en RDC, http://www.jeuneafrique.com/437925/societe/ebola-loms-entrevoit-controle-rapide-de-lepidemie-rdc/, Zugriff 17.5.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (15.5.2017): Congo-Kinshasa: UN Health Agency Deploying Technical Experts to Site of Ebola Outbreak in DR Congo, http://allafrica.com/stories/201705160315.html, Zugriff 17.5.2017 -Strichaufzählung WHO - World Health Organization (13.5.2017): Ebola virus disease - Democratic Republic of the Congo, http://www.who.int/csr/don/13-may-2017-ebola-drc/en/, Zugriff 17.5.2017 Politische Lage Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vgl. Rfi 7.4.2017).Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vergleiche Rfi 7.4.2017). Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Am 31.07.2006 fanden Präsidentschaftswahlen und Wahlen zu Kongos Provinzparlamenten statt. Knapp 26 Millionen Wahlberechtigte hatten zum ersten Mal seit über 40 Jahren die Chance, in freien Wahlen an ihrer politischen Zukunft mitzuwirken. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 28.11.2011 statt. Laut der vom Obersten Gericht verkündeten Endergebnisse gewann der Amtsinhaber Joseph Kabila die Präsidentschaftswahlen mit rund 49 Prozent. Unabhängige Beobachter, einschließlich Vertreter der Europäischen Union, der katholischen Kirche und der Zivilgesellschaft sprachen von massiven Wahlfälschungen. Bis zu drei Millionen Stimmen sollen gefälscht worden sein (LIPortal 7.2016). Kabilas letzte Amtszeit lief endgültig im Dezember 2016 aus; seither versucht der Sohn des vorherigen Präsidenten Laurent Kabila, sich mit allen Mitteln an der Macht zu halten. Erst Ende 2016 unterzeichneten Regierung und Oppositionsparteien am Silvesterabend unter Vermittlung der katholischen Bischöfe einen Kompromiss. Zentrale Bestandteile: Neuwahlen binnen eines Jahres und Kabilas Zugeständnis, nicht mehr anzutreten und auch keine Verfassungsänderung anzustreben, die ihm dies ermöglichen könnte (derStandard 20.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen Kongo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-im-Kongo, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung Radio Okapi (10.4.2017): Nomination de Bruno Tshibala: la France s'inquiète du manque de consensus, http://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-du-manque-de#sthash.7pVOnjcJ.dpufhttp://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-du-manque-de, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung Rfi Afrique (7.4.2017): RDC: l'ex-UDPS Bruno Tshibala devient Premier ministre, http://www.rfi.fr/afrique/20170407-rdc-opposant-bruno-tshibala-premier-ministre, Zugriff 26.4.2017 Sicherheitslage Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang (Anm.: anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017).Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang Anmerkung, anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017). Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda

(1994)von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die "Gier" der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest-Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region - einschließlich Ruanda - treibt. Am 08.1.2013 beschließt die Afrikanische Union 4.000 Soldaten in die Region zu entsenden. MONUSCO erhält von den Vereinten Nationen mit der Resolution 2098 erstmalig den Auftrag, die Befriedung der Region mit Gewalt zu erzwingen. Unter ugandischer Federführung kommt es am 13.12.2013 zur Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen der kongolesischen Regierung und Repräsentanten der Rebellengruppe M-23. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen - allen voran die der FDLR nahestehenden - bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO haben bisher nichts an der Situation verändert. Seit Januar 2017 operiert erneut die "wiederauferstandene" M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Bereits im Januar kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen (LIPortal 7.2016). Die Provinz Kasaï ist ein neuer Konfliktherd im Kongo. Seit der brutalen Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Soldaten im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Laut UNO, die 19.000 Blauhelme im Land stationiert hat, zwang der Konflikt seit letztem August 216.000 Menschen zur Flucht. 600 Personen seien insgesamt ums Leben gekommen. Der Osten des Riesenreichs wird schon seit Jahrzehnten von zahlreichen Milizen heimgesucht. Sie kämpfen um Einflussgebiete und die Kontrolle über reiche Mineralienvorkommen, etwa Gold, Diamanten und Coltan. Rebellengruppen aber auch Regierungssoldaten werden immer wieder für Massentötungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht. Sie mischen regelmäßig in den mafiösen Verteilungskämpfen mit oder gehen äußerst brutal gegen Oppositionelle oder Rebellen vor (derStandard 20.2.2017). In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA 26.4.2017). Lokale und von außen beeinflusste Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele fort. Ausländische Rebellen- und Milizgruppen (RMGs) wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord's Resistance Army (LRA), aber auch indigene RMGs, wie die lokalen Mai-Mai-Gruppen (z.B. die Mazembe, Charles Shetani, Yakutumba und andere), bekämpften Regierungstruppen, sich gegenseitig und attackierten die Zivilbevölkerung. Dabei kam es immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, die nur gelegentlich zur Anklage kamen. Zur Neutralisierung dieser bewaffneten Gruppen installierte die UNO die Mission MONUSCO mit ca. 17.500 Soldaten und einer Interventionsbrigade (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (26.4.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/KongoDemokratischeRepublikSicherheit.html?nn=340860#doc339618bodyText1, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung BMEIA (26.4.2017): Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-im-Kongo, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015).

der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIPortal 7.2016). Die Militärjustiz ist für alle Vergehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Menschenrechtsbüros von MONUSCO und des Menschenrechtskommissars sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste wirksam zu bekämpfen (AA 6.9.2015). Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017 Sicherheitsbehörden Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" und die "integrierte Polizeieinheit". Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und spielen auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Angehörige der PNC und FARDC sind regelmäßig für die Einhebung illegaler Bestechungsgelder und Erpressung von Zivilisten an Checkpoints verantwortlich. Die FARDC ist überdies durch schlechte Führung und Organisation, mangelnde Ausbildung und Loyalität, besonders im östlichen Landesteil gekennzeichnet. Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 3.3.2017). Bei Protesten gegen die Regierung kam es immer wieder zur Anwendung von übertriebener Gewalt mit Todesfolge durch die Sicherheitskräfte. Insbesondere im nach wie vor konfliktträchtigen Osten des Landes kommt es zu regelmäßigen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär aber auch durch Aufständische, wobei es nur in Einzelfällen zu Verurteilungen kam (AI 22.2.2017). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gäbe der Staat nur vor eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seit dem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Lt. MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GlobalSecurity o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern und grausame und entwürdigende Bestrafungen anwenden. Andererseits gibt es auch einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen und Gerichte Verurteilungen aussprechen (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern und grausame und entwürdigende Bestrafungen anwenden. Andererseits gibt es auch einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen und Gerichte Verurteilungen aussprechen (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015). Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 22.2.2017, vgl. FCO 21.7.2016).Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 22.2.2017, vergleiche FCO 21.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (updated 21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Democratic Republic of the Congo (DRC), http://www.ecoi.net/local_link/322984/470305_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017 Korruption Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzte die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und war oft mit Straflosigkeit verbunden. Auch auf dem Gebiet der Wirtschaft ist diese stark verbreitet. So kommt es z.B. im industriellen Bergbau durch Korruption auf allen Ebenen zu beträchtlichen staatlichen Einnahmeverlusten, insbesondere im ressourcenreichen Osten des Landes. Die Einrichtung des Korruptions- und Ethik-Watchdogs OSCEP soll die Korruption im zivilen Bereich mittels Datenbanken und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Regierungsstellen besser überwachen und bekämpfen helfen, wobei auch eine Zusammenarbeit der OSCEP mit den Antibetrugseinheiten in verschiedenen Ministerien besteht. Weitere Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Korruption bestehen in Entlassungen von korrupten Beamten bzw. werden Beamte in den staatlichen Einrichtungen mittlerweile mittels direkt durchgeführter Überweisungen bezahlt. Die endemische Korruption im Land ist ein wesentlicher Hemmfaktor bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes (USDOS 3.3.2017, vgl. AI 25.2.2015).Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzte die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und war oft mit Straflosigkeit verbunden. Auch auf dem Gebiet der Wirtschaft ist diese stark verbreitet. So kommt es z.B. im industriellen Bergbau durch Korruption auf allen Ebenen zu beträchtlichen staatlichen Einnahmeverlusten, insbesondere im ressourcenreichen Osten des Landes. Die Einrichtung des Korruptions- und Ethik-Watchdogs OSCEP soll die Korruption im zivilen Bereich mittels Datenbanken und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Regierungsstellen besser überwachen und bekämpfen helfen, wobei auch eine Zusammenarbeit der OSCEP mit den Antibetrugseinheiten in verschiedenen Ministerien besteht. Weitere Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Korruption bestehen in Entlassungen von korrupten Beamten bzw. werden Beamte in den staatlichen Einrichtungen mittlerweile mittels direkt durchgeführter Überweisungen bezahlt. Die endemische Korruption im Land ist ein wesentlicher Hemmfaktor bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes (USDOS 3.3.2017, vergleiche AI 25.2.2015). Im aktuellen Ranking von Transparency International rangiert die DR Kongo an

  1. Stelle bei insgesamt 176 gereihten Ländern (TI 25.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Allerdings sind ihre Mitglieder bei konkreten Recherchen, die Regierungsmitglieder oder Vertreter von Machteliten betreffen, Bedrohungen und Einschüchterungen (z.B. durch vorläufige Verhaftungen) ausgesetzt (AA 6.9.2015). Es gibt eine Vielzahl von Vereinigungen und NGOs im Großraum Kinshasa und anderen Großstädten. Sie arbeiten in den Bereichen Unterstützung vergewaltigter Frauen, Waisen, Straßenkinder und alleinerziehender Mütter (IOM 10.2014). Die Regierung kooperierte gelegentlich mit internationalen NGOs und der UNO. Es gibt zwar ein interministerielles Menschenrechtskomitee, seine Effektivität ist aber begrenzt (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 28.4.2017 Allgemeine Menschenrechtslage In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vgl. USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vgl. HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016).In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vergleiche HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016). Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein (LIPortal 7.2016). Politische Parteien können sich betätigen. Zu den Parlamentswahlen 2006 waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellengruppen wie MLC oder RCD-Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert. Die Lage ethnischer Minderheiten im Vielvölkerstaat DR Kongo (rund 250 ethnische Gruppen) bleibt zum Teil schwierig, eine systematische und zielgerichtete Verfolgung ist jedoch nicht auszumachen. In den Auseinandersetzungen in Nord- und Süd-Kivu spielen auch ethnische Dimensionen eine zunehmende Rolle, wobei diese zu politischer und militärischer Mobilisierung einzelner Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden (AA 6.9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 4.5.2017 Haftbedingungen Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen waren weiterhin hart und lebensbedrohend und durch Überbelegung, mangelnde Ausstattung der Gebäude und Versorgung der Gefangenen gekennzeichnet. Das Strafvollzugssystem war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt und schlecht unterhalten, was oft zur Flucht genutzt wurde. Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschten Überbelegung und unhygienische Zustände. Laut UN starben 59 Inhaftierte infolge von Mangelernährung oder, weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhielten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015, AI 22.2.2017).Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen waren weiterhin hart und lebensbedrohend und durch Überbelegung, mangelnde Ausstattung der Gebäude und Versorgung der Gefangenen gekennzeichnet. Das Strafvollzugssystem war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt und schlecht unterhalten, was oft zur Flucht genutzt wurde. Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschten Überbelegung und unhygienische Zustände. Laut UN starben 59 Inhaftierte infolge von Mangelernährung oder, weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhielten (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015, AI 22.2.2017). In den meisten Fällen erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden. Die Behörden machten Anstrengungen, die Zustände in den Gefängnissen zu verbessern, z.B. durch vorzeitige Entlassungen oder, gemeinsam mit dem IRK, durch neuerliche Überprüfung von Gerichtsurteilen, die Unregelmäßigkeiten aufwiesen, was wiederum zu zahlreichen Entlassungen aus den Gefängnissen führte (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 4.5.2017 Todesstrafe Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 6.9.2015, vgl. WorldCoalition.org 13.12.2016).Das Strafgesetzbuch sieht in Artikel 5, die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Artikel 26, die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Artikel 16, der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 6.9.2015, vergleiche WorldCoalition.org 13.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung WorldCoaltion.org (13.12.2016): Africa - Towards the abolition of the death penalty in DRC: advances to be confirmed, http://www.worldcoalition.org/Towards-the-abolition-of-the-death-penalty-in-DRC-advances-to-be-confirmed.html, Zugriff 4.5.2017 Religionsfreiheit Grundsätzlich ist die Religionsausübung nicht eingeschränkt. Es kommt allerdings immer wieder zu Übergriffen auf Personen, die der Hexerei beschuldigt werden (AA 6.9.2015). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierungen aufgrund der religiösen Einstellung. Gelegentliche Vorfälle konnten aufgrund der Vermischung von Politik und Religion nicht als ausschließlich religiös motivierte bezeichnet werden (USDOS 10.8.2016). Die große Mehrheit der Kongolesen ist sehr religiös. Das Leben mit den Ahnen und Gott bestimmt das Leben in all seinen Facetten. In den abgelegen ländlichen Gebieten und in den großen Wäldern sind es die verschiedenen Naturreligionen, die das Leben bestimmen. Mehr als 80% der Bevölkerung bekennen sich zu christlichen Religionen. Mit 50% ist die Katholische Kirche die einflussreichste Konfessionsgemeinschaft; 20% sind evangelisch und 10% gehören der einheimischen christlichen Kirche der Kimbanguisten an. Daneben gibt es eine wachsende muslimische Gemeinde, die im städtischen Umfeld bis zu 10% der Bevölkerung erfasst (LIPortal 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/328314/469093_de.html, Zugriff 4.5.2017 Relevante Bevölkerungsgruppen Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo bis zu 250 Volksgruppen. Die größten sind die Luba (18%), die Mongo (17%), die Bakongo (16%) und die Zande (10%) (LIPortal 1.2017, vgl. Worldatlas 20.3.2017).Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo bis zu 250 Volksgruppen. Die größten sind die Luba (18%), die Mongo (17%), die Bakongo (16%) und die Zande (10%) (LIPortal 1.2017, vergleiche Worldatlas 20.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung Worldatlas (20.3.2017): Ethnic Groups In The Democratic Republic Of The Congo (Congo-Kinshasa), http://www.worldatlas.com/articles/ethnic-groups-in-the-democratic-republic-of-the-congo-congo-kinshasa.html, Zugriff 5.5.2017 Frauen Im UNDP Human Development Index belegt die Demokratische Republik Kongo Platz 187 (letzter Platz der HDI Liste), beim Gender Inequality Index (GII) steht sie auf Platz 142 von
  2. 36,2% der Männer und nur 10,7% der Frauen verfügen über einen Schulabschluss. Die Entwicklungschancen sind für Mädchen deutlich schlechter als für Buben. 76% der Mädchen und Frauen sind Opfer häuslicher Gewalt. Die Zahl der alleinstehenden Frauen und Mütter nimmt besonders auch im städtischen Umfeld stark zu. Die Frauen sind mit schweren sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen konfrontiert. Im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, sind sexuelle Übergriffe Teil der Kriegsführung geworden. Im Rahmen der Friedens- und Traumaarbeit erhalten die Opfer Unterstützung, jedoch wird nur ein geringer Teil erreicht. Im öffentlichen Leben nehmen Frauen zunehmend am politischen und wirtschaftlichen Leben teil. 44 Frauen (8,9% der Abgeordneten) sind als Volksvertreter im kongolesischen Parlament vertreten (LIPortal 1.2017). Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern. Auch auf politischer und besonders wirtschaftlicher Ebene erfahren Frauen zahlreiche Formen der Benachteiligung. Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen waren weiterhin an der Tagesordnung, nicht nur in den Konfliktgebieten im Osten. Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten, kommt aber vor. Familienmitglieder üben oft Druck auf Vergewaltigungsopfer aus, die Vergewaltigung geheim zu halten, um das Ansehen des Opfers und der Familie zu wahren (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern. Auch auf politischer und besonders wirtschaftlicher Ebene erfahren Frauen zahlreiche Formen der Benachteiligung. Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen waren weiterhin an der Tagesordnung, nicht nur in den Konfliktgebieten im Osten. Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten, kommt aber vor. Familienmitglieder üben oft Druck auf Vergewaltigungsopfer aus, die Vergewaltigung geheim zu halten, um das Ansehen des Opfers und der Familie zu wahren (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richteten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 3.3.2017, vgl. FH 27.1.2016).Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richteten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 3.3.2017, vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/327670/468314_de.html, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches - armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vgl. AI 22.2.2017).Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches - armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vergleiche AI 22.2.2017). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung sichert die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hauptsächlich durch Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhandlung, die Lage bleibt aber prekär. Die Regierungen versuchen jedoch der angespannten Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in den Städten mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Eine Unterversorgung besteht jedoch noch nicht. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen im Osten, wo es Vertriebenen durch die ständigen Kampfhandlungen oft nicht möglich ist, sich zumindest mit Subsistenzwirtschaft über Wasser zu halten (AA 6.9.2015). Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trägt bedeutend zum Wirtschaftswachstum bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2015 Platz 176 von 188 betrachteten Ländern (AA 8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017 Medizinische Versorgung Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der DR Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Diese sind vollkommen unzureichend, denn sie machen nur bis zu 2 % des BIP aus. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden (LIPortal 1.2017). Der Großteil der Bevölkerung kann nicht ausreichend versorgt werden. UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Nur im formellen Sektor (1,5 Mio. Beschäftigte) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung, allerdings mit eingeschränktem Leistungsspektrum. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern kann. Viele Krankheiten können zwar behandelt werden, sind aber für die meisten Kongolesen unbezahlbar. Dies gilt ebenso bei diversen operativen Eingriffen (AA 6.9.2015). Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 8.5.2017). Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern stehen den meisten Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Struktur der medizinischen Versorgung: -Strichaufzählung Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014). Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich die Referenzkrankenhäuser. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. Eine kleine Minderheit profitiert von privaten sozialen Sicherungssystemen (besonders bei der Gesundheitsversorgung und bei Pensionen). Ca. 95% der Bevölkerung lebt ohne staatliche soziale Sicherungssysteme, auch wenn es formal solche Systeme gibt (LIPortal 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.5.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html#doc339618bodyText7, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017 Rückkehr Allein aufgrund eines Asylantrags oder wegen irregulären Aufenthalts im Ausland werden Rückkehrer nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Behelligung durch staatliche Organe bei der Einreise kann aber nicht ausgeschlossen werden, dies kann auch normale Reisende betreffen (AA 6.9.2015). Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo Dokumente Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle gekauft werden. Normale Reisepässe werden nach offiziellen Angaben vom Außenministerium gegen eine Verwaltungsgebühr von USD 150.- ausgestellt. Reisepässe sind jedoch kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder bereits die für eine Ausstellung notwendigen Dokumente (Geburtsurkunde etc.) gefälscht sein können (AA 6.9.2015). Quelle: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017
  3. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Überdies wurde am 24.10.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Überdies wurde am 24.10.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. 2.
  5. Zur Person der BF: Die Identität der BF steht aufgrund ihres im Original vorgelegten Ersatzpersonalausweises inklusive einer Verlustbestätigung fest. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den diesbezüglichen Angaben im Administrativverfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben der BF und den übrigen integrationsrelevanten Aspekten beruhen auf ihren diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2018 sowie aus den diesbezüglichen Angaben im Verwaltungsakt und den dabei vorlegten Bescheinigungsmitteln (Entlassungsbericht 03.09.2016, Sprachdiplom Deutsch A2, Zeugnis über Pflichtschulabschlussprüfung, diverse Kursbesuchsbestätigungen). Die Feststellung der Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug vom 10.01.2019, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, aus einem GVS-Auszug vom 10.01.
  6. 2.
  7. Zum Fluchtvorbringen der BF: 2.3.
  8. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung der BF in ihrem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2018 brachte die BF - auf das Wesentliche zusammengefasst - das Nachfolgende vor: Sie sei - abgesehen von einem etwas erhöhten Blutdruck - gesund. Das bisher im Verfahren Vorgebrachte sei richtig. Sie sei in Kinshasa geboren und aufgewachsen, gehöre der Volksgruppe der Bantandu an und sei christlichen Glaubens sowie Mitglied der Kirchengemeinde BDK. Sie habe in der DR Kongo die Grund- und Mittelschule besucht und eine sechsmonatige Ausbildung zur Schneiderin absolviert. Überdies habe sie ein staatliches Diplom im Bereich Handel. Die BF habe in der DR Kongo geheiratet und fünf Kinder bekommen. Nach dem natürlichen Tod ihres Ehemannes sei sie mit den Kindern zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Ihren Lebensunterhalt habe die BF zeitweise als Schneiderin bestritten. Die Kinder der BF würden nach wie vor bei deren Mutter leben. Es bestehe nach wie vor Kontakt zur Familie im Herkunftsstaat. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF an, Zeugin eines Massakers in der Provinz Bas Congo im Ort Seke Banza gewesen zu sein. Sie habe hierbei im Februar 2008 mit weiteren Mitgliedern der BDK an einem Gottesdienst teilgenommen. Nach dem Gottesdienst habe sie sich gegen 22:00 Uhr in einem Haus in Seke Banza mit sechs weiteren Mitgliedern der Kirchengemeinde aufgehalten, als es zunächst an der Tür geklopft hätte, ehe diese gewaltsam geöffnet worden sei. Soldaten bzw. Polizisten seien in das Haus eingedrungen, hätten die BF sowie die anderen im Haus aufhältigen Personen geschlagen und diese aufgefordert, das Haus zu verlassen. Es seien auch Schüsse gefallen. Im Anschluss seien zwölf Frauen der BDK ausgewählt worden, darunter die BF, welche man gezwungen habe, in einen Jeep zu steigen und diese in ein anderes Dorf verbracht hätte. Im Anschluss seien die zwölf Frauen in einem Raum von Soldaten bzw. Polizisten über einen Zeitraum von etwa drei Tagen immer wieder vergewaltigt worden (vor der belangten Behörde hatte die BF angegeben, dass im Zuge dessen auch zwei Frauen gestorben seien). Ein Polizist, welcher ihre Monatsblutung registriert hätte, hätte ihr in weiterer Folge zur Flucht verholfen, indem er sie zu einem Jeep gebracht habe und mit ihr losgefahren sei. Auf der Fahrt hätte der Polizist zur BF gesagt, man habe vor, alle Frauen im Haus umzubringen. Als die BF geweint und gesagt habe, ihre Kinder seien bereits Halbwaisen, habe der Polizist sie aussteigen lassen und ihr aufgetragen, nicht wieder in die Kirche zurückzukehren. Im Anschluss habe die BF einen LKW angehalten, in welchem sich zwei Männer befunden hätten, welche zunächst Geld verlangt hätten, um die BF mitzunehmen. Erst als die BF das Massaker erwähnt und zu weinen begonnen hätte, hätten die Männer sie nach Brazzaville mitgenommen und an ein Priesterkloster verwiesen, in welchem man sich um die BF gekümmert und ihr in weiterer Folge zur Flucht verholfen habe. Die diesbezüglichen Schilderungen der BF im Rahmen der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2018 gestalteten sich hierbei durchwegs emotionslos sowie teilweise auch vage und widersprüchlich. So konnte die BF weder angeben, wann sie der BDK beigetreten sei ("Das kann ich nicht genau sagen, weil es schon so lange her ist. Auf jeden Fall seit meiner Hochzeit."), noch konnte sie die politischen Ziele bzw. Ambitionen der BDK auch nur rudimentär darlegen. Überdies gab sie in der Verhandlung an, ihr Ehemann sei ausschlaggebend für ihren Beitritt zur BDK gewesen. Vor der belangten Behörde hatte die BF noch angegeben, sie sei erst nach dem Tod ihres Gatten der BDK beigetreten. Auch kann das Vorbringen der BF, wonach zum Zeitpunkt des Massakers am 29.02.2008 bereits sämtliche Kirchen der BDK, abgesehen von jener in Seke Banza, geschlossen worden seien, nicht aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen verifiziert werden. Wie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.10.2008 zu entnehmen ist, wurde die BDK im März 2008 verboten. Dass bereits zuvor sämtliche Kirchen der BDK geschlossen worden seien, geht aus besagte Anfragebeantwortung nicht hervor. In ihrer Einvernahme vor dem BAA am 24.03.2009 hatte die BF abweichend von der Anfragebeantwortung überdies noch angegeben, die BDK sei bereits im Juni 2007 verboten worden. Auch der eigentliche Grund für den Kirchenbesuch der BF in Seke Banza konnte von dieser nicht schlüssig dargelegt werden. Im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde hatte sie noch angegeben, sie sei jeden ersten Sonntag im Monat von Kinshasa aus zu besagter Kirche nach Seke Banza gefahren, um dort zu beten. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte sie hingegen, sie sei am Tag des Massakers zum ersten Mal in besagter Kirche gewesen. Was ihren angeblichen Fluchthelfer betrifft, gestalteten sich die Angaben der BF ebenfalls nicht stringent. Während sie in der Einvernahme vor dem BAA am 12.06.2008 noch äußerte, ein Soldat alleine habe ihr zur Flucht verholfen, sprach sie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst von einem Polizisten, einem Fahrer sowie von sich selbst, also drei Personen, welche sich im Fluchtfahrzeug aufgehalten hätten. Von der erkennenden Richterin mit diesem Vorhalt konfrontiert, korrigierte die BF ihr diesbezügliches Vorbringen insofern, dass der Fahrer des Jeeps der Polizist gewesen sei, also ein und dieselbe Person. Weiters hatte die BF zunächst explizit angegeben, es hätten sich zwölf Frauen in besagtem Raum befunden, welche abwechselnd von zwölf unterschiedlichen Männern vergewaltigt worden wären. Auf den Vorhalt der erkennenden Richterin, wie die BF denn sicher sein könne, dass es sich exakt um zwölf Männer sowie zwölf Frauen gehandelt habe, gab diese wiederum an, sie wisse überhaupt nicht, wie viele Polizisten es gewesen seien, diese hätten sich abgewechselt. In ihrer Einvernahme vor dem BAA vom 24.03.2009 hatte die BF gar noch geäußert, dass das Massaker im Februar 2008 nichts mit der kongolesischen Polizei zu tun gehabt hätte. Auf konkrete Nachfrage des Einvernahmeleiters hatte sie angegeben, sie wisse nicht, ob es sich bei den Vergewaltigern um Polizisten der DR Kongo oder eines anderen Landes oder überhaupt um Polizisten gehandelt habe. Diesbezügliche Zweifel äußerte die BF in keiner der nachfolgenden Einvernahmen oder der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Angesichts der Erheblichkeit dieses Vorbringens zieht bereits diese Inkohärenz für sich alleine betrachtet die Glaubhaftigkeit der Angaben der BF beträchtlich in Zweifel. Abschließend brachte sie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass ihre Rückkehr in die DR Kongo kein Problem wäre, sofern die aktuelle Regierung nicht mehr im Amt wäre. Nachdem jedoch nach wie vor jener Präsident im Amt sei, welcher für das Massaker verantwortlich gezeichnet hätte, wäre sie im Falle ihrer Rückkehr in die DR Kongo mit dem Tod bedroht. Die Gefahr einer persönlich gegen sie gerichteten Verfolgung stützte die BF demnach einzig auf ihre Anwesenheit bei besagtem Massaker im Februar
  9. 2.3.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist und sie - wie von der belangten Behörde bereits erwogen - sich einer, auf tatsächlichen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der BDK und den Regierungstruppen basierenden, darüber hinaus jedoch konstruierten Fluchtgeschichte bediente. Diesbezüglich ist überdies auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.10.2008 zu verweisen, wonach die Gewalt im Zuge besagter Auseinandersetzungen primär von den Anhängern der BDK und nicht von Regierungstruppen ausgegangen sei. Hinsichtlich der vorgebrachten, mehrfachen Vergewaltigungen der BF und daraus resultierender Probleme im Genitalbereich wurde bereits im Verwaltungsverfahren im Jahr 2008 eine gynäkologische Untersuchung der BF im Auftrag des BAA durchgeführt. Wie dem Untersuchungsbericht einer FA für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 16.07.2008 zu entnehmen ist, lag bei der BF zu diesem Zeitpunkt, knapp fünf Monate nach den in Rede stehenden Ereignissen, ein unauffälliger, altersentsprechender gynäkologischer Befund vor. Nicht zuletzt äußerte die BF selbst in ihrer Einvernahme am 15.06.2010, dass ihre Freundin B., welche ebenfalls Angehörige der BDK ist, nach wie vor unbehelligt in Kinshasa lebt, ohne der Gefahr einer wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Wie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.07.2010 zu entnehmen ist, herrscht in der DR Kongo Religionsfreiheit, welche von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird, sofern die Gläubigen die öffentliche Ordnung nicht stören und keine Moralvorstellungen verletzen würden. Berichte über Personen, welche aufgrund ihres Glaubens in der DR Kongo getötet, inhaftiert oder gefangen gehalten wurden, liegen nicht vor. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die BF sowohl im Rahmen ihrer Einvernahmen vor der belangten Behörde als auch im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2018 nicht im Stande war, stringente sowie widerspruchsfreie Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen zu tätigen. Vielmehr erweckte sie, wie bereits von der belangten Behörde konstatiert, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass sie auf Grundlage eines tatsächlich stattgehabten Ereignisses eine Fluchtgeschichte zu konstruieren versuchte, um damit im gegenständlichen Asylverfahren zu reüssieren. In Anbetracht der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten ist daher auch der Schlussfolgerung der belangten Behörde zu folgen, wonach die BF ausgehend von tatsächlich in der Vergangenheit stattgefundenen Konflikten zwischen der BDK und der Regierung der DR Kongo versucht, für sich eine Fluchtgeschichte zu konstruieren, ohne jedoch ihre persönliche Betroffenheit erlebnisnah und kongruent wiederzugeben. Somit ist der Schluss zu ziehen, dass die BF die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. 2.
  11. Zum Herkunftsstaat: Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Den Feststellungen wurde auch von Seiten des BF nicht in substantiierter Weise widersprochen.Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Den Feststellungen wurde auch von Seiten des BF nicht in substantiierter Weise widersprochen. Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet DR Kongo willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet DR Kongo willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 151Abs.

51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß 28 Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Zu Spruchteil A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG

  1. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
  2. Teilband [2005], Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vergleiche AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008), 3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom der BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.3.2.
  4. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom der BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides

3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen war.Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides

3 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegsparte

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